Masern-Impfpflicht in der Schule: Was droht bei einem Verstoß?
Von bussgeldkatalog.org, letzte Aktualisierung am: 16. November 2020
Seit wann gilt die Impfpflicht in Deutschland für Schule & Co.?
Seit März 2020 gibt es in Deutschland erstmals wieder eine Impfpflicht. Für die Bürger in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nämlich war das einst ganz normal. Und die damalige Pflicht erfasste dabei weit mehr Schutzimpfungen als die nun eingeführte Impfpflicht. Ob in Schule, Kindergarten oder ähnlichen Einrichtungen: Geimpft sein müssen Betreute sowie Betreuer lediglich gegen Masern.
Lesen Sie im Folgenden, wer von der Masern-Impfpflicht an Privatschule, Grundschule, weiterführender Schule und Co. erfasst ist, für wen ggf. Ausnahmen gelten und was bei Missachtung der Impfpflicht an der Schule drohen kann.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Impfpflicht an Schulen
Für wen die Impfpflicht im Einzelnen gilt – und wann Ausnahmen greifen –, lesen Sie hier.
Zunächst kann ein Bußgeld verhängt werden. Wie hoch dieses ausfällt, zeigt diese Tabelle. Bei hartnäckiger Weigerung sind auch Zwangsgelder denkbar. Eine Zwangsimpfung hingegen ist nicht zu befürchten. Zudem ist auch der Ausschluss von der Schule bei Kindern, die der Schulpflicht unterliegen, nicht möglich.
Ja. Die Schulform selbst hat keinen Einfluss auf die Masern-Impfpflicht. Eine Schule, die unter der Hand Kinder aufnimmt, die der Impfpflicht nicht nachkommen, riskieren bei ausbleibender Meldung selbst Bußgelder.
Nein. Sie gilt grundsätzlich für alle Gemeinschaftseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige betreut werden – und für medizinisches Personal. Die Impfpflicht greift so etwa schon im Kindergarten, aber auch in Ferienlagern und Heimen.
Für wen ist beim Besuch der Schule die Masern-Impfung Pflicht?
Die eingeführte Impfpflicht in der der Schule gilt für folgende Personen:
- geboren nach 1970
- es besteht keine anderweitig herbeigeführte Immunisierung (etwa durch überstandene Maserninfektion); eine entsprechende ärztliche Bestätigung über die Immunisierung ist erforderlich
- die Impfung ist nicht kontraindiziert (d. h. aus gesundheitlichen nicht unzulässig)
Für Betroffene, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Impfpflicht an einer Schule arbeiteten oder betreut wurden, gilt eine Übergangsfrist. Sie müssen der Impfpflicht spätestens bis zum 31. Juli 2021 nachkommen.
Hinweis: Die Schule ist verpflichtet, bei Aufnahme eines Schülers bzw. Anstellung von Personal, einen entsprechenden Immunitätsnachweis zu verlangen. Können Eltern bzw. Angestellter diesen nicht vorlegen, muss die Schule das zuständige Gesundheitsamt hierüber informieren. Dieses prüft dann mögliche Maßnahmen wie Bußgelder oder ein Zwangsgeld bzw. erinnert an die Impfpflicht.
Bußgeldkatalog: Missachtung der Impfpflicht an der Schule
Verstoß gegen die Impfpflicht | Bußgeld |
---|---|
fehlender, fehlerhafter oder unrichtiger Nachweis über Impfung bzw. Immunisierung gegen Masern | bis 2.500 € |
unzulässige Beschäftigung einer Person, für die ein entsprechender Nachweis fehlt | bis 2.500 € |
Verstoß gegen die Meldepflicht gegenüber den Behörden bei fehlendem Nachweis | bis 2.500 € |
trotz Untersagung wegen fehlenden Nachweises durch das Gesundheitsamt die Einrichtung betreten | bis 2.500 € |
Impfen in der Schule kein Standard mehr
Früher war es zumindest in den ostdeutschen Bundesländern auch nach der Wende noch länger üblich, dass der Impfstatus der Kinder in regelmäßigen Terminen in der Schule geprüft wurde. Fehlten bestimmte Impfungen, konnten die Kinder diese dann auch in der Schule erhalten.
Heute gibt es zumindest vor der Einschulung eine amtsärztliche Untersuchung. Bei dieser wird zukünftig auch geprüft, ob das Kind die Vorgaben der Impfpflicht in der Schule erfüllt, also ein entsprechender Immunitätsnachweis vorliegt. Schulpflichtige Kinder sollten dabei bereits die zweite Masern-Schutzimpfung für die Grundimmunisierung erhalten haben. Fehlt die erste oder gar beide Impfungen gegen Masern, steht eine entsprechende Nachholimpfung an.
Wenn Sie mir Ihrem Kind einen Arzt besuchen, sollten Sie in regelmäßigen Abständen den Impfstatus Ihres Kindes prüfen lassen. In der Regel kann jeder Arzt den Impfausweis unter die Lupe nehmen und ggf. fehlende Schutzimpfungen nachholen. Die Kosten für empfohlene Impfungen trägt zumeist die Krankenkasse.
Impfungen in der Schule: Welche Schutzimpfungen sind empfohlen?
Auch wenn die Impfpflicht in der Schule sich lediglich auf Masern bezieht, empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO) des Robert-Koch-Instituts (RKI) weitere Impfungen standardmäßig. Demnach sollten Kinder im schulpflichtigen Alter bereits gegen die folgenden Erkrankungen grundimmunisiert sein (je ein bis vier Teilimpfungen):
- Tetanus (Auffrischung im Schulalter)
- Diphtherie (Auffrischung im Schulalter)
- Pertussis (Auffrischung im Schulalter)
- Hib
- Poliomyelitis (Auffrischung im Schulalter)
- Hepatitis B
- Pneumokokken
- Rotaviren
- Meningokokken C
- Mumps, Röteln*
- Varizellen*
* Es gibt in Deutschland keine Einfachimpfstoffe mehr gegen Masern. Stattdessen gibt es Kombinationsimpfungen entweder als Dreifachimpfung (Mumps, Masern, Röteln) oder Vierfachimpfung (zzgl. Varizellen).
Quellen und weiterführende Links
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