Den Unfallschaden auszahlen lassen: Geht das?

Von Dr. Philipp Hammerich

Letzte Aktualisierung am: 13. Februar 2025

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Als Geschädigter den Kfz-Schaden auszahlen lassen: So geht’s!

Sie können sich nach einem Autounfall den Schaden auszahlen lassen.
Sie können sich nach einem Autounfall den Schaden auszahlen lassen.

Hat es auf der Straße zwischen zwei Autos gekracht, steht dem Unfallopfer in der Regel ein gewisser Schadensersatz zu.

Die gegnerische Haftpflichtversicherung ist dazu verpflichtet, die entstandenen Reparaturkosten zu übernehmen.

Doch was ist, wenn der Geschädigte seinen Kfz-Unfallschaden gar nicht reparieren lassen möchte? Kann er sich dennoch den Autoschaden von der Versicherung auszahlen lassen? Welches Recht muss dafür eingehalten werden?

In diesem Ratgeber finden Sie alle Informationen zur Auszahlung eines Unfallschadens, obwohl keine Reparatur am Fahrzeug vorgenommen werden soll.

FAQ: Unfallschaden ausbezahlen lassen

Kann ich mir den Unfallschaden ausbezahlen lassen?

Ja. In diesem Fall wird eine fiktive Abrechnung erstellt, also die Kosten ermittelt, die durch die Reparatur in der Werkstatt entstanden wären.

Bekomme ich den Unfallschaden auch bezahlt, wenn ich das Kfz selbst repariere?

Dies ist grundsätzlich möglich. Allerdings darf kein Profit daraus geschlagen werden.

Ist es sinnvoll sich den Schaden ausbezahlen zu lassen?

Nicht immer lohnt es sich, auf die Reparatur zu verzichten. Ziehen Sie im Zweifelsfall einen Anwalt nach dem Unfall zurate.

Reparatur unerwünscht? Den Kfz-Haftpflichtschaden auszahlen lassen

Wenn nur eine kleine Beule oder ein Blechschaden an Ihrem Fahrzeug entstanden ist, ist eine Reparatur nicht zwingend notwendig. Viele Autofahrer entschließen sich in diesem Fall dazu, den Unfallschaden nicht zu beheben.

Dennoch steht ihnen ein gewisser Schadensersatz zu. Im rechtlichen Jargon ist in diesem Fall von einer „fiktiven Abrechnung“ die Rede. Hierbei werden aber bestimmte Abstriche im Vergleich zu einer Übernahme der Werkstattkosten fällig.

Einen Gutachter einschalten

Möchten Sie sich einen Unfallschaden auszahlen lassen, beauftragt die Versicherung einen Gutachter.
Möchten Sie sich einen Unfallschaden auszahlen lassen, beauftragt die Versicherung einen Gutachter.

Um zu ermitteln, auf wieviel sich die Reparaturkosten belaufen, können Sie einen Sachverständigen damit beauftragen, ein Schadensgutachten anzufertigen. Oftmals beschäftigen Versicherungen ihrerseits ebenfalls einen Gutachter.

Es empfiehlt sich jedoch, einen unabhängigen Fachmann zu beauftragen: Nicht selten übersteigt der ermittelte Betrag die Einschätzungen des Versicherers.

Die Kosten einen Gutachters werden Ihnen im Übrigen von der gegnerischen Versicherung erstattet. Dies gilt allerdings nur, wenn der Schaden über 700 Euro liegt.

Den Unfallschaden selbst reparieren

Tüftler und Bastler können Ihr Auto nach einem Unfall oftmals selbst reparieren. Da sie das Auto nicht in die Hände einer Fachwerkstatt geben, steht eine andere Berechnungsmethode an.

Bevor Sie sich einen Kfz-Unfallschaden also auszahlen lassen, sollten Sie Folgendes bedenken: Die gegnerische Versicherung muss Ihnen in diesem Fall einen geringeren Betrag erstatten, als sie im Falle einer Werkstattreparatur zahlen müsste.

Noch vor einiger Zeit konnten Unfallgeschädigte die Summe ausgezahlt bekommen, welche eine Reparatur in einer Werkstatt gekostet hätte. Doch Gerichte entschieden, dass nicht jeder Betrag angebracht sei. Immerhin sollen Unfallopfer keinen Profit aus dem Unfall schlagen.

So kommt es, dass Versicherer nur dann Summen auszahlen müssen, die den Wiederbeschaffungswert des Wagens übersteigen, wenn die Reparaturen in einer Werkstatt vorgenommen wurden und das Fahrzeug anschließend weiter verwendet wird.

Einen Unfallschaden reparieren oder auszahlen lassen? Lassen Sie sich beraten!

Oftmals ist es für Laien schwer einzuschätzen, ob sich eine Auszahlung der Schadenssumme lohnt oder nicht. Gerade bei schwereren Schäden lohnt es sich, einen Anwalt zu Rate zu ziehen. Die gegnerische Versicherung muss in der Regel für die Anwaltskosten aufkommen.

Viele Versicherer wehren sich zudem gegen die Option der „fiktiven Abrechnung“. Möchten Sie sich den Unfallschaden sicher auszahlen lassen, sollten Sie ebenfalls einen Rechtsbeistand zur Hilfe nehmen.

Die gesetzliche Basis

Rechtlich gesehen dürfen Sie sich einen Kfz-Unfallschaden auszahlen lassen.
Rechtlich gesehen dürfen Sie sich einen Kfz-Unfallschaden auszahlen lassen.

§ 249 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt den Schadensersatzanspruch des Geschädigten:

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Das bedeutet, dass Ihnen die Mehrwertsteuer laut Recht nur dann zusteht, wenn Sie sich den Schaden am Auto nicht auszahlen lassen. Denn nur im Falle einer Reparatur durch eine Werkstatt wird eine Umsatzsteuer tatsächlich fällig.

Von einer Kasko-Kfz-Versicherung den Schaden auszahlen lassen?

Obige Ausführungen betreffen Schäden, die infolge eines unverschuldeten Unfalls entstanden sind. Diese werden von der gegnerischen Haftpflichtversicherung beglichen. Anders sieht die Regelung jedoch aus, wenn Sie einen Kaskoschaden bei Ihrer Versicherung geltend machen wollen.

In diesem Fall ist es nämlich nicht immer möglich, den Schaden am Auto auszahlen zu lassen. Bestimmte Versicherungen schließen diese Option vertraglich aus.

Auch können Sie im Falle einer Forderung gegenüber Ihrer eigenen Versicherung keinen externen Gutachter als Maßstab heran führen. Ihr Versicherer ist in diesem Fall weisungsberechtigt und kann eine Sachverständigen auswählen.

Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich bekam seine Zulassung als Rechtsanwalt in Deutschland 2007. Er studierte zuvor an der Universität Hamburg und promovierte beim damaligen Richter am BVerfG, Prof. Dr. Hoffmann-Riem. Für bussgeldkatalog.org beantwortet er verschiedene Verbraucherfragen rund um das Verkehrsrecht.

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144 Kommentare

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  1. Niklas
    Am 14. Dezember 2017 um 11:08

    Hallo ich hatte einen schweren Verkehrsunfall und bin als Beteiligter 01 geführt (also Verursacher). Ich war Vollkasko versichert und bin nicht Vorab-steuerberechtigt. Die Schadensumme wurde an den anderen Beteiligten ausgezahlt und an mir nur die Nettosumme des geschätzten Autowerts. Die Steuer zur Bruttosumme wird mir, laut der Versicherung, nur ausgezahlt, wenn ich mir ein neues Auto zulege.

    Wie lange gilt das? Ich möchte mir in nächster Zeit kein neues Auto zulegen, aber dann würden mir die Summe der Steuererleichterung, beim Kauf eines Neuwagens flöten gehen.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 2. Januar 2018 um 15:25

      Hallo Niklas,
      mit diesem Anliegen sollten Sie sich an Ihre Versicherung wenden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  2. Daniel
    Am 15. November 2017 um 22:15

    Guten Tag

    Mir ist während ich im Urlaub war jemand in mein parkendes Auto gefahren. Meine Eltern waren zu Hause, sodass die Polizei ihnen den Polizeibericht geben konnte. Zwei Leute haben den Unfall verschuldet beim Spurwechsel, jedoch gibt keiner der beiden zu verantwortlich zu sein und haben sich beide einen Anwalt genommen. Auch die Polizei konnte den Schuldigen von den zwei nicht ermitteln.

    Das Auto habe ich erstmal zum Gutachter geschickt. Laut Gutachter ein Schaden von über 8000 inklusive MwSt, ohne MwSt ca 6700. Meine Frage nun: Wenn irgendwann der Schuldige von den beiden feststeht, kann ich mir die 6700 auszahlen lassen und das Auto im Nachhinnein versuchen selbst zu verkaufen? Ich meine das würde gehen. Das Auto ist ja immer noch mein Eigentum.

    Nur der Typ vom Gutachten sagte: Man würde mir nur die 6700 auszahlen und das Auto könnte ich nicht noch verkaufen. Das heißt ich würde, wenn ich mich entscheide das Auto nicht reparieren zu lassen, 6700€ ausgezahlt bekommen und das Auto würde ich sozusagen nicht mehr sehen.

    Im Gutachten wird doch nur der Schaden festgestellt. Es handelt sich hier nicht um einen Totalschaden. Man könnte ja auch nicht sagen, wenn nur ein Seitenspiegel zu schaden gekommen ist und einen Schaden von 200€ entsteht, nur 200€ bekommen und das Auto würde man nicht mehr sehen. Oder sehe ich da was falsch?

    Bitte um eine Rückmeldung. Danke im Voraus.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 5. Dezember 2017 um 10:41

      Hallo Daniel,

      in der Regel werden Auszahlungen nur gemacht, wenn der Wagen weiter verwendet wird. Es ist bei der Frage nach Reparaturen und Auszahlungen jedoch stets empfehlenswert, einen Anwalt um Rat zu fragen, der Sie bezüglich Ihrer individuellen Situation beraten kann.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. Jürgen
    Am 7. November 2017 um 16:50

    Hallo ich habe folgendes Anliegen und zwar ist mir ein Transportfahrer in meinen parkenden bmw reingefahren. Polizei etc. wurde verständigt, sprich versicherungs Daten liegen vor.
    Nun war ich bei bmw und die komplette Tür (Fahrer Seite) muss ausgetauscht werden + Spiegel. Der Kostenvoranschlag beläuft sich auf ca. 3000€ (wovon bmw 10% sprich 300€ schon als Honorar nimmt, falls ich doch eine andere Werkstatt aufsuchen sollte).
    Meine frage ist jz wie ich am besten vorgehen soll, ist es schon getan wenn ich diese Rechnung von bmw jz an die Versicherung des Gegners schicke, sprich zahlt mir diese dann direkt die 3000€ auf mein Konto ein?
    Oder zahlt sie dies direkt an die bmw Werkstatt?
    Oder kann verlangt werden das ich eine andere billigere Werkstatt aufsuche?
    Wie ich auch schon in den Beiträgen davor gelesen habe, kann ich auch eine „fiktive Abrechnung” Verlagen richtig? Dann würde mir in jedem Fall (3000€ – 19% (570€) = 2430€) zustehen wovor sich die Versicherung auch nicht drücken kann?
    Für eine schnelle und kompetente Antwort wäre ich Ihnen sehr verbunden, da es mein erster Unfall ist.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 27. November 2017 um 12:16

      Hallo Jürgen,

      nähere Informationen rund um die Schadenregulierung finden Sie unter https://www.bussgeldkatalog.org/schadensregulierung/. Sich mit der gegnerischen Versicherung auseinanderzusetzen ist für Laien sehr mühsam. Sie sollten sich am besten an einen Anwalt für Verkehrsrecht wenden. Dieser kann Sie hinsichtlich des Vorgehens am besten beraten. Die Kosten hierfür müssen von der gegnerischen Versicherung getragen werden, wenn Sie keine (Teil-)Schuld tragen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  4. Thomas
    Am 23. Oktober 2017 um 16:07

    Hallo,

    bei einem Sturm am 05.10 ist mein Auto durch eine Glasscheibe die von einem Gebäude gelöst wurde auf dem Boden aufgeprallt und hat mehrere Teile meines Fahrzeuges am Lack und Scheiben beschädigt.
    Das ganze wird jetzt über die Teilkasko beglichen.
    Morgen kommt ein Sachverständiger und schätzt den Schaden ein. Das Auto hat einen Wiederbeschaffungswert von schätzungsweise 3000 Euro. Betroffen sind wie gesagt mehrere Fahrzeigteile, so dass ich mir Gedanken mache, dass der entstandene Schaden in Richtung Wiederbeschaffungswert geht, wenn man davon ausgeht, dass die Teile neu lackiert werden sollen.
    Ich würde mir den Schaden dann gerne fiktiv abrechnen und die betroffenen Teile selbst in Ordnung bringen.
    Wie würde so etwas denn dann ablaufen?

    Vielen Dank und viele Grüße

    • bussgeldkatalog.org
      Am 14. November 2017 um 13:29

      Hallo Thomas,

      dies müssen Sie mit der Versicherung individuell regeln. Es ist sinnvoll, sich dabei von einem Anwalt beraten zu lassen, da die Versicherung sich gegen eine fiktive Abrechnung wehren könnte.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  5. Joachim G.
    Am 22. Oktober 2017 um 20:16

    Nach einem unverschuldeten Unfall möchte ich mein Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern die Reparaturkosten auszahlen lassen. Der Kostenvoranschlag der Werkstatt hat Reparaturkosten von 1200 € ermittelt. Die Werkstatt berechnet für den Kostenvoranschlag 10% Gebühren der nicht durchgeführten Reparatur. Muss die Versicherung die Gebühr für den Kostenvoranschlag erstatten ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 14. November 2017 um 11:04

      Hallo Joachim,

      die Kosten für einen Gutachter werden in der Regel von der Versicherung übernommen. Dies gilt jedoch nicht unbedingt für den Kostenvoranschlag einer Werkstatt. Lassen Sie sich bei Unklarheiten von einem Anwalt im Detail beraten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  6. Sabine
    Am 18. Oktober 2017 um 13:55

    Hallo,

    mein Auto wurde angefahren und ich habe mir die Kosten für die Reparatur auszahlen lassen. Die Versicherung übernimmt jedoch die Kosten für den Kostenvorschlag nicht. Ist das rechtens?

  7. Stefanie
    Am 16. Oktober 2017 um 20:54

    Hallo,

    mir ist vor einiger Zeit jemand ins Auto gefahren. Ich habe 965 Euro für die Reparaturkosten von der gegnerischen Versicherung erhalten. Ich habe nun eine Werkstatt gefunden, die mir den Schaden für 685 Euro reparieren würde.
    Die MwSt sowie das Geld für den Nutzungsausfall (ich verzichte auf einen Leihwagen) bekomme ich von der Versicherung ja nur erstattet, wenn ich die Werkstattrechnung einreiche. Da die Kosten nun deutlich unter Summe liegen als der Betrag, den ich erhalten habe, sollte ich lieber keine Rechnung einreichen? Könnte es sein, dass ich die Differenz sonst zurück überweisen muss? Habe ich in diesem Fall überhaupt noch Anspruch auf die MwSt?

    Vielen Dank & viele Grüße

    • bussgeldkatalog.org
      Am 13. November 2017 um 12:42

      Hallo Stefanie,

      eins vorweg: Es ist uns nicht erlaubt, eine Rechtsberatung auszusprechen.

      In der Regel müssen Versicherungen nur die tatsächlich anfallenden Kosten übernehmen, außer es handelt sich um eine fiktive Abrechnung. Es ist also nicht ausgeschlossen, dass Sie die Differenz nicht behalten dürften. Mit Sicherheit können wir dies jedoch nicht sagen.

      Das Team von bussgeldkatalog.org

  8. Stefanie K.
    Am 4. Oktober 2017 um 16:57

    Hallo,
    ich hatte vor kurzem Unfall, bei dem mir jemand die Vorfahrt genommen hat. Ich habe der Versicherung einen Kostenvoranschlag geschickt und ihnen mitgeteilt, dass ich die Summe ausbezahlt bekommen möchte. Daraufhin bekam ich die Nachricht, dass von den Kosten die MwSt. abgezogen wird. Was eigentlich ja auch plausibel ist. Allerdings werden die Kosten für die Lackierung ebenso abgezogen, sodass dieser Betrag sich nochmlas um 300 Euro verringert.
    Meine Frage wäre nun, ob das überhaupt rechtens ist die Lackierkosten zusätzlich abzuziehen?
    Vielen Dank im Voraus.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. Oktober 2017 um 10:59

      Hallo Stefanie,

      es ist gängige Praxis bei Versicherungen, dass diese bestimmte Beträge abziehen, um Kosten zu sparen. Ein Anwalt für Verkehrsrecht kann Ihnen dabei helfen, Ihre Ansprüche durchzusetzen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  9. Iltimas H.
    Am 3. Oktober 2017 um 13:18

    Hallo,
    Es geht um einen Autounfall und Gutachten hat darüber Reparaturkosten zusammengefasst und es beträgt 2118,58 €.
    Der Bruttoendbetrag der Rechnung bertägt 499,00 €. Und ich habe keine Gewerbe also bin nicht privat. Muss ich den betrag von 499.00 € bezahlen oder nicht?

    Mit freundlichen Grüßen

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. Oktober 2017 um 10:11

      Hallo Iltimas,

      ich kann Ihre Frage leider nicht ganz nachvollziehen. Wenden Sie sich doch an die Versicherung, diese kann Ihnen sicher weiterhelfen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  10. Dieter
    Am 2. Oktober 2017 um 15:34

    Hallo,
    ich habe eine Reparaturkostenfreigabe von einer Haftpflichtversicherung vorliegen. Wie lange gilt so eine Zusage?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. Oktober 2017 um 9:34

      Hallo Dieter,

      dies ist bei der jeweiligen Versicherung zu erfragen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  11. Ffmner
    Am 15. September 2017 um 15:01

    Hallo,

    An meinem Auto würde ein Wertverluste seitens des Gutachters von der gegnerischen Versicherung ermittelt. Wenn ich mir jetzt den Schaden am Auto netto auszahlen lasse, erhalte ich auch mein Wertverluste oder erhalte ich mein Wertverlust nur wenn es repariert wird?

    Vielen Dank für die Hilfe.

    Beste Grüße

    • bussgeldkatalog.org
      Am 25. September 2017 um 9:15

      Hallo,

      auch bei einer fiktiven Abrechnung können Sie die Wertminderung mit einbeziehen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  12. Manuela G.
    Am 7. September 2017 um 23:16

    Hallo uns ist ein Radfahrer in unsere stehendes Auto gefahren an einer kreuzung gefahren. Ein leichter Kratzer am tankdeckel und eine minimale beule waren das ergebnis. Haben zwar die Kontaktdaten möchten aber den schaden nicht reparieren lassen da wir uns schon unabhängig davon am selben tag für ein neues auto entschieden haben. Lohnt es sich den schaden zu melden bzw. Wie wäre die Abwicklung.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 18. September 2017 um 9:30

      Hallo Manuela,

      grundsätzlich empfiehlt es sich, den Vorfall bei Ihrer Versicherung zu melden, falls der Radfahrer Forderungen an Sie stellen möchte. Die gilt auch, wenn Sie Ihrerseits auf eventuelle Forderungen ihm gegenüber verzichten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  13. Dennis
    Am 24. August 2017 um 12:54

    Hallo,

    an meinem parkenden Fahrzeug ist ein Schaden verursacht worden, der Unfallgegner hat die Polizei verständigt, sodass ich Name,Versicherung etc. habe. Soweit so gut.

    Ich bin mit dem Schaden zu einem unabhänigen Gutachtern gegangen, der einen Schadenswert ermittelt hat.

    Jetzt will die Versicherung eine Gegenüberstellung sowie einen eigenen Gutachter engagieren.

    Kann ich mich dagegen wehren und auf das bereits vorhande Gutachten beziehen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 4. September 2017 um 9:21

      Hallo Dennis,

      in der Regel hat die gegnerische Versicherung das Recht dazu, ein eigenes Gutachten anfertigen zu lassen. Ein Anwalt kann Sie bezüglich des weiteren Vorgehens beraten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  14. Maeggi
    Am 3. August 2017 um 14:06

    Hallo, habe heute ein Schreiben von der Versicherung erhalten , ob ich eine Abrechung auf Grundlage des Gutachten möchte.
    Bei Zusammenfassung der Reparaturkosten ergab sich ein Betrag in Höhe von 4514,69 Euro inskl. Mehrwertsteuer von 720,83 Euro
    Meine Frage wieviel zahlt mir die Versicherung aus, b.z.w was wird abgezogen vom Betrag.
    Werde auf jeden Fall den Schaben reparieren lassen und mir dies vom Gutachter bestättigen .
    Liebe Grüße

    • bussgeldkatalog.org
      Am 7. August 2017 um 12:08

      Hallo Maeggi,

      die Versicherung zahlt entweder die genauen Reparaturkosten nach Vorlage einer Rechnung oder – im Falle einer fiktiven Abrechnung – den ermittelten Bruttowert (ohne Mehrwertsteuer).

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  15. Nicole
    Am 9. Juni 2017 um 0:32

    Hallo,wir haben von der Versicherung des Unfallverursachers Geld zur Reparatur überwiesen bekommen. Dies ist deutlich weniger als der Kostenvoranschlag.Nun meine Frage:Müssen wir das Auto trotzdem reparieren lassen?Muss noch dazu sagen das unser Auto schon einen wirtschaftlichen Totalschaden hat durch Hagel.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 14. Juni 2017 um 9:09

      Hallo Nicole,

      es scheint sich hierbei um eine fiktive Abrechnung zu handeln. Bei dieser Art der Schadenregulierung erhalten Sie jedoch entsprechend
      § 249 BGB nur die ausgewiesenen Nettobeträge, die aus dem Kostenvoranschlag hervorgehen, ohne Mehrwertsteuer. Ob Sie das Geld für eine Reparatur verwenden, bleibt Ihnen überlassen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  16. Kirsten
    Am 6. Juni 2017 um 12:48

    Hallo, uns ist jemand in unser parkendes Auto gefahren. Es ist ein geringer Schaden entstanden so dass wir uns das Geld von der Versicherung gerne auszuzahlen lassen möchten. Die Versicherung möchte gerne einen Kostenvoranschlag haben der 90 Euro kosten soll. Meine Frage ist nun….
    Bekommen wir diese 90 Euro von der Versicherung wieder?
    Im voraus vielen Dank für die Antwort
    Liebe Grüße

    • bussgeldkatalog.org
      Am 7. Juni 2017 um 10:50

      Hallo Kirsten,

      in der Regel sollten Sie alle Kosten erstattet bekommen, welche im Zusammenhang des Unfalls für Sie entstanden sind.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  17. claudia s.
    Am 16. Mai 2017 um 8:40

    Hallo eine Werkstatt hat unseren Peugeot Boxer falsch aufgebockt jetzt sind alle Schweller eingedrückt .Der Schaden übersteigt den Wiederbeschaffungswert des Wagens. Kann ich mir die SchadensSumme bzw.die Reparaturkosten ausbezahlt lassen und den Bus noch fahren bis der TÜV uns scheidet.
    Danke schon mal

    • bussgeldkatalog.org
      Am 18. Mai 2017 um 9:38

      Hallo Claudia,

      liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, ersetzt die Versicherung in einem solchen Fall den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um maximal 30 Prozent, lassen Sie die Arbeiten fachmännisch durchführen und behalten Sie das Fahrzeug noch mindestens sechs Monate lang, muss die Versicherung die Reparaturkosten zahlen. Ein Anwalt für Verkehrsrecht kann Sie in diesem Fall kompetent beraten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  18. kosovalegend
    Am 15. Mai 2017 um 14:40

    Ich hatte einen Unfall und hab einen gutachter beauftragt die Reparaturkosten betragen 2850,00€ einschließlich mwst(450€). Die gegnerische Versicherung hat mir einen Scheck von 1250,00€ geschickt das scheint mir zu wenig.
    was meint ihr??

    • bussgeldkatalog.org
      Am 18. Mai 2017 um 9:09

      Hallo kosovalegend,

      viele Versicherungen kürzen die Ansprüche – oft zu Unrecht. Am besten ist es, schon frühzeitig einen Anwalt zu Rate zu ziehen. Bei Ihnen ist die Schadensregulierung leider schon abgeschlossen. Trotzdem kann es sich lohnen, wenn Sie sich an einen Anwalt wenden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  19. Jana
    Am 13. Mai 2017 um 15:24

    Hallo,
    Ich bin ein wenig verwirrt…
    Wir nehmen an, ein kleiner Auffahrunfall, kostenvoranschlag beläuft sich auf 500€ netto +95€ MwSt.
    Kann ich nun
    a.) Voll per Kostenvoranschlag abrechnen und erhalte 500€ netto von der Versicherung (ohne Reparatur des Autos)
    b.) Per Kostenvoranschlag abrechnen und das Auto teilweise reparieren lassen. Habe ich dann Anspruch auf die MwSt der Reparatur?

    Vielen Dank!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 15. Mai 2017 um 9:06

      Hallo Jana,

      wir dürfen keine Rechtsberatung anbieten. Sie können sich an einen Anwalt wenden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  20. Sven
    Am 23. April 2017 um 22:04

    Guten Abend,

    gestern Abend wurde mein Auto angefahren. Es stand auf einem öffentlichen Parkplatz.
    Laut Aussage der Polizei war meine Heckscheibe zerstört und zwei weitere Fahrzeuge beschädigt. Der Fahrer hat selbst die Polizei gerufen und den Schaden gemeldet.
    Von weiteren Schäden wurde mir nichts mitgeteilt, aber eine Heckscheibe zerspringt ja nicht ohne eine entsprechende Kraft beim Aufprall.

    Zum Schutz meiner persönlichen Wertgegenstände wurde mein Auto abgeschleppt, da ich weder telefonisch noch Zuhause zu erreichen war.

    Meine Fragen:

    1. Muss ich nun die Abschleppkosten übernehmen?

    2. Ich habe das Gefühl, dass da wirklich nur die zerstörte Heckscheibe als Schaden angegeben wird. Wie kann ich da sichergehen, dass ich nicht mit weiteren Schäden zu rechnen habe, die so nicht erkennbar sind?

    3. Falls nun im Auto selbst viele Glassplitter sein sollten, kann man eine Innenraumreinigung durchführen lassen, um zumindest das Glas loszuwerden, ohne sich selbst die Hände verletzen zu müssen und diese der Versicherung des Fahrers in Rechnung stellen?

    4. Was würde in dem Fall passieren, dass der Schaden den Wert des Autos übersteigen sollte? Es handelt sich um ein älteres, aber gepflegtes Auto (A-Klasse) mit wenig Kilometern.

    Vielen Dank für Ihre Hilfe.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 24. April 2017 um 8:21

      Hallo Sven,

      eine Rechtsberatung dürfen wir nicht leisten. Sie haben die Möglichkeit, sich mit Ihren Fragen an einen Anwalt zu wenden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  21. Markus H.
    Am 21. April 2017 um 7:24

    Hallo,
    ich hatte einen Wildunfall. Die Versicherung hat darauf hin einen Gutachter eingesetzt.
    Mit folgendem Ergebnis – Wiederbeschaffungswert 4.000,- € / Restwert 2.500,- € / Reparatkosten 3.500,- €.
    Die Versicherung hat mir angeboten die Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert auszuzahlen – also 1.500,- €.
    Kann ich auf eine “fiktive Abrechnung” bestehen?

    Vielen Dank
    mit freundlichen Gruß

    Markus

    • bussgeldkatalog.org
      Am 24. April 2017 um 10:53

      Hallo Markus,

      wir dürfen keine Rechtsberatung anbieten. Sie können sich mit Ihren Fragen an einen Anwalt wenden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  22. Elena
    Am 20. April 2017 um 13:22

    Hallo!

    Wir haben folgendes Anliegen. Wir haben zwei Kratzer auf dem Auto gefunden (Schlüsselkratzer). Laut dem Kostenvoranschlag beläuft sich der Schaden auf 600 Euro. (VollKasko – Selbstbeteiligung 300 Euro. )
    Nun haben wir einen Bekannten der den Schaden übernehmen würde (er hat eine eigene Werkstatt) jedoch ohne Rechnung. Nun möchte die Versicherung das Geld nur dann auszahlen wenn es mir einer Rechnung gemacht wird. Sprich die Versicherung möchte nachvollziehen, dass eine Reparatur am Auto vollzogen wurde.

    Ist das richtig? Kann die Versicherung nicht das Geld einfach auszahlen? Dabei werden wir ja so oder so hochgestuft. Und wenn ja mit welcher Regelung wird das festgesetzt?

    Ich bedanke mich mehrmals im Voraus!!!

    Schöne Grüße
    Elena

    • bussgeldkatalog.org
      Am 24. April 2017 um 10:15

      Hallo Elena,

      in der Regel können Sie auch eine Auszahlung in Anspruch nehmen. Meist wird in einem solchen Fall jedoch ein geringerer Betrag angesetzt. Viele Versicherungen wehren sich jedoch insgesamt gegen diese Praxis. Ein Anwalt für Verkehrsrecht kann Sie beraten, wenn Ihnen die Versicherung nicht entgegen kommen möchte.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  23. Hans
    Am 22. März 2017 um 20:25

    Hallo,

    ich habe nach einem Unfall ein Gutachten anfertigen lassen und den Wagen in einer freien Werkstatt reparieren lassen. Die Rechnung der Werkstatt verweist auf die auszuführenden Arbeiten, die im Gutachten aufgeführt sind. Die Leistungen sind in der Rechnung nicht einzeln aufgeführt. Lediglich die Kosten für Instandsetzung, Vorbereitung und Lackieren, Materialkosten sind in drei Positionen aufgeführt. Die Versicherung weist die Rechnung als nicht prüfbar zurück.

    Zu recht?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. März 2017 um 11:34

      Hallo Hans,

      grundsätzlich sollte die Versicherung nachvollziehen können, was genau an Ihrem Fahrzeug repariert wurde, um dies entsprechend abrechnen zu können. Ggf. können Sie sich von der Werkstatt eine detaillierte Rechnung ausstellen lassen. Im Zweifel ist natürlich immer der gang zum Anwalt ratsam.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  24. Nils
    Am 15. März 2017 um 16:35

    Hallo,

    mir ist vor kurzem eine Dame ins Auto gefahren. Meine Frage ist nun, da ich den Schaden nicht reparieren lassen möchte, welche Kosten ausser der MwSt. werden noch rausgerechnet.
    Werden die Lohnkosten rausgerechnet?

    Danke für die Antwort

    Nils

    • bussgeldkatalog.org
      Am 16. März 2017 um 10:41

      Hallo Nils,

      grundsätzlich sollten Sie bei einer fiktiven Abrechnung den Nettobetrag erhalten, welcher der Gutachter für die Reparatur angesetzt hat. Die Mehrwertsteuer würde nur im Falle einer tatsächlichen Reparatur anfallen, weshalb die Versicherung diese abziehen darf.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  25. Sabine
    Am 11. März 2017 um 12:21

    Hallo,
    mir ist Anfang Februar eine Nachbarin beim Rausfahren aus der Garage in mein Auto gefahren. Es passierte soweit unbeobachtet und sie hat es abgestritten, aber die Polizei hat ermittelt und frische Spuren auch an ihrem Auto gefunden. Nun läuft eine Strafanzeigen gegen die Nachbarin, die nun behauptet, dass sie es nicht gemerkt hat, obwohl der Schaden wirklich extrem ist…… Die Unfallverursacherin möchte den Schaden privat ausgleichen, der private Kostenvoranschlag beläuft sich auf 1540 €. Mir wurde gesagt, dass ein Kostenvoranschlag für die Versicherung deutlich höher ausfällt, da andere Sätze abgerechnet werden. Bei einer Auszahlung der Summe ohne Reparatur wird von der Versicherung ja auf jeden Fall die Mehrwertsteuer abgezogen, wie sieht das aus, wenn das privat geregelt wird, wird da auch die Mehrwertsteuer abgezogen? Und steh ich dann nicht schlechter da, als wenn das über die Versicherung läuft? Ich möchte nur das bekommen, was mir zusteht, nicht mehr, aber auch nicht weniger, bin jetzt aber total verunsichert. Für einen Rat wäre ich Ihnen sehr dankbar!

    Vielen Dank und mit freundlichem Gruß
    Sabine

    • bussgeldkatalog.org
      Am 13. März 2017 um 10:41

      Hallo Sabine,

      wenn Sie sich dazu entschließen, einen Unfallschaden ohne Versicherung zu regeln, sollten Sie die weitere Vorgehensweise in einem Einigungsprotokoll festhalten. Welche Vorgehensweise für Sie die beste ist, lässt sich pauschal nicht beantworten, da viele Faktoren dabei zu beachten sind. Ein Anwalt für Verkehrsrecht kann Sie dahingehend kompetent beraten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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