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Wann liegt Vorsatz bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung vor? Aktuelles Urteil

News von bussgeldkatalog.org, veröffentlicht am: 22. Mai 2019

Fahrlässigkeit oder Vorsatz bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung? Der Unterschied ist wichtig.

Fahrlässigkeit oder Vorsatz bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung? Der Unterschied ist wichtig.

Fährt eine Person zu schnell und wird dabei geblitzt, erhält sie in nicht allzu ferner Zukunft einen Bußgeldbescheid. Diesem ist zu entnehmen, wie hoch das Bußgeld für den Verstoß ausfällt und ob mit Nebenfolgen, wie Punkten in Flensburg oder einem Fahrverbot, zu rechnen ist. Die zu erwartenden Sanktionen lassen sich dem aktuellen Tatbestandskatalog entnehmen. Es kann aber durchaus passieren, dass die zuständige Bußgeldstelle das Bußgeld erhöht. Entscheidend ist hierbei, ob dem Fahrer Fahrlässigkeit oder Vorsatz bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen werden kann. Zu diesem Unterschied gab es jüngst ein interessantes Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg (Az.: 3 Ss OWi 126/19).

Was ist der Unterschied zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit?

Ein Mann war auf einer Autobahn mit 167 km/h nach Toleranzabzug unterwegs, obwohl durch mehrere Verkehrsschilder klar gekennzeichnet war, dass in diesem Bereich eine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h zu beachten ist. Er fuhr also 47 km/h zu schnell.

Der Fall landete vor dem zuständigen Amtsgericht. Der Richter legte eine Geldbuße in Höhe von 440 Euro plus ein Fahrverbot von einem Monat fest. Der Grund: Dem Fahrer sei Vorsatz bei der Geschwindigkeitsüberschreitung vorzuwerfen. Vorsätzlich handelt eine Person dann, wenn sie weiß, dass sie einen Verstoß begeht und willentlich handelt. Liegt tatsächlich vorsätzliches Handeln vor, können die Sanktionen laut Tatbestandskatalog erhöht werden.

Der Mann erklärte zwar, dass er die Verkehrszeichen, welche die Geschwindigkeitsbegrenzungen angaben, nicht gesehen habe. Das Gericht nahm jedoch an, dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handle. Es sei davon überzeugt, dass er von der Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit wusste und den Verstoß billigend in Kauf nahm. Daraufhin legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein und der Fall wurde erneut verhandelt, diesmal vor dem Oberlandesgericht Bamberg.

Fahrlässigkeit liegt hingegen vor, wenn eine Person im Straßenverkehr die nötige Sorgfalt außer Acht lässt. Die Sanktionen, die im Bußgeldkatalog zu finden sind, gelten nur dann, wenn dem Fahrer tatsächlich Fahrlässigkeit und kein Vorsatz bei Geschwindigkeitsüberschreitung & Co vorgeworfen werden können.
Vorsatz bei der Geschwindigkeitsüberschreitung: Der Fahrer muss nachweislich von der Beschränkung gewusst haben.

Vorsatz bei der Geschwindigkeitsüberschreitung: Der Fahrer muss nachweislich von der Beschränkung gewusst haben.

Verschiedene Vorsatzelemente müssen erfüllt werden

Das Gericht führte aus, dass gewisse Voraussetzungen erfüllt werden müssen, damit von Vorsatz bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ausgegangen werden kann. Dazu gehören die folgenden:

  • Der Fahrer wusste, dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung bestand.
  • Er hat den Verstoß bewusst begangen oder ihn billigend in Kauf genommen.

All diese Punkte, vor allem der erste, konnten jedoch nicht klar bewiesen werden. Aus diesem Grund urteilte das Gericht, dass der Fahrer fahrlässig gehandelt habe, und senkte das Bußgeld auf 320 Euro. Das Fahrverbot blieb bestehen.

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