Nachweisfrist für Masern-Impfpflicht abgelaufen: Wem jetzt Bußgelder drohen
Veröffentlichungsdatum: 2. August 2022
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Update der Redaktion vom 18.08.2022: Mit einem heute veröffentlichten Beschluss vom 21.07.2022 hat das Bundesverfassungsgericht die Masern-Impfpflicht für verfassungskonform erklärt (AZ: 1 BvR 469/20 u. a.). Zwar handele es sich um einen Eingriff in Grundrechte, dieser sei jedoch gerechtfertigt und verhältnismäßig. Das Kindeswohl sei zudem der Entscheidungsfreiheit der Eltern voranzustellen.
Vor zwei Jahren wurde die Masern-Impfpflicht in Deutschland eingeführt. Wer eine Kita oder Schule besucht oder in dieser tätig ist, muss einen Nachweis über die Impfung erbringen. Bedingt durch die Corona-Pandemie wurde die Nachweispflicht für Beschäftigte und Kinder, die schon vor dem 1. März 2020 in den Einrichtungen waren, bis zum 31. Juli 2022 verlängert und ist nunmehr abgelaufen. Wer noch immer keinen Nachweis der Masern-Impfung erbracht hat, muss mit einem Bußgeld von bis zu 2.500 Euro rechnen.
Masern-Impfpflicht an Kitas und Schulen in Deutschland
Bei Masern handelt es sich um eine Infektionskrankheit, welche hochgradig ansteckend ist und vor allem bei Kindern auftritt. Bei einem schweren Verlauf kann diese Krankheit sogar lebensbedrohlich werden.
Seit dem 1. März 2020 gilt durch das Masernschutzgesetz eine Masern-Impfpflicht in Deutschland. Für wen diese greift, beschreibt das Bundesministerium für Gesundheit auf seiner Webseite wie folgt:
Das Gesetz soll den Schutz vor Masern in Kindergärten, Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen sowie in medizinischen Einrichtungen fördern. Daher sieht es vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in den Kindergarten, die Kindertagespflege oder in die Schule die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen.
Allerdings sind von der Masern-Impfpflicht nicht nur Kinder betroffen. Auch Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen, wie Kitas, Schulen oder Flüchtlingsunterkünften, müssen einen entsprechenden Nachweis erbringen. Ausgenommen sind nur Personen, die bereits mit Masern infiziert waren und dies durch ein ärztliches Attest beweisen können.
Wichtig: Die Masern-Impfpflicht für Beschäftigte gilt allerdings nur, wenn diese 1971 oder später geboren sind. Alle älteren Jahrgänge sind nicht betroffen, da bei diesen davon auszugehen ist, dass sie bereits eine Masern-Infektion überstanden haben.
Was passiert, wenn Sie keinen Impfnachweis erbringen?
Bis zum 31. Juli 2022 gab es eine Sonderregelung für Beschäftigte und Kinder, die schon vor dem 1. März 2020 in eine entsprechende Einrichtung besucht haben oder dort tätig waren. Sie hatten bis zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, einen Impfnachweis vorzulegen.
Diese Frist sollte eigentlich schon vor einem Jahr enden, wurde aber durch die hohe Belastung der Gesundheitsämter im Rahmen der Corona-Pandemie verschoben und ist nunmehr abgelaufen. Doch was bedeutet das konkret für Kinder und Beschäftigte, welche der Masern-Impfpflicht nicht nachkommen?
Kindern, die nicht gegen Masern geimpft sind, kann ein Platz in der Kita verwehrt werden. Da es in Deutschland eine Schulpflicht gibt, gilt dies nicht für die Aufnahme an einer Schule. Allerdings droht dann eine Geldbuße von bis zu 2.500 Euro für den fehlenden Impfnachweis.
Reichen Beschäftigte keinen Impfnachweis ein, muss die Leitung der Einrichtung das Gesundheitsamt darüber informieren. Dieses entscheidet dann je nach Einzelfall über mögliche Betretungs- oder Berufsverbote.
Der nachfolgenden Tabelle können Sie die Bußgelder entnehmen, welche ausgesprochen werden können, wenn Sie der Masern-Impfpflicht nicht nachkommen:
Verstoß gegen die Impfpflicht | Bußgeld |
---|---|
fehlender, fehlerhafter oder unrichtiger Nachweis über Impfung bzw. Immunisierung gegen Masern | bis 2.500 € |
unzulässige Beschäftigung einer Person, für die ein entsprechender Nachweis fehlt | bis 2.500 € |
Verstoß gegen die Meldepflicht gegenüber den Behörden bei fehlendem Nachweis | bis 2.500 € |
trotz Untersagung wegen fehlenden Nachweises durch das Gesundheitsamt die Einrichtung betreten | bis 2.500 € |
Weitere Informationen liefern Ihnen auch unser Ratgeber zur Impfpflicht im Kindergarten sowie der Ratgeber zur Impfpflicht in der Schule.