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Lärmbelästigung durch Laubbläser: Dafür kann ein hohes Bußgeld drohen

News von bussgeldkatalog.org, veröffentlicht am: 1. November 2022

Zwar ist der Herbst aktuell von den Temperaturen her sehr mild, seine Spuren hat er dennoch hinterlassen. Überall macht sich Laub auf den Gehwegen und in Gärten breit. Wer dieses nicht per Hand, sondern mit einem Sauger oder Bläser beseitigen möchte, sollte aufpassen: Eine Lärmbelästigung durch Laubbläser kann zu hohen Bußgeldern führen!

Wann ist eine Lärmbelästigung durch Laubbläser verboten?

Eine Lärmbelästigung durch Laubbläser kann zu einem hohen Bußgeld führen.
Eine Lärmbelästigung durch Laubbläser kann zu einem hohen Bußgeld führen.

Das von den Bäumen fallende Laub kann vor allem bei Nässe zu einer echten Rutschgefahr werden. Daher werden Gehwege in aller Regel davon befreit. Nicht selten kommen dabei sogenannte Laubsauger oder Laubbläser zum Einsatz.

Diese Geräte erfüllen ihren Zweck in der Regel sehr zuverlässig, verursachen dabei aber eine Menge Lärm. Bis zu 110 Dezibel (entspricht etwa der Lautstärke von einem Presslufthammer) sind im Bereich des Möglichen.

Eine Lärmbelästigung durch die Laubbläser ist somit vorprogrammiert. Aus diesem Grund gibt es strenge Regeln für die Nutzung. Diese werden von der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung, welche im Europäischen Parlament beschlossen wurde, definiert. So gilt in jedem Bundesland, dass Sie den Laubbläser nur werktags einsetzen dürfen.

Auch die Nutzungszeiten sind vorgegeben. In folgenden Zeiträumen dürfen Sie solche Geräte nutzen:

  • Von 9 bis 13 Uhr
  • Von 15 bis 17 Uhr.

Halten Sie sich nicht an diese Zeiten und es kommt zu einer Lärmbelästigung durch die Laubbläser, müssen Sie mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro (die Kommunen können die konkreten Sanktionen selbst festlegen) rechnen. Eine Alternative sind Laubbläser mit CE-Kennzeichnung (EG-Umweltzertifikat). Sie verfügen über einen elektrischen Antrieb und sind daher leiser. Diese Geräte dürfen Sie werktags von 7 bis 20 Uhr benutzen.

Wichtig: Zur Lärmbelästigung durch Laubbläser kann es noch weitere Regeln geben, die von den Kommunen und Gemeinden erlassen werden. Bevor Sie ein solches Gerät in Betrieb nehmen, sollten Sie sich also stets mit den geltenden Regelungen auseinandersetzen.

Sind Sie verpflichtet, das Laub zu entfernen?

Nicht nur die Lärmbelästigung durch Laubbläser zieht ein Bußgeld nach sich. Auch wenn Sie der Räumpflicht nicht nachkommen, drohen Sanktionen.
Nicht nur die Lärmbelästigung durch Laubbläser zieht ein Bußgeld nach sich. Auch wenn Sie der Räumpflicht nicht nachkommen, drohen Sanktionen.

Doch wer ist eigentlich grundsätzlich dazu verpflichtet, das Laub von einem Gehweg zu entfernen? In erster Linie sind die Städte und Gemeinden in der Verantwortung, das Laub vom Gehweg zu entfernen und eine möglichst gefahrenlose Nutzung zu ermöglichen.

Allerdings können Städte und Gemeinden die Pflicht wiederum an Grundstücks- und Hauseigentümer weitergeben. Diese müssen dann dafür Sorge tragen, dass für potenzielle Passanten keine Rutschgefahr auf dem Gehweg vor ihrem Grundstück besteht.

Verstöße gegen diese Räumpflicht können Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog nach sich ziehen. Unsere Tabelle fasst diese für Sie zusammen:

BundeslandBußgeld
Baden-WürttembergBis 500 Euro
BayernGeldbuße möglich
BerlinBis 10.000 Euro
BrandenburgBis 2.500 Euro
BremenGeldbuße möglich
HamburgBis 50.000 Euro
HessenGeldbuße möglich
Mecklenburg-VorpommernBis 1.300 Euro
NiedersachsenBis 5.000 Euro
Nordrhein-WestfalenGeldbuße möglich
Rheinland-PfalzBis 500 Euro
SaarlandBis 500 Euro
SachsenBis 500 Euro
Sachsen-AnhaltBis 5.000 Euro
Schleswig-HolsteinBis 511 Euro
ThüringenBis 5.000 Euro

Quellen und weiterführende Links

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