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Wann tritt bei einem Strafzettel aus Italien Verjährung ein?

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Erlischt nach später Zustellung die Zahlungspflicht?

Die Uhr tickt: Auch bei einem Strafzettel aus Italien existiert eine Verjährung.
Die Uhr tickt: Auch bei einem Strafzettel aus Italien existiert eine Verjährung.

Während in Deutschland die Ordnungshüter mit Audi, BMW oder Volkswagen Verkehrssünder jagen, stehen italienischen Polizisten erheblich schnittigere Gefährte zur Verfügung. Denn in der Region Latium ist die Polizei mit nichts geringerem als Lamborghinis ausgestattet. Da kommt sicher so manch Tourist, der dort bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung erwischt wird, aus dem Staunen gar nicht mehr raus. Eine Flucht scheint jedenfalls zwecklos.

Doch nicht immer werden Ordnungswidrigkeiten sofort geahndet. Häufig kommt es vor, dass einen bereits Tage nach dem Urlaub ein Strafzettel aus Italien erreicht. Die Verjährung spielt dann häufig eine wichtige Rolle. Ist die Frist zur Verfolgung der Tat vielleicht bereits abgelaufen? Ist die Summe überhaupt noch zu zahlen ?

In unserem Ratgeber widmen wir uns genau dieser Frage. Wir erklären Ihnen, wann die Verjährung vom Bußgeld in Italien einsetzt. Außerdem gehen wir darauf ein, ob es beim Bußgeldbescheid aus Italien hinsichtlich der Verjährung unterschiedliche Fristen für die Verfolgung der Tat und die Vollstreckung der Sanktion gibt.

FAQ: Verjährung bei einem Strafzettel aus Italien

Wann verjährt ein Bußgeld aus Italien?

Befindet sich Ihr Wohnsitz außerhalb Italiens, tritt die Verjährung bei einem Strafzettel aus Italien in der Regel nach 360 Tagen ein.

An welchem Tag beginnt die Frist?

Für die Verjährung in Italien ist der Tattag ausschlaggebend. Ein Beginn der Frist mit dem Zeitpunkt der Identitätsermittlung ist in der Regel rechtswidrig.

Wie lange können die italienischen Behörden das Bußgeld eintreiben?

Auch wenn die Verfolgungsverjährung bereits eingetreten ist, kann ein Bußgeld für einen Strafzettel noch eingetrieben werden. Das ist den Behörden fünf Jahre lang möglich.

Definition: Verjährung allgemein

Bevor wir uns konkret mit der Verjährung vom Strafzettel aus Italien befassen, soll zunächst einmal erläutert werden, welche Bedeutung diese Frist im Allgemeinen überhaupt hat.

Eine Verjährung ist immer an eine konkrete Zeitspanne geknüpft. Ist diese abgelaufen, entfällt für den Betroffenen eine Leistungspflicht, die eben an diese Frist gebunden war. Das heißt, dass derjenige, der eine Forderung geltend gemacht hat, diese nun nicht mehr durchsetzen kann.

Was also für den Leistungsberechtigten negative Auswirkungen hat, führt für den Anspruchsverpflichteten zu dem positiven Ergebnis, dass er eben nicht mehr tätig werden und beispielsweise Bußgelder zahlen muss. Verkehrssünder hoffen daher nicht selten, dass die zuständige Behörde zu spät aktiv wird, um Handy- oder Parkverstoß noch rechtzeitig zu ahnden.

Strafzettel aus Italien: Welche Verjährung gilt hier?

Bei einem Strafzettel aus Italien lässt die Verjährung Zahlungsansprüche erlöschen.
Bei einem Strafzettel aus Italien lässt die Verjährung Zahlungsansprüche erlöschen.

Bei der Verjährung handelt es sich nicht um eine deutsche Rechtsfigur. Auch im Ausland kann diese Frist Verkehrssünder vor der Zahlung etwaiger Sanktionen schützen. Doch ab wann genau unterliegt ein Bußgeld aus Italien der Verjährung?

Nach den italienischen Verkehrsregeln bzw. dem dort herrschenden Recht gilt für Delinquenten mit einem Auslandswohnsitz eine Frist von 360 Tagen. So ist es in dem italienischen Straßenverkehrsgesetz, der „Codice della Strada“, in Artikel 201 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 5 festgelegt.

Das heißt: Bekommen Sie erst nach 1 ½ Jahren einen Bußgeldbescheid aus Italien, der Sie zur Zahlung eines Bußgeldes wegen eines Straßenverkehrsverstoßes, zum Beispiel aufgrund der Missachtung einer roten Ampel oder der Gurtpflicht, auffordert, können Sie mit dem Verweis auf die Verjährung Einspruch einlegen.

Trotz unklarer Rechtslage ist bei einem Strafzettel aus Italien für die Verjährung der Tatzeitpunkt ausschlaggebend. Teilweise setzen die Behörden für den Beginn der Frist den Zeitpunkt der Identitätsermittlung fest. Doch dies ist in der Regel rechtswidrig. Denn im Gesetz selbst findet sich keine ausdrückliche Regelung, die eine solche Fristverlängerung vorsieht.

Unterscheidung: Verfolgungs- vs. Vollstreckungsverjährung

Auch bei einem Strafzettel aus Italien ist die Verjährung in zwei Kategorien zu unterteilen: Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung.

  • Verfolgungsverjährung: Hierbei handelt es sich um die Frist, welche die Behörde bei der Strafverfolgung einhalten muss. Trifft der Strafzettel aus dem Ausland nicht binnen 360 Tagen beim deutschen Verkehrssünder ein, erlischt der Zahlungsanspruch. Der jeweilige Betrag in Euro muss nicht mehr gezahlt werden.
  • Vollstreckungsverjährung: Diese Zeitspanne bezieht sich auf die Durchsetzung der fristgerecht angeordneten Maßnahme. Ging der Strafzettel aus Italien vor der Verjährung, die sich auf die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit bezieht, bei dem Betreffenden ein, haben die italienischen Behörden fünf Jahre Zeit, um die Geldbuße einzutreiben. Diese Vollstreckung kann dann beispielsweise beim nächsten Italienurlaub stattfinden.

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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65 Kommentare

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  1. Martin
    Am 2. November 2019 um 15:12

    Hallo Allerseits,
    nirgendwo wird hier eklärt wie man mit diesen inkassofirma-Fällen vorgeht. Es ist jetzt ein Jahr seit der ersten Erwähnung eines solchen Falls.
    Vielleicht gibt es mittlerweile Erfagrungswerte.
    Mein Fall:
    – Post von ETI Experts Inkasso
    – Tatzeitpunkt: 31.07.2016, also mehr als vor 3 Jahren in Venedig
    – Nie Post aus Italien erhalten
    – Forderung verzinst auf über 500EUR da Geschwindigkeit um mehr als 10 und weniger als 40kmh überschritten
    – Laut Bußgeldkatalog gibt es diese Einteilung gar nicht, gehe also von 170EUR 20-50kmh aus.
    – Ich soll auf ein Deutsches Konto überweisen

    Folgende Fragen stellen sich mir nun?
    – Antwortet mann da überhaupt?
    – Zahlt man der Inkassofirma nur deren Rechtstdienstleisterkosten und lässt das andere aus weil man jetzt eh nicht nach italien fährt?
    – Schreibt man die Italiener an und lässt sie bestätigen wann Sie mir angeblich ein Bußgeldbescheid zukommen ließen?
    – Wenn die Hauptforderung 170EUR war und sie jetzt verzinslicht 370 beträgt, dann sind da 30% zinsen per ano. Geht das?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 15. November 2019 um 16:29

      Hallo Martin,

      bitte wenden Sie sich zur Bewertung der Inkasso-Forderung an einen Anwalt. Eine rechtliche Einschätzung zu diesem Sonderfall kann an dieser Stelle nicht abgegeben werden. Infos zur Praxis ausländischer Bußgeldstellen, Inkassofirmen in Deutschland zu beauftragen, finden Sie in unserer News “Inkassounternehmen treiben öfter Geldbußen aus dem Ausland ein”

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  2. Doreen S.
    Am 18. Oktober 2019 um 10:21

    Hallo Zusammen!

    Wir haben gestern auch Post von einem Inkassounternehmen aus Deutschland bekommen, wir wurden in Italien 2016 geblitzt. Angeblich hat uns die Polizei angeschrieben. Wir haben nie was erhalten!!!!! Hätte dies nicht per Einschreiben erfolgen müssen? Jetzt will man den Geldbetrag verzinst von uns. Wer hat damit Erfahrung???

  3. Viktor
    Am 25. September 2019 um 0:02

    Hallo,
    ich war vom 26 August 10 Sept 2018 in Italien. Heute am 24 Sept 2019 habe ich drei Brife aus Italien bekommen. Datum des Verstoßes war der 05.09.2018. Datum der Feststellung der 10.10.2018. Welches Datum gilt für die Verjährung? Das Datum für die Festellung könne die auch sonst irgendein Datum eintragen. Wer weiß wie oft die den Film/Fotos auswerten.
    Ist die Forderung verjährt?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 25. September 2019 um 12:00

      Hallo Viktor,
      in der Regel ist bei der Verjährung der Tatzeitpunkt ausschlaggebend. Eine individuelle Einschätzung ist uns allerdings nicht möglich, Wenden Sie sich ggf. an eine Anwalt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  4. Erwin
    Am 24. September 2019 um 17:57

    War am 19.09.2018 in Florenz. Um 11.06 Uhr wurde angeblich ein Verstoß gem . Art. 7 festgestellt “Zugang zu Fußgängerzone oder unberechtigtem Fahrzeug ” in der LNO Amerigo Vespucci.. Der gleiche Verstoß wurde um 11.15 Uhr in der VIA ROMANA nochmals festgestellt.
    Datum des Verstoßes war jeweils der 19.09.2018, Feststellung jeweils 20.10.2018. Die Zustellung der Bußgeldbescheide erfolgte am 24.09.2019.
    Frage: Ist die Zahlungspflicht somit (mehr als 360 Tage) bereits verjährt ( 2 Bußgeldbescheide über jeweils 69,45 bei Zahlung innerhalb 5 Tagen/
    93,75 bei Zahlung zwischen dem 6. und 60. Tag, bei Nichtzahlung erhöht sich der Betrag auf 175,75 Euro. Muss ich die ausstellende Behörde per
    Einspruch über die Verjährung informieren.
    Für eine verbindliche Antwort wäre ich sehr dankbar.
    Erwin

    • bussgeldkatalog.org
      Am 25. September 2019 um 12:03

      Hallo Erwin,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an die zuständige Behörde oder einen Anwalt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  5. Alexander
    Am 2. September 2019 um 13:24

    Hallo,

    Ich war letztes Jahr im Urlaub in Italien vom 5.08.2018 bis 13.08.2018. Ich habe heute 2.09.2019 Post bekommen aus Florenz das ich eine Ordnungswidrigkeit begangen habe am 07.08.2018. Nun meine frage:
    Muss ich das Geld bezahlen oder ist es nun schon verjährt? Denn laut schreiben steht folgendes drin:
    Datum verstoß=07.08.2018
    Datum der Feststellung=15.09.2018
    Und der Verantwortliche Wurde am 23.07.2019 idendifiziert. Ab diesem Datum läuft Die Frist der Zustellung(art.201, Absatz 1 der STVO und Artikel 386 der STVO.

    Wie muss ich mich verhalten bzw. was kann ich tun dagegen.

    BITTE UM HILFE!!!!

  6. Samia
    Am 9. Juli 2019 um 21:29

    Heute habe ich ein Inkassoschreiben aus Deutschland bekommen, in der mir vorgeworfen wird, dass ich am 28.10.2017 in Wohngebieten auf für andere Fahrzeuge reservierte Spur gefahren bin (was heisst das?!?). Die lokale Polizei hat mich anscheinend mehrfach angeschrieben. Ich habe jedoch keine Mahnungen erhalten. Ich muss dem Inkassobüro 360,52 zahlen. Die Hauptforderung verzinslich beträgt 290,32. Ist die Forderung verjährt?

  7. Flepp Sean M.
    Am 4. Juni 2019 um 21:48

    Ich wahr in italien auf der autobahn 150kmh gefahren bin nicht geblitzt worden und hab eine tote ampel überfahren auch nicht geblitzt. Wen ich eine straffe oder busse aus italien kriegen würde , würde ich auch hier in der schweiz eine straffe bekommen . Oder müsste ich einfach di busse zahlen und alles währ okei . Weil ich bin hier in der schweiz noch 7 jahre auf probe deswegen ist mier murmelig und brauche gewissheit was passieren würde.

  8. Petra
    Am 15. Mai 2019 um 12:20

    Auch ich habe Heute am 15.05.19 ein Einschreiben aus Italien erhalten. Angeblich wurde ich von einem Paolo Fenati bei einer Verkehrswiedrigkeit aufgenommen.Was ich aus dem schreiben nicht erkenne, wie schnell oder was ich verkehrt gemacht habe??? Und es wäre angeblich am 03.09.17 passiert. Jetzt kam eine Mahnung über Kosten von 246.84.

  9. Marc
    Am 4. April 2019 um 19:14

    Hallo zusammen,

    ich habe heute Post aus Mailand erhalten, weil ich dort am 15.03.2018 in eine „verkehrsbegrenzte Zone (Bereich C)“ hineingefahren bin, ohne zu zahlen. Abgesehen davon, dass ich dies nirgendwo gelesen habe, weiß ich nicht, wo ich hätte zahlen sollen. Das vermeintliche Delikt liegt also mehr als 360 Tage zurück, wobei in dem Anschreiben das Feststellungsdatum 14.05.2018 genannt ist. Die zu zahlende Summe beträgt – welch Wunder – 70,40 € und somit 40 Cent über dem vollstreckungsfähigen Mindestbetrag von 70 €. Meine Frage in die Runde ist nun: Muss ich Zahlen? Gemäß dem, was hier auf der Seite geschrieben steht, müsste ich es aufgrund unklarer Rechtslage nicht. Stimmt das? Vielen Dank vorab für Eure Antworten.

  10. Fritz
    Am 30. März 2019 um 19:03

    Ich habe heute (März 2019) eine bzw. zwei Zahlungsaufforderungen bekommen zu je 60,70€ weil ich im Oktober 2017 angeblich auf einer Strasse mit Fahrverbot in einer verkehrsbegrenzten Zone in Brescia unterwegs war. einmal für 12.52 Uhr und einmal um 12.54 Uht in zwei verschiedenen Straßen.
    Ich war zwar in Brescia, kann mich aber nach 15 Monaten natürlich nicht mehr daran erinnern, wo ich unterwegs war.
    Ganz hinten steht noch der Hinweis “die vorliegende Zahlungsaufforderung stellt noch keine offizielle Zustellung eines Protokollbescheides dar und deshalb ist es nicht zulässig einen Einspruch infolge zu erheben”
    Meiner Meinung nach ist dieses Vergehen (sollte es jemals stattgefunden haben) doch verjährt, oder?
    Was soll ich machen?

  11. mxwx
    Am 28. März 2019 um 13:41

    Hallo zusammen, mich würde in dem Zusammenang mal interessieren, ob der Halter eines Fahrzeuges zur Rechnenschaft gezogen werden kann wenn er nicht selbst die Ordnungswidrigkeit (Busspur) begangen hat? Wie steht es in diesem Zusammenhang mit der Aufklärungspflicht des Halters in bezug auf Familienmitglieder bzw nicht Familienmitglieder.

  12. Ilyas
    Am 11. März 2019 um 23:38

    Hallo, gibt es die Möglichkeit solcher Bußgeldbescheide auf Echtheit zu überprüfen? Sind das echte? Kann mann es bei der dortigen Polizei Behörden nachfragen oder ähnliches? Oder sind das Betrugsfälle?
    Danke im voraus

  13. Martin
    Am 11. März 2019 um 23:37

    Ich war 2015 offenbar in der gleichen florentinischen Busspur unterweges wie Franz und bekomme jetzt erstmals Post dazu. Gleich von EuroTreuhand über 350 Euro – ich habe zuvor nie ewtas von der Stadt bzw. NiviCredit gehört (und somit auch keine Einschreiben bestätigt). Auf Nachfrage habe ich bei EuroTreuhand überhaupt erst die Orginialforderung über gut 85 Euro bekommen. Lohnt es sich diese zu überweisen oder ist der Sachverhalt durch die Verfolgungsverjährung ohnhin obsolet?

  14. M.
    Am 24. Januar 2019 um 14:31

    Guten Tag zusammen,

    Ähnlicher Fall wie oben beschrieben, habe ich vor 30 min(!) einen Brief aus Italien per Einschreiben erhalten.
    Strafvorwurf: Unerlaubtes fahren durch einen Teil einer Fußgängerzone.

    Tatzeitpunkt: 02.09.2017

    Einfach nicht zahlen ODER aktiv schriftlich Einspruch einlegen?
    Und wenn Einspruch, dann genau diese „Gemeindepolizei“ anschreiben auf Deutsch?

    Vielen Dank

    Gruß

  15. WOLFGANG D.
    Am 22. Januar 2019 um 17:39

    Hallo! ich habe eine Strafe eines meiner Firmenautos erhalten. Bei uns muss der Lenker erhoben werden damit dieser die Strafe bekommt. Hier schreiben die Italiener 1. Laut Art, 200 kann die Übertretung nicht angefochten werden. Hallo?? Wo gibt es denn sowas in der EU das ich keinen Einspruch erheben darf??!! Im klein gedruckten steht aber, wenn ich Kontakt aufnehmen möchte geht das nur in italienischer Sprache auch toll. Was soll ich jetzt machen??

    • bussgeldkatalog.org
      Am 2. Mai 2019 um 17:29

      Hallo WOLFGANG,

      es ist richtig, dass Sie einen Einspruch nur in der jeweiligen Landessprache einlegen können. Nehmen Sie dafür am besten Kontakt mit einem Anwalt für Verkehrsrecht auf, der die italienische Sprache beherrscht.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  16. Franz
    Am 15. Dezember 2018 um 17:24

    Hallo zusammen,bei mir liegt der Fall ähnlich ich wurde 2014 in Florenz am Bahnhof auf einer Busspur geblitzt, und zwar 2x hintereinander im Abstand von einer Minute, das fand ich dann reichlich unverschämt und habe den Tatbestand meiner Rechtsschutzversicherung gemeldet. Diese wiederum hat einen Anwalt aus Bozen eingeschaltet der die Empfehlung ausgegeben hat,nicht zu bezahlen. darauf hin habe ich 3 Jahre nichts mehr gehört. Anfang 2018 kam nochmal eine Zahlungsaufforderung die ich auf anraten des Anwalts wieder nicht beglich. Nun bekam ich eine Zahlungssaufforderung von einem deutschen Inkassounternehmen in Köln. Mich würde nun interessieren ob die Verjährung durch die zwischendurch erfolgten Zahlungsaufforderungen verlängert wird.

  17. cuxi71
    Am 25. November 2018 um 0:26

    Hast du dich inzwischen bei einem Anwalt schlau gemacht? Da das Vergehen mit 2010 datiert ist, sollte 2018 der Fall verjährt sein. So verstehe ich jedenfalls die Gesetzeslage. Bei mir ist der Fall ähnlich. Vergehen vom Juli 2014 und heute habe ich vom Inkassounternehmen mal wieder Post bekommen. Aber bis Juli 2019 werde ich nicht mehr nach Italien fahren. Dann sind die fünf Jahre Vollstreckungsverjährung abgelaufen.

  18. Kevin
    Am 24. November 2018 um 10:57

    Habe heute eine vollstreckbare mahnung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 7km/h über 116€ erhalten. Der tatbestand war im august 2015 also über drei jahre her und habe bis dato noch nie was erhalten. Muss ich den betrug zahlen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 6. Dezember 2018 um 12:26

      Hallo Kevin,

      bitte wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  19. Christian
    Am 15. November 2018 um 15:19

    Hallo, meine Situation ist etwas kurioser: Ich bin 2010 nach nach Mailand gefahren, und bekam dann sechs Monate später einen Strafzettel, weil ich nachts um 2.00 Uhr auf der Busspur auf der Suche nach dem Hauptbahnhof durch die Stadt irrte. Dafür wollten die 120 Euro, wogegen ich Widerspruch eingelegt habe, weil ich a) niemanden behindert habe (es fuhren um diese Zeit keine Busse mehr) und b) die Höhe des Bußgeldes im Rahmen des Bußgeldkataloges an der oberen Maximalgrenze angesetzt worden war (für das Vergehen wurden 70 – 120 Euro angesetzt), was ich dann doch etwas frech fand. Zudem gab es damals noch nicht das Abkommen, wonach die deutschen Behörden in Amtshilfe die italienischen Forderungen durchsetzen sollten, so dass dafür auch die Rechtsgrundlage fehlte.

    Als mir die italienischen Behörden dann erklärten, dass ich den auf italienisch verfassen müsse, habe ich mitgeteilt, dass dafür meine Sprachkenntnisse dann doch zu lückenhaft seien und ich deshalb künftig einfach nicht mehr nach Italien fahren werde. Es machte wenig Sinn, die 120 Euro einem Dolmetcher zu geben, damit ich sie den Behörden nicht zahlen musste.

    Zu der Zeit gab es wohl eine Abstimmung im Bundestag, wonach deutsche Behörden die Strafzettel aus dem Ausland in Amtshilfe vollstrecken sollten. Da das Gesetz aber noch nicht in Kraft getreten war, kam dieser Strafzettel aus Mailand “zu früh”.

    Irgendwann hat die Verkehrsbehörde in Mailand aufgegeben und die Forderung an ein deutsches Inkassobüro verkauft, das dann gleich 500 Euro haben wollte und mir mit schwerwiegenden rechtlichen Konsequenzen drohte. Viel heisse Luft, die ich mit einer Drohung auf Strafanzeige wegen versuchten Betruges beantwortet habe. Ich habe nicht bezahlt. Auch das ist schon einige Jahre her.

    Jetzt will ich im Februar nach Italien fahren, weil mein Sohn da studiert und stelle mir die Frage: Gibt es irgendwelche Gründe, die die Verjährung hemmen könnten, so dass diese nicht im Jahr 2015 abgelaufen wäre?

    Vielen Dank für Infos

    Christian

    • cuxi71
      Am 24. November 2018 um 17:52

      Hast du dich inzwischen bei einem Anwalt schlau gemacht? Da das Vergehen mit 2010 datiert ist, sollte 2018 der Fall verjährt sein. So verstehe ich jedenfalls die Gesetzeslage. Bei mir ist der Fall ähnlich. Vergehen vom Juli 2014 und heute habe ich vom Inkassounternehmen mal wieder Post bekommen. Aber bis Juli 2019 werde ich nicht mehr nach Italien fahren. Dann sind die fünf Jahre Vollstreckungsverjährung abgelaufen.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. November 2018 um 17:18

      Hallo Christian,

      wenden Sie sich in diesem speziellen Fall am besten an einen Anwalt. Dieser kann Sie über die Rechtslage informieren und Sie darüber aufklären, ob der Verstoß jetzt noch Folgen hat.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  20. Emo L.
    Am 20. Oktober 2018 um 10:46

    Hallo,

    gehe ich Recht in der Annahme, dass das Datum der Zustellung vom Postboten zählt? Ich habe heute (1 Jahr + 18 Tage später) den Strafezettel per Einschreiben aus Italien bekommen.
    Erstellt wurde er lt. dem automatisiertem Schreiben aber vor 3 Wochen und dieses Datum ist innerhalb der 360 Tage Frist.
    Muss ich trotz Verjährung ein Einsprich einlegen?

    Danke und Gruß,
    Emo

  21. Maike
    Am 16. September 2018 um 12:14

    Wir waren im Mai 2017 in Italien.
    Heute , 15.09.2018 bekommen wir Post, dass wir in Mailand auf die Autobahn aufgefahren seien und in Como wieder runter, ohne zu bezahlen.
    Dies ist doch gar nicht möglich, da überall Moutstationen sind????

  22. Kirill S.
    Am 29. Juni 2018 um 9:07

    Hat mir sehr weiter geholfen.

  23. Michael M.
    Am 7. Juni 2018 um 18:38

    Ich habe eine “Zahlungsaufforderung” infolge einer Geschwindigkeitsüberschreitung in Italien erhalten. Diese traf am 7.6.2018 ein und das Delikt wurde mit 14.4.2017 datiert. damit sollte der Falleigentlich der Verjährung unterliegen.
    Vermutlich muss ich jetzt auf die Anzeige warten um einen Einspruch zu erheben.

    • Jiri S.
      Am 21. August 2018 um 23:48

      @Michael:
      Hast du noch einmal etwas wegen dem Strafzettel gehört?
      Ich habe ebenfalls einen Zahlungsaufforderung für Geschwindigkeitsübertretung erhalten. Das Feststellungsdatum war der 16.08.2017. Ausgestellt wurde der Brief am 16.08.2018.

      Kurioserweise also genau 1 Jahr (mehr als 360 Tage) später.

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