Silvester 2025: Erneute Böllerverbotszonen in Deutschland!
Veröffentlichungsdatum: 10. Dezember 2025
Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten
Mit dem anstehenden Jahreswechsel wird auch die ewig andauernde Debatte über ein Böllerverbot in Deutschland wieder angeheizt. Ein allgemeines Verbot für Feuerwerk, Raketen und Knallkörper herrscht in Deutschland auch 2025 nicht. Doch wie auch im Vorjahr haben zahlreiche Städte erneut Böllerverbotszonen festgelegt.
Böllerverbotszonen 2025: Welche Städte sind betroffen?

Mit dem Jahreswechsel 2025/26 ist erneut mit hohem Einsatz von Pyrotechnik in ganz Deutschland zu rechnen. Die Diskussionen um ein allgemeines Böllerverbot in Deutschland reißen dabei nicht ab.
Bislang gibt es hierfür nach wie vor keine einheitliche Regel. Eine erste Maßnahme der Bundesländer bzw. mehrerer Großstädte ist die Böllerverbotszone. Wenn Sie in diesen Bereichen trotzdem Raketen abfeuern, riskieren Sie ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.
Neben den Böllerverbotszonen gilt gemäß § 23 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) ein bundeseinheitliches Böllerverbot in der Nähe von Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen, Kirchen und brandempfindlichen Gebäuden (z. B. Fachwerkhäusern).
Wichtig: Auch dort, wo das Böllern erlaubt ist, dürfen Feuerwerkskörper nur vom 31. Dezember bis zum 01. Januar gezündet werden. Vorher oder nachher zu zündeln, ist nicht erlaubt.
Eine Böllerverbotszone kann für eine ganze Stadt oder für einzelne Bezirke gelten. Bislang liegen folgende Informationen der einzelnen Bundesländer über Böllerverbotszonen vor:
- Bayern: München (Innenstadt), Regensburg (Innenstadt), Augsburg (Innenstadt), Nürnberg (von 21 bis 2 Uhr)
- Baden-Württemberg: Mengen (Altstadt), Tübingen (Altstadt), Heilbronn (Feuerwerksbatterien & Fontänen ausgenommen)
- Berlin: Vier Verbotszonen geplant (u. a. Alexanderplatz), Bereiche noch nicht final bestätigt
- Brandenburg: Noch keine Informationen zu Verbotszonen, erneutes Böllerverbot in Lehde & Potsdam (Park Sanssouci) möglich
- Bremen: Noch keine Informationen über Böllerverbotszonen oder ein allgemeines Böllerverbot
- Hamburg: Binnenalster, Rathausmarkt, Jungfernstieg, Neuer Jungfernstieg, Lombardsbrücke, Ballindamm, Reesendamm
- Hessen: Frankfurt (Eiserner Steg & auf der Zeil), Kassel (Innenstadt), Marburg
- Mecklenburg-Vorpommern: Landkreis Rostock, Schwerin
- Niedersachsen: Lüneburg (Altstadt), Goslar (Altstadt), Göttingen (Innenstadt), Hannover (Innenstadt), Hameln (Innenstadt)
- Nordrhein-Westfalen: Düsseldorf (Altstadt & Rheinufer), Köln (Innenstadt), Bochum (zwei Straßen), Münster (Domplatz & Prinzipalmarkt)
- Rheinland-Pfalz: Noch keine Informationen zu Verbotszonen oder ein allgemeines Böllerverbot
- Saarland: Noch keine Informationen zu Verbotszonen oder ein allgemeines Böllerverbot
- Sachsen: Voraussichtlich keine Böllerverbotszonen, sondern allgemeiner Aufruf zur Rücksichtnahme
- Sachsen-Anhalt: Noch keine Informationen zu Verbotszonen oder ein allgemeines Böllerverbot
- Schleswig-Holstein: Lübeck (Altstadt), Insel Föhr (aktuell durch Beschluss des OVG Schleswig gekippt)
- Thüringen: Noch keine Informationen über Böllerverbotszonen oder ein allgemeines Böllerverbot, erneutes Böllerverbot in Erfurter Altstadt möglich
Achtung bei der Wahl der Feuerwerkskörper

Auch wenn in Deutschland kein einheitliches Böllerverbot gilt: So mancher Knallkörper ist in Deutschland trotzdem verboten. In diesem Fall gilt das Verbot nicht nur für die jeweilige Böllerverbotszone.
Dies betrifft insbesondere Raketen und Pyrotechnik aus dem Ausland, die nicht der EU-Richtlinie entsprechen. Es spielt auch keine Rolle, ob Sie solche Feuerwerkskörper online bestellt oder selbst im Ausland gekauft und mit nach Deutschland gebracht haben.
Feuerwerkskörper, die Sie außerhalb der Böllerverbotszonen in Deutschland benutzen dürfen, erkennen Sie an der CE-Kennzeichnung. Hierbei handelt es sich um die vierstellige Nummer 0589. Ist diese Kennzeichnung nicht vorhanden, verstößt Ihr Knallkörper mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen das Sprengstoffgesetz (SprengG).







