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Privatstraße: Welche Regeln müssen Sie hier beachten?

Von bussgeldkatalog.org, letzte Aktualisierung am: 30. Juli 2023

Auf Privatwegen ist nicht alles erlaubt

Eine Privatstraße gehört den Eigentümern der jeweiligen Grundstücke.
Eine Privatstraße gehört den Eigentümern der jeweiligen Grundstücke.

Nicht jeder Verkehrsweg, der auf den ersten Blick öffentlich wirkt, ist es auch. Auch wenn eine Straße oder auch nur ein kleiner Weg unmittelbar zugänglich ist, kann es sein, dass er sich im Besitz einer Privatperson befindet. Und diese darf die Regeln auf ihrem Grundstück bestimmen, wodurch die Privatstraße nur eingeschränkt benutzt werden kann.

Wenn Privatstraßen für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind, hat der Besitzer des Grundstücks allerdings auch ein paar Pflichten gegenüber Autofahrern und Passanten, welche diese Straße passieren dürfen.

Doch welche Regeln gelten auf solchen Privatstraßen für einen Verkehrsteilnehmer? Was muss der Grundstücksbesitzer selbst beachten, und wer ist für den Winterdienst auf einem Privatweg verantwortlich? Alle Antworten finden Sie in unserem Ratgeber.


FAQ: Privatstraße

Sind Privatstraßen immer für den öffentlichen Verkehr gesperrt?

Reine Privatstraßen ja. Es gibt jedoch auch halböffentliche Straßen, die zwar in Privatbesitz ist, aber für die trotzdem ein Wegerecht gilt, also von der Allgemeinheit genutzt werden dürfen.

Gilt auf einer Privatstraße die Straßenverkehrs-Ordnung?

Nein, auf einer reinen Privatstraße gilt die StVO nicht. Handelt es sich hingegen um eine halböffentliche Straße, greift die StVO.

Welche Straßen sind privat?

In der Regel handelt es sich bei Privatstraßen um Zufahrtswege. Aber auch andere Straßen, die für die Allgemeinheit keinen Nutzen haben, können in Privatbesitz sein.

Wie ist auf einem Privatweg die Rechtslage?

Rechtlich gesehen gibt es drei Arten von Straßen:

Auf einer Privatstraße kann das Parken verboten sein.
Auf einer Privatstraße kann das Parken verboten sein.
  • Öffentliche Straßen gehören der öffentlichen Hand und umfassen verschiedene Arten von Verkehrswegen, von Bundesautobahnen bis hin zu Gemeindestraßen. Durch eine spezielle Widmung unterliegen Sie dem Straßen- und Wegerecht und dürfen von der Allgemeinheit genutzt werden.
  • Eine halböffentliche Straße befindet sich in privatem Eigentum und unterliegt daher nicht dem Straßen- und Wegerecht. Sie wird faktisch dennoch von der Allgemeinheit genutzt, weshalb auf ihr das Straßenverkehrsrecht gilt. Bei einem solchen Privatweg unterscheidet das Gesetz also zwischen Nutzungs- und Eigentumsrechten. Meistens handelt es sich bei halböffentlichen Straßen um Zufahrten für Parkplätze von Geschäften.
  • Reine Privatstraßen zeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht der Allgemeinheit zur Verfügung stehen. Von daher gilt hier auch nicht die Straßenverkehrsordnung. Häufig handelt es sich dabei um Zufahrtswege, die auf ein Grundstück führen, um dort Parkplätze oder Tiefgaragen zu erschließen, oder um Straßen für den Lieferverkehr von Unternehmen.
Ein Sonderfall ist die so genannte Privatstraße des Bundes: Eine solche Straße ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland, ist allerdings nicht gewidmet und unterliegt damit nicht dem Straßen- und Wegerecht. Die Nutzung für die Allgemeinheit kann, aber muss dabei nicht eingeschränkt sein.
Häufig führen solche Straßen zu Kasernen oder anderen militärischen Objekten, beziehungsweise an diesen vorbei.

Wie kann die Nutzung von einem Privatweg eingeschränkt sein?

Es ist möglich, einen Privatweg zu sperren, wenn der Eigentümer nicht möchte, dass andere Personen als die Anlieger diese Straße benutzen. Er kann mit einem Schild „Privatweg: Durchgang verboten“ das Recht auf öffentliche Nutzung entsprechend einschränken.


Wenn es sich um eine halböffentliche Straße handelt, die prinzipiell von der Allgemeinheit genutzt werden darf, ist es dem Besitzer dennoch möglich, das Parken auf einer Privatstraße ganz oder auch nur teilweise zu verbieten. Ob ein Autofahrer auf so einer Privatstraße Halten oder Parken darf, kann er entsprechenden Verkehrsschildern entnehmen.

Eine Straßenverkehrsbehörde kann den Eigentümer eines Grundstücks um die öffentliche Widmung einer Privatstraße bitten. Dadurch ist es dem Besitzer nicht mehr gestattet, diese Straße für die Allgemeinheit zu sperren.

Wer ist auf einer Privatstraße für den Winterdienst verantwortlich?

Auf einer halböffentlichen Privatstraße muss den Winterdienst der Eigentümer leisten.
Auf einer halböffentlichen Privatstraße muss den Winterdienst der Eigentümer leisten.

Der Eigentümer einer halböffentlichen Straße trägt für diese die Verkehrssicherungspflicht. Diese besagt, dass Verkehrsteilnehmer vor Gefahren zu schützen sind, die sich aus dem Zustand der Straße ergeben.

Demnach muss der Besitzer auf seinem Privatweg für Winterdienst sorgen, wenn dieser für die Allgemeinheit zugänglich ist. Neben dem Winterdienst auf der Privatstraße ist der Grundstücksbesitzer auch dafür verantwortlich, dass die Privatstraße keine Schäden wie Schlaglöcher aufweist, die ebenfalls zu Unfällen führen können.

Bei einem halböffentlichen Privatweg liegt die Haftung nämlich beim Grundstücksbesitzer. Wenn es hier zu einem Unfall wegen Glatteis oder einem Schlagloch kommt, muss der Besitzer Schadensersatz oder Schmerzensgeld leisten. Dann können die Kosten einer Privatstraße wesentlich höher ausfallen.

Bei einem reinen Privatweg erfolgt die Nutzung hingegen auf eigene Gefahr des Autofahrers oder des Passanten. Wenn der Weg nicht für den öffentlichen Verkehr abgesperrt ist, sollte der Eigentümer ein eindeutiges Schild anbringen, welches beispielsweise besagt: “Privatweg: Betreten auf eigene Gefahr”, oder auch: “Privatweg: Eingeschränkter Winterdienst”.

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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107 Kommentare

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  1. Markus sagt:

    Hallo.

    Ich besitze eine Privatstraße (Durchfahrt). Ich habe die Durchfahrt jetzt mit Absperrpfosten gesperrt, dass eine anliegende Firma (hat kein Durchfahrtsrecht) nicht mehr mit ihren, bzw. die LKW´s der Lieferanten durchfahren können. Es ist in letzter Zeit zu vermehrten Schäden an unserem Haus, Gartenmauer, etc., inkl. Fahrerflucht gekommen. Die Absperrung habe ich mit Durchfahrtsverbotsschildern gekennzeichnet. Jetzt meine Frage. Wer ist haftbar, wenn trotzdem noch jemand diese Durchfahrt nutzt (war immer offen und jedermann konnte durchfahren)und gegen die Absperrpfosten fährt (aus Gewohnheit, etc)?

    Danke für die Antwort.

  2. elschen sagt:

    Wie ist es denn wenn auf einem Privatweg mit Sackgasse, die letzte Partei eine Gewerbe betreibt..
    Täglich laufen und fahren hier die Kunden vor der Tür lang. Wenn nun jmd ausrutscht und sich den Arm bricht o.ä. muss ich dann für den Unfall haften?

  3. Ralf sagt:

    Hallo,
    mein Grunstück grenzt an einen Bürgersteig (Gehweg)an einer Landesstraße. Dieser Bürgersteig (Gehweg) befindet sich in Privatbesitz. Er ist also halb öffentlich. Nun verpflichtet mich die Gemeinde die Schneeräumung und die Laubberäumung zu übernehmen. Da ich gehbehindert bin habe ich eine Firma beauftragt, die ich bezahlen muß. Ich bezahle also für die Beräumung des privaten Grundstückes(Gehweg) eines anderen Eigentümers. Kann die Gemeinde bei einem halb öffentlichen Weg mir als Anlieger die Räumung und damit indirekt die Kosten für ein fremdes Privatgrundstück überhelfen? Zumal der Eigentümer auf der gegenüber liegenden Straßenseite auch ein Mietgrundstück besitzt?

    Danke für ihre Antwort.

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Ralf,

      bitte wenden Sie sich für eine juristische Einschätzung dieses Falles an einen Anwalt. Wir dürfen an dieser Stelle nicht rechtsberatend tätig werden und können daher zu diesem Sonderfall keine Bewertung abgeben.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  4. Torsten sagt:

    Ich wohne in einer Halböffentlichen Straße mit 17 Eigentümern und unbestimmten Eigentumsanteilen. In einer vergangenen Eigentümerversammlung wurde eine Benutzerordnung mehrheitlich Zugestimmt, die besagt, dass das Parken auf der Straße auch für die Eigentümer nicht erlaubt ist Nun halten sich einige Eigentümer nicht an dieser selbst beschlossene Regelung und nutzen die Straße als Dauerparplatz, auch mit mehreren Autos und Firmenfahrzeugen. Kann hier das Ordnungsamt tätig werden? Wie breit muss die Mindestdurchfahrtsbreite sein um Rettungsfahrzeuge und Entsorgungsfahrzeuge ungehinderten Zugang zu gewähren?
    Herzlichen Dank

  5. Gerald sagt:

    Hallo, ich hoffe auf unser Problem Auskunft zu erhalten :
    wir haben vor Jahren ein Grundstück gekauft und gebaut. Es sind weitere 4 Anrainer die wir gemeinsam eine Privatstrasse und Sackgasse nutzen. (eingetragen im Grundbuch). Die Strasse selber blieb als Fläche beim ehemaligen Grundbesitzer.
    Es ist eine von uns mittels Fahrverbottafel gekennzeichnete Privatstrasse mit zusätzlichem Haftungsausschluss “auf eigene Gefahr”.
    Ist hier auch der Grundbesitzer für die Schneeräumung zuständig oder sind wir als Nutzungsberechtigte dazu verpflichtet ?
    Da der Winter langsam wieder näher kommt gibt es darüber viele Diskussionen.
    Dank vorab….und: dieses Portal ist super !

  6. Andi sagt:

    Hallo,

    Uns gehört ein großes Grundstück.
    Im vorderen Teil befindet sich unser Wohnhaus, während wir im hinteren Teil einen gewerblichen Garagenhof betreiben.

    Zusätzlich zu den Garagen vermieten wir auf dem Garagenhof auch noch Stellplätze an einen nahegelegenen Kindergarten.
    Diese Stellplätze werden von den Kunden des Kindergartens genutzt, um Kinder zu bringen und abzuholen.

    Sowohl unser Wohnhaus als auch unser Garagenhof sind von der öffentliche Straße aus ausschließlich durch einen Weg zu erreichen, der über unser Grundstück führt. Somit nutzen wir zusammen mit unseren Garagenmietern und den Kunden des Kindergartens täglich diesen Weg.

    Auf unserem Nachbargrundstück befindet sich ein Mehrfamilienhaus mit einem kleinen Parkplatz hinter dem Haus.
    Auch dieser Parkplatz ist bislang ausschließlich durch den Weg zu erreichen, der über unser Grundstück führt.
    Die Mieter des Mehrfamilienhauses befahren somit ebenfalls täglich unseren Weg.
    Eine Wegerecht wurde hierfür jedoch nicht eingetragen. Bisher haben wir das Befahren unseres Weges lediglich stillschweigend hingenommen.

    In Zukunft möchten wir jegliche Art des Durchgangs und der Durchfahrt auf unserem Weg verbieten.
    Ausgenommen sollen hiervon lediglich unsere Garagenmieter und die Kunden des Kindergartens sein.

    Fragen:
    1. Handelt es sich bei unserem Weg um eine “Private Straße” oder eine “Halböffentliche Straße”?

    2. Können wir, trotz der gewerblichen Nutzung unseres Weges, die Nutzung durch Fremde eigenverantwortlich verbieten?

    3. Falls ja, wie können wir unseren Willen deutlich und rechtssicher zum Ausdruck bringen?

    Herzlichen Dank,
    Andreas

  7. Andreas sagt:

    Hallo,

    Uns gehört ein großes Grundstück.
    Im vorderen Teil befindet sich unser Wohnhaus, während wir im hinteren Teil einen gewerblichen Garagenhof betreiben.

    Zusätzlich zu den Garagen vermieten wir auf dem Garagenhof auch noch Stellplätze an einen nahegelegenen Kindergarten.
    Diese Stellplätze werden von den Kunden des Kindergartens genutzt, um Kinder zu bringen und abzuholen.

    Sowohl unser Wohnhaus als auch unser Garagenhof sind von der öffentliche Straße aus ausschließlich durch einen Weg zu erreichen, der über unser Grundstück führt. Somit nutzen wir zusammen mit unseren Garagenmietern und den Kunden des Kindergartens täglich diesen Weg.

    Auf unserem Nachbargrundstück befindet sich ein Mehrfamilienhaus mit einem kleinen Parkplatz hinter dem Haus.
    Auch dieser Parkplatz ist bislang ausschließlich durch den Weg zu erreichen, der über unser Grundstück führt.
    Die Mieter des Mehrfamilienhauses befahren somit ebenfalls täglich unseren Weg.
    Eine Wegerecht wurde hierfür jedoch nicht eingetragen. Bisher haben wir das Befahren unseres Weges lediglich stillschweigend hingenommen.

    In Zukunft möchten wir jegliche Art des Durchgangs und der Durchfahrt auf unserem Weg verbieten.
    Ausgenommen sollen hiervon lediglich unsere Garagenmieter und die Kunden des Kindergartens sein.

    Fragen:
    1. Handelt es sich bei unserem Weg um eine “Private Straße” oder eine “Halböffentliche Straße”?

    2. Können wir, trotz der gewerblichen Nutzung unseres Weges, die Nutzung durch Fremde eigenverantwortlich verbieten?

    3. Falls ja, wie können wir unseren Willen deutlich und rechtssicher zum Ausdruck bringen?

    Herzlichen Dank,
    Andreas

  8. Marina sagt:

    Ich habe eine Frage:
    Ich wohne in Österreich und habe mit 2 Nachbarn eine Privatstrasse.
    Jetzt möchte 1 Nachbar auf er privaten Straße etwas sanieren. Ich aber nicht , da es nicht nötig ist.

    Kann er es durchsetzen wenn von 3 Partien nur 1 Partei etwas sanieren möchte?
    Oder kann er es durchsetzen wenn er den anderen Nachbarn überzeugt und dann 2 Parteien für die Sanierung ist und 1 Partei dagegen ist?
    Bitte km Hilfe! Vielen lieben Dank, marina

  9. Frau Stobinski sagt:

    Hallo,

    Auf einer Privatstrasse ist ein Schrittgeschwindigkeitsschild aufgestellt. Es ist eine reine Privatstrasse, die zur Eigentumshäusern und Miethäuser führt.
    Was kann man tun, wenn sich ein Mieter nicht an die Geschwindigkeit hält. An wen kann man sich wenden?

  10. V. Thomann sagt:

    Grüezi
    Wir haben einen zur Strasse leicht abfallenden Teer-Hausplatz.
    Wer haftet, wenn ein ca. 3-jähriges Kleinkind aus der Nachbarschaft mit einem Zweirad auf den Platz fährt und dann auf die Qartierstrasse rollt, wo es von einem Auto angefahren wird?
    Speziell an der Situation ist, dass die Mutter jeweils dabei ist, sich aber nicht darum kümmert und nichts sagt.
    Freundliche Grüsse
    V.Thomann

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo V. Thomann,

      die Haftung übernimmt in der Regel derjenige, dem die Schuld an dem Unfall zugeschrieben wird. Welche Person dies ist, kann nicht so leicht beantwortet werden. Lassen Sie sich hier ggf. von einem Anwalt beraten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  11. Joannis sagt:

    Wenn a) selbst der Eigentümer einer Privatstraße Maschendrahtzaun und die T-profil Pfosten des anliegenden Anwohners stark beschädigt, oder
    b) Baufahrzeuge die vom Eigentümer bestellt sind wg. Umbau seines Hauses
    c) Unfalltod auf dem Privatweg
    danke für ihre Mühe

  12. Peter sagt:

    Ich besitze eine Privatstraße, die meinen Mietern als Zufahrt zu meiner privaten Tiefgarage dient-ein Gartenzaun des Nachbarn ragt in meine Privatstraße hinein-
    das Ordnungsamt fordert jetzt von mir, diesen Zaun mit einem Warnschild zu versehen-ist dies gesetzeskonform?

  13. Ginny sagt:

    Ich arbeite in einer Firma durch deren Gelände eine Privatstraße läuft. Diese wird von vielen Anwohnern als Abkürzung benutzt. Auch ist dort ein Getränkemarkt mit Parkplatz vorhanden. Manche Anwohner rasen hier mit 60 – 70 km/h durch, obwohl in der Ortschaft 30 km/h gilt. Wie sieht es mit der Geschwindigkeitsbegrenzung auf dem Privatgelände aus? Ist hier Rechtsfreier Raum, oder gelten auch hier die 30 km/h

  14. Verena sagt:

    Wenn ein Privatweg weder mit Schild noch Absperrung gekennzeichnet ist…. darf ich ihn nutzen? Für mich ist es nicht erkennbar dass es sich bei unserer Nachbarstrasse um einen Privatweg handelt, jedoch versuchen 2 Anwohner dieser, mir ständig zu verbieten, dort mit meinem Hund zu laufen. Zudem stehen in der Straße, meiner Meinung nach, städtische Parkverbotsschilder und das Ordnungsamt verteilt regelmäßig Parkknöllchen.

  15. alpin sagt:

    Ich bin Eigentümer einer Sackgasse ca. 70m lang.( Hintausweg, Schotterweg.)Bis jetzt hat die Gemeinde Instandsetzung und Winterdienst gemacht. Jetzt macht die Gemeinde beides nicht mehr. Bin ich mit einer Vehrkehrtafel (Allgemeines Fahrverbot, mit Zusatztafel :ausgenommen Anrainer und Radfahrer ,Privatweg, kein Winterdienst ,Benutzen auf eigene Gefahr ) rechtlich abgesichert.

  16. Sarah B. sagt:

    Welche Geschwindigkeitsbegrenzungen gelten eigentlich in Privatstraßen? Sowohl einige Anwohner, als auch Besucher oder Lieferdienste fahren bis zu 40 km/h. Wir sind allerdings nicht offiziell als Privatweg ausgewiesen.

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Sarah B.,

      sofern keine anderweitigen Schilder existieren, sollten normalerweise die gesetzlichen Höchstgeschwindigkeiten gelten (50 km/h in geschl. Ortschaften).

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  17. Manfred F. sagt:

    Uns Bewohnern war bei Kauf nicht bekannt das es sich um eine Privatstraße handelt, darf die Stadt unserer Straße nur um den Hausmüll nicht am Grundstück abholen zu wollen unser Straße in eine Privatstraße umbenennen.

  18. Daniela B. sagt:

    Wir wohnen an einer Privatstr. (Sackgasse mit Wendehammer als Garagenzufuhr), die hälftig 7 Eigentümern und hälftig einem weiteren Eigentümer gehört. Sie ist mit einem Schild als solche und mit ‘Anlieger frei’ gekennzeichnet ist. Sie hat aber insofern eine öffentliche Widmung, dass die Müllabfuhr hineinfährt und auch der Schneedienst der Gemeinde im Winter zum Räumen. Nun parken hier tägl. Nachbarn, die nicht zur ETG gehören. Trotz mehrfacher Aufforderung dies zu unterlassen bzw. so zu parken dass sie uns nicht behindern, parken sie weiterhin und noch dazu so weit vorne, dass wir beim Ausfahren den Gehweg nicht einsehen können und auch beim Einfahren in die Str. mit unserem größeren Auto z.T. Probleme haben. Meine Frage ist nun, ob hier die StVO gilt und auch hier zur Einmündung in die öffentliche Str. 5m Abstand gehalten werden muss und ob wir das Ordnungsamt rufen können um diesem Nachbarn einen Strafzettel zu erteilen wenn er a) widerrechtlich parkt und b) die 5m nicht einhält.

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Dadniela B.,

      bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um das beste Vorgehen zu klären – ggf. kann auch das Abschleppen in Frage kommen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  19. TW sagt:

    Guten Tag,

    wir wohnen in einer ca. 210m lagen Privatstraße, alle Anwohner haben einen bestimmten Anteil an dieser Straße beim Kauf der Grundstücke erworben. Die Privatstraße ist als Spielstraße beschildert. Unsere Gemeinde hat das Wegerecht auf dieser Straße, damit Polizei und Rettungsfahrzeuge sowie diese Müllabfuhr nutzen können.

    Nun unser Problem, die Straße wir oft von Anwohnern eines angrenzenden Wohngebietes genutzt um schneller zu deren Häuser zukommen, denn unsere Privatstraße endet an einer anderen öffentlichen Straße (Sackgasse).

    Jetzt meine Frage, wir Eigentümer sind sich einig das wir gerne diesen nicht gewollten Durchgangsverkehr eindämmen möchten, unsere Idee ist dass wir am Ende unserer Privatstraße Absenkbare Poller mit Dreikantschlüssel installieren. Somit könnten die Polizei und Rettungskräfte als auch die Müllabfuhr durchkommen und wir wären den Durchgangsverkehr los. Ich habe im Internet schon viel versucht zu finden, wurde aber nicht so richtig schlau ob das machbar ist.

    Wäre Dankbar für Ihre Hilfe

    Schönen Gruß

    • Rainer W sagt:

      Wir wohnen in einer Privatstraße.Am Ende der Privatstraße ist absolutes Halteverbot durch Schild gekennzeichnet.Ebenso als Rettungsweg und
      Feuerwehrzufahrt gekennzeichnet.Trotzdem Parken immer wieder Fahrzeuge dort.Kann ich hier das Ordnungsamt oder die Polizei benachrichtigen?
      Oder kann ich bei der Polizei eine Online Anzeige machen?Vielen Dank für Ihre Hilfe.

    • lorenzo sagt:

      bruder lass die leute doch in ruhe dreinantschloss kannste eh für 8€ bestellen

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo TW,

      ob das rechtlich machbar ist, sollten Sie mit einem Anwalt klären, auch hinsichtlich der Barrierefreiheit für Polizei und Rettungskräfte.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  20. Anja sagt:

    Hallo,
    wir sind mit einigen Parteien Eigentümer einer kleinen Privatstraße. Jetzt muss ein Gastank getauscht werden. Dazu muss ein großer Kran platziert werden. Reicht es, wenn die Nachbarn informiert werden, oder muss die Straße offiziell gesperrt werden? LG A.R.

  21. Annette N. sagt:

    Ich wohne in einer (angeblich) nicht gewidmeten Forststrasse,die seit über 100 Jahren nachweislich durch den öffentlichen Fahrverkehr geduldet genutzt wurde.
    Jetzt wurde diese Straße für den öffentlichen PKW/Motorradverkehr geschlossen.
    Ist dies zulässig und gibt es eine gesetzliche Handhabe dieses rückgängig zu machen?

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Annette N.,

      das können wir nicht beurteilen, da wir die genauen Umstände nicht kennen. Grundlegend kann von der Verwaltung entschieden werden, einen Waldweg für den öffentlichen Verkehr zu sperren.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  22. Peter P sagt:

    Hallo,
    gilt auf einem nicht öffentlichen Weg ( Zufahrt bzw. Ausfahrt eines Geschäfts die rechts vor links Regelung ? )

    Gruß Peter P.

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Peter P,

      die Verkehrsregeln sind normalerweise nicht auf Privatgrundstücken anwendbar. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  23. Deniz sagt:

    Darf Mann auf einer öffentlichen privateste parken oder gehört der Parkplatz vor den Gelände des Haus den Eigentümer

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Deniz,

      das kommt auf die Regelungen vor Ort und die Art der Privatstraße an.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  24. Jochen T. sagt:

    Privatstrasse
    92 ETW

    Hallo,

    Haben eine ETW gekauft, die an einer Privatstr liegt.
    Nun fangen Kinder an, die Strase als „Malkasten“ zu benutzen.
    Das sieht nicht sehr schön aus.
    Wie ist hier zu verfahren?
    Ist das zulässig???
    Müsen wir das so hinnehmen?

    Gern hören wir von Ihnen.

    Gruss
    Jochen T.

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Jochen T.,

      wenn es sich um eine reine Privatstraße handelt, dann sollten Sie in einem gewissen Rahmen bestimmen können, was erlaubt ist und was nicht. Die Situation kann jedoch von Ort zu Ort variieren – bitte wenden Sie sich diesbzgl. an das Ordnungsamt oder eine ähnliche Stelle.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  25. Flo sagt:

    Guten Tag, ich habe eine Verständnis frage. Kann eine Privatstraße zugleich eine Spielstraße mit offiziellem Schild sein oder zählt diese dann als Halb öffentlich sodass z. b. Knöllchen verteilt werden dürfen.

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Flo,

      in der Regel bleibt die Privatstraße privat. Wie es sich in Ihrem Fall genau verhält, sollte bei der zuständigen Behörde nachgefragt werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  26. Katja sagt:

    Bitte senden Sie mir Infos zu Rechte und Pflichten eines Privatwegbesitzers.
    Danke.

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Katja,

      wichtige Infos finden Sie bereits im Text. Sie können sich zur Abklärung eines konkreten Falls auch mit einem Anwalt in Verbindung setzen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  27. Katja sagt:

    Hallo,

    auf was muss ich mich gefasst machen, wenn ich einen Privatweg nutze?

    Gruß
    Katja

  28. marina sagt:

    Mein Grundstück liegt an einem Zufahrtsweg, der für mein Grundstück und das Grundstück des Nachbarn durch ein Schild gekennzeichnet ist und über einen nicht abgesenkten Bordstein verfügt. Es gibt einen durch graue Pflastersteine gekennzeichneten Fußgängerweg, der in eine anschließende Grünanlage führt. Die anderen Pflastersteine sind sogenannte Knochen, die rot und grau gefärbt sind. Ich habe jetzt vom Ordnungsamt ein Verwarngeld bekommen, weil ich angeblich nicht am rechten Fahrbahnrand geparkt hätte, sondern halb auf dem Gehweg gestanden hätte. Wie ist das bitte zu verstehen ? es gibt doch gar keine Fahrbahn ? und wenn ich in der Mitte des Weges gestanden hätte, würde ich den Nachbarn beim Ein-und Ausfahren hindern und die Feuerwehr hätte auch keine Möglichkeit im Notfall auf den Zufahrtsweg zu fahren.

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Marina,
      wir kennen die örtlichen Gegebenheiten nicht und können daher keine genaue Einschätzung geben.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  29. Rany sagt:

    Darf man den auf einer Privatstraße für eine gewisse Zeit mit einem Behindertenausweis parken.

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Rany,

      für gewöhnlich sorgt ein Behindertenparkausweis auf Privatgrundstücken nicht für Sonderparkrechte. Auf öffentlichen Parkplätzen dürfen Sie damit jedoch die begrenzte Parkzeit überschreiten (aber maximal nur bis 24 Stunden).

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  30. Isik sagt:

    In meiner Stadt wird das Parken ohne Parkscheibe für eine halbe Stunde mit 10 Euro beanstandet.
    Wie schaut es auf Privatparkplätzen vor Supermärkten aus, auf dem ein privater Parkwächter kontrolliert? Darf er jede beliebige Summe verlangen, oder unterliegt er da auch bestimmten Limitierungen?
    Ich bin da zur Zeit in einem Streit mit dem Parkwächter, da ich 30 Euro Strafe für 15 Minuten Beobachtungszeitraum unangemessen finde und auch nicht beide Einfahrten klar ausgeschildert sind. Nur einer der beiden zufahrten hat ein klare Ausschilderung, die andere Zufahrt hingegen hat eins, was innerhalb des Parkgeländes steht und auch neben Werbeschildern aufgehangen wurde.

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Isik,

      in der Regel können die Sanktionen auf Privatparkplätzen frei gestaltet werden. Bei Problemen wenden Sie sich am besten an einen Anwalt für Verkehrsrecht, der Sie über das mögliche Vorgehen beraten kann.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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