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Behindertenparkplatz: Erleichterung für eingeschränkte Autofahrer

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 15. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 12 Minuten

Stellplätze für behindertengerechte Fahrzeuge

Ein Behindertenparkplatz ist an die Bedürfnisse von eingeschränkten Personen angepasst.
Ein Behindertenparkplatz ist an die Bedürfnisse von eingeschränkten Personen angepasst.

Fast jeder Autofahrer hat es schon einmal gesehen – das Zusatzzeichen mit dem Rollstuhlfahrer an einem Parkplatz. In Deutschland, und auch in vielen Ländern Europas, wird so ein Behinderten- oder eher Schwerbehindertenparkplatz gekennzeichnet.

Diese Zusatzzeichen weisen, zusammen mit den Parkplatzverkehrsschildern, eine besondere Parkfläche aus. Oft wird das Schild auch durch weiße Markierungen auf dem Boden unterstütz und verstärkt. Dennoch kommt es ziemlich häufig vor, dass Fahrzeuge unberechtigt auf diesen Plätzen parken und das hat oft damit zu tun, dass viele einfach gar nicht wissen, wann und vor allem durch wen ein Behindertenparkplatz genutzt werden darf.

Welche Voraussetzungen für die Nutzung erfüllt werden müssen, ist für den Laien oft schwer nachzuvollziehen. Auch die Parkdauer auf solchen speziell gekennzeichneten Flächen oder ob es diesbezüglich überhaupt Einschränkungen gibt, ist den meisten Autofahrern nicht bekannt. Der nachfolgende Ratgeber betrachtet die Thematik zum Parken auf einem behinderten Parkplatz näher und zeigt Beispiele auf, wer zur Nutzung berechtigt ist.

FAQ: Behindertenparkplatz

Wer darf auf einem Behindertenparkplatz parken?

Das Parken ist dort nur Personen mit einem speziellen Behindertenparkausweis gestattet. Der Behindertenausweis allein reicht nicht aus.

Wo gibt es den Behindertenparkausweis?

Dieser ist beim zuständigen Bezirks- oder Bürgeramt zu beantragen. Für den Antrag muss der Behindertenausweis vorgelegt werden.

Wie teuer ist das verbotswidrige Parken auf einem Behindertenparkplatz?

Der Bußgeldkatalog sieht in diesem Fall ein Verwarngeld in Höhe von 55 Euro vor.

Regelungen zum Behindertenparkplatz gemäß StVO

Ein Parkplatz für Behinderte – meist mobilitätseingeschränkte oder blinde Menschen – ist ein spezieller, oft barrierefreier Parkplatz, der den besonderen Anforderungen und Bedürfnissen dieser gerecht werden soll und so zum Ausgleich von Nachteilen dient.

Um weite Wege zu verhindern, befinden sich diese Parkplätze meist direkt vor den Gebäuden oder nahe an den Ein- und Ausgängen. Auch sind die Parkflächen so gestaltet, dass ein barrierefreier Zugang sowohl zum Fahrzeug als auch zu den Gebäuden möglich ist. Dies bedeutet nicht nur, dass die Flächen größer dimensioniert sind, sondern auch, dass sie oft mit einem Blindenleitsystem ausgestattet sind.

In Deutschland wird ein solcher Behindertenparkplatz durch die Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt und mit dem Zusatzzeichen 1044-10 zusammen mit dem Verkehrszeichen 314 für Parken oder dem Zeichen 315 für Parken auf Gehwegen ausgezeichnet. Das weiße Piktogramm eines Rollstuhlfahrers auf blauem Hintergrund oder ein schwarzes auf weißem Hintergrund ist allgemeinhin bekannt. Selbiges Piktogramm wird meist auch für die Bodenmarkierungen bei Behindertenparkplätzen verwendet.

Diese Kennzeichnung erlaubt Menschen, die stark mobilitätseingeschränkt oder blind sind, ihre Fahrzeuge auf diesen Flächen zu parken. Gleichzeitig wird es anderen Autofahrern untersagt. Wird die Markierung oder ein Schild für einen Behindertenparkplatz ignoriert, drohen Bußgelder wegen falschen Parkens und sogar das Abschleppen des Fahrzeugs.
Die Verkehrszeichen 314 und 315 erlauben das Parken in den gekennzeichneten Bereichen.
Die Verkehrszeichen 314 und 315 erlauben das Parken in den gekennzeichneten Bereichen.

Sanktionen gelten jedoch nur für die Parkplätze, die durch die Stadt beziehungsweise das Land angeordnet wurden. Werden auf Privatgrundstücken Behindertenparkplätze ohne Anordnung ausgewiesen, kann hier, bei widerrechtlichem Parken, ein Verstoß gegen die Hausordnung des Parkplatzinhabers vorliegen.

Hier kann der Parkplatzbetreiber beziehungsweise der Grundstücksinhaber von seinem Hausrecht Gebrauch machen und die Fahrzeuge abschleppen lassen. Dabei handelt es sich dann jedoch nicht um eine Amtsanordnung, sondern um einen privaten Vorgang.

In der Regel sind die Parkflächen für Behinderte breiter gestaltet als reguläre Stellplätze. So wird den Insassen das Ein- und Aussteigen erleichtert und auch das Ein- und Ausladen einer Mobilitätshilfe, wie einem Rollstuhl, kann einfacher durchgeführt werden. Daher ist es bei diesen gekennzeichneten Stellplätzen besonders wichtig, darauf zu achten, dass diese nicht zugeparkt oder anderweitig zugestellt werden.

Die Maße eines Behindertenparkplatzes – Breite, Länge und Neigung – sind durch eine DIN-Norm festgelegt. Diese Norm ist in den Landesbauordnungen der Bundesländer verankert, jedoch nicht direkt in einem Gesetz festgeschrieben. Da die Bauordnungen jedoch auch gesetzlichen Charakter haben, kann hier von einer Vorgabe ausgegangen werden.

Sowohl Länge als auch Breite für einen Behindertenparkplatz sind in den Normen DIN 18040-1 und DIN 18040-3 beschrieben. Die Mindestbreite der Fläche muss 3,50 Meter betragen. Wird das Fahrzeug senkrecht zu Fahrbahn geparkt, ist eine Mindestlänge von sechs Metern vorgesehen, bei einem parallel zur Fahrbahn geparkten Auto, beträgt die Mindestlänge dann 7,50 Meter.

Auch muss darauf geachtet werden, dass die Neigung der Fläche nicht zu stark ist und die Fläche barrierefrei erreicht werden kann – also ohne Bordstein oder wenn, dann in abgesenkter Form. Diese speziellen Parkflächen sind so gestaltet, damit sie das komplette Öffnen der Fahrer- oder Beifahrertür ermöglichen und somit den Platzansprüchen genügen. Auch das sogenannte „Zuparken“ der Türen wird dadurch eingeschränkt.

Neben öffentlichen Parkflächen oder denen vor Einkaufszentren kann ein Behindertenparkplatz auch speziell für das Fahrzeug einer betroffenen Person eingerichtet werden. Dies geschieht dann meist in Wohngebieten oder an den Arbeitsorten der Betroffenen.

Auch hier wird diese Fläche durch ein Zusatzzeichen ausgewiesen. Der § 45 Abs. 1b Nr. 2 der Straßenverkehrsordnung besagt diesbezüglich Folgendes:

Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen
[…] im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen.

Hier wird der Behindertenparkplatz durch das Schild mit dem Rollstuhlpiktogramm und dem Zusatzzeichen 1020-11 „Mit Parkausweis Nr. … frei” oder dem Zusatzzeichen 1044-11 “Mit Parkausweis Nr. …” gekennzeichnet. Nur Inhaber des genannten Ausweises dürfen diesen Parkplatz nutzen.

Ist eine Fläche durch Markierungen als Behindertenparkplatz oder durch Beschilderung als solcher gekennzeichnet, muss eine Genehmigung zur Nutzung dieser vorliegen.

Wer darf auf Behindertenparkplätzen parken?

Ein Behindertenparkplatz stellt eine Parkerleichterung für behinderte oder schwerbehinderte Menschen dar. Menschen, die sich außerhalb des Fahrzeuges nur schwer, unter großen Anstrengungen oder nur mit fremder Hilfe bewegen können, sind unter Umständen berechtigt, ihr Fahrzeug auf einem Parkplatz für Schwerbehinderte abzustellen.

Die Beschilderung für einen Behindertenparkplatz enthält immer ein eindeutiges Piktogramm.
Die Beschilderung für einen Behindertenparkplatz enthält immer ein eindeutiges Piktogramm.

Es bedaf einer Erlaubnis, damit Fahrer auf einem Sonderparkplatz für Schwerbehinderte parken dürfen. In der Regel ist ein spezieller Parkausweis dafür notwendig. Dieser ist üblicherweise blau und stellt in Form eines Piktogramms einen Rollstuhlfahrer dar. Des Weiteren muss ein Passbild des Besitzers auf dem Ausweise vorhanden sein. Erst dann darf er sein Fahrzeug auf einem Behindertenparkplatz abstellen. Das heißt, nicht alle eingeschränkten Personen dürfen diese Flächen nutzen.

Allein der Behindertenausweis berechtigt nicht dazu, das Auto abzustellen. Eine Folge kann es dann sein, dass die unberechtigt geparkten Fahrzeuge abgeschleppt werden. Ein Behindertenparkausweis ist gut sichtbar von innen an der Windschutzscheibe anzubringen und sollte immer vorgezeigt werden können, wenn dies verlangt wird.

Wie bereits beschrieben, kann ein Antrag für einen Behindertenparkplatz auch für eine einzelne Person eingereicht werden. Soll ein solcher Parkplatz am Wohn- und/oder Arbeitsort eingerichtet werden, kann dieser von den Behörden durch ein Markierung und ein Verkehrsschild als Behindertenparkplatz gekennzeichnet werden.

Das bekannte Behindertenparkplatz-Zeichen wird hier durch das Nummernschild sowie auch durch die Parkausweisnummer zusätzlich ergänzt. Auch ist es möglich einen solchen speziellen Behindertenparkplatz mit einer Nummer auszustatten, die dann im Parkausweis festgehalten ist. Ein anderes Fahrzeug darf auf dieser individuell ausgeschilderten Fläche weder halten noch parken.

Ein Rechtsanspruch auf die Anordnung für ein Behindertenparkplatzschild oder einen generellen Parkplatz für Behinderte besteht nicht. Der Antrag auf einen Behindertenparkplatz oder dessen Kennzeichnung muss bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.

Das Parken auf einem Behindertenparkplatz ist auch dann gestattet, wenn das Fahrzeug von einem Nichtbehinderten geführt wird, die Fahrt jedoch für die Beförderung einer berechtigten, eingeschränkten Person dient. Der Parkausweis ist in der Regel nicht fahrzeuggebunden und kann daher für alle Fahrzeuge, die der Beförderung des Ausweisinhabers dienen, verwendet werden.

So können auch Kinder, die eine körperliche Einschränkung haben, einen Parkausweis erhalten, der dann durch die Eltern genutzt wird.

Handelt es sich bei den Fahrten jedoch um sogenannte Besorgungsfahrten, bei denen der Parkausweisinhaber nicht anwesend ist, entfällt die Berechtigung auf einem Behindertenparkplatz zu parken.

Wird bei einer Besorgungsfahrt dennoch auf einer Fläche, die laut StVO einen Behindertenparkplatz darstellt, geparkt, kann es sich hierbei auch um eine Ordnungswidrigkeit handeln, wenn der Ausweisinhaber nicht anwesend ist.

Eine kurzeitige Beeinträchtigung, wie zum Beispiel ein Gipsbein oder eine orthopädische Schiene, sowie eine Autopanne, stellen für das Parken auf einem Schwerbehinderten Parkplatz keine Berechtigung dar.

Das Halten auf einem Behindertenparkplatz ist insofern gestattet, als das es die Höchstdauer von drei Minuten nicht überschreitet, der Fahrer das Fahrzeug nicht verlässt und der Platz sofort verlassen wird, wenn eine berechtigte Person diesen zum Parken benötigt.

Blauer Parkausweis: Die Berechtigung auf einem Behindertenparkplatz zu parken

Die Genehmigung auf einem Behindertenparkplatz sein Fahrzeug abstellen zu dürfen, muss beantragt werden. Dieser blaue Parkausweis stellt eine Sondergenehmigung dar, die durch eine Behörde erteilt werden muss.

Hierzu muss der Nachweis über die Behinderung sowie ein Passfoto vorgelegt werden. Dies kann persönlich oder auf dem Postweg bei der zuständigen Behörde geschehen. Welche dies ist, kann sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden. Meist sind es jedoch entweder das Ordnungsamt oder die Straßenverkehrsbehörde. Betroffene können bei den Bezirksämtern oder den Gemeinden in Erfahrung bringen, an wen der Antrag gerichtet werden sollte.

Der notwendige Parkausweis wird für Personen erstellt, die in Besitz eines Behindertenausweises mit der Kennzeichnung „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) oder „BI“ (blind) sind. Dies wird, wie zuvor bereits beschrieben, im § 45 Abs. 1b Nr. 2 der Straßenverkehrsordnung geregelt.
Die Kennzeichnung von einem Behindertenparkplatz ist eindeutig.
Die Kennzeichnung von einem Behindertenparkplatz ist eindeutig.

Unter der, in diesem Paragraphen benannten Amelie, ist die angeborene Fehlbildung einzelner oder aller Gliedmaßen zu verstehen. Eine Phokomelie bezeichnet eine weitere Form der angeborenen Fehlbildung der Gliedmaßen. Auch das Fehlen von Gliedmaßen sowie die Unfähigkeit Prothesen dauerhaft zur Fortbewegung zu nutzen, kann zur Ausstellung eines Behindertenausweises mit der Kennzeichnung “aG“ führen.

Auch das Merkzeichen „G“ kann beim Parken zu Erleichterungen führen. In einigen Bundesländern werden auch für Menschen mit anderen chronischen Erkrankungen oder Einschränkungen, die die Merkzeichen G oder B im Schwerbehindertenausweis rechtfertigen, Ausnahmegenehmigungen in Bezug auf die Nutzung von einem Behindertenparkplatz erteilt. Wer für das Parken mit seiner Behinderung eine solche Genehmigung beantragen möchte, kann sich im Vorfeld bei den zuständigen Behörden über die erforderlichen Bedingungen informieren.

Die Kennzeichnung „Bl“ bedeutet nicht unbedingt, dass es sich um vollständig blinde oder erblindete Personen handelt. Auch eine schwere Gesichtsfeldeinschränkung oder andere ähnlich schwerwiegende Sehstörungen können für die Ausstellung eines solchen Ausweises berechtigen.

Der Parkausweis für Schwerbehinderte sowie die Kennzeichnung von einem Behindertenparkplatz sind seit dem 01.01.2001 EU-einheitlich geregelt. Nationale Parkausweise sowie ältere Schwerbehindertenausweise ohne Lichtbild sind nicht mehr gültig und berechtigen nicht mehr zur Nutzung dieser Parkflächen.

Sofern betroffene Personen die Merkzeichen im Behindertenausweis aufweisen sowie den blauen Parkausweis besitzen, können sie im EU-Ausland Behindertenparkplätze nutzen. Der blaue Parkausweis wird in der Regel in alle EU- sowie EWR-Staaten (Europäischer Wirtschaftsraum) anerkannt.

Die Erteilung und Ausstellung des Parkausweises ist kostenlos.

Im folgenden Video wird erläuterte, was bei der Nutzung von Behindertenparkplätzen zu beachten ist und wie bzw. wo ein Behindertenparkausweis beantragt werden kann.

Schwerbehinderung: Nicht nur Parken auf besonderen Flächen ist erlaubt

Neben der Berechtigung einen Behindertenparkplatz nutzen zu dürfen, ermöglicht der Behindertenparkausweise weitere Sonderregelungen in Bezug auf das Parken. Ist zum Beispiel keine andere Parkmöglichkeit verfügbar, darf der Inhaber des blauen Parkausweises von diesem Gebrauch machen.

So liegt beispielsweise eine Parkberechtigung für Schwerbehinderte für Straßen und Zonen vor, in denen das Parken sonst verboten ist. Hier dürfen Betroffene ihr Fahrzeug bis zu drei Stunden abstellen. Gleiches gilt für das Abstellen des Fahrzeugs auf Anwohnerparkplätzen.

In den Zonen, wo das Parken zeitlich beschränkt ist, darf diese Parkzeit mit einem Behindertenparkausweis verlängert werden. Auch ist das kostenlose Parken auf parkraumbewirtschafteten Flächen und Straßen erlaubt.

Wird der Verkehr nicht behindert oder eingeschränkt, darf das Auto mit einem Behindertenparkausweis in beruhigten Verkehrszonen und außerhalb der gekennzeichneten Parkplätze abgestellt werden. Darüber hinaus ist das Parken in Fußgängerzonen möglich, wenn dies durch örtliche Zugeständnisse ausdrücklich erlaubt ist.

Hier sollte jedoch darauf geachtet werden, dass diese Sonderregelungen nur in Deutschland anwendbar sind. Wie diese im Ausland – auch im EU-Ausland – aussehen, sollten Ausweisinhaber vor eine Reise ins Ausland in Erfahrung bringen. Diese Regelungen können von den deutschen Vorschriften stark abweichen.

Parken für Schwerbehinderte: Gibt es eine Zeitbeschränkung?

Mit einer Schwerbehinderung wird das Parken oftmals zu einer weiteren Herausforderung. Besonders vor Arztpraxen oder Krankenhäusern sind besondere Stellflächen für eingeschränkte Menschen schnell vergeben oder zugestellt.

Eine Höchstparkdauer gibt es für einen Behindertenparkplatz nicht. Allerdings können zusätzliche Beschränkungen bezüglich der Parkdauer (z. B. durch Zusatzschild 1040-32 – “Parkscheibe 2 Std.”) auch für Inhaber von Behindertenparkausweisen gemacht werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.08.2001, Az. 5 S 69/01). Die Notwendigkeit der Nutzung eines solchen Parkplatzes kann zudem entfallen, wodurch auch hier das Abschleppen trotz ausgelegtem Behindertenparkausweis möglich ist.

Darüber hinaus können die Park- oder auch Nutzungszeiten von einem Behindertenparkplatz zum Beispiel vor einem Krankenhaus, Arztpraxen oder Behörden eingeschränkt werden. Meist wird das auf die Zeit festgelegt, die benötigt wird, um die Einrichtungen zu nutzen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass, in Bezug auf eine gegenseitige Rücksichtnahme, diese besonderen Parkflächen nicht übermäßig lang zugestellt werden.

Auch können Betreiber von Parkflächen auf Privatgrundstücken die Nutzungsdauer für alle Parkplätze – so auch von einem Behindertenparkplatz – beschränken und bei Zuwiderhandlung von ihrem Hausrecht Gebrauch machen.

Unbefugte Nutzung vom einem Behindertenparkplatz: Sanktionen gemäß StVO

Ohne Berechtigung einen Behindertenparkplatz zu nutzen, kann zum Abschleppen führen.
Ohne Berechtigung einen Behindertenparkplatz zu nutzen, kann zum Abschleppen führen.

Wird ein Behindertenparkplatz durch eine Markierung, durch einen Zusatzschild beim Zeichen 314 oder beim Zeichen 315 ausgewiesen, darf auf diesem nur unter den oben beschriebenen Voraussetzungen geparkt werden. Liegen diese nicht vor, ist das Fahrzeug unberechtigt abgestellt. Darüber hinaus gelten auch immer alle allgemeinen Regeln zum Halten und Parken der StVO.

Ein Bußgeld von 55 Euro wird fällig, wenn ein Fahrzeug unberechtigt abgestellt wurde. Zudem sollten die Fahrer bzw. Halter auch damit rechne, dass sie ihren fahrbaren Untersatz an einem anderen Ort abholen dürfen. Denn nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist es durchaus angemessen, widerrechtlich parkende Autos regelmäßig von einem durch Verkehrszeichen ausgewiesenen Behindertenparkplatz, abschleppen zu lassen.

Bereits nach drei Minuten Standzeit sowie durch das Verlassen des Fahrzeugs, ist laut dem Landgericht Leipzig das Abschleppen gerechtfertigt.

Der Verursacher, also in diesem Fall der Falschparker, muss die Kosten für das Abschleppen tragen. Unberechtigt sind hier nicht nur Autofahrer, die keine körperliche Beeinträchtigung vorweisen, sondern auch behinderte Personen, die keinen notwendigen Parkausweis vorlegen können. Wie bereits erwähnt, reicht ein Behindertenausweis nicht aus, um auf einem Behindertenparkplatz parken zu dürfen.

Ist ein Fahrzeug unberechtigterweise auf einem Behindertenparkplatz abgestellt, kann dies den Behörden mitgeteilt werden. Allerdings ist es hier empfehlenswert, das Bürgertelefon der Polizei zu nutzen oder das Ordnungsamt zu verständigen. Meist werden Parkverstöße in Bezug auf einen Behindertenparkplatz als ernster Verstoß angesehen, jedoch nicht als Rechtfertigung für die Nutzung des Polizeinotrufes.

Das unberechtigte Parken auf einem Behindertenparkplatz verursacht somit Kosten, mit denen der Falschparker auf jeden Fall zu rechnen hat.

Fazit zur Nutzung vom Behindertenparkplatz

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass ein Behindertenparkplatz für die besonderen Anforderungen von mobilitätseingeschränkten Personen und deren Fahrzeugen ausgelegt ist und ihnen somit die Teilnahme am öffentlichen Leben sowie am Straßenverkehr erleichtern soll. Mobil mit einer Behinderung unterwegs zu sein, ist für viele Menschen sehr wichtig.

Um eine korrekte Nutzung zu gewährleisten, werden Parkverstöße auf diesen besonderen Parkflächen geahndet und führen oft auch schneller zum Abschleppen des unberechtigt dort abgestellten Fahrzeugs.

Nachfolgend haben wir nochmals zusammenfassend aufgeführt, was ein Behindertenparkplatz ist, wie dieser gekennzeichnet ist und wer diesen nutzen darf.

Behindertenparkplätze sind in der Regel größer dimensioniert, sodass das Ein- und Aussteigen leicht möglich ist und eventuelle Hilfsmittel ein- und ausgeladen werden können, ohne dabei andere zu behindern oder selbst durch Platzmangel beeinträchtigt zu sein. Auch die Neigung der Parkfläche ist geringer ausgelegt, um einem Wegrollen des Rollstuhls vorzubeugen und die Nutzung der Parkfläche barrierefrei gestalten zu können. Um lange Wege zu vermeiden, sind diese Parkplätze meist in der Nähe von Ein- oder Ausgängen angelegt.

Parkerleichterungen für Behinderte gelten mit dem blauen Parkausweis teilweise auch EU-weit.
Parkerleichterungen für Behinderte gelten mit dem blauen Parkausweis teilweise auch EU-weit.

Behindertenparkplätze sind immer durch eine besondere Beschilderung und/oder Markierungen auf der Parkfläche gekennzeichnet. Ohne diese Kennzeichnung, die von den zuständigen Verkehrsbehörden angeordnet wird, handelt es sich nicht um Behindertenparkplätze.

Befinden sich gekennzeichnete Parkflächen auf einem Privatgrundstück, wie zum Beispiel einem Supermarktparkplatz, handelt es sich meist nicht um eine behördliche Beschilderung von einem Behindertenparkplatz. Hier können Polizei und Ordnungsämter von sich aus nicht tätigt werden. Jedoch kann es sein, dass ein Falschparker hier gegen die Hausordnung des Parkplatzinhabers verstößt.

Einzelpersonen können für ihren Wohn- beziehungsweise ihren Arbeitsort einen Behindertenparkplatz beantragen. Auch dieser wird durch Markierungen und Zusatzeichen an den Parkverkehrsschildern ausgewiesen.

Auf einem Behindertenparkplatz darf nur derjenige parken, der sowohl einen Schwerbehindertenausweis sowie den notwendigen blauen Behindertenparkausweis besitzt. In der Regel werden diese Parkausweise an Personen mit den Merkzeichen aG und Bl im Schwerbehindertenausweise ausgehändigt.

Der Parkausweis muss bei der zuständigen Behörde mit einem Passfoto beantragt werden und ist nicht fahrzeuggebunden. Parkausweise ohne Lichtbild sind nicht mehr gültig. Der Parkausweis muss gut sichtbar im Fahrzeug hinterlegt sein und auf Verlangen vorgezeigt werden können.

Darüber hinaus unterliegt der Parkausweis EU-einheitlichen Richtlinien, die in allen EU und den EWR-Mitgliedsstaaten gültig sind.

Führen nichtbehinderte Personen Beförderungsfahrten für den Ausweisinhaber durch, dürfen diese die gekennzeichneten Behindertenparkplätze nutzen. Ist der Ausweisinhaber bei einer Fahrt nicht anwesend, entfällt die Erlaubnis einen Behindertenparkplatz zu nutzen.

Die unberechtigte Nutzung eines Behindertenparkplatzes zieht ein Bußgeld von 35 Euro und eventuell auch das Abschleppen des widerrechtlich abgestellten Fahrzeugs nach sich. Der Verursacher muss die Kosten tragen.

Die Sonderregelungen zum blauen Parkausweis

Sonderparkplatz für Schwerbehinderte: Dieser kann auch genutzt werden, wenn beeinträchtigte Angehörige mit Parkausweis befördert werden.
Sonderparkplatz für Schwerbehinderte: Dieser kann auch genutzt werden, wenn beeinträchtigte Angehörige mit Parkausweis befördert werden.

Der blaue Behindertenparkausweis bedeutet für die Ausweisinhaber in Deutschland besondere Parkerleichterungen. Auch hier sollte darauf geachtet werden, dass einige dieser Sonderregelungen nicht bundesweit gültig sind.

Inhaber eines Behindertenparkausweises sollten sich daher genau über die Sonderregelungen der einzelnen Bundesländer sowie über die bundesweit angewendeten Bestimmungen informieren. Sowohl die Straßenverkehrsämter als auch die zuständigen Bezirksämter oder das Versorgungsamt können darüber Auskunft geben, welche Sonderregelungen allgemeingültig sind und mit dem blauen Parkausweis in Anspruch genommen werden können.

Nachfolgend haben wir nochmals alle Sonderregelungen zusammengefasst, die in der Regel auch bundesweit gültig sind:

  • Das Parken auf besonders gekennzeichneten Flächen – durch ein Zusatzschild mit dem Rollstuhlpiktogramm und/oder Markierungen mit diesem ist gestattet.
  • Ausweisinhaber dürfen bis zu drei Stunden in Zonen parken, in den ein eingeschränktes Halteverbot gilt, sofern keine andere Parkmöglichkeit zu Verfügung steht.
  • Mit dem Parkausweis ist es gestattet, im Bereich von eingeschränkten Haltezonen die zugelassene Parkdauer zu überschreiten.
  • Ausweisinhaber dürfen in Zonen und Straßen parken, in den durch Zusatzbeschilderung eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist und diese Begrenzung überschreiten.
  • Mit dem Parkausweis ist es erlaubt, in bestimmten Halteverbotszonen eine längere Parkzeit zu nutzen. Hier muss die Ankunftszeit durch eine Parkscheibe angegeben werden.
  • Der blaue Parkausweis ermöglicht es, in Fußgängerzonen und in Zonen, die für das Be- und Entladen bestimmt sind, während der Ladezeit zu parken.
  • Der Parkausweis ermöglicht das Parken in verkehrsberuhigten Zonen auch außerhalb der markierten Parkflächen, wenn dadurch der Verkehr nicht beeinträchtigt wird und sofern keine andere zumutbare Parkmöglichkeit vorhanden ist.
  • Ausweisinhaber dürfen bis zu drei Stunden ihr Fahrzeug auf Anwohnerparkplätzen abstellen.
  • Mit dem Parkausweis darf in Zonen der Parkraumbewirtschaftung – also dort wo das Zahlen an Parkuhren und Parkscheinautomaten erforderlich ist – kostenlos und ohne zeitliche Begrenzung geparkt werden.

In einigen Großstädten, wie zum Beispiel Berlin, ist es Ausweisinhabern erlaubt, auf gekennzeichneten Bus- und Sonderfahrstreifen während der ausgewiesenen Ladezeiten bis zu drei Stunden zu parken. Auch hier muss die Ankunftszeit durch die Parkscheibe gekennzeichnet werden. Achtung: Diese Regelung ist nicht bundesweit anwendbar.

Ein Hinweis zu den Sonderregelungen: Diese sind selbstverständlich nur dann anwendbar, wenn es in einer angemessenen Nähe keine geeignete Parkfläche gibt. Ist diese vorhanden und wird dennoch von den Sonderregelungen Gebrauch gemacht, kann dies Sanktionen nach sich ziehen.

Über den Autor

Dörte
Dörte L.

Dörte studierte Anglistik und Germanistik ihre und ist seit 2016 Teil des bussgeldkatalog.org-Teams. Ihre redaktionellen Schwerpunkte liegen in Themenbereichen wie Regeln zur Schifffahrt, ausländische Verkehrsregeln oder Vorschriften für Lkw-Fahrer.

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Behindertenparkplatz: Erleichterung für eingeschränkte Autofahrer
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114 Kommentare

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  1. Sandra
    Am 14. November 2023 um 18:09

    Darf ich jemanden abschleppen lassen, wenn er unberechtigterweise auf dem Behindertenparkplatz parkt?

  2. Daniela
    Am 19. März 2023 um 19:32

    Wie sind die Maße eines Hinweisschildes und eines Piktogrammes? Darf ein Behindertenparkplatz auch kleiner als 3,5 m in der Breite sein?

  3. r-betreuer
    Am 26. August 2021 um 9:33

    mobilitätseingeschränkten Personen z.b. G,H,B und doch bekommen wir kein plauenausweis in BW?
    man sollte aber für solche menschen eine extra parkplatz schaffen? muss nicht für ag sein?
    zb. vor dem versorgungsamt gibt es fast zu viele aG prarkpätze aber dieser personenkreis muss viel suchen oder ins parkhausgehen das über eine breite straße führt?

  4. Wolfgang
    Am 26. März 2021 um 12:59

    Es gibt ja X- verschiedene Kennzeichnungen für Behindertenparkplätze. Gilt für Parkplätze, die nicht die amtliche Beschilderung ausweisen auch als offiziell nach der Strassen-Verkehrsordnung nur mit blauen Parkausweis zu nutzende Parkplätzr? Mit meiner schwerbehinderten Frau nutzen wir solche Parkplätze mit rotem Sonderausweis und hatten bis auf einem Lidl-Parkplatz nie Probleme.

  5. Jürgen
    Am 20. März 2021 um 21:25

    Ist eine blaue Markierung auf dem Boden ausreichend, oder nur das blaue Behinderten Schild der StVO.

  6. Ani K
    Am 30. November 2020 um 21:39

    Hallo,
    können Sie mir bitte bei einer Frage helfen!
    Über ein Jahr lang steht ein Behindertenparkplatz vor unserem Haus unbenutzt.
    Unsere Nachbarin, die diesen Behindertenparkplatz vor 2 Jahren beantragt hat, ist umgezogen und da in unsere Blockhäusern keine, die ein Behindertenparkplatz braucht, steht dieses Parkplatz über ein Jahr unbenutzt. Viele Nachbarn müssen um die anderen Blockhäuser parken, weil viel zu wenig Parkplätze zur Verfügung sind.
    Ab und zu parke ich kurz auf dem Behindertenparkplatz wenn ich sehr schwere Einkäufe gemacht habe.
    Dafür werde ich bestraft.
    Das finden wir als alle Nachbarn ziemlich ärgerlich, weil dieser Parkplatz unbenutzt unsere Parkmöglichkeiten verhindert.
    Was können wir dagegen tun?

    Mit freundlichen Grüßen
    Ani K

  7. Detlev
    Am 26. Oktober 2020 um 20:31

    Guten Tag,
    habe einen orangenen Parkausweis und möchte gerne wissen, was das offizielle Parkschild für einen Behindertenparkplatz ist.
    Ist eine einfache Markierung rechtens?

    Vielen Dank für ihr Bemühen

  8. Mario
    Am 8. Oktober 2020 um 19:24

    Hallo,
    meine Frau hat einen Behindertenausweis und nun einen personalisierten Parkplatz (von der Stadt mit Nummer) erhalten.
    Nun teilen wir uns das Auto. Ich bin im Aussendienst tätig.
    Jetzt werde ich nicht daraus schlau.

    Abends parke ich das Auto. Morgens fährt meine Frau mit dem Auto zum Arzt. Oder ich komme vom Kunden parke das Auto und meine frau möchte dann noch mal los.
    Darf ich das Auto dort abstellen? Oder muss ich das Auto mehrer Strassen weiter parken (nicht wirklich viele Parkplätze vorhanden) und meine Frau muss dann, wenn Sie fahren will den erschwerlichen weg zu dem von mir geparkten Auto auf sich nehmen.
    Sie hat eine schwere Lungenerkrankung und kann nicht mehr weit laufen.
    Ich kann es nicht leisten oder meinen Job aufgeben, wenn ich das Auto immer holen muss. Ich bin morgends in diversen webExen und Telefonkonferenzen.
    Ausserdem, wenn das Auto auf dem Parkplatz stehe … kann ich da einfach losfahren? Oder muss meine Frau runter kommen und das Auto erst einmal umparken?

  9. Dirk
    Am 5. Oktober 2020 um 7:15

    Es gibt viel zu wenig Behinderten Parkplätze. Und es sollte viel härter durchgegriffen werden.
    Wie wäre es mit einer Geldstrafe in Höhe von 10% des Jahresbruttogehaltes, mindestens aber 800,- €, und einen Monat das Fahrzeug einziehen.

  10. Hannelore W
    Am 22. September 2020 um 16:59

    Bei uns ist die Straße wegen Kanalarbeiten mit absolutem Halteverbot ausgezeichnet.Darf ich trotzdem auf dem Behindertenparkplahz mit Nummer stehen bleiben,wenn ich keinen behindert

  11. Thorsten
    Am 17. September 2020 um 9:28

    Guten Tag,

    ich habe mich nun etwas belesen und finde keine konkreten Angaben wo eine Beschilderung aufzustellen ist. Tatsächlich handelt es sich um eine Stellplatzreihe in der ich bereits mehrfach parkte, selbstverständlich mit dem nötigen Ticket. Nun ist es passiert, das ich erstmals auf dem vordersten Stellplatz der Reihe, neben dem Parkautomaten stand und trotz Parkschein einen Hinweis auf Begehung einer Ordnungswidrigkeit vorfand.

    Ungläubig habe ich mich umgesehen und überrascht stellte ich fest, das seitlich versetzt, ca. 2 m entfernt, an einer Mauer eine Beschilderung mit Kennzeichnung eines Behindertenparkplatzes dargestellt ist. Nun ist es so, dass der vorderste Parkplatz identisch zu allen anderen Parkplätzen ist (2,5 m breit) und erschwerend hinzu kommt, dass der Parkscheinautomat das Aussteigen erheblich einschränkt. Ohne die Beschilderung, war somit nicht erkennbar, dass es sich um einen Behindertenparkplatz handeln sollte. Es waren auch noch andere Stellplätze frei, sodass ich, hätte ich die Kennzeichnung erkennen können, auf einem anderen Stellplatz geparkt hätte.

    Lange Rede kurzer Sinn: Gibt es Normen, die festlegen, dass der Parkplatz eindeutig zu kennzeichnen ist? Mancherorts werden Zusatzschilder aufgestellt, die die entsprechende Fläche eindeutig Kennzeichen bzw. das Schild steht direkt am entsprechenden Parkplatz und nicht seitlich versetzt, 2 m entfernt.

    Vielen Dank!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 30. November 2020 um 14:50

      Hallo Thorsten,
      da wir die örtlichen Gegebenheiten nicht kennen, ist uns eine Einschätzung nicht möglich.
      Wenden Sie sich daher ggf. an die zuständige Behörde vor Ort.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  12. Edwin
    Am 29. Juli 2020 um 11:05

    Hallo, Ich (Rolli) parkte vor einer Woche in BW auf einem Behintertenparkplatz mit dem dafür benötigten blauen, unbefristeten EU-Parkausweis mit Foto. Als ich zu meinem PKW zurück kam, hatte ich vom Ordnungsamt einen Zettel an der Windschutzscheibe mit dem Hinweis: “Ihr Ausweis ist veraltet! “unbefristet” nicht mehr gültig!
    Jetzt habe ich eine Verwarnung über 35 € bekommen. Begründung: …Ein besonderer Parkausweiis lag nicht gut lesbar aus. § 42 Abs. 2 iVm Anlage 3, § 49 StVO; § 24 StVG; 55 BKat . Als Beweisbild ein Foto von meinem Parkausweis.
    Im Internet Habe ich nur was gefunden, das die alten B-Parkausweise nicht mehr gültig sind..
    Ist die Verwarnung rechtens?

  13. Michael
    Am 28. Juni 2020 um 16:18

    Sie sollten auch die Situation beleuchten, wenn der Behindertenparkplatz
    zum Halten genutzt wird, und der Fahrer sein Fahrzeug nicht verlässt.

  14. Imke
    Am 19. Mai 2020 um 18:09

    Ist es erlaubt auf einem Supermarkt Parkplatz vor der Öffnung Zeit dort Anlieferung vor zu nehmen???

  15. Alex
    Am 9. Mai 2020 um 20:31

    Hallo, ein blaues “P” darunter ein weißes mit einem Rollstuhl drauf und darunter “Mo-Fr 8-18 Uhr und Sa 8-12 Uhr” der Parkplatz ist zusätzlich mit einer weißen Linie gekennzeichnet, aber in einer normalen Größe. Das beschränkende Zusatzschild mit der Zeit sagt mir doch, dass ich außerhalb der Zeit da parken darf- oder?
    Liebe Grüße.

  16. W.
    Am 31. März 2020 um 9:48

    Hallo!
    Weiß hier vielleicht jemand wann Behindertenparkplätze in Deutschland eingeführt wurden? Seit wann gibt es sie? Seit den 1960ern oder schon früher oder erst später? Freue mich auch über Verweise auf Quellen (Artikel, Bücher, Internetseiten), in denen ich mehr über die Geschichte der Behindertenparkplätze erfahren kann.
    Danke schon mal im Voraus!
    W.

  17. Holger
    Am 12. März 2020 um 20:22

    Ich habe das gerade schlecht formuliert. Das Schild stand nicht hinter mir. Ich habe in Fahrtrichtung geparkt und vor meiner Motorhaube bzw. vor allen Teilen meines Autos befand sich das Schild (also in Fahrtrichtung vor mir). Ich muss zugeben, dass es für nach dem Schild kaum Sinn ergibt, da dann erstmal eine Einfahrt kommt, aber alle anderen Schilder ohne Pfeil (sei es Geschwindigkeit oder Park-/Halteverbot) gilt es für nach dem Schild. Auch ist kein Ende des Schwerbehindertenparkplatzes angegeben. Ohne Anzahl auf dem Schild oder Begrenzung auf dem Boden müsste der nach mir doch dann auch falsch geparkt haben? Oder hat der nach der Einfahrt falsch geparkt?

  18. Holger
    Am 12. März 2020 um 19:40

    Hallo,
    hallo. habe auf einem Behindertenparkplatz geparkt (ohne Absicht, da das Schild halb hinter der Hecke des benachbarten Grundstücks verschwunden war, aber es war im nachhinein leider doch deutlich zu erkennen. Trotzdem sowas habe ich noch nie gemacht und ein paar Meter mehr wären jetzt auch kein Problem gewesen). Keine Zeichen auf einen Boden, die einen solchen Parkplatz kennzeichnen. Einfach ein ganz normaler Längsparkplatz in einer Straße, der nicht extra breit war und das Schild stand hinter dem Platz wo ich stand (auch ohne Pfeil nach rechts) und soweit ich weiß gelten Straßenschilder ab dem Ort wo sie stehen. Knöllchen gab es auch nicht sondern nur ein Hinweis der Anwohner, dass sie das der Polizei melden. Ist das überhaupt rechtskräftig?

  19. K. ROY
    Am 26. Februar 2020 um 1:53

    ich bin Inhaber eines Behindertenparkplatzes mit Ausweisnummer vor meiner Wohnung in Berlin Mitte. Öfter werden fremde Autos dort geparkt die ich vom Polizei abschleppen lasse. Heute auch rief ich die Polizei an da ein fremdes Auto auf meinem Behindertenparkplatz stand und ich musste vor einen Einfahrt stehen. Kurz vor der Ankunft der Polizei wurde ein Parkplatz am Straßenrand frei. Ich parkte dort um den Ein/ausfahrt frei zu machen. Der Polizeibeamte erklärte mir, dass er das Auto nicht abschleppen lassen kann weil ich bereits eine Parkmöglichkeit gefunden habe. Er kann nue ein Bußgeld verhängen und ich muss warten bis er wegfährt.
    Ich verstehe die Logik dieser Aussage der Beamter nicht und bitte um Aufklärung.

  20. Fumi
    Am 6. Februar 2020 um 14:26

    Bei uns auf der Straße steht das Schild 314 mit Zusatzschild 1044-11, geparkt wird parallel zum Straßenverlauf. Auf dem Zusatzschild ist nur eine Ausweisnummer angegeben. Hinter dem Schild folgt eine Parkfläche für zwei Fahrzeuge, getrennt durch eine Bodenmarkierung. Nach diesen beiden Parkflächen kommt erneut ein Schild 314 mit Zusatzschild 1044-11.

    Meine Frage nun: Gelten die ersten beiden Schilder mit den zwei nachfolgenden Parkflächen dann für beide Parkplätze oder nur für den direkt dahinterliegenden Parkplatz? Eine Politesse, die ich vor einigen Monaten vor Ort angesprochen habe, hat mir erklärt, dass der zweite Parkplatz kein Behindertenparkplatz wäre. Das Ordnungsamt hat in einem jetzigen konkreten Fall gesagt, die Schilder würden für beide Parkplätze bis zum darauffolgenden Schild gelten. Was ist nun richtig?

  21. Wolfsspitz
    Am 17. Januar 2020 um 15:57

    §12 STVO

    Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

    Es ist also nichts mit kurz an den Geldautomaten und innerhalb drei Minuten Geld holen, sobald der Fahre das Fahrzeug verlässt parkt er. Andere Regelungen wären auf Behindertenparkplätzen auch nicht Sinnvoll, den es gilt auch der Parkplatz ist unverzüglich zu räumen wenn ein Berechtigter ihn benötigt.

  22. Otto
    Am 16. Januar 2020 um 7:15

    Bei uns sind auch 2 solche Parkflächen für Behinderte , die Berechtigten sind aber vor 2 Jahren verstorben. Ein behinderten Parkplatz ist immer frei, auf den anderen parkt der Sohn des Verstorbenen Vaters . Ist das korrekt?

  23. O.F.
    Am 16. Dezember 2019 um 20:57

    Neben unserem Amtsgericht befindet sich (seitlich vom Fahrbahnrand, also zwischen der Fahrbahn und dem Fußweg) ein Schild 314 mit einem weißen Pfeil nach links und einem ordentlichen Zusatzschild “Behindertenparkplatz”. Neben diesem Schild befinden sich aber – wohlwollend zumindest drei Parkplätze.

    Gilt die Einschränkung “Behindertenparkplatz” mit dem weißen Pfeil jetzt auch ohne den Zusatz “2x” oder 3x” für den gesamten Parkbereich (unmarkiert) = für alle drei Parkplätze ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 19. Dezember 2019 um 15:41

      Hall O.F.,
      da wir die örtlichen Gegebenheiten nicht kennen, ist uns eine Einschätzung nicht möglich. Wenden Sie sich daher an die zuständige Behörde.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  24. M.S.
    Am 6. Dezember 2019 um 14:02

    Das ist nicht richtig.
    Sein Auto VERLÄSST (und HÄLT somit NICHT sondern PARKT) nur , wer sich länger als 3 Minuten davon entfernt UND innerhalb der erlaubten 3 Minuten Haltezeit NICHT sicherstellt, dass das Fahrzeug in Sichtkontakt bleibt um UNVERZÜGLICH bei Ankunft eines Parkberechtigten sein Fahrzeug entfernen zu können. Der Motor muss und soll (Umweltbelastung) NICHT in Betrieb bleiben. Und es muss auch KEINE weitere Person am oder im Fahrzeug verbleiben.
    Ausnahme: Bei Behindertenparkplatzschildern MIT Fahrzeugbezogenem KFZ-Kennzeichen , ist auch das Halten NICHT erlaubt.

    MfG

  25. Günther
    Am 15. November 2019 um 17:52

    Diese Seite ist hilfreich da man auch als Betroffener noch hinzu lernen kann. Über das hinaus gibt es fragen zu Behindertenparkplätzen
    die hier aber nur schwer beantwortbar sind so Z:B: die Verfügungsgewalt solcher “Privaten Plätze” In Einkaufszentren (Verkaufswagen auf Behindertenparkplätzen) Aber ein Hinweis welche Behörde hier Antworten geben kann wäre sehr Hilfreich.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 4. Dezember 2019 um 18:03

      Hallo Günther,

      auf Privatparkplatzen (wie in Einkaufszentren/vor Supermärkten) haben in der Regel die Eigentümer Weisungsbefugnisse. Wenden Sie sich ggf. an die Straßenverkehrsbehörde, um allgemeine Fragen bezüglich des Behindertenparkausweises zu klären.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  26. Mischael
    Am 23. September 2019 um 9:32

    Bei uns parkt immer einer auf dem Behindertenparkplatz der alle notwendige Papiere hat. Ist ja soweit alles Ok. Aber wenn der Fahrer nicht behindert ist und jedesmal ohne sein blinden Sohn parkt oder fährt, finde ich das eine Sauerei. Parkdauer durchschnittlich 5 Stunden. Jeden Tag.

  27. Ramona
    Am 29. August 2019 um 22:28

    Hallo
    Ich habe heute ein Knöllchen bekommen weil ich auf einem Behindertenparkplatz gestanden hab.
    Wie ich nachlesen konnte muss die Beschilderung in Fahrtrichtung sein.
    Es handelt sich um einen Parkplatz parallel zur Fahrbahn.
    Jedenfalls kommt das Schild, dann ein dicker fetter Baum und dann erst der Behindertenparkplatz.
    Ich wusste nicht das der Parkplatz damit gemeint war wo ich mein Auto hin gestellt habe.
    Sehr kurios das ganze…

  28. Thomas
    Am 27. August 2019 um 17:59

    Hallo,
    ich habe das Problem das ständig Hermes ,DHL,DPD Taxis und andere Transportdienste auf meinem Behidertenparkplatz parken wenn der frei ist.
    Wenn ich dann sage Sie möchten weg fahren werde ich an gepöpelt . Kann ich die Leute nicht Anzeigen? Meist sind die 15 min und länger weg ,lassen das Auto laufen usw.
    Gruß Thomas

  29. hr. zinsmeyer
    Am 15. August 2019 um 13:43

    Gutentag,
    ich lese nicht gut Deutsch,aber have ich das gut geleden das ich in ganz Deutschland kostenlos parkeren durf.Habe einen Behindertenkarte .

    Harzlichen Dank

    Zinsmeyer
    Bellingwolde(NL)

  30. M.K.
    Am 21. Juli 2019 um 9:47

    Wir sind im Besitz eines blauen Behinderten Parkausweises und haben gestern aus Versehen auf einem Behindertenparkplatz mit einer Parkausweisnummer gestanden (ca. 4 Stunden). Wir hatten nur das Rollstuhl-Symbol gesehen und leider nicht, dass er jemandem mit Behinderung persönlich mit einer Nummer zugeteilt wurde. Das Ordnungsamt behandelt uns nun mit Verwarngeld 35 € und Rufen eines Abschleppers aber so, als hätten wir überhaupt keinen blauen Behinderten Parkausweis gehabt. Dürfen die das? Würde mich interessieren, ob sich hier ein Einspruch gegen diese Annahme lohnen würde.

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