A2-Führerschein: für alle, die schnelle Motorräder fahren wollen

Von Jan Frederik Strasmann

Letzte Aktualisierung am: 13. Februar 2025

Geschätzte Lesezeit: 10 Minuten

Führerscheinklasse A2: Die Weiterführung von A1

Der A2-Führerschein ist der nächste nach der Klasse A1.
Der A2-Führerschein ist der nächste nach der Klasse A1.

Wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und mobil sein möchte, kann zwischen der Auto-Führerscheinklasse B oder der Klasse A2 für Motorräder wählen. Um Geld zu sparen, lohnt sich auch die Absolvierung beider Führerscheinklassen parallel.

Eine Neuerung in puncto Motorradführerschein bildet der A2-Führerschein. Die Klasse A2 definiert Motorräder mit einer Leistung bis zu 48 PS (35 kW). Bei auf diese Leistung gedrosselten Maschinen darf die ursprüngliche Leistung nicht mehr als 70 kW betragen. Der Motorradführerschein A2 ist unter Umständen eine günstige Methode, um zukünftig unbegrenzte Motorräder fahren zu können. Das Mindestalter für A2 beträgt 18 Jahre. Wie Sie den A2-Schein erweitern und welche Kosten bei der Führerscheinklasse A2 auf Interessierte zukommen, finden Sie hier im Detail erklärt.

FAQ: A2-Führerschein

Was darf ich mit der Klasse A2 fahren?

Die Klasse A2 berechtigt zum Führen von Motorrädern mit einer Motorleistung von maximal 35 kW. Zudem darf das Verhältnis Leistung/Gewicht nicht mehr als 0,2 kW/kg betragen.

Welche Klassen sind beim A2-Führerschein eingeschlossen?

Besitzer der Klasse A2 dürfen auch Krafträder fahren, die unter die Klassen A1 und AM fallen.

Mit welchen Kosten ist der A2-Führerschein verbunden?

Grundsätzlich können die Ausgaben für die Fahrschule regional variieren und auch bei den Prüfungsgebühren gibt es keine einheitlichen Vorgaben. Welche Kosten Sie für den Motorradführerschein der Klasse A2 etwa einplanen sollten, können Sie hier nachlesen.

A2-Führerschein: Welches Motorrad kann ich fahren?

Der Motorradführerschein A2 berechtigt zum Fahren eines Kraftrades mit folgenden Merkmalen:

  • Motorleistung: maximal 35 kW – wenn gedrosselt, darf die Ausgangsleitung nicht mehr als 70 kW betragen
  • Verhältnis von Leistung und Gewicht: 0,2 kW/kg

Ein Motorrad laut A2-Führerschein darf also lediglich maximal 48 PS vorweisen. Wer ein schnelleres Modell fahren möchte, braucht einen Führerschein der Klasse A. Seit Januar 2013 ist ein zusätzliches Merkmal in einer EU-Richtlinie definiert worden. Das Verhältnis von Leistung und Gewicht darf nicht 0,2 übersteigen.

Beispiel: Wer ein Motorrad mit einer Leermasse von 150 kg führt, muss auf die Leistung achten. Diese darf 30 kW nicht überschreiten.

Da die Motorleistung laut Fahrerlaubnisverordnung (FeV) gesetzlich auf 35 kW beschränkt ist, darf also im Umkehrschluss die zulässige Leermasse des Kraftfahrzeugs 175 kg nicht unterschreiten.

Voraussetzungen für den Führerschein Klasse A2

Das Mindestalter für den A2-Führerschein liegt bei 18 Jahren.
Das Mindestalter für den A2-Führerschein liegt heute bei 18 Jahren.

Wer laut A2 zum Motorrad fahren berechtigt sein möchte, muss vor dem Antritt der Fahrschule einige Unterlagen bereithalten. Der Vorbesitz einer anderen Klasse ist für den Direkteinstieg jedoch nicht erforderlich.

Der Sehtest

Der Sehtest muss von einer amtlich anerkannten Sehteststelle durchgeführt werden. Dies regelt § 12 der Fahrerlaubnisverordnung. Sobald der Sehtest bestanden ist, muss die Bescheinigung des Optikers bei der Führerscheinstelle eingereicht werden. Optional gilt auch eine Bescheinigung über eine Untersuchung des Augenarztes. Sollte diese vorliegen, muss der Sehtest nicht von einem Optiker durchgeführt werden.

Wer einen Sehtest machen lassen möchte, muss einen Personalausweis mitnehmen.

Die zentrale Tagessehschärfe darf mit oder ohne Sehhilfe 0,7/0,7 betragen. Trägt der Antragssteller bereits eine Brille und erreicht diesen Wert, wird dies auf der Optikerbescheinigung eingetragen.

Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, ist eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. Bei dieser Untersuchung ist unter anderem auf Sehschärfe, Gesichtsfeld, Dämmerungs- oder Kontrastsehen, Blendempfindlichkeit, Diplopie sowie andere Störungen der Sehfunktion zu achten, die ein sicheres Fahren in Frage stellen können. (Anlage 6 FeV)

Wird festgestellt, dass der Prüfling eine Sehhilfe braucht, muss er den Sehtest mit eben dieser nachholen. Außerdem wird auf dem Führerschein vermerkt, dass er beim Führen eines Fahrzeugs eine Sehhilfe tragen muss.

Der Erste-Hilfe-Kurs für den A2-Führerschein

Jeder, der einen Führerschein der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L oder T erlangen möchte, muss eine Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen absolviert haben. Mit theoretischen Grundlagen und praktischen Übung soll so gewährleistet werden, dass der Fahrschüler Verletzte in Folge eines Unfalls versorgen kann.

Auch hier wird eine Bescheinigung ausgestellt, welche die Teilnahme an einem solchen Kurs bestätigt. Hiervon sind Personen laut § 19 FeV ausgeschlossen, die

Für den Führerschein der Klasse A2 ist ein Erste-Hilfe-Kurs abzulegen.
Für den Führerschein der Klasse A2 ist ein Erste-Hilfe-Kurs abzulegen.
  • ein Zeugnis über eine bestandene ärztliche oder zahnärztliche Staatsprüfung vorweisen können bzw. einen ähnlichen Nachweis über eine im Ausland erworbene Ausbildung,
  • ein Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbildung in einem Gesundheitsfachberuf wie beispielsweise Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r vorzeigen können,
  • eine Bescheinigung über eine Ausbildung als Schwesternhelferin oder Pflegediensthelfer vorlegen sowie
  • einen Nachweis über eine Ausbildung im Sanitäts- oder Rettungsdienstbereich sowie eine Ausbildung als Rettungsschwimmer vorweisen können.

Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis

Nachdem der Erste-Hilfe-Kurs sowie der Sehtest positiv absolviert wurden, können Sie sich eine Fahrschule aussuchen. Sobald die Entscheidung gefallen ist und die Fahrschule noch freie Kapazitäten für den Wunschtermin hat, können Sie sich anmelden.

Sobald auch dies abgehakt ist, kann die freie Zeit vor den Fahrschulkursen für den A1-Führerschein genutzt werden, um zur zuständigen Behörde, beispielsweise der Fahrerlaubnisbehörde, zu gehen und alle wichtigen Unterlagen abzugeben. Dies muss erledigt werden, um eine Fahrerlaubnis erteilt zu bekommen. Aus diesem Grund nennt sich das auszufüllende Dokument “Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis”. Der Fahrschüler muss neben einem Dokument, welches seine Personendaten und Anschrift im Inland ausweist, auch den Namen der Fahrschule angeben. Außerdem gibt der baldige Besitzer vom Motorradführerschein A2 alle Bescheinigungen zum Sehtest und dem Erste-Hilfe-Kurs ab.

Neben diesen Dokumenten darf auch das Passbild nicht fehlen. Dieses muss nach den biometrischen Vorgaben fotografiert worden sein und ist dann auf dem zukünftigen EU-Führerschein zu sehen.

Bei der Fahrerlaubnisbehörde kann auch gleich eine Erweiterung der Fahrerlaubnis beantragt werden, sofern sich der Fahrschüler neben der Führerscheinklasse A2 auch für eine weitere Klasse entscheidet und sich in dieser ausbilden lassen will.

A2-Führerschein: Der Aufstieg von A1 über A2 zu A

Aufgrund der Neuregelung der EU-Richtlinie vom Januar 2013 ist der Stufenführerschein für Motorradfahrer abgeschafft worden. Dieses System ermöglichte es, dass Besitzer vom Führerschein A1 auf A2 aufsteigen konnten, ohne eine zusätzliche Prüfung zu belegen. Dies ist seit 2013 neu geregelt und wird durch § 15 Absatz 3 der FeV folgendermaßen definiert:

Bei der Erweiterung der Klasse A1 auf Klasse A2 oder der Klasse A2 auf Klasse A bedarf es jeweils nur einer praktischen Prüfung, soweit der Bewerber zum Zeitpunkt der Erteilung der jeweiligen Fahrerlaubnis für

  1. die Fahrerlaubnis der Klasse A2 seit mindestens zwei Jahren Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse A1 und
  2. die Fahrerlaubnis der Klasse A seit mindestens zwei Jahren Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A2

ist (Aufstieg). (§ 15 Absatz 3 FeV)

Das bedeutet, dass jeder, der einen A1-Führerschein besitzt, nach mindestens zwei Jahren lediglich eine praktische Prüfung ablegen muss, um die Führerscheinklasse A2 zu erreichen. Wer seinen Führerschein von A2 zu A erweitern möchte, kann genauso nach mindestens zwei Jahren eine Praxisprüfung bei der Fahrschule absolvieren. Dabei steht es jedem Fahrer frei, Übungsstunden zu nehmen. Der Fahrlehrer entscheidet dies individuell nach den Fähigkeiten des Fahrschülers.

Es gibt verschiedene A-Führerscheinklassen, die Sie auf unterschiedliche Weise erlangen können.
Es gibt verschiedene A-Führerscheinklassen, die Sie auf unterschiedliche Weise erlangen können (klickbare Grafik!).

Aufstieg für alte Motorradklassen

Sie dürfen mit einem A2-Führerschein ein Motorrad fahren, das bis zu 35 kW erreicht.
Sie dürfen mit einem A2-Führerschein ein Motorrad fahren, das bis zu 35 kW erreicht.

Personen, die einen Pkw-Führerschein vor dem 1. April 1980 erhielten, müssen auch nur noch eine praktische Prüfung ablegen, um ein 35 kW-Motorrad fahren zu können und die Führerscheinklasse A2 zu erwerben.

Dies gilt auch für alle, die einen alten Führerschein der Klasse 4 besitzen. Hier genügt lediglich die Praxisprüfung.

Der Einstieg zum Motorradführerschein A2

Um den A2-Führerschein zu erwerben, ist kein Vorbesitz einer anderen Klasse wie beispielsweise B für ein Auto nötig. Das Mindestalter für den Direkteinstieg beträgt 18 Jahre. Wer einen A1-Führerschein mit 16 Jahren erlangt hat, benötigt lediglich eine praktische Prüfung nach mindestens zwei Jahren, um auf A2 zu erweitern.

Der Theorieunterricht und die Prüfung

Die Theorie umfasst 16 Doppelstunden à 90 Minuten. Davon sind 12 Doppelstunden Grundstoff und 4 Doppelstunden vermitteln zusätzliche Inhalte zum Kraftrad. Ist der A2-Führerschein lediglich eine Erweiterung, also wird diese Klasse parallel zu einer anderen absolviert, beträgt der Grundstoff der Theorie nur 6 Doppelstunden.

Nach dem Unterricht folgt die Theorieprüfung. Anlage 7 der Fahrerlaubnisverordnung regelt die Prüfungsinhalte. Diese können beispielsweise Überholen, die richtige Geschwindigkeit oder Gefahrensituationen umfassen. Wie beim Auto-Führerschein muss der Fahrschüler 30 Fragen beantworten. Zulässig sind 10 Fehlerpunkte, wobei der Schüler nicht zwei Fragen mit einer Wertigkeit von jeweils 5 Punkten falsch beantworten darf. Ist der Motorradführerschein A2 lediglich eine Erweiterung wird die Prüfung auf 20 Fragen verkürzt, wobei maximal 6 Fehlerpunkte erreicht werden dürfen.

Der Praxisunterricht und die Prüfung

Die Anzahl der Übungsstunden legt der Fahrlehrer fest. Dieser macht die Stundenzahl von den persönlichen Fähigkeiten und dem Lernfortschritt abhängig. Jedoch muss der Fahrschüler 12 Sonderfahrten à 45 Minuten absolvieren. Diese setzen sich zusammen aus:

  • 5 x Überlandfahrten (Kraftfahrstraßen, Landstraßen),
  • 4 x Autobahnfahrten sowie
  • 3 x Nachtfahrten.

Wer nach zweijährigem Vorbesitz von A1 zu A2 erweitern möchte, benötigt keine praktische Ausbildung. Jedoch muss sich der Fahrlehrer vor der Praxisprüfung von den notwendigen Kenntnissen des Bewerbers überzeugen und kann so einige Übungsfahrten anordnen.

Die praktische Prüfung muss laut Anlage 7 der FeV folgende Grundaufgaben aufweisen:

  • Fahren eines Slaloms mit Schrittgeschwindigkeit,
  • Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung,
  • Ausweichen ohne Abbremsen,
  • Ausweichen nach Abbremsen. (Anlage 7 FeV)

Alternativ muss der Fahrschüler einen Slalom oder langen Slalom fahren sowie mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus fahren, Stop and Go zeigen oder eine Kreisfahrt absolvieren. Wer von A1 auf A2 erweitert, muss diese alternativen Aufgaben nicht vorzeigen. Insgesamt 6 Grundaufgaben sind in der Prüfung zu absolvieren. Wer erweitert, muss lediglich 4 Aufgaben bewerkstelligen.

Die Prüfdauer beträgt 60 Minuten bei einem direkten Einstieg in die Führerscheinklasse A2. Wer aufsteigt, benötigt lediglich 40 Minuten. Die reine Fahrtzeit beträgt bei beiden Wegen 25 Minuten. Die Prüfungszeit verkürzt sich auch auf 40 Minuten, wenn der Fahrschüler bereits einen A2-Führerschein besitzt, jedoch eine Prüfung auf einem Kraftrad ohne Schaltgetriebe abgelegt hat und nun eine Prüfung auf einem Motorrad mit Schaltgetriebe durchführt.

Führerschein A2: Kosten, die Sie einkalkulieren sollten

Für den A2-Führerschein fallen Kosten an, die Sie vorher einkalkulieren sollten.
Für den A2-Führerschein fallen Kosten an, die Sie vorher einkalkulieren sollten.

Die Zeitschrift “Auto Motor und Sport” testete den neuen A2-Führerschein. Motorrad fahren wird damit leicht gemacht, war das Ergebnis. Um die Fahrprüfung zu bestehen, genügten laut Zeitschrift bereits sechs Doppelstunden Fahrpraxis in der Fahrschule. Damit ist der A2-Führerschein für ein 35 kW-Motorrad günstiger als die Klasse A. Sogar nur die Hälfte soll der A2-Führerschein kosten.

Natürlich müssen Kosten für den Führerschein A2 einberechnet werden, die noch vor der Fahrschule entstehen. Der Sehtest schlägt etwa mit 6 bis 7 Euro zu Buche, der Erste-Hilfe-Kurs mit etwa 15 bis 30 Euro und das Passbild gibt es für 5 bis 15 Euro.

Die Fahrschule erhebt meist eine Anmeldegebühr, welche etwa zwischen 60 und 200 Euro liegt. Die Übungsmaterialien kosten für den A2-Führerschein etwa 20 bis 30 Euro. Einige Fahrschulen sind jedoch schon auf digitale Übungen umgestiegen, sodass diese Kosten entfallen können. Eine Übungsfahrt in der Fahrschule beträgt etwa 30 bis 45 Euro. Die Sonderfahrten sind jedoch teurer und belaufen sich auf 40 bis 60 Euro. Der Motorradführerschein A2 verursacht auch Kosten, die bei den Prüfungen anfallen. Diese können wie folgt aussehen:

  • Theorieprüfung: ca. 20 – 80 Euro
  • Praxisprüfung: ca. 80 – 180 Euro
  • TÜV-Gebühr Theorieprüfung: ca. 40 – 50 Euro
  • TÜV-Gebühr Praxisprüfung: ca. 100 – 120 Euro

Außerdem erhebt die Fahrerlaubnisbehörde eine einmalige Gebühr für die Ausstellung des Führerscheins, welche zwischen 30 und 50 Euro beträgt. Diese Gebühr ist nur dann zu entrichten, wenn es sich um die Erstausstellung des Führerscheins handelt.

Einordnung in die EU-Führerscheinklassen

Mit der Einführung 16 neuer Fahrerlaubnisklassen im Januar 2013 erlebten auch die Klassen für Motorräder einen Wandel. Insgesamt gibt es vier: AM, A1, A2 und A.

Die Führerscheinklasse AM entstand aus den ehemaligen Klassen S und M. Diese definiert folgende Fahrzeuge:

  • Fahrräder mit Hilfsmotor mit bis zu 45 km/h Höchstgeschwindigkeit
  • Mokicks und Mopeds (auch mit Beiwagen) mit bis zu 45 km/h Höchstgeschwindigkeit
  • Kleinkrafträder mit drei Rädern mit bis zu 45 km/h Höchstgeschwindigkeit
  • Leichtkraftfahrzeuge mit vier Rädern mit bis zu 45 km/h Höchstgeschwindigkeit

Die Führerscheinklasse A1 kann bereits mit 16 Jahren erworben werden und berechtigt zum Führen folgender Fahrzeuge:

  • Krafträder (auch mit Beiwagen) und einem Hubraum bis zu 125 ccm
  • Kraftfahrzeuge mit drei Rädern und einer Leistung von maximal 15 kW
Sie können die Führerscheinklasse A2 auf die Klasse A erweitern.
Sie können die Führerscheinklasse A2 auf die Klasse A erweitern.

Die Klasse A ist die “schwerste” Klasse für Motorräder und definiert folgende Typen:

  • Krafträder (auch mit Beiwagen) und einer Höchstgeschwindigkeit größer als 45 km/h
  • Kraftfahrzeuge mit drei Rädern und einer Leistung mit mehr als 15 kW
  • Kraftfahrzeuge mit vier Rädern, symmetrisch angeordneten Rädern und einer Leistung von mehr als 15 kW

Der A2-Führerschein liegt zwischen den Klassen A1 (Mindestalter: 16 Jahre) und A (Mindestalter für Direkteinstieg: 24 Jahre). Er bildet den “Zwischenschritt” zum Führerschein für ein Motorrad mit mehr als 35 kW. Außerdem schließt der Motorradführerschein A2 die Klassen AM und A1 ein.

Der alte A2-Motorradführerschein

Bevor die neue Richtlinie in Deutschland wirksam wurde, hieß die heutige Klasse A2 Motorradklasse A beschränkt und A unbeschränkt.

A beschränkt

Wie der Name es schon verrät, definiert diese Klasse ausschließlich beschränkte Motorradmodelle. Das bedeutet, dass die Maschine in Motorkraft und Gewicht begrenzt ist. Das Verhältnis von Leistung und Leergewicht musste 0,16 kW/kg betragen. Die Leistung der Motorräder musste auf 25 kW begrenzt sein. Wer das 25. Lebensjahr vollendet hatte, durfte dann die Klasse A unbeschränkt fahren. Das Mindestalter für A beschränkt betrug 18 Jahre.

A unbeschränkt

Nach dem 25. Geburtstag durften alle Besitzer eines Führerscheins per Direkteinstieg A beschränkt mit unbeschränkten Krafträdern fahren. Sie brauchten auch keine praktische Prüfung, um diesen Führerschein zu erlangen. Dieses System nannte sich “Stufenführerschein“.

Laut einer neuen EU-Richtlinie müssen alle Führerscheine, welche vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, bis zum 19. Januar 2033 erneuert werden. Dabei bedarf es lediglich eines neuen Passbilds und einer Verwaltungsgebühr. Alle neuen EU-Führerscheine müssen alle 15 Jahre ausgewechselt werden. Wer noch einen alten Führerschein besitzt, auf dem A beschränkt vermerkt ist, bekommt bei einem Austausch die Führerscheinklasse A2 vermerkt. A unbeschränkt ist mit der neuen EU-Klasse A gleichzusetzen.

Beachten Sie hierbei unbedingt die unterschiedlichen Umtauschfristen. Diese können Sie folgendem Ratgeber entnehmen:

Führerscheine, welche vor dem 1. Januar 1989 erworben wurden, sind mit anderen Führerscheinklassen ausgezeichnet: 1, 1a, 1b, 2, 3, 4 und 5. Die Klasse 1a ist gleichbedeutend mit dem A2-Führerschein. Wer also seinen alten Führerschein gegen einen neuen EU-Führerschein tauscht, bekommt die Führerscheinklasse A2 vermerkt. Mit der alten Klasse 1b kann durch eine verkürzte praktische Prüfung der Führerschein A2 schneller erworben werden.

Im Video zusammengefasst: Der Motorradführerschein und welche Klassen es gibt

Alles Wichtige zum Motorradführerschein erfahrt ihr in diesem Video.
In diesem Video erfahren Sie alles Wichtige zum Motorradführerschein.

Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt)
Jan Frederik Strasmann

Jan Frederik Strasmann absolvierte sein Studium an der Universität Bremen. Nach seinem Referendariat am OLG Celle erwarb er in Dublin seinen Master of Laws (LL. M.). Seit 2014 ist er als Rechtsanwalt zugelassen. Als Autor für bussgeldkatalog.org befasst er sich u. a. mit Einsprüchen zum Bußgeldbescheid.

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153 Kommentare

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  1. Maik
    Am 27. Januar 2017 um 10:50

    Hallo,

    ich bin über 24 Jahre und besitzte über 2 Jahre die Klasse A2.

    Den Gesetztestext versteh ich so, dass wenn unter 24 Jahren die Klasse A erworben werden möchte, eine Praktische Prüfung abgelegt werden muss.

    Wie ist es aber nach dem 24 Lebensjahr? – Muss immer noch eine Praktische Prüfung abgelegt werden obwohl man die Klasse A2 über 2 Jahre besitzt? Logischerweise würde hier der Direkteinstieg eintretten, da man ja sonst noch selbst mit 40 Jahren eine praktische Prüfung ablegen müsste, damit man den Aufstieg erhält.

    Kann mir jemand diese Frage beantworten?

    Mit freundlichen Grüßen
    Maik

    • bussgeldkatalog.org
      Am 30. Januar 2017 um 12:55

      Hallo Maik,
      ein Alter von 24 Jahren ist lediglich vonnöten, wenn ein Direkteinstieg in die Klasse A erfolgen soll, die Klasse also normal in der Fahrschule – ohne Vorhandensein der Klasse A1 oder A2 – erworben werden soll. Seit Januar 2013 ist es nicht mehr möglich, von der Klasse A1 auf A2 bzw. A2 auf A aufzusteigen, ohne eine Prüfung abzulegen. Möchten Sie also nun von A2 auf A aufsteigen, bedarf es lediglich einer praktischen Prüfung, da Sie bereits zwei Jahre über die Klasse A2 verfügen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  2. coveris
    Am 19. Dezember 2016 um 18:22

    Hallo!
    Ich fasse mein hier erworbenes Wissen – eine wirklich gut gemachte Seite – zusammen und bitte um Bestätigung oder Korrektur.
    1974 habe ich den Führerschein Kl. 3 erworben.
    Damit darf ich ein Motorrad 125ccm/11kw fahren.
    Um ein Motorrad bis 35Kw fahren zu dürfen, muss
    ich den Führerschein A2 machen.
    Den A2 erlange ich mit dem Bestehen einer praktischen Prüfung.
    Eine theoretische Prüfung ist dafür nicht erforderlich.
    Den Führerschein für Motorräder stärker als 35kw
    kann ich 2 Jahre nach Erhalt des Führerscheins A2 machen.
    Dafür ist ebenfalls nur eine praktische Prüfung erforderlich.
    Mit Bestehen dieser Prüfung erhalte ich den Motorradführerschein,
    der keine Leistungsbegrenzung mehr beinhaltet.
    Vielen Dank!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 22. Dezember 2016 um 9:50

      Hallo,

      dies ist korrekt!

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. Jan
    Am 15. November 2016 um 1:06

    Ist es richtig, das man ab dem 1.1.2017, seinen A1 Führerschein, nach Besitz von zwei jahren auf den A2 Führerschein umschreiben kann bzw. darf oder muss man doch noch die prakt. Prüfung absolvieren??

    Vielen dank schonmal im voraus! !

    • bussgeldkatalog.org
      Am 17. November 2016 um 10:32

      Hallo Jan,

      bei der Erweiterung der Klasse A1 auf Klasse A2 bedarf es (lediglich) einer praktischen Prüfung, soweit der Bewerber zum Zeitpunkt der Erteilung seit mindestens zwei Jahren Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse A1 ist.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  4. Eden H.
    Am 16. Oktober 2016 um 14:21

    Hallo,ich habe 1981 den Führerschein Klasse 3 erworben nun möchte ich ein motorad mit 48 Ps fahren kann mir jemand sagen was für einen Führerschein ich erwerben muss und mit welchem Aufwand die ganze Sache ist . Vielen Dank

    • bussgeldkatalog.org
      Am 17. Oktober 2016 um 8:59

      Hallo Eden H.,

      mit einem Führerschein der Klasse 3, der nach 1980 ausgestellt wurde, können Sie Motorräder bis zu einem Hubraum von 50 ccm fahren. Für Motorräder mit 48 PS benötigen Sie nun den Führerschein der Klasse A2. Da dies eine neue Führerscheinklasse ist und keine Erweiterung des bestehenden, sind hier neben den notwendigen Fahrstunden auch die praktische und theoretische Prüfung zu absolvieren. Darüber hinaus können Sie sich bei der zuständigen Führerscheinbehörde auch zusätzlich informieren, ob Sie noch zusätzliche Voraussetzungen erfüllen müssen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  5. Marius
    Am 8. August 2016 um 13:37

    Hallo,
    Ich habe meinen Klasse A1 Führerschein 2004 gemacht und 2006 meinen Klasse B. Ich bin nun 28 Jahre alt, besteht die Möglichkeit Klasse A direkt durch Aufstiegprüfung zu machen? sodass ich A2 überspringen kann da ich ja über 24 Jahre alt bin?

    Und wie sieht das aus wenn ich normal von A1 auf A2 springe durch die praxisprüfung müsste ich dann auch wieder 2 Jahre warten um A zumachen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. August 2016 um 9:43

      Hallo Marius,

      Sie können den A-Führerschein machen und dies bei Ihrer Fahrschule angeben. Empfehlenswert ist es, bei Ihren Vorbedingungen sich sicherheitshalber an die Fahrschule oder Führerscheinzulassungsstelle zu wenden. Diese können Ihnen detaillierte Informationen geben, die auch für Sie individuell passend sind.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  6. Lisa
    Am 3. August 2016 um 16:00

    Liebe Redaktion,
    Ich hab meinen Führerschein Klasse A (beschränkt) 2007 gemacht. Muss ich, um offene Motorräder fahren zu können, dies nochmal im Führerschein eintragen lassen? (Datum bzw. Sternchen steht bisher nur bei A1 und der ersten Zeile von A) Oder kann ich ohne Eintragung einfach offene Motorräder fahren, da ich den Führerschein A1 (beschränkt) bereits seit mehr als zwei Jahren besitze?

    Vielen Dank vorab für Ihre Antwort.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 4. August 2016 um 9:14

      Hallo Lisa,

      die Änderungen müssten in dem Führerschein vermerkt werden, da daraus ersichtlich wird, welche Module Sie besucht haben.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  7. Zu Komplex
    Am 8. Juli 2016 um 19:09

    Moin Leute…

    Ich verstehe das ganze nicht mit dem a2 schein damals durfte mann 35 kW+ 48 Ps nicht überschreiten ( bzw man durfte
    runterdrosseln)
    Heute darf mann also das doppelte ? also 70 kW + 96 Ps laut EU gesetz aber als offene maschine ? ( man darf also nicht mehr drosseln ? ) bitte um antwort

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. Juli 2016 um 9:33

      Hallo Zu Komplex,
      mit dem Führerschein der Klasse A2 darf eine Leistung von 35 kW bzw. 48 PS nicht überschritten werden. Verfügt Ihre Maschine über eine höhere Leistung, muss sie demnach gedrosselt werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Bernhard
        Am 11. Juli 2016 um 21:12

        Hallo,
        darf ich ein Motorrad, das eine offene Leistung von 120 Ps hat und auf 48 ps gedrosselt ist mit meinem A2-Führerschein (gemacht am 24.06.2016) noch fahren?

        • bussgeldkatalog.org
          Am 14. Juli 2016 um 9:23

          Hallo Bernhard,

          die Klasse A2 berechtigt Sie zum Fahren von Motorrädern mit einer Leistung bis zu 48 PS (35 kW).

          Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  8. meik
    Am 26. Mai 2016 um 8:21

    Hallo ,
    Ich hab in Amerika ( CA ) ein halbes jahr gelebt & gearbeitet , habe in der zeit mein Motorrad Führerschein gemacht. Kann ich den einfach umschreiben lassen , wenn ich wieder nach DE gehe ?

    Danke für die Antwort .

    • bussgeldkatalog.org
      Am 26. Mai 2016 um 8:41

      Hallo Meik,

      sofern Sie mindestens 185 Tage in Kanada bleiben und dies auch nachweisen können, können Sie den Führerschein innerhalb von sechs Monaten nach Ihrer Rückkehr umschreiben lassen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  9. Luis
    Am 23. Mai 2016 um 16:05

    Es wäre eine absolute Frechheit, wenn die A2 Regelung wirklich ohne Besitzstandswahrung inkraft treten wird!
    Wäre mal wieder ein Beispiel für reine Geldmacherei über unsinnige Regelungen!!

  10. Klaus
    Am 2. Mai 2016 um 12:59

    …..als verstehe ich das richtig. Ich habe seit 1981 den 1b(A1).(und B 1985 C \Ce 2011) und muss um mehr als 125 ccm fahren zu dürfen nur noch eine praktische Prüfung ablegen ohne zusätzliche Unterrichtsstunden?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 6. Mai 2016 um 8:49

      Hallo Klaus,
      ja, das verstehen Sie richtig.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  11. Christof
    Am 18. April 2016 um 20:02

    Ich bin 20 mit der Fahrerlaubnis A2. Die Maschine meines Vaters leistet aber 37kW (bei 204kg), also 2kW mehr als zugelassen (Motorrad über 20 Jahre alt). Mit welchen Folgen habe ich zu rechnen, wenn ich “erwischt” werde? Drücken die Beamten da ein Auge zu oder was passiert vermutlich?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 21. April 2016 um 9:42

      Hallo Christof,

      bei einem a2 sind nur die Krafträder bis einer Leistung von 35 kW zugelassen. Ansonsten könnte dies als Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis gelten, welches ein Bußgeld, im schlimmsten Fall aber eine höhere Strafe (Haftstrafe) nach sich ziehen kann. Hierbei wird sehr wahrscheinlich der Einzelfall analysiert.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  12. Flo
    Am 14. April 2016 um 17:02

    Hallo, ich habe am 30.08.2013 meinen Führerschein A2 im Alter von 21 Jahren gemacht (B habe ich seit 2009)
    nun dürfte ich ab dem 30.08.2015 die Nachschulung zu A machen (da 2 Jahre vergangen sind)
    Ich bin mittlerweile 24 Jahre alt

    Neues Recht (ab 16.01.2013)
    Künftig gibt es “A” und “A2”. Nach 2 Jahren A2 kann man mit einer Fahrprüfung zu A aufrüsten. Direkteinstieg zu A geht ab 24 Jahren

    Frage:
    Muss ich nun nach 2 Jahren eine Nachprüfung mit einem nicht gedrosseltem Motorrad machen, auch wenn ich schon über 24 Jahre alt bin?

    Sehe darin keinen Sinn, da ich mit 24 Direkteinsteiger wäre.
    Danke für die Antwort.
    MfG

    • bussgeldkatalog.org
      Am 18. April 2016 um 10:04

      Hallo Flo,
      die Nachschulung zu A richtet sich an Fahrer unter 24 Jahren, die bereits 2 Jahre im Besitz der Klasse A2 sind. Im Alter von 24 Jahren können Sie natürlich als Direkteinsteiger die Klasse A erwerben.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  13. Rouven
    Am 8. April 2016 um 17:04

    Hallo.
    Ich habe meinen a beschränkt …30.10.2012 bestanden…mit der Aussage des fahrlehrers auf 25 kW drosseln zu müssen . ..ich sei allerdings einer der letzten….dürfte aber trotzdem von 25 kW auf 35 kW erhöhen während meinen 2 Jahren gedrosseltes fahren….sobald die Regelung eben greift….DARF aber Trotzdem Nach den 2 Jahren beschränkt ..OHNE Prüfung in A offen übergehen. ..was ich auch gemacht habe….
    Allerdings verunsichert mich diese Seite nun etwas….:

    Mein führerschein: A1 am 23.04.10 bestanden

    Dann A obere Spalte : ein *)
    A untere Spalte ..leer .

    Und als Ausstellungadatum links oben auf dem kleinen Papierstück…steht 30.10.12

    Darf / durfte ich automatisch in offene klasse übergehen da ich ein 34psler war…..?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. April 2016 um 10:28

      Hallo Rouven,

      bitte wiederholen Sie Ihre Frage nochmal. Es ist nicht ganz verständlich, was Sie wissen wollen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  14. Dominik
    Am 22. März 2016 um 21:53

    Ich habe die Klasse A2 und mich würde interessieren wie es mit Fahrten ins Ausland aussieht? Ich habe des Öfteren gelesen, das es darauf ankommt,ob die anderen EU Länder die Klausel (das Maschinen nicht mit mehr als maximal 70Kw auf 48 PS gedrosselt werden dürfen) in ihr nationales Recht übernommen oder nicht. Wenn das stimmt, wo kann ich herausfinden ob mein DE FS z.B Belgien anerkannt wird bzw. in welchen Ländern mein FS nicht anerkannt wird?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 24. März 2016 um 12:45

      Hallo Dominik,

      in der Regel dürfen Sie Fahrzeuge, die Sie in Deutschland führen dürfen auch im EU-Ausland fahren. Die Fahrzeuge, die in Deutschland zugelassen sind, dürfen grundsätzlich auch im EU-Ausland gefahren werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Joshua
        Am 2. April 2016 um 19:51

        Das stimmt so leider nicht. Wenn sie im Ausland mit dem a2 Schein fahren wollen, darf das Motorrad um maximal die Hälfte gedrosselt sein um auf 48ps zu kommen. Es darf also ursprünglich ungedrosselt maximal 96ps haben. Deutschland ist das einzige EU Land in dem diese Regelung nicht gilt.

        • Rene
          Am 6. April 2016 um 17:07

          Hinsichtlich Ausland habe ich auch gleich eine Frage:
          ich bin seit dem Jahr 2003 im Besitz der Führerscheinklasse A beschränkt, ergo ist dieser seit paar Jahren unbeschränkt, sprich, ich darf Motorräder jeder Klasse fahren.
          Da ich nun aber meinen Führerschein nie hab umschreiben lassen und ich mittlerweile seit einigen Jahren in Österreich lebe – kann es Probleme geben, wenn ich jetzt mit einer großen Maschine angehalten werde?

          • bussgeldkatalog.org
            Am 7. April 2016 um 10:03

            Hallo Rene,

            mit der Führerschein Klasse A (beschränkt) dürfen Sie Fahrzeuge der Klassen A2, A1 und AM in Deutschland bewegen. Wenn Sie den Führerschein bereits 2003 erworben habe, sollte die Einschränkung nicht mehr gelten. Auf Ihrem Führerschein sollte auch nichts von Beschränkung zu lesen sein, denn diese ergab sich aus Ihrem Alter bzw. dem Ausstellungsdatum.

            Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  15. Domi Nik
    Am 22. März 2016 um 14:38

    Hallo,
    ich habe am 10.04.2014 meinen A1 bekommen, darf ich die Prüfung für den A2 schon vor dem 10.04.2016 ablegen und der Führerschein wird mir erst danach ausgehändigt ?

    Danke Gruß

    • bussgeldkatalog.org
      Am 24. März 2016 um 11:24

      Hallo,

      die Voraussetzung für die Prüfung ist der Besitz des A1-Scheins für mindestens 2 Jahre. Daher können Sie die Prüfung erst am 10.04.2016 absolvieren.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  16. Monty L.
    Am 6. Dezember 2015 um 17:57

    Hallo,
    habe schon so einiges in Erfahrung zu bringen, doch leider wiedersprechen so einige Meinungen. Ihre Antwort an Thomas trifft am ehesten zu und so wäre es bei mir. Besitze seit 30.12.1995 die Klasse 1a (rosa Lappen) mit den Angaben von max. 20kW sowie 0,16/kg mit Zusatzvermerk auf der Rückseite max. 25kW. Nun besitze ich eine Maschine mit 50PS. Darf ich diese einfach fahren da aus den 2J. schon 20J. geworden sind oder muss ich einen neuen Ausweis ausstellen? Wird in diesem Fall automatisch aus 1a dann A bzw akzeptiert die Polizei auch die alte und rechnet ab 1997 mit 1.?
    Vielen Dank Monty!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 7. Dezember 2015 um 11:55

      Hallo Monty,
      ein a1-Führerschein entspricht den neuen Fahrerlaubnisklassen: A, A2, A1, AM, L. Im Artikel Führerschein umschreiben erhalten Sie noch weitere nützliche Informationen.
      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  17. Max
    Am 5. November 2015 um 16:33

    Hallo allerseits,

    ich (bald 20 J.) überlege momentan, ob ich die Führerschein-Klasse A2 mache.
    Habe mich jetzt auf einigen Seiten informiert, und konnte zusammenfassend feststellen:
    Mind. Alter = 20 Jahre
    Eingeschl. Klassen = AM, A1
    Motorleistung ≤ 35 kW (48 PS)

    Aber jetzt verstehe ich bei der Verhältnisformel nicht, ob ich die 0,2 kw/ kg Nicht Überschreiten oder Unterschreiten darf???
    Also bei einer Maschine mit 35 kW:
    – Muss sie dann MINDESTENS ein Gewicht von 175 kg (oder mehr) haben (/ somit die 0,20 kW/kg UNTERschreiten)
    – oder Darf sie HÖCHSTENS ein Gewicht von 175 kg (oder weniger) haben (/ somit die 0,20 kw/kg ÜBERschreiten) ???????

    Bitte schnellstmöglich um Hilfe, da man auf der Suche nach korrekter Beantwortung dieser Frage lediglich auf Antworten von ca. 50% für die eine und 50% für die andere Antwort stößt, welche sich letztenendlich immer gegenseitig wiedersprechen:(

    Ich hoffe, ich konnte die Problematik so unkompliziert beschreiben, wie möglich.
    Vielen Dank bereits im Vorfeld für die Hilfe.

    Mit bestem Gruß

    Max G.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 9. November 2015 um 12:02

      Hallo Max,

      das Leergwicht der Maschine darf 175 kg nicht unterschreiten,

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  18. Klaus H.
    Am 23. Oktober 2015 um 11:27

    Hallo, ich (52) habe den alten 4 Führerschein vor dem 01.04.1980 in Ffm gemacht, bin dann ein Kleinkraftrad 50ccm mit 6.25 PS gefahren da nach kammen die 80ccm Maschinen auf dem Markt wofür man dann den 1b erwerben musste und die die den Führerscheinklasse 4 vor dem 01.04.1980 gemacht haben gleich gestellt. Bei der Einführung der neuen Führerscheinklassen zum 19.01.2013 wurde folgerichtig in der Anlage 3 zur FeV klargestellt, dass beim Umtausch eines alten Führerscheins in eine Scheckkarte auf Grund einer vor dem 01.04.1980 erteilten Klasse 4 die neue Klasse A1 zugeteilt wird ( Auszug vom Fahrlehrerverband Baden-Wüttenberg. Dies würde bedeuten das ich die Klasse A1 besitze.

    Gruß Klaus H.

  19. Kevin
    Am 28. September 2015 um 15:55

    Ich bin nun seit 2 Jahren im besitz des A2 und wollte nun zu A aufwerten mein Fahrlehrer sagte ich benötige noch eine bescheinigung vom Amt für die ich aufs Rathaus muss nun wollen die einen neuen Sehtest ist das rechtens da man ja 2 jahre warten muss und der Sehtest dann Abgelaufen ist.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 5. Oktober 2015 um 10:42

      Hallo Kevin,

      ja, das ist rechtens. Der Erwerb oder die Erweiterung von A, A1, A2, AM, B, BE, L und T sieht eine Sehbescheinigung vor, die aktuell sein muss, da eine Sehschwäche immer eintreten kann.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  20. Harry W.
    Am 25. September 2015 um 10:57

    Servus und Guten Tag,

    ich habe am 22.09.2015 meine Fahrprüfung der Klasse A2 gemacht. Die Grundaufgaben wurden mit erfolg abgelegt.Nach ca.40 Minuten Stadtfahrt und Rückfahrt zum TÜV (noch ca. 600m), hat mir ein PKW die Vorfahrt genommen(PKW wollte links abbiegen) und ist mir in die Seite reingefahren so das ich Stürtzte. Ich hatte keine Schuld an den Unfall. Die Prüfungsfahrt wird nun auf Null zurückgestellt und ich muß die Prüfung wiederholen. Nur die Prüfungsgebühr brauche ich nicht mehr zu entrichten.
    Ist das so Richtig oder müßte ich den Führerschein doch bekommen? Ich kann doch nichts dafür.
    Ich bin auch schon seit 46 Jahren im Besitz der Klasse 3 ohne Unterbrechung.

    Mit freundlichem Gruß

    Harry W.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 28. September 2015 um 9:57

      Hallo Harry,

      In der Tat muss eine Prüfung im Falle eines Unfalls sofort abgebrochen werden. War der Unfall wie in Ihrem Fall unverschuldet, muss der Prüfling lediglich die praktische Prüfung ohne zusätzliche Kosten wiederholen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  21. Rolf
    Am 22. September 2015 um 14:08

    Mein Sohn hat am 20.4.2014 seinen Führerschein A2 gemacht. Durch Witterungseinflüsse ging nicht früher.
    Am 19.3.2016 wird er 20 Jahre alt.
    Kann er erst ab dem 20.4.16 sein Motorrad entdrosseln lassen und mit Klasse A fahren, oder dann wenn er 20 Jahre alt wird.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 28. September 2015 um 10:37

      Hallo Rolf,

      Ihr Sohn muss mindestens zwei Jahre nach Erlangung der Klasse A2 eine praktische Prüfung absolvieren, bis er Fahrzeuge der Klasse A fahren darf. So kann er diese Prüfung mindestens ab dem 20. April 2016 durchführen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  22. Jan r.
    Am 5. September 2015 um 14:00

    Hallo eine frage wir haben ein Motorrad was 54kw hat und ein Leergewicht von 330kg hat macht laut der Rechnung 0.16kw/KG DARF MAN DAS MIT EINEN A2 SCHEIN FAHREN ??

    • bussgeldkatalog.org
      Am 7. September 2015 um 9:44

      Hallo Jan,

      mit dem A2-Führerschein dürfen Sie grundsätzlich nur Krafträder von bis zu 35 kW fahren. Das Verhältnis von Leistung und Gewicht ist lediglich eine zusätzliche Beschränkung. Für Ihr Motorrad benötigen Sie also die Führerscheinklasse A.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  23. Felix H.
    Am 29. Juli 2015 um 21:28

    Hallo aus Ulm,
    ich bin in Besitz der Fahrerlaubnis Klasse A2. Bei meinem Motorrad errechnet sich ein Leistungsgewicht von 0,21 kW/kg.
    Der Gesetzgeber gab früher bei A1 einen maximalen Wert von 0,16 kW/kg vor. Definierte also auch die zweite Stelle hinter dem Komma. Dies ist bei dem für A2 definierten Höchstwert von 0,2 kW/kg nicht der Fall. Liege ich richtig in der Annahme, dass hier dann in meinem Falle bei mathematischer Rundung der zweiten Dezimalstelle hinter dem Komma, 0,21 kW/kg dem vergebenen Höchstwert noch entspricht?

    Vielen Dank für Ihre Mühe !

    Freundliche Grüße
    Felix Hubacsek

    • bussgeldkatalog.org
      Am 3. August 2015 um 14:36

      Hallo Felix,

      0,2 kW/kg ist die Grenze. Alles, was darüber liegt, fällt in die nächsthöhere Klasse, also A. Aus diesem Grund dürfen Sie mit diesem Motorrad nicht mit Ihrer erworbenen Klasse A2 fahren.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  24. Thomas
    Am 26. Juli 2015 um 12:12

    Hallo,

    meine Frau besitzt seit Juni 2009 den Führerschein A beschränkt und möchte diesen nun umschreiben lassen auf A. Zu meiner Zeit war das mit einem einfachen Gang zur Behörde erledigt. Muss sie, dank der neuen Regelung nun nochmal eine praktische Prüfung machen?
    Eigentlich dürfte Sie von den neuen Regeln noch nicht betroffen sein, oder?

    Besten Dank für die Antwort.

    Thomas

    • bussgeldkatalog.org
      Am 27. Juli 2015 um 15:26

      Hallo Thomas,

      die alte Klasse A beschränkt wurde nach Ablauf von zwei Jahren zur Klasse A unbeschränkt, sodass Sie im Jahr 2011 sozusagen die neue Klasse A erwarb. Bei der Umschreibung sollte also die offene Motorradklasse eingetragen werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Thomas
        Am 31. Juli 2015 um 23:55

        Vielen Dank für die Antwort.
        Ist eine Umschreibung unbedingt notwendig, oder reicht der Polizei im Falle einer Kontrolle, die Tatsache das sie den Führerschein ja deutlich länger als zwei Jahre hat. Ach wenn A noch nicht eingetragen ist. Sprich, kann sie sich den Gang zum Amt sparen?

        Danke sehr!

        • bussgeldkatalog.org
          Am 3. August 2015 um 16:30

          Hallo noch einmal,

          Sie bzw. Ihre Frau muss den Führerschein nicht noch einmal umschreiben lassen. Es reicht das Datum der Ersterteilung der Klasse (was gleichzeitig das Datum der absolvierten praktischen Prüfung ist). Sie können sich den Gang also sparen.

          Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  25. Michael E.
    Am 12. Juli 2015 um 22:45

    Guten Tag, ich habe eine frage zum A2 Führerschein.
    Ich am 06.2014 meinen A2 Führerschein gemacht, und werde jetzt 11.2015. 24 Jahre alt. Besteht die Möglichkeit das ich den Aufstieg auf A noch dieses Jahr, machen kann oder muss die Frist von 2 Jahren eingehalten werden?

    Michael

    • bussgeldkatalog.org
      Am 13. Juli 2015 um 8:59

      Hallo Michael,

      nach zwei Jahren Besitz Ihres A2-Führerscheins müssen Sie bei Ihrer Fahrschule nur eine Prüfung ablegen, um den A-Führerschein erhalten zu können. Wenn Sie diese Frist nicht abwarten wollen, müssen Sie wohl den gesamten A-Führerschein neu machen – am besten, Sie fragen dazu einmal bei Ihrer Fahrschule nach.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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