Restwert vom Auto: Wie viel ist Ihr Auto nach einem Unfall wert?

Von Jan Frederik Strasmann

Letzte Aktualisierung am: 16. April 2025

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Restwert nach einem Verkehrsunfall: Wie viel ist das Auto noch wert?

Der Restwert nach einem Unfall spielt eine maßgebliche Rolle, wenn das Auto einen Totalschaden erlitten und es der Geschädigte deshalb nicht mehr reparieren lassen, sondern verkaufen möchte.

FAQ: Restwert vom Auto

Was bedeutet “Restwert”?

Der Restwert ist der Wert eines Autos, den der Besitzer nach einem Unfall bei einem Verkauf noch bekommen kann.

Wie wird er berechnet?

Der Restwert wird in aller Regel von einem Sachverständigen ermittelt und in einem Kfz-Gutachten festgehalten.

Wer muss sich um einen Käufer kümmern?

Findet der Geschädigte keinen Käufer, muss sich die Versicherung des Unfallgegners um einen kümmern.

So ist bei einem Totalschaden der Restwert des Autos zu ermitteln

Wie berechnet sich der Restwert bei einem Auto?
Wie berechnet sich der Restwert bei einem Auto?

Die Reparaturunwürdigkeit und damit ein Totalschaden bei einem Auto ist anzunehmen, wenn die Reparatur aufgrund des Vergleichs zwischen dem Wiederbeschaffungswert (z.B. 5.000 €) und den notwendigen Reparaturkosten (6.000 €) als wirtschaftlich sinnlos anzusehen ist. Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag an Geld, den der Geschädigte aufwenden muss, um sich ein gleichwertiges Auto zu beschaffen. Der PKW-Restwert ist der Betrag, den der Geschädigte für sein Unfallfahrzeug beim Verkauf erzielen kann.

Die Entschädigungsleistung ergibt sich aus der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert des beschädigten Fahrzeugs. Damit wird der Betrag erstattet, den das Altfahrzeug hatte und den der Geschädigte benötigt, um sich ein gleichwertiges Fahrzeug zu beschaffen. Ein neuwertiges Auto zählt nicht als Maßstab, da der Wertverlust des Gebrauchtwagen einzubeziehen ist.

Beispiel:
  • Wiederbeschaffungswert des Autos: 5.000 €
  • Restwert des Autos: 1.000 €
  • Entschädigungsleistung: 4.000 €

Ein Sachverständiger muss für das Auto den Restwert ermitteln

Um Wiederbeschaffungswert und Restwert festzustellen, genügt der Blick in die „Schwacke-Liste“ nicht. Die Liste berücksichtigt keine örtlichen Besonderheiten und bietet allenfalls Anhaltspunkte. Keine Versicherung wird sich auf allgemeine Feststellungen dieser Art einlassen. Die Restwertermittlung ist Aufgabe eines KFZ-Sachverständigen. Im Haftpflichtschadensfall kann ihn der Geschädigte selbst beauftragen. Er hat für das Auto den Restwert zu berechnen. Steht der KFZ-Restwert fest, muss der Geschädigte das Auto zum Restwert unverzüglich verkaufen, um Standkosten zu vermeiden.

Der Übererlös ist auf den Restwert nach einem Unfall anzurechnen

Bei der Schadensberechnung ist der Betrag maßgebend, den der Geschädigte bei der bestmöglichen Verwertung des PKW tatsächlich erzielt (BGH DAR 1992, 172). Der Geschädigte muss sich einen Übererlös anrechnen lassen, da er am Schadenfall nichts verdienen soll. Auf Verlangen der Versicherung muss er den tatsächlich erzielten Restwert nachweisen.

Geschädigter braucht keine Marktforschung zu betreiben

Der Geschädigte darf nach einem Unfall seinen PKW gemäß ermitteltem Restwert verkaufen
Der Geschädigte darf nach einem Unfall seinen PKW gemäß ermitteltem Restwert verkaufen

Allerdings ist der Geschädigte nicht verpflichtet, eigene Ermittlungen anzustellen, um für sein Fahrzeug einen möglichst höheren Preis als den im Gutachten festgestellten KFZ-Restwert zu erzielen (BGH DAR 1985, 218). Es genügt, wenn er sein Auto einem seriösen Gebrauchtwagenhändler zu dem vom Sachverständigen kalkulierten Preis bzw. Restwert des PKW anbietet und veräußert. Die Bewertung des Gutachters ist maßgebend. Der Geschädigte ist auch nicht verpflichtet, die Versicherung des Unfallgegners vor dem Verkauf zu informieren, um ihr die Möglichkeit zu geben, ein eventuell besseres Angebot zu machen (BGH DAR 1993, 251).

Der Haftpflichtversicherer darf den Geschädigten nicht auf die Möglichkeit eines eventuell höheren Restwertes verweisen, der bei einem Totalschaden als Restwert nur auf einem Sondermarkt oder durch die Einbeziehung spezialisierter Restwerteaufkäufer zu erzielen wäre. Er braucht sich nicht auf „Mondpreisangebote“ verweisen zu lassen (BGH DAR 1993, 251).

Findet der Geschädigte keinen Kaufinteressenten, kann er den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners auffordern, einen Interessenten zu benennen, der bereit ist, das Fahrzeug zu dem Restwert des Autos nach dem Unfall zu kaufen.

Grundsätze im Überblick

  • Der Geschädigte darf sein Fahrzeug nach einem Unfall zu dem Restwert veräußern, den der Sachverständige beim Totalschaden als Restwert ermittelt hat.
  • Sofern der Haftpflichtversicherer ein höheres Restwertangebot unterbreitet, muss der Geschädigte dieses Angebot annehmen und darf das Fahrzeug nicht mehr zu dem im Sachverständigengutachten benannten Restwert verkaufen.
  • Der Haftpflichtversicherer darf den Geschädigten nicht auf einen höheren Restwerterlös verweisen, der nur auf einem Sondermarkt zu erzielen gewesen wäre.
  • Der Geschädigte muss sich einen Übererlös anrechnen lassen, wenn er diesen mühelos ohne „überobligatorische Anstrengungen“ erzielen konnte. Sofern er sein Altfahrzeug beim Kauf eines neuen PKW in Zahlung gegeben hat, braucht er sich einen vom Händler eingeräumten Rabatt nicht als Übererlös anrechnen zu lassen (OLG KölnVersR 1994, 1290).
  • Bei einem Neufahrzeug (Laufleistung bis 1000 Kilometer, einen Monat seit Zulassung), das in seiner Substanz erheblich beschädigt wurde, liegt ein unechter Totalschaden vor, der den Geschädigten zur Abrechnung auf Totalschadenbasis berechtigt.
  • Wird das beschädigte Fahrzeug unrepariert veräußert, kann der Geschädigte nicht mehr die fiktiven Reparaturkosten verlangen, die er verlangen könnte, wenn er das Fahrzeug unrepariert weiter benutzen würde. In diesem Fall steht ihm nur die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert zu.
  • Der Geschädigte brauch sich nur auf eine Abrechnung auf Totalschadenbasis verweisen zu lassen, wenn der Restwert des Fahrzeuges den Schrottwert erreicht (BGH NJW 1985, 2469).

Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt)
Jan Frederik Strasmann

Jan Frederik Strasmann absolvierte sein Studium an der Universität Bremen. Nach seinem Referendariat am OLG Celle erwarb er in Dublin seinen Master of Laws (LL. M.). Seit 2014 ist er als Rechtsanwalt zugelassen. Als Autor für bussgeldkatalog.org befasst er sich u. a. mit Einsprüchen zum Bußgeldbescheid.

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112 Kommentare

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  1. SCHIESL
    Am 28. September 2016 um 18:47

    Hallo , mein PKW wurde angefahren und ist Totalschaden . Der Gutachter hat einen Restwert von 1100 .- Euro festgelegt.
    Ich habe den Wagen für diesen Preis verkauft.
    Eine Woche später bekam ich Post von der Versicherung ,Sie hat für den Wagen einen Käufer der bezahlt 2090.- Euro .
    Frage , ist mein Verkauf rechtlich korrekt ?
    Der Gutachter sagte mir noch , ich muss den Wagen schnellstmöglich verkaufen , wenn jemand den Restwert bezahlt.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 29. September 2016 um 9:23

      Hallo Schiesl,

      das kommt darauf an, welche Abmachung Sie mit der Versicherung getroffen haben. Grundsätzlich sind Sie Eigentümer des Fahrzeugs und es steht Ihnen damit frei, das Fahrzeug zu veräußern. Dennoch ist es erforderlich stets im Kontakt mit der gegnerischen Versicherung zu bleiben, um die Schadensregulierung bestmöglich abzuwickeln. In diesem Fall sollten Sie die Situation mit dem Versicher besprechen. Es ist denkbar, dass dies Einfluss auf die Erstattung der Schadenssumme hat. Dies bleibt allerdings abzuwarten. Im Zweifel bzw. Streitfall sollten Sie den Gang zum Anwalt nicht scheuen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  2. Birgit
    Am 1. September 2016 um 21:07

    Hallo ich hatte einen Unfall und habe das Gutachten heute bekommen
    Wiederbeschaffungswert 10700€ inkl.MwSt
    Restwert 4050€ inkl.MwSt
    Reparaturkosten 16180€inkl.MwSt
    Ich werde daraus nicht schlau?
    Mit wieviel Geld kann ich von der Versicherung rechnen
    Danke

    • bussgeldkatalog.org
      Am 5. September 2016 um 10:25

      Hallo Birgit,
      in diesem Fall liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Nachdem Sie dieses Gutachten bei der Versicherung vorgelegt haben, wird Ihnen mitgeteilt, mit wie viel Geld Sie rechnen können.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. Sven
    Am 9. August 2016 um 20:07

    Hallo ich hatte einen Unfall auf der Autobahn und habe einen Schaden an meinen Fahrzeug von 2700 netto da ich das Auto nicht reparieren lassen. Die schadensregulierung ist nach 7 Wochen nicht erfolgt meine frage wie lange darf sich die gegnerische versicherung zeit lassen. Klar ist, das ich auf keinen Fall schuld bin. Und darf ich mein Fahrzeug verkaufen wenn der Schadensfall noch nicht abgewickelt ist ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. August 2016 um 10:01

      Hallo Sven,

      Sie sollten auf die Abwicklung und Regulierung warten und das Fahrzeug noch nicht verkaufen. Sofern die Überprüfung abgeschlossen ist, sollte eine rasche Schadensregulierung von der Gegenseite folgen. Es empfiehlt sich daher, die Kommunikation von Ihrer Versicherung aus mit der Gegenseite regeln zu lassen. Fragen sie daher nach, da 7 Wochen durchaus lange sind und Sie dann wahrscheinlich Anspruch auf Ersatz hätten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  4. Köki
    Am 26. Juli 2016 um 3:01

    Hallo,
    Ich hab da mal eine frage, ich hab nen Unfallschaden.
    Laut Gutachter;
    wiederbeschaffungswert 4425€
    Reparaturkosten incl MwSt 3400,96€
    Restwert 3338€
    Schaden nach abzug restwert(totalschadenabrechnung) 1087€
    Hab heute 1112€ überwiesen bekommen, will das auto aber selber reparieren lassen. Kriege ich noch die reparaturkosten ohne die MwSt??

    • bussgeldkatalog.org
      Am 28. Juli 2016 um 9:19

      Hallo Köki,

      diesbezüglich sollten Sie mit Ihrer Versicherung in Kontakt treten. Diese kann Ihnen genau sagen, wie die Verrechnung des bisher überwiesenen Betrags erfolgte und ob noch eine Summe aussteht.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  5. Ottilie
    Am 9. Juli 2016 um 20:53

    Bei einer – von mir unverschuldeten – Beschädigung meines Autos durch Dritte wurde vom Gutachter wirtschaftlicher Totalschaden festgestellt und auch so – azgl. € 300 Schrottwert – abgerechnet. Eine Reparatur habe ich nicht durchführen lassen, weil die Schäden optisch nicht ins Auge fielen.
    Ich will das Auto nun für € 1.000 verkaufen. Hat es denn überhaupt noch einen “Versicherungswert”, wenn künftig der Erwerber seinerseits einen Unfallschaden geltend machen will?
    Danke im voraus für Ihre Antwort !

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. Juli 2016 um 9:19

      Hallo Ottilie,

      es ist in der Regel kein Problem, ein Unfallauto zu verkaufen. In den Papieren und Verkaufsunterlagen muss das Fahrzeug nur eindeutig als Unfallwagen deklariert und der Käufer wahrheitsgemäß über alle Schäden in Kenntnis gesetzt werden. Sind alle Unfallschäden Inhalt des Vertrages, kann der Käufer auch keine Gewährleistungsansprüche geltend machen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  6. aylin
    Am 8. Juni 2016 um 2:30

    Hallo ,
    Mein Auto hat laut Dekra Wiederbeschaffungswert 4.400 €
    Restwert 1450 €
    Wiederbeschaffungsaufwand 2975 €

    kann ich den Wiederbeschaffungsumme erhalten oder Erstattung von Netto Reparaturkosten ?
    Gegnerische Versicherung hat
    Käufer gefunden für 2270 € .
    möchte mein Auto behalten und nicht reparieren welche Restwert ist in so einem Fall gültig die von Dekra regional oder der von der höchstgebot von der Versicherung (onlinebörse autoonline ) ??? welche summe wird angerechnet

    gruss Aylin

    • bussgeldkatalog.org
      Am 9. Juni 2016 um 9:19

      Hallo aylin,

      diesbezüglich müssten Sie sich mit der gegnerischen Versicherung und Ihrer Versicherung einigen und kommunizieren. Wenn Sie Ihr Auto behalten wollen, kann eine Reparaturkostenübernahme erfolgen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  7. Peter
    Am 27. Mai 2016 um 8:25

    Hallo,
    Ich hab da mal eine frage, ich hab nen Unfallschaden. Laut Gutachter wiederbeschaffubgswert 8500
    Reparaturkosten incl MwSt 6652,49
    Restwert 2060
    Wie wird dieser Schaden abgerechnet?

    Gruß Peter

    • bussgeldkatalog.org
      Am 30. Mai 2016 um 9:50

      Hallo Peter,

      das richtet sich danach, ob eine konkrete oder fiktive Schadensabrechnung vorgenommen wird. In der Regel haben Sie einen Anspruch auf Schadensersatz in der Höhe der Reparaturkosten. Bei der fiktiven Schadensabrechnung errechnet sich der Schaden daraus, dass vom Wiederbeschaffungswert des Autos der Restwert abgezogen wird.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  8. Geschädigter Bmw
    Am 21. Mai 2016 um 11:30

    Hallo.ich habe folgendes Problem. Mein Bmw e46 stand in meinem Caport und die Vermieter haben die Mauer Fahrersitz und die Treppe daneben mit dem Hochdruckreiniger gesäubert.dabei War mein Auto danach mit Dreck und Steinchen übersät. Nachdem ich in der Waschstrasse war vielen viele Kratzer/Steinschlag am Auto Fahrerseits auf.betroffen waren Kotflügel vorne und hinten,Fahrertür,Tür hinten,Dach,Seitenscheibe ,Heckscheibe und Rahmen.Da es kein Neuwahlen mehr ist und dieser schon einige km und kleinere Lackschädenauf der Motorhaube aufweist bin ich zu einem Fahrzeug lackierer der den wagen auf einen wirtschaftlichen totalschaden begutachtet hat.ich sollte laut Vermieter ein Gutachten machen lassen was deren Versicherung dann zukommt.in den Wagen sind ansonsten die letzten jahre knapp 11000 Euro rein geflossen,alles noch nachweisbar. Wird dies berücksichtigt? Womit kann ich bei einem bmw e46 baujahr 98 bei der Versicherung rechnen?möchte den Wagen noch länger weiter fahren.Was wird mir bei wirtschaftlichen Totalschaden bezahlt?Gruß und danke im vorraus

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. Mai 2016 um 9:22

      Hallo Bmw,

      eine genaue Aussage zur Restverwertung und zur spezifischen Geldsumme können wir nicht machen. Um die Angelegenheit im Detail abzuklären, wenn Sie sich an Ihren Versicherer.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  9. rafael
    Am 27. April 2016 um 19:00

    hallo!
    Ich abe eine verkehrsunfal, die Versicherung Gutachten gab das Auto als totalschaden.
    Das Auto wird von der Bank finanziert,und Versicherung zusammen mit der Bank erzielte folgendes Abkommen.
    Gutachten weist den Wert von- 13.000,00
    Autorestwert: -4.800,00
    total Betrag: 8.200,00

    Meine Frage ist, kann die Versicherung mit der Bank, ohne dass ich alle diese Entscheidungen zu treffen Beratung?
    Bank schickte eine neue Zahlungsform,vo war 8200,00 abgezogen.
    Warum reduziert sie 8.200,00 an Stelle von 13.000,00?
    Wenn die Bank nahm das Auto, weil ich dafür bezahlen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 28. April 2016 um 9:56

      Hallo Rafael,

      13.000 Euro ist der Betrag, den Sie bezahlen müssten für ein ähnliches Fahrzeug. Das kaputte Fahrzeug ist laut Gutachten noch 4.800 Euro wert. Der Schaden beträgt also 8.200 Euro. Diese wurden vermutlich von der Versicherung an die Bank gezahlt. Der Betrag wurde also getilgt. Das kaputte Auto mit dem Wert von 4.800 Euro ist offenbar noch in Ihrem Besitz und noch nicht verkauft.
      Es ist möglich, dass die Versicherung mit der Bank berät, wenn der eigentliche Eigentümer die Bank ist.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  10. Christoph
    Am 23. April 2016 um 19:55

    Hallo,

    habe einen Problem!
    durch den Totalschaden meines PKW nach einem Verkehrsunfall,will das gegnerische Versicherung die Notreparatur(incl. Beihilfe zur Erstellung eines Gutachtens) die der Werkstatt in Rechnung gestellt hat nicht bezahlen!der Werkstatt fordert mich
    die Rechnung zu bezahlen!obwohl ich der Geschädigter in den Fall bin.Was soll ich machen?
    MfG
    Christoph

    • bussgeldkatalog.org
      Am 25. April 2016 um 8:23

      Hallo Christoph,

      sollte es Probleme mit der Schadensregulierung geben, können Sie sich unter Umständen an den Verein Verkehrsopferhilfe e.V. wenden.

      Da wir auch keine Rechtsberatung leisten dürfen, möchten wir Sie bitten sich in diesem Fall an einen Anwalt zu wenden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  11. Doris
    Am 4. April 2016 um 14:08

    Nach einem unverschuldeten Unfall, hat die gegnerische Versicherung mir den Differenzbetrag zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert beglichen und darüber hinaus mir einen Aufkäufer genannt, der das Auto abholt und den Restwert bezahlt. Ich habe nun (nach langem Suchen) einen anderen Ankäufer gefunden der mir knapp 10% mehr bezahlt. Bin ich verpflichtet der gegnerischen Versicherung die Differenz zum höher erzielten Preis zurückzuzahlen? Wenn ja, muss ich aktiv werden? Oder kann ich abwarten ob die Versicherung sich bei mir meldet?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 7. April 2016 um 9:32

      Hallo Doris,

      diesbezüglich können Sie sich genauer bei Ihrer Versicherung erkundigen, welches Vorgehen sich am besten anbietet und was diese empfiehlt. Da Versicherungen sich in diesen Bereich sehr gut auskennen, sollte Ihre eigene die richtigen Empfehlungen geben.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  12. Thomas W.
    Am 18. März 2016 um 18:46

    Hallo,

    ich hatte einen Unfall auf der Autobahn (mir fuhr ein Pkw auf). Mein Pkw hat einen wirtschaftlichen Totalschaden. Der Gutachter hat den Restwert auf 1.200€ angesetzt. Wenige Tage nach Erhalt des Gutachtes habe ich den Pkw verkauft um die Standgebühr zu minimieren (das Ganze läuft zudem über den Anwalt).

    Nun hat mir meine Versicherung einen Breif geschrieben dass sie einen Aufkäufer gefunden hätte der 2.280€ bezahlen will. Der Pkw ist aber längst verkauft. Den Brief habe ich heute erst erhalten.

    Habe ich einen Fehler gemacht? Hätte ich warten müssen? Oder ist die Versicherung mit dem höheren Angebot einfach zu spät dran?

    Grüß
    Thomas

    • bussgeldkatalog.org
      Am 21. März 2016 um 10:13

      Hallo Thomas,

      der Verkauf eines Pkws liegt im Ermessen des Besitzers. Ob Ihr Verhalten ein Fehler gewesen ist, können wir daher nicht beurteilen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  13. Peter
    Am 18. März 2016 um 8:16

    Wie weit entfernt vom Wohnort darf der vom KFZ-Gutachter ermittelte Aufkäufer sein?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 21. März 2016 um 10:26

      Hallo Peter,

      grundsätzlich gibt es dabei keine Begrenzung. Der ermittelte Autokäufer wird nach dem Gebot entschieden und holt in vielen Fällen das Fahrzeug auch selbst ab.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  14. Doris K.
    Am 9. März 2016 um 15:21

    nach einem unverschuldeten Unfall ( mein parkendes Auto wurde angefahren) wurde ein Gutachten erstellt.
    Reparaturkosten 4650,00 Brutto
    Wiederbeschaffungswert 4200,00
    Es wurde ein Aufkäufer vom Gutachter ermittelt Preis: 2000,00 Euro.
    Meine Frage: Wenn ich das Auto nicht reparieren lassen will, muss ich es an den Aufkäufer verkaufen um die Reparaturkosten abzüglich Mwst. zu bekommen? Das Fahrzeug ist fahrbereit.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 10. März 2016 um 11:37

      Hallo Doris,

      wenn Sie das Auto nicht reparieren lassen, bekommen Sie in der Regel auch keine Reparaturkosten ersetzt. Im Falle eines Verkaufs bekämen Sie den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Kaufpreises, also 2200 Euro.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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