§ 44 StGB: Das Fahrverbot als Nebenstrafe im Strafrecht

Von Murat Kilinc

Letzte Aktualisierung am: 19. August 2025

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

FAQ: § 44 StGB

Ab welcher Geschwindigkeiten droht ein Fahrverbot nach § 44 StGB?

Ein Fahrverbot nach § 44 StGB droht nicht bei einfachen Ordnungswidrigkeiten wie einer Geschwindigkeitsüberschreitung, sondern nur im Zusammenhang mit einer Straftat. Es gilt für alle Kraftfahrzeuge (z. B. Auto, Mofa, E-Scooter), nicht jedoch für Fahrräder. Mehr dazu erfahren Sie hier.

Wann ist § 44 StGB als Nebenstrafe möglich?

Wenn es zur Einwirkung auf den Täter, zur Verteidigung der Rechtsordnung oder als milderes Mittel anstelle einer Freiheitsstrafe erforderlich erscheint, ist ein Fahrverbot eine mögliche Nebenstrafe – auch wenn die Straftat nichts mit dem Führen eines Fahrzeugs zu tun hat.

Was passiert, wenn man trotz Fahrverbot fährt?

Wenn Sie ein Kraftfahrzeug trotz Fahrverbot führen, macht Sie sich strafbar und riskieren eine Geldstrafe oder bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe. Zusätzlich gelten Sie als vorbestraft.

Was ist ein Fahrverbot nach dem StGB?

§ 44 StGB: Wenn die Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, kann ein Fahrverbot verhängt werden.
§ 44 StGB: Wenn die Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, kann ein Fahrverbot verhängt werden.

Beim Fahrverbot gemäß § 44 StGB handelt es sich um eine sogenannte Nebenstrafe. Das bedeutet, dass es nicht bei einer Ordnungswidrigkeit (wie einer einfachen Geschwindigkeitsüberschreitung) verhängt wird, sondern nur im Rahmen einer Straftat. Das Gericht kann Ihnen für die Dauer von einem bis sechs Monaten untersagen, Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen. In dieser Zeit müssen Sie Ihren Führerschein bei der zuständigen Behörde abgeben. 

§ 44 StGB regelt die Voraussetzungen für das Fahrverbot: Dieses kann verhängt werden, auch wenn die Straftat nicht direkt bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen wurde. Dies ist der Fall, wenn die Anordnung erforderlich erscheint, z. B. 

  • zur Einwirkung auf den Täter
  • zur Verteidigung der Rechtsordnung
  • um die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung zu vermeiden.

Nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind Kraftfahrzeuge Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden. Da ein Fahrrad durch Muskelkraft betrieben wird, ist ein Fahrrad kein Kraftfahrzeug. Daher es ist nicht möglich, das Fahrverbot nach § 44 StGB auf das Fahrrad anzuwenden.

Anders sieht es bei Fahrzeugen wie E-Scootern, Pedelecs oder Mofas aus. Da sie durch Maschinenkraft angetrieben werden, fallen sie unter die Definition eines Kraftfahrzeugs. Für diese Fahrzeuge gilt das unbeschränkte Fahrverbot. Wer sie während eines bestehenden Verbots führt, macht sich nach § 21 Abs. 1 StVG strafbar.

Im Unterschied zu § 44 regelt § 69 StGB die Entziehung der Fahrerlaubnis. In diesem Fall erlischt die Fahrerlaubnis komplett und Sie müssen sie neu beantragen. Beim  Fahrverbot nach § 44 StGB bleibt die Fahrerlaubnis bestehen. Sie dürfen lediglich für einen bestimmten Zeitraum – meist zwischen einem und sechs Monaten – keine Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr führen. Nach Ablauf dieser Frist erhalten Sie Ihren Führerschein automatisch zurück.

Fahren trotz Fahrverbot: Was droht Ihnen?

Fahren trotz Fahrverbot? Laut StGB ist dies strafbar.
Fahren trotz Fahrverbot? Laut StGB ist dies strafbar.

Fahren Sie trotz Fahrverbot gemäß § 44 StGB ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr, begehen Sie eine Straftat. Folgende Konsequenzen können Ihnen dabei drohen:

  • Strafmaß: Das Gericht kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr verhängen – dies hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und davon, ob Sie vorsätzlich gehandelt haben.
  • Vorstrafe: Wer erwischt wird, gilt als vorbestraft. Das kann Auswirkungen auf Ihre berufliche und private Zukunft haben.
  • Rechtsgrundlage: § 21 Absatz 1 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) legt eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr für das Fahren trotz Fahrverbots oder ohne Fahrerlaubnis fest.
  • Sonstige Folgen: Ihr Führerschein bleibt weiterhin amtlich verwahrt.

Wenn der Führerschein von einer Behörde eines EU-Mitgliedstaates oder eines anderen EWR-Vertragsstaates ausgestellt wurde und Sie Ihren ordentlichen Wohnsitz in Deutschland haben, wird der Führerschein ebenfalls amtlich verwahrt. Bei allen anderen ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot im Führerschein vermerkt.

Weiterführende Informationen zur Dauer von Fahrverboten:

Verjährung: Kann ein Fahrverbot nach 44 StGB ablaufen?

Fahrverbot nach § 44 StGB: Auch ein ausländischer Führerschein wird amtlich verwahrt.
Fahrverbot nach § 44 StGB: Auch ein ausländischer Führerschein wird amtlich verwahrt.

Ein Fahrverbot nach § 44 StGB ist eine strafrechtliche Nebenstrafe. Deshalb unterliegt es nicht der klassischen Verjährung, die für Ordnungswidrigkeiten (Bußgeldbescheide) gilt.

Das Fahrverbot selbst verjährt nicht. Es verjährt nur die Straftat, auf deren Grundlage ein Fahrverbot verhängt werden könnte. Die Verjährungsfrist für die zugrunde liegende Straftat richtet sich dabei nach § 78 StGB. Sie hängt vom jeweiligen Strafmaß ab.

Bei Straftaten mit einem geringen Strafmaß (wie Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr) beträgt die Verjährungsfrist in der Regel drei Jahre. Bei schwereren Delikten gelten höhere Fristen (maximal bis zu 30 Jahre, in der Praxis beim Fahrverbot jedoch überwiegend drei Jahre).

Wird eine Straftat nicht innerhalb von drei Jahren verfolgt, kann grundsätzlich auch kein Fahrverbot mehr verhängt werden. Sobald das Urteil rechtskräftig ist, müssen Sie das Fahrverbot jedoch antreten. 

Über den Autor

Murat Kilinc (Rechtsanwalt)
Murat Kilinc

Der Fachanwalt für Verkehrsrecht Murat Kilinc ist dank seines Expertenwissens dazu in der Lage, die Leser von bussgeldkatalog.org umfassend über Themen rund um den Verkehr - wie etwa das Verkehrszivilrecht sowie das Verkerhrsstrafrecht - aufzuklären. Sein Studium absolvierte er an der Universität Bremen. Sein Referendariat führte den heutigen Geschäftsführer der rightmart Verden Rechtsanwalts GmbH an das OLG Celle sowie in den Landgerichtsbezirk Verden.

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