Fahrverbot antreten – Wann das geschehen muss

Von Mathias Voigt

Letzte Aktualisierung am: 12. Februar 2025

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Fahrverbot antreten: Wie läuft das genau ab?

Ein Fahrverbot antreten muss jeder, dem dies als Nebenstrafe auferlegt wurde.
Ein Fahrverbot antreten muss jeder, dem dies als Nebenstrafe auferlegt wurde.

Infolge eines Bußgeldbescheids kann es zu den unterschiedlichsten Strafmaßnahmen kommen. Ein Fahrverbot ist dabei nicht selten eine der Nebenstrafen. Dabei ist oft nicht klar, wann Betroffene ein Fahrverbot antreten müssen. Auch richtet sich die Dauer des Fahrverbotes nach der begangenen Ordnungswidrigkeit oder Straftat. Aufgrund der Punkteanzahl kann jedoch noch keine Aussage über die Länge des Verbots gesagt werden.

Wann man den Führerschein abgeben muss, welche Frist hier einzuhalten ist und welche Möglichkeiten ein Betroffener hat, den Zeitpunkt des Fahrverbots selbst festzulegen, soll im folgenden Ratgeber erläutert werden.

FAQ: Fahrverbot antreten

Wann müssen Ersttäter das Fahrverbot antreten?

Als Ersttäter können Sie sich einen Termin innerhalb von vier Monaten aussuchen, an dem Sie das Fahrverbot antreten.

Wann müssen Wiederholungstäter das Fahrverbot antreten?

Wiederholungstäter müssen das Fahrverbot mit Rechtskraft des Bußgeldbescheid antreten.

Kann das Fahrverbot automatisch in Kraft treten?

Geben Sie Ihren Führerschein nicht in der jeweiligen Frist ab, tritt das Fahrverbot automatisch in Kraft.

Keine Lust zum Lesen? Das Fahrverbot im Video erklärt

Video zum Fahrverbot
In diesem Video erfahren Sie alles zum Ablauf, zur Dauer und zum Beginn eines Fahrverbots.

Schonfrist: Was hat es damit auf sich?

Die Frist für die Führerscheinabgabe kann sich danach richten, ob es sich um einen Erst- oder einen Wiederholungstäter handelt. Als Ersttäter gelten Fahrer, gegen die in den letzten zwei Jahren kein Fahrverbot ausgesprochen wurde.

Das Fahrverbot und ab wann es angetreten werden muss, regelt das Straßenverkehrsgesetz. Nach § 25 Abs. 2a Straßenverkehrsgesetz (StVG) haben diese Fahrer die Möglichkeit, bei einem Fahrverbot die sogenannte 4-Monats-Frist anzuwenden. Das heißt, sie können sich aussuchen, wann die Strafe abgeleistet werden soll. Allerdings muss dies innerhalb der folgenden vier Monate nach Wirksamkeit des Bescheids erfolgen. Die Fahrverbotsfrist beginnt mit dem Eingang des Führerscheins bei der zuständigen Behörde.

Haben Fahrer jedoch in den vergangenen 24 Monaten ein Fahrverbot als Strafe erhalten, können sie von dieser Regel keinen Gebrauch machen. In diesem Fall ist der Beginn von einem Fahrverbot von der Rechtskraft des Bußgelbescheides abhängig.

Weiterführende Infos zur 4-Monatsfrist:

Wann wird Ihnen die 4-Monats-Frist beim Fahrverbot gewährt?

Grundsätzlich wird ein Fahrverbot mit Rechtskraft der Entscheidung wirksam. Es gibt jedoch Personen, denen seitens der Behörden eine viermonatige Frist für den Antritt des Fahrverbots gewährt wird. Wem diese Möglichkeit zur Verfügung steht und wem nicht, erfahren Sie im Ratgeber. » Weiterlesen...

Fahrverbot: Den Zeitraum wählen oder beeinflussen

Ein Fahrverbot hinauszögern: Mit einem Einspruch oder der 4-Monats-Regel möglich.
Ein Fahrverbot hinauszögern: Mit einem Einspruch oder der 4-Monats-Regel möglich.

Ein Fahrverbot antreten muss, wer einen rechtskräftigen Bußgeldbescheid oder ein Urteil vorliegen hat. Durch die Möglichkeit des Einspruchs kann der Antritt von einem Fahrverbot verschoben werden. So können Betroffene ein Fahrverbot hinauszögern. Bei einem Einspruch können dann mehrere Monate vergehen, bis ein rechtskräftiger Bescheid oder Urteil vorliegen.

Bei einem verhängten Fahrverbot beginnt die Frist erst mit Abgabe. Die Führerscheinabgabe muss also erfolgt und der Führerschein von der zuständigen Behörde in Verwahrung genommen sein. Daher sollten Betroffene sicherstellen, dass sie den Führerschein an die entsprechende Bußgeldbehörde senden und dies auch nachweisen können. Auch die persönliche Abgabe ist hier meist möglich.

Ab wann Betroffene ein Fahrverbot antreten müssen, hängt von den zuvor genannten Voraussetzungen ab und wann der Bussgeldbescheid rechtskräftig ist.

Fahrverbot: Ist verschieben, verkürzen oder umgehen möglich?

Die Möglichkeit den Antritt zu verschieben, haben, wie zuvor beschrieben, nur Ersttäter. Das Fahrverbot verkürzen oder zu unterbrechen ist jedoch grundsätzlich nicht möglich. Ein Fahrverbot muss im Ganzen abgeleistet werden. Das Fahrverbot aufteilen oder splitten ist in keinem Fall möglich.  Die Betroffenen müssen das Fahrverbot antreten und voll ableisten. Der Antritt von einem Fahrverbot kann verschoben, die zu leistende Zeit jedoch nicht aufgeteilt werden.

Soll das Fahrverbot umgangen werden, muss ein Anwalt hinzugezogen werden, der diese Möglichkeit gut abschätzen kann. Er muss vor Gericht darlegen können, dass ein Fahrverbot anzutreten eine besondere Härte oder die Gefährdung der Existenz bedeuten würde.

In allen anderen Fällen muss der Betroffene das Fahrverbot immer antreten.

Über den Autor

Mathias Voigt (Rechtsanwalt)
Mathias Voigt

Rechtsanwalt Mathias Voigt besitzt seine Zulassung seit 2013. Zuvor studierte er an der juristischen Fakultät in Rostock und absolvierte sein Referendariat in Nordrhein-Westfalen. Als Autor für bussgeldkatalog.org informiert er Verbraucher unter anderem über deren Rechte in einem Bußgeldverfahren.

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170 Kommentare

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  1. Diana
    Am 12. August 2017 um 14:52

    Hallo,
    ich wurde in der 70 Zone geblitzt und bin ca. 80/85 km/h gefahren.
    Das ist das erste Mal, dass ich geblitzt wurde. Bekomme ich als Ersttäter 1 Woche Fahrverbot?

    Mit freundlichen Grüßen,
    Diana

    • bussgeldkatalog.org
      Am 14. August 2017 um 14:51

      Hallo Diana,

      bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 10 bis 15 km/h droht kein Fahrverbot. Je nachdem, ob Sie innerorts oder außerorts zu schnell gefahren sind, bekommen Sie wahrscheinlich nur ein Verwarngeld in Höhe von 25 bzw. 20 Euro.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  2. Jan
    Am 30. Juli 2017 um 16:09

    Hallo,
    Ich habe in den letzten 12 Monaten schon einmal den Führerschein für 1 Monat abgegeben. Anschließend wurde ich nochmal geblitzt und muss nun bis Oktober 2017 noch ein weiteres mal den Führerschein für 1 Monat abgeben. Aktuell, wurde ich ein drittes mal geblitzt mit ca. 25-30 km\h zu viel, innerorts bei 50 km\h erlaubt.

    Womit muss ich rechnen??

    • bussgeldkatalog.org
      Am 7. August 2017 um 9:53

      Hallo Jan,

      bei Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 26 km/h greift die sogenannte Wiederholungstäterregel. Werden Sie innerhalb eines Jahres erneut mit mehr als 25 km/h zu viel geblitzt, erhalten Sie ein (zusätzliches) einmonatiges Fahrverbot. Doch auch bei mehreren geringeren Verstößen kann die Behörde je nach Einzelfall härtere Sanktionen ansetzen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. Peter
    Am 25. Juli 2017 um 17:39

    Ich musste meinen Führerschein abgeben. Per Einschreiben und Rückschein geschickt. Leider war die Post sehr langsam 5 Tage. Ab wann gilt das Fahrverbot Poststempel der Einlieferung bei der Post oder Erhalt bei der Behörde?
    Danke.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 31. Juli 2017 um 11:53

      Hallo Peter,

      in der Regel gilt das Datum des Poststempels.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  4. Luca
    Am 21. Juli 2017 um 12:10

    Ich habe einen Rotlichverstoß von 1,12s begangen und wollte fragen ob man den Führerschein, da ich ihn beruflich September bis November benötige, auch über einer 4 Monatigen frist abgeben kann.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 24. Juli 2017 um 9:38

      Hallo Luca,

      dies ist in der Regel nur mit Hilfe eines Anwalts möglich.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  5. Daniel
    Am 11. Juli 2017 um 10:18

    Ich habe nach 8 Jahren ohne einen einzigen Blitzer binnen 4 Wochen 2 etwas heftigere (eigene Dummheit) Messungen erhalten

    Ich wurde am 01.06.17 innerorts mit Tempo 90 (erlaubt 60) gemessen = 1 Punkt und ca 100 € kein Fahrverbot.

    Am 01.07.17 außerorts wurde ich mit 140 (erlaubt 80) gemessen = 2 Punkte ca. 240 € und ein Monat Fahrverbot.

    Habe meinen Führerschein seit 8 Jahren und bin nie negativ aufgefallen und somit bis dato 0 Punkte. Erwartet mich auf Grund der beiden Blitzer in kurzer Zeit eine erhöhte Strafe? Herzlichen Dank vorab!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 17. Juli 2017 um 9:53

      Hallo Daniel,

      bei Ihnen greift die sogenannte Wiederholungstäterregel. Werden Sie innerhalb eines Jahres zum zweiten Mal mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 25 km/h geblitzt, müssen Sie mit einem zusätzlichen einmonatigen Fahrverbot rechnen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  6. Sarah
    Am 9. Juli 2017 um 14:28

    Ich hab mal eine frage ich würde in Celle geblitzt wohne aber ca 150km weit weg kann ich mein Führerschein auch bei mir im der Stadt abgeben oder wo.? Danke im voraus

    • bussgeldkatalog.org
      Am 10. Juli 2017 um 11:44

      Hallo Sarah,

      dies ist in der Tat möglich. Sie können Ihren Führerschein bei der nächsten Polizeidienststelle abgeben.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  7. Luca
    Am 11. Juni 2017 um 11:25

    Hallo,
    Ich bin gestern auf der Autobahn in einer 100 Zone ca 160 gefahren, war in Gedanken.
    Nun bin ich nicht sicher ob ich geblitzt wurde. Mit was für folgen müsst ich rechnen?
    Kann ich ein Fahrverbot umgehen ? Da ich den Führerschein beruflich brauche? Hatte noch nie Fahrverbot.
    Danke Mit freundlichen Grüßen
    Ä

    • bussgeldkatalog.org
      Am 14. Juni 2017 um 10:13

      Hallo Luca,

      eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 60 km/h außerorts hat in der Regel ein Bußgeld von 280 Euro, 2 Punkte sowie 2 Monate Fahrverbot zur Folge. Wenn Sie noch kein Fahrverbot hatten, haben Sie die Möglichkeit das Antrittsdatum selbst auszuwählen. Dieses sollte innerhalb von 4 Monaten nach Wirksamwerden des Fahrverbots liegen.

      Unter Umständen können Sie ein Fahrverbot auch umgehen. Ob das in Ihrem Fall machbar ist, können und dürfen wir nicht einschätzen. Wir empfehlen Ihnen sich diesbezüglich von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

    • Luca
      Am 11. Juni 2017 um 11:36

      Zusatz
      Die 100 Zone war nur ca 200 Meter

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