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Datenschutz am Arbeitsplatz: Was Arbeitgeber dürfen und was nicht

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

Arbeitsrecht und Datenschutz: Was gilt es zu beachten?

Datenschutz am Arbeitsplatz: Schützen Sie Ihren PC vor einem fremden Zugriff.
Datenschutz am Arbeitsplatz: Schützen Sie Ihren PC vor einem fremden Zugriff.

In Zeiten, in denen E-Mail-Verkehr, Videokonferenzen und das Speichern in einer Cloud zum beruflichen Alltag gehören, stellen sich neue Fragen zum Datenschutz. Während klar ist, dass Unterlagen, in denen personenbezogene Daten stehen, vernichtet werden müssen, ist dies mit E-Mails etc. nicht mehr so einfach.

Arbeitnehmer werden nun häufig vom Arbeitgeber in die Pflicht genommen. Der Laptop ist zu sichern, wenn sie den Arbeitsplatz verlassen und private USB-Sticks o. Ä. dürfen häufig nicht angeschlossen werden.

Wir erklären, worauf Sie als Arbeitnehmer achten müssen und wie weit Chefs bei der Kontrolle der Einhaltung der Datenschutzrichtlinie gehen dürfen. Was gilt in Sachen Datenschutz am Arbeitsplatz?

FAQ: Datenschutz am Arbeitsplatz

Haftet der Arbeitnehmer bei Datenschutzverstößen?

Kommt es in einem Unternehmen zu einem Verstoß gegen den Datenschutz, ist zunächst der Verantwortliche – also der Arbeitgeber – in Haftung zu nehmen. Handelte der Angestellte jedoch grob fahrlässig oder vorsätzlich entgegen der Handlungsanweisung des Arbeitgebers, kann auch er selbst haftbar gemacht werden.

Ist die Videoüberwachung am Arbeitsplatz erlaubt?

Die Videoüberwachung kann zulässig sein, wenn die betroffenen Arbeitnehmer hierin einwilligen. Sie müssen dabei in der Regel genau über den Standort der Kameras informiert werden. Eine verdeckte Überwachung ist zumeist unzulässig, insbesondere wenn diese der Leistungsüberwachung dienen soll.

Darf der Arbeitgeber meine privaten Daten auf dem Arbeits-PC einsehen?

Arbeitgeber dürfen Ihren Angestellten die private Nutzung von zur Verfügung gestellten Arbeitsmaterialien untersagen (Weisungsrecht). Hält sich ein Mitarbeiter nicht hieran und gelangen so auch private Daten in die Hände Dritter, kann der Arbeitsgeber dafür in der Regel nicht haftbar gemacht werden.

Weitere Ratgeber zum Datenschutz am Arbeitsplatz:

Wie sieht die rechtliche Grundlage zum Datenschutz im Arbeitsverhältnis aus?

Ein eigenes Gesetz zum Arbeitnehmerdatenschutz bzw. zum Datenschutz am Arbeitsplatz gibt es nicht. Im Jahr 2010 stellte die Bundesregierung einen Entwurf zum Arbeitnehmerdatenschutzgesetz vor, welcher auch einige gesetzliche Neuerungen beinhaltete. Die Gesetze zum Datenschutz der Arbeitnehmer sollten in das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) eingepflegt werden.

Den Gesetzentwurf verfolgte die Politik allerdings nicht weiter, da der Themenkomplex Datenschutz auf die EU-Ebene verschoben wurde. In Brüssel beschäftigten sich die Politiker mit der EU-Datenschutz-Grundverordnung, welche schließlich verabschiedet wurde und 2016 in Kraft trat. Bis 2018 müssen die Mitgliedsstaaten die Verordnung in den Ländern umsetzen. Bis dahin findet der § 32 der BDSG Anwendung.

Hoffnungen, dass in der EU-Datenschutz-Grundverordnung der Datenschutz am Arbeitsplatz besser geregelt wurde, haben sich allerdings zwischenzeitlich zerschlagen. Insofern müssen sich Arbeitnehmer weiterhin mit dem § 32 BDSG arrangieren. Die EU-Datenschutz-Grundverordnung bietet allerdings den Ländern die Option, im Rahmen der Umsetzung eigene weiterführende Gesetze zu erlassen.

Aus dem § 32 BDSG geht Folgendes hervor:

(1) Personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind.

(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, ohne dass sie automatisiert verarbeitet oder in oder aus einer nicht automatisierten Datei verarbeitet, genutzt oder für die Verarbeitung oder Nutzung in einer solchen Datei erhoben werden.

(3) Die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen der Beschäftigten bleiben unberührt.

Eine Dienstanweisung zum Datenschutz am Arbeitsplatz müssen Sie unbedingt beachten.
Eine Dienstanweisung zum Datenschutz am Arbeitsplatz müssen Sie unbedingt beachten.

Inwieweit dieser Paragraph nach der Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung weiter besteht, bleibt abzuwarten.

Aus diesem Gesetz geht allerdings nicht hervor, welche Rechte und Pflichten Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Detail haben. Darf beispielsweise der PC kontrolliert werden? Darf es eine Videoüberwachung geben? Wie steht es um den Datenschutz am Arbeitsplatz? Die Beantwortung dieser Fragen kommt momentan noch der Gerichtsbarkeit durch verschiedene Urteile zu.

Datenschutz im Arbeitsrecht: Diese Rechte und Pflichten haben Arbeitgeber

Laut § 32 BDSG dürfen Arbeitgeber Daten erheben, verarbeiten und nutzen, wenn dies für die Entscheidung über die Einstellung bzw. die Beendigung erforderlich ist. Darüber hinaus darf der Chef beispielsweise personenbezogene Daten sammeln, wenn diese für das Bestehende Arbeitsverhältnis vonnöten sind. So darf er u. a. die Bankverbindung wissen, um den Lohn überweisen zu können. Aus der Personalakte dürfen der Werdegang und die Fähigkeiten des Arbeitnehmers hervorgehen.

Allerdings hat der Arbeitgeber nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. So ist es wichtig, dass die Daten sicher hinterlegt sind und dass das Personal, welches mit personenbezogenen Daten in Berührung kommt, entsprechend geschult ist.

Gelangen die personenbezogenen Daten in falsche Hände oder werden missbräuchlich genutzt, ist der Betrieb verpflichtet, dies zu melden.

In Sachen Datenschutz am Arbeitsplatz ist dem Chef allerdings nicht alles erlaubt. So darf er keine Informationen über den Gesundheitszustand seiner Mitarbeiter sammeln. Auch ist es untersagt, das Verhalten des Mitarbeiters am Arbeitsplatz zu protokollieren. Informationen zum Thema Alkohol, darf der Chef ebenfalls nicht sammeln.

Fertigt der Betrieb Mitarbeiterfotos an, so muss er immer das Einverständnis der Mitarbeiter einholen, wenn er diese nutzen möchte.

Darf der Arbeitgeber laut Datenschutz im Betrieb eine Videoüberwachung installieren? Fest steht: Heimliche Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist regelmäßig unzulässig und nur in sehr seltenen Fällen, wie beispielsweise um einen Dieb zu überführen, erlaubt. In Räumen, die derr privaten Lebensgestaltung der Mitarbeiter dienen (z. B. WC) ist das Filmen nicht erlaubt. In allen anderen Fällen sind die Mitarbeiter über eine Videoüberwachung zu informieren und eben diese ist nur zulässig, wenn das Interesse des Arbeitgebers ausschließlich durch das Filmen erfüllt werden kann.

Darf der Arbeitgeber die PC-Nutzung überprüfen und ist eine private Nutzung erlaubt?

Grundsätzlich gilt erst einmal zum Datenschutz am Arbeitsplatz: Erlaubt der Chef die Nutzung des PCs, des Internets oder der E-Mails nicht ausdrücklich für private Zwecke, ist es auch nicht gestattet.

Mitarbeiterdaten sind laut Datenschutz besonders schützenswert.
Mitarbeiterdaten sind laut Datenschutz besonders schützenswert.

Doch darf der Arbeitgeber die Nutzung überprüfen? Ein entscheidendes Urteil zu diesem Thema fällte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg 2016 (Az. 5 Sa 657/15), welches im Gegensatz zu der Auffassung der Aufsichtsbehörden für den Datenschutz steht.

Diese sind einheitlich der Meinung, dass Unternehmen gar nicht bzw. nur in besonderen Fällen die elektronische Kommunikation ihrer Mitarbeiter speichern dürfen, wenn eine private Nutzung erlaubt bzw. geduldet wird.

Dem widersprach nun das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Die Auswertung der Internet-Browserdaten und E-Mails sei erlaubt, auch wenn der Arbeitnehmer dieser nicht zustimmt und die private Nutzung erlaubt ist. Dies steht der bisherigen Praxis entgegen, da die Datenschutzbehörden der Meinung sind, dass eine private Nutzung die informationelle Selbstbestimmung der Mitarbeiter auf den Plan rufe.

Eine Kontrolle sei damit nicht vereinbar. Mit dem Datenschutz am Arbeitsplatz ist also zukünftig anders umzugehen.

Ist die private Nutzung der PCs untersagt, darf der Chef den Datenverkehr seiner Mitarbeiter kontrollieren, sofern er das BDSG beachtet und sich auf den Erlaubnistatbestand berufen kann. Konkret bedeutet dies: Der Mitarbeiter muss in einer Betriebsvereinbarung o. Ä. seine Zustimmung erteilt haben. Liegt eine solche nicht vor, gilt das gleiche wie bei der Videoüberwachung: Eine Kontrolle ist nur zulässig, wenn diese der Durchführung des Arbeitsverhältnisses oder dem Schutz berechtigter Interessen des Betriebs dient.

Wozu sind Arbeitnehmer verpflichtet?

Doch nicht nur das Unternehmen hat verschiedene Pflichten, auch die Mitarbeiter müssen ihren nachkommen. Aus dem Arbeitsvertrag ergeben Sie die Hauptpflichten und eventuelle Vorgaben zum Datenschutz am Arbeitsplatz.

Darüber hinaus regelt aber auch das Gesetz verschiedene Punkte. So unterliegen Mitarbeiter, die mit personenbezogenen Daten zu tun haben, dem Datengeheimnis. Sie dürfen zu keiner Zeit diese Informationen nach außen tragen oder diese anderweitig als zu dem Zweck, zu dem sie erhoben worden sind, nutzen. Weiter muss die Arbeitszeit darauf verwendet werden, den vertraglichen Aufgaben nachzukommen.

In Sachen Datenschutz am Arbeitsplatz bestehen weitere Regelungen:

  • Der PC darf nicht in die Hände von Unbefugten geraten, gleiches gilt auch für Schlüssel, Festplatten, USB-Sticks etc.
  • Während der Abwesenheit des Mitarbeiters dürfen keine Unterlagen mit personenbezogenen Daten offen zugängig sein. Sie sind zu verschließen.
  • Der Bildschirm ist zu sperren, wenn der Arbeitsplatz verlassen wird.
  • Nicht mehr benötigte Unterlagen mit personenbezogenen Daten oder Firmeninterner dürfen nicht im normalen Papierkorb laden. Sie müssen vernichtet werden.
  • Mitarbeiter sollten Ihre Benutzernamen und Passwörter nicht weitergeben und/oder irgendwo aufschreiben.

Verstöße gegen den Datenschutz in Betrieben aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Sicht

Stellt der Chef beispielsweise eine unverhältnismäßige private Nutzung des PCs fest, drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen. Diese können von einer Abmahnung bis zu einer außerordentlichen Kündigung reichen. Wann letzteres gerechtfertigt ist, lässt sich pauschal nicht sagen. Wenden Sie sich bei Fragen an einen Anwalt für Arbeitsrecht.

Wer den Datenschutz am Arbeitsplatz anderweitig verletzt, muss ähnliches befürchten. Entsteht dem Unternehmen gar ein Schaden, kann es von seinem Mitarbeiter Ersatz verlangen.

Was passiert, wenn Mitarbeiter einen Verstoß gegen den Datenschutz durch den Arbeitgeber bemerken? In solch einem Fall können sich diese an den Datenschutzbeauftragten wenden und den Verdacht schildern. Dem Betrieb drohen dann Bußgelder und eventuell Schadensersatzzahlungen. – Im Übrigen gelten diese Regelungen hinsichtlich Datenschutz schon bei Bewerbungen.

Tipps zum Datenschutz auf Arbeit: So sollten sich Arbeitnehmer verhalten

Liegt eine Verletzung vom Datenschutz durch den Arbeitgeber vor? Wenden Sie sich an den Datenschutzbeauftragten.
Liegt eine Verletzung vom Datenschutz durch den Arbeitgeber vor? Wenden Sie sich an den Datenschutzbeauftragten.

Abschließend finden Mitarbeiter hier einige Tipps, wie sie den Datenschutz am Arbeitsplatz optimieren können.

  • Loggen Sie sich beim Verlassen des Arbeitsplatzes aus und sperren Sie den Bildschirm. Schließen Sie Ihr Büro ab.
  • Schließen Sie sensible Unterlagen weg, wenn Sie den Schreibtisch verlassen.
  • Gewähren Sie keinen Dritten den Zugang zu Ihrem Arbeitsplatz, wenn Sie nicht dabei sind. Achten Sie darauf, dass keine Unterlagen herumliegen.
  • Werfen Sie einen Blick hinter sich. Ist Ihr Bildschirm so ausgerichtet, dass keine Dritten ihn einsehen können?
  • Wählen Sie Ihre Passwörter mit bedacht, tauschen Sie sie regelmäßig aus, verwenden Sie unterschiedliche und schreiben Sie sich die Passwörter nicht auf.
  • Nutzen Sie keine externen Datenträger. Bemerken Sie einen Virus oder ähnliches, sollten Sie sich umgehen an die entsprechenden Kollegen wenden.
  • Sortieren Sie die Dateien am PC regelmäßig aus und leeren Sie zwischendurch den Papierkorb.
  • Genauso wie Unterlagen mit sensiblen Daten, sind auch andere Speichermedien, wie Festplatten, DVDs etc. nicht einfach zu entsorgen, sondern vorschriftsmäßig zu vernichten.
  • Integrieren Sie keinen privaten PC in das Netzwerk.
  • Versenden Sie keine personenbezogenen Daten unverschlüsselt via E-Mail. Sortieren Sie Ihr Postfach regelmäßig aus.

Mit diesen Tipps sind Sie zum Thema Datenschutz am Arbeitsplatz gut aufgestellt. Sollten Sie unsicher sein oder weitere Fragen haben, steht Ihnen der Datenschutzbeauftrage des Betriebes zur Verfügung.

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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55 Kommentare

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  1. Lea
    Am 15. Februar 2019 um 14:33

    mein Sitzplatz ist so, dass jeder kann jeder Zeit meinen Bildschirm sehen (Großraum Büro). Ist so was erlaubt?

  2. Rosemarie
    Am 28. Januar 2019 um 21:37

    Darf der neue Arbeitgeber noch vor meinem Antritt mein Alter an die neuen Mitarbeiter weitergeben? Die Folge war, dass ich kurze Zeit später von meinem Abteilungsleiter deswegen auf peinliche Weise gemobbt wurde.

  3. Lorenz
    Am 14. Dezember 2018 um 15:24

    Guten Tag,

    berechtigt ein Verstoss gegen die Dsvgo durch den Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur fristlosen Kündigung?

  4. Merle
    Am 25. Oktober 2018 um 9:56

    Hallo zusammen,
    mein Arbeitgeber hat für eine Mitarbeiterbefragung an einen Dienstleister:
    Name, Vorname, Mailadresse, Betriebszugehörigkeit, Alter, Abteilungszugehörigkeit, Geschlecht, Funktion
    weitergegeben, um eine genaue Auswertung der Fragebögen zu erzielen. Angeblich würde diese Auswertung immer nur in 8 Personengruppen geschehen und nicht einzeln.
    Frage: ist das überhaupt zulässig? Kein Mitarbeiter wurde vorher gefragt!
    Danke!!!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 9. November 2018 um 17:19

      Hallo Merle,

      wenden Sie sich in diesem Fall am besten an einen Anwalt. Dieser kann Ihnen die Rechtslage dazu erläutern.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  5. Anja
    Am 20. September 2018 um 11:19

    Darf der Arbeitgeber die Daten der Mitarbeiter in seinem privaten Hausstand (außerhalb der Firma) lagern und bearbeiten?

  6. Doris M.
    Am 30. August 2018 um 13:57

    Frage.Ich bin Berufskraftfahrer. Darf mein Chef meinen Führerschein kopieren und an andere Firmen weitergeben ?

  7. alex
    Am 9. August 2018 um 12:31

    Bin ab Mai in Firma ausgeschieden und der AG hat immer noch nicht meine Daten gelöscht.
    ZB Email adr u. Zugänge.
    Wenn man meinen Name bei Google eingibt kommt man immer auf die Seite des ex AG.
    Habe dies schon mehrmals abgemahnt aber passiert nichts.
    will ab Okt anderen AB anfangen und da ist es nicht förderlich wenn mich Kunden suchen und da rauskommen.
    Gibt es da eine Stelle wo man sich hinwenden kann sodas dieser evtl abgemahnt wird?
    gr. alex

    • bussgeldkatalog.org
      Am 1. Oktober 2018 um 11:40

      Hallo Alex,

      laut der DSGVO können Sie verlangen, dass entsprechende personenbezogene Daten von Ihnen gelöscht werden. Im Regelfall sind Sie jedoch nicht abmahnfähig. In der Datenschutzerklärung der entsprechenden Website sollte aufgelistet sein, wer für Datenschutzfragen zuständig ist.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  8. Andreas
    Am 14. Juni 2018 um 8:04

    Ich wurde von meine Chef erteilt das ich meine Probezeit nicht bestanden habe ( vor 3 Wochen zum Ende des Probezeit), am nächsten Tag erteilt diese an ganzen Belegschaftt öffentlich . Ist so generell erlaubt , weil er hat noch nicht an BR eine unterschriebene Kündigung vorgelegt ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 18. Juli 2018 um 15:38

      Hallo Andreas,

      bitte konsultieren Sie einen Anwalt für Arbeitsrecht und lassen sich diesbezüglich von ihm beraten.

      Die Redaktion von Bussgeldkatalog.org

  9. Sabine R.
    Am 13. Juni 2018 um 7:04

    Darf ein chef ein privates handy kontrollieren bzw. In Ptivate Tasçhen schauen , ob ein handy mitgeführt wird ? Ein privates Handy mitzuführen ist untersagt worden .Sind meine privaten Daten geschützt?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 18. Juli 2018 um 15:53

      Hallo Sabine R.,

      in der Regel darf der Chef das nicht, aber da wir die genauen Umstände nicht kennen, empfehlen wir Ihnen, einen Anwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren.

      Die Redaktion von Bussgeldkatalog.org

  10. Monika K.
    Am 6. Juni 2018 um 21:23

    Darf ein AG selber über die Höhe von Bußgeldern bestimmen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 3. Juli 2018 um 14:52

      Hallo Monika,

      der Arbeitgeber darf keine Bußgelder, sondern Vertragsstrafen erheben. Diese werden im Arbeitsvertrag festgelegt. Wie hoch sie ausfallen dürfen, ist nicht gesetzlich festgelegt. Sie dürfen den Arbeitnehmer jedoch nicht unangemessen benachteiligen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  11. Jasmin F.
    Am 25. Mai 2018 um 21:08

    Bitte senden Sie mir den Katalog der bußgelder zu

  12. Günter L.
    Am 4. April 2018 um 16:16

    Frage: darf ein Arbeitgeber bei fristloser Kündigung das Firmenhandy sofort zurückverlangen, -ohne dem AN die Chance zu geben darauf befindliche private Kontakte, Bilder und Daten zu sichern oder zu löschen ??

    • bussgeldkatalog.org
      Am 27. April 2018 um 16:22

      Hallo Günter L.,

      wir empfehlen Ihnen, diesbezüglich einen Anwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren und sich von ihm beraten zu lassen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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