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Weshalb brauchen Sie einen Kostenvoranschlag für die Versicherung?

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Als Geschädigter liegt die Beweislast bei Ihnen

Sie müssen für Schadensersatz einen Kostenvoranschlag für die Versicherung erstellen.
Sie müssen für Schadensersatz einen Kostenvoranschlag für die Versicherung erstellen.

Sie können froh sein, wenn bei einem Unfall im Straßenverkehr kein Mensch ernsthaft zu Schaden kam und wohl auch kein Totalschaden an Ihrem Fahrzeug vorliegt. Doch auch kleinere Schäden können Kosten verursachen, die Ihren Geldbeutel unter Umständen empfindlich treffen. Reparaturen an Autos und anderen Fahrzeugen nehmen oft vierstellige Beträge an.

Wie gut, dass Sie dazu berechtigt sind, von dem Verursacher der Kollision, beziehungsweise seiner Haftpflichtversicherung, einen Schadensersatz einzufordern. Dieser besteht in Wesentlichen darin, die Reparaturkosten für den Unfallwagen zu erstatten. Die zu erstattenden Kosten müssen jedoch genau beziffert werden, wobei die Beweislast bei dem Geschädigten liegt.

Weshalb ist es dabei notwendig, einen Kostenvoranschlag für die Versicherung zu erstellen? Muss sie für dessen Gebühren aufkommen? Dies erfahren Sie in unserem Ratgeber.

FAQ: Kostenvoranschlag für die Versicherung

Wozu benötigt die Versicherung einen Kostenvoranschlag?

Da die Beweislast beim Geschädigten liegt, muss dieser der gegnerischen Versicherung einen Kostenvoranschlag vorlegen.

Wann trägt die Versicherung die Kosten für den Kostenvoranschlag?

Das ist der Fall, wenn die Kosten für den Kostenvoranschlag zusammen mit dem Reparaturkosten von der Werkstatt verrechnet werden oder wenn der Geschädigte eine fiktive Abrechnung bevorzugt.

Genügt der Kostenvoranschlag für die Schadensregulierung?

Nein. Es handelt sich nur um den Kostenvoranschlag für die Autoreparatur. Im Rahmen der Schadensregulierung fallen jedoch noch weitere Kosten an.

Wozu benötigt die gegnerische Kfz-Versicherung einen Kostenvoranschlag?

Nach einem Unfall liegt die Beweislast bei der geschädigten Person. Deshalb müssen Sie einen Kostenvoranschlag bei der Kfz-Versicherung des Unfallgegners vorlegen, sofern dieser die Schuld oder mindestens eine Teilschuld an der Kollision trägt. Einen solchen Voranschlag können Sie bei der Werkstatt Ihres Vertrauens erstellen lassen, wo Sie Ihren Wagen auch reparieren wollen.

Er ist jedoch nur ein Mittel zweiter Wahl, da ein Kostenvoranschlag weniger gründlich erfolgt als ein Kfz-Gutachten und einige wichtige Informationen vermissen lässt. Wenn möglich, sollten Sie sich einen unabhängigen Gutachter suchen, welcher den Schaden an Ihrem Auto genau beziffert.

Die gegnerische Haftpflicht muss allerdings nur dann für die Kosten eines Gutachters aufkommen, wenn der Schaden über einen Bagatellschaden hinausgeht, was in der Regeln ab 750 Euro der Fall ist. Ob Sie auch für Bagatellschäden einen professionellen Sachverständigen heranziehen möchten, den Sie dann aus eigener Tasche zahlen müssten, ist Ihnen überlassen. Wenn nicht, ist bei Bagatellschäden ein Kostenvoranschlag für die Versicherung die günstigste Option.

Häufig behauptet die gegnerische Haftpflichtversicherung, dass ihr ein einfacher Kostenvoranschlag ausreichen würde, um den Schaden genau abzurechnen, selbst wenn es sich um mehr als einen Bagatellschaden handelt. Vor solchen Angeboten sollten Sie sich jedoch in Acht nehmen. Das Hauptinteresse der Versicherung ist es natürlich, Ihnen möglichst wenig Schadensersatz auszahlen zu müssen.

Wann ist ein Kostenvoranschlag unzureichend?

Bekommt der Versicherer einen Kostenvoranschlag, handelt es sich dabei nur um die Reparaturkosten. Eine Schadensregulierung ist daher somit nicht möglich. Für diese werden weitere Angaben benötigt wie die folgenden:

Bei Bagatellschäden wird nur der Kostenvoranschlag von der Versicherung übernommen.
Bei Bagatellschäden wird nur der Kostenvoranschlag von der Versicherung übernommen.
  • Wie hoch ist der Restwert des betroffenen Kfz?
  • Handelt es sich vielleicht um einen wirtschaftlichen Totalschaden?
  • Wie ist der merkantile Minderwert einzuschätzen, d. h. um welchen Wert ist der des Kfz aufgrund des Unfalls gesunken?
  • Wie hoch wäre der Wiederbeschaffungswert, wenn ein „neues“ gleichwertiges Kfz beschafft werden sollte?

Können Sie nur die Reparaturkosten an die Versicherung weitergeben, sollten Sie aufpassen: In diesem Fall obliegt die Einschätzung, ob es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden handelt, normalerweise der Assekuranz. Da es in ihrem Interesse liegt, die Kosten, die sie übernehmen muss, so gering wie möglich zu halten, könnte sie evtl. versuchen, den Restwert des Fahrzeugs etwas zu hoch zu beziffern.

Auf diese Weise muss möglicherweise kein gleichwertiger „neuer“ Wagen beschafft werden (was notwendig wäre, wenn ein Totalschaden vorläge). Stattdessen zahlt die Versicherung lediglich die Reparatur.

Hatten Sie einen Unfall und müssen sich nun mit solchen Sachverhalten wie Restwert bzw. Totalschaden beschäftigen, können Sie daher auch einen zugelassenen Gutachter anfordern. Diesen muss im Normalfall die gegnerische Kfz-Versicherung bezahlen – sofern der Schaden an Ihrem Kfz groß genug ist.

Muss der Kostenvoranschlag von der Versicherung bezahlt werden?

Nach § 91 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) muss der Verursacher eines Schadens beziehungsweise dessen Versicherung für sämtliche Unkosten aufkommen, welche zur “zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren”. Darunter fallen nicht nur die Kosten für das Gericht, sondern auch Gebühren, welche zur Erstellung von Gutachten (ab Schäden von ca. 750 Euro) beziehungsweise Kostenvoranschlägen anfielen.

Wann wird ein Kostenvoranschlag von der Versicherung übernommen?
Wann wird ein Kostenvoranschlag von der Versicherung übernommen?

Für die Erstattung der Kosten vom Kostenvoranschlag durch die Versicherung gibt es zwei Szenarien:

  • Entscheidet sich der Geschädigte dafür, das Auto bei der Werkstatt tatsächlich reparieren zu lassen, dann verrechnet der Betrieb meistens die Voranschlagskosten mit den Reparaturkosten. Damit fallen die Gebühren für den Voranschlag als eigenständiger Kostenpunkt weg.
  • Der Geschädigte besteht auf eine fiktive Abrechnung und will sich nur die Kosten des Voranschlages erstatten lassen, ohne den Wagen zu diesem Preis zu reparieren. Daher bleiben die Gebühren für den Voranschlag als eigener Kostenpunkt bestehen. Das Landgericht Hildesheim entschied allerdings in einem Urteil vom 4.9.2009 (Az. 7 S 107/09), dass die Kosten für den Voranschlag selbst in so einer Situation für die Rechtsverfolgung notwendig sind und von der unterlegenen Partei übernommen werden müssen.
Nach § 249 BGB Absatz 2 Satz 1 kann der Geschädigte bei einem Schadensersatzprozess Gebrauch von der Dispositionsfreiheit machen. Das heißt, dass er das Geld, welches ihm der Schädiger zu bezahlen hat, nicht zur Reparatur des Fahrzeuges aufwenden muss, was auch als “fiktive Reparatur” bezeichnet wird. In diesem Fall bildet der Kostenvoranschlag die Basis für die Schadensersatzforderung und nicht die realen Reparaturkosten.

Über den Autor

Autor
Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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