„Zu verschenken“-Kiste unzulässig? Wann ein Bußgeld droht

News von Dr. Philipp Hammerich

Veröffentlichungsdatum: 28. Mai 2025

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Bußgeldtabelle – Abfallentsorgung durch “Zu verschenken”-Kiste

VergehenBußgeld
Gegenstände von gewisser Bedeutung (z.B. Geschirr, Kochtopf, Kleidung, Bücher, Spielzeug)25 - 75 €
Gegenstände mit scharfen Kanten, ätzenden und/oder schneidenden Eigenschaften (z.B. Glasscherben oder -flaschen, rostige Nägel, Eisen- und Blechreste)25 - 300 €
mehrere Gegenstände über 2 Kilogramm, flüssiger Abfall über 2 Liter50 - 500 €
einzelne Gegenstände kleinen Umfangs (z.B. Radio, Stuhl, Korb, Kisten)50 - 200 €
größere Gegenstände/Elektrogeräte (z.B. Kühlschrank, Waschmaschine, Kommode, Badewanne), mehrere Gegenstände kleinen Umfangs (z.B. Nähmaschine, Heizkörper)100 - 5.000 €
Altreifen
bis zu 5 Stückbis zu 1.000 €
5 oder mehrbis zu 25.000 €

Nicht selten sieht man vor Hauseingängen oder auf Gehwegen Kartons, die mit einem „Zu verschenken“-Zettel versehen sind. Häufig befinden sich Bücher, Spielzeug oder Geschirr darin. Doch was oft in guter Absicht gemeint ist, kann schnell ein Bußgeldverfahren nach sich ziehen.

Sind “Zu verschenken”-Kisten verboten?

Droht ein Bußgeld für eine „Zu verschenken“-Kiste auf dem Gehweg?
Droht ein Bußgeld für eine „Zu verschenken“-Kiste auf dem Gehweg?

Beim Aus- und Aufräumen entdeckt man nicht selten Gegenstände, die man zwar nicht mehr braucht, die zum Wegwerfen aber auch zu schade wären. Eine gern gewählte Lösung: Ein Karton mit der Aufschrift „zu verschenken“ am Hauseingang oder auf dem Gehweg.

In diesen Kisten befindet sich häufig altes Geschirr, ausgelesene Bücher oder ausrangiertes Spielzeug. Manchmal werden auf diese Weise auch Haushaltsgeräte aussortiert. Doch ist es überhaupt erlaubt, Gegenstände in einer Kiste mit der Aufschrift „zu verschenken“ auf den Gehweg zu stellen?

Je nachdem kann für eine solche „Zu verschenken“-Kiste ein Bußgeld verhängt werden, weil sie als illegale Müllentsorgung angesehen wird. Denn wenn sich niemand um die abgestellten Gegenstände kümmert und diese tagelang achtlos an der Straße stehen, gilt das als unzulässige Ablagerung unbrauchbarer Gegenstände.

Das Bußgeld für eine „Zu verschenken“-Kiste fällt möglicherweise auch auf diejenigen zurück, die damit nichts zu tun haben. Entsorgt das Ordnungsamt einen solchen Karton vor einem Mehrfamilienhaus, wird die Strafzahlung als Entsorgungskosten auf die allgemeinen Abfallgebühren des Hauses hinzugerechnet.

Je nach Gegenstand kann es richtig teuer werden

Die „Zu verschenken“-Kiste kann als unzulässig gelten, die Höhe des Bußgeldes hängt von der Größe der Gegenstände ab.
Die „Zu verschenken“-Kiste kann als unzulässig gelten, die Höhe des Bußgeldes hängt von der Größe der Gegenstände ab.

Auch wenn es nur selten zu tatsächlichen Sanktionen kommt: Wenn Sie wegen einer „Zu verschenken“-Kiste ein Bußgeld erhalten, werden Sie unter Umständen auf empfindliche Weise zur Kasse gebeten.

Dabei kommt es darauf an, was Sie vor Ihrer Haustüre zum Verschenken abgestellt haben. Die Bußgelder können je nach Bundesland variieren, da jedes seinen eigenen Bußgeldkatalog zur Müllentsorgung besitzt.

Sofern Sie nur einfache Gegenstände in dem Karton abgelegt haben, kann es bereits schnell zu einem Bußgeld von bis zu 75 Euro kommen.

Zu solchen Gegenständen gehören u. a. die folgenden:

  • Haushaltsgegenstände (Pfanne, Kochtopf etc.)
  • Geschirr
  • Kleidung
  • Bücher
  • Spielzeug

Sobald Sie Gegenstände mit scharfen oder spitzen Kanten an Ihre Mitmenschen verschenken wollen, kann das Bußgeld sich schnell auf bis zu 300 Euro erhöhen. Und auch die Größe bzw. der Umfang spielt eine Rolle. Wollen Sie z. B. auf diese Weise Elektrogeräte entsorgen, kann das Bußgeld auf bis zu 5.000 Euro anwachsen.

Auch Flüssigkeiten in einer „Zu verschenken“-Kiste abzulegen, ist unzulässig und wird entsprechend geahndet. Das Bußgeld kann hier je nach Menge weitläufig variieren, im schlimmsten Fall werden bis zu 500 Euro fällig.

Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich bekam seine Zulassung als Rechtsanwalt in Deutschland 2007. Er studierte zuvor an der Universität Hamburg und promovierte beim damaligen Richter am BVerfG, Prof. Dr. Hoffmann-Riem. Für bussgeldkatalog.org beantwortet er verschiedene Verbraucherfragen rund um das Verkehrsrecht.

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