Halloween: Kann ein Bußgeld für Streiche drohen?
Letzte Aktualisierung am: 9. September 2024
Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten
Konsequenzen für „Süßes oder Saures“?
In der Nacht vom 31. Oktober auf den 01. November ziehen Hexen, Mumien, Vampire und sonstige phantastische Gestalten durch die Straßen, um angeblich böse Geister zu vertreiben. Allerdings handelt es sich dabei mittlerweile wohl eher um verkleidete Kinder, die in ihrer Freizeit auf der Jagd nach Süßigkeiten um die Häuser ziehen.
Dabei werden die Bewohner mit der Aufforderung „Süßer oder Saures“ (im Englischen „trick or treat“) vor die Wahl gestellt, ob sie den Kindern Süßkram geben oder anderenfalls riskieren, dass ihnen diese Streiche spielen.
Doch was droht, wenn diese vermeintlich kleinen Scherze außer Kontrolle geraten? Kann das Treiben an Halloween ein Bußgeld nach sich ziehen? Oder besteht sogar die Möglichkeit, dass bestimmte Verfehlungen als Straftat gewertet werden? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert der nachfolgende Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Droht an Halloween ein Bußgeld?
Nein, auch an diesem Tag gelten die generellen Vorschriften und bei Verstößen können Bußgelder oder Strafen drohen.
Harmlose Streiche und auch das Erschrecken von Menschen sind in der Regel nicht strafbar. Allerdings kann ein vermeintlicher Scherz unter Umständen leicht als Sachbeschädigung gewertet werden und Sanktionen nach sich ziehen.
Als Fahrzeugführer müssen Sie sicherstellen, dass die Verkleidung Sie in keiner Weise einschränkt oder behindert. Darüber hinaus droht an Halloween ein Bußgeld, wenn Sie maskiert Autofahren.
Auszug aus dem Bußgeldkatalog zum Thema „Halloween“
Tatbestand | Sanktion |
---|---|
Kostüm beeinträchtigt Sicht / Gehör des Fahrzeugführers | 10 Euro |
Verstoß gegen das Vermummungsverbot am Steuer | 60 Euro |
Lärmbelästigung | bis zu 5.000 Euro |
Tragen einer Anscheinswaffe | bis zu 10.000 Euro |
Hausfriedensbruch | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von 1 Jahr |
Sachbeschädigung | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von 2 Jahren |
Amtsanmaßung | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von 2 Jahren |
Im Video: Dürfen Sie eigentlich maskiert Auto fahren?
Wann für Streiche Ärger droht
Wer für die umherziehenden Kinder keine Süßigkeiten bereithält, muss an Halloween ggf. mit einer kleinen Strafe rechnen. Zu den in der Regel harmlosen Streichen zählt zum Beispiel das Verteilen von Klopapier im Vorgarten oder das Auftragen von Zahnpaste auf der Türklinke.
Allerdings kommt es ab und zu auch mal vor, dass Jugendliche oder junggebliebene bzw. betrunkene Erwachsene in dieser Nacht über die Stränge schlagen, sodass diese mit Konsequenzen rechnen müssen. Doch für welche Verfehlungen kann an Halloween ein Bußgeld oder sogar eine Strafe drohen?
Wer sich unerlaubt Zutritt zu einem Grundstück oder einer Wohnung verschafft, begeht laut § 123 Strafgesetzbuch (StGB) Hausfriedensbruch. Der Gesetzgeber sieht dafür entweder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor.
Arten Streiche aus, kann es sich dabei um Sachbeschädigung laut § 303 Abs. 1 StGB handeln. Als Beispiel dafür lassen sich unter anderem die Zerstörung von Briefkästen durch Feuerwerkskörper, das Werfen von Eiern gegen die Hauswand und das Verteilen von Müll im Garten anführen. Die Konsequenzen für diesen Tatbestand erstrecken sich auf eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren.
Nicht zuletzt kann bei Feiern oder durch Gegröle in den Straßen der Tatbestand „Lärmbelästigung“ vorliegen. Hierfür können die Beamten an Halloween ein Bußgeld in Höhe von bis zu 5.000 Euro verhängen.
Der Ausruf „Süßes oder Saures“ wird in der Regel nicht als Nötigung gemäß § 240 StGB gewertet, da es sich hierbei eher um eine für Halloween typische Floskel als um eine tatsächliche Drohung handelt.
Kostümiert unterwegs: Kann die Halloween-Verkleidung zum Bußgeld führen?
Ähnlich wie an Karneval können Menschen auch an Halloween mithilfe von Kostümen in andere Rollen schlüpfen. Allerdings müssen Sie bei der Verkleidung – trotz aller Ausgelassenheit und Feierstimmung – verschiedene gesetzliche Vorgaben beachten. Denn bei einem Verstoß kann unter Umständen an Halloween ein Bußgeld drohen.
Möchten Sie sich zum Beispiel bereits maskiert hinter das Steuer setzen, um zur Halloween-Party fahren, müssen Sie dabei die Regelungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) befolgen. So darf das Kostüm gemäß § 3 Abs. 1 StVO weder die Sicht noch das Gehör des Fahrzeugführers beeinträchtigen. Bei einem Verstoß sieht der Bußgeldkatalog ein Verwarngeld in Höhe von 10 Euro vor.
Darüber hinaus schreibt der Gesetzgeber das sogenannte Vermummungsverbot am Steuer vor. In § 23 Abs. 4 StVO heißt es dazu:
Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist.
Demnach muss der Fahrzeugführer grundsätzlich identifizierbar sein. Dies gilt auch dann, wenn Sie auf dem Weg zu einer Kostümparty in eine Radarfalle tappen bzw. von einem Blitzer erwischt werden. Wer an Halloween ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro vermeiden möchte, sollte daher Masken oder Kopfbedeckungen erst am Veranstaltungsort anlegen oder aufsetzen.
Vorschriften für Kostüme gelten allerdings nicht nur beim Autofahren. So ist es zum Beispiel nicht ratsam, sich an Halloween als Polizist zu verkleiden und dann aus Spaß den Verkehr zu regeln. Denn in diesem Fall kann der Tatbestand der Amtsanmaßung vorliegen. Dabei handelt es sich gemäß § 132 StGB um eine Straftat, die eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren nach sich ziehen kann.
Weiterführende Informationen zu Straftaten finden Sie auf den folgenden Seiten:
Waffenattrappen: Wann sind diese zu realistisch?
Wer sich an Halloween richtig in Schale wirft, legt auch besonderen Wert auf die passenden Accessoires sowie Requisiten und möchte, dass diese besonders realistisch aussehen. Unter Umständen kann aber genau diese Liebe zum Detail zum Problem werden und an Halloween zu einem Bußgeld führen. Dies kann nämlich der Fall sein, wenn Sie die Verkleidung mit echtaussehenden Waffen ergänzen.
Denn der Gesetzgeber in Deutschland untersagt gemäß § 42a Abs. 1 Waffengesetz (WaffG) das Mitführen sogenannter Anscheinswaffen. Diese entsprechen in ihrer Optik regulären Feuerwaffen bzw. handelt es sich dabei sogar um unbrauchbar gemachte Schusswaffen.
Wer diese unerlaubt mit sich führt und dabei von der Polizei erwischt wird, erhält wohl eine bleibende Erinnerung an diese Nacht, denn in einem solchen Fall kann an Halloween ein Bußgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro drohen.
Möchten Sie Ihr Kostüm mit einer Waffe komplettieren, sollten Sie daher darauf achten, dass diese vom Gesamtbild eindeutig als Spielzeug zu erkennen ist. Dafür werden unter anderem Materialen in Neonfarben verwendet.
Konnten wir Ihnen weiterhelfen? Dann bewerten Sie uns bitte: