Führerscheinentzug wegen Drogenbesitz – Ist das möglich?

Von Dr. Philipp Hammerich

Letzte Aktualisierung am: 13. Februar 2025

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Null Toleranz bei Drogen

Schon der Drogenbesitz kann zum Führerscheinentzug führen.
Schon der Drogenbesitz kann zum Führerscheinentzug führen.

Wer illegale Drogen konsumiert, darf, um sich selbst und andere Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden, anschließend kein Fahrzeug mehr führen. Immerhin können sie Halluzinationen hervorrufen oder das Reaktionsvermögen verlangsamen, um nur einige Folgen zu nennen. Anders als beim Thema „Alkohol am Steuer“ gilt bezüglich des Drogenkonsums deshalb eine Null-Toleranz-Politik. Wer sich derartig berauscht dennoch hinter das Lenkrad setzt, verliert seinen Führerschein, selbst wenn bei einer Kontrolle nur kleinste Mengen nachgewiesen werden können.

Was den wenigsten Fahrern bewusst sein dürfte, ist allerdings der Umstand, dass nicht nur der Konsum, sondern bereits der Besitz von Drogen sich negativ auf den Führerschein auswirken kann. Doch droht Ihnen der Führerscheinentzug allein wegen Drogenbesitz? Wir verraten es Ihnen in dem vorliegenden Ratgeber.

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FAQ: Führerscheinentzug wegen Drogenbesitz

Wann ist der Führerschein weg bei Drogen am Steuer?

Als Ersttäter erhalten Sie bei Drogen am Steuer ein einmonatiges Fahrverbot. Als Wiederholungstäter droht Ihnen bereits ein dreimonatiges Fahrverbot.

Wann wird der Führerschein wegen Drogen am Steuer entzogen?

Das Fahren unter Einfluss von Drogen gilt als Ordnungswidrigkeit, welche zwei Punkte nach sich zieht. Erreichen Sie dadurch 8 Punkte, wird der Führerschein entzogen. Als Straftat gelten Drogen am Steuer erst, wenn es zu einer Gefährdung kommt. Es droht der Führerscheinentzug.

Wann droht der Führerscheinentzug wegen Drogenbesitz?

Werden Sie im Besitz bzw. beim Konsum von Drogen erwischt, kann die Fahreignung infrage gestellt und der Führerschein entzogen werden.

Keine Lust zu lesen? Die Entziehung der Fahrerlaubnis im Video erklärt

Video zur Entziehung der Fahrerlaubnis
Video: Wann müssen Sie den Führerscheinentzug fürchten?

Warum hat der Drogenbesitz Auswirkungen auf den Führerschein?

Auch ohne unter Drogeneinfluss am Straßenverkehr teilzunehmen, kann Sie schon der Besitz von Drogen in arge Schwierigkeiten bringen. Wer sich im widerrechtlichen Besitz von illegalen Drogen (Gras, Marihuana, Speed, Kokain, Heroin oder Amphetamin) befindet, macht sich strafbar, weil er mit diesen gegen das Betäubungsmittelgesetz verstößt.

Diese Konsequenzen können bei Drogenbesitz auf Sie zukommen:

  1. Sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis oder
  2. Abstinenznachweis über die vergangenen drei Monate mittels Haarprobe und Urintests (Führerscheinentzug bei positiven Tests)
Die Behörde unterstellt persönlichen Konsum, darum erfolgt der Führerscheinentzug wegen Drogenbesitz.
Die Behörde unterstellt persönlichen Konsum, darum erfolgt der Führerscheinentzug wegen Drogenbesitz.

Nachdem Sie mit Drogen aufgegriffen wurden, kann es passieren, dass Sie bald darauf Post von der Fahrerlaubnisbehörde erhalten. Ein Führerscheinentzug wegen Drogenbesitz kann nämlich angeordnet werden, da der Besitz als ein Indiz für Eigenverbrauch gilt. Auch wenn Sie nicht regelmäßig Drogen nehmen, sondern nur gelegentlich oder es sich um ein einmaliges Vorkommnis gehandelt hat, kann dieser Umstand die Behörde an Ihrer Fahreignung zweifeln lassen.

Hat die Verwaltungsbehörde Grund zu der Annahme, dass Sie harte Drogen konsumieren, wie es der nachgewiesene Drogenbesitz nahelegt, werden Sie als potentielle Gefahr für den Straßenverkehr eingestuft. Bei Zweifeln an der körperlichen, geistigen oder charakterlichen Eignung des Fahrers ist die Behörde befugt, den Führerscheinentzug bspw. wegen Drogenbesitz anzuordnen. Sie können den Führerschein also nicht nur einbüßen, wenn Sie sich hinter dem Steuer etwas zu Schulden kommen lassen.

Ganz so strikt wie bei den anderen Drogen wird bei Cannabis nicht verfahren. Hier führt der Drogenbesitz nicht zum Führerscheinentzug – außer es gibt Anzeichen dafür, dass Cannabis regelmäßig (mindestens zweimal im Monat) konsumiert wird. Von gelegentlichem Konsum kann jedoch nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass Sie zum Führen eines Fahrzeugs ungeeignet sind.

Werden Personen von der Polizei angehalten und nach Drogen durchsucht, geraten sie häufig in Panik und versuchen sich zu rechtfertigen. Um den Verdacht abzuwenden, sie würden Drogen verkaufen, geben sie deshalb oft an, dass die mitgeführten Drogen zum Eigenkonsum gedacht sind. Eine derartige Aussage kann die Polizei allerdings an die Fahrerlaubnisbehörde weitergeben, die dann unter anderem den Führerscheinentzug wegen Drogenbesitz gegen die Betreffenden verhängt.

Welche Strafe kommt bei Führerscheinentzug wegen Drogenbesitz auf Sie zu?

Entzieht Ihnen zu zuständige Behörde die Fahrerlaubnis, ordnet diese zumeist eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) an. Wenn Sie Ihren Führerschein zurück bekommen wollen, müssen Sie die MPU erfolgreich absolvieren. Aber auch dann ist die Sperrfrist einzuhalten, in der Sie Ihre Fahrerlaubnis nicht neu beantragen dürfen.

Diese Frist unterscheidet sich je nach Verstoß und läuft beim Führerscheinentzug wegen Drogenbesitz in der Regel ein Jahr. Die Sperrfrist dient unter anderem einem Abstinenznachweis. Der Verkehrssünder soll diesen mit Hilfe eines Drogenscreenings, das in regelmäßigen Abständen erfolgt, erbringen. Daneben werden Gespräche mit einem Psychologen angesetzt, welcher zu der Überzeugung gelangen muss, der Betroffene ist einsichtig und hat seine Haltung zum Drogenkonsum geändert. Haben Sie allerdings ein Suchtproblem, folgt erst einmal eine Entwöhnungsphase. Die Abstinenzphase wird dann für längere Zeit festgesetzt.

Nach der Sperrfrist erhalten Sie den Führerschein aber nicht automatisch zurück, sondern müssen die Neuerteilung desselbigen beantragen.

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Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich bekam seine Zulassung als Rechtsanwalt in Deutschland 2007. Er studierte zuvor an der Universität Hamburg und promovierte beim damaligen Richter am BVerfG, Prof. Dr. Hoffmann-Riem. Für bussgeldkatalog.org beantwortet er verschiedene Verbraucherfragen rund um das Verkehrsrecht.

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42 Kommentare

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  1. Lukas
    Am 3. Mai 2020 um 16:07

    Hallo ich wurde vor kurzer Zeit mit 3g Cannabis erwischt ich lebe in NRW meines Wissens gilt es hier als geringe Menge. Ich frage mich trotzdem ob ich jetzt noch meinen Führerschein machen kann weil es ja eine Anzeige wegen BTM gibt.

  2. Rainer W.
    Am 4. April 2020 um 17:37

    Hallo liebes Team,
    ich wurde mit 0,8g mdma(Ecstasy) von der Polizei erwischt.
    Nach ca. 3 Monaten ist jetzt die Strafe gekommen x Tagessätze x Euro.
    Ich habe kein Auto, weil ich es nicht brauche. Habe aber ein Führerschein. 3 Wochen nach dem Urteil ist nichts von der Fahrerlaubnisbehörde gekommen. Wird sicher noch in Führerschein Entzug kommen und mpu oder kann es sein das ich meinen Führerschein behalten darf, weil ich kein Auto habe und auch schon lange nicht mehr am verkehr teilgenommen habe. War das erste mal das ich mit Drogen erwischt wurde.

    vielen Dank und grüße gehen raus.
    #Liebe

  3. Hans
    Am 8. Januar 2020 um 19:07

    Hallo Bußgeldkatalog-Team,

    ich wurde Ende September mit ca. 0,4g Kokain erwischt. Es war keine Verkehrskontrolle sprich ich bin nicht Auto gefahren und es wurde auch kein Drogentest gemacht, es gibt also keinen Wert.
    Kurz darauf bekam ich einen Strafbefehl wegen dem Besitz. Gegen diesen haben wir erstmal einen Strafbefehl eingelegt, werden den wohl aber kurz vor der Verhandlung Ende Februar akzeptieren.
    Ich habe mich unmittelbar nach der Aktion, Anfang Oktober zum Urin-Screening angemeldet. Demzufolge kann ich nach Akzeptanz der Strafbefehls, Anfang März bereits 6 Monate Abstinenz nachweisen.
    Muss ich trotzdem um meinen Führerschein bangen? MPU möglich?

    Zusammengefasst:
    – Nicht am Straßenverkehr teilgenommen.
    -Es gibt keinen positiven Test.
    -6 Monate Abstinenz nachweisbar.
    -Besitz von 0,4g zugegeben.

    vielen Dank, Grüße
    Hans

    • Espace
      Am 31. Januar 2022 um 14:55

      Hallo
      Ich hatte das selbe Problem, nur hatte die Führerscheinstellt mir einen Testtermin geschickt den ich dummerweise übersehen habe und dann kamen die Männchen in grün eines Tages vor meine Haustür und haben meinen Führerschien beschlagnahmt ! Du brauchst nicht gefahren sein !! Mein Test war auch negativ auf der Polizei. Also immer negativ sein, damit du den Test bestehst. Sie können dir aber auch gleich den Schein abnehmen und dann kommst du um eine MPU nicht herum oder du wartest 15 Jahre.
      MFG
      Volkmar

  4. Der Marsianer
    Am 14. November 2019 um 18:58

    Servus und Willkommen,

    Vorweg muss man bei dir zwischen Straf- und Zivilrecht unterscheiden,
    wobei die Führerscheinstelle hier für das Zivile steht.

    Zunächst mal das Zivilrechtliche:

    Glaub mir das knappe halbe Jahr ist zumindest nach der Geschwindikeit der Juristischen Uhren noch keine “lange Zeit”.
    Gerichte, Ämter (incl. der Führerscheinstelle) sind überlastet.
    Das solltest du dir zu nutze machen und sofort mit einem Abstinenzjahr beginnen (Es gibt freie Labore die sind günstiger als beim TÜV), da selbst ohne deine Aussage die Führerscheinstelle den Besitz als Indiz für Konsum ansieht und es ein Grund zur sofortigen Entziehung ist.
    Soll heißen die können urplötzlich per Post kommen und deinen Lappen innerhalb von zwei Wochen einkassieren. Grundlage dafür ist § 46 Abs. 1 FeV (incl. Anlage 4). Das wars dann.

    Einiziges mögliches Schlupfloch ist § 46 Vorwort 3:
    “Die nachstehend vorgenommenen Bewertungen gelten für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -Umstellungen sind möglich. Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein. ”

    Aber selbst Aussagen wie “Pausen zwischen Konsum und Fahren” oder “nur gelegentlicher Konsum” werden nur allzugerne überhört.

    Dann musst du ein Jahr Abstinenz nachweisen (Haar oder Urin), war das erfolgreich wirst du zur MPU zugelassen (Achtung letzter Tag Asbtinenz zu erster Tag MPU darf maximal ein halbes Jahr dauern sonst ist das Abstinenzjahr fürn A*sch) und mit viel Glück hast du nach einem Jahr und paar Monaten deinen Lappen wieder. Da gibt es dann aber auch einige MPU-Doc’s die gerne einen Larifari-Mpu-Abschlussbericht schreiben der so schwammig ist dass du rückfällig werden könntest oder auch nicht (kenne das von bekannten u.a. auch wegen Alkohol). Ziel davon ist nicht etwa deine Genesung oder der Schutz der Allgemeinheit sonder immer nur $$$, Mit MPU und Drogenscreenings lassen sich Millionen verdienen.

    Nun das Strafrechtliche:

    Aus dieser Todesspirale bzw. den fängen der Justiz musst du schnellstmöglich wieder raus, je nach Bundesland und Staatsanwalt bist du jetzt Generalverdächtig und wenn bei irgendeiner Zeugenaussage in Bezug auf BtM dein Namme fällt kommt direkt Post vom Anwalt bzw. der Polizei, leider traurige Wahrheit, nochmal extremer in Bayern.
    Die von dir beschriebene Menge 84g ist selbst bei durchscnittlicher Qualität weit jenseits der nicht geringen Menge, also erwartet dich nach § 29a BtMG eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr.
    Sollte da nichts dazukommen und du bist nicht vorbestraft sehr wahrscheinlich zur Bewährung
    Wenn aber jetzt beispielsweie jemand mit 2g Amphetamin von der Polizei erwischt wurde und bei der Frage “Wo haben Sie das Amphetamin denn her” nach §31 aussagt von dir, um z.B. Freunde oder seinen Dealer zu decken wird es wirklich brenzlig, noch brenzliger sollte besagte Person minderjährig sein. Solche Aussagen nach §31 sind nicht zu unterschätzen, zumal die bei dir gefundene Menge die Augen jedes Staatsanwalts strahlen lassen, da sie sehr stark auf Handel bzw. Gewerbsmäßigkeit schließen lässt.

    Mein Ratschlag an dich. Besorge dir umgehend einen Fachanwat für Strafrecht, besser noch einer der Erfahrumg mit BtM-Fällen hat.

    Kurzer Disclaimer: Ich habe kein Jurastudium vollendet daher sind alle Angaben ohne Gewehr und nicht rechtssicher.

    • Jochen
      Am 30. November 2021 um 8:39

      Zum Thema Zivilrechtlich: Vorsicht mit den sogenannten freien Laboren. Die müssen ein Zertifikat besitzen, damit später diese Tests, also auch die Abstinenzzeit, anerkannt wird. Sonst war alles umsonst. Der TÜV ist immer noch das Sicherste, da die anerkannt sind, wenn diese es anbieten.

  5. m. kennstenich
    Am 24. September 2019 um 16:40

    Im März 2018 haben mich die Jungs in Blau mit 84 gr Amphetamine (Speed, keine Ahnung wie rein)
    Bis heute hat sich nichts getan. Führerschein ist da, Staatsanwalt meldet sich nicht, Polizei bekam keine Aussage, keine Blut oder Urinprobe, keine Autofahrt.
    Tja, ich möchte gern wieder anfangen zu arbeiten. Mit dem LKW. Längere Geschichte, aber natürlich Ohne Drogen ;)
    Wie lange Zeit darf verstreichen um mir den Lappen abzunehmen?

    Abgesehen dass ein Gericht natürlich so einiges darf.

  6. Mathias
    Am 24. September 2019 um 16:36

    Soweit mir bekannt, wird die Akte nach 15 Jahren geschlossen.
    Dementsprechend sind ALLE Daten aus der Führerscheinakte weg.

    Du hast in Deutschland seit 2009 ein absolutes Besitzrecht auf den Führerschein, denn du hast die Fahrschule usw ja bezahlt.
    Ergo: Einfach hingehen und beantragen.
    Die Daten sollten verjährt sein, und deine Fahrerlaubnis kannst du wahrscheinlich sofort wieder mitnehmen.

    So Ähnlich war es bei mir 2010. Allerdings mit anderen Vergehen.
    Also die 2 Jahresfrist gibt es so nicht mehr. Also du musst keinen neuen Führerschein machen um die Fahrerlaubnis zu bekommen.

    Ob sie eine MPU anordnen können? Grundsätzlich steht die “persönliche Eignung” in der StVO

  7. Thomas
    Am 22. September 2019 um 9:30

    Hallo Bussgeldkatalog-Team,

    ich glaube, ich habe eine Spezialfrage:
    – Mir wurde vor 18 Jahren der Führerschein abgenommen bzw. nicht wieder ausgehändigt, da ich die Marijuana-Urin-Tests nicht erfolgreich bestanden hatte
    – Seit dem war ich Fussgänger bzw. ÖPNV-Nutzer
    – Wenn ich mich richtig erinnere, muss nach einem “Abgabe-Zeitraum” von mehr als 2 Jahren die theoretische und praktische Prüfung nochmal wiederholt werden?

    Weiß denn Flensburg heute noch von meinem Vergehen damals bzw was würde passieren, wenn ich jetzt einfach zur Führerscheinstelle gehe und sage, dass ich den Schein ewig nicht benutzt habe und ihn verschmissen habe und einfach eine neuen beantrage?
    Dass ich irgendwann mal vor X Jahren die prakt. und theo. Prüfung absolviert habe, wäre ja in so einem Fall aber vermutlich nirgendwo mehr vermerkt? Heißt also, es ist vermutlich nicht “mal mehr bekannt”, dass ich mal einen Schein hatte?

    Bye,
    Thomas

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