Strafzettel aus Italien: Was deutsche Verkehrssünder wissen sollten

Von Sascha Münch

Letzte Aktualisierung am: 13. Februar 2025

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Pech im Urlaub: Bußgeldbescheid aus Italien

Ein Strafzettel in Italien an der Windschutzscheibe? Welche Vorschriften gelten für deutsche Touristen?
Ein Strafzettel in Italien an der Windschutzscheibe? Welche Vorschriften gelten für deutsche Touristen?

Das Kolosseum, der Mailänder Dom, eine Fahrt durch die Wasserstraßen Venedigs – Italien zieht mit unzähligen Sehenswürdigkeiten jährlich Scharen von Touristen an. Auch auf Deutsche übt das Nachbarland eine große Faszination aus. Im Jahr 2016 sind mehr als fünf Millionen Deutsche nach Italien gereist (Quelle: Statista). Und die Tendenz scheint weiter zu steigen.

Abgelenkt von all den wunderschönen Gebäuden und Landschaften ist manch Tourist mit dem hektischen Verkehr im Ausland schlichtweg überfordert. Ein Parkverstoß, eine zu hohe Geschwindigkeit oder ein anderer Verstoß gegen die italienischen Verkehrsregeln ist dann schneller geschehen, als dem Urlauber lieb ist. Wieder zu Hause angekommen, findet der Verkehrssünder dann einen Strafzettel aus Italien im Briefkasten. Nun stellt sich die große Frage: „Muss man diesen Strafzettel aus Italien überhaupt bezahlen?“

In unserem Ratgeber klären wir diese Frage. Hier erfahren Sie, ob Sie ein Bußgeld aus Italien bezahlen müssen. Außerdem finden Sie hier Informationen zu dem Vollstreckungsabkommen zwischen Italien und Deutschland.

FAQ: Strafzettel aus Italien

Wann droht ein Strafzettel aus Italien?

Halten sich Urlauber nicht an die italienischen Verkehrsregeln, kann ein Bußgeldbescheid aus Italien drohen.

Muss ich den Strafzettel aus Italien bezahlen?

Sie sollten den Betrag innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Zahlungsaufforderung bezahlen, da sich das Bußgeld ansonsten verdoppeln kann.

Kann ein Bußgeldbescheid aus Italien in Deutschland vollstreckt werden?

Durch ein Abkommen zwischen den EU-Staaten kann ein Bußgeldbescheid aus dem Ausland auch im Heimatland vollstreckt werden. Dies gilt für Geldsanktionen ab 70 Euro.

Das italienische Straßenverkehrsgesetz

Nicht nur im In-, auch im Ausland können Verkehrssünder Strafzettel erhalten. Immerhin gelten überall entsprechende Regeln, an die sich Touristen ebenso halten müssen wie Einheimische. Italien bildet da keine Ausnahme. Wer dort im Straßenverkehr eine Ordnungswidrigkeit begeht, dem droht ein Strafzettel, welcher in Italien selbst ausgehändigt wird oder später im Briefkasten des Delinquenten landet.

Gesetzesgrundlage für den Bußgeldbescheid aus Italien und dessen Vollstreckung bildet die „Codice della Strada“. Dies ist die italienische Bezeichnung für die Straßenverkehrsordnung. Diese legt genau fest, wann in Italien ein Strafzettel ausgestellt wird.
Werden Sie von einem Polizisten direkt mit Ihrem Verstoß konfrontiert, sollten Sie den Strafzettel in Italien am besten sofort bezahlen.
Werden Sie von einem Polizisten direkt mit Ihrem Verstoß konfrontiert, sollten Sie den Strafzettel in Italien am besten sofort bezahlen.

Neben der Vollstreckung von einem Bußgeld kann in Italien auch ein Fahrverbot angeordnet werden. Es ist also unabdinglich, sich vor einer geplanten Reise mit den Verkehrsregeln auseinanderzusetzen. Denn gleichwertige Verstöße werden dort üblicherweise deutlich strenger geahndet als hierzulande.

Tückisch kann es außerdem sein, wenn beispielsweise der Sohn mit dem elterlichen Auto unterwegs ist. Bei einer Geschwindigkeitsübertretung oder anderen Verstößen, geht der Strafzettel aus Italien nämlich immer an den Halter des Fahrzeugs. Vor den Eltern die Ordnungswidrigkeit zu vertuschen, ist demnach nicht möglich.

Bei der Verkehrskontrolle: Italienische Strafzettel bezahlen

Von der Idee, bei der Verkehrskontrolle das geforderte Bußgeld in Italien nicht zu bezahlen, ist abzuraten. Denn üblicherweise wird zunächst immer eine Mindestsumme festgelegt. Diese verdoppelt sich jedoch, wenn der Zahlungsaufforderung nicht binnen 60 Tagen entsprochen wird.

Werden Sie also direkt mit dem Verstoß und dem Bußgeld in Italien konfrontiert, ist es ratsam, den geforderten Betrag sofort zu zahlen.

Zurück in Deutschland: Strafzettel aus Italien nicht bezahlen – Ist das möglich?

Sie kommen gerade von einem Museumsbesuch wieder und finden einen Strafzettel aus Italien an Ihrem Mietwagen. Schnell kommt der Gedanke auf, den Bescheid zu ignorieren und das Geld nicht zu zahlen. Immerhin sind Sie eh bald wieder in der Heimat und da haben die italienischen Behörden keinerlei Handlungsspielraum. Oder?

Auch wenn Sie bereits wieder aus dem Urlaub zurückgekehrt sind, kommen Sie nicht darum herum, das Bußgeld aus Italien zu zahlen. Denn am 27. März 2016 ist für den Strafzettel aus Italien ein entsprechendes Gesetz in Kraft getreten. Damit wurde der seit 2004 geltende EU-weite „Rahmenbeschluss über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen“ umgesetzt. Laut diesem Gesetz kann bei einem Bußgeld aus Italien die Vollstreckung in Deutschland erfolgen.

Haben Sie also aus Italien einen Bußgeldbescheid erhalten, beispielsweise weil Sie dort eine rote Ampel überfahren haben, so sind Sie dazu verpflichtet, die geforderte Summe zu begleichen. Ein in Italien angeordnetes Fahrverbot ist hingegen nur dort wirkam. In Deutschland dürfen Betroffene dennoch Auto fahren.
Seit März 2016 existiert ein Gesetz, wonach ein Strafzettel aus Italien vom deutschen Bundesamt für Justiz vollstreckbar ist.
Seit März 2016 existiert ein Gesetz, wonach ein Strafzettel aus Italien vom deutschen Bundesamt für Justiz vollstreckbar ist.

Anwendung findet diese Regel allerdings nur auf Summen ab 70 Euro. Bei geringeren Beträgen entzieht sich der Strafzettel aus Italien einer Vollstreckung in Deutschland. In dem Fall haben Urlauber schlichtweg Glück.

Beachten Sie: Ist bei dem Strafzettel aus Italien die Verjährung noch nicht eingetreten, können auch länger zurückliegende Verstöße aus dem Ausland in Deutschland vollstreckt werden. Bekommen Sie einen Bescheid über eine nicht verjährte Ordnungswidrigkeit aus der Vergangenheit, muss das Bußgeld bezahlt werden.

Für die Durchsetzung vom Strafzettel aus Italien ist hierzulande das Bundesamt für Justiz zuständig. Italienische oder deutsche Inkassofirmen haben hier keinerlei Befugnis, derartige Bußgelder einzutreiben. Anders ist das bei privaten Mautforderungen. Diese können durchaus von Inkassounternehmen, die im Ausland ansässig sind, vollstreckt werden.

Über den Autor

Sascha Münch (Rechtsanwalt)
Sascha Münch

Nachdem Sascha Münch sein Jura-Studium in Bremen abgeschlossen hatte, absolvierte er sein Referendariat am OLG Celle. 2013 erhielt er die Zulassung zum Rechtsanwalt und 2019 wurde er zum Notar bestellt (seit 2021 Notar a. D.). Als Autor für bussgelkatalog.org verfasst er u. a. Ratgeber zum Bußgeldverfahren.

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188 Kommentare

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  1. Heinz Klaus T.
    Am 16. Juni 2018 um 17:58

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    leistet die deutsche Justiz der ital. Justiz beim Eintreiben von Bussgeldern Amtshilfe, wenn der beschuldigte Deutsche (mit deutschem Mietwagen) dauerhaft im asiatischen Ausland lebt also in Deutschland keine Meldeadresse hat?
    Vorab herzlichen Dank fuer Ihre Bemuehungen
    Viele Gruesse aus Thailand

    • bussgeldkatalog.org
      Am 19. Juli 2018 um 14:41

      Hallo Heinz Klaus T.,

      bitte wenden Sie sich an einen Anwalt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  2. Roland S.
    Am 7. Mai 2018 um 11:19

    Hallo, wir sollen am 9.8.2017 im Stadtzentrum von Pistoia/IT mit unserem PKW 1) “ohne Erlaubnis in einer beschränkten Verkehrszone” (Art. 7 C. 9) und dann 5 Minuten später 2) “in einem Wohngebiet auf einer für ander Fahrzeuge reservierten Spur” (Art. 7 C1a e13) gefahren sein. Für beide angeblichen Vergehen haben wir am 5.5.18 (also innerhalb der 360-Tage-Frist) jeweils einen Strafzettel per Einschreiben erhalten (für 1) über 74,60€ und (für 2) über 77,40€, was jeweils 30% des “reduzierten Betrages” darstellen soll, sofern wir innerhalb von 5 Tagen nach Zustellung zahlen. Dazu habe ich Fragen:

    1) Beide Beträge liegen zwar oberhalb der 70€-Grenze, enthalten aber jeweils einen Betrag von 17,90€ für “Verfahrenskosten”. Dann liegt die eigentliche Buße (also die, die offenbar im italienischen Bußgeldkatalog stehen) ja unterhalb der geforderten 70€. Darf dann die deutsche Justiz die Beträge überhaupt eintreiben (da sie dann ja unterhalb der 70€-Bagatellgrenze liegen)? Ist also der Nettobetrag aus dem Bußgeldkatalog maßgeblich oder der Gesamtbetrag inkl. der Verfahrenskosten?

    2) Als “Beweis” für die angeblichen Übertretungen werden auf einer Website der it. Polizei Fotos unseres Nummernschildes präsentiert. Hmm. Das beweist – nun ja, dass die Polizei unser Nummernschild fotografiert hat. Irgendwelche Übertretungen beweist es nicht, da aus dem Kontext keinerlei Beschränkungen der Benutzbarkeit der jeweiligen Straße/Spur zu erkennen ist. Reicht dieser Umstand für einen Einspruch aus?

    3) Kennen Sie im Netz eine Übersicht zum ital. Bußgeldkatalog, der die jeweiligen “Tarife” zu entnehmen sind?

    4) Auf der o.a. Website weichen die Bußgelder für unsere Verstöße von den o.a. Beträgen ab, dort sind es 81 und 85€. Falls ich jetzt die niedrigeren beträge aus den Buggeldbescheiden bezahle, wie kann ich sicher sein, dass da nicht noch die geringfügigen Differenzbeträge weiterlaufen und ich beim nächsten Italienbesuch deshalb noch Schwierigkeiten bekomme?

    Danke im voraus für Ihre Hilfe!
    rs

    • bussgeldkatalog.org
      Am 29. Mai 2018 um 12:57

      Hallo Roland,

      wir dürfen Ihnen leider keine kostenlose Rechtsberatung anbieten. Sollten Sie sich juristischen Rat einholen wollen, können Sie sich an einen Anwalt wenden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. Hüseyin
    Am 28. April 2018 um 12:22

    Hallo,

    Ich war letztes Jahr an Ostern mit meinem Fahrzeug in Mailand. Heute habe ich einen Strafzettel im Briefkasten. Ich soll am 11.04.2017 eine Strafverkehrsordnungsverletzung begangen haben in dem ich trotzt Verbotsschilder eine Busspur befahren haben soll. Ich kann mich nicht daran erinnern aber kann auch gut möglich sein. Das Schreiben hat ein Datum vom 23.04.2018. Somit müsste die Forderung doch schon verjährt sein oder?

    Kann ich auch per Email wiedersprechen? Oder einfach garnicht reagieren?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 22. Mai 2018 um 11:55

      Hallo Hüseyin,

      lassen Sie sich am besten von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten. Ein Einspruch kann nicht einfach via E-Mail eingelegt werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  4. Sarai
    Am 20. April 2018 um 8:37

    Leider im Forum an die falsche Stelle gesetzt, deswegen nochmal:

    Hallo an alle, die schon nette Briefe von Italien erhalten haben und an das Bußgeld-Team,

    Es täte mich interessieren, wie eure Bußgeld-Verfahren ausgegangen sind.
    Es wäre nett davon zu erfahren, um leichter eine Entscheidung zu treffen.
    Denn auch wir haben im April 2018 ein Einschreiben des italienischen Staates bekommen, allerdings habe ich dies nun einfach auf der Post liegen lassen, also gar nicht erst angenommen.
    1. ist uns nicht bewusst, dass wir etwas falsch gemacht haben.
    2. wenn ich annehme, muss ich ja auch reagieren.
    Leider weiß ich natürlich nun nicht, welches Vergehen man uns vorwirft und in welcher Höhe das Bußgeld festgesetzt ist.
    Meine Fragen ans Team:
    Ruht solch ein Betrag einer Forderung bis man den Brief annimmt? Oder vermehrt sich still und leise das Bußgeld + Gebühren?
    Ist zu erwarten, dass weitere Einschreiben eintreffen, bis man eines annimmt?

    Vielen Dank für die Beantwortung
    Sarai

    • bussgeldkatalog.org
      Am 18. Mai 2018 um 16:05

      Hallo Sarai,

      bitte wenden Sie sich an einen Anwalt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  5. Johann
    Am 14. April 2018 um 19:36

    P.S.: das Schreiben kam nicht von einer deutschen Behörde, aber ich erkenne auch keinen Hinweis auf ein Inkasso Unternehmen. Kann es sein, daß die Commune Turin das direkt geschickt hat? Gezahlt werden kann online unter Angabe der entsprechenden Protkollnummer.
    Inkasso oder reales Schreiben der Kommune.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 14. Mai 2018 um 10:50

      Hallo Johann,

      würde es sich um ein Inkasso-Unternehmen handeln, wäre dies erkennbar.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  6. Gert F.
    Am 24. März 2018 um 19:31

    Ich habe wegen zu schnellen Fahrens in Italien einen Bußgeldbescheid erhalten, den ich auch brav bezahlt hatte, weil ich zu der Zeit in der Gegend war. (15 km zu schnell).
    Jetzt, ein Jahr später, habe ich einen weiteren Bußgeldbescheid erhalten, weil ich meine Daten nicht bekannt gegeben habe. Dieser sei nötig, weil die Italiener ein ähnliches Punktesystem haben, wie in Deutschland und man mir noch einen Punkt geben wolle.
    Meine Daten liegen alle vor, da ich ja mit meiner Adresse angeschrieben wurde und ich natürlich auch unter meinem Namen bezahlt habe. Auch das Kennzeichen ist bekannt.
    Gibt es hier bereits Erfahrungen?

    Gruß

    Gert

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. April 2018 um 10:19

      Hallo Gert,

      hierzu liegen uns keine näheren Informationen vor.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  7. Nicole K.
    Am 24. März 2018 um 9:02

    Guten Morgen, gestern wurde uns ein Einschreiben zugestellt. 2 Bußgeldbescheide aus Rom. 2 Tatvorgänge innerhalb von 3 Minuten Mitte 88 Euro wenn wir sofort zahlen.
    1. Artikel 79 Zugang ohne Erlaubnis in beschränkter Verkehrszone oder in Fußgängerzone.
    2. Artikel 71 a) e 14/c in Wohngebiet auf für andere Fahrzeuge reservierter Spur gefahren.
    Während unseres Urlaubes hatten wir zu keiner Zeit Kontakt zu Polizei, Verkehrswacht….knöllchen am Auto oder ähnliches. Ein Beweisfotos ist auch nicht beigefügt. Wie sollen wir uns verhalten? Der Urlaub ist ca. 9 Monate her.
    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.

    Nicole K.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. April 2018 um 9:43

      Hallo Nicole,

      in Deutschland können Bußgelder aus anderen EU-Staaten vollstreckt werden, insofern diese die Bagatellgrenze von 70 Euro übersteigen. Wir dürfen an dieser Stelle keine kostenlose Rechtsberatung anbieten und müssen Sie zum weiteren Vorgehen an einen Anwalt für Verkehrsrecht verweisen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  8. Julia
    Am 10. Februar 2018 um 11:08

    Guten Morgen,
    wir hatten vergangenes Jahr im Sommer leider das Pech, dass wir mehrere Strafzettel wegen falsch Parken erhalten haben. Würden dieses Jahr aber gerne wieder nach Sardinien einreisen.
    Hat jemand Erfahrungen wie hoch die Strafe bei Einreise sein könnte? Haben bislang auch keine Post aus Italien erhalten.
    Der Wille war da die knöllchen zu bezahlen aber nach dem ich vier Mal hin und her geschickt wurde und selbst von der örtlichen Polizei keine konkrete Auskunft bekommen habe wo ich diese begleichen kann habe ich es aufgegeben.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 9. März 2018 um 12:54

      Hallo Julia,

      in Italien ist das Bußgeld fürs Falschparken mindestens 40 Euro hoch. Die genaue Höhe kann aber ohne Kenntnis der Umstände nicht eingeschätzt werden.

      Die Redaktion von Bussgeldkatalog.org

  9. Britta
    Am 6. Januar 2018 um 16:26

    Hallo zusammen!
    Haben am 19.10.17 einen Bußgelbbescheid aus Italien über die Polizeidirektion Lüneburg erhalten. Uns wurde vorgeworfen, am 26.05.17, 12.08 Uhr in einem Wohngebiet auf einer für andere Fahrzeuge reservierter Spur gefahren zu sein.
    Die Strafe haben wir zähneknirschend sofort bezahlt.
    Heute trudelt schon wieder ein Bußgeldbescheid direkt aus Italien ein. Diesmal sollen wir am 26.05.17 falsch in eine Fußgängeezone gefahren sein. Der zu entrichtende (30% ermäßigte) Betrag beläuft sich auf 56,70 Verfahrenskosten + 26,00 Zustellungskosten. Fallen wir damit unter die 70,00-Grenze? Müssen wir zahlen?
    Und warum ist der Bescheid uns einmal aus Deutschland und einmal direkt aus Italien zugestellt worden?
    Vielen Dank im voraus für Ihre Mühe!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. Januar 2018 um 11:05

      Hallo Britta,

      was die genauen Hintergründe für die unterschiedlichen Zustellungen sind, ist uns nicht bekannt. Bezüglich des Bußgelds lassen Sie sich am besten von einem Anwalt für Verkehrsrecht beraten, da wir hier keine Rechtsberatung erteilen dürfen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  10. Thomas N.
    Am 15. Dezember 2017 um 19:21

    Muss noch anmerken, dass die Vermieterhotline schwer ereichbar ist!

  11. Thomas N.
    Am 15. Dezember 2017 um 19:17

    Sehr geehrtes Team ,
    ich habe am 14.12.2017 vom ital. Autovermieter Nachricht ueber ein Bussgeld ( Umweltzone) erhalten, welches so auch zutreffend ist.
    Angefuegt ist der Strafbescheid der oertl. Polizei an den Autovermieter mit Datum 17.10.2017 !
    Ausserdem ein Postueberweisungscode an die oertl . Polizei ueber 70,70€ bei Zahlung innerhalb 5Tagen
    und einer ueber 95,00€ bei Zahlung innerhalb 60 Tagen !
    Als Zahlungsabsender ist der Autovermieter eingetragen.
    Welche Zahlungsfrist gilt in diesem Fall fuer mich?
    Gruss Thomas

    • bussgeldkatalog.org
      Am 3. Januar 2018 um 15:48

      Hallo Thomas N.,

      die Angabe der Tage bezieht sich mit großer Wahrscheinlichkeit auf die Zeitspanne zwischen Erhalt des Schreibens und Überweisung der Geldbuße. Insofern gelten wohl die 95,00 Euro für Sie.

      Das Team von bussgeldkatalog.org

  12. Wolfgang
    Am 6. Dezember 2017 um 19:41

    Hallo!
    Ich bin in Italien in eine “Zona limitato traffico” versehentlich eingefahren. Auf GOOGLE STREET VIEW ist dieses Schild rechts (Einbahnstraße), links war eine Geschwindigkeitsbegrenzung. Das Ganze fand statt Ende August. Nun habe ich ein Schreiben der Gemeinde Castellina in Chianti erhalten, mit der Aufforderung innerhalb von 5 Tagen zu bezahlen, sonst würde die Gebühr steigen. Ist eine derart kurze Frist gerechtfertigt? Das Photo, das zu sehen war, zeigte lediglich die Rückansicht meines Autos. Man erkennt auf dem Bild nur ein wenig Asphalt, kein Gebäude, als nichts!
    Mir ist bekannt, dass die italiener sich mit der Halterhaftung begnügen, ich habe aber Zweifel, ob das Bild als Beweis reicht. Ist diese kurze Frist von 5 Tagen rechtens, zumal ja deutsche Behörden verpflichtet sind, einen zeitlichen Spielraum zwecks Einspruch einzuräumen?

    • Jan
      Am 16. Januar 2018 um 17:35

      Hi Wolfgang, uns ist vermutlich genau das Selbe passiert, auch in Castellina in Chianti, Via Trento e Trieste, im Juli 2016. Bußgeldbescheid nun nach 18 Monaten eingetroffen.
      Wie sind Sie weiter vorgegangen? Ich verstehe, dass die Verjährungsfrist von italienischer Seite teilweise verschieden interpretiert wird (360 Tage vs. 5 Jahre). Aber wir haben kein Foto mit dem Bescheid erhalten, so dass der Einspruch uns dazu am sinnvollsten erscheint.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 2. Januar 2018 um 10:17

      Hallo Wolfgang,

      wir dürfen an dieser Stelle keine kostenlose Rechtsberatung anbieten. Grundsätzlich sollte ein Einspruch aber möglich sein. Inwiefern sich dies lohnt, kann ein Anwalt für Verkehrsrecht kompetent beurteilen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  13. S. Coolman
    Am 1. Dezember 2017 um 15:37

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich habe ein Einschreiben mit Rückschein erhalten. Allerdings hat die Deutsche Post keine Unterschrift gefordert und die Sendungsverfolgung endet in Herford. Somit nicht zugestellt.
    Ich habe von emo.nivi.it dieses Schreiben erhalten. Text: Fuhr ohne Genehmigung in der Verkehrsberuhigten Zone. Binnen 5 Tagen – 30% Rabatt. Man könne sich auf einer Seite einloggen und weitere Infos erhalten. Wenn ich das tue, dann wissen die ja sofort das ich das Schreiben doch erhalten habe, ohne Unterschrift. Was soll ich machen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 12. Dezember 2017 um 18:49

      Hallo S. Coolman,

      bitte wenden Sie sich diesbezüglich an einen Anwalt für Verkehrsrecht, da wir keine Rechtsberatung anbieten.

      Die Redaktion von Bussgeldkatalog.org

  14. Luise H.
    Am 27. November 2017 um 14:52

    NACHTRAG: Im Nov. 2017 war ich wieder bei meinem Anwalt, dieser schrieb an das Inkasso-Büro, dass ich weder zu
    diesem Zeitpunkt in Italien war bzw. dass ich nie eine Aufforderung erhalten habe.

    Gruß Luise

  15. Luise H.
    Am 27. November 2017 um 14:48

    Sehr geehrtes Team:
    Folgender Fall: Italien 12. Juli 2011, Protokoll, Falschparken
    Zahlungsaufforderung in der BRD 13. Juli 2015 über 33,76 €
    Mein Anwalt riet ab, sagte aber, dass ich evtl. in Italien Probleme bei Kontrolle, etc. bekommen könnte
    und die Verjährung betrage 5 Jahre
    Zugang im Nov. 2017 ==> Schreiben eines Inkassobüros aus Köln ==> Zahlungsaufforderung 122,63 €,
    schreiben auch, dass die Forderung bei der nächsten Einreise in Italien, mit wesentlich höheren Kosten
    verbunden ist. Verjährungsfrist: 10 Jahre
    FRAGEN: Welche Verjährungsfrist ist richtig (5 oder 10 Jahre),
    ab welchem Datum beginnt die Verjährungsfrist, d.h. 12. Juli 2011 oder Juli 2015 oder Nov. 2017?
    Wenn ich nach Italien einreise, wird an der ital. Grenze bzw. an den ital. Mautstationen eine automatische
    Autokennzeichen-Erkennung?

    Im Voraus besten Dank! Luise

    • bussgeldkatalog.org
      Am 12. Dezember 2017 um 12:48

      Hallo Luise,

      wie in Ihrem konkreten Fall die Verjährungsfristen liegen, fragen Sie am besten Ihren Anwalt, der Sie hierzu umfassend beraten kann. Wie genau die italienischen Behörden die Kontrollen durchführen, erfragen Sie bitte dort.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  16. Thomas
    Am 11. November 2017 um 12:58

    Hallo,

    ich habe am 3.11.2017 einen Bußgeldbescheid aus Italien bekommen. Einfahrt in eine verkehrsberuhigte Zone am 16.7.2016.
    Bußgeld 131,20 €. ( ganz schön happig )
    Die Tatzeit liegt also mehr als 360 Tage zurück. Ist somit die Verfolgungsverjährung eingetreten ( Zeitspanne ist > 360 Tage ) und die Zahlungsaufforderung unwirksam oder gibt es da möglicherweise Interpretationsspielraum was die Verjährungsfrist angeht ? Im Bußgeldbescheid bezieht man sich auf die C.d.S ( Codice della Strada ) Artikel 196 und 201.
    Besten Dank im Voraus.
    Thomas

    • bussgeldkatalog.org
      Am 28. November 2017 um 12:16

      Hallo Thomas,

      Sie können mit Hinweis auf die Verjährung Einspruch einlegen. Es empfiehlt sich aber, hierbei einen Anwalt für Verkehrsrecht um Rat zu fragen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • udo l.
        Am 19. Januar 2018 um 11:04

        Fast das Gleiche bei mir : Tatzeit 20.08.2016 !!!! Cashcontrolbrief am 16.01.2018 !!!!!
        a) Verjährt b) Inkasso in BRD nicht zuständig
        MUSS ich überhaupt antworten ????

        • bussgeldkatalog.org
          Am 6. Februar 2018 um 11:31

          Hallo Udo,

          wir dürfen an dieser Stelle keine kostenlose Rechtsberatung anbieten. Ein Anwalt für Verkehrsrecht kann Sie entsprechend beraten.

          Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  17. Ludger
    Am 31. Oktober 2017 um 15:56

    Weiter oben ist von einer Vollstreckungsverjährung in Italien nach fünf Jahren die Rede. Aber wann genau tritt die Verjährung ein? Fünf Jahre nach dem Tag, an dem das Vergehen stattgefunden hat, oder etwa fünf Jahre nachdem der Halter festgestellt bzw. der Bußgeldbescheid ausgestellt oder dieser zugestellt wurde?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 20. November 2017 um 13:11

      Hallo Ludger,

      in der Regel richtet sich der Beginn der Verjährung nach dem Tag der Zustellung.

      Das Team von bussgeldkatalog.org

  18. Ralph K.
    Am 19. Oktober 2017 um 15:26

    Guten Tag,

    Das Vergehen am 23.10.2016, (+360 Tage = 18.10.2017), Zustellung am 19.10.2017 per Einschreiben Rückschein. Somit ist das Vergehen ja verjährt.
    Frage 1: Der “Bussgeldbescheid” wurde vom Inkassobüro CashControl zugestellt, sie schreiben aber, dass die Forderung nur von offizieller Stelle eingetrieben werden kann. Hat der Bescheid trotzdem eine Relevanz.
    Frage 2: Wie und wo kann ich Einspruch erheben. In dem Schreiben sind 2 Adressen in Italien angegeben mit dem Hinweis, dass der Widerspruch ausschließlich auf Italienisch verfasst sein muss. Ist das korrekt oder geht es auch anders?

    Vielen Dank
    Ralph K.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 13. November 2017 um 10:50

      Hallo Ralph,

      für die Vollstreckung von ausländischen Bußgeldforderungen liegt in Deutschland allein beim Bundesamt für Justiz. Sie müssen den Einspruch in der Landessprache bzw, einer anderen Sprache, die vom Land akzeptiert wird, formulieren. Wo der Einspruch einzulegen ist, können wir aus der Ferne leider nicht beantworten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  19. Lara
    Am 1. Oktober 2017 um 18:43

    Hallo
    habe am Freitag einen Bussgeldbescheid aus Italien bekommen. Gefahren ist damals allerdings mein damaliger Freund und nicht ich. Meine Frage, ist es dort wie hier in Deutschland, dass derjenige der gefahren ist dafür aufkommen muss oder bin ich verpflichtet zu zahlen? Ausserdem , wie sieht es mit der Beweispflicht der Behörden aus wie z.b. Lichtbild der Tat ?
    Danke und Grüße Lara

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. Oktober 2017 um 8:49

      Hallo Lara,

      in Deutschland dürfen nur Bußgelder vollstreckt werden, die sich an den tatsächlichen Fahrer richten. Wird Ihnen der Verstoß vorgeworfen, haben Sie die Möglichkeit, Einspruch einzulegen. Weitere Informationen erhalten Sie auf https://www.bussgeldkatalog.org/ausland/.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  20. Anton
    Am 25. September 2017 um 14:08

    Hallo,

    ich habe am 23.09.2017 einen Schreiben von der Eurotreuhand Inkasso aus Köln mit einer Zahlungsaufforderung erhalten. Brief ist datiert auf den 20.09.2017.
    Grund: Verkehrsvergehen: “fuhr in einem Straßenabschnitt mit Geschwindigkeitsbegrenzung und überschritt die Höhstgeschwindigkeit mit mehr als 10km/h und weniger als 40km/h.”
    Datum Tatzeitpunkt: “04.09.2016 [und weitere]” (Eckicke Klammern sind auch Zitiert))
    Höhe der Strafe: 503,54€
    Zu Zahlen bis: 30.09.2017 (also 10 Kalendertage nach Verfassen des Briefes).
    Tatort: Lediglich eine Stadt in Italien in der ich tatsächlich an dem angegebenen Datum gewesen bin. Keine Straßennamen oder ähnliches.

    Es wird auch behaubtet, dass die örtliche Polizei aus Italien mich bereits mehrfach angeschriben hat. Jedoch habe ich nie ein Schreiben erhalten.

    Die behaubtete Tatzeit liegt also mehr als 360 Tage zurück (Tat:04.09.2016 – Zahlungsaufforderung: 20.09.2017).

    1. Ist also hiermit die Verfolgungsverjährung eingetreten und somit die unwirksamkeitd der Zahlungsaufforderung?
    2. Da der verfasser der Zahlungsaufforderung ein privates Inkassounternehmen ist, bin ich überhaupt daran gebunden der Aufforderung Nachzukommen. Also ist das private Inkassounternehmen befugt, öffentliche Forderungen aus Verkehrsverstößen einzutreiben?
    3. Die Behauptung ich wäre “mehr als 10km/h und weniger als 40km/h” zu schnell gefahren, ist sehr ungenau und unseriös. Kann ich auch aufgrund dessen die Zahlung wegen Mangel an Nachvollziehbarkeit verweigern.
    4. Da nach der Datumsangabe zum Tatzeitpunkt in klammern “[und weitere]” steht, scheit Das auch unseriös zu sein. Ist daraus auch eine Mangel an Nachvollziehbarkeit abzuleiten?

    Grüße und vielen Dank für Ihre Hilfe

    • bussgeldkatalog.org
      Am 4. Oktober 2017 um 10:08

      Hallo Anton,

      in Italien gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Inwiefern das Unternehmen eine Zahlungsaufforderung stellen darf, entzieht sich unserer Kenntnis. Es ist ratsam, einen Anwalt für Verkehrsrecht zum weiteren Vorgehen zu befragen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Anna
        Am 23. Dezember 2018 um 22:04

        Ich habe auch einen ähnlichen Brief erhalten und möchte nun gegen den Ursprungsbescheid Einspruch einlegen, da dieser nie zugegangen ist. Er wurde an eine alte Anschrift gesendet. Nun bin ich unsicher an wen ich diesen Einspruch richten soll?

        Sie schreiben doch oben:
        Für die Durchsetzung vom Strafzettel aus Italien ist hierzulande das Bundesamt für Justiz zuständig. Italienische oder deutsche Inkassofirmen haben hier keinerlei Befugnis, derartige Bußgelder einzutreiben. Anders ist das bei privaten Mautforderungen. Diese können durchaus von Inkassounternehmen, die im Ausland ansässig sind, vollstreckt werden.
        Nun antworten Sie, dass es sich Ihrer Kenntnis entzieht ob ein Inkassounternehmen die Zahlung eintreiben darf? Das widerspricht sich, oder? Es handelt sich dabei um keine Mautforderung.

        Mit freunldichen Grüßen

  21. Alex
    Am 13. September 2017 um 16:26

    Tja und wieder einer diese dubiosen Strafzettel…. diesmal vom 6.9.2016. 12:33
    Bekommen HEUTE 13.9.2017
    Somit ist (zumindest nach meinem verständnis die 360 tage (keine 365, wie ein volles jahr… auch seltsam, aber positiv) – verjährungsfrist eindeutg überschritten
    Wenn ich den text hier auf der seite richtig verstehe:
    Nach den italienischen Verkehrsregeln bzw. dem dort herrschenden Recht gilt für Delinquenten mit einem Auslandswohnsitz eine Frist von 360 Tagen. So ist es in dem italienischen Straßenverkehrsgesetz, der „Codice della Strada“, in Artikel 201 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 5 festgelegt.
    ist dieser strafzettel somit hinfällig.
    Oder seh ich das falsch ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 18. September 2017 um 11:16

      Hallo Alex,

      nähere Informationen zur Verjährung erhalten Sie auf https://www.bussgeldkatalog.org/strafzettel-italien-verjaehrung/. Sollte die Verjährung eingetreten sein, ist bei einem Widerspruch darauf zu verweisen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

    • Alex
      Am 13. September 2017 um 17:12

      Nachtrag…… ich habe gerade mit entsetzen festgestellt, daß mein motorrad offensichtlich die zeitbarriere überwinden kann…. ohne daß ich das merke !
      Der ERSTE strafzettel (meine erste anfrage) war vom 6.9.2016 11:57 und der zweite ebenfalls 6.9.2016, aber 12:33
      Allerdings liegen beide orte ca. 30 km auseinander und ich bin von 12:33 nach 11:57 gefahren…. Habe an diesem tag quasi eine halbe stunde zeit “gut” gemacht !
      Der heutige wisch ist (meines erachtens) nicht nur verjährt sondern durch den erste schon ad absurdum geführt.
      Ist schon blöd, wenn man seine blitzerautomaten nur zum abkassieren installiert, aber nicht kontrolliert/wartet.

      Gruß Alex

      • Sarai
        Am 20. April 2018 um 8:20

        Hallo an alle, die schon nette Briefe von Italien erhalten haben und an das Bußgeld-Team,

        Es täte mich interessieren, wie eure Bußgeld-Verfahren ausgegangen sind.
        Es wäre nett davon zu erfahren, um leichter eine Entscheidung zu treffen.

        Denn auch wir haben im April 2018 ein Einschreiben des italienischen Staates bekommen, allerdings habe ich dies nun einfach auf der Post liegen lassen, also gar nicht erst angenommen.
        1. ist uns nicht bewusst, dass wir etwas falsch gemacht haben.
        2. wenn ich annehme, muss ich ja auch reagieren.
        Leider weiß ich natürlich nun nicht, welches Vergehen man uns vorwirft und in welcher Höhe das Bußgeld festgesetzt ist.

        Meine Fragen ans Team:
        Ruht solch ein Betrag einer Forderung bis man den Brief annimmt? Oder vermehrt sich still und leise das Bußgeld + Gebühren?
        Ist zu erwarten, dass weitere Einschreiben eintreffen, bis man eines annimmt?

        Vielen Dank für die Beantwortung
        Sarai

        • bussgeldkatalog.org
          Am 18. Mai 2018 um 16:02

          Hallo Sarai,

          bitte wenden Sie sich an einen Anwalt.

          Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  22. Frank G.
    Am 4. September 2017 um 18:41

    Hallo,

    wir haben im Urlaub in Neapel mit einem Mietwagen einen Strafzettel über Falschparken (Parken ohne Ticket) bekommen über eine Höhe von 28,70€. Habe ich das richtig verstanden, dass man bei Bußgeldern kleiner 70,-€ einfach nicht zahlen braucht ? Auch dann nicht, wenn man mit einem Mietwagen (den man vor Ort gemietet hat) unterwegs war ? Kann es nicht passieren, dass sich das Mietunternehmen bei uns meldet bzw. das Geld (plus Gebühren) einfordert ?

    Vielen Dank im Voraus !

    Grüße

    Frank

    • bussgeldkatalog.org
      Am 18. September 2017 um 11:01

      Hallo Frank,

      vorweg: Es ist uns nicht erlaubt, eine Rechtsberatung zu erteilen. Grundsätzlich sollten Bußgelder immer bezahlt werden. Da die Mietwagenfirma nachvollziehen kann, dass Sie den Wagen zur besagten Zeit fuhren, ist nicht auszuschließen, dass diese die entsprechenden Gelder bei Ihnen einfordert, sollten Sie diese nicht beglichen haben.

      Das Team von bussgeldkatalog.org

  23. Stefano
    Am 23. August 2017 um 17:15

    Hallo,
    wir waren im Sept. 2015 in Verona und haben nach einigen Monaten einen Strafzettel aus Italien bekommen. Wir haben seit dem diese Starfe NICHT bezahlt.
    Zur frage, wir wollen dieses Jahr wieder mit dem gleichem Auto nach Italien. Kann uns etwas passieren oder wie läuft das jetzt ab?
    Vielen Dank

    • bussgeldkatalog.org
      Am 28. August 2017 um 11:42

      Hallo Stefano,

      werden Sie bei der Einreise oder später kontrolliert, kann das Bußgeld eingefordert werden. Die Vollstreckungsverjährung beträgt fünf Jahre.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog,org

  24. Alex
    Am 22. Juli 2017 um 13:57

    Hallo zusamen
    heute ist mir per einschreiben ein bußgeld aus italien zugegangen. 75km/h bei 70´er beschränkung…irgendwo bei crema. Den genauen ort konnte ich aus diesem kryptischen schreiben nicht herausfinden.
    Tatzeit: 11:57… am 6.9.2016 !!
    Sind die italiener immer so “flott” ? Nach fast einem jahr… respektable leistung.
    Habe kontrolliert > es könnte stimmen, datum auf jeden fall, die zeit wäre gut möglich.

    Allerdings kommen jetzt 2 dinge ins spiel:
    1. es werden drei mögliche strafsummen angegeben
    45,70 € bei zahlung innerhalb von 5 tagen (keine ahung, ob meine bank das schaffen würde, heute ist SAMSTAG 22.7.17)
    58,00 € bei zahlung innerhalb 60 Tagen
    101,50 € In case of failure to pay, the inclusive sum amounts to > alles inclusive… wobei ich nciht mal weiß, was “inclusive” wäre….
    Jetzt heißt es doch weiter oben:
    Laut diesem Gesetz kann bei einem Bußgeld aus Italien die Vollstreckung in Deutschland erfolgen.
    Anwendung findet diese Regel allerdings nur auf Summen ab 70 Euro. Bei geringeren Beträgen entzieht sich der Strafzettel aus Italien einer Vollstreckung in Deutschland. In dem Fall haben Urlauber schlichtweg Glück.

    Habe ich jetzt noch glück, weil ich bei zahlung innerhalb von 60 tagen unter den 70 öre liege, oder wird der “rabatt” nicht gerechnet ?

    Alles in allem ein ziemlich undurchsichtiges schreiben in englisch und italienisch.

    Gruß Alex

    • bussgeldkatalog.org
      Am 24. Juli 2017 um 11:54

      Hallo Alex,

      es ist in Ihrem Fall wahrscheinlich, dass das Bußgeld auch in Deutschland vollstreckt wird, da nach 60 Tagen mehr als 70 Euro Bußgeld anfallen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  25. Carsten P.
    Am 22. Juli 2017 um 13:19

    Sehr geehrtes Team,

    habe 9 Monate nach meinem Urlaub in Apulien/Italien mit einem italienischen Mietwagen zwei Strafzettel erhalten (58 KM/h bzw. 55 KM/h statt erlaubten 50 KM/h nach Abzug von 5 KM/h Toleranz).
    Für jeden soll ich nun 64 Euro (28 Euro Strafe plus 36 Euro Zustellgebühr) bezahlen.
    Ein Rabatt von 30% wird bei Bezahlung innerhalb von 5 Tagen eingeräumt.
    Die Mietwagenfirma hat übrigens auch eine Verwaltungsgebühr von 2x 30 Euro per Kreditkarte nachbelastet.

    Fragen:
    Ist die Zustellgebühr zulässig oder Willkür?
    Wird in Deutschland unter 70 Euro vollstreckt?
    Muss ich trotz fehlender Beweisfotos bezahlen?

    Danke für Euren Expertenrat!

    Freundlicher Gruß

    Carsten

    • bussgeldkatalog.org
      Am 24. Juli 2017 um 11:49

      Hallo Carsten,

      leider dürfen wir keine Rechtsberatung anbieten und müssen daher an einen Anwalt für Verkehrsrecht verweisen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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