Den Unfallschaden auszahlen lassen: Geht das?

Von Dr. Philipp Hammerich

Letzte Aktualisierung am: 13. Februar 2025

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Als Geschädigter den Kfz-Schaden auszahlen lassen: So geht’s!

Sie können sich nach einem Autounfall den Schaden auszahlen lassen.
Sie können sich nach einem Autounfall den Schaden auszahlen lassen.

Hat es auf der Straße zwischen zwei Autos gekracht, steht dem Unfallopfer in der Regel ein gewisser Schadensersatz zu.

Die gegnerische Haftpflichtversicherung ist dazu verpflichtet, die entstandenen Reparaturkosten zu übernehmen.

Doch was ist, wenn der Geschädigte seinen Kfz-Unfallschaden gar nicht reparieren lassen möchte? Kann er sich dennoch den Autoschaden von der Versicherung auszahlen lassen? Welches Recht muss dafür eingehalten werden?

In diesem Ratgeber finden Sie alle Informationen zur Auszahlung eines Unfallschadens, obwohl keine Reparatur am Fahrzeug vorgenommen werden soll.

FAQ: Unfallschaden ausbezahlen lassen

Kann ich mir den Unfallschaden ausbezahlen lassen?

Ja. In diesem Fall wird eine fiktive Abrechnung erstellt, also die Kosten ermittelt, die durch die Reparatur in der Werkstatt entstanden wären.

Bekomme ich den Unfallschaden auch bezahlt, wenn ich das Kfz selbst repariere?

Dies ist grundsätzlich möglich. Allerdings darf kein Profit daraus geschlagen werden.

Ist es sinnvoll sich den Schaden ausbezahlen zu lassen?

Nicht immer lohnt es sich, auf die Reparatur zu verzichten. Ziehen Sie im Zweifelsfall einen Anwalt nach dem Unfall zurate.

Reparatur unerwünscht? Den Kfz-Haftpflichtschaden auszahlen lassen

Wenn nur eine kleine Beule oder ein Blechschaden an Ihrem Fahrzeug entstanden ist, ist eine Reparatur nicht zwingend notwendig. Viele Autofahrer entschließen sich in diesem Fall dazu, den Unfallschaden nicht zu beheben.

Dennoch steht ihnen ein gewisser Schadensersatz zu. Im rechtlichen Jargon ist in diesem Fall von einer „fiktiven Abrechnung“ die Rede. Hierbei werden aber bestimmte Abstriche im Vergleich zu einer Übernahme der Werkstattkosten fällig.

Einen Gutachter einschalten

Möchten Sie sich einen Unfallschaden auszahlen lassen, beauftragt die Versicherung einen Gutachter.
Möchten Sie sich einen Unfallschaden auszahlen lassen, beauftragt die Versicherung einen Gutachter.

Um zu ermitteln, auf wieviel sich die Reparaturkosten belaufen, können Sie einen Sachverständigen damit beauftragen, ein Schadensgutachten anzufertigen. Oftmals beschäftigen Versicherungen ihrerseits ebenfalls einen Gutachter.

Es empfiehlt sich jedoch, einen unabhängigen Fachmann zu beauftragen: Nicht selten übersteigt der ermittelte Betrag die Einschätzungen des Versicherers.

Die Kosten einen Gutachters werden Ihnen im Übrigen von der gegnerischen Versicherung erstattet. Dies gilt allerdings nur, wenn der Schaden über 700 Euro liegt.

Den Unfallschaden selbst reparieren

Tüftler und Bastler können Ihr Auto nach einem Unfall oftmals selbst reparieren. Da sie das Auto nicht in die Hände einer Fachwerkstatt geben, steht eine andere Berechnungsmethode an.

Bevor Sie sich einen Kfz-Unfallschaden also auszahlen lassen, sollten Sie Folgendes bedenken: Die gegnerische Versicherung muss Ihnen in diesem Fall einen geringeren Betrag erstatten, als sie im Falle einer Werkstattreparatur zahlen müsste.

Noch vor einiger Zeit konnten Unfallgeschädigte die Summe ausgezahlt bekommen, welche eine Reparatur in einer Werkstatt gekostet hätte. Doch Gerichte entschieden, dass nicht jeder Betrag angebracht sei. Immerhin sollen Unfallopfer keinen Profit aus dem Unfall schlagen.

So kommt es, dass Versicherer nur dann Summen auszahlen müssen, die den Wiederbeschaffungswert des Wagens übersteigen, wenn die Reparaturen in einer Werkstatt vorgenommen wurden und das Fahrzeug anschließend weiter verwendet wird.

Einen Unfallschaden reparieren oder auszahlen lassen? Lassen Sie sich beraten!

Oftmals ist es für Laien schwer einzuschätzen, ob sich eine Auszahlung der Schadenssumme lohnt oder nicht. Gerade bei schwereren Schäden lohnt es sich, einen Anwalt zu Rate zu ziehen. Die gegnerische Versicherung muss in der Regel für die Anwaltskosten aufkommen.

Viele Versicherer wehren sich zudem gegen die Option der „fiktiven Abrechnung“. Möchten Sie sich den Unfallschaden sicher auszahlen lassen, sollten Sie ebenfalls einen Rechtsbeistand zur Hilfe nehmen.

Die gesetzliche Basis

Rechtlich gesehen dürfen Sie sich einen Kfz-Unfallschaden auszahlen lassen.
Rechtlich gesehen dürfen Sie sich einen Kfz-Unfallschaden auszahlen lassen.

§ 249 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt den Schadensersatzanspruch des Geschädigten:

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Das bedeutet, dass Ihnen die Mehrwertsteuer laut Recht nur dann zusteht, wenn Sie sich den Schaden am Auto nicht auszahlen lassen. Denn nur im Falle einer Reparatur durch eine Werkstatt wird eine Umsatzsteuer tatsächlich fällig.

Von einer Kasko-Kfz-Versicherung den Schaden auszahlen lassen?

Obige Ausführungen betreffen Schäden, die infolge eines unverschuldeten Unfalls entstanden sind. Diese werden von der gegnerischen Haftpflichtversicherung beglichen. Anders sieht die Regelung jedoch aus, wenn Sie einen Kaskoschaden bei Ihrer Versicherung geltend machen wollen.

In diesem Fall ist es nämlich nicht immer möglich, den Schaden am Auto auszahlen zu lassen. Bestimmte Versicherungen schließen diese Option vertraglich aus.

Auch können Sie im Falle einer Forderung gegenüber Ihrer eigenen Versicherung keinen externen Gutachter als Maßstab heran führen. Ihr Versicherer ist in diesem Fall weisungsberechtigt und kann eine Sachverständigen auswählen.

Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich bekam seine Zulassung als Rechtsanwalt in Deutschland 2007. Er studierte zuvor an der Universität Hamburg und promovierte beim damaligen Richter am BVerfG, Prof. Dr. Hoffmann-Riem. Für bussgeldkatalog.org beantwortet er verschiedene Verbraucherfragen rund um das Verkehrsrecht.

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144 Kommentare

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  1. Marla
    Am 8. März 2017 um 15:16

    Guten Tag, letzte Woche hatte ich einen Verkehrsunfall. Da es sich bei dem Verursacher um einen ausländischen LKW Fahrer handelte, habe ich zu meiner Sicherheit einen Rechtsanwalt eingeschaltet. Das Gutachten wurde bereits in Auftrag gegeben. Da ich noch nicht genau weiß in welcher Werkstatt ich den Schaden reparieren werde, wenn das alles endlich erledigt ist, wollte ich vorab nur wissen, ob man den geschätzten Schaden mit oder ohne MwSt ausbezahlt bekommt. Aus meinem Bekanntenkreis habe ich jetzt verschiedene Versionen gehört, wenn man sich eine eigene Werkstatt für die Reparatur aussucht. Muss ich befürchten die MwSt dann doch aus eigener Tasche zu zahlen wenn ich die Werkstatt aussuche? Können Sie mir da weiterhelfen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 9. März 2017 um 10:36

      Hallo Marla,

      im Steuerrecht wird zwischen echten und unechten Schadenersatz unterschieden. In Ihrem Fall sollte es sich um einen echten Schadensersatz handeln – dieser unterliegt nicht der Umsatzsteuerpflicht, da keine Leistung erfolgt, sondern lediglich ein Ersatz geleistet wird. Die Summe, die Sie erhalten ist folglich nicht zu versteuern. Gegenüber der Werkstadt werden Sie aber nicht umhinkommen, die Rechnung samt Mehrwertsteuer zu begleichen. Dies sollte allerdings durch die Ersatzsumme abgedeckt sein.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  2. W. Dirk
    Am 3. März 2017 um 22:55

    Hallo,
    Ich hatte am 3.11.2016 einen Auffahrunfall ( unverschuldet ) am 4.11.2016 wurde ein Gutachten von einem staatlichen Sachverständigen erstellt,und ein Anwalt eingeschaltet , an die HUK weitergeleitet.Nach mehreren Fragebögen wurde am 4.01.2017 ein 2. Gutachten von einem HUK Sachverständigen erstellt, und das 1.Gutachten für rechtens erklärt.
    Nach mehreren Aufforderungen an die HUK den Schaden fiktiv zu regulieren weigert sich die HUK und schickt weitere Fragebögen sogar an den Vorbesitzer.!!?? Wie lange muss ich mich hinhalten lassen
    Mit freundlichen Grüßen

    • bussgeldkatalog.org
      Am 6. März 2017 um 11:34

      Hallo Dirk,

      bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine Rechtsberatung bieten dürfen. Ein Anwalt kann Sie beraten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. Alexander
    Am 28. Februar 2017 um 13:20

    Hallo zusammen,
    Meine Freundin hat letzte Woche einen anderes Auto angefahren. Schaden beim Geschädigten läuft über die Versicherung! Meine Frage kann man sich den eigenen Schaden auch über Kostenvoranschlag auszahlen lassen da es sich nicht lohnt noch Geld in das Auto zu stecken!! Sie hat eine Vollkaskoversichert!
    Mfg Alex

    • bussgeldkatalog.org
      Am 2. März 2017 um 11:12

      Hallo Alexander,

      eine fiktive Abrechnung sollte möglich sein.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  4. Beni
    Am 25. Februar 2017 um 12:22

    Hallo zusammen,

    mir wurde mein parkendes Auto beschädigt und es gibt nur eine kleine Beule und Kratzer, was ich mir gerne auszahlen lassen möchte. Der Hersteller hat den Schaden auf rund 1900€ brutto berechnet, da die ganze Seite auf Grund von möglichen Farbunterschieden lackiert werden muss (Kostenvoranschlag liegt vor). Nun kommt aber noch ein Gutachter der Versicherung. Kann er das anfechten und welche Argumente kann ich dagegen bringen? Ich möchte den Schaden gerne ausbezahlt haben. wie viel % werden i.d. Regel abgezogen? Besten Dank.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 27. Februar 2017 um 10:27

      Hallo Beni,

      der Gutachter der gegnerischen Versicherung wird in der Regel einen niedrigeren Betrag ansetzen. Mit dem Kostenvoranschlag vom Hersteller haben Sie bereits etwas in der Hand, allerdings wäre das Hinzuziehen eines unabhängigen Sachverständigen vielleicht noch eine zusätzliche Option. Beachten Sie jedoch, dass bei einer fiktiven Abrechnung, wenn die Versicherung dieser überhaupt zustimmt, ein geringerer Betrag angesetzt wird. Um wie viel dieser verringert wird, lässt sich jedoch nicht pauschal sagen. Das Hinzuziehen eines Anwalts für Verkehrsrecht wäre eine Option, wenn sich die Versicherung weigern sollte, den Betrag auszuzahlen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  5. Franziska
    Am 26. Januar 2017 um 20:47

    Wenn ich einen von mir verursachten Schaden selbst (also ohne hinzuziehen der Versicherung) regulieren möchte und der Unfallgegner mit Abrechnung netto (nach Kostenvoranschlag) einverstanden ist – gibt es dann eine Frist innerhalb der er den Schaden eventuell doch noch in der Werkstatt reparieren lassen und mir die MwSt in Rechnung stellen kann?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 30. Januar 2017 um 12:09

      Hallo Franziska,
      wenn Sie sich dazu entschließen, einen Unfallschaden ohne Versicherung zu regeln, sollten Sie die weitere Vorgehensweise in einem Einigungsprotokoll festhalten. Nachdem beide Parteien dieses Dokument unterschrieben haben, kann Ihr Unfallgegner normalerweise keine zukünftigen Ansprüche mehr an Sie stellen, nachdem Sie sich auf einen bestimmten Geldbetrag geeinigt haben.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  6. Charly
    Am 16. Januar 2017 um 18:40

    Mein Auto wurde im parkenden Zustand angefahren. Die Fahrertür, sowie die linke Seite haben Lackschäden und eine Delle. Laut eigener Einschätzung könnte es ein wirtschaftlicher Totalschaden handeln, da das Auto Baujahr 1998 ist. Muss ich dann mit dem ausgezahlten Geld den Schade beheben?

    Freue mich über eine Antwort

    • bussgeldkatalog.org
      Am 19. Januar 2017 um 11:58

      Hallo Charly,

      Sie sind nicht verpflichtet, die Schadenssumme auch tatsächlich in eine Reparatur zu investieren, zumal dies bei einem Totalschaden nur selten sinnvoll ist.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  7. Jürgen
    Am 5. Januar 2017 um 21:04

    Danke für die schnelle und kompetente Antwort.

  8. ,Jürgen
    Am 4. Januar 2017 um 21:03

    Welche gesetzliche Grundlage gibt es,das eine Versicherung die auszuzahlenden Rep.Kosten laut Kostenvoranschlag nicht an den Geschädigten auszahlt sondern an dessen Kreditbank. Das Fahrzeug ist nicht geleast sondern finanziert und soll vorerst nicht instandgesetzt werden. für eine zeitnahe Antwort , wäre ich Ihnen dankbar.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 5. Januar 2017 um 10:11

      Hallo Jürgen,

      für gewöhnlich ist der Geschädigte anspruchsberechtigt, sodass die Kosten an Ihn auszuzahlen sind. Dabei müssen die Kosten nicht zwingend für die Reparatur verwendet werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  9. PAddy
    Am 17. Dezember 2016 um 15:52

    Hallo zusammen,

    Vor 2 Wochen ist mir mein Nachbar reingefallen.
    Ich habe mit der Versicherung ausgemacht, dass ich mir den Schaden nach Abzug der MwSt. Auszahlen lasse. Nun habe ich bei einer Schadenshöhe von 1657 €eine Auszahlung in Höhe von 1152 € erhalten. Sind solch hohe Abzüge überhaupt rechtens?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 19. Dezember 2016 um 10:29

      Hallo PAddy,

      wir dürfen leider keine Rechtsberatung durchführen, daher sollten Sie sich hier mit Ihrer Versicherung in Verbindung setzen oder sich von einem Versicherungsexperten beraten lassen. Inwieweit die Abzüge rechtens sind, können wir nicht beurteilen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  10. Eric
    Am 13. Dezember 2016 um 22:32

    Hallo, stimmt es das die Versicherung im Falle einer Auszahlung nun entscheiden kann das sie zwischen 19% und 35% von der Schadensumme abziehen kann ?!
    Wurde mir so erklärt von einem Mitarbeiter der ******** Versicherung.

    Mfg

    • bussgeldkatalog.org
      Am 15. Dezember 2016 um 12:15

      Hallo Eric,

      für gewöhnlich haben Sie als Geschädigter einen Anspruch auf die volle Schadenssumme.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  11. alo
    Am 3. November 2016 um 10:56

    Hallo,

    Wie viel muss ich warten bis Versicherter den Unterlage schickt zum Versicherung wegen des Unfallschade regulierung?Ich habe die Unterlagen letzte Woche schon geschikt.Gibt es ein frist fuer Versicherter?

    Danke im Voraus auf Ihre Antwort

    • bussgeldkatalog.org
      Am 7. November 2016 um 9:52

      Hallo alo,
      in der Regel kann sich die Versicherung maximal bis zu acht Wochen Zeit lassen, wenn der Schaden noch geprüft wird.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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