Die Entscheidung ist gefallen. Nach langem Suchen und Preisvergleichen haben Sie sich endlich für ein Fahrzeug entschieden. Egal ob das alte Auto einen Totalschaden hatte oder es einfach mal wieder Zeit für einen neuen PKW war, die Investition in ein Fahrzeug stellt Käufer immer wieder vor Herausforderungen. Aber auch für Verkäufer gibt es doch einiges zu beachten.
Der Autohandel ist ein hart umkämpfter Markt. Hier tummeln sich gewerbliche und private Anbieter. Besonders die Zunahme des Online-Handels hat in den letzten Jahren noch einmal Bewegung in den Automarkt gebracht. Auf Internetportalen bieten Privatpersonen und Geschäftsleute ihre Fahrzeuge an. Der Gebrauchtwagenhändler kauft Altautos für ausländische Kunden an. Im Autohaus lassen sich junge Eltern zu einem Familienwagen beraten. Täglich wechseln hunderte Fahrzeuge ihren Eigentümer.
Gerade private Anbieter stehen häufig vor der Frage, wie sie beim Autokauf bzw. -verkauf vorgehen müssen. Das Vertragsrecht ist sehr komplex und wer sich im Vorfeld nicht richtig informiert, macht unter Umständen Fehler, die später teuer werden. Wie kann beispielsweise die Gewährleistung für das Auto im Kaufvertrag (privat) ausgeschlossen werden? Dieser Ratgeber informiert Sie über die wichtigsten Punkte in einem Kfz-Kaufvertrag, erklärt die rechtlichen Grundlagen und gibt Ihnen Tipps an die Hand, mit denen Sie den Besitzerwechsel von Kraftfahrzeugen rechtssicher machen können.
Muster-Kaufvertrag zum Download
Auf Autokauf.org können Sie sich ein Muster eines Kaufvertrags für ein Auto kostenlos herunterladen.
Das Muster gibt es sowohl als PDF-Datei als auch als Word-Dokument.
Der Download ist kostenlos.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei dem Kaufvertrag um ein Muster handelt, das Sie nicht unangepasst verwenden sollten.
Wie muss eigentlich der Kaufvertrag für einen Gebrauchtwagen aussehen? Diese Frage stellen sich viele Menschen, die einen Pkw privat an- oder verkaufen. Unser Ratgeber verschafft Ihnen einen Überblick der wichtigsten Inhalte und stellt Ihnen ein kostenloses Muster zum Download zur Verfügung. » Weiterlesen...
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Vertragsfreiheit beim Autokaufvertrag
Durch das Grundgesetz ist die Vertragsfreiheit nach Artikel 2 Abs. 1 GG geschützt. Demnach steht es jedem zu, seinen Vertragspartner und den Vertragsinhalt frei zu bestimmen. Dabei dürfen aber weder geltendes Recht, gesetzliche Verbote noch die guten Sitten verletzt werden. Diese Vertragsfreiheit liegt letztlich auch jedem in Deutschland geschlossenem Kaufvertrag für ein Auto zugrunde.
Teil der Vertragsfreiheit sind die Abschluss-, Inhalts-, Form- und Aufhebungsfreiheit. Als Abschlussfreiheit wird das Recht verstanden, frei zu wählen, ob ein Vertrag abgeschlossen wird oder nicht. Durch bestimmte gesetzliche Vorschriften kann diese Freiheit allerdings eingeschränkt sein. Ein Teilaspekt ist auch die Partnerwahlfreiheit, welche Ihnen das Recht gibt, Ihren Vertragspartner frei zu wählen. Das bedeutet, dass Sie nicht jeden Kaufinteressenten bzw. Verkäufer akzeptieren müssen.
Außerdem können Sie die Inhalte eines Vertrags, solange der Vertragsgegenstand nicht einem Typenzwang unterliegt, frei gestalten. Die sogenannte Inhaltsfreiheit räumt Ihnen also die Möglichkeit ein, Verträge über die verschiedensten Sachverhalte zu erstellen. Solange ihr Vertragspartner zustimmt und geltende Gesetze berücksichtigt werden, ist dies rechtens. Dieser Grundsatz gilt also auch bei einem Autoverkauf mittels schriftlichem Vertrag.
Das Stichwort “Formfreiheit” beschreibt Ihr Recht, die Art und Weise, wie der Vertrag geschlossen wird, frei zu bestimmen. Mündliche Verträge benötigen beispielsweise keine Unterschrift. Es gibt sogar Situationen, in denen Sie allein durch Ihr Verhalten einen Vertrag eingehen. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn Sie einem Straßenmusiker Geld geben. Rechtlich gesehen kommt es dabei zu einem Schenkungsvertrag. Letztlich bedeutet dies, dass sie die Form, wie ein Vertrag zustande kommt, selbst wählen können.
Deutlich wird das bei Autoauktionen, bei denen durch Handzeichen mit Höchstgebot ein Kaufvertrag für ein Auto geschlossen wird. Beim Online-Kauf geschieht dies per Mouse-Click. Ein weiterer Teilaspekt der Vertragsfreiheit ist die Aufhebungsfreiheit. Diese gibt an, dass es Ihr gutes Recht ist, geschlossene Verträge wieder zu lösen. Dies ist der Fall, wenn Sie den Rücktritt vom Kaufvertrag für ein Auto erklären.
Wenn Sie ein Auto kaufen bzw. verkaufen möchten, sollten Sie stets die Vertragsfreiheit mit ihren Teilaspekten im Hinterkopf haben. Der Kaufvertrag für ein Kfz fällt unter die Kategorie der Veräußerungsverträge. Zu nennen sind noch Tausch und Schenkung. Letztere stellt einen asymmetrischen Vertrag dar, denn der Beschenkte ist nicht dazu verpflichtet, eine Gegenleistung zu erbringen. Im Sinne der Abschlussfreiheit kann ein Geschenk aber auch abgelehnt werden.
Was sagen diese Rechtsgrundsätze über den Kaufvertrag eines PKW aus?
Wenn Sie einen Kaufvertrag für ein Auto abschließen möchten, ist es Ihre freie Entscheidung, wen Sie als Vertragspartner akzeptieren. Nur weil jemand das Geld hat, müssen Sie nicht an ihn verkaufen. Anders verhält es sich bei Auktionen, bei denen der Verkäufer nur wenig Einfluss auf die Auswahl des Käufers nehmen kann. Weiterhin dürfen Sie selbst wählen, ob Sie den Vertrag schriftlich, mündlich oder in anderer Form abschließen.
Bei einem PKW-Kaufvertrag kann der Inhalt frei gestaltet werden. Das bedeutet, dass Absprachen zum Preis, zur Ratenzahlung, zur Lieferung oder zu sonstigen Themen auf dem Einverständnis der Vertragsparteien beruhen. Solange geltendes Recht beachtet wird und beide Parteien zustimmen, sind die Verträge gültig. Außerdem dürfen Sie Kaufverträge für ein Auto rückgängig machen.
Es gibt zusammengefasst keine rechtliche Vorschrift darüber, wie Sie Ihr Fahrzeug verkaufen bzw. kaufen müssen. Dennoch haben sich gewisse Normen etabliert. Mündliche Verträge haben oftmals den Nachtteil, dass sie schwer nachweisbar sind. Kommt es zum Rechtstreit, sind möglicherweise einzelne Absprachen nicht mehr nachvollziehbar. Dann steht Aussage gegen Aussage – eine Pattsituation. Mehr Sicherheit bietet die Schriftform. Bei größeren Summen wie beim Auto sollte der Kaufvertrag also stets schriftlich festgehalten werden.
PKW-Kaufvertrag und –Verkaufsvertrag
Im Grunde handelt es sich beim Kaufvertrag und Verkaufsvertrag um dieselben Dokumente. Inhaltlich wird der Übergang von einer Vertragspartei zu einer anderen geregelt. Beide Parteien erhalten ein weitgehend identisches Dokument, das von Käufer und Verkäufer unterschrieben wird. Ein einfacher Kaufvertrag für ein Auto enthält Angaben zu den Vertragspartnern, zum Fahrzeug und zu den Vertragsbedingungen wie z. B. dem Preis.
Die Vertragspartner werden im Kaufvertrag für ein Auto namentlich mit Adresse, Geburtsdatum und Personalausweis- bzw. Reisepassnummer aufgeführt. Nur so lässt sich zweifelsfrei festhalten, wer das Geschäft abschließt. Lassen Sie sich stets den Personalausweis zeigen, wenn der Vertragspartner eine natürliche Person ist und vergleichen Sie die Daten. Außerdem sollten beide Parteien bereits das 18. Lebensjahr vollendet haben, damit sie voll geschäftsfähig sind. Ist dies nicht der Fall, sollten Sie eine Vollmacht des gesetzlichen Vertreters einfordern. Sinnvoll ist auch der Austausch der Telefonnummer, wenn dies im Vorfeld noch nicht geschehen ist.
Auch der PKW als Verkaufsobjekt sollte eindeutig zuzuordnen sein. Üblich ist es, im Kaufvertrag entsprechende Angaben zu machen. Diese sind:
Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil 2 (Fahrzeugbrief)
Datum der nächsten Hauptuntersuchung
Datum der Erstzulassung
Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief Seit 2005 gelten die fälschungssicheren und EU-einheitlichen Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II), welche den Fahrzeugschein und -brief abgelöst haben. Ältere PKW, insbesondere Oldtimer, besitzen häufig noch die alten Papiere. Die Zulassungsstelle tauscht diese gegen die neuen Dokumente aus. Bei historischen Fahrzeugen haben Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein aber einen gewissen historischen Wert. Einige Zulassungsstellen erweisen sich als kulant, sodass die Halter die alten Fahrzeugpapiere behalten dürfen.
Im Autokaufvertrag sollte darüber hinaus auch der Zustand des Fahrzeugs beschrieben werden. Wird keine Beschaffenheitsgarantie übernommen, kann das Fahrzeug auch „wie gesehen“ verkauft werden. Private Anbieter, die ihr Auto verkaufen, können im Vertrag die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistung ausschließen.
Tun sie das nicht, sind sie zwei Jahre lang in der Haftung für Sachmängel. Gewerblichen Anbietern ist dies nur möglich, wenn sie das Fahrzeug an einen gewerblichen Käufer abgeben. Im Vertrag über den Autoverkauf sollten auch einige Worte über die Vertragsmodalitäten verloren werden.
Wie hoch ist die zu entrichtende Summe (Kaufpreis) und wie wird diese vom Käufer beglichen? Wird eine Ratenzahlung vereinbart, sollte diese Vereinbarung Teil des Dokuments sein bzw. ein entsprechender Vertrag aufgesetzt werden. Setzen Sie Fristen! Auch die Rechte und Pflichten der jeweiligen Partei sind festzuhalten.
Wurden alle notwendigen Dokumente überreicht? Wie viele Schlüssel hat der Käufer erhalten? Gibt es Sondervereinbarungen? Beim Autoverkauf sollte im Vertrag alles festgehalten werden. Mündliche Nebenabsprachen, die nicht schriftlich festgehalten wurden, lassen sich später nur schwer beweisen.
Worauf sollten Sie als Käufer achten?
Um böse Überraschungen zu vermeiden sollten Sie folgende Dinge beachten:
Vergleichen Sie die Daten aus Personalausweis oder Reisepass mit denen im Kaufvertrag für das Auto.
Zeugen: Schauen Sie sich das Auto im Beisein einer weiteren Person an und nutzen Sie das Angebot einer Probefahrt.
Lassen Sie sich eine Vollmacht zeigen, wenn der Verkäufer nicht der Eigentümer ist.
Prüfen Sie wichtige Dokumente. Fahrzeugpapiere und der letzte Prüfbericht der HU geben Ihnen Auskunft über den Zustand des PKW.
Zubehör: Im Kaufvertrag für das Auto müssen Zusatzausstattung und Zubehör vollständig aufgeführt werden.
Die für das Fahrzeug abgeschlossene Kfz-Versicherung geht mit dem Kauf auf Sie über, sollte sie nicht vorher gekündigt worden sein.
Bevor Sie Ihr altes Fahrzeug in neue Hände geben, sollten einige Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Käufer muss volljährig sein oder eine Vollmacht sowie einen Ausweis eines Erziehungsberechtigten zum Verkaufstermin mitbringen.
Die Daten aus Personalausweis oder Reisepass müssen mit denen im Kaufvertrag identisch sein.
Für die Probefahrt braucht der Käufer einen gültigenFührerschein.
Verschweigen Sie keine Mängel!Unfallschäden, selbst wenn sie nur geringfügig waren, müssen nach geltendem Recht dem Käufer mitgeteilt werden.
Vereinbaren Sie eine Zahlungsmethode. Gängig sind Bar-Zahlung und Überweisung.
Fahrzeugpapiere sollten Sie erst übergeben, wenn der Kaufpreis vollständig bezahlt wurde bzw. wenn Sie dem Käufer wirklich vertrauen.
Melden Sie der Zulassungsbehörde und Ihrer Versicherung sofort den Verkauf des PKW. Kopieren Sie sich die Veräußerungsanzeige. Vereinbaren Sie als Nebenabsprache die Ummeldung des PKW innerhalb einer gesetzten Frist im Kaufvertrag für das Auto.
Wird trotz Verkauf nicht umgemeldet, ist es möglich, dass Sie bis zu einem Jahr die Kfz-Steuern und Versicherungsprämien entrichten müssen. Am besten melden Sie gemeinsam mit dem Käufer den PKW bei der nächstgelegenen Zulassungsstelle um oder melden Sie den PKW vor Übergabe ab.
Welche Dokumente sind für den Käufer wichtig?
Bevor Sie einen Kaufvertrag für einen PKW (privat oder gewerblich) unterschreiben, sollten Sie alle wichtigen Dokumente begutachten bzw. entgegen nehmen.
Zulassungsbescheinigung Teil 1 (früher Fahrzeugschein) Nur angemeldete Fahrzeuge besitzen einen Kfz-Schein, bei abgemeldeten Fahrzeugen muss die Abmeldebescheinigung vorgelegt werden.
Zulassungsbescheinigung Teil 2 (früher Fahrzeugbrief) Mit Kauf erhält der neue Besitzer die Zulassungsbescheinigung Teil 2. Sie stellt die Besitzurkunde dar und sollte stets sicher aufbewahrt werden. Ist der Verkäufer hier nicht eingetragen, muss eine Vollmacht mit Personalausweis des Halters vorliegen – beides sollte kopiert werden. Stimmen die Angaben in den Zulassungsdokumenten mit dem Fahrzeug überein? Stimmt die Fahrgestellnummer?
Untersuchungsbericht der letzten Hauptuntersuchung (HU) Mit dem Verkauf muss auch die letzte Prüfbescheinigung an den Käufer übergeben werden. Sie dient als Beleg für die HU und gibt wichtige Aufschlüsse über den Zustand des Fahrzeugs. Prüfen Sie, ob am Fahrzeug angemahnte Reparaturen auch tatsächlich durchgeführt worden sind. Bewahren Sie die Prüfbescheinigung bis zur nächsten Untersuchung auf. Seien Sie vorsichtig, wenn in Kürze eine neue HU ansteht. Das wäre ein Indiz dafür, dass der Verkäufer den PKW wegen Mängel loswerden will.
Inspektions-Scheckheft Wurden alle Inspektionen durchgeführt? Ist das Dokument vollständig, wurde das Fahrzeug gut gepflegt. Achten Sie darauf, dass alles korrekt abgestempelt wurde. Existiert kein Scheckheft zu dem PKW, können Werkstattrechnungen als Beleg dienen.
Bedienungsanleitung und elektronische Versicherungsbestätigung (Haftpflichtversicherung)
Kaufvertrag für ein Auto: Gewerblicher Anbieter
Es macht einen großen Unterschied, ob Sie einen Kfz-Kaufvertrag von privat an privat vor sich liegen haben oder ob Sie von einem gewerblichen Anbieter ein Fahrzeug erwerben. Obwohl die Gebrauchtwagen vom Händler häufig teurer sind, gibt es gegenüber dem Privatkauf einen großen Vorteil. Gewerblich agierende Verkäufer unterliegen der gesetzlichen Gewährleistungspflicht. „Gekauft wie gesehen“ ist zwar ein häufiger Trick „schwarzer Schafe“, in der Pflicht sind sie dennoch, wenn nach dem Kauf Sachmängel bestehen. Vor Gericht hat diese Klausel, selbst wenn sie es in den Kaufvertrag für das Auto geschafft hat, keinen Bestand.
Die Gewährleistung gilt für zwei Jahre, kann aber durch den Händler vertraglich auf ein Jahr verkürzt werden. Selbst wenn im Kaufvertrag von einem Bastlerfahrzeug gesprochen wird, gilt der Anspruch auf Gewährleistung. Wichtig für einen gewerblichen Verkäufer ist es, den Zustand des Autos im Vertrag genau zu beschreiben, um später nicht in Regress genommen werden zu können.
Wer ist ein gewerblicher Anbieter? Nicht nur Autohändler agieren gewerblich, wenn Sie PKW verkaufen. Veräußern Sie als Selbstständiger oder Freiberufler ihren alten Firmenwagen, sind Sie ein gewerblicher Anbieter. In diesem Fall dürfen Sie keinen Haftungsausschluss in den Verkaufsvertrag für den PKW aufnehmen. Sie sind gewährleistungspflichtig.
Gewährleistungspflicht im Kaufvertrag für ein Auto
Die Gewährleistung ist im § 437 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Dort heißt es:
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Der Verkäufer ist gesetzlich dazu verpflichtet, eine mangelfreie Sache zu übergeben. Liefert er beispielsweise ein Fahrzeug aus, das Sachmängel aufweist, hat er seine vertraglich festgeschriebene Pflicht noch nicht erfüllt. Er muss diese also noch leisten. Für den Käufer leitet sich daraus ein Nacherfüllungsanspruch ab. Er darf die Beseitigung eines Mangels innerhalb einer von ihm festgelegten Frist verlangen. Es ist auch das Recht des Verkäufers, einen Mangel durch Nachbesserung oder Austausch zu beheben.
Bei einem PKW wird die Beseitigung des Mangels meist in der Übernahme von Reparaturkosten bestehen. Sind diese Kosten unverhältnismäßig hoch, kann der Verkäufer die Reparatur auch verweigern und falls möglich für das Vertragsobjekt Ersatz liefern. Bei einem Gebrauchtwagen ist dies oftmals nicht möglich. Dennoch darf der Käufer entscheiden, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung (z. B. Reparatur) oder durch Austausch erfolgen soll.
Schließlich hat der Käufer bei Unmöglichkeit der Nachbesserung das Recht den Kaufpreis zu mindern oder vom Kaufvertrag für das Auto gänzlich zurückzutreten. Dann muss der Verkäufer das bezahlte Geld zurückgeben und das mangelhafte Fahrzeug zurücknehmen. Als Grundsatz im deutschen Recht gilt, wer keine Leistung erbringt, kann auch keine Gegenleistung erwarten. Das bedeutet, dass wenn der Käufer nicht zahlt, er auch kein Anrecht auf das Auto aus dem Kaufvertrag hat. Die Rechte und Pflichten gelten also auf beiden Seiten.
Beim Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen können durch die Gewährleitungspflicht auch Schadensersatzansprüche entstehen, wenn es durch die Nichterfüllung im befristeten Zeitraum bzw. bei Unmöglichkeit der Nacherfüllung zu Gewinnausfällen kommt. Auch bei Rücktritt vom Kaufvertrag können Schadensersatzansprüche bestehen.
Beim Kaufvertrag für ein Auto müssen Sie den Gefahrenübergang beachten!
Der Begriff „Gefahrenübergang“ ist ein Begriff aus dem Zivilrecht und beschreibt den Zeitpunkt, zu dem das Risiko der zufälligen Verschlechterung bzw. des Verlusts vom Verkäufer auf den Käufer übergeht. Nach § 446 BGB ist der Zeitpunkt des Gefahren- bzw. Lastenübergangs durch die Übergabeder Sache bestimmt. Der Übergang der Gefahr findet selbst dann statt, wenn der Käufer im Annahmeverzug ist, also beispielsweise das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt abholt.
Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
Warum ist der Gefahrenübergang so wichtig?
Ab Übergabe haftet nicht mehr der Verkäufer für Schäden am PKW. Er ist im Sinne der Gewährleistung nur verantwortlich für die Mängel, die bereits vor Gefahrenübergang bestanden haben. Bei Annahmeverzug, also wenn der Käufer das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt abholt, haftet der Verkäufer nur für die Schäden, die er vorsätzlich bzw. fahrlässig herbeiführt. Wird der PKW beispielsweise nach Übergang der Gefahr aus der verschlossenen Garage des Verkäufers gestohlen, muss dieser nicht nachliefern. Der Käufer muss dennoch den vollen Kaufpreis bezahlen.
Der Übergabetermin ist also sehr wichtig. Wird das Fahrzeug geliefert, geht die Gefahr vom Verkäufer auf den Käufer zu dem Zeitpunkt über, wenn der Verkäufer es beim Spediteur abgibt. Kommt es bei der Lieferung zu einem Unfall, trägt der Käufer den Schaden. Daher empfiehlt es sich bei teuren Gegenständen, auf einen versicherten Versand zu bestehen. Es ist ebenfalls für den Gefahrenübergang nicht zwingend notwendig, dass der Kauf abgeschlossen ist.
Selbst wenn noch nicht die gesamte Summe vom Käufer bezahlt worden ist, geht die Gefahr über, sobald der Käufer über das Fahrzeug frei verfügen kann. Selbst wenn der Verkäufer mit Eigentumsvorbehalt, also wenn das Eigentum erst mit vollständiger Zahlung übergeht, verkauft, ist die Übergabe des Fahrzeugs der entscheidende Zeitpunkt.
Kaufvertrag für ein Auto: Der Werksvertrag
Der Werkvertrag ist dem Kaufvertrag für ein Auto sehr ähnlich. Hier verpflichtet sich der Werkunternehmer z. B. der Vertragshändler dem Besteller ein mangelfreies Fahrzeug herzustellen und abzuliefern. Zu einem Werkvertrag kommt es in der Regel, wenn ein Neuwagen beispielsweise im Autohaus bestellt wird. Kunden haben die Möglichkeit ein Bestellfahrzeug nach eigenen Wünschen und Bedürfnissen zu konfigurieren. Zum Zeitpunkt der Bestellung gibt es das Fahrzeug also noch nicht.
Im § 631 BGB steht zum Werkvertrag geschrieben:
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
Der Vertragshändler verpflichtet sich dazu, das Fahrzeug in der vertraglich geregelten Frist mängelfrei und entsprechend der abgesprochenen Vorgaben zu erstellen. Der Besteller sichert zu, dass er das herzustellende Fahrzeug auch abnimmt und bezahlt.
Hat der bestellte Wagen nach Auslieferung Mängel oder entspricht es nicht dem vereinbarten Zustand, weil es beispielsweise in der falschen Farbe lackiert worden ist, kann der Besteller eine Nachbesserung in gesetzter Frist verlangen. Auch die Neuerstellung kann gefordert werden. Bessert der Unternehmer den Mangel nicht in der entsprechenden Frist aus, kann der Besteller die Nachbesserung selbst veranlassen und sich die Aufwendungen sich durch den Unternehmer ersetzen lassen.
Er kann aber auch, soweit angekündigt, mit dem Verstreichen der Frist zur Nachbesserung den Preis mindern oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern. In der Regel besteht bis zur Auslieferung des Neuwagens das Recht auf Vertragskündigung. Dies ist im § 649 BGB geregelt. Dem Unternehmer muss in diesem Fall für seine Aufwendungen dennoch ein gewisser Betrag bezahlt werden.
Im § 649 ist dies folgendermaßen beschrieben:
Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
Autokaufvertrag: Was sind Mängel?
Juristisch wird im Kaufrecht zwischen Sachmängeln und Rechtsmängeln unterschieden.
Rechtsmängel im Kaufvertrag für ein Auto
Ein Rechtsmangel besteht, wenn beispielsweise der Verkäufer ein Fahrzeug veräußert, an dem er kein Eigentum besitzt. Bei einem gestohlenen Auto besteht also ein Rechtsmangel. Der Käufer muss dem Bestohlenen das Fahrzeug aushändigen und vom Dieb seinen entstandenen Schaden ersetzen lassen. Wenn also die Rechte Dritter beim Verkauf eines Fahrzeugs verletzt werden oder eine Person nicht zum Verkauf berechtigt ist, handelt es sich in der Regel um einen Rechtsmangel.
Im § 435 BGB heißt es:
Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Einem Rechtsmangel steht es gleich, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht besteht.
Kaufvertrag für ein Auto: Sachmängel
Vom Gesetzgeber werden sieben verschiedene Arten von Sachmängeln unterschieden. Für den Autokauf sind besonders drei von Bedeutung. Im Kaufvertrag für beispielsweise ein gebrauchtes Kraftfahrzeug wird die Beschaffenheit beschrieben. Ist es ein Unfallwagen? Gibt es Lackschäden oder sonstige Schäden am Fahrzeug? Steht dazu im Kaufvertrag nichts geschrieben, ist das Auto frei von Sachmängeln, wenn es sich für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung bzw. für die gewöhnliche Verwendung eignet.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist unter § 434 der Sachmangel detailliert beschrieben:
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.
(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.
(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.
Soll ein Gebrauchtwagen mittels Kaufvertrag veräußert werden, ist es durchaus sinnvoll, die Beschaffenheit bzw. den Zustand des Fahrzeugs vertraglich genau festzuhalten. Insbesondere bei sogenannten Schrottfahrzeugen, die nicht verkehrstüchtig sind, ist der Verkäufer gut beraten, die Beschaffenheit des PKW im Vertrag zu beschreiben.
Ein Händler bzw. Unternehmer muss für Sachmängel mindestens ein Jahr haften. Er ist aber nur für die Mängel verantwortlich, die bei Gefahrenübergang also bei Fahrzeugübergabe bereits bestanden haben. Er ist nicht dazu berechtigt, im Kaufvertrag für das Auto die Gewährleistung gänzlich auszuschließen. Der gesetzlich vorgeschriebene Zeitraum von zwei Jahren kann im Vertrag auf ein Jahr begrenzt werden. Steht im Gebrauchtwagenkaufvertrag nichts dazu, gilt die gesetzliche Frist von 24 Monaten.
Käufer müssen dem Händler stets die Möglichkeit einräumen, einen Sachmangel selbst zu beheben. Sie können also nicht einfach zur nächstbesten Werkstatt gehen und die Reparaturrechnung an den Händler senden. Bei erheblichen Mängeln und nach mehrmaligen sowie vergeblichen Reparaturversuchen dürfen Sie allerdings den Preis mindern bzw. einen Rücktritt vom Kaufvertrag für das Auto erklären. Dann muss das Geschäft rückabgewickelt werden.
Für einen Rücktritt vom Kaufvertrag muss also ein erheblicher Sachmangel vorliegen, der so gravierend ist, dass er als unzumutbar gilt. Eine kleine Delle muss diesem Grundsatz nicht zwingend genügen, solange die Fahrtauglichkeit des Autos weiterhin besteht. Oftmals handelt es sich dabei um einen Bagatellschaden, der mit wenig Aufwand vom Käufer behoben werden kann. Ein erheblicher Sachmangel liegt nach gängiger Rechtsprechung dann vor, wenn die Beseitigung einen Wert von fünf Prozent des Kaufpreises übersteigt.
In den ersten sechs Monaten gilt darüber hinaus die umgekehrte Beweislast. Es wird davon ausgegangen, dass Schäden, die in den ersten sechs Monaten auffallen bereits zum Zeitpunkt der Übergaben bestanden haben. Der Verkäufer muss die Schäden beseitigen oder nachweisen, dass sie erst nach Gefahrübergang entstanden sind. Nach den sechs Monaten muss der Käufer beweisen, dass der Sachmangel bereits bei Übergabe existiert hat.
Was ist eine Gebrauchtwagengarantie? Im Unterschied zur gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistung wird die Garantie freiwillig eingeräumt. Der Verkäufer verspricht dabei, sich bei bestimmten Mängeln um eine Reparatur zu bemühen. Obwohl es auch mündliche Garantieversprechen gibt, ist es üblich, diese schriftlich festzuhalten. Trotz Garantieversprechen gilt weiterhin die Gewährleistungspflicht. Der Kunde kann frei entscheiden, was er in Anspruch nimmt. Häufig gibt es aber Vorteile bei der Nutzung der Gebrauchtwagengarantie.
Risiken vermeiden: Kaufvertrag für ein gebrauchtes Kraftfahrzeug
Privatpersonen verkaufen in der Regel nur ihren Gebrauchtwagen. Dabei spielt es häufig nur eine nachrangige Rolle, ob sie per Anzeige oder per Online-Portal einen potentiellen Käufer erreichen. Ein Widerrufsrecht bei privaten Anbietern gibt es nicht. Dennoch muss ein Kaufvertrag für einen Gebrauchtwagen (privat) sorgsam erstellt werden.
Privater Autoverkauf per Vertrag: Gewährleistungsausschluss
Wenn Sie ihren alten PKW veräußern möchten, sollten Sie unbedingt einen Kaufvertrag für den Gebrauchtwagen schriftlich abschließen, um später keine böse Überraschung zu erleben. Gerade wenn Sie als privater Anbieter agieren, ist es nur so möglich, die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistung auszuschließen. Sie dürfen allerdings nichts arglistig verschweigen. Das BGB äußert sich im § 444 dazu deutlich:
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Im Kaufvertrag für das Auto sollten Sie schreiben, dass das Fahrzeug gebraucht ist und ausgiebig besichtigt wurde. Außerdem müssen alle Angaben, die Sie zum Fahrzeug machen, der Wahrheit entsprechen. Den Haftungsausschluss sollten Sie formal korrekt formulieren. Das gelingt in der Regel, wenn dies kurz und bündig erfolgt. Machen Sie bei der Formulierung Fehler, kann der Haftungsausschluss unwirksam sein. Erklären Sie, dass der PKW neuwertig ist, können Gebrauchspuren einen Mangel darstellen. Wenn Sie allerdings Fehler und Mängel korrekt beschreiben, besteht kein Anspruch auf Nachbesserung.
Ein korrekter Haftungsausschluss im Kaufvertrag für ein Auto sollte folgendermaßen lauten: „Ich schließe jede Haftung für Sachmängel aus.“ Mehr braucht es eigentlich nicht. Damit kommt bereits zum Ausdruck, dass auch für versteckte Mängel keine Haftung übernommen wird.
Sollten Sie häufiger einen Autokaufvertrag (privat) durchführen und die Formulierung mehrfach verwenden, erhält sie den Status einer Allgemeinen Geschäftsbedingung (AGB). Dann sollten Sie im Sinne der Rechtssicherheit lieber den Text erweitern. Verwenden Sie besser die Formulierung: „Ich schließe jede Haftung für Sachmängel aus. Die Haftung auf Schadenersatz wegen Körperverletzungen sowie bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz bleibt unberührt.“
Allgemeine Geschäftsbedingen (AGB) im Kaufvertrag für ein Auto Als Käufer sollten Sie bei einem gewerblichen Anbieter stets die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die dem Kaufvertrag für das Auto anhängig sind, beachten. Die AGB sind vorformulierte Vertragsbedingungen, denen Sie mit Vertragsunterschrift und gleichzeitiger Bestätigung, dass Sie die Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen haben, zustimmen. Die AGB sind auch als „Kleingedrucktes“ bekannt und sollten genau studiert werden. Nicht immer sind die Geschäftsbedingungen rechtlich sauber formuliert. Bei Streitigkeiten kann oftmals ein Anwalt helfen.
Kaufvertrag für ein Auto: Privater Anbieter
Ein Kaufvertrag für ein Kfz von privat an privat ist eigentlich kein Hexenwerk. Wer aufrichtig gegenüber dem Käufer ist, braucht in der Regel nichts zu befürchten. Sie dürfen Mängel nicht arglistig verschweigen. Geben Sie keine Beschaffenheitsgarantien, die nicht der Wahrheit entsprechen. Wenn das Fahrzeug ein Unfallwagen ist, dürfen Sie nicht für die Unfallfreiheit garantieren.
Alle bekannten Mängel sollten vertraglich festgeschrieben und darüber hinaus sollte erklärt werden, dass das Fahrzeug gebraucht ist und ausgiebig besichtigt wurde. Außerdem gehört der korrekt formulierte Haftungsausschluss in den Kaufvertrag für das Auto. Unterschreibt der Käufer den Vertrag, dürfte eigentlich nichts mehr schief gehen.
Reicht nicht auch ein mündlicher Vertrag beim Autoverkauf von privat? Im Sinne der Vertragsfreiheit dürfen Sie auch ein Auto ohne schriftlichen Vertrag von privat verkaufen. Als Beleg genügt der Kontoauszug mit dem Zahlungseingang bzw. eine Quittung. Von dieser Verfahrensweise ist allerdings abzuraten, denn als Verkäufer tragen Sie so das ganze Risiko. Tätigen Sie nie einen Autoverkauf von privat ohne Vertrag, selbst wenn Sie den Käufer persönlich kennen. Ohne expliziten Ausschluss, gilt die gesetzliche Gewährleistungspflicht.
Ob der Wagen angemeldet oder unangemeldet übergeben wird, ist die Entscheidung des Verkäufers. Wer Vertrauen in den Käufer hat, kann das Fahrzeug angemeldet lassen. Allerdings sollten Sie dann das Datum und die Uhrzeit notieren. Wird mit dem Fahrzeug eine Ordnungswidrigkeit wie ein Rotlichtverstoß begangen, können Sie nachweisen, dass Sie nicht der Fahrer waren. Außerdem sind Sie weiterhin steuer- bzw. versicherungspflichtig, wenn der Käufer Ihren alten PKW nicht gleich ummeldet.
Sicherer ist es, das Fahrzeug vorher abzumelden. Dann sollten Sie den Käufer aber auch darüber informieren, damit er sich noch rechtzeitig ein Kurzzeitkennzeichen bemühen kann. Alternativ können Sie die Ummeldung auch direkt nach Kaufabschluss gemeinsam in der nächstgelegenen Zulassungsstelle durchführen.
Käufer sollten vor Unterzeichnung vom Autokaufvertrag von privat unbedingt auf eine Probefahrt bestehen. Geübte Fahrer erkennen sofort, wenn etwas mit dem Fahrzeug nicht stimmt. Achten Sie bei der Probefahrt auf Quietsch- und Klopfgeräusche. Testen Sie Bremsen, Kupplung und alle Lichter. Kontrollieren Sie den Ölstand. Läuft der Wagen ruhig und startet er schnell? Scheuen Sie sich nicht davor einen Freund, Verwandten oder Bekannten, den Sie als Fachmann bezeichnen würden, zur Probefahrt mitzunehmen. Vielleicht fällt ihm etwas auf.
Verkäufer sollten die Probefahrt gewähren. Auf dem Automarkt ist dies gängige Praxis. Am besten begleiten Sie den potentiellen Käufer. Sollten Sie den Wagen im Vorfeld stillgelegt haben, sollten Sie sich frühzeitig um Kurzzeitkennzeichen kümmern, damit der Wagen für öffentliche Straßen zugelassen ist und eine Versicherung hat. Kommt es während der Probefahrt zu Beschädigungen am Fahrzeug, müssen diese durch den Probefahrer beglichen werden.
Kaufvertrag: Motorrad, Traktor, Anhänger Für ein Motorrad ist der Kaufvertrag (auch Moped / Motorroller) in den Grundzügen mit dem Kaufvertrag für ein Auto identisch. Auch die Kaufverträge für einen PKW-Anhänger oder Traktor unterscheiden sich nicht wirklich. Dennoch gibt es einiges zu beachten. Eine Probefahrt mit einem Traktor darf auf öffentlichen Straßen nicht mit einem Führerschein der Klasse L oder T durchgeführt werden. Beide Klassen sind zweckgebunden. Fahrzeuge dürfen ausschließlich für forst- bzw. landwirtschaftliche Zwecke bewegt werden.
Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.
Ich bin Verkäufer,und habe den Käufer eine Rückabwicklung angeboten.Der Käufer wollte eine Nachbesserung die Uttopisch war,jetzt zieht er es in die Länge seit Monaten.Meine Vermutung das er den Sommer das Fahrzeug fahren möchte und mir zum Herbst sagt,das ich das Auto wieder haben kann gegen Erstattung.Es ist ein Mercedes amg coupe 43 Jahreswagen(17000km).Habe ich dort auch eine Frist.? Mfg
Ich bin Verkäufer,und habe den Käufer eine Rückabwicklung angeboten.Der Käufer wollte eine Nachbesserung die Uttopisch war,jetzt zieht er es in die Länge seit Monaten.Meine Vermutung das er den Sommer das Fahrzeug fahren möchte und mir zum Herbst sagt,das ich das Auto wieder haben kann gegen Erstattung.Es ist ein Mercedes amg coupe 43 Jahreswagen(17000km).Habe ich dort auch eine Frist.? Mfg