Sonderrechte nach § 35 StVO – Was dürfen Polizei und Müllabfuhr?

Von Dr. Philipp Hammerich

Letzte Aktualisierung am: 13. Februar 2025

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Wann darf ganz offiziell gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen werden?

Die §§ 35, 38 StVO bestimmen einige Sonderrechte - nicht nur für die Polizei. Welche Berufsgruppen sind noch betroffen?
Die §§ 35, 38 StVO bestimmen einige Sonderrechte – nicht nur für die Polizei. Welche Berufsgruppen sind noch betroffen?

Ausnahmen bestätigen die Regel – dieser Grundsatz findet in so ziemlich jedem Lebensbereich des Menschen ein Plätzchen. So wird es wohl auch niemanden verwundern, wenn selbst im Bereich des Verkehrsrechts den ein oder anderen Verkehrsteilnehmern Sonderrechte eingeräumt werden.

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) gibt zahlreiche Regeln vor, an die sich die Verkehrsteilnehmer grundsätzlich uneingeschränkt zu halten haben. Für einige Berufsgruppen aber gelten nach den Paragraphen 35 und 38 StVO Sonderrechte. Das bedeutet: Sie dürfen mit ihrem jeweiligen Fahrzeug regelkonform gegen die Regeln auf öffentlichen Straßen verstoßen.

Doch für welche Verkehrsteilnehmer gelten besagte Sonderberechtigungen? Und gelten diese immer und überall oder sind sie an bestimmte Voraussetzungen geknüpft?

FAQ: Sonderrechte nach § 35 StVO

Welche Fahrzeuge bzw. Gruppen genießen im Straßenverkehr Sonderrechte?

Sonderrechte gelten z. B. für Einsatz- oder Rettungsfahrzeuge (Polizei, Krankenwagen, Feuerwehr) sowie Kfz der Bundeswehr. Klicken Sie hier, um eine ausführliche Liste aller Gruppen zu erhalten.

Heißt das, solche Fahrzeug-Führer müssen sich nicht an die StVO halten?

Nein, selbst die mit Sonderrechten ausgestatteten Gruppen sind nicht von der Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr entbunden. Außerdem gelten die Sonderrechte nur unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. nur während eines Einsatzes).

Um welche Sonderrechte handelt es sich genau?

Zu einem der wichtigsten Sonderrechte gehört das Wegerecht, demzufolge andere Fahrzeuge Einsatzfahrzeugen mit Blaulicht unverzüglich Platz machen müssen.

Für wen gelten die in der StVO bestimmten Sonderrechte im Verkehrsrecht?

In Paragraph 35 StVO sind zahlreiche Berufsgruppen benannt, für die die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung nicht oder nur bedingt gelten. Diese dürfen mit Ihrem Fahrzeug etwa entgegen der Fahrtrichtung fahren, auf Gehwegen, Tempolimits überschreiten, das Rotlicht einer Ampelanlage missachten oder im Halteverbot parken – ganz ohne dass diese Vorgänge ihnen als Ordnungswidrigkeiten oder Verkehrsstraftaten zur Last gelegt werden.

Den folgenden Gruppen räumt die Straßenverkehrsordnung entsprechende Sonderrechte ein:

Für welche Berufsgruppen gelten die Sonderrechte, die die StVO im Einzelfall gewährt?
Für welche Berufsgruppen gelten die Sonderrechte, die die StVO im Einzelfall gewährt?
  1. Bundeswehr
  2. Bundespolizei
  3. Feuerwehr
  4. Katastrophenschutz
  5. Polizei
  6. Zolldienst
  7. zur Nacheile/Observation im Inland berechtigte ausländische Beamte
  8. Rettungsdienste
  9. Straßenbaufahrzeuge
  10. Müllabfuhr
  11. Reinigungsfahrzeuge
  12. Messfahrzeuge der Bundesnetzagentur
  13. Post-Universaldienstleister (Paketboten, Briefboten usf.)

Doch gelten diese Sonderrechte nicht immer und überall unter allen Umständen. Ebenso wie die StVO in Paragraph 35 Sonderrechte einräumt, so beschränkt er diese auch und bringt sie in Abhängigkeit einzelner Voraussetzungen.

Achtung: Nicht alle Vorschriften der StVO sind durch die gewährten Sonderrechte aufgehoben. Der Polizei ist nach § 36 StVO bezüglich gegebener Zeichen und Weisungen eine Sonderstellung eingeräumt, denn: Diese sind in jedem Fall zu befolgen und überlagern damit die nach § 35 StVO gewährten Sonderrechte:

 

“Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht.” (§ 36 Absatz 1 Satz 2 StVO)

Erste Voraussetzung: Sonderrechte nur bei Erfüllung hoheitlicher Aufgaben

Die Sonderrechte gelten nicht immer, sondern sind an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Bei Bundeswehr, Bundespolizei, Feuerwehr, Polizei, Zolldienst und Katastrophenschutz ist die Aufhebung der Regelungen in der Straßenverkehrsordnung nach § 35 Absatz 1 an die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben gebunden.

Gemeint sind damit Fahrten, die im Zuge der gesetzlich oder rechtlich bestimmten Aufgaben der jeweiligen Berufsgruppe erfolgen. Dabei beschränkt sich die Einräumung von Sonderrechten nach Paragraph 35 StVO nicht auf Feuerwehr- oder Polizeieinsätze. Auch Übungsfahrten sind Teil der hoheitlichen Aufgaben und können somit unter Aufhebung der Bindungswirkung der StVO ablaufen. Sogar die Fahrten mit dem Privat-Pkw zur Einsatzstelle können bei Rufbereitschaft Sonderrechte bestimmen.

Im Übrigen: Die Sonderrechte gewähren der Polizei laut StVO zudem auch grundsätzlich die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren. Dabei verstoßen die Messfahrzeuge nämlich oftmals selbst gegen geltende Geschwindigkeitsbegrenzungen, um den Verstoß eines anderen Fahrers nachzuweisen. § 35 StVO deckt diesen Vorgang, da die Verkehrsüberwachung und Ordnungswidrigkeitenverfolgung zu den hoheitlichen Aufgaben der Polizei gehören, sodass in der Regel Sonderrechte bestehen.

Zweite Voraussetzung: Gebotenheit

Paragraph 35 StVO gewährt Feuerwehr & Co. Sonderrechte nicht nur im Einsatz, sondern auch bei Übungsfahrten.
Paragraph 35 StVO gewährt Feuerwehr & Co. Sonderrechte nicht nur im Einsatz, sondern auch bei Übungsfahrten.

Neben der Zielausrichtung ist als weitere Voraussetzung in § 35 Absatz 1 StVO auch die dringende Gebotenheit benannt. Dies schränkt den zuvor genannten Umstand weiter ein. Dient eine dienstliche Fahrt zwar den hoheitlichen Aufgaben, können diese grundsätzlich aber auch unter Einhaltung der Verkehrsregeln erfüllt werden, ist eine Gebotenheit nicht anzunehmen.

Als dringend geboten hingegen kann eine Einsatzfahrt nach allgemeiner Auffassung nur dann gelten, wenn das verkehrsrechtskonforme Verhalten der Kräfte den Erfolg des Einsatzes andernfalls erheblich gefährden oder potentiell vereiteln könnte. Es bedarf dabei also einer fundierten Einschätzung der Einsatzleiter.

Wegerecht: Spezielles Sonderrecht der Einsatzkräfte

Bezüglich der Sonderrechte ist innerhalb der StVO neben § 35 auch § 38 von Bedeutung. Feuerwehr, Polizei & Co. wird hierin nämlich zusätzlich das sogenannte Wegerecht eingeräumt.

Im Wesentlichen bestimmt die StVO in Paragraph 38 Absatz 1, dass alle anderen Verkehrsteilnehmer Einsatzfahrzeugen, die mit Blaulicht und Einsatzhorn unterwegs sind, unverzüglich Platz zu machen haben.

Der Einsatz von Blaulicht und Sirene ist den Einsatzkräften jedoch nicht beliebig gestattet, sondern nur dann

[…] wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.” (§ 38 Absatz 1 StVO)

Aber: Die Wahrnehmung der nach § 35 Absatz 1 StVO gewährten Sonderrechte ist nicht an den Einsatz von Blaulicht und Sirene gebunden! Nur das nach § 38 StVO bestimmte Wegerecht ist auf deren Nutzung beschränkt. Die übrigen Sonderrechte können auch unabhängig von dem Einsatz der Warnsignale wahrgenommen werden – sofern dies für die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten erscheint.

Engere Grenzen für andere Berufsgruppen

Auch Post-Dienstleister haben laut StVO gewisse Sonderrechte - jedoch in eingeschränkterem Maße als Polizei und Feuerwehr.
Auch Post-Dienstleister haben laut StVO gewisse Sonderrechte – jedoch in eingeschränkterem Maße als Polizei und Feuerwehr.

Während Bundeswehr, Polizei & Co. recht umfassende Sonderrechte wahrnehmen können, gelten solche für Müllabfuhr, Reinigungs- und Postfahrzeuge nur eng gesteckt. Bei diesen Verkehrsteilnehmern wird die StVO nie gänzlich außer Kraft gesetzt. Sie sind nur befugt, einzelne Vorgänge entgegen der sonst geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Im Einzelnen werden die folgenden Sonderrechte laut StVO gewährt:

  • Baufahr- und Reinigungsfahrzeuge sowie die Müllabfuhr dürfen jederzeit auf allen Straßen und Straßenteilen sowie in auf jeder Straßenseite in jede Richtung fahren und halten – sofern dies der Arbeitstätigkeit dient und die Kfz mit einer rot-weißen Warneinrichtung versehen sind (§ 35 Absatz 6 StVO). Werden derartige Kraftfahrzeuge zur Reinigung der Gehwege eingesetzt, dürfen Sie diese nur befahren, wenn sie ein zulässiges Gesamtgewicht von 2,8 Tonnen nicht überschreiten. Eigens für die Gehwegreinigung gebaute Fahrzeuge dürfen ein Maximalgewicht von 3,5 Tonnen nicht überschreiten. In jedem Fall muss dabei sichergestellt werden, dass die Gehwege nicht geschädigt werden.
  • Messfahrzeugen der Bundesnetzagentur ist es jederzeit erlaubt, auf allen Straßen und Straßenabschnitten zu fahren und zu halten – sofern dies im Rahmen eines hoheitlichen Einsatzes erforderlich ist (§ 35 Absatz 7 StVO).
  • Post-Universaldienstleister dürfen Fußgängerzonen immer befahren, wenn dies zur Leerung der Briefkästen erforderlich ist und dürfen zudem kurzfristig hierzu in zweiter Reihe parken (§ 35 Absatz 7a StVO).
Wichtig: Auch wenn Sonderrechte in der StVO nach §§ 35, 38 gewährt werden, bleibt eine wichtige Grundvoraussetzung bestehen: Nach § 38 Absatz 8 StVO gilt, dass die Sonderrechte nur dann wahrgenommen werden dürfen, wenn dabei die öffentliche Sicherheit und Ordnung berücksichtigt und nicht gefährdet werden. Üben Sie die Sonderrechte nicht mit der gebührenden Rücksicht aus, kann Ihnen ein Verwarngeld in Höhe von 25 Euro drohen.

Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich bekam seine Zulassung als Rechtsanwalt in Deutschland 2007. Er studierte zuvor an der Universität Hamburg und promovierte beim damaligen Richter am BVerfG, Prof. Dr. Hoffmann-Riem. Für bussgeldkatalog.org beantwortet er verschiedene Verbraucherfragen rund um das Verkehrsrecht.

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52 Kommentare

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  1. Thomas
    Am 26. Juli 2018 um 8:50

    Hallo,

    wie sieht es denn mit Sonderrechten bzgl. des Parkens aus?
    Vor einer Polizeiwache ist ein Zebrastreifen mit Parkverbotsschild und da ist es eigentlich klar, drei Meter hinter dem Zebrastreifen kommt dann ein weiteres Schild mit dem Parkverbot und dem Hinweis Für Einsatzfahrzeuge frei.
    Darf aber ein Polizeifahrzeug direkt am Zebrastreifen (davor und danach) parken (mit dem Heck ca. 1,5 in den Zebrastreifen hineinragend) wenn erst drei Meter hinter dem Zebrastreifen der Hinweis für Einsatzfahrzeuge frei kommt?
    Der Streifenbeamte begründete dies mit dem kurzen Weg zum Fahrzeug wenn Einsatz ist (dabei muss man aber anmerken das nach dem Schild für Einsatzfahrzeuge frei, ein ca. 20 Meter langer Abschnitt besteht auf dem Einsatzfahrzeuge stehen. Was müssten dann die Beamten sagen die 20m laufen müssen?).

    • bussgeldkatalog.org
      Am 10. September 2018 um 11:04

      Hallo Thomas,

      wie Sie dem obigen Ratgeber entnehmen können, ist es wichtig, dass die Verstöße zur Ausführung hoheitlicher Aufgaben nötig sind und dass dennoch die allgemeine Sorgfaltspflicht gewahrt wird. Da wir die genauen Umstände und die Gegebenheiten vor Ort nicht kennen, können wir hier keine Einschätzung treffen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  2. Karl
    Am 19. Juni 2018 um 19:00

    Hallo,
    ich bin beim Rettungsdienst tätig und wurde vor kurzem in einer Einsatzfahrt mit dem KTW mit patient auf dem weg zum Krankenhaus mit Blaulicht und Sirene bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h geblitzt.
    Meine frage ist:
    Gibt es eine Regelung wie schnell ich in so einer Situation fahren darf?
    Es handelte sich um eine Fahrbahn mit zwei Fahrstreifen für eine Fahrtrichtuing und das Verkehrsaufkommen war sehr gering

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. Juli 2018 um 8:43

      Hallo Karl,
      grundsätzlich dürfen Einsatzfahrzeuge mit Blaulicht und Sirene schneller fahren als erlaubt. Allerdings gilt es hierbei eine Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer zu vermeiden. Eine pauschale Einschätzung oder konkrete Vorgaben existieren laut unserer Kenntnis dazu aber nicht. Demnach muss ggf. der jeweilige Einzelfall geprüft werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. Ralf
    Am 23. Mai 2018 um 13:09

    Hallo,
    meine Frau (Notfallärztin) und ich (Intensivpfleger) kamen vor einiger Zeit an ein Stauende auf der Autobahn. Offensichtlich war ein Unfall mit brennenden Autos der Grund für den Stau. Wir mussten annehmen, dass der Unfall unmittelbar vor unserem Eintreffen geschah. Daher entschlossen wir uns, auf dem Standstreifen nach vorne zu fahren, da keine Rettungsgasse gebildet wurde. Tatsächlich konnten wir einer leichtverletzten und einer schwerverletzten Person mit Schädel-Hirn-Trauma bis zum Eintreffen des Hubschraubers helfen. Uns sind keine hoheitlichen Aufgaben übertragen worden.
    Dürfen wir in solchen Fällen die Standspur benutzen?
    Dürfen wir in solchen Fällen die Rettungsgasse benutzen?
    Wie sieht es aus, wenn soch herausstellt, dass es keinen Personenschaden gab oder Rettungskräfte bereits vor Ort sind?
    Mit welcher Strafe hätte ich dann zu rechnen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 18. Juni 2018 um 10:19

      Hallo Ralf,

      das ist eine sehr spezielle Frage, die wir Ihnen leider nicht hinreichend beantworten können. Setzen Sie sich diesbezüglich am besten mit einem Anwalt für Verkehrsrecht auseinander.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  4. Wolfgang
    Am 21. März 2018 um 15:41

    Blaulicht und Privat-Pkw. Ich habe gelesen, dass es in HH einen Fahrzeughalter gibt, der auf seinem Privat-Pkw eine Blaulicht Attrappe montiert hat und dies nicht verboten ist. Des weiteren hat mir erst vor kurzen ein Freund (Fahrlehrer) erzählt, dass es wohl sogar ein Gerichtsurteil gibt, was besagt, dass ich auch an meinem Pkw ein Blaulicht benutzen darf. Das Blaulicht alleine habe genau wie die gelbe Rundumleuchte nur die Bedeutung “Achtung” und sei daher in der Verwendung erlaubt. Also Absicherung Unfallstelle, Hinweis auf Gefahrenquellen etc. Solange man sich damit keine Sonderrechte erzwingt oder andere gefährdet, soll man es auch während einer Fahrt verwenden dürfen. Ist das wirklich so?

    • GulliverG
      Am 15. Oktober 2018 um 10:59

      Blödsinn, wer sich eine blaue Rundumleuchte unberechtigt aufs Fahrzeug pappt und benutzt begeht Amtsanmaßung und ähnliche Vergehen. Auch geleb Rundumleuchten sind nur unter bestimmten Umständen gestattet. Wenn die Lampe nur dunkel drauf klebt ist es sicher etwas anderes, sobald man sie einschaltet macht man sich strafbar. Nicht einmal die Farbtöne die z.B. Feuerwehren an ihren Fahrzeugen nutzen sind für andere Fahrzeuge statthaft. Man kann ja mal versuchen ein Fahrzeug in Feuerwehr-Rot zu bestellen.

      • Ferdinand Al
        Am 26. August 2024 um 11:36

        Fahrzeug in Feuerwehr rot dürfte kein Problem darstellen! Selbst die Farben der Polizei ( grün alt oder blau neu) sind nicht geschützt! Da viele Fahrzeuge nach der Ausmusterung in den zivilen Gebrauch übergehen ist lediglich die Schrift ( Polizei, Feuerwehr oder Rettungsdienst) zu entfernen!
        Und selbst bei neuen Fahrzeugen der Feuerwehr gibt es kein einheitlichen Farbton!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 20. April 2018 um 15:36

      Hallo Wolfgang,

      unseres Wissens nach ist die Verwendung von Blaulicht am Privat-Pkw verboten, auch als Attrappe!

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  5. d.K.
    Am 31. August 2017 um 22:15

    FALSCH!! Nicht FAHRZEUGE der oben genannten Gruppen haben Sonderrechte, sondern diese Gruppen haben Sonerrechte. Fahrzeuge des Rettungsdienstes ebenfalls.

    Da gibts ne klare Differenz. Daher wird auch in Lehrgängen der Freiwilligen Feuerwehr gelehrt, was auch von Gerichten Bestätigt wurde, das Mittglieder einer Freiw. Feuerwehr im Einsatzfall auf dem Weg zur Feuerwache Sonderrechte in Anspruch nehmen dürfen: Schneller fahren (in gewissen Ramen), Überholen im Überholverbot, sofern man niemanden Gefährdet auch bei Rot über eine Kreuzung fahren

    […]

    • D.C
      Am 1. März 2018 um 20:50

      @D.K. Dass stimmt nicht, angehöriger der Freiwilligen Feuerwehren die mit ihrem Privatfahrzeug auf dem weg zur Feuerwehr sind, dürfen keinerlei Sonder-/ oder wegerechte in anspruch nehmen.
      Dass gilt nur für z.b Bezirksbrandmeister etc.

      • Max stein
        Am 16. Mai 2018 um 16:21

        Wenn man keine Ahnung muss man seine Meinung nicht kundtun. Im Alarmfalle mit besonderer Dringlichkeit darf man von der StVO absehen und auch Sonderrechte benutzen. Solange dritte nicht gefährdet werden. Sonderrechte gelten nur in Kombination mit den Einsatzhorn.

        • P.S.
          Am 4. Dezember 2018 um 20:00

          Bitte mal erläutern wo es geschrieben steht, das die FFW (Feuerwehrzugehörigkeit) keine Sonderrechte im Privat PKW für einen bestehenden Einsatz warhnehmen darf. Wege rechte sind was anderes und sind ausgeschlossen, klar.
          Auch das Sonderrechte nur in Kombination mit einem Einsatzhorn gelten ist humbuk, wo steht das bitte?!

          Fakt ist folgendes:

          “Den folgenden Gruppen räumt die Straßenverkehrsordnung entsprechende Sonderrechte ein:
          Für welche Berufsgruppen gelten die Sonderrechte, die die StVO im Einzelfall gewährt?

          Für welche Berufsgruppen gelten die Sonderrechte, die die StVO im Einzelfall gewährt?

          Bundeswehr
          Bundespolizei
          Feuerwehr …”

          Dazu zählt der Privat-PKW eines freiwilligen Feuerwehrangehörigen auch!

          Beweist mit STVo das Gegenteil.

          Es ist mehrfach gefragt und erwähnt worden und wird auch so von den Berufswehren gelehrt!
          Sonst würden die zb. Ordnungswidrigkeiten von zb. Blitzerfotos nicht eingestellt werden im zusammenhang mit dem Einsatznachweis bzw. Bericht!

          • Andreas M
            Am 17. August 2023 um 6:52

            Frage.
            Verkehrszeichen 253 mit zusatz 7.5
            Darf die Feuerwehr und die Müllabfuhr über eine Brücke fahren, die mit einem solchem Verkehrszeichen in der Nutzung beschränkt ist? Beide im Einsatz, bzw bei der Arbeit.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. September 2017 um 14:13

      Hallo,

      vielen Dank für den Hinweis. Wir haben die Passage entsprechend angepasst, damit die Aussage des Paragraphen deutlicher wird. Wie Sie dem Folgenden Zitat aber bitte entnehmen können, haben wir uns an dieser Stelle auf die einzelnen Berufsgruppen bezogen: “In Paragraph 35 StVO sind zahlreiche Berufsgruppen benannt, für die die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung nicht oder nur bedingt gelten.”

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Stefan
        Am 9. Januar 2025 um 19:46

        Hallo,
        Ich würde gerne wissen wie die Regelung für Feinstaub Plaketten ist, in Bezug auf Müllabfuhr und Straßenreinigungsfahrzeuge. müssen die sich an den Umweltplaketten halten oder gibt es dafür Sonderrechte?
        sprich in den Zonen wo nur Grüne Plaketten erlaubt sind , dann mit Gelben befahren.

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