Sonderrechte nach § 35 StVO – Was dürfen Polizei und Müllabfuhr?
Letzte Aktualisierung am: 13. Februar 2025
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Wann darf ganz offiziell gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen werden?

Ausnahmen bestätigen die Regel – dieser Grundsatz findet in so ziemlich jedem Lebensbereich des Menschen ein Plätzchen. So wird es wohl auch niemanden verwundern, wenn selbst im Bereich des Verkehrsrechts den ein oder anderen Verkehrsteilnehmern Sonderrechte eingeräumt werden.
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) gibt zahlreiche Regeln vor, an die sich die Verkehrsteilnehmer grundsätzlich uneingeschränkt zu halten haben. Für einige Berufsgruppen aber gelten nach den Paragraphen 35 und 38 StVO Sonderrechte. Das bedeutet: Sie dürfen mit ihrem jeweiligen Fahrzeug regelkonform gegen die Regeln auf öffentlichen Straßen verstoßen.
Doch für welche Verkehrsteilnehmer gelten besagte Sonderberechtigungen? Und gelten diese immer und überall oder sind sie an bestimmte Voraussetzungen geknüpft?
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Sonderrechte nach § 35 StVO
Sonderrechte gelten z. B. für Einsatz- oder Rettungsfahrzeuge (Polizei, Krankenwagen, Feuerwehr) sowie Kfz der Bundeswehr. Klicken Sie hier, um eine ausführliche Liste aller Gruppen zu erhalten.
Nein, selbst die mit Sonderrechten ausgestatteten Gruppen sind nicht von der Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr entbunden. Außerdem gelten die Sonderrechte nur unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. nur während eines Einsatzes).
Für wen gelten die in der StVO bestimmten Sonderrechte im Verkehrsrecht?
In Paragraph 35 StVO sind zahlreiche Berufsgruppen benannt, für die die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung nicht oder nur bedingt gelten. Diese dürfen mit Ihrem Fahrzeug etwa entgegen der Fahrtrichtung fahren, auf Gehwegen, Tempolimits überschreiten, das Rotlicht einer Ampelanlage missachten oder im Halteverbot parken – ganz ohne dass diese Vorgänge ihnen als Ordnungswidrigkeiten oder Verkehrsstraftaten zur Last gelegt werden.
Den folgenden Gruppen räumt die Straßenverkehrsordnung entsprechende Sonderrechte ein:
- Bundeswehr
- Bundespolizei
- Feuerwehr
- Katastrophenschutz
- Polizei
- Zolldienst
- zur Nacheile/Observation im Inland berechtigte ausländische Beamte
- Rettungsdienste
- Straßenbaufahrzeuge
- Müllabfuhr
- Reinigungsfahrzeuge
- Messfahrzeuge der Bundesnetzagentur
- Post-Universaldienstleister (Paketboten, Briefboten usf.)
Doch gelten diese Sonderrechte nicht immer und überall unter allen Umständen. Ebenso wie die StVO in Paragraph 35 Sonderrechte einräumt, so beschränkt er diese auch und bringt sie in Abhängigkeit einzelner Voraussetzungen.
“Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht.” (§ 36 Absatz 1 Satz 2 StVO)
Erste Voraussetzung: Sonderrechte nur bei Erfüllung hoheitlicher Aufgaben
Die Sonderrechte gelten nicht immer, sondern sind an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Bei Bundeswehr, Bundespolizei, Feuerwehr, Polizei, Zolldienst und Katastrophenschutz ist die Aufhebung der Regelungen in der Straßenverkehrsordnung nach § 35 Absatz 1 an die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben gebunden.
Gemeint sind damit Fahrten, die im Zuge der gesetzlich oder rechtlich bestimmten Aufgaben der jeweiligen Berufsgruppe erfolgen. Dabei beschränkt sich die Einräumung von Sonderrechten nach Paragraph 35 StVO nicht auf Feuerwehr- oder Polizeieinsätze. Auch Übungsfahrten sind Teil der hoheitlichen Aufgaben und können somit unter Aufhebung der Bindungswirkung der StVO ablaufen. Sogar die Fahrten mit dem Privat-Pkw zur Einsatzstelle können bei Rufbereitschaft Sonderrechte bestimmen.
Zweite Voraussetzung: Gebotenheit
Neben der Zielausrichtung ist als weitere Voraussetzung in § 35 Absatz 1 StVO auch die dringende Gebotenheit benannt. Dies schränkt den zuvor genannten Umstand weiter ein. Dient eine dienstliche Fahrt zwar den hoheitlichen Aufgaben, können diese grundsätzlich aber auch unter Einhaltung der Verkehrsregeln erfüllt werden, ist eine Gebotenheit nicht anzunehmen.
Als dringend geboten hingegen kann eine Einsatzfahrt nach allgemeiner Auffassung nur dann gelten, wenn das verkehrsrechtskonforme Verhalten der Kräfte den Erfolg des Einsatzes andernfalls erheblich gefährden oder potentiell vereiteln könnte. Es bedarf dabei also einer fundierten Einschätzung der Einsatzleiter.
Wegerecht: Spezielles Sonderrecht der Einsatzkräfte
Bezüglich der Sonderrechte ist innerhalb der StVO neben § 35 auch § 38 von Bedeutung. Feuerwehr, Polizei & Co. wird hierin nämlich zusätzlich das sogenannte Wegerecht eingeräumt.
Im Wesentlichen bestimmt die StVO in Paragraph 38 Absatz 1, dass alle anderen Verkehrsteilnehmer Einsatzfahrzeugen, die mit Blaulicht und Einsatzhorn unterwegs sind, unverzüglich Platz zu machen haben.
Der Einsatz von Blaulicht und Sirene ist den Einsatzkräften jedoch nicht beliebig gestattet, sondern nur dann
[…] wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.” (§ 38 Absatz 1 StVO)
Engere Grenzen für andere Berufsgruppen
Während Bundeswehr, Polizei & Co. recht umfassende Sonderrechte wahrnehmen können, gelten solche für Müllabfuhr, Reinigungs- und Postfahrzeuge nur eng gesteckt. Bei diesen Verkehrsteilnehmern wird die StVO nie gänzlich außer Kraft gesetzt. Sie sind nur befugt, einzelne Vorgänge entgegen der sonst geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Im Einzelnen werden die folgenden Sonderrechte laut StVO gewährt:
- Baufahr- und Reinigungsfahrzeuge sowie die Müllabfuhr dürfen jederzeit auf allen Straßen und Straßenteilen sowie in auf jeder Straßenseite in jede Richtung fahren und halten – sofern dies der Arbeitstätigkeit dient und die Kfz mit einer rot-weißen Warneinrichtung versehen sind (§ 35 Absatz 6 StVO). Werden derartige Kraftfahrzeuge zur Reinigung der Gehwege eingesetzt, dürfen Sie diese nur befahren, wenn sie ein zulässiges Gesamtgewicht von 2,8 Tonnen nicht überschreiten. Eigens für die Gehwegreinigung gebaute Fahrzeuge dürfen ein Maximalgewicht von 3,5 Tonnen nicht überschreiten. In jedem Fall muss dabei sichergestellt werden, dass die Gehwege nicht geschädigt werden.
- Messfahrzeugen der Bundesnetzagentur ist es jederzeit erlaubt, auf allen Straßen und Straßenabschnitten zu fahren und zu halten – sofern dies im Rahmen eines hoheitlichen Einsatzes erforderlich ist (§ 35 Absatz 7 StVO).
- Post-Universaldienstleister dürfen Fußgängerzonen immer befahren, wenn dies zur Leerung der Briefkästen erforderlich ist und dürfen zudem kurzfristig hierzu in zweiter Reihe parken (§ 35 Absatz 7a StVO).
Hallo,
wie sieht es denn mit Sonderrechten bzgl. des Parkens aus?
Vor einer Polizeiwache ist ein Zebrastreifen mit Parkverbotsschild und da ist es eigentlich klar, drei Meter hinter dem Zebrastreifen kommt dann ein weiteres Schild mit dem Parkverbot und dem Hinweis Für Einsatzfahrzeuge frei.
Darf aber ein Polizeifahrzeug direkt am Zebrastreifen (davor und danach) parken (mit dem Heck ca. 1,5 in den Zebrastreifen hineinragend) wenn erst drei Meter hinter dem Zebrastreifen der Hinweis für Einsatzfahrzeuge frei kommt?
Der Streifenbeamte begründete dies mit dem kurzen Weg zum Fahrzeug wenn Einsatz ist (dabei muss man aber anmerken das nach dem Schild für Einsatzfahrzeuge frei, ein ca. 20 Meter langer Abschnitt besteht auf dem Einsatzfahrzeuge stehen. Was müssten dann die Beamten sagen die 20m laufen müssen?).
Hallo Thomas,
wie Sie dem obigen Ratgeber entnehmen können, ist es wichtig, dass die Verstöße zur Ausführung hoheitlicher Aufgaben nötig sind und dass dennoch die allgemeine Sorgfaltspflicht gewahrt wird. Da wir die genauen Umstände und die Gegebenheiten vor Ort nicht kennen, können wir hier keine Einschätzung treffen.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Hallo,
ich bin beim Rettungsdienst tätig und wurde vor kurzem in einer Einsatzfahrt mit dem KTW mit patient auf dem weg zum Krankenhaus mit Blaulicht und Sirene bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h geblitzt.
Meine frage ist:
Gibt es eine Regelung wie schnell ich in so einer Situation fahren darf?
Es handelte sich um eine Fahrbahn mit zwei Fahrstreifen für eine Fahrtrichtuing und das Verkehrsaufkommen war sehr gering
Hallo Karl,
grundsätzlich dürfen Einsatzfahrzeuge mit Blaulicht und Sirene schneller fahren als erlaubt. Allerdings gilt es hierbei eine Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer zu vermeiden. Eine pauschale Einschätzung oder konkrete Vorgaben existieren laut unserer Kenntnis dazu aber nicht. Demnach muss ggf. der jeweilige Einzelfall geprüft werden.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Hallo,
meine Frau (Notfallärztin) und ich (Intensivpfleger) kamen vor einiger Zeit an ein Stauende auf der Autobahn. Offensichtlich war ein Unfall mit brennenden Autos der Grund für den Stau. Wir mussten annehmen, dass der Unfall unmittelbar vor unserem Eintreffen geschah. Daher entschlossen wir uns, auf dem Standstreifen nach vorne zu fahren, da keine Rettungsgasse gebildet wurde. Tatsächlich konnten wir einer leichtverletzten und einer schwerverletzten Person mit Schädel-Hirn-Trauma bis zum Eintreffen des Hubschraubers helfen. Uns sind keine hoheitlichen Aufgaben übertragen worden.
Dürfen wir in solchen Fällen die Standspur benutzen?
Dürfen wir in solchen Fällen die Rettungsgasse benutzen?
Wie sieht es aus, wenn soch herausstellt, dass es keinen Personenschaden gab oder Rettungskräfte bereits vor Ort sind?
Mit welcher Strafe hätte ich dann zu rechnen?
Hallo Ralf,
das ist eine sehr spezielle Frage, die wir Ihnen leider nicht hinreichend beantworten können. Setzen Sie sich diesbezüglich am besten mit einem Anwalt für Verkehrsrecht auseinander.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Blaulicht und Privat-Pkw. Ich habe gelesen, dass es in HH einen Fahrzeughalter gibt, der auf seinem Privat-Pkw eine Blaulicht Attrappe montiert hat und dies nicht verboten ist. Des weiteren hat mir erst vor kurzen ein Freund (Fahrlehrer) erzählt, dass es wohl sogar ein Gerichtsurteil gibt, was besagt, dass ich auch an meinem Pkw ein Blaulicht benutzen darf. Das Blaulicht alleine habe genau wie die gelbe Rundumleuchte nur die Bedeutung “Achtung” und sei daher in der Verwendung erlaubt. Also Absicherung Unfallstelle, Hinweis auf Gefahrenquellen etc. Solange man sich damit keine Sonderrechte erzwingt oder andere gefährdet, soll man es auch während einer Fahrt verwenden dürfen. Ist das wirklich so?
Blödsinn, wer sich eine blaue Rundumleuchte unberechtigt aufs Fahrzeug pappt und benutzt begeht Amtsanmaßung und ähnliche Vergehen. Auch geleb Rundumleuchten sind nur unter bestimmten Umständen gestattet. Wenn die Lampe nur dunkel drauf klebt ist es sicher etwas anderes, sobald man sie einschaltet macht man sich strafbar. Nicht einmal die Farbtöne die z.B. Feuerwehren an ihren Fahrzeugen nutzen sind für andere Fahrzeuge statthaft. Man kann ja mal versuchen ein Fahrzeug in Feuerwehr-Rot zu bestellen.
Fahrzeug in Feuerwehr rot dürfte kein Problem darstellen! Selbst die Farben der Polizei ( grün alt oder blau neu) sind nicht geschützt! Da viele Fahrzeuge nach der Ausmusterung in den zivilen Gebrauch übergehen ist lediglich die Schrift ( Polizei, Feuerwehr oder Rettungsdienst) zu entfernen!
Und selbst bei neuen Fahrzeugen der Feuerwehr gibt es kein einheitlichen Farbton!
Hallo Wolfgang,
unseres Wissens nach ist die Verwendung von Blaulicht am Privat-Pkw verboten, auch als Attrappe!
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
FALSCH!! Nicht FAHRZEUGE der oben genannten Gruppen haben Sonderrechte, sondern diese Gruppen haben Sonerrechte. Fahrzeuge des Rettungsdienstes ebenfalls.
Da gibts ne klare Differenz. Daher wird auch in Lehrgängen der Freiwilligen Feuerwehr gelehrt, was auch von Gerichten Bestätigt wurde, das Mittglieder einer Freiw. Feuerwehr im Einsatzfall auf dem Weg zur Feuerwache Sonderrechte in Anspruch nehmen dürfen: Schneller fahren (in gewissen Ramen), Überholen im Überholverbot, sofern man niemanden Gefährdet auch bei Rot über eine Kreuzung fahren
[…]
@D.K. Dass stimmt nicht, angehöriger der Freiwilligen Feuerwehren die mit ihrem Privatfahrzeug auf dem weg zur Feuerwehr sind, dürfen keinerlei Sonder-/ oder wegerechte in anspruch nehmen.
Dass gilt nur für z.b Bezirksbrandmeister etc.
Wenn man keine Ahnung muss man seine Meinung nicht kundtun. Im Alarmfalle mit besonderer Dringlichkeit darf man von der StVO absehen und auch Sonderrechte benutzen. Solange dritte nicht gefährdet werden. Sonderrechte gelten nur in Kombination mit den Einsatzhorn.
Bitte mal erläutern wo es geschrieben steht, das die FFW (Feuerwehrzugehörigkeit) keine Sonderrechte im Privat PKW für einen bestehenden Einsatz warhnehmen darf. Wege rechte sind was anderes und sind ausgeschlossen, klar.
Auch das Sonderrechte nur in Kombination mit einem Einsatzhorn gelten ist humbuk, wo steht das bitte?!
Fakt ist folgendes:
“Den folgenden Gruppen räumt die Straßenverkehrsordnung entsprechende Sonderrechte ein:
Für welche Berufsgruppen gelten die Sonderrechte, die die StVO im Einzelfall gewährt?
Für welche Berufsgruppen gelten die Sonderrechte, die die StVO im Einzelfall gewährt?
Bundeswehr
Bundespolizei
Feuerwehr …”
Dazu zählt der Privat-PKW eines freiwilligen Feuerwehrangehörigen auch!
Beweist mit STVo das Gegenteil.
Es ist mehrfach gefragt und erwähnt worden und wird auch so von den Berufswehren gelehrt!
Sonst würden die zb. Ordnungswidrigkeiten von zb. Blitzerfotos nicht eingestellt werden im zusammenhang mit dem Einsatznachweis bzw. Bericht!
Frage.
Verkehrszeichen 253 mit zusatz 7.5
Darf die Feuerwehr und die Müllabfuhr über eine Brücke fahren, die mit einem solchem Verkehrszeichen in der Nutzung beschränkt ist? Beide im Einsatz, bzw bei der Arbeit.
Hallo,
vielen Dank für den Hinweis. Wir haben die Passage entsprechend angepasst, damit die Aussage des Paragraphen deutlicher wird. Wie Sie dem Folgenden Zitat aber bitte entnehmen können, haben wir uns an dieser Stelle auf die einzelnen Berufsgruppen bezogen: “In Paragraph 35 StVO sind zahlreiche Berufsgruppen benannt, für die die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung nicht oder nur bedingt gelten.”
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Hallo,
Ich würde gerne wissen wie die Regelung für Feinstaub Plaketten ist, in Bezug auf Müllabfuhr und Straßenreinigungsfahrzeuge. müssen die sich an den Umweltplaketten halten oder gibt es dafür Sonderrechte?
sprich in den Zonen wo nur Grüne Plaketten erlaubt sind , dann mit Gelben befahren.