Lärmbelästigung durch Laubbläser: Dafür kann ein hohes Bußgeld drohen
News von bussgeldkatalog.org, veröffentlicht am: 13. November 2023
Der Herbst ist in Deutschland in vollem Gange, überall macht sich Laub auf den Gehwegen und in Gärten breit. Wer dieses nicht per Hand, sondern mit einem Sauger oder Bläser beseitigen möchte, sollte aufpassen: Eine Lärmbelästigung durch Laubbläser kann zu hohen Bußgeldern führen!
Wann ist eine Lärmbelästigung durch Laubbläser verboten?

Das von den Bäumen fallende Laub kann vor allem bei Nässe zu einer echten Rutschgefahr werden. Daher werden Gehwege in aller Regel davon befreit. Nicht selten kommen dabei sogenannte Laubsauger oder Laubbläser zum Einsatz.
Diese Geräte erfüllen ihren Zweck in der Regel sehr zuverlässig, verursachen dabei aber eine Menge Lärm. Bis zu 110 Dezibel (entspricht etwa der Lautstärke von einem Presslufthammer) sind im Bereich des Möglichen.
Eine Lärmbelästigung durch die Laubbläser ist somit vorprogrammiert. Aus diesem Grund gibt es strenge Regeln für die Nutzung. Diese werden von der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung, welche im Europäischen Parlament beschlossen wurde, definiert. So gilt zum Beispiel in jedem Bundesland, dass Sie den Laubbläser nur werktags einsetzen dürfen.
Auch die Nutzungszeiten sind vorgegeben. In folgenden Zeiträumen dürfen Sie solche Geräte nutzen:
- Von 9 bis 13 Uhr
- Von 15 bis 17 Uhr.
Halten Sie sich nicht an diese Zeiten und es kommt zu einer Lärmbelästigung durch die Laubbläser, müssen Sie mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro (die Kommunen können die konkreten Sanktionen selbst festlegen) rechnen. Eine Alternative sind Laubbläser mit CE-Kennzeichnung (EG-Umweltzertifikat). Sie verfügen über einen elektrischen Antrieb und sind daher leiser. Diese Geräte dürfen Sie werktags von 7 bis 20 Uhr benutzen.
Wichtig: Zur Lärmbelästigung durch Laubbläser kann es noch weitere Regeln geben, die von den Kommunen und Gemeinden erlassen werden. Bevor Sie ein solches Gerät in Betrieb nehmen, sollten Sie sich also stets mit den geltenden Regelungen auseinandersetzen.
Sind Sie verpflichtet, das Laub zu entfernen?

Doch wer ist eigentlich grundsätzlich dazu verpflichtet, das Laub von einem Gehweg zu entfernen? In erster Linie sind die Städte und Gemeinden in der Verantwortung, das Laub vom Gehweg zu entfernen und eine möglichst gefahrenlose Nutzung zu ermöglichen.
Allerdings können Städte und Gemeinden die Pflicht wiederum an Grundstücks- und Hauseigentümer weitergeben. Diese müssen dann dafür Sorge tragen, dass für potenzielle Passanten keine Rutschgefahr auf dem Gehweg vor ihrem Grundstück besteht.
Verstöße gegen diese Räumpflicht können Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog nach sich ziehen. Unsere Tabelle fasst diese für Sie zusammen:
Bundesland | Bußgeld |
---|---|
Baden-Württemberg | Bis 500 Euro |
Bayern | Geldbuße möglich |
Berlin | Bis 10.000 Euro |
Brandenburg | Bis 2.500 Euro |
Bremen | Geldbuße möglich |
Hamburg | Bis 50.000 Euro |
Hessen | Geldbuße möglich |
Mecklenburg-Vorpommern | Bis 1.300 Euro |
Niedersachsen | Bis 5.000 Euro |
Nordrhein-Westfalen | Geldbuße möglich |
Rheinland-Pfalz | Bis 500 Euro |
Saarland | Bis 500 Euro |
Sachsen | Bis 500 Euro |
Sachsen-Anhalt | Bis 5.000 Euro |
Schleswig-Holstein | Bis 511 Euro |
Thüringen | Bis 5.000 Euro |