A2-Führerschein: für alle, die schnelle Motorräder fahren wollen

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 24. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 10 Minuten

Führerscheinklasse A2: Die Weiterführung von A1

Der A2-Führerschein ist der nächste nach der Klasse A1.
Der A2-Führerschein ist der nächste nach der Klasse A1.

Wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und mobil sein möchte, kann zwischen der Auto-Führerscheinklasse B oder der Klasse A2 für Motorräder wählen. Um Geld zu sparen, lohnt sich auch die Absolvierung beider Führerscheinklassen parallel.

Eine Neuerung in puncto Motorradführerschein bildet der A2-Führerschein. Die Klasse A2 definiert Motorräder mit einer Leistung bis zu 48 PS (35 kW). Bei auf diese Leistung gedrosselten Maschinen darf die ursprüngliche Leistung nicht mehr als 70 kW betragen. Der Motorradführerschein A2 ist unter Umständen eine günstige Methode, um zukünftig unbegrenzte Motorräder fahren zu können. Das Mindestalter für A2 beträgt 18 Jahre. Wie Sie den A2-Schein erweitern und welche Kosten bei der Führerscheinklasse A2 auf Interessierte zukommen, finden Sie hier im Detail erklärt.

FAQ: A2-Führerschein

Was darf ich mit der Klasse A2 fahren?

Die Klasse A2 berechtigt zum Führen von Motorrädern mit einer Motorleistung von maximal 35 kW. Zudem darf das Verhältnis Leistung/Gewicht nicht mehr als 0,2 kW/kg betragen.

Welche Klassen sind beim A2-Führerschein eingeschlossen?

Besitzer der Klasse A2 dürfen auch Krafträder fahren, die unter die Klassen A1 und AM fallen.

Mit welchen Kosten ist der A2-Führerschein verbunden?

Grundsätzlich können die Ausgaben für die Fahrschule regional variieren und auch bei den Prüfungsgebühren gibt es keine einheitlichen Vorgaben. Welche Kosten Sie für den Motorradführerschein der Klasse A2 etwa einplanen sollten, können Sie hier nachlesen.

A2-Führerschein: Welches Motorrad kann ich fahren?

Der Motorradführerschein A2 berechtigt zum Fahren eines Kraftrades mit folgenden Merkmalen:

  • Motorleistung: maximal 35 kW – wenn gedrosselt, darf die Ausgangsleitung nicht mehr als 70 kW betragen
  • Verhältnis von Leistung und Gewicht: 0,2 kW/kg

Ein Motorrad laut A2-Führerschein darf also lediglich maximal 48 PS vorweisen. Wer ein schnelleres Modell fahren möchte, braucht einen Führerschein der Klasse A. Seit Januar 2013 ist ein zusätzliches Merkmal in einer EU-Richtlinie definiert worden. Das Verhältnis von Leistung und Gewicht darf nicht 0,2 übersteigen.

Beispiel: Wer ein Motorrad mit einer Leermasse von 150 kg führt, muss auf die Leistung achten. Diese darf 30 kW nicht überschreiten.

Da die Motorleistung laut Fahrerlaubnisverordnung (FeV) gesetzlich auf 35 kW beschränkt ist, darf also im Umkehrschluss die zulässige Leermasse des Kraftfahrzeugs 175 kg nicht unterschreiten.

Voraussetzungen für den Führerschein Klasse A2

Das Mindestalter für den A2-Führerschein liegt bei 18 Jahren.
Das Mindestalter für den A2-Führerschein liegt heute bei 18 Jahren.

Wer laut A2 zum Motorrad fahren berechtigt sein möchte, muss vor dem Antritt der Fahrschule einige Unterlagen bereithalten. Der Vorbesitz einer anderen Klasse ist für den Direkteinstieg jedoch nicht erforderlich.

Der Sehtest

Der Sehtest muss von einer amtlich anerkannten Sehteststelle durchgeführt werden. Dies regelt § 12 der Fahrerlaubnisverordnung. Sobald der Sehtest bestanden ist, muss die Bescheinigung des Optikers bei der Führerscheinstelle eingereicht werden. Optional gilt auch eine Bescheinigung über eine Untersuchung des Augenarztes. Sollte diese vorliegen, muss der Sehtest nicht von einem Optiker durchgeführt werden.

Wer einen Sehtest machen lassen möchte, muss einen Personalausweis mitnehmen.

Die zentrale Tagessehschärfe darf mit oder ohne Sehhilfe 0,7/0,7 betragen. Trägt der Antragssteller bereits eine Brille und erreicht diesen Wert, wird dies auf der Optikerbescheinigung eingetragen.

Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, ist eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. Bei dieser Untersuchung ist unter anderem auf Sehschärfe, Gesichtsfeld, Dämmerungs- oder Kontrastsehen, Blendempfindlichkeit, Diplopie sowie andere Störungen der Sehfunktion zu achten, die ein sicheres Fahren in Frage stellen können. (Anlage 6 FeV)

Wird festgestellt, dass der Prüfling eine Sehhilfe braucht, muss er den Sehtest mit eben dieser nachholen. Außerdem wird auf dem Führerschein vermerkt, dass er beim Führen eines Fahrzeugs eine Sehhilfe tragen muss.

Der Erste-Hilfe-Kurs für den A2-Führerschein

Jeder, der einen Führerschein der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L oder T erlangen möchte, muss eine Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen absolviert haben. Mit theoretischen Grundlagen und praktischen Übung soll so gewährleistet werden, dass der Fahrschüler Verletzte in Folge eines Unfalls versorgen kann.

Auch hier wird eine Bescheinigung ausgestellt, welche die Teilnahme an einem solchen Kurs bestätigt. Hiervon sind Personen laut § 19 FeV ausgeschlossen, die

Für den Führerschein der Klasse A2 ist ein Erste-Hilfe-Kurs abzulegen.
Für den Führerschein der Klasse A2 ist ein Erste-Hilfe-Kurs abzulegen.
  • ein Zeugnis über eine bestandene ärztliche oder zahnärztliche Staatsprüfung vorweisen können bzw. einen ähnlichen Nachweis über eine im Ausland erworbene Ausbildung,
  • ein Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbildung in einem Gesundheitsfachberuf wie beispielsweise Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r vorzeigen können,
  • eine Bescheinigung über eine Ausbildung als Schwesternhelferin oder Pflegediensthelfer vorlegen sowie
  • einen Nachweis über eine Ausbildung im Sanitäts- oder Rettungsdienstbereich sowie eine Ausbildung als Rettungsschwimmer vorweisen können.

Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis

Nachdem der Erste-Hilfe-Kurs sowie der Sehtest positiv absolviert wurden, können Sie sich eine Fahrschule aussuchen. Sobald die Entscheidung gefallen ist und die Fahrschule noch freie Kapazitäten für den Wunschtermin hat, können Sie sich anmelden.

Sobald auch dies abgehakt ist, kann die freie Zeit vor den Fahrschulkursen für den A1-Führerschein genutzt werden, um zur zuständigen Behörde, beispielsweise der Fahrerlaubnisbehörde, zu gehen und alle wichtigen Unterlagen abzugeben. Dies muss erledigt werden, um eine Fahrerlaubnis erteilt zu bekommen. Aus diesem Grund nennt sich das auszufüllende Dokument “Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis”. Der Fahrschüler muss neben einem Dokument, welches seine Personendaten und Anschrift im Inland ausweist, auch den Namen der Fahrschule angeben. Außerdem gibt der baldige Besitzer vom Motorradführerschein A2 alle Bescheinigungen zum Sehtest und dem Erste-Hilfe-Kurs ab.

Neben diesen Dokumenten darf auch das Passbild nicht fehlen. Dieses muss nach den biometrischen Vorgaben fotografiert worden sein und ist dann auf dem zukünftigen EU-Führerschein zu sehen.

Bei der Fahrerlaubnisbehörde kann auch gleich eine Erweiterung der Fahrerlaubnis beantragt werden, sofern sich der Fahrschüler neben der Führerscheinklasse A2 auch für eine weitere Klasse entscheidet und sich in dieser ausbilden lassen will.

A2-Führerschein: Der Aufstieg von A1 über A2 zu A

Aufgrund der Neuregelung der EU-Richtlinie vom Januar 2013 ist der Stufenführerschein für Motorradfahrer abgeschafft worden. Dieses System ermöglichte es, dass Besitzer vom Führerschein A1 auf A2 aufsteigen konnten, ohne eine zusätzliche Prüfung zu belegen. Dies ist seit 2013 neu geregelt und wird durch § 15 Absatz 3 der FeV folgendermaßen definiert:

Bei der Erweiterung der Klasse A1 auf Klasse A2 oder der Klasse A2 auf Klasse A bedarf es jeweils nur einer praktischen Prüfung, soweit der Bewerber zum Zeitpunkt der Erteilung der jeweiligen Fahrerlaubnis für

  1. die Fahrerlaubnis der Klasse A2 seit mindestens zwei Jahren Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse A1 und
  2. die Fahrerlaubnis der Klasse A seit mindestens zwei Jahren Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A2

ist (Aufstieg). (§ 15 Absatz 3 FeV)

Das bedeutet, dass jeder, der einen A1-Führerschein besitzt, nach mindestens zwei Jahren lediglich eine praktische Prüfung ablegen muss, um die Führerscheinklasse A2 zu erreichen. Wer seinen Führerschein von A2 zu A erweitern möchte, kann genauso nach mindestens zwei Jahren eine Praxisprüfung bei der Fahrschule absolvieren. Dabei steht es jedem Fahrer frei, Übungsstunden zu nehmen. Der Fahrlehrer entscheidet dies individuell nach den Fähigkeiten des Fahrschülers.

Es gibt verschiedene A-Führerscheinklassen, die Sie auf unterschiedliche Weise erlangen können.
Es gibt verschiedene A-Führerscheinklassen, die Sie auf unterschiedliche Weise erlangen können (klickbare Grafik!).

Aufstieg für alte Motorradklassen

Sie dürfen mit einem A2-Führerschein ein Motorrad fahren, das bis zu 35 kW erreicht.
Sie dürfen mit einem A2-Führerschein ein Motorrad fahren, das bis zu 35 kW erreicht.

Personen, die einen Pkw-Führerschein vor dem 1. April 1980 erhielten, müssen auch nur noch eine praktische Prüfung ablegen, um ein 35 kW-Motorrad fahren zu können und die Führerscheinklasse A2 zu erwerben.

Dies gilt auch für alle, die einen alten Führerschein der Klasse 4 besitzen. Hier genügt lediglich die Praxisprüfung.

Der Einstieg zum Motorradführerschein A2

Um den A2-Führerschein zu erwerben, ist kein Vorbesitz einer anderen Klasse wie beispielsweise B für ein Auto nötig. Das Mindestalter für den Direkteinstieg beträgt 18 Jahre. Wer einen A1-Führerschein mit 16 Jahren erlangt hat, benötigt lediglich eine praktische Prüfung nach mindestens zwei Jahren, um auf A2 zu erweitern.

Der Theorieunterricht und die Prüfung

Die Theorie umfasst 16 Doppelstunden à 90 Minuten. Davon sind 12 Doppelstunden Grundstoff und 4 Doppelstunden vermitteln zusätzliche Inhalte zum Kraftrad. Ist der A2-Führerschein lediglich eine Erweiterung, also wird diese Klasse parallel zu einer anderen absolviert, beträgt der Grundstoff der Theorie nur 6 Doppelstunden.

Nach dem Unterricht folgt die Theorieprüfung. Anlage 7 der Fahrerlaubnisverordnung regelt die Prüfungsinhalte. Diese können beispielsweise Überholen, die richtige Geschwindigkeit oder Gefahrensituationen umfassen. Wie beim Auto-Führerschein muss der Fahrschüler 30 Fragen beantworten. Zulässig sind 10 Fehlerpunkte, wobei der Schüler nicht zwei Fragen mit einer Wertigkeit von jeweils 5 Punkten falsch beantworten darf. Ist der Motorradführerschein A2 lediglich eine Erweiterung wird die Prüfung auf 20 Fragen verkürzt, wobei maximal 6 Fehlerpunkte erreicht werden dürfen.

Der Praxisunterricht und die Prüfung

Die Anzahl der Übungsstunden legt der Fahrlehrer fest. Dieser macht die Stundenzahl von den persönlichen Fähigkeiten und dem Lernfortschritt abhängig. Jedoch muss der Fahrschüler 12 Sonderfahrten à 45 Minuten absolvieren. Diese setzen sich zusammen aus:

  • 5 x Überlandfahrten (Kraftfahrstraßen, Landstraßen),
  • 4 x Autobahnfahrten sowie
  • 3 x Nachtfahrten.

Wer nach zweijährigem Vorbesitz von A1 zu A2 erweitern möchte, benötigt keine praktische Ausbildung. Jedoch muss sich der Fahrlehrer vor der Praxisprüfung von den notwendigen Kenntnissen des Bewerbers überzeugen und kann so einige Übungsfahrten anordnen.

Die praktische Prüfung muss laut Anlage 7 der FeV folgende Grundaufgaben aufweisen:

  • Fahren eines Slaloms mit Schrittgeschwindigkeit,
  • Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung,
  • Ausweichen ohne Abbremsen,
  • Ausweichen nach Abbremsen. (Anlage 7 FeV)

Alternativ muss der Fahrschüler einen Slalom oder langen Slalom fahren sowie mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus fahren, Stop and Go zeigen oder eine Kreisfahrt absolvieren. Wer von A1 auf A2 erweitert, muss diese alternativen Aufgaben nicht vorzeigen. Insgesamt 6 Grundaufgaben sind in der Prüfung zu absolvieren. Wer erweitert, muss lediglich 4 Aufgaben bewerkstelligen.

Die Prüfdauer beträgt 60 Minuten bei einem direkten Einstieg in die Führerscheinklasse A2. Wer aufsteigt, benötigt lediglich 40 Minuten. Die reine Fahrtzeit beträgt bei beiden Wegen 25 Minuten. Die Prüfungszeit verkürzt sich auch auf 40 Minuten, wenn der Fahrschüler bereits einen A2-Führerschein besitzt, jedoch eine Prüfung auf einem Kraftrad ohne Schaltgetriebe abgelegt hat und nun eine Prüfung auf einem Motorrad mit Schaltgetriebe durchführt.

Führerschein A2: Kosten, die Sie einkalkulieren sollten

Für den A2-Führerschein fallen Kosten an, die Sie vorher einkalkulieren sollten.
Für den A2-Führerschein fallen Kosten an, die Sie vorher einkalkulieren sollten.

Die Zeitschrift “Auto Motor und Sport” testete den neuen A2-Führerschein. Motorrad fahren wird damit leicht gemacht, war das Ergebnis. Um die Fahrprüfung zu bestehen, genügten laut Zeitschrift bereits sechs Doppelstunden Fahrpraxis in der Fahrschule. Damit ist der A2-Führerschein für ein 35 kW-Motorrad günstiger als die Klasse A. Sogar nur die Hälfte soll der A2-Führerschein kosten.

Natürlich müssen Kosten für den Führerschein A2 einberechnet werden, die noch vor der Fahrschule entstehen. Der Sehtest schlägt etwa mit 6 bis 7 Euro zu Buche, der Erste-Hilfe-Kurs mit etwa 15 bis 30 Euro und das Passbild gibt es für 5 bis 15 Euro.

Die Fahrschule erhebt meist eine Anmeldegebühr, welche etwa zwischen 60 und 200 Euro liegt. Die Übungsmaterialien kosten für den A2-Führerschein etwa 20 bis 30 Euro. Einige Fahrschulen sind jedoch schon auf digitale Übungen umgestiegen, sodass diese Kosten entfallen können. Eine Übungsfahrt in der Fahrschule beträgt etwa 30 bis 45 Euro. Die Sonderfahrten sind jedoch teurer und belaufen sich auf 40 bis 60 Euro. Der Motorradführerschein A2 verursacht auch Kosten, die bei den Prüfungen anfallen. Diese können wie folgt aussehen:

  • Theorieprüfung: ca. 20 – 80 Euro
  • Praxisprüfung: ca. 80 – 180 Euro
  • TÜV-Gebühr Theorieprüfung: ca. 40 – 50 Euro
  • TÜV-Gebühr Praxisprüfung: ca. 100 – 120 Euro

Außerdem erhebt die Fahrerlaubnisbehörde eine einmalige Gebühr für die Ausstellung des Führerscheins, welche zwischen 30 und 50 Euro beträgt. Diese Gebühr ist nur dann zu entrichten, wenn es sich um die Erstausstellung des Führerscheins handelt.

Einordnung in die EU-Führerscheinklassen

Mit der Einführung 16 neuer Fahrerlaubnisklassen im Januar 2013 erlebten auch die Klassen für Motorräder einen Wandel. Insgesamt gibt es vier: AM, A1, A2 und A.

Die Führerscheinklasse AM entstand aus den ehemaligen Klassen S und M. Diese definiert folgende Fahrzeuge:

  • Fahrräder mit Hilfsmotor mit bis zu 45 km/h Höchstgeschwindigkeit
  • Mokicks und Mopeds (auch mit Beiwagen) mit bis zu 45 km/h Höchstgeschwindigkeit
  • Kleinkrafträder mit drei Rädern mit bis zu 45 km/h Höchstgeschwindigkeit
  • Leichtkraftfahrzeuge mit vier Rädern mit bis zu 45 km/h Höchstgeschwindigkeit

Die Führerscheinklasse A1 kann bereits mit 16 Jahren erworben werden und berechtigt zum Führen folgender Fahrzeuge:

  • Krafträder (auch mit Beiwagen) und einem Hubraum bis zu 125 ccm
  • Kraftfahrzeuge mit drei Rädern und einer Leistung von maximal 15 kW
Sie können die Führerscheinklasse A2 auf die Klasse A erweitern.
Sie können die Führerscheinklasse A2 auf die Klasse A erweitern.

Die Klasse A ist die “schwerste” Klasse für Motorräder und definiert folgende Typen:

  • Krafträder (auch mit Beiwagen) und einer Höchstgeschwindigkeit größer als 45 km/h
  • Kraftfahrzeuge mit drei Rädern und einer Leistung mit mehr als 15 kW
  • Kraftfahrzeuge mit vier Rädern, symmetrisch angeordneten Rädern und einer Leistung von mehr als 15 kW

Der A2-Führerschein liegt zwischen den Klassen A1 (Mindestalter: 16 Jahre) und A (Mindestalter für Direkteinstieg: 24 Jahre). Er bildet den “Zwischenschritt” zum Führerschein für ein Motorrad mit mehr als 35 kW. Außerdem schließt der Motorradführerschein A2 die Klassen AM und A1 ein.

Der alte A2-Motorradführerschein

Bevor die neue Richtlinie in Deutschland wirksam wurde, hieß die heutige Klasse A2 Motorradklasse A beschränkt und A unbeschränkt.

A beschränkt

Wie der Name es schon verrät, definiert diese Klasse ausschließlich beschränkte Motorradmodelle. Das bedeutet, dass die Maschine in Motorkraft und Gewicht begrenzt ist. Das Verhältnis von Leistung und Leergewicht musste 0,16 kW/kg betragen. Die Leistung der Motorräder musste auf 25 kW begrenzt sein. Wer das 25. Lebensjahr vollendet hatte, durfte dann die Klasse A unbeschränkt fahren. Das Mindestalter für A beschränkt betrug 18 Jahre.

A unbeschränkt

Nach dem 25. Geburtstag durften alle Besitzer eines Führerscheins per Direkteinstieg A beschränkt mit unbeschränkten Krafträdern fahren. Sie brauchten auch keine praktische Prüfung, um diesen Führerschein zu erlangen. Dieses System nannte sich “Stufenführerschein“.

Laut einer neuen EU-Richtlinie müssen alle Führerscheine, welche vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, bis zum 19. Januar 2033 erneuert werden. Dabei bedarf es lediglich eines neuen Passbilds und einer Verwaltungsgebühr. Alle neuen EU-Führerscheine müssen alle 15 Jahre ausgewechselt werden. Wer noch einen alten Führerschein besitzt, auf dem A beschränkt vermerkt ist, bekommt bei einem Austausch die Führerscheinklasse A2 vermerkt. A unbeschränkt ist mit der neuen EU-Klasse A gleichzusetzen.

Beachten Sie hierbei unbedingt die unterschiedlichen Umtauschfristen. Diese können Sie folgendem Ratgeber entnehmen:

Führerscheine, welche vor dem 1. Januar 1989 erworben wurden, sind mit anderen Führerscheinklassen ausgezeichnet: 1, 1a, 1b, 2, 3, 4 und 5. Die Klasse 1a ist gleichbedeutend mit dem A2-Führerschein. Wer also seinen alten Führerschein gegen einen neuen EU-Führerschein tauscht, bekommt die Führerscheinklasse A2 vermerkt. Mit der alten Klasse 1b kann durch eine verkürzte praktische Prüfung der Führerschein A2 schneller erworben werden.

Im Video zusammengefasst: Der Motorradführerschein und welche Klassen es gibt

Alles Wichtige zum Motorradführerschein erfahrt ihr in diesem Video.
In diesem Video erfahren Sie alles Wichtige zum Motorradführerschein.

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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153 Kommentare

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  1. Christof
    Am 18. April 2016 um 20:02

    Ich bin 20 mit der Fahrerlaubnis A2. Die Maschine meines Vaters leistet aber 37kW (bei 204kg), also 2kW mehr als zugelassen (Motorrad über 20 Jahre alt). Mit welchen Folgen habe ich zu rechnen, wenn ich “erwischt” werde? Drücken die Beamten da ein Auge zu oder was passiert vermutlich?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 21. April 2016 um 9:42

      Hallo Christof,

      bei einem a2 sind nur die Krafträder bis einer Leistung von 35 kW zugelassen. Ansonsten könnte dies als Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis gelten, welches ein Bußgeld, im schlimmsten Fall aber eine höhere Strafe (Haftstrafe) nach sich ziehen kann. Hierbei wird sehr wahrscheinlich der Einzelfall analysiert.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  2. Flo
    Am 14. April 2016 um 17:02

    Hallo, ich habe am 30.08.2013 meinen Führerschein A2 im Alter von 21 Jahren gemacht (B habe ich seit 2009)
    nun dürfte ich ab dem 30.08.2015 die Nachschulung zu A machen (da 2 Jahre vergangen sind)
    Ich bin mittlerweile 24 Jahre alt

    Neues Recht (ab 16.01.2013)
    Künftig gibt es “A” und “A2”. Nach 2 Jahren A2 kann man mit einer Fahrprüfung zu A aufrüsten. Direkteinstieg zu A geht ab 24 Jahren

    Frage:
    Muss ich nun nach 2 Jahren eine Nachprüfung mit einem nicht gedrosseltem Motorrad machen, auch wenn ich schon über 24 Jahre alt bin?

    Sehe darin keinen Sinn, da ich mit 24 Direkteinsteiger wäre.
    Danke für die Antwort.
    MfG

    • bussgeldkatalog.org
      Am 18. April 2016 um 10:04

      Hallo Flo,
      die Nachschulung zu A richtet sich an Fahrer unter 24 Jahren, die bereits 2 Jahre im Besitz der Klasse A2 sind. Im Alter von 24 Jahren können Sie natürlich als Direkteinsteiger die Klasse A erwerben.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. Rouven
    Am 8. April 2016 um 17:04

    Hallo.
    Ich habe meinen a beschränkt …30.10.2012 bestanden…mit der Aussage des fahrlehrers auf 25 kW drosseln zu müssen . ..ich sei allerdings einer der letzten….dürfte aber trotzdem von 25 kW auf 35 kW erhöhen während meinen 2 Jahren gedrosseltes fahren….sobald die Regelung eben greift….DARF aber Trotzdem Nach den 2 Jahren beschränkt ..OHNE Prüfung in A offen übergehen. ..was ich auch gemacht habe….
    Allerdings verunsichert mich diese Seite nun etwas….:

    Mein führerschein: A1 am 23.04.10 bestanden

    Dann A obere Spalte : ein *)
    A untere Spalte ..leer .

    Und als Ausstellungadatum links oben auf dem kleinen Papierstück…steht 30.10.12

    Darf / durfte ich automatisch in offene klasse übergehen da ich ein 34psler war…..?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. April 2016 um 10:28

      Hallo Rouven,

      bitte wiederholen Sie Ihre Frage nochmal. Es ist nicht ganz verständlich, was Sie wissen wollen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  4. Dominik
    Am 22. März 2016 um 21:53

    Ich habe die Klasse A2 und mich würde interessieren wie es mit Fahrten ins Ausland aussieht? Ich habe des Öfteren gelesen, das es darauf ankommt,ob die anderen EU Länder die Klausel (das Maschinen nicht mit mehr als maximal 70Kw auf 48 PS gedrosselt werden dürfen) in ihr nationales Recht übernommen oder nicht. Wenn das stimmt, wo kann ich herausfinden ob mein DE FS z.B Belgien anerkannt wird bzw. in welchen Ländern mein FS nicht anerkannt wird?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 24. März 2016 um 12:45

      Hallo Dominik,

      in der Regel dürfen Sie Fahrzeuge, die Sie in Deutschland führen dürfen auch im EU-Ausland fahren. Die Fahrzeuge, die in Deutschland zugelassen sind, dürfen grundsätzlich auch im EU-Ausland gefahren werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Joshua
        Am 2. April 2016 um 19:51

        Das stimmt so leider nicht. Wenn sie im Ausland mit dem a2 Schein fahren wollen, darf das Motorrad um maximal die Hälfte gedrosselt sein um auf 48ps zu kommen. Es darf also ursprünglich ungedrosselt maximal 96ps haben. Deutschland ist das einzige EU Land in dem diese Regelung nicht gilt.

        • Rene
          Am 6. April 2016 um 17:07

          Hinsichtlich Ausland habe ich auch gleich eine Frage:
          ich bin seit dem Jahr 2003 im Besitz der Führerscheinklasse A beschränkt, ergo ist dieser seit paar Jahren unbeschränkt, sprich, ich darf Motorräder jeder Klasse fahren.
          Da ich nun aber meinen Führerschein nie hab umschreiben lassen und ich mittlerweile seit einigen Jahren in Österreich lebe – kann es Probleme geben, wenn ich jetzt mit einer großen Maschine angehalten werde?

          • bussgeldkatalog.org
            Am 7. April 2016 um 10:03

            Hallo Rene,

            mit der Führerschein Klasse A (beschränkt) dürfen Sie Fahrzeuge der Klassen A2, A1 und AM in Deutschland bewegen. Wenn Sie den Führerschein bereits 2003 erworben habe, sollte die Einschränkung nicht mehr gelten. Auf Ihrem Führerschein sollte auch nichts von Beschränkung zu lesen sein, denn diese ergab sich aus Ihrem Alter bzw. dem Ausstellungsdatum.

            Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  5. Domi Nik
    Am 22. März 2016 um 14:38

    Hallo,
    ich habe am 10.04.2014 meinen A1 bekommen, darf ich die Prüfung für den A2 schon vor dem 10.04.2016 ablegen und der Führerschein wird mir erst danach ausgehändigt ?

    Danke Gruß

    • bussgeldkatalog.org
      Am 24. März 2016 um 11:24

      Hallo,

      die Voraussetzung für die Prüfung ist der Besitz des A1-Scheins für mindestens 2 Jahre. Daher können Sie die Prüfung erst am 10.04.2016 absolvieren.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  6. Monty L.
    Am 6. Dezember 2015 um 17:57

    Hallo,
    habe schon so einiges in Erfahrung zu bringen, doch leider wiedersprechen so einige Meinungen. Ihre Antwort an Thomas trifft am ehesten zu und so wäre es bei mir. Besitze seit 30.12.1995 die Klasse 1a (rosa Lappen) mit den Angaben von max. 20kW sowie 0,16/kg mit Zusatzvermerk auf der Rückseite max. 25kW. Nun besitze ich eine Maschine mit 50PS. Darf ich diese einfach fahren da aus den 2J. schon 20J. geworden sind oder muss ich einen neuen Ausweis ausstellen? Wird in diesem Fall automatisch aus 1a dann A bzw akzeptiert die Polizei auch die alte und rechnet ab 1997 mit 1.?
    Vielen Dank Monty!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 7. Dezember 2015 um 11:55

      Hallo Monty,
      ein a1-Führerschein entspricht den neuen Fahrerlaubnisklassen: A, A2, A1, AM, L. Im Artikel Führerschein umschreiben erhalten Sie noch weitere nützliche Informationen.
      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  7. Max
    Am 5. November 2015 um 16:33

    Hallo allerseits,

    ich (bald 20 J.) überlege momentan, ob ich die Führerschein-Klasse A2 mache.
    Habe mich jetzt auf einigen Seiten informiert, und konnte zusammenfassend feststellen:
    Mind. Alter = 20 Jahre
    Eingeschl. Klassen = AM, A1
    Motorleistung ≤ 35 kW (48 PS)

    Aber jetzt verstehe ich bei der Verhältnisformel nicht, ob ich die 0,2 kw/ kg Nicht Überschreiten oder Unterschreiten darf???
    Also bei einer Maschine mit 35 kW:
    – Muss sie dann MINDESTENS ein Gewicht von 175 kg (oder mehr) haben (/ somit die 0,20 kW/kg UNTERschreiten)
    – oder Darf sie HÖCHSTENS ein Gewicht von 175 kg (oder weniger) haben (/ somit die 0,20 kw/kg ÜBERschreiten) ???????

    Bitte schnellstmöglich um Hilfe, da man auf der Suche nach korrekter Beantwortung dieser Frage lediglich auf Antworten von ca. 50% für die eine und 50% für die andere Antwort stößt, welche sich letztenendlich immer gegenseitig wiedersprechen:(

    Ich hoffe, ich konnte die Problematik so unkompliziert beschreiben, wie möglich.
    Vielen Dank bereits im Vorfeld für die Hilfe.

    Mit bestem Gruß

    Max G.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 9. November 2015 um 12:02

      Hallo Max,

      das Leergwicht der Maschine darf 175 kg nicht unterschreiten,

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  8. Klaus H.
    Am 23. Oktober 2015 um 11:27

    Hallo, ich (52) habe den alten 4 Führerschein vor dem 01.04.1980 in Ffm gemacht, bin dann ein Kleinkraftrad 50ccm mit 6.25 PS gefahren da nach kammen die 80ccm Maschinen auf dem Markt wofür man dann den 1b erwerben musste und die die den Führerscheinklasse 4 vor dem 01.04.1980 gemacht haben gleich gestellt. Bei der Einführung der neuen Führerscheinklassen zum 19.01.2013 wurde folgerichtig in der Anlage 3 zur FeV klargestellt, dass beim Umtausch eines alten Führerscheins in eine Scheckkarte auf Grund einer vor dem 01.04.1980 erteilten Klasse 4 die neue Klasse A1 zugeteilt wird ( Auszug vom Fahrlehrerverband Baden-Wüttenberg. Dies würde bedeuten das ich die Klasse A1 besitze.

    Gruß Klaus H.

  9. Kevin
    Am 28. September 2015 um 15:55

    Ich bin nun seit 2 Jahren im besitz des A2 und wollte nun zu A aufwerten mein Fahrlehrer sagte ich benötige noch eine bescheinigung vom Amt für die ich aufs Rathaus muss nun wollen die einen neuen Sehtest ist das rechtens da man ja 2 jahre warten muss und der Sehtest dann Abgelaufen ist.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 5. Oktober 2015 um 10:42

      Hallo Kevin,

      ja, das ist rechtens. Der Erwerb oder die Erweiterung von A, A1, A2, AM, B, BE, L und T sieht eine Sehbescheinigung vor, die aktuell sein muss, da eine Sehschwäche immer eintreten kann.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  10. Harry W.
    Am 25. September 2015 um 10:57

    Servus und Guten Tag,

    ich habe am 22.09.2015 meine Fahrprüfung der Klasse A2 gemacht. Die Grundaufgaben wurden mit erfolg abgelegt.Nach ca.40 Minuten Stadtfahrt und Rückfahrt zum TÜV (noch ca. 600m), hat mir ein PKW die Vorfahrt genommen(PKW wollte links abbiegen) und ist mir in die Seite reingefahren so das ich Stürtzte. Ich hatte keine Schuld an den Unfall. Die Prüfungsfahrt wird nun auf Null zurückgestellt und ich muß die Prüfung wiederholen. Nur die Prüfungsgebühr brauche ich nicht mehr zu entrichten.
    Ist das so Richtig oder müßte ich den Führerschein doch bekommen? Ich kann doch nichts dafür.
    Ich bin auch schon seit 46 Jahren im Besitz der Klasse 3 ohne Unterbrechung.

    Mit freundlichem Gruß

    Harry W.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 28. September 2015 um 9:57

      Hallo Harry,

      In der Tat muss eine Prüfung im Falle eines Unfalls sofort abgebrochen werden. War der Unfall wie in Ihrem Fall unverschuldet, muss der Prüfling lediglich die praktische Prüfung ohne zusätzliche Kosten wiederholen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  11. Rolf
    Am 22. September 2015 um 14:08

    Mein Sohn hat am 20.4.2014 seinen Führerschein A2 gemacht. Durch Witterungseinflüsse ging nicht früher.
    Am 19.3.2016 wird er 20 Jahre alt.
    Kann er erst ab dem 20.4.16 sein Motorrad entdrosseln lassen und mit Klasse A fahren, oder dann wenn er 20 Jahre alt wird.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 28. September 2015 um 10:37

      Hallo Rolf,

      Ihr Sohn muss mindestens zwei Jahre nach Erlangung der Klasse A2 eine praktische Prüfung absolvieren, bis er Fahrzeuge der Klasse A fahren darf. So kann er diese Prüfung mindestens ab dem 20. April 2016 durchführen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  12. Jan r.
    Am 5. September 2015 um 14:00

    Hallo eine frage wir haben ein Motorrad was 54kw hat und ein Leergewicht von 330kg hat macht laut der Rechnung 0.16kw/KG DARF MAN DAS MIT EINEN A2 SCHEIN FAHREN ??

    • bussgeldkatalog.org
      Am 7. September 2015 um 9:44

      Hallo Jan,

      mit dem A2-Führerschein dürfen Sie grundsätzlich nur Krafträder von bis zu 35 kW fahren. Das Verhältnis von Leistung und Gewicht ist lediglich eine zusätzliche Beschränkung. Für Ihr Motorrad benötigen Sie also die Führerscheinklasse A.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  13. Felix H.
    Am 29. Juli 2015 um 21:28

    Hallo aus Ulm,
    ich bin in Besitz der Fahrerlaubnis Klasse A2. Bei meinem Motorrad errechnet sich ein Leistungsgewicht von 0,21 kW/kg.
    Der Gesetzgeber gab früher bei A1 einen maximalen Wert von 0,16 kW/kg vor. Definierte also auch die zweite Stelle hinter dem Komma. Dies ist bei dem für A2 definierten Höchstwert von 0,2 kW/kg nicht der Fall. Liege ich richtig in der Annahme, dass hier dann in meinem Falle bei mathematischer Rundung der zweiten Dezimalstelle hinter dem Komma, 0,21 kW/kg dem vergebenen Höchstwert noch entspricht?

    Vielen Dank für Ihre Mühe !

    Freundliche Grüße
    Felix Hubacsek

    • bussgeldkatalog.org
      Am 3. August 2015 um 14:36

      Hallo Felix,

      0,2 kW/kg ist die Grenze. Alles, was darüber liegt, fällt in die nächsthöhere Klasse, also A. Aus diesem Grund dürfen Sie mit diesem Motorrad nicht mit Ihrer erworbenen Klasse A2 fahren.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  14. Thomas
    Am 26. Juli 2015 um 12:12

    Hallo,

    meine Frau besitzt seit Juni 2009 den Führerschein A beschränkt und möchte diesen nun umschreiben lassen auf A. Zu meiner Zeit war das mit einem einfachen Gang zur Behörde erledigt. Muss sie, dank der neuen Regelung nun nochmal eine praktische Prüfung machen?
    Eigentlich dürfte Sie von den neuen Regeln noch nicht betroffen sein, oder?

    Besten Dank für die Antwort.

    Thomas

    • bussgeldkatalog.org
      Am 27. Juli 2015 um 15:26

      Hallo Thomas,

      die alte Klasse A beschränkt wurde nach Ablauf von zwei Jahren zur Klasse A unbeschränkt, sodass Sie im Jahr 2011 sozusagen die neue Klasse A erwarb. Bei der Umschreibung sollte also die offene Motorradklasse eingetragen werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Thomas
        Am 31. Juli 2015 um 23:55

        Vielen Dank für die Antwort.
        Ist eine Umschreibung unbedingt notwendig, oder reicht der Polizei im Falle einer Kontrolle, die Tatsache das sie den Führerschein ja deutlich länger als zwei Jahre hat. Ach wenn A noch nicht eingetragen ist. Sprich, kann sie sich den Gang zum Amt sparen?

        Danke sehr!

        • bussgeldkatalog.org
          Am 3. August 2015 um 16:30

          Hallo noch einmal,

          Sie bzw. Ihre Frau muss den Führerschein nicht noch einmal umschreiben lassen. Es reicht das Datum der Ersterteilung der Klasse (was gleichzeitig das Datum der absolvierten praktischen Prüfung ist). Sie können sich den Gang also sparen.

          Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  15. Michael E.
    Am 12. Juli 2015 um 22:45

    Guten Tag, ich habe eine frage zum A2 Führerschein.
    Ich am 06.2014 meinen A2 Führerschein gemacht, und werde jetzt 11.2015. 24 Jahre alt. Besteht die Möglichkeit das ich den Aufstieg auf A noch dieses Jahr, machen kann oder muss die Frist von 2 Jahren eingehalten werden?

    Michael

    • bussgeldkatalog.org
      Am 13. Juli 2015 um 8:59

      Hallo Michael,

      nach zwei Jahren Besitz Ihres A2-Führerscheins müssen Sie bei Ihrer Fahrschule nur eine Prüfung ablegen, um den A-Führerschein erhalten zu können. Wenn Sie diese Frist nicht abwarten wollen, müssen Sie wohl den gesamten A-Führerschein neu machen – am besten, Sie fragen dazu einmal bei Ihrer Fahrschule nach.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  16. Dani
    Am 7. Juli 2015 um 23:05

    Hallo Bußgeldkatalog.org,

    Ich besitze nun seit knapp einem Jahr die Führerscheinklasse A1. Ich werde demnächst 18.
    Wenn ich jetzt den Führerschein für A2 mache, müsste ich dann das ganze Programm machen, also mit den gesamten Fahr-, Theoriestunden und Kosten?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 13. Juli 2015 um 9:52

      Hallo Dani,

      sobald Sie zwei Jahre im Besitz Ihres A1 Führerscheins sind, können Sie – ohne weitere Fahrstunden zu nehmen – eine Prüfung bei Ihrer Fahrschule machen, und erhalten dann den A2 Führerschein.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  17. Tom B.
    Am 4. Juli 2015 um 21:26

    Hallo, ich (52) habe den alten 4 Führerschein vor dem 01.04.1980 in Ffm gemacht, bin dann ca 30 Jahre mit 125ccm unfallfrei durch die Gegend gefahren und seit einiger Zeit mit einer offenen 125ccm unterwegs. Ich möchte jetzt umsteigen auf 48PS. Muss ich trotzdem noch eine Prüfung ablegen? Ich lebe aber in Österreich.
    Merci

    • bussgeldkatalog.org
      Am 6. Juli 2015 um 9:03

      Hallo Tom,

      bitte setzen Sie sich mit der zuständigen Behörde in Verbindung und lassen Sie dort diesen Fall klären.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  18. Gino
    Am 9. Juni 2015 um 13:41

    Habe gleich 2 Fragen.
    A1 ist ohne Geschwindigkeitsbegrenzung jedoch auf 11kw begrenzt.
    Bei Zulassung der Maschine vor 2013 entfällt die Gewichtsklausel. Fällt somit auch die KW-Grenze?
    Stimmt es, das man mit 18 und Klasse A1 eine 125 mit offener Leistung (z.B.: 29PS) fahren darf?

    Vielen Dank für Ihre Antwort im voraus

  19. A2 ler
    Am 26. Mai 2015 um 11:49

    Hallo!

    Ich habe vor einem Jahr meinen A2 gemacht und kann somit nächstes Jahr die Prüfung für den A-Schein machen.

    Hierzu meine Frage zu der ich bisher leider keinerlei Informationen finde:

    Gibt es einen Prüfungsablauf für A2 auf A? Die klassische Motorradprüfung beinhaltet ja auch Grundaufgaben und vordefinierte Regelungen … gibt es so etwas auch für die Prüfung zum offenen fahren? (Oder muss man lediglich 40 Minuten in der Gegend herumfahren und dem Prüfer zeigen das man auch mit mehr als 48 PS umgehen kann?)

    Vielen Dank vorab!

    Beste Grüsse

    • bussgeldkatalog.org
      Am 1. Juni 2015 um 9:45

      Hallo,

      über die Prüfungsinhalte kann Sie am besten Ihr Fahrlehrer informieren. Mit ihm bereiten Sie sich ja auch auf die Prüfung vor.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  20. Fahrschüler
    Am 18. Mai 2015 um 10:20

    Ich habe den Aufstieg von A 1 zu A 2 gemacht. Bei der Prüfung der Elemente ( fahren mit 50 km/h, abbremsen auf 30 km/h ausweichen und geradeaus weiterfahren behauptete der Prüfer es seien keine 50 km/h gewesen mal so vom hinschauen. Beim zweiten Versuch das noch einmal. Laut Tacho waren es aber 50 km/h. Fazit nicht bestanden. Ich habe dann einen anderen Pruefer verlangt und da hat es beim ersten mal mit dem gleichen Motorrad sofort geklappt. Also man sollte sich über den Prüfer vorher informieren man kann ihn ja ablehnen. Es geht letztendlich so um die 200,- €.

    • haraldd
      Am 16. Oktober 2015 um 22:12

      Hallo leider lese ich deinen Eintrag erst heute,

      mir ging es alter Führerschein klasse 4 , Aufstieg der Prüfer 1 hatte einen Haß auf
      die Motorrad fahrer die den Aufstieg machen und liegt im Krach mit der FAhrschule,
      Ergebnis durchgefallen , dann beim zweiten mal sofort durch der prüfer war ok,
      Liegengelassen habe ich dabei 210 euro Prüfungsgebühr und 2 x 80 eur Fahrstunden ohne Grund
      macht 390 eur höhere Kosten also es lohnt sich vorher nachzufragen was mit dem Prüfer so los ist
      leider , dumm gelaufen,… aber so zahlt man halt Lehrgeld…

  21. Traudel B.
    Am 14. Mai 2015 um 15:32

    ich besitze den alten B Führerschein vor 1980 und fahre seit 12 Jahren einen 125er Roller mit Kl. A1.
    Ich muß also nur eine Prüfung ablegen, was ist aber mit Sehtest und Erste-Hilfe-Kurs? Mein Fahrlehrer ist sich da unsicher…

    • bussgeldkatalog.org
      Am 18. Mai 2015 um 9:33

      Hallo Traudel,

      bei Unsicherheit sollten Sie einen Sehtest und einen Erste-Hilfe Kurs machen. Ein Sehtest ist nicht teuer und schnell gemacht, und das Wissen, das Sie im Erste-Hilfe Kurs erwerben, kann Leben retten!
      Ihre Führerscheinzulassungsstelle kann Ihnen sagen, ob Sie verpflichtet sind, vor der Erteilung eines bestimmten Führerscheins weitere Dokumente einzureichen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  22. Neufeld
    Am 10. Mai 2015 um 21:25

    Sehr geehrtes Team von bussgeldkatalog.org,
    ich besitze seit ende Oktober letzten Jahres den Führerschein B und möchte nun, da ich 18 Jahre alt bin den A2 machen. Muss ich nun 16 Theorie- und 12 Praxisstunden machen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. Mai 2015 um 8:59

      Hallo,

      Sie benötigen 16 Doppelstunden Theorie. Es könnte sein, dass sich diese Anzahl reduzieren lässt, wenn Sie parallel eine andere Führerscheinklasse machen. Dazu kommen 12 Sonderfahrten (jeweils 45 Minuten) sowie eine vom Fahrlehrer festgelegte Anzahl an Übungsfahrten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  23. Waschkies
    Am 19. April 2015 um 18:29

    Ich besitze seit einem Jahr den Führerschein A2. Die zweite Prüfung zum Aufstieg in die Klasse A ist für mich nicht ganz nachzuvollziehen,da ich die Prüfung schon einmal gemacht habe. Gibt es vielleicht schon Überlegungen dieses wieder zurückzunehemen und den Aufstieg zur Klasse A(ohne Prüfung) wie früher durchzuführen.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 20. April 2015 um 9:00

      Hallo,

      dazu ist uns derzeitig nichts bekannt. Am besten wenden Sie sich für eine individuelle Beratung an Ihre Fahrschule.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  24. Inge Wurm
    Am 10. März 2015 um 10:44

    Upgrade alter FS 1b auf A2

    Ich besitze seit Mitte der 80er den FS 1b und möchte nun wieder auf zwei Rädern die Welt erkunden. Deshalb habe ich mich für den FS A2 angemeldet. Soweit so gut. Nun lese ich auf Ihrer Seite, das ich mit dem alten 1b Motorräder der Klasse A2 fahren darf??? Handelt es sich hierbei evtl um einen Tippfehler? Bisher ging ich davon aus, daß ich damit lediglich Fahrzeuge der Klasse A1 fahren darf?
    Außerdem: das bereits vorhandene Motorrad hat ein Leergewicht von 278 kg. Darf ich das mit 48 PS bzw 35 kw fahren?

    Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung

    • bussgeldkatalog.org
      Am 10. März 2015 um 11:37

      Hallo Frau Wurm,

      tatsächlich ist uns da ein kleiner Tippfehler unterlaufen. Mit Ihrem 1b-Führerschein dürfen Sie lediglich A1-Zweiräder fahren. Durch eine verkürzte Praxisprüfung können Sie aber den A2-Führerschein schneller erwerben.

      Die neue Regelung sieht vor, dass das Verhältnis von Leistung zu Leergewicht nur 0,2 betragen darf. Sie müssen also das die kW-Anzahl durch das Leergewicht Ihres Motorrads teilen. Ist die Zahl größer als 0,2 dürfen Sie dieses Zweirad nicht mit Ihrem A2-Schein bedienen. Beträgt das Leergewicht also 278 kg und die Leistung 35 kW, kommen Sie auf ein Verhältnis von 0,13 kW/kg.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Sven
        Am 13. Juli 2017 um 21:44

        Hallo ich hatte ne Frage ich mache gerade den führerschein a2 und darf ja nur von 70 kW auf 35 kW drosseln aber stimmt das wen die Drosselung von wi. Motorrad was vor 2017 gedrosselt ist und Ausgangs ps über 100 ps also über 70 kW das ich die fahren darf auf 48 ps wen die tüv berihte dabei sind weil das ein junger Mann letztes Mal zu mir gesagt hat wen die Drosselung vor 2017 gemäht worden ist und was kann passieren wen ich ein größeres motorrad fahre aber auf 38 ps gedeosselt ist aber Ausgang ps über 100 hat und ich die trd gedeosselt habe und alles nachweiß Bar ist ?

        • bussgeldkatalog.org
          Am 17. Juli 2017 um 15:11

          Hallo Sven,

          die Ausnahmeregelung gilt nur für Inhaber des A2-Führerscheins, welche den Schein vor dem 27.12.2016 erworben haben – dies trifft auf Sie nicht zu. Führen die Fahrzeuge, zu welchen Sie laut Führerschein nicht berechtigt sind, begehen Sie die Straftat “Fahren ohne Fahrerlaubnis”. Hierfür droht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine entsprechend hohe Geldstrafe.

          Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  25. Oswald Bernrd-Alois
    Am 2. März 2015 um 12:12

    Ich besitze seit ueber 20Jahren den PKW-Fuehrerschein.
    Nun moechte ich auch den Motorad-Schein A2 machen.
    Was bedeutet das fuer mich Lehrgangs und auch Kostenmeassig?

    • Lucas
      Am 27. Dezember 2017 um 19:41

      Guten tag , ich habe bal den A2 führerschein und habe mir eine alte maschiene zu gelegt wo der verkäufer und viele andere bejaat haben das ich diese maschine fahren kann

      diesse ist auf 48 ps gedrosselt anschlags drosslung
      und hat aber offen 98 ps

      es handelt sich um das Motorrad ( Yzf 750 R )

      wie ist das jetzt eigentlich ich habe vor ein paar tagen gelesen das die ps zahl auf 95 herunter gesetzt wurden ist “Mal wieder”

      gibt es da eine tollerantz die sagt das ich meine maschiene trotzdem fahren kann wegen 3 ps mehr ??

      oder eine geringe geldstraffe wen ich in eine kontrolle kommen würde ??

      oder wie sieht es aus

      ( !! und würde es eine changse geben das ich trotzdem Mein motorrad weiter fahren kann !! )

      MFG Lucas :D

      • bussgeldkatalog.org
        Am 9. Januar 2018 um 12:58

        Hallo Lucas,

        mit dem A2-Führerschein dürfen Sie Krafträder mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind, führen. Die Grenze liegt genau bei 70 kW, eine Toleranz wird in der Regel nicht eingeräumt. Unter Umständen kann Ihnen das Fahren ohne Fahrerlaubnis vorgeworfen werden.

        Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

        • Maximilian F.
          Am 4. April 2018 um 20:54

          Hallo liebes Bußgeldkatalog-Team,

          ich stehe vor der selben Frage und habe mich Rechtlich erkundigt. In § 76 FeV steht folgendes geschrieben:
          § 6 Absatz 1 zu Klasse A2
          Inhaber einer ab dem 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilten Berechtigung zum Führen von Krafträdern (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt, sind im Inland auch zum Führen von Krafträdern berechtigt, deren Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet ist.

          Da ich in diesen Zeitraum falle nun die Frage, ob es wieder eine Gesetzesänderung gab die diesen – nennen wir es – Bestandsschutz verwirft, oder ob dieser tatsächlich noch greift. Demnach dürfte ich jede beliebige Maschine, solange sie Unter 35 kW und das entsprechende Leistungsgewicht hat, fahren, da ich meinen Führerschein in diesem Zeitraum bereits hatte.

          Mit freundlichen Grüßen,

          Maximilian F.

          • Ernst
            Am 19. Februar 2019 um 23:24

            Hallo liebes Bußgeldkatalog-Team
            Zu dem Thema habe ich auch eine Frage ich besitze seit juni 2016 den A1 Führerschein und jetzt auch den A2 Führerschein.
            Und Frage mich Jetzt ob für mich das mit dem neuen drosselz Gesetz zählt.
            Denn wie Maximilian ja in dem Auszug des Gesetzestextes zetiert steht da ja nur das es für alle zählt die einen Führerschein unter 35 kw bis zum 27 Dezember 2016 bessesen haben.
            Und der A1 Führerschein hat ja weniger als 35 kw.

            Mit freundlichen Grüßen

          • bussgeldkatalog.org
            Am 30. April 2018 um 15:30

            Hallo Maximilian,

            der von Ihnen zitierte Bestandsschutz entstammt der aktuellen Fassung der Fahrerlaubnis-Verordnung und ist somit in Kraft.

            Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

    • bussgeldkatalog.org
      Am 3. März 2015 um 11:25

      Hallo,

      wenden Sie sich mit dieser Anfrage an Ihre örtliche Fahrschule. Die Preise für Fahrstunden sind sehr unterschiedlich, weswegen wir Ihnen diesbezüglich keine Prognose anbieten können.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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