Datenschutz bei der Bewerbung: Was gilt für Bewerberdaten?

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 19. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Auch beim Umgang mit Bewerbungsdaten gelten klare Vorschriften

Der Datenschutz gilt auch bei Bewerbungen.
Der Datenschutz gilt auch bei Bewerbungen.

Der Schutz personenbezogener Informationen ist in vielen Bereichen nach wie vor eine problematische Angelegenheit, vor allem die Datensicherheit online. Viele sind dabei primär um all jene Daten besorgt, welche über soziale Netzwerke und beim individuellen Browsen zu Hause hinterlassen werden. Das ist nur verständlich, schließlich möchte wohl kaum einer seine privaten Nutzerprofile oder elektronischen Nachrichten ungeschützt wissen.

Dies stellt jedoch nur einen Teilbereich dar. Auch bei einer beruflichen Bewerbung werden persönliche Daten weitergegeben, und zwar nicht gerade wenige. Deshalb greift der Datenschutz auch bei Bewerbungsunterlagen, deren Weitergabe, Aufbewahrung und Löschung. In Deutschland haben Arbeitgeber konkrete Auflagen, was die Handhabe von Bewerberdaten anbelangt.

Im Nachfolgenden erfahren Sie, wie sich der Datenschutz hinsichtlich einer Bewerbung im Detail gestaltet.

FAQ: Datenschutz im Bewerbungsverfahren

Dürfen Sie Bewerberdaten ohne ausdrücklich Einwilligung verarbeiten?

Personenbezogene Daten dürfen in der Regel auch ohne ausdrückliche Einwilligungserklärung des Bewerbers verarbeitet werden, sofern dies dem Zwecke der möglichen Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnissesju dient – und die Daten hierzu auch geeignet sind.

Wie lange dürfen Sie die Bewerberdaten speichern?

Mündete eine Bewerbung nicht in einer Anstellung, so dürfen die personenbezogenen Daten des Betroffenen in der Regel nicht länger als 6 Monate gespeichert werden. Eine Ausnahme kann vorliegen, wenn der Bewerber darin einwilligt, dass seine Daten für spätere Verfahren gespeichert bleiben sollen (Bewerberpools).

Sind Hinweise auf die Datenverarbeitung erforderlich?

Auch wenn eine Einwilligungserklärung des Bewerbers für die Datenverarbeitung in aller Regel nicht erforderlich ist, so bedarf es bei der ersten Kontaktaufnahme entsprechender Hinweise über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Betroffenen.

Bei Bewerbungsunterlagen ist der Datenschutz von großer Bedeutung

Der Arbeitsmarkt befindet sich in einem Wandel. Der Dienstleistungssektor vergrößert sich beständig, bestimmte Berufsbilder fallen durch Mechanisierung komplett weg, und generell geht der Trend dazu, dass Beschäftigte öfter den Arbeitsplatz und auch die Branche wechseln. Dementsprechend häufig müssen diese dann einen Bewerbungsprozess durchlaufen.

Längst wird dies nicht mehr nur über Stellenanzeigen in der Zeitung geregelt. Wie viele andere Prozesse laufen Bewerbungen heutzutage größtenteils online ab – entweder über Jobportale, E-Mails oder über eigens auf den Internetseiten des Unternehmens befindliche Bewerbungsformulare. Ausgedruckte Bewerbungsunterlagen sind zwar noch Gang und Gäbe, werden aber immer mehr durch elektronische Kommunikation ersetzt.

Grundsätzlich greift bei einer Bewerbung der gesetzliche Datenschutz deshalb, weil im Prozess personenbezogene Daten weitergegeben und verarbeitet werden. Das ist soweit sinnig. Wie wichtig ein Datenschutz bei Bewerbungen jedoch für den Einzelnen ist, wird oft unterschätzt.

Eine Standard-Bewerbung beinhaltet eine Vielzahl an persönlichen Daten. Das sind zum Beispiel:

Das BDSG bestimmt, wie Arbeitgeber Bewerberdaten speichern und löschen müssen.
Das BDSG bestimmt, wie Arbeitgeber Bewerberdaten speichern und löschen müssen.
  • Name, Adresse, Wohnort, Alter, evt. sogar Informationen über Familienangehörige
  • Bewerbungsfoto
  • E-Mail und Telefonnummer
  • Beruflicher Werdegang inklusive Schulen, Ausbildung, Studium etc.
  • Unter Umständen Interessengebiete, persönliche Vorlieben, Zukunftswünsche

Wären die Informationen in einer Bewerbung wegen mangelndem Datenschutz einem Missbrauch ausgeliefert, so wären Betroffene auf einen Schlag hochgradig gläsern und angreifbar. Neben einer eindeutigen Zuordnung wäre so auch ein Identitätsmissbrauch enorm erleichtert.

Über diese potentiellen Gefahren sind sich viele Bewerber nicht im Klaren. Dies hat zum einen damit zu tun, dass das berufliche Auftreten in einer Bewerbung als nicht so privat empfunden wird wie beispielsweise die persönlichen Surfgewohnheiten.

Zudem vertrauen Bewerber in der Regel auf die Professionalität des Arbeitgebers; eine Bewerbung soll ja dazu dienen, sich selbst zu repräsentieren und kontaktierbar zu sein. Damit sich dies wirklich nur auf den Arbeitgeber beschränkt, obliegt diesem bei jeder Bewerbung, einen entsprechenden Datenschutz zu gewährleisten.

Was der gesetzliche Datenschutz zu Bewerberdaten vorgibt

In Deutschland ist die rechtliche Grundlage für den Datenschutz einer Bewerbung das allgemeingültige Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Dieses wurde im Jahr 2018 angepasst. In diese Zuge hat Deutschland die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union umgesetzt.

Es gibt keinen spezifischen Paragraphen zu Bewerbungsunterlagen oder Bewerberdaten. Vielmehr ergeben sich die Regelungen für diese aus der allgemeinen gesetzlichen Handhabe für das “Recht auf Löschung”, wie sie im § 35 BDSG definiert ist. Dieser Paragraph basiert auf Artikel 17 der DSGVO.

Dieser schreibt vor, dass personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden müssen, wenn sie für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind.

Das Löschen von Bewerberdaten

Wenn ein Arbeitgeber ein Bewerbungsverfahren abgeschlossen hat, dann muss dieser umgehend die Bewerberdaten löschen, sofern der Bewerber nicht für die Stelle gewählt wurde und eine Aufbewahrung der Unterlagen nicht mehr nötig ist. E-Mails und entsprechende Anhänge müssen entfernt werden. Bewerbungsmappen müssen fachgerecht entsorgt oder dem Absender zurück gesendet werden. Letzteres muss in einer Frist von etwa drei Monaten geschehen.

Beim Datenschutz einer Online-Bewerbung sind zudem noch eine Menge an Metadaten zu bedenken, welche über einen elektronischen Bewerbungsprozess generiert werden können. Mussten Bewerber ein Nutzungsprofil auf einer internen Seite anlegen, dann müssen die dort getätigten Angaben und hochgeladenen Dokumente ebenfalls gelöscht werden.

Alle Bewerberdaten fallen unter Datenschutz - schon während eines Vorstellungssgesprächs.
Alle Bewerberdaten fallen unter Datenschutz – schon während eines Vorstellungssgesprächs.

Die Einsicht und Speicherung von Bewerberdaten

Nicht jeder Mitarbeiter in einem Betrieb hat automatisch Zugriff auf eine Bewerbung. Der Datenschutz schreibt hier vor, dass nur die Personen Einsicht in entsprechende Daten haben dürfen, welche für die Einstellung neuer Mitarbeiter verantwortlich sind. Dazu zählen:

  • Recruiter bzw. entsprechende Mitarbeiter der HR
  • der Geschäftsinhaber
  • der Vorgesetzte bzw. Bereichsleiter, in dessen Abteilung eine Stelle frei wird
  • Betriebsräte

Weiterhin ist aufgeführt, dass eine Aufbewahrung von Bewerbungsunterlagen laut Datenschutz nur dann erfolgen darf, wenn diese für ein späteres Bewerbungsverfahren und auch nur dafür verwendet werden. Dies ist vor allem in großen Betrieben eine gängige Praxis: Dabei behalten Arbeitgeber bei Interesse Bewerbungen für den Fall ein, dass eine ähnliche oder andere Stelle frei werden sollte. Dies muss dem Bewerber jedoch mitgeteilt werden, was in der Regel auch der Fall ist. Wenn er oder sie hingegen eine Löschung der Bewerbungsunterlagen wünscht, dann ist dem unverzüglich nachzukommen.

Bei all diesen Datenschutz-Regelungen zu einer Bewerbung gilt das Prinzip der Zweckbindung: Daten und Unterlagen sollen ausschließlich für den Bewerbungsprozess und für nichts anderes verwendet werden. Abgesehen davon sieht das BDSG vor, dass Arbeitnehmer grundsätzlich für eine geschützte und nicht frei zugängliche Datenaufbewahrung sorgen müssen.

Bei allen informellen Prozessen der Bewerbung gilt der Datenschutz

Bei einer Bewerbung ist der Datenschutz jedoch nicht nur auf die elektronische oder analoge Bewerbung selbst beschränkt. So greift der Datenschutz bereits beim Bewerbungsverfahren: Auch die über ein Vorstellungsgespräch oder während einer Probearbeit erstellten Dokumente müssen, insofern Sie nicht mehr benötigt werden, vom Arbeitgeber gelöscht werden. Dazu zählen z. B. etwaige vom Bewerber erstellte Texte oder auch schon Notizen vom Arbeitgeber.

Im Übrigen gelten diese Regelungen auch für Initiativbewerbungen: Senden Sie eine Initiativbewerbung an ein Unternehmen, obwohl dieses keine freien Stellen ausgeschrieben hat und auch keine Initiativbewerbungen erfordert, werden diese in der Regel nicht bearbeitet und umgehend gelöscht.

Auch wenn Initiativbewerbungen erwünscht sind, werden diese nicht endlos aufbewahrt. Hier gilt ebenfalls: Die Bewerbung muss laut Datenschutz dann gelöscht werden, wenn keine entsprechenden Stellen zu vergeben sind und dies auch in absehbarer Zeit nicht sein werden.

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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10 Kommentare

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  1. Marco
    Am 14. Mai 2024 um 12:48

    Hallo, ich bekomme als 1-Mann- Betrieb laufend Bewerbungen, meist von “hochqualifierten” Bewerbern. Da ich jedoch keine Anzeige geschaltet habe, möchte ich fragen, welche Möglichkeiten ich habe um diesen Bewerbungsirrsinn ein Ende zu setzen. Anhand der Absendeadressen ist leider kein Portal oder änliches auszumachen, bzw. dies zu blocken. Welche Pflichten habe ich mit diesen Daten umzugehen, auch wenn diese unverlangt zugesandt wurden?

  2. Stefan
    Am 24. Februar 2021 um 11:43

    Hallo zusammen,

    kürzlich habe ich mich bei einer Firma beworben. Ich habe 2 erfolgreiche Video-Interviews mit den Entscheidern der Firma geführt und es sollte zur Einstellung kommen. Da ich aber zu meinem Lebenslauf und einzelnen Zertifikaten keine Arbeitszeugnisse von den letzten beiden Arbeitgebern, bei denen ich insgesamt 14 Jahre gearbeitet habe, vorweisen konnte, sollte ich diese beschaffen und zusätzlich eine Arbeitszeit-Bescheingung anfragen und diese bei dem neuen AG vorlegen. Dies war Bedingung für das Zustandekommen des Arbeitsvertrages. Nun erfuhr ich bei der Anfrage meiner letzten beiden Arbeitgeber, dass der neue Arbeitgeber telefonische Auskünfte über meine Person bei den jeweiligen HR-Abteilungen einholen wollte. Dabei ging es nicht nur um die Dauer, die ich dort beschäftigt war, sondern spezifische Fragen zu meiner Person. Des Weiteren schickte der neue AG zusätzliche noch eine schriftliche Anfrage per E-Mail an einen der EX-Arbeitgeber, die er mir sogar weitergeleitet hat, mit der Bitte, man möge doch Auskünfte über meine Person haben und wann man sich zu einem Telefon-Interview verabreden könne.
    Ich finde das alles hochgradig dreist und meiner Meinung nach einen riesigen Verstoß gegen das Datenschutzgesetz.
    Wie kann ich nun dagegen vorgehen, dass dieser Arbeitgeber das in Zukunft lieber bleiben lässt? Ist das gängige Praxis von Firmen, sich über Arbeitnehmer auszutauschen, bevor man diese einstellt?

    Vielen Dank für ein Feedback und viele Grüße
    Stefan

  3. KH
    Am 12. Januar 2021 um 22:44

    Hallo
    ich hätte gerne wissen, ob eine HR oder Mitarbeiter eines Unternehmens mit einem HR oder Mitarbeiter eines anderen Unternehmens teilen darf, was mit einem Bewerber in dem Bewerbungsgespräch gesprochen wurde.

    Vielen Dank.

  4. K.
    Am 14. Dezember 2020 um 18:04

    Hallo Zusammen,

    ich habe mich bei einem Unternehmen A beworben. Dieses Unternehmen A hat dies mein jetzigen Arbeitgeber B weiter erzählt.
    Meiner Meinung nach hätte Unternehmen A niemals Dritten, also auch meinem Arbeiten B, von meiner Bewerbung berichten dürfen.

    Sehe ich das richtig ? Was kann man in einem solchen Fall machen?

    Liebe Grüße
    K.

  5. Maria
    Am 18. September 2020 um 20:14

    Many friends and I have applied with a variety of companies.
    They did not hire us but instead used our email address for marketing purposes.
    So where do we get a standard letter we can use against these people?

  6. B.J.S
    Am 15. Januar 2020 um 13:13

    Hallo,

    ich war neulich bei einem Unternehmen vorstellen. Im Raum wartete die ganze Teammannschaft (also, potenzielle Direktkollegen) auf mich. Alle hatten meinen Lebenslauf vor sich und eine Liste von Fragen, die sie nach dem studieren meines Werdeganges für mich hatten.
    Dass so viele Zugriff auf meinen Daten bzw. Lebenslauf hatten, die weder HR sind noch Hiring Manager sind, habe ich nicht erwartet und das mulmiges Gefühl lasst mich bis heute nicht weg.

    Darf der potentielle Arbeitgeber meinen Lebenslauf einfach so im Team verteilen?

    Danke im Voraus

  7. AA
    Am 18. Dezember 2019 um 14:23

    Hallo,

    beim Gespräch hat die Interviewerin einen alten Lebenslauf gebracht. Ich dachte ich habe den falschen Lebenslauf geschickt. bin nach Hause zurückgekommen. ich habe gemerkt dass ich die richitgen Unterlagen geschickt habe.
    in dem gleichen Büro sitzt eine andere Firma, an die habe ich im 2017 eine Bewerbung geschickt. Wahrscheinlich hat die Interviewerin den falschen Lebenslauf ausgedruckt.
    Was kann ich gegen die Firma tun. wie kann es sein, dass die Firma ohne mine Zustimmung meine Unterlagen an eine andere Firme, Tochterfirma, geschickt hat.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 19. Dezember 2019 um 15:58

      Hallo AA,

      bitte wenden Sie sich an den Datenschutzbeauftragten des Unternehmens oder die zuständige Aufsichtsbehörde, wenn Sie einen Verstoß gegen den Datenschutz vermuten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  8. Teo
    Am 22. März 2019 um 20:14

    Unglaublich, dass niemand diesen extrem frechen Kommentar von diesem Dennis löscht.
    Das ist ein intoleranter Mensch, die besser keinen Zugang zu solchen Eingabe haben sollten.

    Peter:
    ich denke Sie können sich beim Datenschutzbeauftragten der Firma beschweren und am besten auch gleich bei dem zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten. Diese müssten die Datenschutzbeauftragten der Firmen überwachen und gegen Verstöße vorgehen.
    Zukünftig viel Erfolg Peter

  9. Peter
    Am 21. August 2018 um 18:19

    Und was hat man für Möglichkeiten, wenn ein Unternehmen gegen den Datenschutz absichtlich verstößt?
    Darauf wird nicht eingegangen!
    Der Fall: Bewerbung per Email. Abschreiben in der Email, Lebenslauf als PDF Anhang.

    Es kam eine Email von dem Unternehmen, dass man in dem Auswahlprozess ist. Im letzen Satz wird erwähnt,
    dass man die Daten nicht weitergibt, etc. Ein Verweis zur Datenschutzseite des Unternehmens, welches aber auf eine externe Webseite verweist. In der dortigen Datenschutzerklärung steht drin, das die Daten an dritte weitergegeben werden.

    In meinem Lebenslauf habe ich in der Fußnote meine Datenschutzbestimmungen genannt, gegen die nun aktiv verstößt wurde. Mein Anschreiben, Email, und die Daten aus dem Lebenslauf wurden an einen Drittanbieter weitergeleitet. Man kann das zwar wiedersprechen, die Daten bleiben trotzdem für weitere 4 Monate (angeblich zwecks Rechtssicherheiten) gespeichert.

    Ich habe extra im Unternehmen angerufen und gefragt, ob man sich auch per Emial bewerben könnte, da ich nicht meine Persönlichen Daten in ein Bewerbungssystem von Firma XYZ in Ort ABC abgeben möchte. “Kein Problem, sehr gerne”. Und Zack, ungefragt die Daten weitergegeben.

    Was kann man da tun????

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