Die gegnerische Versicherung zahlt nicht: Und nun?

Von Dr. Philipp Hammerich

Letzte Aktualisierung am: 13. Februar 2025

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Probleme mit dem gegnerischen Versicherer sind nicht selten

Nach dem Unfall: Die gegnerische Versicherung zahlt nicht. Wir erklären, wie Sie darauf reagieren sollten.
Nach dem Unfall: Die gegnerische Versicherung zahlt nicht. Wir erklären, wie Sie darauf reagieren sollten.

Nach einem Verkehrsunfall stehen viele Punkt im Raum, welche der Geschädigte in die Wege leiten muss. So ist die Schadensregulierung zu organisieren, eventuell muss ein Mietwagen gebucht werden und der Kontakt mit der gegnerischen Versicherung ist im Zweifel zu suchen.

Kommt Ihr Unfallgegner seinen Pflichten nach, so muss dieser den Autounfall selbst seiner Haftpflichtversicherung melden.

Die Realität zeigt allerdings, dass dies oft nicht passiert und der Geschädigte vergeblich auf eine Reaktion der Kfz-Versicherung des Unfallgegners wartet.

Entsteht ein Kontakt mit dem Autoversicherer, kann es zu weiteren Problemen kommen: Die gegnerische Versicherung zahlt nicht alles oder möchte einen Gutachter schicken. Wir erklären, wie Sie auf alle drei Situationen richtig reagieren und was dabei zu beachten ist.

FAQ: Gegnerische Versicherung zahlt nicht

Können Geschädigte den Schaden selbst melden?

Ja, Geschädigte können nach einem Unfall den Schaden der gegnerischen Versicherung selbst melden. Welche Punkte wichtig sind, wenn die Versicherung nicht zahlt, haben wir hier zusammengefasst.

Besteht das Recht auf ein Sachverständigengutachten?

Ja, wenn der Streitwert über 750 liegt, kann nach einem Unfall ein Sachverständigengutachten verlangt werden, wenn die gegnerische Versicherung nicht zahlt.

Was ist zu tun, wenn die gegnerisches Versicherung nicht zahlt?

In diesem Fall ist es ratsam, sich an einen Anwalt für Verkehrsrecht zu wenden. Sind die Ansprüche berechtigt, muss die Versicherung die Kosten für den Anwalt in der Regel übernehmen.


Den Schaden bei gegnerischer Versicherung melden: Rufen Sie selbst an!

Nach einem Unfall hoffen die Geschädigten, dass Ihr Fahrzeug schnell in einer Werkstatt repariert wird und keine weiteren Komplikationen aufkommen. Besonders im Haftpflichtfall, Sie also keine Schuld am Unfall tragen, ist die Rechtslage klar: Der Unfallgegner hat nach § 7 der Allgemeinen Bedingungen für Kraftfahrtversicherungen (AKB) die Pflicht, den Schaden selbst bei seiner Versicherung zu melden.

Doch wie sollten Geschädigte reagieren, wenn dies nicht passiert? Sie können im Haftpflichtfall den Schaden bei der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners selbst melden. Dabei sollten Sie allerdings auf einige Punkte achten:

  • Bestehen Sie dabei auf Ihr Recht und lassen Sie sich nicht auf eine Diskussion ein.
  • Gestehen Sie in keinem Fall eine Schuld ein.
  • Gehen Sie nicht auf Kompromisse ein, die Versicherung wird versuchen Ihre Ansprüche zu verringern, um weniger regulieren zu müssen.
  • Sofern es sich nicht um einen Bagatellschaden handelt, haben Sie das Recht auf ein Gutachten. Den Sachverständigen dürfen Sie selbst wählen.
  • Es steht Ihnen zu, einen Anwalt einzuschalten. Die Kosten trägt die gegnerische Versicherung.

Geschädigte haben im Haftpflichtfall ein Recht auf ein Sachverständigengutachten, sofern es sich um einen Schadenswert von über 750 Euro handelt. Darüber hinaus darf auf Kosten des Unfallgegners ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden.

Lässt sich die gegnerische Versicherung ermitteln?

Haben Geschädigte über die gegnerische Versicherung keine Informationen, so kann der Geschädigte Kontakt mit dem Zentralruf der Autoversicherer aufnehmen und so die gegnerische Versicherung ermitteln lassen.

Der Zentralruf der Autoversicherer benötigt lediglich das Kennzeichen des gegnerischen Wagens, den Schadenstag und das Unfallland und kann den Geschädigten dann mit der gegnerischen Versicherung verbinden.

Nach dem Autounfall: Gegnerische Kfz-Versicherung zahlt nicht

Kann der Geschädigte die Versicherung des Unfallgegners selbst ermitteln? Ein Anruf beim Zentralruf der Autoversicherer reicht aus.
Kann der Geschädigte die Versicherung des Unfallgegners selbst ermitteln? Ein Anruf beim Zentralruf der Autoversicherer reicht aus.

Immer wieder kommt es vor, dass Geschädigte nach einem Unfall schier verzweifeln, denn nicht selten heißt es: Die gegnerische Versicherung will nicht zahlen. Doch im Haftpflichtfall ist das Recht auf der Seite der Geschädigten. Diese können einen Rechtsanwalt einschalten, welcher den Fall übernimmt.

Sind die Forderungen an die gegnerische Versicherung berechtigt, so hat diese die Kosten für den Anwalt zu tragen. Kommt es also zu Problem mit der Versicherung oder dem Unfallgegner, suchen Sie einen Anwalt für Verkehrsrecht auf.

Gutachter der Versicherung akzeptieren?

Handelt es um einen Haftpflichtfall, so kann der Geschädigte einen Gutachter bestellen. Die Kosten werden von der Versicherung des Unfallgegners übernommen, sofern der Schaden einen Wert von 750 Euro übersteigt.

Doch nun erfahren Sie: Die gegnerische Versicherung schickt Ihnen einen Gutachter. Diesen müssen Sie nicht akzeptieren. Da der Geschädigte den Schadensersatzanspruch beweisen muss, kann dieser den Sachverständigen auch frei wählen.

Es kann sogar für den Betroffenen ein Nachteil sein, wenn nur der Sachverständige der gegnerischen Versicherung den Schaden unter die Lupe nimmt, denn unter Umständen versucht dieser, die Kosten für den Autoversicherer klein zu halten. Aus diesem Grund steht auch die Rechtsprechung hinter dem Geschädigten und gesteht diesem ein, selbst einen Sachverständigen auszuwählen.

Geschädigte müssen und sollten den Sachverständigen der gegnerischen Versicherung nicht akzeptieren, denn sie haben das Recht, den Gutachter selbst zu wählen.

Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich bekam seine Zulassung als Rechtsanwalt in Deutschland 2007. Er studierte zuvor an der Universität Hamburg und promovierte beim damaligen Richter am BVerfG, Prof. Dr. Hoffmann-Riem. Für bussgeldkatalog.org beantwortet er verschiedene Verbraucherfragen rund um das Verkehrsrecht.

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40 Kommentare

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  1. E.G.
    Am 27. November 2017 um 12:52

    Hallo
    Meine frage:ich habe unfall gemacht
    15.07.2017
    Gegener ist schuldig aber gehen wir im april zu gericht
    Ich habe vollkasko.bis gericht kann ich von meine vollkasko geld bekommen. Danke

    • bussgeldkatalog.org
      Am 12. Dezember 2017 um 12:23

      Hallo,

      grundsätzlich ist das nicht ausgeschlossen, allerdings kann das mit Nachteilen für Sie einhergehen. Zudem könnte es zu Problemen kommen, wenn der Schaden der Versicherung zu spät gemeldet wird. Beraten Sie sich mit Ihrem Anwalt und fragen Sie bei der Versicherung nach.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  2. Marcella
    Am 21. September 2017 um 5:07

    Guten Tag,
    Ich habe mich per Telefon auf das Schadensmanagement der gegner. Versicherung eingelassen – kann ich zurück – habe noch keinen Termin mit Werkstatt und Gutachter vereinbart.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 25. September 2017 um 10:06

      Hallo Marcella,

      haben Sie eine feste Zusage gegeben, ist diese in der Regel auch gültig. Bei weiteren Fragen sollten Sie sich an einen Anwalt wenden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. Karin
    Am 22. März 2017 um 9:33

    Guten Morgen ich hätte eine Frage.2010 hatte ich einen Verkehrsunfall mit dem Firmenwagen.Ich war als Pizzafahrerin angestellt.Meine verletzungen waren so gross dass ich jetzt 50% Behindertenrente von der Bg bekomme.Von der Autohaftpflicht meines Chefs bekam ich keinen Cent Schmerzensgeld.Für was brauche ich dann eine Autohaftpflicht.Über eine Antwort würde ich mich freuen

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. März 2017 um 9:42

      Hallo Karin,

      die Haftpflicht ist dafür gedacht, dass bei einem Unfall für das gegnerische Fahrzeug die Schadensregulierung gesichert ist. Sie übernimmt allerdings nicht die Kosten für das versicherte Fahrzeug. Das machen nur Volkasko- und unter Umständen Teilkaskoversicherungen. Bei einem nicht selbstverschuldeten Unfall wäre dann die generische Versicherung der richtige Ansprechpartner. Beim Alleinunfall bzw. beim verschuldeten Unfall muss die eigene Haftpflicht des Autos allerdings nicht zahlen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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