Der Krankenfahrstuhl: Elektromobil für Gehbehinderte

Von Dr. Philipp Hammerich

Letzte Aktualisierung am: 13. Februar 2025

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Elektrischer Krankenfahrstuhl: Welche Regeln gelten laut Verkehrsrecht?

Ein Elektromobil für Gehbehinderte erleichtert die Fortbewegung.
Ein Elektromobil für Gehbehinderte erleichtert die Fortbewegung.

Ein Leben mit Einschränkungen am Bewegungsapparat ist häufig schwierig und anstrengend. Nicht selten sind gehbehinderte Personen auf die Hilfe von ihrer Umwelt oder einen Rollstuhl angewiesen. Momente, in denen selbstbestimmt gehandelt werden kann, sind daher besonders kostbar. Dies gilt auch bei der Überwindung von Wegstrecken, welche selbstständig und ohne Hilfe durch z. B. einen Krankentransport zurückgelegt werden können.

Um Personen mit Handicap ein Höchstmaß an Flexibilität und Selbstbestimmtheit zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber Kfz für den Straßenverkehr zugelassen, welche als Krankenfahrstuhl verwendet werden können. Die Scooter, welche oft auch als Seniorenmobil bezeichnet werden, sind praktische Helfer, wenn es darum geht, Einkäufe zu erledigen, Freunde zu besuchen oder den Arzttermin wahrzunehmen.

Motorisierte Krankenfahrstühle sind praktisch. Dennoch gibt es häufig noch Verwirrung darüber, unter welchen Voraussetzungen solche Fahrzeuge bewegt werden dürfen. Wer ist überhaupt berechtigt, ein solches Gefährt zu führen? Benötigen Interessierte für den Krankenfahrstuhl eine Fahrerlaubnis, einer Versicherung oder eine Zulassung? Und ist der Krankenfahrstuhl bis 25 km/h (ohne Führerschein) eigentlich noch auf deutschen Straßen zulässig? All diese Fragen beantworten wir in diesem Ratgeber.

FAQ: Krankenfahrstühle

Müssen Voraussetzungen erfüllt werden, um einen Krankenfahrstuhl fahren zu dürfen?

Es sind weder ein Behindertenausweis noch ein Führerschein oder eine Prüfbescheinigung notwendig. Für Krankenfahrstühle, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 10 km/h überschreitet, gilt ein Mindestalter ab 15 Jahren.

Sind Krankenfahrstühle versicherungspflichtig?

Für Krankenfahrstühle mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h muss eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.

Wo darf ich mit einem Krankenfahrstuhl fahren?

Rechtlich gesehen gilt der Führer eines Krankenfahrstuhls als Fußgänger. Er darf bzw. muss somit auf Gehwegen und in Fußgängerzonen fahren, allerdings ausschließlich mit Schrittgeschwindigkeit.

Was ist eigentlich ein Krankenfahrstuhl?

Die Definition für Krankenfahrstühle hat sich in den letzten Jahrzehnten mehrfach gewandelt. Aktuell versteht der Gesetzgeber gemäß § 4 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) darunter Kfz, die nur einen Sitz, eine Leermasse unter 300 kg (einschließlich der Batterien aber ohne Fahrer) sowie einen Elektroantrieb haben und ihrer Bauart gemäß für den Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmt sind. Außerdem muss das zulässige Gesamtgewicht unter 500 kg liegen. Die Breite ist auf maximal 110 cm beschränkt und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit darf nicht mehr als 15 km/h betragen.

Vor dem 1. September 2002 war es gemäß FeV auch zulässig, wenn der Krankenfahrstuhl mit Benzin betrieben wurde und eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h aufwies.

Brauche ich für den Krankenfahrstuhl einen Führerschein?

Anders als beim PKW wird für einen Krankenfahrstuhl kein Führerschein benötigt.
Anders als beim PKW wird für einen Krankenfahrstuhl kein Führerschein benötigt.

Ein Krankenfahrstuhl kann ohne Führerschein gefahren werden. Für das Elektromobil muss also keine Fahrschule besucht werden. Es darf auch von jedem gefahren werden. Ein Behindertenausweis ist also nicht zwingend notwendig. Anders als in der alten Regelung müssen die Fahrer für den Krankenfahrstuhl auch keine Prüfbescheinigung nachweisen.

Gemäß § 10 FeV beträgt das Mindestalter für einen Elektro-Krankenfahrstuhl 15 Jahre, wenn die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 10 km/h überschreitet. Darunter gibt es allerdings keine Beschränkungen, wenn das Fahrzeug durch ein behindertes Kind geführt wird.

In der bis September 2002 gültigen Version der FeV war zwar der Krankenfahrstuhl führerscheinfrei, aber wie beim Mofa musste für Fahrzeuge mit über 10 km/h Höchstgeschwindigkeit eine Fahrschule besucht und mit Prüfbescheinigung abgeschlossen werden.

Mindestalter beachten!

Es gilt ein Mindestalter – auch ohne Führerschein: Ein elektrischer Krankenfahrstuhl bis 15 km/h Höchstgeschwindigkeit darf ohne Führerschein von Personen ab 15 Jahren geführt werden. Ein Krankenfahrstuhl unter 10 km/h darf auch von jüngeren behinderten Kindern gefahren werden.

Besteht für den Krankenfahrstuhl eine Versicherungspflicht?

Grundsätzlich muss für einen Krankenfahrstuhl mit über 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit eine Versicherung abgeschlossen werden. Notwendig ist eine Haftpflicht, welche im Falle eines durch den Fahrer des Elektromobils verursachten Schadens die Kosten übernimmt. Insofern ist also eine Versicherungspflicht wie beim Mofa oder Roller gegeben.

Liegt die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bei maximal 6 km/h, entfällt die Versicherungspflicht.

Versicherungskennzeichen ab 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit

Wer einen Krankenfahrstuhl ohne Versicherung führt, verstößt gegen den § 1 Pflichtversicherungsgesetz.

Ist für den Krankenfahrstuhl eine Zulassung notwendig?

Für einen Krankenfahrstuhl muss eine Versicherung gezahlt werden. Er ist aber steuer- und zulassungsfrei.
Für einen Krankenfahrstuhl muss eine Versicherung gezahlt werden. Er ist aber steuer- und zulassungsfrei.

Ein motorisierter Krankenfahrstuhl nach aktuellem Recht ist zulassungsfrei und somit auch steuerfrei. Es ist also nicht notwendig, das Fahrzeug bei der Zulassungsbehörde anzumelden. Sollten allerdings technische Veränderungen vorgenommen werden, wodurch die zulassungsbefreienden Voraussetzungen nicht mehr vollumfänglich erfüllt werden, kann dies zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen. Folglich ist der Scooter durch die Behörde neu einzuordnen.

Dadurch wird nicht nur die Zulassungs- bzw. Steuerbefreiung aufgehoben. Möglicherweise ändert sich die Fahrzeugklasse – dann wird sogar eine entsprechende Fahrerlaubnis zum Führen des baulich veränderten Krankenfahrstuhls notwendig. Dies ist besonders dann der Fall, wenn die Höchstgeschwindigkeit erhöht wird.

Wo dürfen Sie mit einem Krankenfahrstuhl laut StVO fahren?

Einen Krankenfahrstuhl mit Elektro-Motor (nach gegenwärtigen Bestimmungen) dürfen Sie auf öffentlichen Wegen und Plätzen führen. Gemäß § 24 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist darüber hinaus das Fahren auf Gehwegen erlaubt, wenn dabei die Schrittgeschwindigkeit nicht überschritten wird.

Verkehrsrechtlich ist eine Person auf einem Krankenfahrstuhl, obwohl sie ein elektrisches Kfz führt, dann anzusehen, als wäre sie ein Fußgänger. Entsprechend dürfen alle für Fußgänger freigegebenen Wege wie z. B. Fußgängerzonen mit Schrittgeschwindigkeit befahren werden. An Zebrastreifen muss den Personen auf einem solchen Elektromobil Vorrang eingeräumt werden.

Krankenfahrstuhl: Mit dem Auto bis maximal 25 km/h darf nicht mehr jeder fahren

Trotz Neuregelung der Bestimmung der FeV zum Krankenfahrstuhl gelten die alten Regelungen unter bestimmten Umständen fort. Geregelt wird dies im § 76 FeV, dem sogenannten Übergangsrecht. Dieses beschreibt einen gewissen Bestandsschutz. Unter Nummer 2 steht:

Inhaber einer Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle nach § 5 Absatz 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung sind berechtigt, motorisierte Krankenfahrstühle mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung und nach § 76 Nummer 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung zu führen. Wer einen motorisierten Krankenfahrstuhl mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung führt, der bis zum 1. September 2002 erstmals in den Verkehr gekommen ist, bedarf keiner Fahrerlaubnis oder Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung.”

Übergangsregel der FeV: Unter Umständen ist ein Krankenfahrstuhl (Auto) mit 25 km/h noch zulässig.
Übergangsregel der FeV: Unter Umständen ist ein Krankenfahrstuhl (Auto) mit 25 km/h noch zulässig.

Demnach darf ein Krankenfahrstuhl mit 25 km/h auch weiterhin führerscheinfrei geführt werden, wenn eine entsprechende Prüfbescheinigung vorliegt. (Die maximale Höchstgeschwindigkeit liegt bei 30 km/h.)

Heute kann diese Bescheinigung allerdings nicht mehr erworben werden. Darüber hinaus ist es zulässig, einen zweisitzigen Krankenfahrstuhl bis 25 km/h Höchstgeschwindigkeit (einem Auto ähnlich, sogenannte „25er“) zu führen, wenn diese bis zum 30. Juni 1999 erstmals in den Verkehr genommen worden sind.

Die Fahrzeugführer müssen aber gebrechlich oder behindert sein.

Ebenfalls zulässig gemäß Übergangsrecht sind Krankenfahrstühle im Sinne der Vorschriften der DDR– vorausgesetzt sie sind bereits vor dem 28. Februar 1991 erstmals in den Verkehr gekommen.

Die sogenannten 25er gelten heute als vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge bzw. als Kleinst-Pkw. Für sie wird die Führerscheinklasse AM benötigt. Bauartbedingt dürfen sie nicht schneller als 45 km/h fahren und der Hubraum muss unter 50 ccm liegen. Die Leistung ist auf 4 kW begrenzt.

Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich bekam seine Zulassung als Rechtsanwalt in Deutschland 2007. Er studierte zuvor an der Universität Hamburg und promovierte beim damaligen Richter am BVerfG, Prof. Dr. Hoffmann-Riem. Für bussgeldkatalog.org beantwortet er verschiedene Verbraucherfragen rund um das Verkehrsrecht.

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164 Kommentare

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  1. Daniela
    Am 16. April 2018 um 12:48

    mein mann ist Baujahr 1962 somit von der AM Pflicht befreit da VOR 1.4.1965 geboren.Er fuhr bis dato einen Fiat Panda Bauhjahr 1986 und war auch ab 1 Tag der Zulassung als 25 Km H Fahrzeug in den Papieren eingetragen und daher bei der versicherung mit Mopedkennzeichen zu versichern , Dieses war am 1.3 2018 auch noch möglich und nun bekamen er und ein Bekannter gleiches Fahrzeug ,gleiche Versicherung die Aufforderund das Kennzeichen abzugeben mit der Bedründung das es sich um ein gewöhnlichen PKW handelt und nicht um ein Mofa , Papiere lagen aber vor . Wie kann ich jetzt dagegen vorgehen

    • wiltschka
      Am 5. Juni 2018 um 16:05

      Hallo Daniela.

      Bei den Versicherungen hat das große Reinemachen begonnen.
      Auch die haben inzwischen gemerkt, dass sie jahrelang Pkws als Krankenfahrstühle oder Leicht-Kfz untergejubelt bekamen.

      Wo haben sie den Blödsinn her, dass es für die Fahrrlaubnis der Klasse AM eine Altersregelung gibt?
      Die einzige altersregelung die es gibt, gilt für Mofas (und seit dem 28.12.2016 auch für Dreirädrige Kleinkrafträder mit maximal 25 km/h). Steht im § 76 FeV, den alle gerne nennen, aber den scheinbar niemand liest.
      Vierrädrige, selbst mit 25 km/h bbH brauchen auch bei den Leicht-Kfz die Fahrerlaubnis Klasse AM.

      Der Panda war nie Leicht-Kfz und auch nie Krankenfahrstuhl, der ist einfach zu schwer. Der ist und bleibt Pkw!

      Auch mit 25 km/h immer amtlich zuzulassen, mit Kfz-Steuer und TÜV-Pflicht.

      Was steht den für eine Fahrzeugart in euren Papieren? Personenkraftrwagen geschlossen oder ein gefälschtes Krankenfahrstuhl?

      Und man benötigt die Fahrerlaubnis der Klasse B, wenn man nicht die Klasse 5, ausgestellt vor dem 01.01.1989 besitzt.

      Diese Blase mit den falsch versciherten angeblich fahrerlaubnisfreien Pkw ist jetzt geplatzt. Polizei und Versicherung wurden aktiv.

      Denke man wird euch dieses Jahr auch noch anschreiben.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 14. Mai 2018 um 11:35

      Hallo Daniela,

      wurde Ihnen dies in einem Bußgeldbescheid mitgeteilt, dann haben Sie die Möglichkeit, gegen diesen Widerspruch einzulegen und Ihren Standpunkt entsprechend zu begründen. Beachten Sie hierzu bitte, dass wir Ihnen keine Rechtsberatung anbieten dürfen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  2. C.-D. Schulz
    Am 30. März 2018 um 9:18

    Hallo, Thema Schrittgeschwindigeit: Das Verkehrsministerium teilte uns mit, die OLG’s in Deutschland haben unterschiedliche Auffassungen. Man orientiert sich an den Messmethoden der Polizei und der KFZ Hersteller. Eine Tachometeranzeige beginnt erst bei 20 km/h. Insofern kann die messbare Geschwindigkeit; verkehrsrechtlich und strafrechtlich gesehen, erst bei einer Schrittgeschwindigkeit bei bbH v = ~ 20 km/h liegen. Nicht bei 6 km/h. Ich darf also, nach StZO Paragraph 1, mit 15 km/h auf dem Buergersteig fahren.
    Buergersteig, nicht Fahrradweg, der ist dabu für Krafas.
    C.-D. Schulz

    • wiltschka
      Am 3. November 2018 um 2:27

      Blödsinn! Nicht wert, weiter kommentiert zu werden.

  3. Andreas
    Am 3. März 2018 um 18:48

    Hallo ich wolte mal fragen ich habe ein Fiat Cinquecento der wurde 1999 umgebaut auf 25kmh.
    Und ich weiß das der unter Bestandschutz steht
    Aber bekomme bei keiner Versicherung eine zulassung ,habe es immer mit ein Moped schild gefahren!

    • wiltschka
      Am 5. Juni 2018 um 15:55

      Da sind die Versicherer mal langsam wach geworden, nachdem du die jahrelang beschissen hast (Haftpflichtversicherungsschutz für Pkw zum Mofatarif erkauft hast, weil falsche Angaben zur Fahrzeugart).
      Der Cinquecento ist Pkw und stand nie unter dem Bestandsschutz als Krankenfrahrstuhl, da auch in der alten StVZO Regelung im § 18 der Krankenfahrstuhl maximal 300 kg haben durfte. Der war, ist und bleibt PERSONENKRAFTWAGEN und ist amtlich zuzulassen.
      Auch mit 25 km/h bbH!

      Und nein, du weißt nichts. Du glaubtest höchstens zu wissen.

    • Daniela
      Am 16. April 2018 um 13:08

      hast du eine Versicherung gefunden ?

  4. Andreas
    Am 1. März 2018 um 21:20

    Ach meiner ist 1999 erstellt worden

  5. Andreas
    Am 1. März 2018 um 21:18

    Hallo leute ich Fahre seit 6 Jahre ein 25 Auto und wollte es neu Anmelden und Habe bei jeder Versicherung Angerufen und die melden Krankenfahrstülle nicht mehr an

  6. daniel
    Am 8. Januar 2018 um 18:54

    guten tag ,
    habe mofaprüfbescheinigung und einen Behinderten ausweiss. bin 1993 geboren
    ich bekomme mein erstes 25 km h auto ligier optima , und habe nur Roller gefahren , habe mofaprüfbescheinigung , muss ich da ich das erste mal mit dem 25 km h auto fahre zuerst zur einer fahrschule um 1 stunde fahr praxis machen , oder brauch ich das nicht weil ich ja mit dem roller schon jahre lang im Verkehr fahre,

    dann kann ich doch sofort mit dem 25 km h auto fahren ohne zuerst noch eine stunde fahrpraxis bei der fahrschule absolvieren zu müssen

    • bussgeldkatalog.org
      Am 30. Januar 2018 um 9:54

      Hallo Daniel,

      in der Regel ist für ein solches Fahrzeug mit 25 km/h Höchstgeschwindigkeit inzwischen eine Fahrerlaubnis der Klasse AM nötig, wenn Sie nicht über die alte Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle verfügen. Ausnahme: Das Fahrzeug wurde vor 2002 als Krankenfahrstuhl in Betrieb genommen. Fragen Sie für genauere Informationen bitte bei der örtlichen Fahrerlaubnisbehörde nach.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Thomas
        Am 31. Januar 2018 um 0:00

        Hallo kann das sein was sie nichts über die Reglung für 25 km/h Krankenfahrstühle wiesen ?
        Schreiben mal darf ohne gefahren werden dann wieder nur mit Prüfbescheinigung dann nur wieder wen eine behindert ist ohne nun kläre ich sie mal auf damit sie nicht weiter die Leute verunsichern
        ein 25 km/h Krankenfahrstuhl der bis 2002 bedarf immer eine Mofa-Prüfbescheinigung war nie anders und diese wurde nur bis 2002 ausgestellt danach extra mit dem vermerkt nur für einspurige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h
        und das Datum der 30.06.1999 steht nur dafür was bis dahin 2 sitze zugelassen waren danach nur noch 1 Sitzplatz
        und Motorbetriebene Krankenfahrstühle durften auch nur bis 2002 in dem verkehr gebracht werden was danach umgebaut worden ist zählt nicht als Krankenfahrstuhl sondern als Leichtkraftfahrzeug ob 25 oder 45 km/h und dafür wird die Klasse AM gebraucht nun alles richtig verstanden und sind sie jetzt Aufgeklärt ?

        • Roswitha
          Am 24. Oktober 2018 um 19:08

          Hallo
          Ich habe eine Frage ich habe mir ein ligier Krankenfahrstuhl JS 16 gekauft Erstzulassung war 17/05/00 ich habe eine Mofa prùfbescheinigung von 2001 da steht krankenfahrstuhl auch drauf des ist allerdings durchgestrichen ich bin Jahrgang 84 darf ich dieses Auto fahren? ich habe einen Schwerbehinderten Ausweis das Auto musste doch Bestandschutz haben oder? Wo steht das geregelt? Habe einen Roller mit 25 km des Äuto is auch nicht schneller des ist doch äuch nix anderes nur das man auf den weg zur abeot nicht nass wird wenn s regnet

        • Andreas
          Am 1. März 2018 um 21:28

          Ja da muß ich dir recht geben den die wissen nicht was sie wollen und jetzt wollen sie die 25 er nicht mehr bekomme nein 25 auto nicht mehr Versichert.

  7. Markus
    Am 25. Dezember 2017 um 18:32

    Guten Abend und frohe weihnachten ich besitze seit ein paar tagen einen ligier js 14 optima krankenfahrstuhl mein mofa schein habe ich am 1,08 1999 gemacht kann ich den ohne weiteres fahren

    grüsse markus

    • bussgeldkatalog.org
      Am 9. Januar 2018 um 11:29

      Hallo Markus,

      es ist in der Regel weder eine Fahrerlaubnis noch eine Prüfbescheinigung notwendig.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  8. Joshua
    Am 18. Dezember 2017 um 14:39

    Hallo
    Ich haben ein dreirädrigen Krankenfahrstuhl mit 25 km/h Betriebserlaubnis der vor dem 01.10.2002 erstmals zum Verkehr zugelassen war. Ich bin jetzt 15 Jahre alt und mache die Prüfbescheinigung für Mofa (Klasse: M). Mit dieser Klasse darf ich ja seit dem 1.1.2017 dreirädrige Fahrzeuge bis 25 km/h fahren. Darf ich somit auch den alten Krankenfahrstuhl fahren??? In dem Text weiter oben steht ja: Es darf auch von jedem gefahren werden. Ein Behindertenausweis ist also nicht zwingend notwendig.

    mfG Joshua

    • bussgeldkatalog.org
      Am 3. Januar 2018 um 11:18

      Hallo Joshua,

      ja, Sie dürften den genannten Krankenfahrstuhl ohne Probleme führen dürfen.

      Das Team von bussgeldkatalog.org

  9. Sabine
    Am 11. Dezember 2017 um 2:14

    Darf ich ohne Führerschein weil entzogen ein 45 kmh Auto mit bestandschutz also vor 1999 zugelassen fahren? Wenn nicht was ist Führerschein AM ?

  10. Gunther
    Am 13. Oktober 2017 um 2:37

    Mein Bruder fährt einen Krankenfahrstuhl, BJ. 1998. Besitzt noch ca. 2o% seiner Lungenbläschen und läuft mit Sauerstoffflasche. Er bekommt starke Schmerzmittel verschrieben. Gibt es da Einschränkungen? Darf man mit Opiaten, oder ähnlichen Medikamenten fahren?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 6. November 2017 um 11:40

      Hallo Gunther,

      zunächst sollte am besten mit dem behandelnden Arzt abgesprochen werden, inwiefern die Fahreignung durch die Medikamente beeinträchtigt wird.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  11. Justus.j
    Am 2. Oktober 2017 um 14:49

    Ich besitze einen krankenfahrstuhl mit 4 Rädern, dieser ist ein 2 Sitzer. Benzin betrieben mit 25 er zulassung von 1999. Sieht aus wie ein smart nur halt dünner und kleiner. Darf ich den mit meiner 25 er prüfbescheinigung fahren?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. Oktober 2017 um 9:26

      Hallo Justus,

      in der Regel dürfen solche Fahrzeuge nur mit einem Führerschein der Klasse AM geführt werden. Wurde ein zweisitziger Krankenfahrstuhl bis 25 km/h Höchstgeschwindigkeit jedoch bis zum 30. Juni 1999 erstmals in den Verkehr genommen, so darf ein Fahrzeugführer, insofern er gebrechlich oder behindert ist, dieses im Normalfall mit einer Prüfbescheinigung fahren. Weitere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Führerscheinstelle.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  12. suaTAM13
    Am 27. September 2017 um 21:48

    Meine Frage ist folgende.
    Ich bin 1961 geboren,daher brauche ich zum führen einer Mofa (25km/h) keinen Führerschein bzw. Berechtigungschein. Diese besagten 25km/h Benzin/Diesel – Krankenfahrstühle früherer Bauart,sind doch dann auch für mich Führerschein bzw. Berechtigungsfrei ????Einen Schwerbehindertenausweiß besitze ich.Hat das was mit Einspurig oder zweispurig zu tuen ????
    Darf ich eine Dreirad-Mofa 25km/h fahren???? Im Voraus ” Danke “

    • bussgeldkatalog.org
      Am 16. Oktober 2017 um 9:12

      Hallo suaTAM13,

      Sie dürfen einen Krankenfahrstuhl bis 25 km/h führen. Dies gilt auch für einen zweisitzigen Krankenfahrstuhl, insofern dieser bis zum 30. Juni 1999 erstmals in den Verkehr genommen wurde. Der Fahrzeugführer muss jedoch gebrechlich oder behindert sein. Ist das Mofa nicht schneller als 25 km/h, sollte es mit einer Prüfbescheinigung zu führen sein. Da Sie vor dem 1. April 1965 geboren wurden, entfällt diese Pflicht. Die zuständige Führerscheinstelle kann Ihnen hierzu Auskunft geben.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  13. Jens
    Am 18. September 2017 um 16:47

    Hallo, ich habe noch eine Frage zu den 2-sitzigen Krankenfahrstühlen. Wo darf man damit fahren. Gibt es Unterschiede zwischen nebeneinander und hintereinander? Muß ich auf die Straße? Diese Mobile werden noch immer als Elektrokrankenrollstühle verkauft! Vielen Dank im Voraus.
    Jens

    • bussgeldkatalog.org
      Am 25. September 2017 um 11:40

      Hallo Jens,

      diese Kfz dürfen auf Gehwegen und Bürgersteigen fahren. Die Benutzung auf der Straße ist nur erlaubt, wenn die Fahrgeschwindigkeit dem Verkehr angepasst ist.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  14. Elke
    Am 7. September 2017 um 20:08

    Hallo, gibt es besondere Regelungen für Doppelsitzer (nebeneinander oder hintereinander)? Sind sie für 2 Personen erlaubt? Gibt es eine Höchstgeschwindigkeit? Wo darf/muss man damit fahren? Vielen Dank im Voraus.
    Elke

    • bussgeldkatalog.org
      Am 18. September 2017 um 11:13

      Hallo Elke,

      Zweisitzer gelten gemäß FeV nicht als Krankenfahrstuhl (dieser ist per Definition einsitzig). Solche Fahrzeuge fallen daher unter die Führerscheinklassen AM oder B.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • wiltschka
        Am 1. Februar 2019 um 0:26

        3rädrige Leicht-Kfz bis 350 kg, und 25 km/h bbH kann man als Zweisitzer seit dem 28.12.2016 sogar mit Mofaprüfbescheinigung ohne sonstige Fahrerlaubnis fahren. Und für diese Fahrzeuge gilt auch die Altersregelung wie für Mofas -> vor dem 01.04.1965 geboren braucht man nicht mal die Mofaprüfbescheinigung.

        Aber Achtung, das gilt nicht für die 4-rädrigen!

  15. Susan
    Am 24. August 2017 um 12:24

    Hallo Bussgeldkatalog-Team,

    mein Vater (80 Jahre alt) hat seinen Führerschein abgegeben. Nun möchte er gerne einen kraftstoff-motorisierten Krankenfahrtstuhl mit einer Geschwindigkeit von 25 km/h. Habe ich das richtig verstanden, dass er sowohl einen Behindertenausweis (wäre möglich) beantragen müsste und das Fahrzeug bis 1999 zugelassen sein müsste, oder ist ein entsprechenden Fahrzeug mit Erstzulassung bis 2002 doch auch möglich?
    Vielen Dank für Ihre Antwort.
    Susan

    • bussgeldkatalog.org
      Am 4. September 2017 um 9:18

      Hallo Susan,

      die Übergangsregel gilt nur für eine Mofa-Prüfbescheinigung, welche vor dem 1. September 2002 erworben wurde und nur für Fahrzeuge, welche erstmal vor 30. Juni 1999 in den Verkehr gekommen sind. Außerdem muss der Fahrer auf ein solches Fahrzeug aufgrund von Krankheit oder Behinderung angewiesen sein.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  16. Detlef
    Am 17. August 2017 um 17:38

    Hallo,
    wie verhält es sich mit Anhängern hinter Krankenfahrstühlen. Kann ich jeden Fahrradanhänger ziehen? Und bis zu welcher Geschwindigkeit? Und wie ist es mit einem Eigenbau “Wohnanhänger” (Ca. 80breit / 140hoch/ 200lang / 80Kg)? Wo kann ich im Internet die einschlägigen Vorschriften finden? Ich habe mir schon die Finger Wund gesucht…
    Vielen Dank vorab

    • bussgeldkatalog.org
      Am 21. August 2017 um 15:48

      Hallo Detlef,

      dies ist nicht erlaubt, da die FeV keine Anhänger hinter Krankenfahrstühlen zulässt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  17. cem
    Am 25. Juli 2017 um 6:55

    Hallo habe mir einen 25 kmh Auto gekauft nackte lautet Ligier X Too DCI wurde von dem Händler gedrosselt auf 25 kmh TÜV Bescheinigung liegt vor darf ich diesen Auto dann überhaupt fahren habe meinen Mofa Prüfbescheinigung 1994 gemacht

    • wiltschka
      Am 3. November 2018 um 1:42

      Nein, darf er nicht! Er hat 1994 nur die Mofaprüfbescheinigung gemacht, niucht die im § 76 geforderte Krankenfahrstuhlprüfbescheinigung, die man nur vom 01.01.1999 bis zum 31.08.2002 machen konnte!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 31. Juli 2017 um 11:16

      Hallo Cem,

      dies sollte in der Tat möglich sein.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  18. Sabine
    Am 29. Juni 2017 um 10:09

    Hallo ich habe einen Führerschein Klasse AM und könnte ein alten suzuki von 1991 der als krankenfahstuhl umgebaut ist kaufen ..
    Meine Frage darf ich denn fahren?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 30. Juni 2017 um 16:41

      Hallo Sabine,

      das kommt auf die technischen Daten an. Bauartbedingt dürfte er nicht schneller als 45 km/h fahren und der Hubraum muss unter 50 ccm liegen. Die Leistung muss auf 4 kW begrenzt sein.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  19. Sabine
    Am 28. Juni 2017 um 22:51

    Hallo ich wollte mir einen krankenfahstuhl kaufen einen suzuki von 1991 der gedrosselt ist.. Ich besitze nur einen Führerschein AM und möchte da keinen Fehler machen mit dem kauf wenn ich denn nicht fahren darf .. Vor allem sind da ja 4sitze drin…
    Der Verkäufer sagt ich dürfte denn fahren
    Lg

    • bussgeldkatalog.org
      Am 29. Juni 2017 um 16:57

      Hallo Sabine,

      das kommt auf die genauen Fahrzeugdaten an. Mit dem AM-Führerschein dürfen Sie Kleinst-PKW führen. Diese dürfen bauartbedingt nicht schneller als 45 km/h fahren und der Hubraum muss unter 50 ccm liegen. Die Leistung ist auf 4 kW begrenzt. Erfüllt Ihr Fahrzeug diese Voraussetzung dürfen Sie es fahren. Als Krankenfahrstuhl gemäß Übergangsregel geht es allerdings nicht durch, da es nicht zweisitzig ist.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  20. Glen
    Am 22. Juni 2017 um 22:22

    Habe einen Casalini Sulky (25kmh krankenfahrstuhl) restauriert und im falschen Wissen mit einer Prüfbescheinigung für Mofas geführt. Wurde angehalten und bestraft. Auf meine Frage mit was ich den das Fahrzeug fahren dürfte wusste niemand so recht eine Antwort. Wird AM benötigt, oder doch B wegen der 163ccm?
    Vielen Dank im vorraus.

    • wiltschka
      Am 1. Februar 2019 um 0:19

      Durch den 163 ccm Ottomotor (Fremdzündungsmotor) musst du heute tatsächlich die Klasse B haben. Was dich hätte retten können, wäre die Krankenfahrstuhlprüfbescheinigung gewesen, die du vom 01.01.1999 bis zum 30.8.2002 hättest machen müssen. Mofaprüfbescheinigung reicht nicht, wie du selbst schon erfahren hast.

    • Glen
      Am 22. Juni 2017 um 22:24

      ..oder darf ich es überhaupt fahren wenn ich nicht körperlich Behindert bin?

      • bussgeldkatalog.org
        Am 26. Juni 2017 um 9:22

        Hallo Glen,

        jeder darf einen Krankenfahrstuhl fahren, ein Behindertenausweis ist nicht zwingend notwendig – die richtige Fahrerlaubnis hingegen schon. Mit dem Führerschein der Klasse AM dürfen Sie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge führen, die nicht schneller als 45 km/h fahren und der Hubraum muss unter 50 ccm liegen. Die Leistung ist auf 4 kW begrenzt. Für andere Fahrzeuge benötigen Sie dann entsprechend den Führerschein der Klasse B.

        Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

        • Glen
          Am 23. Juli 2017 um 17:11

          Hallo nochmal,
          reicht bei dem Fahrzeug eine Zweitschrift der Betriebserlaubnis die damals vom TÜV ausgestellt wurde?

          • bussgeldkatalog.org
            Am 24. Juli 2017 um 10:49

            Hallo Glen,

            das hängt davon ab, wann die Betriebserlaubnis ausgestellt wurde – vor oder nach der Restauration. Grundsätzlich kann es jedoch als Nachweis angebracht werden.

            Das Team von bussgeldkatalog.org

  21. MANFRED
    Am 13. Juni 2017 um 20:19

    HALLO ich habe ein fiat Cinquecento Krankenfahrstuhl Geschlossen nach §5 absatz4
    Fahrzeug ist gewicht reduziert erstZulassung 29.05.1992 und die Eintragung 24.11.2009

    wie sieht es da aus Führerschein frei ja oder nein ?
    dies ist doch ein Fahrzeug was bestandschutz hat ?

    desweiteren habe ich eine Mofa prüf Bescheinigung von1987
    und ich hatte ein Führerschein der klasse 3 entzogen 1994
    meine frage jetzt darf ich dieses Fahrzeug fahren
    und was mich noch interessiert bestandschutz fahrzeuge
    da ich mehrmals angehalten worden bin und irgendwie wissen die Polizei nichtmal was los ist bitte um Aufklärung
    besten dank

    • Thomas
      Am 27. Januar 2018 um 13:01

      Dürfen sie nicht fahren wie auch eine 25 kmh Krankenfahrstuhl und mit Prüfbescheinigung nur Krankenfahrstühle die bis ende 2002 im verkehr kamen und bis zu einen Leergewicht bis 300Kg

    • MANFRED
      Am 15. Juni 2017 um 16:49

      wer bestätig mir das ich das fahren darf
      den die Polizei sagt zu mir stehn lassen und abholen lassen von jemanden mit Führerschein
      ich muste AM haben seine aussage wo mei Fahrzeug zu den bestand altfahrzeugen gehört

      ich brauche irgendwas das meine Sache bestätigt tüv selber sagt füherschein frei strassenverkehrsamt möchte irgendwie keine Auskunft geben untersagen mir es aber nicht damit zu fahren
      und was schriftliches was den altbestand angeht finde ich auch nichts drüber
      kann ihnen ja mal pappiere zukommen lassen ich brauche was handfestes da immmer mit rechnen muss das sie mir das Auto einfach sicherstellen und das kann ich mir nicht wirklich leisten

      und der bestandschutz gilt das für das Fahrzeug selber oder eher für die Gesetzgebung
      mit besten dank

      • wiltschka
        Am 5. Juni 2018 um 15:44

        Den Cinquecento kannst du gar nicht ohne Führerschein fahren. Du brauchst die Klasse B.

        Du bist da leider einem Betrüger aufgesessen, der dir bei den “Fahrezugpapieren” eine Fälschung untergejubelt hat.
        Du hast sicherlich eine Zulassungsbescheinigung Teil II bekommen, auf der unter Herstellerhinweise der Eintrag “Krankenfahrstuhl Geschlossen nach §5 absatz4” und in den Bemerken so einen Blödsinn wie: “Zulassungsbescheinigung Teil II gilt als Betriebserlaubnis …” steht.

        Die Kiste bleibt Pkw, kann gar nicht weit genug abgelastet werden, um unter 300 kg Leergewicht zu kommen.

        Die Kiste zählte nie zum “Altbestand nach § 76 FeV”, weil sie einfach viel zu schwer ist. Der Cinquecento war, ist und bleibt ein zulassungspflichtiger Pkw.

        Und neben dem Fahren ohne FE riskierst du auch noch eine Betrugsanzeige, wenn du den mit Versicherungskennzeichen versicherst.

        Aber vielleicht hats dich ja schon erwischt, der Artikel ist schon was älter. Somit die Anwort für Interessierte, die Gleiches vorhaben.

      • bussgeldkatalog.org
        Am 19. Juni 2017 um 10:05

        Hallo Manfred,

        wir geben auf unseren Seiten lediglich Ratschläge und Hinweise, dürfen jedoch keine kostenlose Rechtsberatung anbieten. Benötigen Sie aussagekräftige Dokumente, müssen wir Sie an einen Anwalt für Verkehrsrecht verweisen.

        Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

    • bussgeldkatalog.org
      Am 14. Juni 2017 um 14:10

      Hallo Manfred,

      damit ein Kfz ohne Führerschein gefahren werden darf, muss es diversen Anforderungen entsprechen. Welche das sind, erfahren Sie unter: https://www.bussgeldkatalog.org/fuehrerscheinfreie-fahrzeuge/.

      Bestandsschutz haben Fahrzeuge, die zum Zeitpunkt ihrer Zulassung den gültigen Zulassungsregelungen entsprochen haben. Diese Fahrzeuge dürfen in der Regel auch heute noch gefahren werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  22. B., Kerstin
    Am 5. Juni 2017 um 11:26

    Hallo hab Frage,
    habe einen vollbeatmeten und Sauerstoffpflichtigen Patient mit Elektromobil welches 25km/h fährt. Er ist intensivpflichtig. Leider büchst er mit dem Elektromobil öfter mal aus, so dass das Pflegepersonal nicht mitkommt. Was kann ich machen?

    • Rüger, Sven
      Am 7. März 2018 um 10:58

      Lassen Sie das Elektromobil drosseln. Besprechen Sie dies mit den Angehörigen und dem Leistungserbringer.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 7. Juni 2017 um 11:19

      Hallo Kerstin,

      mit Zustimmung der Angehörigen können Sie Ihren Patienten mit einem GPS-Tracker ausstatten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  23. Denis
    Am 9. Mai 2017 um 17:27

    Hallo ich möchte mir gerne eine 25 kmh Sonderkraftfahrzeug mit Bestandschutz kaufen 1. Oktober 2002. Ich bin bj 1980 und habe eine Mofa Prüfbescheinigung meine Frage darf ich damit fahren

    • Thomas
      Am 27. Januar 2018 um 12:57

      Krankenfahrstuhl: Mit dem Auto bis maximal 25 km/h darf nicht mehr jeder fahren

      Trotz Neuregelung der Bestimmung der FeV zum Krankenfahrstuhl gelten die alten Regelungen unter bestimmten Umständen fort. Geregelt wird dies im § 76 FeV, dem sogenannten Übergangsrecht. Dieses beschreibt einen gewissen Bestandsschutz. Unter Nummer 2 steht:


      Inhaber einer Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle nach § 5 Absatz 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung sind berechtigt, motorisierte Krankenfahrstühle mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung und nach § 76 Nummer 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung zu führen. Wer einen motorisierten Krankenfahrstuhl mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung führt, der bis zum 1. September 2002 erstmals in den Verkehr gekommen ist, bedarf keiner Fahrerlaubnis oder Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung.“
      Alles schön jeder schreibt was anderes aber was soll das mit behindert oder nicht behindert wer eine Prüfbescheinigung hat darf das Krankenfahrstühle mit Motor fahren ist egal wann der im Verkehr kam nur wurden die nur noch bis 2002 zugelassen was soll der Blödsinn mit dem 30.06.1999 das war nur der Stichtag für die Zweisitzer danach nur mit einen und wer eine Prüfbescheinigung für Mofas und Krankenfahrstühle hat bis zum 1 September 2002 hat darf den Krankenfahrstühle fahren ob behindert oder nicht aber er muss ein original sein mit grünen gutachten mit einen Leergewicht bis 300Kg mit 25 kmh Zulassung was ist das so schwer dran ?
      10 und 15 kmh Krankenfahrstühle sind immer schon frei wie auch heute.

      • wiltschka
        Am 1. Februar 2019 um 0:13

        Stimmt – ganz einfach!
        Und wer diese Krankenfahrstuhlprüfbescheinigung nicht hat, braucht wie vor dem 01.01.1999 seit dem 01.09.2002 wieder eine Fahrerlaubnis!
        Eine Mofa-Prüfbescheinigung ist übrigens keine Krankenfahrstuhlprüfbescheinigung!
        Das sind 2 Paar Schuhe, auch wenn man die zusammen machen konnte.

        Und die Krankenfahrstühle bis 15 km/h sind nur fahrerlaubnisfrei, wenn sie elektrobetrieben sind.
        Die nicht elektrobetriebenen motorgetriebenen sind nur bis 10 km/h frei.

        Und das grüne Gutachten sollte zur “Betriebserlaubnis” durch eine Zulassungsstelle gestempelt/gesiegelt sein!
        Erst dann gilt es als Betriebserlaubnis.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. Mai 2017 um 10:18

      Hallo Denis,

      die Übergangsregel gilt nur für eine Mofa-Prüfbescheinigung, welche vor dem 1. September 2002 erworben wurde und nur für Fahrzeuge, welche erstmal vor 30. Juni 1999 in den Verkehr gekommen sind. Außerdem müssen Sie auf ein solches Fahrzeug aufgrund von Krankheit oder Behinderung angewiesen sein. Das Fahrzeug scheint diese Voraussetzung nicht zu erfüllen. Entsprechend benötigen Sie einen Führerschein AM, um einen Kleinst-PKW mit bis zu 4 KW führen zu dürfen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  24. Leo
    Am 21. Januar 2017 um 14:46

    Habe ein 25 km H schnelles Dreirad E-mobil (Eco-Engel). Frage: kann ich mit dieses Fahrzeug mit einen Anhänger betreiben?

    DANKE

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. Januar 2017 um 12:38

      Hallo Leo,

      das ist nur dann gestattet, wenn es Ihre Führerscheinklasse zulässt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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