Privatstraße: Welche Regeln müssen Sie hier beachten?

Von Jan Frederik Strasmann

Letzte Aktualisierung am: 16. April 2025

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Auf Privatwegen ist nicht alles erlaubt

Eine Privatstraße gehört den Eigentümern der jeweiligen Grundstücke.
Eine Privatstraße gehört den Eigentümern der jeweiligen Grundstücke.

Nicht jeder Verkehrsweg, der auf den ersten Blick öffentlich wirkt, ist es auch. Auch wenn eine Straße oder auch nur ein kleiner Weg unmittelbar zugänglich ist, kann es sein, dass er sich im Besitz einer Privatperson befindet. Und diese darf die Regeln auf ihrem Grundstück bestimmen, wodurch die Privatstraße nur eingeschränkt benutzt werden kann.

Wenn Privatstraßen für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind, hat der Besitzer des Grundstücks allerdings auch ein paar Pflichten gegenüber Autofahrern und Passanten, welche diese Straße passieren dürfen.

Doch welche Regeln gelten auf solchen Privatstraßen für einen Verkehrsteilnehmer? Was muss der Grundstücksbesitzer selbst beachten, und wer ist für den Winterdienst auf einem Privatweg verantwortlich? Alle Antworten finden Sie in unserem Ratgeber.


FAQ: Privatstraße

Sind Privatstraßen immer für den öffentlichen Verkehr gesperrt?

Reine Privatstraßen ja. Es gibt jedoch auch halböffentliche Straßen, die zwar in Privatbesitz ist, aber für die trotzdem ein Wegerecht gilt, also von der Allgemeinheit genutzt werden dürfen.

Gilt auf einer Privatstraße die Straßenverkehrs-Ordnung?

Nein, auf einer reinen Privatstraße gilt die StVO nicht. Handelt es sich hingegen um eine halböffentliche Straße, greift die StVO.

Welche Straßen sind privat?

In der Regel handelt es sich bei Privatstraßen um Zufahrtswege. Aber auch andere Straßen, die für die Allgemeinheit keinen Nutzen haben, können in Privatbesitz sein.

Wie ist auf einem Privatweg die Rechtslage?

Rechtlich gesehen gibt es drei Arten von Straßen:

Auf einer Privatstraße kann das Parken verboten sein.
Auf einer Privatstraße kann das Parken verboten sein.
  • Öffentliche Straßen gehören der öffentlichen Hand und umfassen verschiedene Arten von Verkehrswegen, von Bundesautobahnen bis hin zu Gemeindestraßen. Durch eine spezielle Widmung unterliegen Sie dem Straßen- und Wegerecht und dürfen von der Allgemeinheit genutzt werden.
  • Eine halböffentliche Straße befindet sich in privatem Eigentum und unterliegt daher nicht dem Straßen- und Wegerecht. Sie wird faktisch dennoch von der Allgemeinheit genutzt, weshalb auf ihr das Straßenverkehrsrecht gilt. Bei einem solchen Privatweg unterscheidet das Gesetz also zwischen Nutzungs- und Eigentumsrechten. Meistens handelt es sich bei halböffentlichen Straßen um Zufahrten für Parkplätze von Geschäften.
  • Reine Privatstraßen zeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht der Allgemeinheit zur Verfügung stehen. Von daher gilt hier auch nicht die Straßenverkehrsordnung. Häufig handelt es sich dabei um Zufahrtswege, die auf ein Grundstück führen, um dort Parkplätze oder Tiefgaragen zu erschließen, oder um Straßen für den Lieferverkehr von Unternehmen.
Ein Sonderfall ist die so genannte Privatstraße des Bundes: Eine solche Straße ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland, ist allerdings nicht gewidmet und unterliegt damit nicht dem Straßen- und Wegerecht. Die Nutzung für die Allgemeinheit kann, aber muss dabei nicht eingeschränkt sein.
Häufig führen solche Straßen zu Kasernen oder anderen militärischen Objekten, beziehungsweise an diesen vorbei.

Wie kann die Nutzung von einem Privatweg eingeschränkt sein?

Es ist möglich, einen Privatweg zu sperren, wenn der Eigentümer nicht möchte, dass andere Personen als die Anlieger diese Straße benutzen. Er kann mit einem Schild „Privatweg: Durchgang verboten“ das Recht auf öffentliche Nutzung entsprechend einschränken.


Wenn es sich um eine halböffentliche Straße handelt, die prinzipiell von der Allgemeinheit genutzt werden darf, ist es dem Besitzer dennoch möglich, das Parken auf einer Privatstraße ganz oder auch nur teilweise zu verbieten. Ob ein Autofahrer auf so einer Privatstraße Halten oder Parken darf, kann er entsprechenden Verkehrsschildern entnehmen.

Eine Straßenverkehrsbehörde kann den Eigentümer eines Grundstücks um die öffentliche Widmung einer Privatstraße bitten. Dadurch ist es dem Besitzer nicht mehr gestattet, diese Straße für die Allgemeinheit zu sperren.

Wer ist auf einer Privatstraße für den Winterdienst verantwortlich?

Auf einer halböffentlichen Privatstraße muss den Winterdienst der Eigentümer leisten.
Auf einer halböffentlichen Privatstraße muss den Winterdienst der Eigentümer leisten.

Der Eigentümer einer halböffentlichen Straße trägt für diese die Verkehrssicherungspflicht. Diese besagt, dass Verkehrsteilnehmer vor Gefahren zu schützen sind, die sich aus dem Zustand der Straße ergeben.

Demnach muss der Besitzer auf seinem Privatweg für Winterdienst sorgen, wenn dieser für die Allgemeinheit zugänglich ist. Neben dem Winterdienst auf der Privatstraße ist der Grundstücksbesitzer auch dafür verantwortlich, dass die Privatstraße keine Schäden wie Schlaglöcher aufweist, die ebenfalls zu Unfällen führen können.

Bei einem halböffentlichen Privatweg liegt die Haftung nämlich beim Grundstücksbesitzer. Wenn es hier zu einem Unfall wegen Glatteis oder einem Schlagloch kommt, muss der Besitzer Schadensersatz oder Schmerzensgeld leisten. Dann können die Kosten einer Privatstraße wesentlich höher ausfallen.

Bei einem reinen Privatweg erfolgt die Nutzung hingegen auf eigene Gefahr des Autofahrers oder des Passanten. Wenn der Weg nicht für den öffentlichen Verkehr abgesperrt ist, sollte der Eigentümer ein eindeutiges Schild anbringen, welches beispielsweise besagt: “Privatweg: Betreten auf eigene Gefahr”, oder auch: “Privatweg: Eingeschränkter Winterdienst”.

Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt)
Jan Frederik Strasmann

Jan Frederik Strasmann absolvierte sein Studium an der Universität Bremen. Nach seinem Referendariat am OLG Celle erwarb er in Dublin seinen Master of Laws (LL. M.). Seit 2014 ist er als Rechtsanwalt zugelassen. Als Autor für bussgeldkatalog.org befasst er sich u. a. mit Einsprüchen zum Bußgeldbescheid.

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115 Kommentare

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  1. Gabi
    Am 14. September 2017 um 16:08

    Wir wohnen in einer Straße, wo Privatstraße dran steht aber jedermann durchfahren darf. Meine Frage: darf dort das Ordnngsamt tätig werden, wenn kein Kennzeichen am Fahrzeug ist? Und darf in dieser Straße ein Blitzer aufgestellt werden?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 18. September 2017 um 12:25

      Hallo Gabi,

      wie Sie dem obenstehenden text entnehmen können, ist eine reine Privatstraße in der Regel nicht für die Allgemeinheit befahrbar. Kann es deshalb sein, dass es sich in Ihrem Fall um eine halböffentliche Straße handelt? Sollte dies der Fall sein, gelten dort die Regeln der Straßenverkehrsordnung. Inwiefern das Ordnungsamt in Ihrem Fall tätig werden kann oder ob dort geblitzt werden kann, ist am besten bei der zuständigen Behörde zu erfragen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  2. Alexander
    Am 4. August 2017 um 17:31

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    meine Frage lautet ob ein Weg ein Privatweg ist, wenn da ein städtisches Straßenschild ist.

    Mit freundlichen Grüßen
    Alexander

    • bussgeldkatalog.org
      Am 14. August 2017 um 12:41

      Hallo Alexander,

      in der Tat kann es sich auch in diesem Fall um eine Privatstraße handeln.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. Andreas T.
    Am 3. Juli 2017 um 7:47

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    meine Frage bezieht sich ebenfalls auf die Nutzung einer Privatstraße.
    Diese mündet im weiteren in eine öffentliche Straße.
    Diese öffentliche Straße befindet sich in einer 30 er Zone. ( keine Verkehrszeichen an Einmündungen vorhanden)
    Wie ist die Vorfahrtsregelung wenn ich von der Privatstraße auf die öffentliche Straße wechseln möchte ?

    Mit freundlichen Grüßen
    Andreas

    • bussgeldkatalog.org
      Am 3. Juli 2017 um 10:27

      Hallo Andreas,

      in der Regel sollten auch dort die regulären Vorfahrtsregeln gültig sein.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  4. BIMBO
    Am 18. Juni 2017 um 2:35

    Wie ist es denn wenn man Anwohner an einer Privatstrasse ist, die immer wieder von Leuten uafgrunf ihrer Ebenen Lage zum Fahrradfahren aufgesucht wird und zwar Eltern mit Kleinkindern, die dann dreist behaupten Familie xyz zu besuchen, die weil sie keinen Ärger haben wollen einfach behaupten, diese zu kennen. Kann man die zum Grundstück der Nachbarsfamilie shicken oder muss man diese trotz Ermahnung, dass man nicht die Kinder beaufsichtigen möchte, dulden und beaufsichtigen. Oder kann man ein generelles Spielverbot für Fremde auf der Privatstrasse aussprechen und notfalls per Antwalt vorgehen????

    • bussgeldkatalog.org
      Am 19. Juni 2017 um 10:38

      Hallo,

      leider dürfen wir keine Rechtsberatung anbieten und verweisen daher an einen Anwalt für Verkehrsrecht.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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