Abknickende Vorfahrt - Vorfahrtsregeln in Deutschland 2023
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Abknickende Vorfahrt: Wer darf zuerst fahren? Wer muss blinken?

Von bussgeldkatalog.org, letzte Aktualisierung am: 9. Mai 2023

Abknickende/abbiegende Vorfahrtsstraße

Abknickende Vorfahrt: Der Verlauf der Straße wird durch ein Zusatzschild angezeigt.
Abknickende Vorfahrt: Der Verlauf der Straße wird durch ein Zusatzschild angezeigt.

Wer an einer Kreuzung Vorfahrt hat, wird in Deutschland durch entsprechende Verkehrszeichen geregelt. Dabei gibt es das „Vorfahrts-Schild“, ein „Vorfahrt-Gewähren-Schild“ und eine „Einmalige Vorfahrt”. Ist keines dieser Zeichen vorhanden, gilt die Regel rechts-vor-links.

Allerdings existiert noch ein Sonderfall: Die abknickende Vorfahrt (ebenfalls per Schild gekennzeichnet). Diese wird meist durch das Vorfahrts-Zeichen und ein Zusatzschild, welches den Verlauf der Straße zeigt, angegeben.

In der Fahrschule werden solche Gegebenheiten in den Fahrstunden explizit geübt, da Sie sowohl in der praktischen als auch in der theoretischen Prüfung eine wichtige Rolle spielen können.

Viele Fahrschüler stehen vor der Frage, ob eine abknickende Vorfahrtstraße durch Blinken befahren werden muss bzw. wann dieser Blinker zum Einsatz kommen soll.

Die Antwort und die Vorfahrtsregeln für eine abknickende Vorfahrt (auch abbiegende Hauptstraße genannt), lesen Sie im folgenden Ratgeber.

FAQ: Abknickende Vorfahrt

Welche Verkehrszeichen kennzeichnen eine abknickende Vorfahrt?

Im folgenden Abschnitt haben wir alle Schilder abgebildet, die eine abknickende Vorfahrt anzeigen.

Wer hat Vorfahrt an einem solchen Verkehrszeichen?

Derjenige Fahrer, der der abknickenden Vorfahrt folgt, darf zuerst passieren. Kraftfahrer, die von einer Nebenstraße kommen, müssen Fahrzeugen auf der Vorfahrtstraße Vorrang gewähren.

Welche Folgen hat es, wenn jemand die abknickende Vorfahrt missachtet?

Die nach dem Bußgeldkatalog drohenden Sanktionen können Sie im folgenden Absatz nachlesen.

Keine Lust zu lesen? Die abknickende Vorfahrtstraße im Video erklärt

Video über die abknickende Vorfahrt
Video: So funktioniert die abknickende Vorfahrt!

Diese Verkehrszeichen zeigen die abknickende Vorfahrt an

Zeichen 1002-10: Verlauf der Vorfahrtsstraße an Kreuzungen von unten nach links
Zeichen 1002-10: Verlauf der Vorfahrtsstraße an Kreuzungen von unten nach links
VZ 1002-11 Verlauf der Vorfahrtsstraße an Kreuzungen von oben nach links
VZ 1002-11 Verlauf der Vorfahrtsstraße an Kreuzungen von oben nach links
Zeichen 1002-12: Verlauf der Vorfahrtsstraße an Kreuzungen von unten nach links
Zeichen 1002-12: Verlauf der Vorfahrtsstraße an Kreuzungen von unten nach links
VZ 1002-13 Verlauf der Vorfahrtsstraße an Kreuzungen von unten nach links
VZ 1002-13 Verlauf der Vorfahrtsstraße an Kreuzungen von unten nach links
VZ 1002-14 Verlauf der Vorfahrtsstraße an Kreuzungen von oben nach links
VZ 1002-14 Verlauf der Vorfahrtsstraße an Kreuzungen von oben nach links
VZ 1002-20 Verlauf der Vorfahrtsstraße an Kreuzungen von unten nach rechts
VZ 1002-20 Verlauf der Vorfahrtsstraße an Kreuzungen von unten nach rechts
VZ 1002-21 Verlauf der Vorfahrtsstraße an Kreuzungen von oben nach rechts
VZ 1002-21 Verlauf der Vorfahrtsstraße an Kreuzungen von oben nach rechts
VZ 1002-22 Verlauf der Vorfahrtsstraße an Kreuzungen von unten nach rechts
VZ 1002-22 Verlauf der Vorfahrtsstraße an Kreuzungen von unten nach rechts
VZ 1002-23 Verlauf der Vorfahrtsstraße an Kreuzungen von unten nach rechts
VZ 1002-23 Verlauf der Vorfahrtsstraße an Kreuzungen von unten nach rechts
VZ 1002-24 Verlauf der Vorfahrtsstraße an Kreuzungen von oben nach rechts
VZ 1002-24 Verlauf der Vorfahrtsstraße an Kreuzungen von oben nach rechts

Abknickende Vorfahrt – Wer hat Vorfahrt?

Zunächst müssen für eine abknickende Vorfahrt die Verkehrsregeln definiert werden. Dazu muss vorab geklärt werden, wer an dieser Kreuzung zuerst fahren darf. Der Fahrer, welcher der Vorfahrtstraße folgt (dicke Linie auf dem Schild) hat grundsätzlich Vorrang gegenüber den anderen Fahrzeugen an der Kreuzung.

Eine abgeknickte Vorfahrtsstraße wird immer durch ein Schild mit Zusatzzeichen für den Verkehr gekennzeichnet. Darauf wird der Verlauf der Straße für den Fahrer ersichtlich. Fahrzeuge, die sich nicht auf der zur Vorfahrt berechtigten Straße befinden (dünne Linien auf dem Schild), müssen die abknickende Vorfahrt gewähren. Auch dies wird durch ein Schild an der Kreuzung verdeutlicht.

Abknickende Vorfahrt: Auto folgt dem Verlauf der Hauptstraße und hat Vorfahrt.
Abknickende Vorfahrt: Auto folgt dem Verlauf der Hauptstraße und hat Vorfahrt.
Abknickende Vorfahrt: Auto befindet sich auf der Nebenstraße, will geradeaus auf die Hauptstraße fahren und muss Vorfahrt gewähren.
Abknickende Vorfahrt: Auto befindet sich auf der Nebenstraße, will geradeaus auf die Hauptstraße fahren und muss Vorfahrt gewähren.
 

Abknickende Vorfahrt – der Vorfahrtsstraße folgen

Wenn Sie eine abbiegende Vorfahrtstraße weiterfahren, ist Blinken Pflicht. So zeigen Sie den anderen Verkehrsteilnehmer an, dass Sie diese Straße weiterhin befahren möchten. Wird für eine abbiegende Hauptstraße das Blinken vergessen, kann dies zu schweren Unfällen führen.

Auch wenn eine abknickende Vorfahrt besteht, sind Fußgänger beispielsweise an einem Zebrastreifen berechtigt, die Straße vor Ihnen zu überqueren.

Abknickende Vorfahrtsstraße verlassen

Verlassen Sie die Vorfahrtsstraße, zum Beispiel, indem Sie rechts abbiegen, müssen Sie dies ebenfalls durch den Blinker anzeigen. Es handelt sich dabei um einen normalen Abbiegevorgang, mit dem Sie die abknickende Vorfahrt verlassen.

Nicht Blinken, wenn abknickende Vorfahrt besteht, müssen Sie, wenn Sie die Straße geradeaus verlassen.

Blinken bei abknickender Vorfahrt – eine Grafik zur Erklärung

In unserer Grafik für eine abbiegende Vorfahrt wird deutlich, dass der Blinker betätigt werden muss, wenn Sie der Vorfahrtstraße folgen möchten.

Abknickende Vorfahrt: Wann Sie blinken müssen, sehen Sie in dieser Grafik.
Abknickende Vorfahrt: Wann Sie blinken müssen, sehen Sie in dieser Grafik.

Abgeknickte Vorfahrtsstraße missachtet: Strafen laut Bußgeldkatalog

Abknickende Vorfahrt missachtet? Bußgelder und ein Punkt in Flensburg sind die mögliche Folge.
Abknickende Vorfahrt missachtet? Bußgelder und ein Punkt in Flensburg sind die mögliche Folge.

Wer das Verkehrszeichen „Abknickende Vorfahrt“ missachtet, muss mit Sanktionen laut Bußgeldkatalog rechnen. Neben einem Bußgeld, sind auch Punkte in Flensburg möglich. Die Vergehen im Überblick:

  • Vorfahrt nicht beachtet: 25 Euro Bußgeld
  • … mit Gefährdung: 100 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg
  • … mit Sachbeschädigung: 120 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg

Kommt es durch eine Missachtung der Vorfahrt zusätzlich zu einem Unfall mit Personenschaden, ist der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung zu prüfen. Der entstandene Schaden wird durch die Kfz-Haftpflichtversicherung abgerechnet.

Wenn Sie während der praktischen Fahrprüfung an einer abknickenden Vorfahrt das Blinken vergessen oder den Blinker falsch einsetzen, so gilt diese als nicht bestanden. Auch in der Theorieprüfung können Sie Fragen zu dieser Vorfahrtsregelung erwarten.

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52 Kommentare

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  1. Marco E. sagt:

    [Link von der Redaktion entfernt]

    Wir versuchen hier gerade hersuszufinden, wer hier Vorfahrt hat !?!

    MfG Marco E.

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Marco,
      da scheint etwas schiefgelaufen zu sein. Es war uns nicht möglich, den Link zu öffnen, weshalb wir Ihn aus Ihrem Kommentar entfernt haben. Sie haben jedoch die Möglichkeit, uns die Situation konkret zu beschreiben. In diesem Fall helfen wir Ihnen dann gerne weiter.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  2. Paul sagt:

    Folgende Kreuzungssituation:
    Vorfahrtsituation wie auf obiger Grafik: Abknickende Vorfahrt nach links, Abzweig nach rechts entfällt, da es sich um eine T-Kreuzung handelt.
    Rechts des roten PKW befindet sich kein Fuß-und Radweg, da dort wegen Straßenbahnschienen kein Platz ist. Fuß- und Radweg sind auf der linken Seite, wobei Radfahrer dort in beide Richtungen fahren dürfen bzw. müssen.
    Nun meine Frage: Muss der nach links abbiegende rote PKW Radfahrern, die auf dem Radweg in GLEICHER Fahrtrichtung unterwegs sind, dennoch Vorfahrt gewähren? Meiner Meinung nach ja! Falls nicht, warum nicht?
    Das Dumme an dieser existierenden Kreuzung (in Cottbus) ist, dass für ortsfremde oder nicht-radfahrende Autofahrer nicht unbedingt ersichtlich ist, dass der Radweg in beide Richtungen befahren werden kann/muss, und somit Radler in der gleichen Richtung schnell mal übersehen werden können, grade im Winter. Ich als Radfahrer habe dort schon zwei brenzlige Situationen erlebt, und würde daher nie meine Vorfahrt erzwingen, möchte aber wissen, ob ich im Recht bin, falls mal was sein sollte… Es geht auch nur um die beschriebene Fahrtrichtung ds Radfahrers; dass ein von oben kommender warten muss ist klar! Also bitte meine Frage nicht “überbeantworten”! ;-)

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Paul,

      wenn an dieser Kreuzung keine spezielle Fahrradampel ist, welche etwas anderes regelt, gilt der Radweg als eigenständige Spur. Entsprechend hätte die linke Spur Vorrang. Pkw müssten also die Fahrradfahrer durchlassen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Paul sagt:

        Nein, keinerlei Ampeln, nur die Vorfahrtbeschilderung. Also ist es so, wie ichs mir schon dachte. Ich werde mal das örtliche Straßenverkehrsamt bemühen, dass die dort was machen sollten, und nicht erst wenn mal was passiert.
        Vielen Dank :-)

        • Patrick L. sagt:

          In meiner Heimatstadt ist es so, dass nur zwei der etlichen sogenannten “Fahradwege” trotz anderslautender Beschilderung überhaupt Radwege nach StVO sind, d. h. auf allen (!) anderen Strecken müssen Fahrradfahrer auf der Straße fahren (Kinder ausgenommen). Also meine Frage an den OP: sind das tatsächlich Radwege nach StVO? Falls nicht wäre dann doch die Frage hinfällig, da sich die Radler in den Straßenverkehr einordnen müssten.

  3. Till sagt:

    Liebe Redaktion,

    bitte schreibt doch immer die Rechtsquelle – also hier den § der StVO – hinzu, wenn ihr Regeln doziert. Das nennt sich wissenchaftlich arbeiten ;-)! Und spart langes Suchen.

    Vielen Dank!
    Till

  4. Pauli sagt:

    Hallo, … und wenn es sich bei der oben geschilderten Situation statt eine Radfahres um einen Fußgänger handelt? Muss auch dann das rote Fahrzeug ebenfalls halten? Gruß, Pauli

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Paul,

      das Szenario erscheint dann doch etwas unwahrscheinlich, denn Fußgänger dürfen nicht einfach die Fahrbahn betreten. Dies ist nur beim Überqueren gestattet. Ansonsten müssen sie auf den entsprechenden Bürgersteigen bleiben. Überqueren Fußgänger die Straße müssen sie Fußgängerampeln bzw. Zebrastreifen nutzen. Dort haben sie Vorrang. Ohne solche Verkehrseinrichtungen müssen Fußgänger dem PKW-Verkehr Vorrang einräumen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Matti sagt:

        Hallo Redaktion,
        tut mir leid, Sie korrigieren zu müssen, aber die Auskunft an Pauli ist nicht nur falsch, sondern kann für Fußgänger LEBENSGEFÄHRLICH sein, wenn sich Autofahrer daran halten!
        “Überqueren Fußgänger die Straße müssen sie Fußgängerampeln bzw. Zebrastreifen nutzen.” gilt nur, falls in unmittelbarer Nähe vorhanden; ansonsten dürfen Fußgänger natürlich – gerade an Kreuzungen – die Straße überqueren, es bleibt Ihnen ja gar nichts anderes übrig, wenn sie geradeaus müssen.
        Und wenn sich der Fußgänger in der gleichen oder entgegengesetzten Richtung bewegt wie das rote Fahrzeug, hat er immer Vorrang!
        Das übrigens Führerschein-Prüfungsfrage und in § 9 und § 42 StVO eindeutig geregelt.

        Schöne Grüße

        • bussgeldkatalog.org sagt:

          Hallo Matti,

          danke für den Hinweis. Beachten Sie bitte, dass wir lediglich bestehende Gesetze zitieren – wie der Einzelfall vor Ort aussieht, das gilt es immer zu prüfen. Grundsätzlich sind Fußgänger nun einmal dazu angehalten, Fahrbahnen nur in bestimmten bereichen zu überqueren. Genauso müssen Autofahrer besondere Rücksicht auf Radfahrer und Fußgänger nehmen.

          Das Team von bussgeldkatalog.org

  5. michael sagt:

    Liebe Redaktion,
    wie sieht das mit dem blinken aus, bei folgender Situation: die Vorfahrt biegt rechts ab und ich will geradeaus. In dem Moment verlasse ich ja die Vorfahrtsstraße, bin wartepflichtig dem gegenüber, der aus der Gegenrichtung der Vorfahrt folgt. Mein Hintermann denkt am Ende, der hat nur vergessen, rechts zu blinken … ich bleib stehen und der fährt mir hinten drauf?

    Vieln Dank Michael

    • Sebastian sagt:

      Die vielen Fragen zum Blinken sind teils lustig. Ich wiederhole gerne da einen Satz von meinem Fahrlehrer beim Bund: Es gibt keinen Geradeaus-Blinker ;)

      Allerdings würde ich beim Verlassen der Vorfahrtstrasse in einem bzw. ab einem Winkel von ca. 45° schon blinken ;)

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Michael,

      wie Sie dem obigen Text entnehmen können, ist ein Blinken nicht notwendig, wenn Sie geradeaus die Vorfahrtsstraße verlassen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  6. Rainer W. sagt:

    Darf ich im Bereich der abknickenden/abbiegenden Vorfahrtstrasse parken ,wenn nein welchen Abstand zur Abknickung muß
    ich einhalten.
    Ist eventull das Verkehrsschild die Grenze zum Parken und Halten.
    Vielen Dank

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Rainer,

      grundsätzlich ist das Halten und Parken an engen oder unübersichtlichen Stellen sowie in scharfen Kurven verboten. Des Weiteren dürfen Sie im Fünf-Meter-Bereich von Kreuzungen und Einmündungen nicht parken.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  7. AstO sagt:

    Wer hat Vorfahrt?
    Situation: abknickende Vorfahrt nach rechts. Ich befahre diese, will sie aber verlassen und nach links abbiegen. Im Gegenverkehr steht mir an der Kreuzung ein Fahrzeug gegenüber und will geradeaus fahren (er befindet sich also nicht auf der Vorfahrtsgraße).

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo AstO,

      gemäß § 8 StVO hat an Kreuzungen Vorfahrt, wer von rechts kommt, außer bei abweichender beschilderter Vorfahrtregelung. Bei Anwendung auf Ihr Szenario sieht es so aus, dass Sie dann anscheinend Vorfahrt hätten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  8. Simon H. sagt:

    Kurze Frage:
    Wenn die abknickende Vorfahrtsstrasse nur durch Makierungen auf der Fahrbahn jedoch nicht durch die entsprechenden Schilder (die weißen mit dem Strassenverlauf) geregelt ist( Vorfahrt achten Schilder sind da)- muss dann geblinkt werden wenn man der markierten Straße folgt?

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Simon,

      eine abknickende Vorfahrtsstraße wird stets mit dem entsprechenden Schild gekennzeichnet. Sind andere Schilder angebracht, müssen diese berücksichtigt werden. Handelt es sich um keine “echte” abknickende Vorfahrt, sollte davon auszugehen sein, dass beim Verlassen der Vorfahrtsstraße geblinkt werden muss. Für eine abschließende Beurteilung müsste jedoch die Situation vor Ort begutachtet werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  9. Alfons S. sagt:

    Ich befahre mit dem PKW eine abknickende Vorfahrtsstrasse nach links. Im Knick überquert ein Fußgänger die Fahrbahn. Hat der Fußgänger Vorrang?

  10. Bengel sagt:

    In der Fahrschule hab ich gelernt dass nicht geblinkt werden muss wenn man der Vorfahrt folgt weil man sowieso übergeordnet fährt, nur wenn man sie VERLÄSST muss man blinken, so können wartende gleich los fahren weil sie den Blinker sind. Deswegen blinkt man auch im Kreisverkehr nur wenn man raus fährt und nicht permanent wenn man ihm folgt! Eine wirklich blöde Regel hier, einmal so dann doch wieder anders!

  11. Engel sagt:

    Wir haben im Ort eine Kreuzung (T-Kreuzung), wobei das „T“ einmal nach rechts gekippt ist. Diese Situation entspricht der oben gezeigten Grafik, ohne die von rechts kommende Strasse.
    Die Markierung (gestrichelte Linie) am Fahrbahnrand zeigt an, dass man sich auf der bevorrechtigten Strasse befindet, welche die Richtung von unten nach links ändert. Allerdings ist ca. 10-15m vor dieser Kreuzung das Verkehrsschild 301 aufgestellt. Zu meiner Zeit habe ich in der Fahrschule gelernt, dass der dicke Balken auf diesem Verkehrsschild anzeigt, wie die Strasse mit Vorfahrtsrecht verläuft, in diesem Fall geradeaus. Würde ich an dieser Kreuzung geradeaus fahren, müsste ich über den gestrichelten Fahrbahnrand fahren. Im Gegenzug bedeutet die Situation für mich, dass wenn ich nach links die Fahrtrichtung wechsel, den von geradeauskommenden Gegenverkehr die Vorfahrt gewähren muss, da diese nach dem aufgestellten Verkehrsschild von der bevorrechtigten Strasse kommen. Allerdings ist von dieser Seite das Verkehrsschild 205 (Vorfahrt gewähren) aufgestellt.
    Ich als Radfahrer fuhr von unten kommend in diese Kreuzung hinein, wollte entsprechend der Fahrbahnmarkierung dem Strassenverlauf nach links folgen. Nach erfolgtem Handzeichen wurde ich in der Kreuzung von einem geradeausfahrenden Fahrzeug noch überholt und entkam nur knapp einer Kollision.
    Nachdem ich diese Kreuzung und deren Beschilderung analysiert habe, wendete ich mich an das zuständige Strassenverkehrsamt mit der Bitte um Überprüfung der Beschilderung, damit eine unklare Verkehrssituation und Unfälle vermieden und mehr Sicherheit allen Verkehrsteilnehmern gewährt werden kann. Ich vetrete die Auffassung, dass statt dem Verkehrsschild 301, das VZ 306 mit dem zusätzlichen VZ 1002-12, welches eindeutig den Verlauf der Vorfahrtstrasse an dieser Kreuzung von unten nach links anzeigen würde, an dieser Kreuzung sinnvoll wären, zumal die Fahrbahnmarkierung dies ebenfalls anzeigt.
    Vom Strassenverkehrsamt bekam ich die Rückmeldung, dass diese Kreuzung mit dem Polizeipräsidium begutachtet wurde und eine Änderung der Beschilderung nicht vorgenommen werden muss, Begründung:
    1. Liegen keine Unfallmeldungen für diese Kreuzung vor
    2. Änderungen der Fahrtrichtungen müssen durch Blinken oder per Handzeichen bei Radfahrern angezeigt werden.
    3. Nach §1 StVO hat sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet wird, insbesondere bei unklarer Verkehrslage.
    Ich finde es traurig, dass dieses Anliegen mit solch einer Begründung abgeschmettert wird. Eigentlich sollte die Beschilderung an Kreuzungen so gestaltet sein, dass keine unklare Verkehrslage vorherrschen und Unfälle vermieden werden können.
    Ich habe seit über 25 Jahren den Führerschein und bin tagtäglich mit dem Fahrrad unterwegs, dass ich Verkehrsschilder nicht lesen kann, wäre mir neu.

  12. Chris E. sagt:

    Hallo und vielen Dank: endlich habe ich (49) nach langer Zeit mal eine verlässliche Angabe gefunden. Bei uns im Dorf gibt es die abknickende Vorfahrt Zeichen 1002-10 und es ist erstaunlich wie oft unterschiedliches Verhalten beobachtet werden kann. Ich selbst fahre mehrfach täglich von unten kommend auf der nach links abknickenden Vorfahrtstraße und verlasse diese durch geradeaus fahren. Dabei blinke ich gern auch mal RECHTS obwohl ich gar nicht nach rechts abbiegen möchte, aber um den von vorn kommenden (und wartenden) Fahrern zu zeigen dass sie fahren dürften. Denn viele Fahrzeug blinken zwar nicht, biegen aber trotzdem auf der Vorfahrtsstraße nach links ab um ihr zu folgen.
    Meine Frage: Kann meine Nettigkeit des “Rechts-Blinkens” zum Problem werden, wenn nämlich von rechts ein Fahrzeug kommt, das seinerseits rechts abbiegt (es kommt also von der Nebenstraße und biegt auf die andere Nebenstraße ab) und ich das Fahrzeug ramme weil der Fahrer mein Blinken als Rechts-Abbiegen gedeutet hat?
    Die zweite Frage, die mir unter den fingern brennt: Wenn bei Zeichen 1002-10 ein Fahrzeug von unten auf der Vorfahrtstraße nach links der Vorfahrtstraße folgt OHNE links zu blinken und dabei mit einem Fahrzeug kollidiert das von oben kommt und das “nicht blinken” ja korrekterweise als “geradeaus die Vorfahrtstraße verlassen” deutet, wie ist dann die Rechtslage?
    Ich weiß, Sie führen keine Rechtsberatung durch aber bekommt der Nichtblinker von der Vorfahrstraße eine Teilschuld?

  13. Nehpets sagt:

    Hallo!

    Gelten für Radfahrer besondere Regeln, wenn sie dem Verlauf einer abknickenden Vorfahrtsstraße folgen?
    Wie sieht es aus bei folgender Situation an einer solchen T-Kreuzung aus: Ein Radfahrer is parallel zur Vorfahrtsstraße auf einem Radweg unterwegs und möchte geradeaus weiterfahren. Die Vorfahrtsstraße macht eine Rechtsbiegung. Dabei würde der Radfahrer ja die Vorfahrtsstraße kreuzen. Hat er Vorfahrt vor Autofahrern, die in der selben Richtung fahren? Hat er Vorfahrt vor PKW die aus der Nebenstraße kommen? Hat er grundsätzlich keine Vorfahrt solange er auf dem Radweg fährt?

  14. Lothar S. sagt:

    Ich erlebe eine große Unsicherheit bei vielen Verkehrsteilnehmern, was das Blinken bei abknickender Vorfahrt betrifft. Das erste mir bekannte Urteil zugunsten der geltenden Regel stammt vom BGH vom 16.11.1965; ich selbst habe aber 1972 in der Fahrschule noch gelernt, wer der Vorfahrtstraße folgt, blinkt nicht, wer sie verlässt, blinkt. So meinen heute noch viele Leute, weil es einfach dem natürlichen Empfinden entspricht: der Mensch ist offenbar so gepolt, dass er den Verlauf des Hauptweges, auch wenn gebogen, als geradeaus empfindet. Hinzu kommt, dass einer abknickende Vorfahrtsstraße zu folgen rechtstechnisch nicht als Abbiegen gilt (§9, Abs.1 StVO): es herrscht Rechtsfahrgebot. Erst die Anlage 3 zur StVO regelt mit der speziellen Beschilderung die abknickende Vorfahrt.
    Im Übrigen finde ich oft bei Straßengabelungen, wo die Vorfahrtstraße schräg abschwenkt, abknickende Vorfahrt mit VZ 1102-12 bzw. VZ 1002-22 ausgeschildert. Hierbei beobachte ich folgendes: bei VZ 1002-22 blinkt niemand (obwohl er müsste), der der schräg rechts abschwenkenden Vorfahrtsstraße folgt (er gefährdet damit auch niemanden); dagegen blinkt jeder (obwohl er nicht müsste), der geradeaus die Vorfahrtstraße verlässt (schon allein, um die folgenden Verkehrsteilnehmer nicht zu irritieren, wenn er die auf der Vorfahrtstraße Entgegenkommenden abwarten muss). Bei VZ 1002-12 aber, wenn die Vorfahrtstraße schräg links abschwenkt, blinkt fast jeder, egal in welche Richtung er fährt, um den von geradeaus Kommenden, an der Einmündung zur Vorfahrtstraße Wartenden anzuzeigen ob sie eventuell schon einfahren können oder noch warten müssen. Aber auch hier kommt es immer wieder vor, dass die der abschwenkenden Vorfahrtsstraße Folgenden nicht blinken.
    Ich selbst habe mir angewöhnt, lieber einmal zuviel (aber nicht missverständlich) als einmal zuwenig zu blinken.

  15. kopilovic sagt:

    In Leibacah Slowenien habe ich folgendes gesehen:

    Ampanlage, Rot, Gelb, Grün… drunter Schild vorfahrt Strasse ist nach Links,

    Ohne Ampanlage habe ich in fahrt richtung Links vorfahrt… in fale das Ampanlage an ist wer hat vorfahrt? Ich der nach Links abbigt oder der mir entgegenkommt?

    gegenüber:

    Ampanlage, Rot, Gelb, Grün… drunter Schild vorfahrt Strasse ist von vorne nach Rechts.

  16. Gustav sagt:

    Die Ampelanlage hebt nur Schilder auf die regeln wer losfahren darf. Also ein Stopp Schild oder ein Vorfahrt Achten Schild. Schilder die Vorfahrtstraßen regeln, z.B. VZ 306, evtl. mit Zusatzschild “abknickende Vorfahrt”, werden nicht durch Ampelanlagen aufgehoben. Wer also auf der Kreuzung grün hat und der Vorfahrtstraße folgt, hat Vorfahrt auf der Kreuzung. Wer aus der Nebenstraße kommt muss warten.

  17. Tony sagt:

    Mich würde interessieren ob bei dem Szenario (wie oben gezeigt), dass rote Auto auch blinken muss wenn es nicht die Möglichkeit gibt geradeaus zu fahren. Halt VZ 1001-13.
    Sowohl wenn ein anderer Fahrer von links (Hauptstraße) als auch von rechts (Nebenstraße) kommt. Ich meine Nein, da ich für den der von links kommt ja vorfahrt habe. Ebenso wie für denjenigen der aus der Nebenstraße kommt. Danke für eine Antwort

  18. Waltraud sagt:

    An einer Straße mit rechts abknickender Vorfahrt gibt es wie bei den Bildern oben zwei Einmündungen für die die Regel rechts vor links gilt.
    Biegt nun ein Auto der nach rechts abknickenden Vorfahrtsstraße nach links ab gibt es regelmäßig Beinahe-Zusammenstöße:
    (1) der Autofahrer, der nach links abbiegt beansprucht die Vorfahrt für sich, denn er kommt von einer Vorfahrtsstraße.
    (2) Der Autofahrer der von der rechten Einmündung kommt beansprucht die Vorfahrt ebenfalls für sich, denn es gilt für ihn rechts vor links und derr abbiegende Autofahrer ist nicht mehr vorfahrtsberechtigt, weil er die Vorfahrtsstrasse ja verlassen hat.
    (3) Allerdings muss er noch die Vorfahrt des Autofahrers an der nächsten Einmündung beachten, denn der kommt von rechts.

    Was ist nun richtig 1? 2? 3?
    Danke für die Bearbeitung

  19. Michi sagt:

    Das ist glücklicherweise Klar geregelt: Es gilt (1) (für das linke Bild).
    Erklärung:
    Ein Fahrzeug, das sich auf einer Vorfahrtsstraße (auch einer abknickenden) befindet hat in jedem Fall Vorfahrt gegenüber nachrangigen Straßeneinmündungen (welche auch mit dem “Vorfahrt Achten” Zeichen 205 gekennzeichnet sind).

    Ein Fahrzeug, dass eine Vorfahrtstraße verläßt ist lediglich gemäß StVO §9 dem Gegenverkehr – sofern es diesen kreuzt – auf (und aus) der Abknickenden Vorfahrt und Fußgängern (gem §42 Abs2. Anlage 3) wartepflichtig.

    Fahrzeuge auf nachrangigen Straßen müssen also in jedem Fall alle Fahrzeuge auf der Vorfahrtstraße passieren lassen danach gilt untereinander dann rechts vor links.

  20. Michi sagt:

    Wie begründet sich eigentlich der Entfall der Blinkpflicht beim “Geradeaus”-Verlassen der Abknickenden Vorfahrt?
    Ich lese immer nur “muss so sein”, “macht man so”. Aber ich finde keine Verweise auf eine Rechtsvorschrift oder Herleitung. Ich finde auch im “Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog” kein Bußgeld dafür, wenn man wider der “kollektiven Meinung” hier doch geblinkt hat.

    Ist das ein Mythos? Hat das irgendwann einmal ein Fahrlehrer behauptet und dann wurde es “einfach so” als “best practice” von allen Fahrlehrern (gar Prüfern?) und Journalisten kopiert?

    (Hier meine bislang nicht erfolgreichen Gedankengänge zum Thema:)
    Gemeinhin wendet man §9 StVO an, wenn man eine Straße verläßt. Das kann ich nur Annehmen, denn der Begriff “Abbiegen” ist in der StVO ja nicht definiert. Recht klar ist, daß das Folgen einer Abknickenden Vorfahrt kein Abbiegevorgang ist. Klar, man verläßt die Vorfahrt-“Straße” ja nicht und alles sonst erforderliche (blinken, Fußgängervorrang) ist in $42 Abs. 2 Anlage 3 (re-)definiert.

    Demgegenüber wäre aber das Verlassen der Abknickenden Vorfahrt aber definitiv ein Abbiegevorgang gemäß §9. Nicht Auszudenken, wenn dem nicht so wäre. Schließlich soll man doch z.B. gemäß §9 (3) (auf der Vorfahrtstraße) entgegenkommenden Verkehr “durchfahren lassen”. Wenn aber §9 gilt und es keine anderweitigen Einschränkungen gibt, dann gilt es auch vollumfänglich. Somit auch §9 (1) (Fahrtrichtungsanzeiger). Und da haben wir den Salat.

    Man könnte jetzt natürlich den “Gesunden Menschenverstand” anführen. Aber der würde (mich) hier die Abknickende Vorfahrt gedanklich (analog §9) geradebiegen lassen und somit stets eine passende Richtung finden. Schließlich finden sich an abknickenden Vorfahrtstraßen manchmal auch Rechts-/Linksabbiegespuren, die aber in Folge schlicht Geradeaus führen und mit ihrer Blinkpflicht das bestätigen würden.

  21. Michi sagt:

    Noch ein Nachtrag zu meinem letzten Kommentar. Es ging um die Frage nach der Begründung für das “nicht blinken” beim Geradeausfahren in einer abknickenden Vorfahrt obwohl gemäß §9 doch der auf der Vorfahrtstraße entgegenkommenden Verkehr durchgelassen werden muss, dann aber auch gem. §9 Absatz 1 eine Pflicht zur Ankündigung des “Abbiegevorganges” mit Fahrtrichtungsanzeigern besteht.

    Ich fand eine mögliche Begründung in einem alten Urteil:
    Der BGH (Urteil vom 16.11.1965 – VI ZR 137/64)
    In den “Entscheidungsgründen” findet sich u.a. eine Begründung, warum nun beim Geradeausfahren nicht zu blinken sei. Und zwar wird (sinngemäß) zwischen dem “natürlichen Straßenverlauf” und dem durch die Beschilderung definierten Straßenverlauf unterschieden. Ersterer sei nach damaliger Ansicht des BGH für die Bedienung der Fahrtrichtungsanzeiger ausschlaggebend, da es so durch z.B. andere “verkehrsunerfahrene Personen” weniger/nicht überfordern würde. Wenn man also eine abknickende Vorfahrt geradeaus verläßt, dann folgt man dem “natürlichen Straßenverlauf” daher biegt man nicht ab (mein Verständnis) und daher sei die Pflicht zur Fahrtrichtungsanzeige gemäß §9 (damals noch §11) nicht gegeben.

    Alles gut und schön. Ich weiß nicht wie der §11 der StVO damals genau lautete, aber das erklärt leider nicht wieso ich dann den Gegenverkehr durchlassen muss, wo ich doch angeblich nicht abbiege.

  22. Erwin A. sagt:

    Hallo,
    die abknickenden Vorfahrten sind ja nicht immer so genau rechtwinklig wie in den Zeichnungen oben!
    Wie ist z.B. folgende Situation eines befreundeten Radfahrers:
    (Ach schade, ich kann hier meine Zeichnung nicht einfügen, muss es also beschreiben. Ich beziehe mich auf das linke Bild oben: “Wann blinken – Geradeaus”.):
    Der Radfahrer kommt von rechts aus einer kleinen Nebenstraße, sieht auf der Vorfahrtsstraße von unten (also hinter ihm) ein Auto kommen, das nicht blinkt. Die andere größere Nebenstraße vor ihm führt von rechts oben, vielleicht im 70Grad-Winkel in die Hauptstraße. Der Radfahrer geht davon aus (wie Lothar S. schreibt: “der Mensch ist offenbar so gepolt, dass er den Verlauf des Hauptweges, auch wenn gebogen, als geradeaus empfindet”), dass das nicht blinkende Auto auf der Vorfahrtstraße bleibt (ist die Regel in Fahrschulen nicht so gelehrt worden?), die Nebenstraße von oben ist verkerhrsfrei, er fährt also langsam auf dieser rechts der gestrichelten Linie weiter, um dann hinter dem schnell fahrenden Auto in die Hauptstraße einzubiegen, das Auto biegt aber doch im leichten Bogen rechts ab und erfasst den Radfahrer seitlich.
    Wie ist denn hier die Lage?

    Vielen Dank für eine Antwort.

    Beste Grüße
    Erwin Aschenbrenner

  23. Reiner S. sagt:

    Leider wurde diese Frage nicht beantwortet :

    Hallo!

    Gelten für Radfahrer besondere Regeln, wenn sie dem Verlauf einer abknickenden Vorfahrtsstraße folgen?
    Wie sieht es aus bei folgender Situation an einer solchen T-Kreuzung aus: Ein Radfahrer is parallel zur Vorfahrtsstraße auf einem Radweg unterwegs und möchte geradeaus weiterfahren. Die Vorfahrtsstraße macht eine Rechtsbiegung. Dabei würde der Radfahrer ja die Vorfahrtsstraße kreuzen. Hat er Vorfahrt vor Autofahrern, die in der selben Richtung fahren? Hat er Vorfahrt vor PKW die aus der Nebenstraße kommen? Hat er grundsätzlich keine Vorfahrt solange er auf dem Radweg fährt?

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Reiner,

      soweit nicht anders ausgewiesen, gelten für Radfahrer keine speziellen Regeln an einer abknickenden Vorfahrtsstraße. Der Radweg gilt dabei als eigenständige Spur. Da der Radfahrer in Ihrem Beispiel die Vorfahrtsstraße geradeaus verlässt, hat die Vorfahrtsstraße vorfahrt, soweit dies nicht durch bspw. spezielle Fahrradampel anders geregelt ist.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Schulz P sagt:

        Quatsch!!! In diesem Fall befinden sich beide auf der Hauptstrasse, wer wohin will ist egal. Der Radfahrer befindet sich am weitesten rechts und hat somit auch Vorfahrt! Ausschlagende ist immer wo ich herkomme und nicht wo ich hin will, sprich beide befinden sich auf der Hauptstrasse.

  24. Nicole sagt:

    Wer hat Vorfahrt bei einer Abknickenden Vorfahrtsstraße wenn beide aus der Vorfahrtsstraße kommen und beide gerade Ausfahren möchten ?

  25. Petra S. sagt:

    Ich, Sattelzugmaschine mit Auflieger, komme an eine nach Links abknickende Vorfahrtstraße.
    Jetzt meinte ein Kollege, ich hätte vorfahrt und die PKW müssten warten.
    Wenn ich mit meinem Sattelzug auf eine nach rechts abknickender Vorfahrtstraße kommen würde,
    müsste ich die PKW zuerst durchlassen.
    Ist da was dran?

  26. Mone sagt:

    Hallo,
    bei meiner heutigen praktischen Prüfung bin ich leider durchgefallen, aus folgendem Grund:
    Bei einer T-Kreuzung mit abknickender Vorfahrt nach rechts bin ich geradeaus gefahren und habe NICHT geblinkt, weil ich ja geradeaus gefahren bin. Frage: Muss ich hier blinken, obwohl ich geradeaus fahre? Links ist keine Straße! Gegenverkehr habe ich beachtet!!
    Vielen Dank

  27. Dennis D sagt:

    Hallo,
    ich mache Frisch meinen Führerschein. wenn ich auf einer Vorfahrtstr bin, und ich will wenden vor mir will ein Autofahrer Rechts abbiegen, der Rechts Abbieger hat aber ein Vorfahrt gewähren Schild auf seiner Seite. Auch wenn ich auf einer Vorfahrtsstraße bin, gilt doch trotzdem das Linksabbieger Wartepflichtig sind? Der Rechtsabbieger hat trotzdem vorfahrt?

  28. Sven B sagt:

    Hallo,
    weshalb ist das Verlassen einer abknickenden Vorfahrtstrasse in gerader Richtung kein *Spur*wechsel, der durch Blinken angezeigt werden muss? Die Fahrbahnmarkierungen folgen der abknickenden Vorfahrtstrasse, ich überfahre diese Fahrbahnmarkierungen beim Geradeausfahren.
    Vielen Dank.

  29. Dietmar sagt:

    Im Grunde ist es eigentlich ziemlich einfach:
    Der Blinker wird korrekt als “Fahrtrichtungsanzeiger” tituliert. Das sagt eigentlich schon alles.

  30. Johannes sagt:

    Hallo,

    Folgende Situationen:

    Ich möchte gerade aus auf die abknickende Vorfahrtsstraße fahren, komme sozusagen von der Nebenstraße.
    Rechts von mir, von der anderen Nebenstraße, kommt ein weiterer Fahrer. Dieser blinkt rechts um auf die Vorfahrtsstraße zu kommen.

    Wer hat hier Vorfahrt?

    Bzw. wie wäre die Regel, wenn auch er gerade aus fahren will und nicht rechts abbiegt.

  31. Christian D. sagt:

    Auch wenn eine abknickende Vorfahrt besteht, sind Fußgänger beispielsweise an einem Zebrastreifen berechtigt, die Straße vor Ihnen zu überqueren.

    Was ist, wenn kein Zebratreifen da ist, sondern “nur” eine Überquerungshilfe, nach einer nichteinsehbaren Kurve nach rechts?

  32. Hubsi sagt:

    Wie ist das? siehe Bild oben. Das rote Auto möchte nach rechts abbiegen und von links kommt ein Auto, das geradeausfährt. Wer hat Vorfahrt?

  33. Ernst B sagt:

    Wer fahrt zuerst? Eine 4er Kreuzung ist mit Ampeln versehen. Ich fahre nach vorne auf eine Ampel zu, will geradeaus weiter. Ampel ist grün.
    An meiner der Ampel steht ein Schild, das besagt, dass dies eine Kreuzung mit abknickender Vorfahrt ist und der mir entgegenkommende sich auf der abknickenden Vorfahrtstr. befindert und vor mir nach rechts abbbiegen will. Er ist demnach aus seiner Richtung gesehen Linksabbieger auf einer linksabbiegenden, abknickenden Vorfahrtstr. Seine Ampel zeigt auch grün. Die beiden anderen Straßen rechts und links haben rot. Ich bin also bei grün der Geradeausfahrer und der Entgegenkommende ist trotz grün Linksabbieger und würde meine Fahrbahn kreuzen. Wer hat Vorfahrt?
    Ernst

  34. Sebastian sagt:

    Folgende Situation: Abknickende Vorfahrtsstraße nach Links, und Verlassen der Vorfahrtsstraße nach Rechts (VZ 1002-13).
    ich fahre von unten auf die Vorfahrtsstraße und möchte nach Rechts abbiegen, also die Vorfahrtsstraße verlassen. Ein anders Auto fährt zeitgleich von Links, also von der anderen Seite auf die Vorfahrtstraße und möchte die Vorfahrtsstraße geradeaus verlassen. Beide wollen also in die Selbe Straße abbiegen und fahren auf der Vorfahrtsstraße, beide wollen sie verlassen.

    Wer hat Vorfahrt? Ich weil ich Rechtsabbieger bin (Rechts vor Links) oder der andere Fahrer weil er gerade aus fährt?

  35. B. Wunder sagt:

    Wir haben uns soeben über einen Abbiegevorgang gestrittten. Angezeigt ist dort das folgende Verkehrszeichen
    VZ 1002-22 Verlauf der Vorfahrtsstraße an Kreuzungen von unten nach rechts.
    Ich behaupte, laut Verkehrsregeln, die ich im Zuge meiner Führerschein-Ausbildung erhalten habe, muss mann dort der Vorfahrtsstraße folgend den rechten Blinker setzen, auch wenn die Vorfahrtsstraße nur einen relativ kleinen Knick nach rechts (bergabwärts) macht und die geradeaus abbiegende Straße (auf gleicher Höhe verbleibend, aber eindeutig die untergeordnete Straße) die Vorfahrtsstraße verlässt. Ich stehe jetzt mit meiner Meinung völlig alleine da, nachdem ich auch noch niemand gesehen habe, der wie ich an dieser Stelle einen (rechten) Blinker setzt, wenn er nach rechts auf der Vorfahrtstraße abbiegt. Geblinkt (nach links) wird an dieser Stelle (wo es gar keine Abbiegemöglichkeit nach nach links gibt) immer nur, wenn jemand geradeaus in die untergeorndete Straße einfahren will. Bin ich jetzt der Idiot (als solcher musste ich mich leider titulieren lassen) oder sind er die anderen?

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