unzulässiges Halten an einem der folgenden Orte:
- näher als 10 Meter vor einer Ampel und diese dadurch verdeckt
- auf der linken Fahrbahnseite bzw. dem linken Seitenstreifen
- nicht am rechten Fahrbahnrand
10 €
eher nicht
... mit Behinderung
15 €
eher nicht
unzulässiges Halten an einem der folgenden Orte:
- an einer engen oder unübersichtlichen Straßenstelle
- im Bereich einer scharfen Kurve
- auf einem Fußgängerüberweg bzw. näher als 5 Meter vor diesem
- innerhalb einer Grenzmarkierung
- im absoluten Halteverbot
- innerhalb eines Kreisverkehrs
- auf Ein- bzw. Ausfädelungsstreifen
- näher als 10 Meter vor einem Andreaskreuz, Stoppschild oder "Vorfahrt gewähren"-Schild und dieses dadurch verdeckt
20 €
eher nicht
... mit Behinderung
35 €
eher nicht
unzulässiges Halten auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße
30 €
eher nicht
... mit Behinderung
35 €
eher nicht
unzulässiges Halten vor einer gekennzeichneten Feuerwehreinfahrt bzw. -zufahrt
20 €
eher nicht
... mit Behinderung von Rettungsfahrzeugen im Einsatz
unzulässiges Halten im Bereich eines Taxistandes
20 €
eher nicht
... mit Behinderung des Taxenverkehrs
35 €
eher nicht
nicht platzsparendes Halten
10 €
eher nicht
unzulässiges Halten in einer Nothalte- oder Pannenbucht unberechtigt
20 €
eher nicht
Bußgeldrechner zum Halten und Parken
FAQ: Halteverbot
Wie teuer ist das Halten im Halteverbot?
Der Bußgeldkatalog sieht zwischen 10 und 100 Euro vor. Klicken Sie hier, um selbst in der Bußgeldtabelle nachzusehen und die Sanktionen für einzelne Verstöße zu finden.
Wie lange darf ich im eingeschränkten Halteverbot stehen?
Maximal drei Minuten dürfen Sie zum Ent- oder Beladen halten, wenn ein eingeschränktes Halteverbot vorliegt.
Was bedeuten die Pfeile auf dem Halteverbotsschild?
Die Pfeile auf dem Verkehrszeichen markieren den Beginn, das Ende und die Mitte des Halteverbots.
Keine Lust zum Lesen? – Mehr zum Thema “Halten und Parken” im Video
Alles Wichtige zum Halten und Parken finden Sie auch in unserem Video.
Inhaltsverzeichnis:
Oft gilt: Halten verboten
Gegen ein absolutes Halteverbot verstoßen: Die Strafe erhöht sich bei Behinderung anderer.
Es gibt viele Gründe, warum mit dem Auto im Stadtverkehr gehalten wird. Oft wollen zusätzliche Beifahrerdas Fahrzeug besteigen oder der Motor wird kurz abgestellt, um ein kurzes Telefonat zu führen. Gerade auf Urlaubsfahrten wird der kurze Halt auch dafür genutzt, kurz den Stadtplan zu studieren oder vorbeilaufende Passanten nach dem Weg zu fragen. Auch ist es nicht unüblich, dass der Beifahrer kurz „rausspringt“, um Geld am Bankautomaten abzuheben oder einen Brief bei der Poststelle abzugeben.
Was viele nicht beachten: Häufig sind diese kurzen Haltemomente nicht zulässig, was der Gesetzgeber in der Regel durch eindeutige Halteverbotsschilder signalisiert. Die Bedeutung hinter diesen Zeichen und dem Konzept des Halteverbots wird in diesem Ratgeber zum Thema eingehend beleuchtet.
Hier werden Sie ferner darüber aufgeklärt, wie die Straßenverkehrsordnung (StVO) solche Verbote explizit regelt, was ein eingeschränktes von einem absoluten Halteverbot unterscheidet und welche Ausnahmen und Beschränkungen geltende Schilder modifizieren können. Nicht zuletzt werden Sie über mögliche Sanktionen in Form von Bußgeldern und Punkten aufgeklärt, die bei Missachtung von Halteverboten drohen. Im letzten Abschnitt wird außerdem erklärt, wie Sie in besonderen Fällen sogar selbst ein Halteverbot beantragen können.
Wir informieren darüber, wie Sie als Privatperson oder als Unternehmer eine temporäre Halteverbotszone einrichten lassen können. Wir gehen auf die verschiedenen Gründe für einen entsprechenden Antrag ein und teilen Ihnen mit, wie Sie sich verhalten müssen, wenn Ihr Halteverbot ignoriert wird. » Weiterlesen...
Viele Menschen stehen beim Umzug vor einem großen Problem: Für den Möbeltransporter ist kein Parkplatz nahe der Wohnung frei. Sowohl dabei als auch bei anderen Anlässen kann ein gemietetes Halteverbot die Lösung sein. Lesen Sie hier alles zur Beantragung eines Halteverbots. Alle wichtigen Fragen zu Kosten, Formalitäten und möglichen Optionen werden im vorliegenden Ratgeber beantwortet. » Weiterlesen...
Grundsätzliches: Was unterscheidet Parken und Halten?
Bevor das Halteverbot diskutiert wird – welches rechtlich eigentlich Haltverbot heißt und deshalb auch in diesem Ratgeber synonym verwendet wird – sollte klar sein, wann ein Fahrzeugführer noch hält und wann er schon parkt. Der Bedeutungsunterschied zwischen Halten und Parken ist vielen Verkehrsteilnehmern nicht ganz klar oder es herrscht der Irrglaube, dass die Begriffe synonym genutzt werden. Verwirrungen auf dem Gebiet sind entsprechend vorprogrammiert.
Hält ein Autofahrer, so nimmt er nach der Legaldefinition der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) eine „gewollte Fahrtunterbrechung“ auf der Fahrbahn oder auf einem Seitenstreifen vor. Dabei gilt in der Regel: Ist kein Halteverbotsschild in Sicht, dann darf auch gehalten werden.
Kommt es zu stockendem Verkehr, stehen Sie z. B. auf der Autobahn im Stau, vor einer roten Ampel oder müssen längere Zeit am Bahnübergang warten, fällt dies nicht unter die Definition des Haltens. Denn hier liegt keine freiwillige Handlung vor. Nur wer von sich aus sein Kraftfahrzeug zum Stehen bringt, hält auch.
Das Halteverbot: Anfang und Ende werden durch klare Zeichen markiert.
Doch selbst, wenn Sie aus freiem Willen Ihren Wagen vollständig zum Stehen bringen, gibt es einen wichtigen Unterschied zu beachten. Die Länge des Haltevorgangs ist nämlich entscheidend, um zwischen einem haltenden und einem geparkten Fahrzeug zu unterscheiden. Die StVO gibt vor:
Jeder, der länger als drei Minuten anhält und sein Vehikel verlässt, wird als „parkend“ bewertet. Ausnahme hierfür ist, wenn der Fahrer sein Automobil in Sichtweite behalten kann. Nur dann bleibt der Status des Haltens bewahrt.
Denn es wird teilweise auch zwischen Verlassen und Aussteigen unterschieden. So tat es zumindest im Jahr 2007 das Amtsgericht Düsseldorf.
Ein Taxifahrer wurde damals angeklagt, da er einen Fahrgast auf einem Behindertenparkplatz hatte aussteigen lassen. Nach gut 30 Sekunden wurde er dabei von Beamten zurechtgewiesen.
Doch das Gericht sah dies anders:
Der Richter entschied, dass dies zu Unrecht geschehen ist.
Demnach gilt: Ein Fahrzeug ist nur dann wirklich als verlassen zu bewerten, wenn dessen Führer die Verkehrslage in direkter Umgebung nicht mehr im Blick hat.
Nach der Argumentation des Gerichts wäre es anscheinend auch erlaubt, die Bäckerei gegenüber dem Behindertenparkplatz zu betreten und dort in aller Ruhe Brötchen zu kaufen. Denn durch die Schaufenster besteht ja potentiell Einsicht in die betreffende Verkehrslage. Doch das Urteil sollte in diesem Fall nicht zu weit interpretiert werden. Denn egal, ob es sich um ein Halte- oder Parkverbot handelt, der Einzelfall ist immer gesondert zu betrachten. Und wer gezielt provoziert, muss mit Strafen rechnen.
Achten Sie auf jeden Fall darauf, dass Sie bei Erledigungen, die länger als drei Minuten dauern, nicht im Halteverbot stehen. Sonst kann es bei der Rückkehr zum Gefährt eine böse Überraschung geben.
Genaue Gesetzesvorgaben und gültige Verkehrszeichen zum Halteverbot
Wie bereits angedeutet, beeinflussen die Vorgaben der Straßenverkehrsordnung stark, was in Bezug auf Halten im Verkehr erlaubt ist. Allen voran ist § 12 StVO zu betrachten. Darin heißt es in Absatz 1, dass ein Halteverbot:
1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen, 2. im Bereich von scharfen Kurven, 3. auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen, 4. auf Bahnübergängen [und] 5. vor [sowie] in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten [gilt].”
Wer gegen diese Vorgaben verstößt, muss damit rechnen, ein Verwarngeld zu erhalten. Jedoch muss stets zwischen Halten und verkehrsbedingtem Warten unterschieden werden. Kein Autofahrer darf dafür bestraft werden, dass die Verkehrssituation eine Weiterfahrt erschwert.
Auch im Fall von einer unvorhersehbaren Panne sind Fahrzeugführer für gewöhnlich nicht zu bestrafen. Wer jedoch im Halteverbot „liegenbleibt“, ist verpflichtet zu überprüfen, ob eine Beseitigung des Fahrzeugs möglich ist. Trifft dies zu, wird aber nicht umgesetzt, dann kann dem Betroffenen unzulässiges Parken vorgeworfen werden.
Die Regeln der StVO zum Haltverbot werden durch passende Schilder erweitert.
Die Vorgaben aus § 12 der Straßenverkehrsordnung regeln Halteverbote jedoch nicht abschließend. So müssen weitere Regelungen beachtet werden, die unter anderem in §§ 18 und 37 StVO festgeschrieben sind. Demnach gilt:
Auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen herrscht ein Halteverbot, genauer gesagt auf den dortigen Seitenstreifen.
Auch auf Fahrbahnen mit Dauerlichtzeichen – welche im Gegensatz zu Ampeln unverändert Licht abgeben – darf nicht gehalten werden. Wird ein Lichtzeichen durch Anhalten verdeckt, besteht außerdem ein Verbot bis zu 10 Meter vor diesem.
Halteverbotsschilder: Eine Erklärung der gängigsten Varianten
Die Regeln der Straßenverkehrsordnung werden durch Verkehrsschilder zum Halteverbot ergänzt. Denn der Gesetzgeber kann nicht alle Fahrbahngegebenheiten durch genaue Vorgaben abdecken, hier helfen die Schilder aus. Vor allem zwei bestimmte Varianten der Beschilderung sind diesbezüglich wichtig: Zeichen 283 (absolutes Halteverbot) und Zeichen 286 (eingeschränktes Halteverbot).
Wenngleich hierbei nur zwischen zwei Schildern unterschieden werden muss, sind sich viele Kfz-Besitzer doch oft nicht sicher, welches Verbotszeichen was genau verbietet. Der alltägliche Sprachgebrauch bietet hier schon einen ersten Ansatzpunkt.
Ein absolutes Halteverbot wird mitunter auch nur als „Halteverbot“ bezeichnet. Zwingt die Verkehrslage einen Fahrzeugführer nicht dazu, darf in diesen so beschilderten Bereichen niemals absichtlich gehalten werden.
Ein eingeschränktes Halteverbot wird synonym als Parkverbot betitelt. Hier gilt die Drei-Minuten-Regel. Wer sein Auto über diese Zeit hinaus verlässt und sich entfernt, kann bei seiner Rückkehr wahrscheinlich mit einem Strafzettel fürs Parken im absoluten Halteverbot rechnen.
Ein absolutes Halteverbotsschild sollte natürlich von einem Zeichen, dass das Halten nur eingeschränkt verbietet, auch unterschieden werden können. Doch für die visuelle Differenzierung bietet sich eine hilfreiche Eselsbrücke an: Befindet sich nur ein roter Strich, ist es Ihnen erlaubt, sich noch kurzzeitig mit Ihrem Fahrzeug hinzustellen. Das Verbot ist noch nicht so streng. Bei zwei Strichen, die ein rotes Kreuz bilden, ist mehr Härte vorgegeben. Hier darf niemals ohne Zwang gehalten werden.
Ein Fallbeispiel hilft dabei, die Theorie praktisch zu verstehen: Stellen Sie sich vor, jemand möchte sich nur eben an einem Imbiss eine Currywurst genehmigen. Dabei ist es von Vornherein klar, dass das Unterfangen länger als drei Minuten dauern wird und deshalb auch ein eingeschränktes Haltverbot keine Gelegenheit dazu bietet.
Ein beschränktes Halteverbot kann unter anderem behinderte Menschen ausschließen.
Es gab jedoch auch schon Urteile, die in Ausnahmefällen eine Regelausweitung als rechtmäßig angesehen haben. So ist längeres Warten nach einer Entscheidung des Bayrischen Obersten Landesgerichts zulässig, wenn auf einen Fahrgast oder auch Beifahrer gewartet wird und eine Vereinbarung vorausging, nach der die betroffene Person in kurzer Zeit erscheinen wird (BayObLG DAR 1979, 198).
Auch Taxifahrer genießen teilweise inoffizielle Sonderrechte, die ihnen von den Gerichten zugesprochen werden. So ist das Kassieren und das Ausstellen der Quittung im einschränkten Halteverbot erlaubt, auch wenn dabei die vorgegebenen drei Minuten überschritten werden (OLG Hamm DAR 1958, 339).
Doch es gibt auch Grenzen der Toleranz. Sind diese erst einmal überschritten, wird selten zu Gunsten der Angeklagten entschieden:
Eine Ausweitung der Wartedauer auf über 10 Minuten wird in nur wenigen Fällen noch akzeptiert.
Je stärker der umliegende Verkehr durch das Halten gestört wird, desto eher muss der Fahrzeugführer sich entscheiden, es zu unterlassen. Beispiele dafür: Durch das haltende Fahrzeug müssen andere Verkehrsteilnehmer auf derselben Fahrspur drum herum fahren oder Lieferanten müssen den Entladevorgang auf zweiter Spur durchführen.
Ein Halteverbot können mehrere Zeichen vorgeben, nicht nur die oben beschriebenen. So dürfen Fahrzeugführer bis zu zehn Metern vor Andreaskreuzen, Stoppschildern und vor dem „Vorfahrt gewähren“-Schild nicht anhalten, wenn diese dadurch verdeckt werden. Auch innerhalb eines Kreisverkehrs und an Taxiständen darf es nicht zum Halten kommen.
Halteverbot missachtet: Diese Strafe droht
Die Missachtung von einem Halteverbot fällt eher in den Bereich der geringfügigen Ordnungswidrigkeiten und wird in der Regel mit einem Verwarnungsgeld geahndet.
Konkret droht, wenn Sie das Halteverbot missachten, eine Strafe von 20 Euro. Kommt eine Behinderung hinzu, steigt die Geldbuße auf 35 Euro. Das Halten im Fahrraum von Schienenfahrzeugen wird mit 20 Euro geahndet.
Der Gültigkeitsbereich von absoluten und eingeschränkten Halteverboten
Ist erst einmal die Frage beantwortet, ob es sich bei einem Haltverbot um die absolute oder eingeschränkte Variante handelt, bleibt immer noch zu klären: Wo beginnt die Haltebeschränkung und wo endet sie? Diese Frage wird oft von der Gestaltung des Zeichens selbst beantwortet. Kommt beispielsweise der Beginn eines eingeschränkten oder absoluten Halteverbots, also das jeweilige Schild, mit einem Pfeil daher, zeigt der Pfeil immer zur Fahrbahn hin und von der Seite des Halteverbots weg. Wird das Ende eines Halteverbots markiert, zeigt der Pfeil von der Fahrbahn weg in Richtung Halteverbotsbereich.
Grundsätzlich ist immer zu beachten, auf welcher Straßenseite ein solches Schild angebracht wurde. Das Verbot ist in der Regel auch nur für diese Seite gültig. Wird es nicht anders angezeigt, endet die Haltesperre erst bei der nächsten Straßenkreuzung oder Einmündung. Es kann aber auch durch ein gesondertes Verkehrsschild markiert werden, wie weit sich das Haltverbot erstreckt oder inwiefern die Regelung ab der vorgegebenen Stelle modifiziert wird.
Es kommt außerdem sehr häufig vor, dass Halteverbote zeitlich beschränkt sind. Üblich ist beispielsweise ein Zeitraum von 6 bis 18 Uhr, der von Montag bis Freitag gilt. Außerhalb dieser Zeitvorgabe ist das Verbot dann ungültig und es darf an der betroffenen Fahrbahnseite sogar geparkt werden – zumindest, solange es nicht durch gesonderte Regelungen verboten wird.
Weitere Ausnahmen und Beschränkungen
Zeitbeschränkungen sind nur ein Beispiel dafür, wie Halteverbote spezifiziert und vorhandene Regeln erweitert werden können. Es gibt noch einige andere Varianten, die häufig durch Zusatzschilder ausgedrückt werden, die direkt unter dem Halteverbotszeichen angebracht sind. Es folgt eine Auswahl an möglichen Einschränkungen.
Besonderes Halteverbot: Vor einem Schild wie “Vorfahrt gewähren” darf nicht gehalten werden, wenn es dadurch verdeckt wird.
Bewohner mit Parkausweis sind freigestellt: Anwohner, die einen gültigen Parkausweis besitzen, sind bei dieser Spezifikation – dem Zusatzzeichen 1020-32 – nicht vom Halteverbot betroffen. Bedingung dabei ist aber generell, dass ein gültiger und lesbarer Parkausweis im Fahrzeug sichtbar angebracht wird.
Schwerbehinderte mit Parkausweis sind freigestellt: Hier verhält es sich ähnlich wie mit der zuvor genannten Beschränkung. Das Zusatzzeichen 1020-11 ermöglicht Schwerbehinderten, die sich entsprechend ausweisen können, auch in so gekennzeichneten Halteverboten zu halten und zu parken.
Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs sind freigestellt: Das Zusatzzeichen 1026-60 erlaubt den Besitzern von Elektroautos das Halten, wenn sie die Akkus ihres Fahrzeugs aufladen. Sind in einem solchen Fall Parkflächen markiert, dürfen diese auch nur von Elektrofahrzeugen besetzt werden.
Einsatzfahrzeuge sind freigestellt: Dienstwagen werden durch das Zusatzzeichen 1026-33 von geltenden Halteverboten ausgeschlossen. Das betrifft vor allem Kfz der Polizei und findet Anwendung in der Nähe von Amtsgerichten, Polizeidienststellen und Instituten der Rechtsmedizin.
Neben den Beschränkungen, die vor allem durch zusätzliche Verkehrsschilder dargestellt werden, gibt es bezüglich des eingeschränkten Halteverbots noch einen interessanten Aspekt, der einiger Erklärungen bedarf: So schreibt der Gesetzgeber ja vor, dass in einem solchen Bereich nicht länger als drei Minuten gehalten werden darf. Ausgenommen davon sind jedoch Personen, die ein- oder aussteigen, oder sich am Be- oder Entladen des Fahrzeugs beteiligen. Und an dieser Stelle wird es komplexer, als es zunächst zu vermuten ist.
Die Problematik des Abladens vom Fahrzeug
Bei der Erlaubnis zum Be- oder Entladen handelt es sich um eine Ausnahmeregelung, die ein Halteverbot in einigen Fällen außer Kraft setzt. Daraus resultiert: Ein Fahrzeugführer kann an sich nicht dafür belangt werden, wenn seine Be- bzw. Entladetätigkeit auch weniger behindernd hätte erfolgen können. Die anderen Verkehrsteilnehmer müssen sich damit arrangieren. So urteilte das Bayrische Oberste Landesgericht, dass nur besondere Umstände die Verlagerung der Tätigkeit auf einen anderen Straßenteil rechtfertigen (BayObLG VRS 5, 554).
Doch was genau kann als Be- oder Entladen definiert werden? Grundsätzlich bezieht sich diese Bezeichnung auf den Transport von Gütern, die in Bezug auf Größe und Gewicht so gestaltet sind, dass ein längerer Transport mit den Händen unzumutbar ist. Ausnahmen werden diesbezüglich im gewerblichen Lieferverkehrt gemacht. Dort fallen auch handliche Päckchen in diese Definition, denn dabei geht es um eine möglichst schnelle Lieferung an den Kunden. Weiterhin gilt:
Beim Be- und Entladen kommt es zu sogenannten Nebenverrichtungen.
Diese dienen dem eigentlichen Hauptzweck und sind deshalb zulässig.
Die allgemeine Verkehrsauffassung erkennt alle Handlungen, die notwendig mit dem Be- und Entladen zusammenhängen, als Nebenverrichtungen an.
Beispiele für solche Verrichtungen sind unter anderem die Warenkontrolle durch den Kunden, Wartezeiten, die beim Abliefern an der Haustür auftreten, und die Zwischenlagerung von Lieferungen bei der Poststelle.
Halten verboten: Das gilt auch auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen.
Doch auch für gewerbliche Fahrzeugführer gibt es einige Einschränkungen bezüglich der Handlungen, die unter dem Aspekt des Be- und Entladens im eingeschränkten Halteverbot erlaubt sind.
Wer beispielsweise größere Geldbeiträge bei der Bank abgeben oder abholen möchte, darf dies nicht tun, während sein Gefährt in besagtem Halteverbotsbereich steht (KG Berlin VRS 33, 314).
Doch nicht jede Situation ist vom rechtlichen Standpunkt her immer absolut klar und vorhersehbar. Denn auch hier entscheidet oft der Einzelfall darüber, ob es zu Sanktionen kommt oder eine Sonderregelung Anwendung findet. Wer auf der sicheren Seite sein will, beachtet einfach die Grundregeln der Halteverbote und hofft nicht auf mögliche Ausnahmesituationen.
Das richtige Verhalten in einer Halteverbotszone
Ganze Stadtgebiete können zu einer sogenannten Halteverbotszone ernannt werden. Passieren Sie als Autofahrer das Zeichen 290.1, befinden Sie sich in einem solchen Gebiet und dürfen nicht vergessen, dass ein eingeschränktes Verbot solange gilt, bis Sie an einem Aufhebungszeichen vorbeifahren. Entsprechend ist das Halten nur für drei Minuten erlaubt. Ausgenommen sind auch hier Handlungen, die, wie oben besprochen, das Ein- und Aussteigen sowie Be- und Entladen des Fahrzeugs betreffen.
Innerhalb der Halteverbotszone gilt das Verbot auf allen Flächen des öffentlichen Straßenverkehrs. Das betrifft also hauptsächlich Fahrbahnen, Seitenstreifen und ähnliche Untergründe. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Privatgrundstücke von dieser Einschränkung nicht betroffen sind. Grundstückbesitzer, die in einer solchen Zone leben, sollten nur genau darauf achten, wie weit die Grundstücksgrenzen reichen, damit nicht unerwartet ihr geparktes Auto abgeschleppt wird. Achten Sie als Verkehrsteilnehmer auch darauf, dass:
innerhalb von Halteverbotszonen keine gesonderten Zeichen zum absoluten Halteverbot aufgestellt sind. Diese haben dann in den gekennzeichneten Bereichen eine höhere Priorität und müssen in jedem Fall beachtet werden.
der Parkausweis, Parkschein oder die Parkscheibe sichtbar und leserlich im eigenen Gefährt angebracht ist, wenn es die Halteverbotszone durch ein Zusatzzeichen vorgibt. Andernfalls kommt es schnell zum Knöllchen.
Generell unterdrückt ein Halteverbotsschild keine generellen Verkehrsregeln. So finden in einem solchen Gebiet ebenfalls die Vorgaben Anwendung, die mitunter in § 12 StVO festgelegt sind. Es darf also auch hier nicht in unübersichtlichen Kurven oder an Taxiständen gehalten werden.
Achten Sie unbedingt darauf, ob Sie bei der Zonendurchfahrt irgendwann an einem Zeichen vorbeikommen, welches eindeutig das Ende des Bereichs ankündigt. Ist dies nicht der Fall, müssen Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass Sie sich auch weiterhin in einem Gebiet befinden, in dem das eingeschränkte Halteverbot durchgängig Anwendung findet. Auf gut Glück zu parken oder zu halten – das ist dann eher nicht empfehlenswert.
Vorgaben durch landesrechtliche Brandschutzvorschriften
Auch in Bezug auf den Brandschutz gibt es gesetzliche Vorgaben, die Halteverbote schaffen und beeinflussen. Diese werden in den einzelnen Bundesländern unter anderem durch geltende Bauordnungen festgelegt. Für die Hauptstadt gilt beispielsweise die Bauordnung für Berlin (BauO Bln). Darin heißt es in § 5 Absatz 2:
Zu- und Durchfahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen müssen für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein; sie sind als solche zu kennzeichnen und ständig frei zu halten; die Kennzeichnung von Zufahrten muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sein. Fahrzeuge dürfen auf den Flächen nach Satz 1 nicht abgestellt werden.
So werden Halteverbotsschilder auch häufig an Feuerwehrzufahrten aufgestellt und mit einem Zusatzzeichen versehen, welches explizit auf diese Begebenheit hinweist. In solchen Fällen wird grundsätzlich ein absolutes Halteverbot ausgesprochen, damit es im Notfall nicht zu Behinderungen kommt und Leben gefährdet werden.
Parken Sie, obwohl absolutes Halteverbot besteht, droht ein Bußgeld.
Generell ist die Kennzeichnung eines solchen Bereichs nicht bundeseinheitlich festgelegt. Das Verkehrszeichen zum absoluten Halteverbot wird jedoc hhäufig genutzt. Es kommen teilweise auch Schilder zum Einsatz, die nicht in der offiziellen Bildtafel der Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland verzeichnet sind. In solchen Fällen geben die unterschiedlichen Landesvorschriften oft genormte Maße, Mindestgrößen und Textinhalte vor. Solche Vorgaben sind für jedes Bundesland verbindlich.
Kann ein Knöllchen teuer werden?
Viele Autofahrer kennen diese oder eine ähnliche Situation: Die Zeit ist knapp und die Parkplätze sind grundsätzlich belegt. Dabei will man doch nur kurz aus dem Auto springen, um eine kurze Handlung zu erledigen. Offenbart sich kein rettender Bereich, wird auch einmal am Fahrbahnrand gehalten. Bei der Rückkehr zum Fahrzeug erwartet den Fahrer dann eine unangenehme Überraschung: Ein Knöllchen hängt an der Windschutzscheibe.
Doch wie teuer kann solch ein ordnungswidriges Halten im öffentlichen Verkehr eigentlich sein?
In der Regel müssen Fahrzeugführer für das unerlaubte Halten mit einem Verwarnungsgeld von 10 bis 100 Euro rechnen. Auch Punkte sind möglich. Sobald aus unrechtmäßigem Halten Parken wird, kann dies die Sanktionen ebenfalls ansteigen lassen. So muss beispielsweise ein Verkehrsteilnehmer, der unrechtmäßig vor einer Feuerwehrzufahrt parkt und Einsatzkräfte behindert, ein Bußgeld von 100 Euro bezahlen. Halten Sie hingegen nur vor einer Feuerwehrzufahrt, ist das Ganze mit einem Verwarngeld von 20 Euro erledigt.
Folgen in der Probezeit
Mehrere Parkverstöße im Halteverbot können bei Fahranfängern zu einer Verlängerung der Probezeit führen.
Für Fahranfänger gelten in Bezug auf Ordnungswidrigkeiten ja oft gesonderte Sanktionen. Da ist es nicht verwunderlich, wenn sich diese fragen, wie Halteverstöße in ihrem Fall geregelt sind.
Der Gesetzgeber sieht es aber auch bei Neulingen nicht so streng, wenn es zu einfachen Halteverstößen kommt. Parken im absoluten Halteverbot oder im Parkverbot gilt jedoch als B-Verstoß. Bei zwei Verstößen dieser Sorte droht entsprechend eine Verlängerung der Probezeit auf insgesamt vier Jahre. Entsprechend sollten junge Führerscheinbesitzer stets überlegt halten und parken.
Temporäre Halteverbote beantragen
Ein Schild, welches ein absolutes Halteverbot ausdrückt, sorgt vor allem dafür, dass unübersichtliche und stark befahrene Straßen nicht durch haltende Fahrzeuge verstopft werden. Doch nicht nur staatliche Behörden und der allgemeine Verkehrsfluss können davon profitieren. Ein Halteverbotsschild können durchaus auch Privatpersonen nutzen, die absolut sicher gehen wollen, dass in einem bestimmten Zeitraum keine Kfz vor ihrem Wohngrundstück stehen.
Stellen Sie sich folgendes Szenario vor: Nach langer Suche haben Sie eine neue Wohnung gefunden und können deshalb endlich umziehen. Alles ist fest verpackt, verschnürt und bereit für den Abtransport. Doch es gibt ein Problem. Die Straße direkt vor der Wohnung ist total zugeparkt und ermöglicht kein Heranfahren eines Umzugtransporters.
Damit ein reibungsloser Umzug ohne solche Probleme garantiert werden kann, sollten Sie sich um die Beantragung eines Halteverbots kümmern. Damit sorgen Sie dafür, dass am Stichtag auch genug Parkmöglichkeiten für die notwendigen Kraftfahrzeuge vorhanden sind. Und das ist nicht nur bei Umzügen sehr empfehlenswert. Auch bei Firmenfeiern, Dreharbeiten und ähnlichen Veranstaltungen, die freie Parkflächen im öffentlichen Verkehrsraum erfordern, lohnt sich ein solcher Antrag.
Folgende Tipps sollten Sie beherzigen, wenn Sie sich vorgenommen haben, rechtswirksam ein solches Verbot zu beantragen:
Machen Sie sich nicht erst einen Tag vor dem Umzug Gedanken. Je früher Sie sich darum kümmern, desto besser.
Kontaktieren Sie zuvor die zuständige Straßenbehörde, die Ihrem Bezirk zugeordnet ist. Bevor Sie einen definitiven Antrag stellen, können Sie sich dort auch alle wichtigen Informationen aneignen und aufkommende Fragen direkt stellen.
Der offizielle Antrag sollte mindestens 14 Tage vor dem Unterfangen erfolgen, welches die Halteverbotsschilder nötig macht. Halten Sie sich daran, werden auch Ihre Nachbarn mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtzeitig informiert. Folglich wird niemand den kostbaren Stellplatz am Stichtag blockieren.
Die Halteverbotsschilder sollten spätestens vier Tage vor dem geplanten Ereignis bestellt und so aufgestellt werden, dass sie den Vorgaben der Stadt entsprechend am Wunschtag rechtswirksam sind. In Berlin müssen diese dafür 72 Stunden vorher aufgestellt werden.
Zu den vorgeschriebenen Zeiten können Sie natürlich auch die zuständige Behörde befragen. Sind die Halteverbotsschilder, die mit Datum und Uhrzeit gekennzeichnet sind, erst einmal erfolgreich aufgestellt, steht es unter Strafe, diese zu missachten. Die Rechtsgültigkeit verpflichtet alle Anwohner und Nachbarn.
Werden Halteverbote auf diese Weise ordnungsgemäß beantragt und durch Schilder sichtbar gekennzeichnet, sind Sie rechtlich auf der sicheren Seite. Niemand kann dann gegen ein unrechtmäßiges Absperren klagen und der Umzug oder ähnliches kann ungehindert stattfinden.
Anders sieht es aus, wenn Sie nicht den vorgeschriebenen Weg über die Behörde gehen, sondern sich entscheiden, den notwendigen Stellplatz eigenmächtig abzusperren. Nicht nur kann ein provisorisches Parkverbot dazu führen, dass Ihr Nachbar Sie wegen der entstandenen Behinderung bei der Polizei anzeigt. Es gibt auch keine Garantie dafür, dass ein improvisiertes Haltverbot von allen Anwohnern eingehalten wird. Müssen Sie erst störende Fahrzeugführer davon überzeugen, für Sie Platz zu machen, kann das viel Zeit und eine Menge Nerven kosten.
Formalitäten und mögliche Kosten bei der Beantragung
Bei Missachtung einer Halteverbotszone droht ein Verwarngeld.
Die Preise für ein beantragtes Halteverbot variieren zwischen den Städten. In Berlin können 50 Euro schon ausreichend sein. Das Geld ist in einem solchen Fall aber gut investiert, wenn in Erwägung gezogen wird, welche Zusatzkosten durch Klagen oder Lieferverzögerungen entstehen können.
Wer zunächst von den nötigen Behördengängen abgeschreckt ist, kann auch externe Unternehmen mit der Beantragung beauftragen.
Dabei kommen aber natürlich weitere Kosten für die Dienstleistung hinzu. Doch dafür kann der Betroffene die Füße hochlegen, während sich andere um die Formalitäten kümmern.
Deutschland ist nicht das einzige europäische Land, das Halteverbote im Straßenverkehr einsetzt. Die Gesetzesvorgaben in anderen Nationen unterscheiden sich jedoch in einigen Aspekten. Besonders kurios ist die Gesetzeslage in Griechenland: Halteverbotsschilder mit einer senkrechten Linie verbieten das Halten an ungeraden Wochentagen. Sind zwei senkrechte Linien zu sehen, bezieht sich das Verbot wiederum auf gerade Tage. Dort müssen Fahrzeugführer also kurz überlegen, ob gerade ein ungerader oder gerader Tag ist.
Rechtsanwalt Mathias Voigt besitzt seine Zulassung seit 2013. Zuvor studierte er an der juristischen Fakultät in Rostock und absolvierte sein Referendariat in Nordrhein-Westfalen. Als Autor für bussgeldkatalog.org informiert er Verbraucher unter anderem über deren Rechte in einem Bußgeldverfahren.
hallo ich habe im Fernsehen gesehen das bei Dem Halteverbotsschild mit dem Keuz gehalten werden darf nur man darf nicht aussteigen, ist das richtig!
mfg. D.Müller
das Zeichen 283 zeigt ein absolutes Halteverbot an. An dieser Stelle dürfen Sie nicht halten. Weitere Informationen können Sie dem obenstehenden Text entnehmen.
hallo ich habe im Fernsehen gesehen das bei Dem Halteverbotsschild mit dem Keuz gehalten werden darf nur man darf nicht aussteigen, ist das richtig!
mfg. D.Müller
Hallo Müller,
das Zeichen 283 zeigt ein absolutes Halteverbot an. An dieser Stelle dürfen Sie nicht halten. Weitere Informationen können Sie dem obenstehenden Text entnehmen.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Bitte schicken Sie mir ihren Bußgeldkatalog als PDF – Datei per E-Mail zu!
Vielen Dank im Vorausverbleibe ich mit freundlichen Grüßen
Hallo Horst,
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