Auto privat verkaufen – Ist der Haftungsausschluss erlaubt?
Letzte Aktualisierung am: 13. September 2024
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Haftungsausschluss beim Kfz-Verkauf – Was besagt das Gesetz?
Wer ein neues Auto kaufen möchte, muss sich natürlich auch damit auseinandersetzen, was mit dem alten Fahrzeug passiert. Da viele Autofahrer keinen Zweitwagen benötigen oder sich den Unterhalt eines weiteren Wagens schlichtweg nicht leisten können, wird es dann meist Zeit, den alten zu verkaufen.
Hier haben Sie verschiedene Möglichkeiten. Unter anderem können Sie Ihren Gebrauchten an einen gewerblichen Händler verkaufen. Doch vor allem der Autoverkauf von privat erfreut sich in Deutschland großer Beliebtheit, was sich dadurch nachweisen lässt, dass dieser einen höheren Marktanteil als der freie Handel bzw. der Markenhandel besitzt.
So können Sie Ihr Fahrzeug beispielsweise in der lokalen Presse in einer Kleinanzeige offerieren oder es in einer der bekannten Online-Autobörsen zum Verkauf stellen, wo Sie einen Käuferkreis erreichen können. Wenn auch etwas altmodischer, kann des Weiteren der gute alte Zettel mit der Aufschrift “Auto zu verkaufen”, der am Pkw angebracht wird, zum Erfolg führen.
Beim privaten Autoverkauf ist jedoch einiges zu beachten, damit sowohl Käufer als auch Verkäufer auf der sicheren Seite stehen. Vor allem beim Aufsetzen des Kaufvertrags lauern einige Fallstricke, über die Sie nicht stolpern sollten. Im Vertrag sind beispielsweise nähere Angaben zum Fahrzeug und seiner Austattung, der Anzahl der Vorbesitzer und der Laufleistung angegeben.
Eine wichtige, wenn Sie Ihr Auto privat verkaufen, spielt der Haftungsausschluss im Kaufvertrag. Was ist nun überhaupt in diesem Zusammenhang die Haftung und wie unterscheidet sich diese von der Gewährleistung? Ist der Haftungsausschluss beim Autoverkauf von privat obligatorisch und was bedeutet es, wenn dieser nicht in den Autokaufvertrag aufgenommen wird?
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Haftungsausschluss beim Autokauf zwischen Privatpersonen
Nein, gewerbliche Händler dürfen Gewährleistungsrechte nicht ausschließen. Private Verkäufer jedoch können einen solchen Haftungsausschluss in den Kaufvertrag mit aufnehmen, sind aber an bestimmte gesetzliche Grenzen gebunden.
Private Verkäufer müssen bestimmte gesetzliche Vorgaben einhalten, wenn sie einen Haftungsschluss vereinbaren wollen. Welche das sind, erläutern wir Ihnen im folgenden Abschnitt.
Eine Beispielformulierung finden Sie hier. Lassen Sie sich jedoch im Vorfeld besser anwaltlich beraten, um sicherzugehen, dass der Ausschluss auch wirksam ist.
Gesetzliche Grundlagen für den Kaufvertrag
In Deutschland sind elementare Vorschriften und Richtlinien zum Thema Kaufvertrag im Bürgerlichen Gesetzbuch – kurz BGB – festgehalten. Besonders wichtig sind hier die Paragraphen 433 bis 479. Wenn ein Vertrag zustande kommt, bestehen für beide beteiligten Parteien bestimmte Pflichten.
Zum einen muss der Händler bzw. Verkäufer dafür Sorge tragen, dass dem Käufer das jeweilige Produkt – in diesem Fall also der Gebrauchtwagen – übergeben und dieser dann Eigentümer wird. Des Weiteren muss der Pkw frei von Rechts- und Sachmängeln sein.
Um einen Sachmangel handelt es sich, wenn der Pkw nicht über die Eigenschaften verfügt, die im Kaufvertrag vereinbart wurden. Doch wie verhält es sich, wenn der Vertrag keine entsprechenden Details enthält? In diesem Fall handelt es sich nicht um Sachmängel, wenn das Kfz für die gewöhnliche Verwendung geeignet ist bzw. die im Vertrag genannte Nutzung damit möglich ist.
Wurden also im Kaufvertrag bestimmte Dinge notiert, wie beispielsweise dass es sich um einen unfallfreien Gebrauchtwagen handelt, so muss dies auch tatsächlich der Fall sein.
Demgegenüber steht der sogenannte Rechtsmangel. Ein solcher kann gemäß § 435 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ausgeschlossen werden, wenn
Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können.
Doch auch der Käufer hat Pflichten zu erfüllen. So muss er den vereinbarten Kaufpreis zahlen und dem Verkäufer die im Vertrag genannte Sache, also den Pkw, abnehmen.
Der Unterschied zwischen Haftung und Gewährleistung
Möchte jemand ein Auto privat verkaufen, sollte der Haftungsausschluss in den Vertrag aufgenommen werden. Was umfasst nun aber genau der Begriff der Haftung und wie grenzt sich dieser von der Gewährleistung ab?
Die Gewährleistung regelt die Behebung von Mängeln an der Sache. Ist der Gebrauchtwagen also nicht funktionstüchtig oder weist Schäden auf, die über gewöhnliche Verschleißspuren hinausgehen, sind diese laut Gewährleistungsrecht zu beheben.
Beim Autoverkauf hat die Haftung eine andere Bedeutung. Hier sind nicht Schäden und Mängel am Produkt an sich, sondern Folgeschäden betroffen, die durch fehlerhafte Waren ausgelöst werden. Zu den geschützten Rechtsgütern gehören Leben, Körper und Gesundheit.
Im Vertragsrecht werden beide Begriffe mit ihren unterschiedlichen Folgen nicht scharf voneinander getrennt. Die Begründung liegt darin, dass laut § 437 BGB Gewährleistung und Haftung nebeneinander bestehen und sich wechselseitig ergänzen. Beide Bereiche sind also immer in Verbindung miteinander zu betrachten.
Haftungsausschluss beim Auto – Erlaubt oder nicht?
Gewerbliche Verkäufer dürfen die Gewährleistung und Haftung beim Verkauf von Fahrzeugen nicht ausschließen. Bei einem Gebrauchtwagen kann jedoch die eigentliche Gewährleistungsdauer von zwei Jahren auf ein Jahr verkürzt werden.
Im Gegensatz dazu können Sie, wenn Sie ein Auto privat verkaufen, den Haftungsausschluss in den Kaufvertrag aufnehmen und zudem die Gewährleistung ausschließen. Allerdings ist hierbei einiges zu beachten.
Auch verschiedene Gerichte haben sich bereits mit diesem Thema auseinandergesetzt. Ein in diesem Zusammenhang wichtiges Urteil wurde am 4. Februar 2015 vom Bundegerichtshof (BGH) in Karlsruhe, dem obersten Gericht Deutschlands auf dem Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit und damit auch der letzten Instanz bei Straf- und Zivilverfahren, verhandelt (Aktenzeichen: VIII ZR 26/14 ).
Der vorliegende Fall wurde zunächst vom Landgericht (LG) Erfurt und dem Oberlandesgericht (OLG) Jena verhandelt. Das vom BGH getroffene Urteil dient nun als Grundlage für eine neue Verhandlung und Entscheidung durch das Berufungsgericht.
Das betreffende Fahrzeug, ein Mercedes Benz 55 AMG, wurde im Oktober 2007 von einem Privatmann über einen Gebrauchtwagenhändler, der als Mittelsmann auftrat, verkauft. Der Preis für das Auto, welches einen Kilometerstand von 59.000 km aufwies, betrug 33.000 Euro. Der Kaufvertrag enthielt folgende Klausel:
[…] gebraucht, wie ausgiebig besichtigt, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung im Hinblick auf sichtbare und unsichtbare Mängel, insbesondere bezüglich des Kilometerstandes, früherer Unfälle und etwa auftretender Schäden infolge früherer Unfälle […].
Auf der Rückseite des Vertrags war zusätzlich vermerkt, dass Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung oder Wandlung wegen erkennbarer oder auch verborgener Mängel ausgeschlossen seien. Es wurde demnach beim Autoverkauf ein Haftungsausschluss vereinbart und im Kaufvertrag festgehalten.
Der Käufer bemerkte einen Tag nach der Übergabe des Pkw, dass dessen Motor untypische Geräusche von sich gab. Dies führte er auf einen bestehenden Motorschaden zurück und verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Er forderte die Rückzahlung des Kaufpreises und den Ersatz für die von ihm aufgebrachten Aufwendungen nebst Zinsen. Im Gegenzug wollte der Käufer den Wagen zurückgeben.
Der Verkäufer verwies jedoch auf den seiner Meinung nach wirksamen Haftungsausschluss und lehnte dieses Vorgehen ab.
In erster Instanz wurde diese Forderung vom Landgericht abgewiesen. Als Begründung wurde angeführt, dass, da der Verkäufer das Auto privat verkaufen wollte, der Haftungsausschluss sowie der Gewährleistungsausschluss wirksam seien. Als grundlegend wurde angesehen, dass nicht nachgewiesen werden konnte, dass der Sachmangel vorsätzlich vom Verkäufer verschwiegen wurde.
Was geschieht, wenn Mängel vorsätzlich verschwiegen wurden?
Beim Autoverkauf darf ein bestehender Mangel nicht vorsätzlich verschwiegen werden. Das bedeutet, dass ein Verkäufer einem potenziellen Käufer immer über alle Mängel am Fahrzeug ohne Aufforderung Auskunft geben muss.
Auch wenn der Verkäufer im Kaufvertrag eine Beschaffenheitsgarantie gibt – beispielsweise „Das Fahrzeug ist technisch in einwandfreiem Zustand.“ – dann muss diese eingehalten werden. Lediglich kleine Bagatellschäden, wie etwa leichte Kratzer, die der Käufer selbst bei der Besichtigung einfach entdecken kann, müssen nicht thematisiert werden.
Kann der Käufer nachweisen, dass der Verkäufer von dem Mangel wusste, diese aber verschwieg, so hat dieser einen Anspruch auf Nacherfüllung. Wird diesem nicht nachgegangen oder kann dieser nicht ausreichend erfüllt werden, gibt es drei Möglichkeiten:
- Sie können vom Kaufvertrag zurücktreten.
- Der Kaufpreis kann gemindert werden.
- Sie können Schadensersatz oder den Ersatz Ihrer Aufwendungen verlangen.
Auch in der Revision vor dem OLG Jena wurde dem Käufer, der als Kläger auftrat, nicht recht gegeben, obwohl der Sachmangel durch ein Gutachten bewiesen werden konnte. So urteilte ein Sachverständiger, dass der vorliegende Mangel so schwer sei, dass ein baldiger Motorschaden die Folge sein würde. Nur der Einbau eines Ersatzmotors könne hier Abhilfe schaffen.
Doch auch hier sah das Gericht keinen Beweis für ein arglistiges Verschweigen und wies die Klage aus diesem Grund erneut ab.
Die Entscheidung des BGH zum Autoverkauf mit Haftungsausschluss
Der BGH gab im erneuten Revisionsverfahren jedoch dem Käufer, also dem Kläger, recht. Dies wurde damit begründet, dass das Berufungsgericht nicht erkannt hatte, dass der im Kaufvertrag angeführte Haftungsausschluss unwirksam sei.
Diese Unwirksamkeit wird darauf zurückgeführt, dass der verwendete Vertrag der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) laut den Grundlagen des BGB, die auch auf Formularverträge, die von Privatleuten abgeschlossen werden, Anwendung finden, nicht standhält.
Maßgeblich ist hier § 309 BGB, der allgemein festlegt, welche Angaben in den AGB zur Unwirksamkeit führen. Von besonderer Bedeutung ist hier Abschnitt 7, der den Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei grobem Verschulden regelt.
Laut Buchstabe a gilt, dass in AGB die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die durch eine fahrlässige Pflichtverletzung des Verwenders hervorgerufen werden, nicht ausgeschlossen werden kann.
Nach Buchstabe b gilt außerdem, dass, wenn jemand beispielsweise ein Auto verkaufen möchte, der Haftungsausschluss für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, nicht gültig ist.
Wann handelt es sich bei einem Kaufvertrag um AGB?
Diese Entscheidung wirft natürlich die Frage auf, wann bei einem Kaufvertrag von AGB gesprochen werden kann. Allgemein gesprochen sind ABG gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 BGB alle Vertragsbedingungen, die vorformuliert wurden und deren Nutzung in einer größeren zahl von Verträgen nachgewiesen werden kann. Diese stehen damit im Gegensatz zu einer sogenannten Individualabrede.
Sollte es sich im Gegensatz dazu, wenn Sie ein Auto privat verkaufen und der Haftungssausschluss Teil des Kaufvertrags ist, nicht um AGB sondern um eine Individualabrede handeln?
Das kommt darauf an, wie der jeweilige Vertrag gestaltet wurde. Maßgeblich ist hier ein Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 27. Mai 2011 (Aktenzeichen 6 U 14/11). In diesem Fall hatte ein privater Verkäufer ein Vertragsformular, welches er im Internet heruntergeladen hatte, verwendet.
Dieses wies einen unwirksam formulierten Gewährleistungs- und Haftungsausschluss auf. Das Gericht entschied, dass das benutzte Formular wie Allgemeine Geschäftsbedingungen dem BGB entsprechen müssten, da viele Verkäufer darauf zugreifen könnten.
Auto privat verkaufen – Der Haftungsausschluss muss richtig formuliert werden
Damit, wenn Sie ein Auto privat verkaufen, der Haftungsausschluss gültig ist, sollten Sie folgenden Ratschlag der Verbraucherzentrale befolgen.
Wenn Sie einen vorformulierten Autokaufvertrag benutzen, sollten Sie diesen grundsätzlich prüfen. Dieser sollte unbedingt einen gültigen Haftungs- sowie Gewährleistungsausschluss enthalten. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Sie diesen individuell aushandeln und einen Anwalt um Rat fragen.
Der Haftungsausschluss sollte in etwa wie folgt formuliert werden:
Das Fahrzeug wird unter Ausschluss jeglicher Haftung für Sachmängel verkauft. Der Haftungsausschluss für Sachmängel gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von Pflichten des Verkäufers oder dessen Erfüllungsgehilfen beruhen sowie für Ansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Hallo bussgeldkatalog.org Team,
auch wenn der Artikel schon etwas älter ist, wollte ich euch einmal für diesen sehr sachlichen und informativen Beitrag loben, sehr gut und verständlich geschrieben!:)
Liebe Grüße
Ich habe mir vor kurzem auch ein Auto erworben, das Auto war beim Kauf abgemeldet, weshalb ich eine relativ kleine Strecke nur fahren könnte um das Auto zu überprüfen. Nachdem ich meine Versicherung und Kennzeichen geholt habe, habe ich das Auto beim Käufer abgeholt, der wagen war zu dem Zeitpunkt schon erworben. Nichtsdestotrotz hat nach abstellen des Wagens bei mir zuhause das Bremslicht permanent aufgeleuchtet, obwohl der Motor aus war, das lag wahrscheinlich dran weil der bremslichtschalter neu justiert werden müsste. Das sagte mir auch meine zuständige Werkstatt jedoch hatte dies zur Folge das meine ganze Batterie aufgesaugt werden müsst und ich gezwungen war eine neue zu kaufen. Nach weiteren Minuten der Fahrt leuchtete plötzlich die motorölleuchte obwohl ich genügend drin war, meine Werkstatt erklärte mir daraufhin das die Motorolpumpe nicht hinterherkommt und sie deshalb permanent aufleuchtet, jedoch hat mir der Verköufer diese wichtige Information verschwiegen was kann ich tun???
Moin, hab einen ähnlichen Fall. Kannst du mir sagen was dabei rauskam ?
Ich habe vor einer Woche ein gebrauchtes Auto gekauft ohne es vorher gesehen zu haben. Der Verkäufer war ziemlich schnell weg. Nach ein paar Tagen ist mir auch klar gewprden warum. Der ganze Himmel schimmelt, die Batterie war kaputt (Ich musste sie auswechseln), die Kupplung blockt beim fahren manchmal ohne Grund den Gang, es ist ein Unfallwagen und das Dach ist undicht. Dies aöles war mir beim Kauf nicht bekannt! Ich bin Alleinerziehend und der Verkäufer wusste,dass ich auf ein Auto angewiesen bin und auch nicht viel Ahnung von Auto habe. Der Ausschluss einer Rücknahme wurde Vertraglich ausgeschlossen. Für meinen Sohn der eh schon Lungenprobleme hat ist diese Situation untragbar. Wie kann ich nun weiter vorgehen? In der Anzeige stand nur altersbedingte Gebrauchsspuren.
Wie kann ich nun mein Geld zurückbekommen?
Liebe Grüße
Guten Tag,
Ich habe im Dezember 2019 ein Gebrauchtwagen von Privat gekauft und plage mich jetzt mit wahnsinnig vielen Problemen herum.
Der Gebrauchtwagen wurde via eBay Kleinanzeigen gekauft. Es wurde angeworben mit einer neuen Bremse und neuen Batterie.
Und hier stießen wir schon auf das erste Problem: nach circa 1000 Kilometern fiel der gesamte Bremskreislauf aus. Es stellte sich heraus, dass der Radbremszylinder und die eingehende Bremsleitung derart mangelhaft instandgesetzt wurde, dass über einen langen Zeitraum immer mehr Bremsflüssig aus dem Bremskreislauf ausgedrückt wurde, das die Bremse Anfang Februar während der Fahrt komplett ausfiel. Der Behälter für die Bremsflüssigkeit war restlos leer, die Leitungen haben Luft gezogen und bei der Bremse hat man bloß ins leere getreten.
Die Zylinderkopfdichtung wurde in der Zeit, während der Verkäufer das Auto besessen hat, nach eigener Aussage repariert. Die Reparatur wurde durch den Händler, von welchem der Verkäufer das Auto selbst erworben hat, in Auftrag an eine nun nicht mehr existierende Werkstatt gegeben. Zudem wurde die Reparatur der Zylinderkopfdichtung ohne eine Rechnung durchgeführt.
Der Grund, welcher mir der Verkäufer im Beisein meiner Freundin genannt hat, weshalb die Instandsetzung durchgeführt worden sei, widerspricht sich allerdings mit der Begründung, welche der Verkäufer dem Händler für die Instandsetzung genannt hat.
Aussage Verkäufer zu Händler: “Das Auto verliert jede Menge Kühlwasser, man kann damit nicht mehr fahren.”
Aussage Verkäufer zu mir: “Das Auto hat komische Geräusche gemacht und daraufhin wurde die Zylinderkopfdichtung getauscht.”
Das Schadbild sieht inzwischen so aus, dass das Auto nicht mehr gefahren werden kann. Der Motor hat immer weiter Kühlwasser verloren und der Brennraum stetig mit Ölschlamm zugesetzt. Seit letzter Woche lässt sich das Fahrzeug gar nicht mehr starten und steht inzwischen für einen Kostenvoranschlag in einer Werkstatt. Die Werkstatt diagnostizierte sofort eine defekte Zylinderkopfdichtung, führen aktuell allerdings einen kompletten Check des Motors durch.
Seit Januar bin ich mit dem Verkäufer im stetigen Kontakt und erwarte von diesem ein Handeln. Dieser wehrt sich allerdings mit Händen und Füßen dagegen, da in dem Kaufvertrag von Mobile.de die Klausel mit dem Ausschluss der Gewährleistung steht.
“Das Fahrzeug wird wie besichtigt und unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft, soweit nicht unter Ziffer III, eine bestimmte Zusicherung erfolgt. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten des Verkäufer beruhen sowie bei der schuldhaften Verletzung von Leib und Leben, Körper und Gesundheit. Soweit Ansprüche aus Sachmängelhaftung gegen Dritte bestehen, werden sie an den Käufer abgetreten.”
Daher frage ich mich, ob ich dort eine Chance hätte gegen den Verkäufer des Fahrzeugs vorzugehen. Da mir der Sachschaden des Motors offensichtlich ganz bewusst verschwiegen wurde, würde man in dem Fall von einer arglistischen Täuschung sprechen, oder irre ich mich da? Zudem stellte das Problem mit der defekten Bremse eine Gefahr für Leib und Leben dar. Hinzu kommt auch, dass der Verkäufer die Reparatur der Zylinderkopfdichtung nicht belegen kann. Zusätzlich hat der Verkäufer das Fahrzeug mit nur Zwei Vorbesitzern angepriesen und dieses so im Kaufvertrag festgehalten – er ist allerdings bereits der Vierte gewesen, was aus dem Fahrzeugbrief hervorgeht.
In Sachen der Gewährleistungshaftung besteht auch noch die Frage, ob der Verkäufer nun für die aufkommenden Schäden haftbar gemacht werden kann oder ob die Klausel mit dem Ausschluss der Sachmängelhaftung zu seinen Gunsten greift. Wenn letzteres der Fall wäre, dann würden “bestehende Ansprüche aus Sachmangelhaftung gegen Dritte an den Käufer abgetreten”. Dennoch sähe ich hier das Problem, dass aufgrund nicht vorhandener Rechnung über die Instandsetzung der Zylinderkopfdichtung niemand für die Gewährleistung der entstandenen Schäden haftbar wäre, ausser der Verkäufer selbst, oder?
Ich würde mich über eine aufklärende Antwort sehr freuen, weil ich zur Zeit echt nicht weiter weiß.
Mit freundlichen Grüßen,
Dennis
Am 18 01.2020 einen Wagen gekauft (privat)…auf der Fahrt nach Hause am selben Tag ging das check 4wheeldrive licht an. Und heute am 21.01.2010 die Motor kontrollleuchte. Käufer kommentierte nur mit den Satz….bei der Probefahrt war doch auch alles ok. Und dass er selber die Probleme nie hatte….lach**
Hallo , habe letztes Jahr einen neuen Golf 7 GTI beim Autohaus bestellt und meinen Golf 6 GTI dafür mit Verrechnung des neuen verkauft . Es wurde begutachtet und keine Mängel festgestellt , außer das ich eine Sachbeschädigung ( mit Schlüssel zerkratzt ) meldete . Diese wurde nachlackiert , und sofort wurde der Verkaufspreis gedrückt . Angeblich wäre es dadurch ein Unfallwagen .
Nach 1,5 Jahren kommt ein Schreiben vom Autohaus :
“Beim folgenden Weiterverkauf wurde durch den Kunden festgestellt,dass scheinbar ein erheblicher Unfallschaden vorliegt. In unseren Unterlagen sind keinerlei Hinweise auf einen Unfallschaden vermerkt.Auch auf dem Ankauf haben Sie ,den Vermerk Unfallschäden “unbekannt” unterzeichnet.
Da wir einem Rechtsstreit mit den Folgebesitzern ausgesetzt sind,bitten wir Sie um Stellungnahme zum Sachverhalt “Unfall”. Sollte es zu einer Schadenersatzforderung des Besitzers kommen,werden wir diese an Sie weiterleiten und geg. juristische Schritte einleiten. ”
Wie soll ich mich verhalten ? Dieses Auto habe ich gepflegt und bin noch nicht einmal an einem Strauch angeeckt .
Bitte um Antwort und Danke im Vorraus
Hallo Kerstin,
bitte wenden Sie sich zur Prüfung der Forderung an einen Anwalt. Eine rechtliche Einschätzung können wir hier nicht abgeben.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Unser Sohn hat privat eine Golf GTI aus 2003 erworben. Im Vertrag wurde durch Verkäufer außer das übliche auf nichts hingewiesen. Jetzt 2 Wochen später stellt sich heraus, dass beide Schweller im vorderen Bereich eigedrückt und zum Teil durchgerostet sind. Was können wir jetzt machen? Euere Meinung wäre uns sehr wichtig.
VG
Roman
Hallo, mein Freund hat über Kleinanzeige sein Auto privat verkauft. In der Anzeige stand, dass der Wagen nicht einwandfrei ist- u. Mängel hat.
Der Wagen wurde gestern verkauft. Einen Kaufvertrag gibt es nicht, aber mein Freund hat per Hand ein Schriftstück aufgesetzt, dass das er has Auto als Bastlerfahrzeug kauft, ohne Garantie und Rücknahme. Dies hat der Käufer auch unterschrieben. Heute hat sich der Käufer gemeldet, er würde den Wagen wieder zurückbringen, weil der Wagen überhitzt sei…. Als mein Freund heute von der Arbeit nach Hause gekommen ist, stand der Wagen auf der Auffahrt und das ohne den Schlüssel.
Wie soll mein Freund sich jetzt verhalten – muss er die Kosten zurück erstatten?
Vielen Dank.
LG
Hallo zusammen,
meine Frage betrifft eher die Position des VERkäufers. Sollte grundsätzlich ein bekannter Schaden, über den der Privatkäufer vom Privatverkäufer in Kenntnis gesetzt wurde auch im Kaufvertrag ausdrücklich benannt werden? Hiermit könnte doch ausgeschlossen werden, dass auf Grund dieses speziellen Mangels ein Anspruch des Käufers erhoben wird. Also ein Zusatz bei der Fromulierung des Haftungsausschusses im Sinne von : “Hiermit bestätigt der Käufer XY, dass er über den Mangel Z in Kenntnis gesetzt wurde.” Würde dies den Verkäufern vor Ansprüchen besser absichern?
Danke und liebe Grüße
Was ist, wenn ein Leasingfahrzeug , das von einem Arbeitnehmer auch privat genutzt wurde, nach Beendigung des Leasings von der Firma gekauft und an den, mittlerweile selbständigen und damit gewerblichen, Arbeitnehmer weiter verkauft wird?
Die Firma kennt den Wagen quasi gar nicht, aber der Arbeitnehmer weiß alles über mögliche Macken, Schrammen und sonstiges.
kann dieser Arbeitnehmer Gewährleistung verlangen?
Danke für Info,
LG
Hallo zusammen,
Ich habe ende März eine Mercedes E-klasse gekauft Kilometerstand: 150tkm. Im verstrag hat der Verkäufer reingeschrieben, dass er garantie für 6monate und 7500km gibt. Gestern habe ich dieses auto verkauft (201tkm)(der Preis unter 2000€). Ein per hand geschrieber Kaufvertrag liegt vor, jedoch nur mit angabe “gekauft wie gesehen”. Heute kontaktierte mich der Käufer und sagte, dass die Zylinderkopfdichtung defekt sei und er mir das KFZ zurückbringen möchte. Die werkstatt in welcher er war hat auch einen reparierten Unfallschaden am Heck festgestellt.
Meine Fragen sind:
Muss ich das KFZ zurücknehmen?
Wenn ich das KFZ zurücknehmen muss, kann ich den vor knapp 2 Jahren angeschlossenen Vertrag anfechten?
Hallo, wir haben gerade ähnliches Problem, Auto Ende August 2018 gekauft, privat, 113000km, dort wurde uns gesagt, dass traggelenke und führungsgelenke getauscht wurden , laut TÜV, lenkrad stand etwas schief, deshalb fragten wir -warum, und der Verkäufer meinte, da ja alles ausgebaut werden müsste für Erneuerung der Gelenke, hätte man das Getriebeöl auch gewechselt. Hmm, sagten wir ok, können wir ja Spur wieder einstellen lassen. kühlflüssigkeit verschwindet, jetzt festgestellt , geht über wärmetauscher aus, zweites Problem, Getriebe defekt, woraufhin ich Kontakt zum Verkäufer aufnahm und er auf Einmal sagte, na antriebswelle würde doch getauscht, diese erwähnte er jedoch nicht beim verkaufsgespräch.
Meine Frage, kann man dagegen vorgehen?
Lg
Hallo Nicole L.
Wenn Sie rechtliche Schritte einleiten möchten, dann müssten Sie einen Anwalt mit den Details Ihres Falles betrauen, da wir Ihnen keine Rechtsberatung geben dürfen.
– Die Redaktion
Hallo,
meine Mutti hat vor einer Woche einen Trabant ohne schriftlichen Kaufvertrag gekauft. Da der Verkäufer bei beiden Treffen keinen Kaufvertrag zum Ausfüllen hatte. Nun steht das Auto in der Werkstatt. Der Dreieckslenker ist durch gerostet und in Folge dessen gebrochen. Nun versucht sie sich mit dem Verkäufer zu einigen. Da die Mutti davon ausgeht, dass der Verkäufer in der Gewährleistungspflicht ist und er diese jetzt ablehnt. Begründung: wie gesehen so gekauft.. Sie selber konnte es bei der Besichtigung und beim Kauf nichts davon sehen. Da die Sicht darauf vom Fangband verdeckt wird. Wie muss sie sich nun verhalten? Wie sieht die rechtliche Lage aus?
LG Manu
Hallo Manuela,
wir dürfen an dieser Stelle keine kostenlose Rechtsberatung anbieten. Ein Anwalt für Verkehrsrecht kann Sie zum weiteren Vorgehen beraten.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Anderes Fahrzeug, anderer Schaden: An meinem vor einem halben Jahr erworbenen gebrauchten Wohnmobil (Baujahr 2009) brach kürzlich die vordere Feder. Fahrleistung 55000 km. Damit ist das Fahrzeug funktionsuntüchtig und muß in die Werkstatt. Kosten etwa 300 Euro. Kann man vom gewerblichen Verkäufer verlangen, die Kosten zu übernehmen? Ich wage gar nicht daran zu denken, was mit uns Insassen bei Tempo 100 passiert wäre! Schwein gehabt, passierte gerade 5 m vor dem Abstellen auf einem Parkplatz!
Hallo Stephan,
ob die Gewährleistung greift, die der gewerbliche Verkäufer einhalten muss, hängt davon ab, ob es sich um einen Sachmangel oder um Verschleiß handelt und wann der Mangel auftrat. Ein Anwalt für Verkehrsrecht kann Sie zum weiteren Vorgehen beraten.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Hey ,
mir ist folgendes Passiert :- Privat gekauftes Auto mit Gewährleistungs Ausschluss
bekam nach 3 Fahrten einen Total Motor schaden . Der Verkäufer hatte mir verschwiegen das der Wagen einen Wasserverlust hatte und ich dies bei der ersten Fahrt zur anmelde Stelle bemerken muste , da der Motor Heis lief und stehen blieb . Ich lies an einer tankstelle Wasser auffüllen und habe dies dem V. mitgeteilt , der stritt dies ab . Doch nach 40km war deer wasserbehälter Leer und ich wollte das der Verkäufer die Kosten zur Reperatur über nimmt , wie gesehen so gekauft war die Antwort !!!??
Ein Gutachter schrieb das der Wasserverlust gering gewesen sei und nur dem Verkäufer auf Asphalt oder Beton und bei Besichtigung des Behälters erkennbar sei . Durch den Verlust des wassers gingen nicht nur wasserpumpe sondern auch
Wichtige Teile im motor Kaputt und ich frage warum ich nun Beweisen soll das der Verkäufer dies gewust haben muss ???
Ohne Wasser konnte er doch auch nicht weit fahren ohne wasser nach zu füllen und seine Freundin hätte den Wagen noch gefahren . Wer kann helfen ?
Danke
Hey Elke ,
es ist sehr Merkwürdig das du den selben Text und Vorfall hattest wie ich !
Mir wurde ein Opel vectra Kombi verkauft und der hatte nach der ersten Fahrt 34Km zur Ummeldestelle soviel Wasservberlust das er stehen blieb . Erst nach dem ich mit Tankwart Wasser voll füllte fuhr er wider , ich habe dies dem Verkäufer mitgeteilt und der sagte :- wie gekauft und gesehen !
Der Wagen ging bei der fahrt zu einer Opel – Werkstatt mit Totalem Motorschaden kaputt!
Ich habe die Gerichtsverhandlung verloren , wobei der Richter am Montag Morgen ( 9 Uhr 30 ) betrunken geurteilt hatte ,
das war ergal da Richter GÖTTER sind1
Hallo Elke,
in diesem Fall wäre ein Anwalt die richtige Adresse.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org