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Wann die Verjährung von einem Fahrverbot eintreten kann

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 13. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Wichtiges zu Fahrverbot und Verjährung

Verjährung: Für ein Fahrverbot oft schwer zu klären.
Verjährung: Für ein Fahrverbot oft schwer zu klären.

In einem Bußgeldverfahren können die Hauptstrafen für Ordnungswidrigkeiten und Straftaten verjähren, doch wie sieht das bei einer Nebenstrafe wie dem Fahrverbot aus? Gibt es für ein Fahrverbot eine Verjährung?

Ordnungswidrigkeiten können in Deutschland mit einem Bußgeld und Punkten oder mit einem Fahrverbot geahndet werden. Wurde der Fahrer geblitzt oder er hat eine Rote Ampel mit dem Auto überfahren, ist ein Bußgeldverfahren meist die zu erwartende Konsequenz. Die Verjährung der Taten und Bußgelder kann mitunter recht kompliziert zu klären sein.

Im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) wird eine Verjährung für ein Fahrverbot nicht aufgeführt. Auch im Straßenverkehrsgesetzt (StVG) wird auf die Verjährung für ein Fahrverbot nicht explizit eingegangen. Wie die Verjährung in diesem Fall umgesetzt wird und was zu beachten ist, soll im nachfolgenden Ratgeber betrachtet werden.

FAQ: Verjährung beim Fahrverbot

Kann ein Fahrverbot verjähren?

In der Regel wird davon ausgegangen, dass eine Nebenstrafe wie das Fahrverbot dann verjährt, wenn auch die Hauptsanktion verjährt ist. Bei Bußgeldern tritt eine Vollstreckungsverjährung in der Regel nach drei Jahren ein.

Gibt es gesetzlichen Regelung zur Verjährung beim Fahrverbot?

Nein, gesetzlich ist nicht bestimmt, wann ein Fahrverbot verjährt. So kann ein solches auch aufrecht erhalten werden, obwohl das Bußgeld verjährt ist.

Kann ein Anwalt hier helfen?

Sind sich Betroffene nicht sicher, ob das Fahrverbot der Verjährung unterliegt, ist es ratsam, einen Anwalt für Verkehrsrecht zu konsultieren.

Was bedeutet Verjährung?

Fahrverbot: Die Verjährung kann eintreten, wenn das Vergehen verjährt.
Fahrverbot: Die Verjährung kann eintreten, wenn das Vergehen verjährt.

Laut Strafgesetzbuch (StGB) schließt eine Verjährung die Ahndung einer Tat aus. Hier muss jedoch zunächst zwischen Verfolgungsverjährung und Vollstreckungsverjährung unterschieden werden. Die Verfolgungsverjährung tritt dann ein, wenn, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, die Tat nicht verfolgt wurde.

In der Regel beginnt diese Verjährung bei Ordnungswidrigkeiten nach drei Monaten. Ist bis zu diesem Zeitpunkt kein Bußgeldbescheid eingegangen, kann die Ordnungswidrigkeit nicht mehr verfolgt werden. Somit kann auch eine Nebenstrafe, wie ein Fahrverbot von einem Monat oder auch für drei Monate, nicht mehr verhängt werden. Daher unterliegt das drohende Fahrverbot hier unter Umständen der Verjährung . Der Führerschein muss dann nicht abgegeben werden und der Kraftfahrer darf weiter fahren.

Bei einem Alkohol- oder Drogendelikt erfolgt die Verjährung grundsätzlich erst nach sechs Monaten.

Eine Straftat in Straßenverkehr verjährt frühestens nach drei Jahren.

Die Vollstreckungsverjährung betrifft die Strafe, die durch einen rechtskräftigen Bußgeldbescheid ausgesprochen wurde, und verhindert die Vollstreckung dieser. Sie beginnt am Tag der Rechtskraft des Bescheids oder des Urteils.

Im § 34 OWiG heißt es hierzu:

(1) Eine rechtskräftig festgesetzte Geldbuße darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt
1. fünf Jahre bei einer Geldbuße von mehr als eintausend Euro,
2. drei Jahre bei einer Geldbuße bis zu eintausend Euro.

Verjährung von einem Fahrverbot: In Deutschland wird das unterschiedlich gehandhabt

Die Verjährung von einem Fahrverbot wird im Gesetz nicht ausdrücklich benannt. Allgemein wird in der Regel davon ausgegangen, dass bei Eintritt der Vollstreckungsverjährung für die Hauptstrafe auch die Nebenstrafe davon betroffen ist.

Ist also für ein Bußgeld die Vollstreckungsverjährung eingetreten, wird dies in der Regel auch für das Fahrverbot als Verjährung angesehen. Das Fahrverbot wurde nicht entsprechend abgeleistet, gilt jedoch weiterhin als Nebenstrafe und wird nicht einzeln verhängt. Wie zuvor beschrieben, ist es gesetzlich nicht geregelt, ob ein Fahrverbot unter die Vollstreckungsverjährung fällt oder nicht.

Aufgrund dieser Rechtslage kann das Fahrverbot durch die zuständige Vollstreckungsbehörde auch aufrechterhalten werden. Der Betroffene muss dann auch nach Ablauf der Verjährungsfrist für das Bußgeld seinen Führerschein abgeben. Hier ist der Beistand von einem Anwalt immer empfehlenswert. Dieser kann bewerten, ob für das Fahrverbot die Verjährungsfrist gültig ist und über das weitere Vorgehen informieren.

Über den Autor

Dörte
Dörte L.

Dörte studierte Anglistik und Germanistik ihre und ist seit 2016 Teil des bussgeldkatalog.org-Teams. Ihre redaktionellen Schwerpunkte liegen in Themenbereichen wie Regeln zur Schifffahrt, ausländische Verkehrsregeln oder Vorschriften für Lkw-Fahrer.

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59 Kommentare

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  1. Michael F.
    Am 5. September 2018 um 12:45

    Mir wurde am 15.12.2011die Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit am Steuer entzogen.
    Ich besitze aber einen Österreichischen gültigen Führerschein.
    Wie lange dauert es bis die Verjährung greift oder muss ich die MPU Untersuchung auf jeden Fall machen, obwohl ich in Österreich lebe?!
    Gruss
    Michael F.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 2. November 2018 um 11:16

      Hallo Michael,

      haben deutsche Behörden einen ausländischen Führerschein eingezogen, wird dieser in der Regel an die jeweilige Behörde im Ausland geschickt, die sich dann um das weitere Prozedere kümmert. Ein Anwalt kann den Fall prüfen und Sie zum weiteren Vorgehen beraten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  2. Alia
    Am 19. März 2018 um 20:19

    Hallo ich habe eine frage ist mir sehr unangenehm aber ich muss das jetzt wissen. Vor fast zehn Jahren bin ein zu schnell gefahren umd habe ein Fahrverbot für ein Monat erhalten. Hatte damals die Frist zum abgeben verpasst. Es kam nie wieder was seit heute. Meine Frage ist meine Fahrerlaubnis dadurch weg oder ist es mittlerweile verjährt und kann weiter Auto fahren. Habe voll Panik beim Straßenverkehrsamt zu fragen. Es kam in all den Jahren auch nie was schriftlich.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 20. April 2018 um 13:00

      Hallo Alia,

      wenden Sie sich an einen Anwalt bezüglich der Verjährung, das ist ohne Akteneinsicht nicht zu beantworten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. Frank R.
    Am 7. März 2018 um 12:39

    Hallo,
    ich hatte im Juli 2016 ein bescheid als erst Täter (4 Monaten Zeit) 1 Monat Fahrverbot. Ende Oktober bei der Polizei abgegeben.
    Jetzt bin ich innerhalb von 2 Jahren wieder geblitzt worden (11.2.2018) 24Km/h zu schnell-Autobahn,1 Punkt und 80 €.
    Meine Frage ist, bekomme ich als Wiederholungstäter wieder ein Monat Fahrverbot?

    Mit freundlichen Grüßen
    Frank

    • bussgeldkatalog.org
      Am 9. April 2018 um 11:50

      Hallo Frank R.,

      in der Regel ist derjenige Wiederholungstäter, der innerhalb eines Jahres min. zwei Mal mit mind. 26 km/h zu viel unterwegs war. Insofern würde dies nicht auf sie zutreffen. Abgesehen davon sollten Sie über solch eine Sanktion bereits in Ihrem Bußgeldbescheid informiert wurden sein.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  4. Deadguitar
    Am 15. Februar 2018 um 1:17

    Ich habe mit 17 zum 2ten mal einen KFZ-Diebstahl begangen und fahren ohne Fahrerlaubnis und wurde 5 Jahre später zu Sozialstunden und persönlichen Entschuldigungen verurteilt und habe auch alles abgeleistet. Mittlerweile bin ich 36 und habe nun doch vor eine Fahrerlaubnis zu machen, womit muss ich rechnen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 15. März 2018 um 15:27

      Hallo Deadguitar,

      leider können wir Ihre Frage nicht beantworten, da wir nicht über Informationen über Ihren Fall verfügen. Bitte rufen Sie deshalb bei der für Sie zuständigen Führerscheinstelle an und informieren sich dort.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  5. Filip
    Am 3. Januar 2018 um 23:39

    Hi!

    Habe Juli 2013 ein fahrverbot in D bekommen von dem Landratsamt ***.
    Der ganze Urinscanning Kramm, die MPU und auch die blöde Nachschulung ist hinter mir.
    Jetzt gehe ich zu dem Landratsamt in meiner Stadt und der Typ von der Führersteinstelle findet nichts von mir in Flensburg eingetragen.
    Wie dass?

    Besten Gruß

    • bussgeldkatalog.org
      Am 22. Januar 2018 um 11:44

      Hallo Filip,

      das können wir Ihnen leider nicht sagen – wir sind ein unabhängiger Informationsdienst und keine offizielle Behörde. Sie können dies auch bei KBA selbst erfragen.

      Das Team von bussgeldkatalog.org

  6. Sascha
    Am 10. Dezember 2017 um 11:25

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    und zwar ist bei mir folgende Sachlage:

    Ich wurde 2015 unter dem fahren von der Droge Cannabis in Deutschland erwischt.
    Selbst besitze ich einen schweizer Führerschein.
    Dann habe ich einen Brief vom Landratsamt bekommen, erst mal Strafe, 1 monatiger Fahrverbot und 2 Punkte.
    Habe ich alles gemacht. Dann habe ich meinen Füherschein zurück bekommen und zu einem späterem Zeitpunkt habe ich wieder einen Brief bekommen, in dem Stand, dass ich eine ärztliche Untersuchung durchführen muss und musste 2x zur Urinprobe.
    Habe ich alles gemacht und inzwischen war ich sauber. Die amtliche Ärztin meinte auch zur mir, wenn die Urinprobe (was sie auch war) sauber ist, sieht Sie kein Problem, dass ich weiter fahren dürfte.
    Aufjedenfall habe ich dann, nach dem das alles gemacht wurde und Ergebnisse da waren und ect. , kam der endgültige Brief in dem Stand: Dass ich eine endgültige Fahrerlaubnisentziehung für das Hoheitsgebiet Deutschland habe.

    Was kann ich tun, um wieder in Deutschland fahren zu dürfen?

    Mit freundlichen Grüßen

    • bussgeldkatalog.org
      Am 2. Januar 2018 um 12:28

      Hallo Sascha,

      dies ist mit den deutschen Behörden abzuklären.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  7. Karsten
    Am 15. November 2017 um 0:10

    bin im august 2017 in Berlin geblitzt worden. Normalerweise gilt doch die Regel, ab Zustellung Bescheid, ist innerhalb von 4 Monaten die Fahrerlaubnis abzugeben, wenn nicht schon ein Verstoß in dieser Sache vorliegt. Dann gelten nur noch 14 Tage bis zur Abgabe.
    Ich hatte 2005 schon einmal das Pech. Ist diese Sache noch relevant?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 4. Dezember 2017 um 13:08

      Hallo Karsten,

      leider ist uns Ihre Frage nicht vollständig klar. Insofern Ihnen ein Fahrverbot verhangen wurde, ist dieses auch anzutreten. Wie im Text erläutert, ist nicht eindeutig geklärt, ob ein Fahrverbot in die Vollstreckungsverjährung fällt oder nicht. Wenn Sie jedoch einen entsprechenden Bußgeldbescheid erhalten haben, können Sie ein Fahrverbot nicht einfach aussitzen, indem Sie Ihrem Führerschein nicht abgeben.

      Das Team von bussgeldkatalog.org

  8. h.
    Am 7. November 2017 um 19:12

    ich habe seit 15 jahren keinen deutschen führerschein mehr
    kann ich nach so langer zeit wieder meinen führerschein bekommen?
    tritt da eine verjährung ein?
    wohne jetzt in ungarn

    • bussgeldkatalog.org
      Am 27. November 2017 um 12:30

      Hallo H.,

      haben Sie keinen offiziellen Wohnsitz in Deutschland, sind die dortigen Behörden in der Regel auch nicht mehr für Sie zuständig. Für Sie sind die ungarischen Behörden zuständig. Dort sollten Sie weitere Informationen erhalten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  9. Ralf
    Am 31. Juli 2017 um 9:08

    Ich habe am 27. Juli eine Ladung zur Erzwingungshaft bekommen, aufgrund eines Beschlusses des AG. Dem Schreiben ist zu entnehmen, dass es um ein Bußgeldbescheid aus April 2016 geht. Im Beschluss ist eine völlig falsche Wohnsitzadresse angegeben. Auch sind mir niemals zuvor ein Bußgeldbescheid oder andere Schreiben zugegangen. Ich wusste also von dem Bußgeldverfahren überhaupt nichts. Wenn mir nichts zugegangen ist, dann kann ich auch nicht reagieren. Und von April 2016 ist es doch sicherlich verjährt und das gesamte Verfahren muss zurückgenommen werden. Oder liege ich da falsch?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 7. August 2017 um 10:46

      Hallo Ralf,

      wir dürfen an dieser Stelle keine kostenlose Rechtsberatung anbieten. Ein Anwalt für Verkehrsrecht wäre in diesem Fall der richtige Ansprechpartner.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  10. Gerald A.
    Am 29. Juli 2017 um 20:16

    Zu beachten ist aber stets, dass die Verjährung unterbrochen werden kann. Dies geschieht regelmässig durch Maßnahmen der Behörde, z.B. Versendung des Anhörungsbogen. Hier kann meist nur der Rechtsanwalt durch Akteneinsicht beurteilen, wann genau Verjährung eintritt, Gerald A.

  11. Sebastian
    Am 20. Juli 2017 um 19:45

    Hallo,
    Mir wurde als Belgier die Fahrerlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland entzogen.
    Nach einer einjährigen Abstinenzzeit und anschließender MPU hätte ich die Möglichkeit die Fahrerlaubnis wieder zu bekommen. Dies ist mittlerweile schon über zwei Jahre her. Verjährt dies irgendwann?
    Liebe Grüße , Sebastian

    • bussgeldkatalog.org
      Am 24. Juli 2017 um 9:46

      Hallo Sebastian,

      eine MPU-Anordnung wird in der Regel nach 15 Jahren aus den Akten gelöscht.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  12. Hubert S.
    Am 1. Juli 2017 um 23:00

    Hallo,
    mein Sohn ist mit meinem Wagen über eine Rote Ampel gefahren und wurde dabei geblitzt. Das ganze geschah am 24.03.17. Der Busgeldbescheid kam 02.07.17 an. Es kam kein Anhöhrungsbogen an meine Anschrift. Mitte Mai kam plötzlich die Polizei zu mir nach Hause und haben da die Daten von meinem Sohn aufgenommen. Wie sieht es hier mit der Verjährungsfrist aus… vielen Dank für Ihre Rückantwort
    Mit freundlichen Grüßen
    Hubert S.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 3. Juli 2017 um 9:04

      Hallo Hubert,

      durch gewisse innerbehördliche Vorgänge, etwa die Identitätsermittlung des Fahrers, kann die Verjährung auf maximal sechs Monate verlängert werden. Wie sich dies in Ihrem Fall verhält, lässt sich durch eine Akteneinsicht klären. Ein Anwalt kann Sie weitergehend beraten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  13. Vanessa H.
    Am 16. November 2016 um 10:21

    Hallo.

    Mein Freund hat anfang 2014 zwei Bußgeldbescheide bekommen und einmal 3 Monate Fahrverbot und ein Monat Fahrverbot wegen Marihuana.
    Im August 2014 hat die Polizei den FS mitgenommen und der Führerschein stelle zugesandt.
    Somit hat er sein Fahrverbot für 4 Monate angetreten. Ende Januar anfang Februar hat er seinen FS von der Führerschein stelle wieder geschickt bekommen und das Fahrverbot war aufgehoben.
    Es kam nichts mehr von der Stadt oder der FS Stelle. Auch bei Kontrollen war alles in Ordnung.
    Vor zwei Tagen stand die Polizei vor der Tür und hat den Führerschein entzogen weil er damals angeblich nicht abgegeben wurde.
    Was kann mein Freund machen?
    Muss er das Fahrverbot jetzt noch mal antreten?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 17. November 2016 um 10:39

      Hallo Vanessa,

      am besten versuchen Sie das mit der Führerscheinstelle zu klären. Der Zeitraum von August bis Ende Januar erscheint außerdem etwas zu lang. Dies wären fünf bis sechs Monate. Möglicherweise ist da ein Fehler unterlaufen. Im Zweifel empfiehlt sich auch der Gang zum Anwalt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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