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Reparaturkosten: Was der Schädiger zahlen muss

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Streit ums Geld bei der Instandsetzung

Wann werden die Reparaturkosten nach einem Unfall übernommen?
Wann werden die Reparaturkosten nach einem Unfall übernommen?

Über 2,5 Millionen Mal hat es im Jahr 2016 auf deutschen Straßen gekracht. Besonders dramatisch sind Geschehnisse dieser Art, bei nicht nur Autos, sondern auch Personen zu Schaden kommen. Doch auch wenn es „nur“ bei Blechschäden bleibt, steht dem Betreffenden ein zeitintensives und nervenaufreibendes Prozedere bevor. Denn da bei der Schadensregulierung verschiedene Interessenlagen aufeinanderprallen, ist jede Partei bestrebt, das für sie bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

Ein großer Streitpunkt sind dann nicht selten die Reparaturkosten. Die gegnerische Versicherung will hierbei die Beträge niedrig halten, während für den Fahrzeughalter neben dem wirtschaftlichen auch der emotionale Wert eine wichtige Rolle spielt.
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In unserem Ratgeber befassen wir uns mit den bei einer Autoreparatur anfallenden Kosten nach einem Verkehrsunfall. Wir erklären, was es mit der 130-Prozent-Regel auf sich hat und was Geschädigte für die Geltendmachung der Reparaturkosten für ihr Auto sonst noch wissen sollten.

FAQ: Reparaturkosten

Wer bezahlt die Reparaturkosten für mein Kfz?

Diese Kosten sollten Sie in der Regel von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers erstattet bekommen.

Bis zu welcher Höhe werden Reparaturkosten nach einem Unfall übernommen?

Bei einem Totalschaden wird keine Reparatur mehr bezahlt. Ausschlaggebend ist die sog. 130-Prozent-Grenze. Was es damit auf sich hat, erfahren Sie, wenn Sie hier klicken.

Was ist, wenn die Reparaturkosten vom Kostenvoranschlag abweichen?

Ist die Reparatur teurer als durch den Kfz-Gutachter veranschlagt, kann es sein, dass der Geschädigte die Kosten selbst teilweise übernehmen muss.

130 Prozent: Die magische Grenze

Wenn nach einem Crash die Schuldfrage geklärt ist, steht die Instandsetzung des demolierten Kfz an erster Stelle. Immerhin kann oder möchte so manch ein Autofahrer nicht länger als unbedingt nötig auf sein Fahrzeug verzichten. Hat die Gegenseite die Kollision verursacht, ist klar, dass sie für die Reparaturkosten aufkommen muss. Doch so simpel, wie das klingt, ist es oft nicht.

Prinzipiell gilt Folgendes: Betragen die Kosten für die Autoreparatur – genauer gesagt die Summe aus den Reparaturkosten und der Wertminderung – weniger als 130 % des Wiederbeschaffungswertes, müssen diese von der Versicherung des Schädigers übernommen werden.
Nicht verzagen: Haben Sie den Unfall nicht verursacht, müssen Sie die Reparaturkosten nicht selbst tragen.
Nicht verzagen: Haben Sie den Unfall nicht verursacht, müssen Sie die Reparaturkosten nicht selbst tragen.

Weist das Unfallgutachten also einen Wert innerhalb dieses Rahmens aus, steht es dem Geschädigten frei, sein Auto in einer Werkstatt seiner Wahl instand setzen zu lassen. Diese Begrenzung umfasst sämtliche Fahrzeugarten. Hatten Sie also beispielsweise einen Unfall mit Ihrem Firmenwagen oder einem Lkw, können Sie sich auch hier auf diesen Grundsatz berufen.

Tritt nun aber der umgekehrte Fall ein, bei dem für das Kfz Reparaturkosten in Aussicht gestellt werden, welche über der 130-Prozent-Marke liegen, so handelt es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden. Der Unfallversucher bzw. dessen Haftpflicht muss dann nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes als Unfallkosten erstatten. Möchte der Geschädigte sein Auto dennoch reparieren lassen, kann er darüber hinausgehende Aufwendungen nicht von sich abwälzen.

In dieser Übersicht erkennen Sie den schematischen Ablauf bei Über- oder Unterschreitung der 130 Prozent:

Höhe der Re­pa­ra­tur­kos­ten
Nie­dri­ger als 130 % des Wie­der­beschaf­fungs­wertes
Höher als 130 % des Wie­der­be­schaf­fungs­wertes
Er­stat­tung der Auto­re­pa­ra­tur­kosten
To­tal­scha­den, also kei­ne Er­stat­tung der Autoreparaturkosten

Wichtige Begriffe im Zusammenhang mit den Reparaturkosten

Um die Reparaturkosten zu berechnen, sind einige Richtgrößen zu berücksichtigen, allen voran der Wiederbeschaffungswert. Er stellt ein haftungsrechtliches Element dar. Konkret handelt es sich um den Kaufpreis, den der Geschädigte nach dem Schadensereignis benötigen würde, um sich ein gleichwertiges gebrauchtes Auto, wie es vor dem Unfall vorhanden war, oder entsprechende Teile auf dem freien Markt zu beschaffen.

Diese Größe wird beeinflusst vom Fahrzeugalter, der Laufleistung und den Besitzverhältnissen. Auch der Fahrzeugzustand, vorhandene Alt- bzw. Vorschäden, Sonderausstattungen sowie die Aktualität von Abgas- und Hauptuntersuchung fließen in die Bewertung mit sein.

Wie bereits erwähnt, richten sich die Reparaturkosten nach dem Wiederbeschaffungswert. Er ist ein wichtiger Orientierungspunkt, wenn es aus versicherungstechnischer Sicht um die Frage geht, ob eine Instandsetzung sinnvoll ist oder ein wirtschaftlicher Totalschaden anzunehmen ist.

Reparaturkosten die nicht mehr als 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes betragen, werden übernommen.
Reparaturkosten die nicht mehr als 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes betragen, werden übernommen.

Auch die Wertminderung trägt dazu bei, Reparaturkosten „absetzen“ bzw. der gegnerischen Versicherung überantworten zu können. Denn dieser Wert wird bei der Autoreparatur beim Kostenvoranschlag dazuaddiert. Die daraus ermittelte Summe wird dann ins Verhältnis zum Wiederbeschaffungswert gesetzt.

Eine Wertminderung tritt immer dann ein, wenn trotz Instandsetzungsarbeiten Mängel am Auto zurückbleiben, die sich nicht mehr ausbessern lassen und so zu einer Reduzierung des Fahrzeugwertes führen. Für die Beurteilung der Wertminderung ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofes (BGH) der Fahrzeugmarkt entscheidend.

Schließlich ist noch der Restwert zu nennen, welcher bei einem Totalschaden die erstattungsfähigen Kosten mitbestimmt. Hierbei handelt es sich um den Betrag, den ein Geschädigter für sein verunfalltes Auto auf dem Gebrauchtwagenmarkt noch erzielen könnte.

So setzen sich für ein beschädigtes Kfz bei einer Reparatur die Kosten zusammen:

Erstattungsfähige Instandsetzung (< 130 % des Wiederbeschaffungswertes): Reparaturkosten + Wertminderung

Totalschaden (> 130 % des Wiederbeschaffungswertes): Wiederbeschaffungswert – Restwert

Voraussetzungen für die Kostenübernahme

Bedarf Ihr Auto unfallbedingt einer Reparatur, sind die Kosten hierzu nur unter gewissen Bedingungen von der gegnerischen Kfz-Versicherung zu übernehmen:

  • Das Fahrzeug muss vollständig und fachgerecht instand gesetzt werden.
  • Das reparierte Auto muss mindestens sechs Monate weitergenutzt werden.
Auf diese Weise soll vermieden werden, dass der Geschädigte bei der Reparatur bewusst Kosten spart, um den Überschuss anderweitig einzusetzen. Nicht alle im Gutachten benannten Schadenspositionen reparieren zu lassen, ist daher nicht möglich. Der beispielsweise vom Dekra-Sachverständigen vorgegebene Reparaturweg muss demnach eingehalten werden. Anstelle eines Neuersatzes eine Instandsetzung durchführen zu lassen, kann daher zu Problemen führen.

Kostenvoranschlag vs. tatsächliche Reparaturkosten

Nicht immer werden die im Gutachten benannten Aufwendungen eingehalten. So kann es geschehen, dass zwar eine erstattungsfähige Reparatur vom Sachverständigen veranschlagt wurde, im Instandsetzungsverlauf aber die 130-Prozent-Grenze überschritten wird. Ein solcher Fall geht zulasten des Unfallverursachers. Die gegnerische Versicherung trägt das sogenannte Prognoserisiko und ist dementsprechend zur Zahlung verpflichtet.

Eine wesentliche Rolle zur Bestimmung der Reparaturkosten spielt das Sachverständigengutachten.
Eine wesentliche Rolle zur Bestimmung der Reparaturkosten spielt das Sachverständigengutachten.

Auch der umgekehrte Fall kann eintreten: Die im Gutachten festgestellten Reparaturkosten liegen oberhalb der 130-Prozent-Marke, tatsächlichen fallen jedoch geringere Ausgaben an. Sofern für dieses Unterschreiten objektive Gründe vorliegen, trifft auch hier die Kfz-Versicherung eine Leistungspflicht. Lassen Sie sich für die Arbeiten auch eine Reparaturbestätigung als Nachweis erstellen.

Fiktive Abrechnung

Jeder Beteiligte hat bei einem nicht selbstverschuldeten Unfall auf der Autobahn oder in der Stadt die Möglichkeit, auf eine Instandsetzung zu verzichten. Damit gehen jedoch nicht automatisch sämtliche Erstattungsansprüche verloren. Betroffene können fiktive Reparaturkosten geltend machen.

Unfallgeschädigten steht es frei, die vom Sachverständigen prognostizierten, durch den Unfallschaden verursachten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes zu verlangen.

Anstatt also auf Grundlage einer Werkstattrechnung eine Kostenübernahme durchzuführen, wird der Versicherung eine fiktive Abrechnung vorgelegt. Der Verunfallte kann den erhaltenden Schadensersatz frei verwenden. Eine Instandsetzung muss nicht zwingend und wenn, dann nicht in Höhe der erhaltenen Summe, stattfinden.

Doch Achtung: Die fiktiven Reparaturkosten sind üblicherweise geringer als die Schadensersatzansprüche, die auf Basis einer Werkstattrechnung anfallen. Unter anderem fällt hier die Mehrwertsteuer weg.

Über den Autor

Autor
Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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Reparaturkosten: Was der Schädiger zahlen muss
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4 Kommentare

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  1. Alaa
    Am 1. Februar 2021 um 23:32

    I had a car accident last year on August . I am the owner of the car but when the accident happened my friend was driving the car and the police report has his name .. also the accident was his fault as he hit another car which was waiting at the traffic lights. and in December I received the invoice from the insurance company and also they increase my insurance payments..
    My question can i sue my friend to pay the invoice that I received from the insurance company.
    Because he even refused to pay the cost of the car-reparing

  2. Lara K. D.
    Am 24. Oktober 2018 um 20:32

    Guten Tag,

    D.h. wenn mein Auto einen Wiederbeschaffunswert von 8.500 € (inkl. MwSt.) der Sachverständiger Reparaturkosten in Höhe von 2.500 € (brutto) schätzt/festlegt, bekommme ich sowieso nicht mehr als die Nettoumsumme von ca. 2.100 € eher sogar noch weniger?

    Ich möchte das auf jeden Fall reparieren lassen. Aber es hat ein befreundeter KFZ-Mechaniker gesagt, dass er mir da vllt. auch unter die Arme greifen könnte. Ursprünglich wollte ich es eigentlich schon in der Vertragswerkstatt reparieren lassen.

    Wenn ich es jetzt nicht in der Vertragswerkstatt machen lasse, bekomme ich die <2.100 € ?
    Und wenn ich es in der Vertragswerkstatt machen lasse dann die vollen 2.500 € (brutto)?
    Mir erschließt sich gerade nicht, wann ich was bekommen werde? Bekommt die Versicherung dann die Rechnung der Werkstatt, damit die die bezahlt. Oder wie läuft das?

    Vielen Dank im Voraus

  3. Kamal
    Am 4. Oktober 2017 um 23:40

    I had an accident early this morning. It was not my mistake and i was not guilty for what happened. My car is totally damaged, there is no way i could drive it again. It was not a very new car, 2003 model. All i want to know is, am i going to be paid for the loss? How much will be reperaturkosten or wiederbescaffungkosteb. I need a car for my daily work routine. What should i do now?
    Kind regards

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. Oktober 2017 um 12:07

      Hello Kamal,

      if you did not cause the accident, the insurance of the other driver will have to pay for your damaged car. A surveyor will check how much money will be needed. A lawyer can help you while negotiating and communicating with the insurance.

      The editorial staff of bussgeldkatalog.org

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