Videoüberwachung und Datenschutz: Wann sind Kameras zulässig?

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 25. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

Wie sieht zum Thema Videoüberwachung die Rechtslage aus?

Was findet sich zur Videoüberwachung im Gesetz?
Was findet sich zur Videoüberwachung im Gesetz?

Das Thema Videoüberwachung rückt immer wieder in den Fokus öffentlicher Diskussionen. Während Gegner Eingriffe in die Privatsphäre beanstanden, sehen die Befürworter Vorteile beispielsweise bei der Straf- und Beweisermittlung.

Doch nicht nur die Videoüberwachung im öffentlichen Raum ist diskussionswürdig, auch bei Kameras in Büroräumen stellt sich die Frage, ob und inwieweit dies mit dem Datenschutz vereinbar ist.

Wir erklären in diesem Ratgeber, wann Videoüberwachung zulässig ist und welche gesetzliche Grundlage entscheidend ist. Unterliegt die Videoüberwachung einer Hinweispflicht und welche Strafen drohen, wenn Sie mit einer solchen den Datenschutz verletzen?

FAQ: Datenschutz bei der Videoüberwachung

Wann darf ein Unternehmer Geschäftsräume per Video überwachen?

Weil die Videoüberwachung schwerwiegend in die Persönlichkeitsrechte der Überwachten eingreift, ist sie nur zulässig, wenn es eine ganz konkrete und gewichtige Rechtfertigung hierfür gibt, etwa zum Schutz von Eigentum. Und auch dann muss der Überwachende strenge Bedingungen des Datenschutzes einhalten.

Darf der Arbeitgeber seine Beschäftigten überwachen?

Eine Videoüberwachung der gesamten Mitarbeiter wird in der Regel kaum zu rechtfertigen sein. Einzelne Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber überwachen, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass dieser seine arbeitsvertraglichen Pflichten schwerwiegend verletzt.

Muss das Unternehmen potentiell Betroffene über die Videoüberwachung informieren?

Ja. So müssen u. a. deutlich sichtbare Hinweisschilder aufgestellt werden. Eine heimliche Überwachung dürfte hingegen nur in sehr wenigen, eng gefassten Ausnahmefällen zulässig sein, etwa bei einem konkreten Verdacht einer Straftat.

Bußgeldkatalog zum Datenschutz bei der Videoüberwachung

VerstoßSanktion
Verstoß gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 5 DSGVO)bis zu 20.000.000 €*
Unrechtmäßige Verarbeitung von personenbezogenen Daten (Art. 6 DSGVO) bis zu 20.000.000 €*
Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild (§ 33 KunstUrhG)Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr
*Bei Unternehmen kann sich das Bußgeld auch auf bis zu 4 % des weltweiten Jahresumsatzes vom vorigen Geschäftsjahr belaufen. Es wird die der höhere Betrag verhängt.

Überwachungskamera erlaubt? Dieses Gesetz und die Verordnungen sind zu beachten

Die Videoüberwachung und der Datenschutz werden in regelmäßigen Abständen in der Öffentlichkeit und von der Politik diskutiert. Da es sich allerdings um ein komplexes Thema handelt und viele Gesetze dabei zu beachten sind, lässt sich nicht pauschal sagen, ob beispielsweise Videoüberwachung am Arbeitsplatz erlaubt ist oder nicht.

Folgende Gesetze und Rechte finden Anwendung:

Wann ist eine Videoüberwachung laut Datenschutz erlaubt?
Wann ist eine Videoüberwachung laut Datenschutz erlaubt?
  • Recht auf informationelle Selbstbestimmung
  • Grundrecht der freien Persönlichkeitsentfaltung
  • Recht am eigenen Bild
  • Strafgesetzbuch (StGB)
  • versch. Landesdatenschutzgesetze
  • Betriebliche Mitbestimmung
  • Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
  • Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Wichtig ist, dass zwischen privater und staatlicher Videoüberwachung zu unterscheiden ist, entsprechend gelten dann verschiedene Regelungen und Bestimmungen.

Kritisch kann die Videoüberwachung laut Datenschutz deshalb betrachtet werden, weil grundsätzlich erst einmal jeder das Recht am eigenen Bild und auf informationelle Selbstbestimmung hat. Die Verwendung der aufgezeichneten Videos ist häufig nicht klar und kann auch nicht kontrolliert werden. Insofern haben die Gefilmten letztendlich keine Handhabe mehr. Prinzipiell lässt sich daher erst einmal sagen, dass die Videoüberwachung als Eingriff in das Persönlichkeitsrecht gesehen werden kann.

Sowohl für die Zulässigkeit der Videoüberwachung am Arbeitsplatz sowie für das Filmen in öffentlich zugänglichen Räumen sind daher strenge Voraussetzungen zu erfüllen.

Videoüberwachung im Arbeitsrecht: Sind Kameras am Arbeitsplatz erlaubt?

Hinsichtlich einer Videoüberwachung ist der Datenschutz zu beachten. Gerade für die private Überwachung mittels Kamera, wozu das Filmen am Arbeitsplatz zählt, sind strenge Voraussetzungen zu erfüllen. Aufgrund der besonderen Interessenlagen des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer lassen sich allerdings die Gesetze zum Datenschutz, die im Privatumfeld gelten, nicht einfach so übernehmen. Vielmehr muss das Interesse des Arbeitgebers und das der Arbeitnehmer gegeneinander abgewogen werden.

Regelmäßig findet daher der § 4 BDSG Anwendung, aus welchem Folgendes hervorgeht:

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie
1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. […]
(2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.
(3) Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. […] Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

Nur aus den oben genannten drei Gründen lässt sich also vom Datenschutz eine rechtmäßige Videoüberwachung ableiten. Darüber hinaus greifen weitere Paragraphen, wenn die erhobenen Daten einer bestimmten Person zugeordnet werden. Diese ist dann zu informieren. Die Daten sind umgehend zu löschen, wenn Sie für den Zweck, für welchen sie erhoben worden sind, nicht mehr benötigt werden (§ 4 Abs. 5 BDSG).

Zur Videoüberwachung besagt der Datenschutz also, dass es eine Erforderlichkeit geben muss. Kameras am Arbeitsplatz sind nur erlaubt, wenn kein anderes effektives Mittel zur Verfügung steht, um den gleichen Zweck zu erfüllen. Darüber hinaus müssen die Mitarbeiter in den allermeisten Fällen der Videoüberwachung laut Datenschutz schriftlich zustimmen.

Videoüberwachung am Arbeitsplatz: Laut Gesetz nicht immer erlaubt.
Videoüberwachung am Arbeitsplatz: Laut Gesetz nicht immer erlaubt.

Damit ist es allerdings nicht getan, denn diese Erforderlichkeit muss für jede einzelne Kamera gegeben sein und gilt nicht nur für die Videoüberwachung allgemein. Die Installation und die entsprechenden Gründe sind zu protokollieren, damit der Datenschutzbeauftragte dies kontrollieren kann.

Hinsichtlich der Videoüberwachung ergibt sich aus dem Datenschutz allerdings noch mehr: Eine Überwachung ist bei nachgewiesener Erforderlichkeit dennoch nicht uneingeschränkt möglich, denn es gilt das Prinzip der Datensparsamkeit – unnötige Datenerhebung soll so vermieden werden.

Hinsichtlich der Videoüberwachung ist laut Datenschutz zu beachten, dass eine Installation in den Sozialräumen nicht gestattet ist. Räume, die die Mitarbeiter zur privaten Lebensgestaltung nutzen, wie WCs und Umkleiden, dürfen nicht gefilmt werden.

Folgende Faktoren sind hinsichtlich der Videoüberwachung laut Datenschutz zu beurteilen:

  • Wie lange dauert die Videoüberwachung an?
  • Welchen Bereich erfasst die Kamera?
  • Inwieweit sind Arbeitnehmer zu erkennen?

Tonaufnahmen sind in jedem Fall unzulässig, dies ergibt sich aus § 201 Strafgesetzbuch (StGB). Eine Aufzeichnung von Tönen ist in nichtöffentlichen Bereichen nicht gestattet. Wer dagegen verstößt, muss mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe rechnen.

Gibt es eine Kennzeichnungspflicht bei einer Videoüberwachung laut Datenschutz? Filmt der Arbeitgeber, so muss er seine Mitarbeiter und Besucher darüber informieren. Erfolgen kann dies beispielsweise durch ein entsprechendes Schild im Eingangsbereich.

Heimliche Videoüberwachung am Arbeitsplatz: Drohen Strafen?

Eine verdeckte Überwachung ist grundsätzlich nur im nichtöffentlichen Raum unter bestimmen Voraussetzungen erlaubt. Soll beispielsweise ein Dieb überführt werden, so kann sie kurzfristig zum Einsatz kommen, allerdings muss dafür ein Anfangsverdacht vorliegen.

Eine solche Art der Überwachung wurde durch das Bundesarbeitsgericht (Az. 2 AZR 153/11) als zulässig erklärt, sofern Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorliegen. Darüber hinaus müssen bereits alle anderen zweckdienlichen Mittel erschöpfend zum Einsatz gekommen sein und das Prinzip der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt bleiben.

Arbeitgeber, die also ohne Verdacht ihr Mitarbeiter mittels Kamera kontrollieren wollen, machen sich strafbar. Betroffene können dann eine Unterlassung fordern. Mitunter kommen Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz hinzu. Darüber hinaus kann der Gefilmte die Löschung der Daten verlangen. Außerdem kann die Behörde dem Unternehmen ein Bußgeld auferlegen.

Einverständniserklärung über eine Videoüberwachung: Ein Vorlage

Da laut BDSG ggf. eine Videoüberwachung zulässig ist, wollen wir an dieser Stelle eine Einverständniserklärung für eine Videoüberwachung als Muster zur Verfügung stellen. Bitte beachten Sie, dass die Vorlage auf den Einzelfall angepasst werden muss und die Vorabprüfung des Datenschutzbeauftragten dadurch nicht abgedeckt ist.

Eine Einverständniserklärung zum Thema Videoüberwachung im Datenschutz könnte wie folgt aussehen:

Absender:
Musterfirma
Muster-Straße 1
12345 Musterstadt

Empfänger:
Mustermitarbeiter
Muster-Weg 2
12345 Musterstadt

Betreff: Einverständniserklärung zur Videoaufzeichnung

Zwischen der Musterfirma (nachfolgend Arbeitgeber genannt) und dem Mustermitarbeiter (nachfolgend Arbeitnehmer genannt) wird folgende Vereinbarung zur Videoaufzeichnung getroffen. Die Videoaufzeichnung erfolgt an folgenden Bereichen im Firmengebäude:

  • Position 1
  • Position 2

Folgender Zweck liegt der Videoaufzeichnung zugrunde. […]
Der Arbeitnehmer stimmt der Videoaufzeichnung an den oben genannten Positionen zu. Folgende Technik wird verwendet. […]

Ort, Datum Unterschrift Arbeitgeber

Ort, Datum Unterschrift Arbeitnehmer

Muster einer Einverständniserklärung

Einverständniserklärung zur Videoaufzeichnung zum Download

Gerne können Sie dieses Muster zum eigenen Gebrauch herunterladen. Im Folgenden finden Sie die Vorlage im DOC- und PDF-Format zum Download:

  • Kostenloser Download
  • Muster als PDF und DOC
  • Vor Gebrauch überprüfen lassen

Videoüberwachung öffentlicher Plätze

Hinsichtlich einer Videoüberwachung im öffentlichen Raum sind zwei wesentliche Punkte zu unterscheiden. Entstehen bei der Überwachung keine personenbeziehbaren Bilder (z. B. Übersichtsbilder) sind keinerlei rechtliche Einschränkungen zu beachten.

Sind allerdings eindeutig Personen zu erkennen, ist bei der Videoüberwachung der Datenschutz zu beachten. Irrelevant ist, ob eine Identifizierung der Personen auch tatsächlich stattfindet. Sobald die Bilder dazu genutzt werden könnten, sind die rechtlichen Voraussetzungen für eine Videoüberwachung und der Datenschutz anzuwenden.

Sollen an einer öffentlichen Stellen Kameras installiert werden, so ist dies nur erlaubt, wenn die Überwachung verhältnismäßig ist und sie zur Aufgabenerfüllung der staatlichen Stelle herangezogen wird.

Bevor die Stelle zu Kameras greift, müssen bereits alle anderen verfügbaren Mittel, welche den gleichen Zweck erfüllen könnten, versagt haben. Außerdem muss die Videoüberwachung laut Datenschutz kenntlich gemacht werden. Die Daten dürfen nur für den Zweck verarbeitet werden, für welchen sie erhoben worden sind.

Meist werden Kameras im öffentlichen Raum installiert, um Kriminalitäts- und Gefahrenschwerpunkte zu überwachen. Zulässig ist dies allerdings nur, wenn auch durch Zahlen belegt werden kann, dass es an diesen Plätzen signifikant häufiger zu Straftaten o. Ä. kommt.

Videoüberwachung in den eigenen vier Wänden

Egal, ob private oder öffentliche Stelle: Alle müssen sich bei der Videoüberwachung an das BDSG halten.
Egal, ob private oder öffentliche Stelle: Alle müssen sich bei der Videoüberwachung an das BDSG halten.

Im digitalen Zeitalter ist es für den einen oder anderen Hausbesitzer eine logische Konsequenz, das Haus und das Grundstück mit Kameras überwachen zu lassen und die Aufnahmen über das Smartphone abzurufen. Doch hier ist Vorsicht geboten, denn auch bei solch einer Art der Videoüberwachung greift das BDSG.

Der Bundesgerichtshof definierte 2010 in seinem Urteil (Az. VI ZR 176/09), was bei der privaten Videoüberwachung laut Datenschutz zu beachten ist. Die Kameras dürfen weder den angrenzenden öffentlichen Bereich, noch benachbarte Privatgrundstücke erfassen. Auch der gemeinsame Zugang zu den Privatgrundstücken darf nicht gefilmt werden. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn das überwiegende Interesse des Kamerabetreibers die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen überwiegt.

Verstößt der Betreiber gegen einen dieser Punkte, ergibt sich daraus ein Unterlassungsanspruch. Dieser kann bereits schon hervorgerufen werden, wenn Betroffene eine Videoüberwachung ernsthaft befürchten müssen.

Im konkreten Fall hatte ein Unternehmer Kameras installiert, um Einbrüchen und Vandalismus vorzubeugen. Nebenbei erhoffte er sich, sein Wegerecht kontrollieren zu können. Die Kameras filmten allerdings auch das Nachbargrundstück mit.

Die Richter entschieden, dass es unnötig sei, während der Betriebszeit zu filmen, schließlich seien in dieser Zeit Mitarbeiter anwesend und ein Einbruch eher unwahrscheinlich. Um Verletzungen seines Wegerechts zu dokumentieren, wären Fotos ausreichend gewesen. Darüber hinaus könne bei einer angegebenen Speicherzeit von drei bis vier Wochen nicht von „unverzüglichem“ Löschen gesprochen werden, wie es bei der Kameraüberwachung laut Gesetz gefordert wird.

Zu guter Letzt darf die Kamera nicht das Nachbargrundstück erfassen, es handele sich deshalb summa summarum um unerlaubte Videoüberwachung, so das BGH.

Laut Bundesdatenschutzgesetz muss die Videoüberwachung im privaten Raum gekennzeichnet sein. Die aufgezeichneten Videos sind unverzüglich zu löschen und auf das allernötigste Maß zu beschränken.

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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31 Kommentare

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  1. Peter
    Am 6. November 2024 um 1:40

    Hallo zusammen, ich hab da mal eine Frage
    Wir haben im Ort an der Bushaltestelle, einen Snackautomaten, der Kamera überwacht wird ist das überhaupt erlaubt?

  2. Hans
    Am 10. Juni 2024 um 17:57

    Mein direkter Nachbar hat seit Mitte Januar 2024 direkt hinter seinem Wohnzimmerfenster eine schwenkbare Videokamera installiert, welche sich bewegt sobald sich Personen zu Fuß auf dem öffentlichen Gehweg vor seinem Haus oder auch dem Gehweg gegenüber auf der anderen Straßenseite befinden. So wie sich die Personen auf den jeweiligen Gehwegen oder auch die Autos, bzw. die Fahrräder, auf der Straße vor seinem Fenster bewegen, so dreht sich diese Kamera automatisch sofort mit. Dies geschieht insbesondere wenn sich das Nachbar-Ehepaar nicht zu Hause befindet, dann ist diese Kamera stets unrechtmäßig in Betrieb.. Meine Ehefrau und ich wollen dies amtlich mit Bestrafung abstellen lassen, da das Nachbargrundstück des Kamerabetreibers ohnehin nicht betreten werden darf und uns dessen Kamera sofort erfasst, wenn wir unser Grundstück linksseitig verlassen oder wieder nach der Rückkehr betreten wollen. Unser Rechtschutzversicherer trägt jedoch die Kosten für eine anwaltschaftliche Unterlassungsaufforderung eines illegalen Kamerabetriebes nur dann, wenn dem Kamerabetreiber ein Bußgeld von mehr als Euro 30,– durch die Ortspolizeibehörde oder andere Behörden auferlegt wird. Ist dies nicht der Fall, lehnt unser Rechtsschutzversicherer die Kostenübernahme eines Rechtsanwaltes ganz ab. Wir hoch wird so ein unverschämt illegales Delikt mindestens bestraft? Unsere Rechtschutzversicherung kann oder will uns hierzu keine Auskunft geben.

  3. Rolf
    Am 10. Juni 2024 um 11:12

    Frage:

    Kann ich ein leeres Grundstück (Schule/Nachts/Gelände ist umzäunt und verschlossen!) niemand hat sich zu den Zeiten dort aufzuhalten, mit Fake-Videokameras gegen Vandalismus schützen wenn ich gleichzeitig mehrere Schilder gut sichtbar anbringe mit dem Hinweis:

    “Das Gelände wird (entweder/nach Schulende/oder Nachts) Videoüberwacht” Zu dieser Zeit ist/soll das Gelände verlassen und abgeschlossen sein, also keine Verletzung von Persönlichkeitsrechten!

    Darf ich das dann?

    Immer wieder steigen Personen Nachts über den und verschmieren mit Graffiti die Hauswände, Türen und Fenster, mehrere Tausen € pro Monat und ein immenser Zeit-)Aufwand das ständig zu beseitigen, Das geht von Rassismus, über Sexismus bis hin zu Gewaltaufrufen.

    MfG

  4. Simon w
    Am 19. Mai 2024 um 6:15

    Hallo

    Ich hab da ne frage wier sieht das mit Kameras die an Ampeln angebracht muss da nicht auch eine Beschilderung angbracht sein auch wenn sich dabei um Verkehrerfassung handelt????

    m.f.g

  5. Klaus
    Am 22. Dezember 2023 um 17:15

    Hallo,
    ich bin mit meiner Frau letzte Woche in einer Ferienwohnung an der Nordsee gewesen. Es handelte sich hierbei um ein Appartmenthaus mit Sauna und einem kleinen Schwimmbad ( ca. 4m. x 8m.). Im Schwimmbad waren 2 Überwachungskameras ( vermutlich Attrappen) angebracht. An der Tür stand ein grosses Schild, das auf das Tragen von Badeschuhen hinwies und ganz klein und unauffällig daneben war ein Aufkleber auf dem stand, dass das Objekt videoüberwacht sei. Beim ersten Baden haben wir den glatt übersehen.
    Meine Frage: ist das zulässig? ich glaube nicht, dass hier meine Sicherheit im Vordergrund steht sondern die Haftung bei eventuellen Schadensfällen und die Beeinflussung meines Verhaltens. Auch habe ich die Kamera fotografiert und es handelt sich um eine ELRO SECURITY CAMERA, die zu grosser Wahrscheinlichkeit nur ein “Dummy” ist.Trotzdem ist die Echtheit nicht 100%ig auszuschliessen. Meine Frau und ich empfanden den Überwachungsdruck so unangenehm, dass wir nicht mehr dort zum Baden gegangen sind, obwohl wir dafür ja bezahlt hatten.
    Liebe Grüsse und vielen Dank im voraus.

  6. Deka
    Am 6. Dezember 2023 um 15:07

    wie groß muss das Schild für den Hinweis der Videoüberwachung auf dem privaten Grundstück denn sein?
    reicht es, ein 1×3 cm kleines Schild an der Haustür zu befestigen?

  7. Karl-Heinz L
    Am 15. April 2023 um 10:08

    Hallo
    Habe den Kamera Artikel gelesen.

    Bei Schwenkbaren Kameras gibt es Probleme mit Nachbarn und Polizei .
    Habe selber schon damit viel Probleme gehabt.
    Habe noch alte Kameras ohne Schwenkung.

    Wollte jetzt neue Kameras kaufen ohne Schwenkung..aber die gibt es nicht mehr. ( alle mit Schwenkung)

    Haben Sie einen Tipp

    Viele Grüsse

    Sin Schwenkbare Kameras in Deutschland verboten ??????

  8. Videoüberwachung in Gemeinschaftsräumen eines Mietshaueses
    Am 28. März 2023 um 13:04

    Gemäß dem Mietvertrag für das Wohnheim haben wir uns alle verpflichtet, die Gemeinschaftsräume nur bis 22.00 Uhr zu nutzen. In den letzten Wochen wurde jedoch mehrfach berichtet, dass Geräusche aus der Gemeinschaftsküche zu hören waren, obwohl es bereits nach 23.00 Uhr war (es handelte sich hierbei um Stimmen und keine Musik).

    Aufgrund von Beschwerden einiger Mieter hat der Vermieter beschlossen, bald Kameras in der Gemeinschaftsküche zu installieren und diese ab 22.00 Uhr zu aktivieren. Bewohner, die sich nach dieser Zeit immer noch in der Gemeinschaftsküche aufhalten, werden abgemahnt.

    Da es sich bei dem Raum um einen Notausgang handelt, kann er nicht abgeschlossen werden.

    Ist das Vorhaben des Vermieters legal oder widerspricht das dem Datenschutz?

  9. Ein Fan
    Am 6. April 2022 um 23:53

    Hallo,
    ich möchte die Betroffenen ermutigen, auch weiterhin hier ihre Lebensgeschichte und persönlichen Verhältnisse auszubreiten. Ich finde das alles sehr interessant. Etwas überrascht bin ich allerdings, dass die bisherigen Kommentatoren tatsächlich glauben, hier Hilfe zu erhalten.
    Nichtsdestotrotz, bitte mehr davon posten.
    Danke auch an das Team der Webseite, dass Sie das so laufen lassen und nicht stärker darauf hinweisen, dass hier keine Rechtsberatung stattfindet.

  10. Willi
    Am 22. Dezember 2021 um 14:45

    Hallo
    Ich bin Hausmeister in einer Wohnanlage.
    Darf man in einen gemeinschafts mülltonnenraum eine Überwachungskamera zur Überwachung von fremdentsorger oder Sperrmüll mit den hinweis
    Dieser Raum wird Video überwacht anbringen..
    Vielen Dank über eine Nachricht

  11. Max
    Am 22. August 2021 um 23:51

    Ich habe vor mein Haus mit Kameras auszustatten, muss das reicht ein rein schriftliches Schild oder muss da auch ein Bild von einer Kamera drauf sein?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 22. September 2021 um 10:29

      Hallo Max,

      die Kennzeichnung muss erfolgen, in welcher Form die Kamera gekennzeichnet wird ist Ihnen überlassen. Bei weiteren Fragen, wenden Sie sich bitte an einen Anwalt für Datenschutz.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  12. Tillmann P
    Am 1. Mai 2021 um 17:22

    Mein Nachbar betreibt eine Medienagentur und hat auf dem Dach, an seiner Satelittenschüssel eine Kamera angebracht, die das gesamte Tal permanent filmt und er dies als Werbeprodukt “Wetterkamera ins Internet stellt. Selbstverständlich ist die Kamera hochauflösend, zoomt selbständig und wohl auch per Hand. Ist dies erlaubt?

  13. D, Ellen
    Am 5. Februar 2021 um 15:02

    Sehr geehrte Sachverständige,
    sehr geehrter Sachverständiger,

    wir haben seit fast 5 1/2 Jahren mit verschiedenen Agenturen von 24-Std.-Betreuerinnen (Osteuropäerinnen) zu tun.
    Unsere Eltern, Mutter (73 J.) ist dement und auch schon bettlägerig; Vater (79 J.) hatte 2015 einen schweren Schlaganfall (er hat trotz Logopädie nicht mehr sprechen gelernt – nur Laute- und ist rechtsseitig gelähmt; kann aber laufen; ist aber zeitweise immer wieder sturzgefährdet!).
    Sie sind beide auf Hilfe und Unterstützung angewiesen, leben in ihrem Einfamilienhaus mit 24-Std.-Betreuerin. Meine Schwester und ich sind fast tgl. dabei und unterstützen die Betreuerin!
    Dazu kommt noch ein Pflegedienst, welcher der Betreuerin Unterstützung bei der Grundpflege (2x tgl. Mo.-Fr.) gibt. Am Wochenende helfen wir.
    Meine Eltern können sich beide nicht äußern und wehren!!! Die Betreuerinnen können uns also alles mögliche erzählen und Dokumentationen ( z.B. tgl. Trinkmenge, Lagerung bei Mama…) kann auch einfach etwas notiert werden; ohne, dass wir es nachvollziehen können.
    Wir hatten schon des öfteren die Agenturen gewechselt und dadurch zusätzlich vermehrter Wechsel der Betreuerinnen.
    Jedes Mal hatte Papa mind. eine Woche das Problem sich umzustellen und sich auf die jeweilige Betreuerin einzustellen!!! Kein guter Ausgangspunkt für einen Schlaganfallpatienten!!! Dann kam ja noch dazu, dass die wenigsten Frauen sich auch um Papa gekümmert haben (obwohl für beide bezahlt wird!).
    Die Anweisungen, die dann von uns gegeben wurden, schriftlich und mündlich, wurden halt auch teilweise ignoriert… z.B. Trinkmenge und Lagerung bei Mama, fett-und zuckerreduzierte Ernährung bei Papa… usw..
    Diese Sachen sind sehr wichtig!!!
    Dann kam auch noch dazu, dass die eine Frau Alkohol (hochprozentig!) konsumiert hat (leere Flaschen eingewickelt in der Abfalltonne gefunden!), die andere Frau hat mich aus meinem Elternhaus ausgesperrt (sie sollte den Haustürschlüssel abziehen, dass wir im Notfall ins Haus kommen… Sturzgefahr bei Papa!), noch eine Betreuerin hat sich nachmittags hingelegt, als ich ins Haus kam, war keine Frau da, weder draußen noch drinnen… sie hatte angeblich Migräne). Meine Mama kann nicht selbst trinken und essen!!! ……..
    Welcher Grund für eine Videoüberwachung wäre
    nicht triftiger, als wenn es bei meinen Eltern um Leben und Tod ginge???
    Wir haben genügend negative Erfahrungen mit der 24-Betreuung erlebt! Ist es nicht langsam an der Zeit, dass das Recht auf Schutz für meine Eltern, die sich selbst nicht äußern und wehren können, in Kraft tritt??? Und nicht nur die Rechte der Betreuerinnen, die schon genügend geschützt sind durch ihre Agenturen??? Die eine Betreuerin, die sich nachm. in ihr Zimmer zum Schlafen hingelegt hatte, wurde am nächsten Tag vom Bus abgeholt und ist abgereist, nur weil ich meinem Unmut Luft gemacht hatte. Hatte noch einen Nachbarn geholt, der übersetzt hat. Der hat sogar noch mit der Agentur telefoniert. Wir hatten keine Chance… und keinen Ersatz… Alte Menschen, die wirklich keine Angehörigen haben, die sind solchen Betreuerinnen einfach restlos ausgeliefert!!!!!!!!!!!
    Die Videoüberwachung soll uns einfach nur aufzeigen, ob die Betreuerinnen auch das machen, was ihnen gesagt wird. Eine Kamera in das Schlafzimmer von meiner Mutter! Und evtl. eine Kamera in das Esszimmer, wo Papa isst! Es wird keine Privatsphäre von der Betreuerin verletzt!!!
    Es ist für das Leben unserer Eltern, dass wir rechtzeitig einschreiten können!!!
    Bitte helfen Sie mir….

    Mit freundlichen Grüßen
    Ellen D

  14. Henry
    Am 29. Januar 2021 um 16:36

    Auf dem Hinweisschild zur Videoüberwachung an einer Tankstelle fiel mir eine Speicherdauer von 60 Tagen auf. Ist eine solange Frist für die Speicherung überhaupt möglich?
    Als Rechtsgrundlage war u. a. ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO genannt.
    Als Zwecke zur Wahrung der berechtigten Interessen wurden u.a. folgenden Fälle angeführt: Geltendmachung von Ansprüchen, Verteidigung bei Rechtsstreitigkeiten; Erkennung und Beseitigung von Missbrauch; Verhinderung und Aufklärung von Straftaten; …
    Ich sprach den Tankstellenbetreiber auf den Grund dieser mir sehr lang erscheinenden Speicherdauer an.
    Er berichtete, dass ich nicht der Erste wäre der danach fragt, er mir das aber gerne erklärt.

    Es häufiger passiert, das Kunden die sich per Karte am Tankautomat einchecken und tanken den Rechnungsbetrag, der alle vier Wochen per Lastschrift von deren Konto eingezogen wird, per Rücklastschrift mit der Begründung zurückholen, sie hätte nicht diese Menge bzw. überhaupt nicht getankt – das müsse jemand anderes gewesen sein. Nur die Videoaufzeichnung in Verbindung mit der Zeiterfassung des Tankvorganges gäbe ihm dann die Möglichkeit dem Kunden zu beweisen, das die Rechnungstellung zu recht erfolgte.
    Er sagte es sei ihm bewußt, dass er sich mit der Speicherdauer in einer rechtlichen Grauzone des Datenschutzes bewegt und die Aufsichtsbehörden grundsätzlich eine kürzere Speicherdauer wünschen – ihm bliebe aber aufgrund der Häufigkeit dieser Vorfälle und den engen Margen im Kraftstoffhandel keine andere Möglichkeit für einen tatsächlichen Nachweis des Tankvorganges dem Kunden gegenüber. Es passiert immer mal, das ein Verwandter des eigentlichen Kunde tankt oder der Kunden es einfach schon mal vergisst.
    Einmal hat sich dadurch auch schon ein Kraftstoffdiebstahl aufklären lassen – der Kunden konnte nichts dafür, war aber erleichtert das es per Video aufgeklärt wurde.
    Sollte ihm diese Praxis untersagt werden, müsste er den Tankautomatenbetrieb ausserhalb der Geschäftszeiten einstellen und die Tankstelle Nachts schließen. Das wäre aber auch nicht im Sinne seiner Kunden, die schließlich auch an einer Klärung des Sachverhaltes interessiert sind.

    In diesem Zusammenhang machte er noch deutlich, das er die Datensicherheit sehr stark gewährleiste, da er ausschließlich nur die Daten des Tankautomatenbetriebs außerhalb der Geschäftszeiten von dieser Speicherdauer betroffen wären, die Daten verschlüsselt gespeichert und durch entsprechende Rechtevergabe jeweils nur er und sein Datenschutzbeauftragter gemeinsam Zugriff auf die Überwachungsaufnahmen haben. Es würde auch nur nach entsprechenden Anlaß und zeitraumbezogen auf die Videoaufnahmen zugegriffen.

    Für mich klang das sehr plausibel. Ich hab mit seinem sorgfältigen Vorhehen auch kein Problem.
    Aber darf er das so? Steht das Recht des Einzelnen auf Selbstbestimmung dem nicht entgegen?

  15. B
    Am 29. November 2020 um 13:40

    Guten Tag,
    mein Nachbarn, die bisher nicht in gutem Licht aufgetreten sind, haben eine Kameraüberwachung installiert. Diese zeigt eindeutig in den öffentlichen Raum.

    Dazu folgender Fragen:
    Wie kann ich nun vorgehen um meine Privatsphäre und die Anderer zu schützen?
    Wie kann ich rechtliche Beweise dokumentieren?
    Wer nimmt Kamerasysteme unter der DGSVO im Privatbereich, dass ein Filem in die öffentlichen Bereiche ausgeschlossen sin?
    Welche Stellen können hier Prüfungseinsicht erlangen?

    Ich kann mir vorstellen, dass bei einer Anschuldigung die Perspektive wieder verstellt wird oder keiner Nachweisbarkeit besteht.

    Viele Grüße

  16. Werner
    Am 23. November 2020 um 21:11

    eine an einer Aussenwand angebrachte Kamera, Innerhalt des Privatgrundstückes, filmt auch die angrenzende Straße.
    Kein Hinweisschild das hier gefilmt wird, die Ortsverwaltung ist es egal ob unbeteiligte Dritte gefilmt werden.

    Was kann man tun, wenn der Besitzer nicht der gleichen tut und Aufklärung betreibt.

  17. Sonja
    Am 31. Oktober 2020 um 20:40

    Wir werden im Zweifamilienhaus, wir im EG, der Vermieter alleinlebend im 1.OG, seit Einzug letzten Oktober täglich gefilmt und abgehört, Kontaktsensoren an Haustüre die den Vermieter über sein Smartphone informieren wenn sich eine Tür bewegt. Erst waren es drei ersichtliche schwenkbare Kameras mit Zoom und Nachtschicht. Der Vermieter sagte er würde die Kameras da vermietet ist entfernen, dass da Sensoren montiert sind haben wir selber festgestellt und mitbekommen am Signalton des Smartphone des Vermieters. Es wurde seither immer schlimmer, ständig folgen neue Überwachungskameras, bis zur Straße, auf einer Hausseite über unseren Fenstern sind drei Kameras auf unsere Fenster gerichtet, auch alles dabei mit Nachtsicht, Abhörung. Im Innenhof zum Eingang, Keller, Hausflur, Müllleimerbereich, überall. Es ist nicht möglich den Kopf aus einem Fenster zu bewegen ohne gefilmt, abgehört zu werden. Er hat schon Gespräche abgehört und gedacht wir meinten ihn, darauf hin gab es eine Strafanzeige, die Polizei rief er auch hinzu. Wir bekamen die Frage gestellt ob wir über ihn lästerten, unglaublich. Das sonntags morgens um halb sieben als die Polizei klingelte und meinte ob wir heute Nacht zwischen 3 und 4 Uhr den Vermieter gestört hätten, er hätte eine Tonaufnahme von uns, da waren wir sprachlos. Wir bekamen das volle Programm und eine Rüge mit der Aussage, die Aufnahme hätten sie angeblich gehört, das ist verboten und Strafrechtlich zu verfolgen, aber hier nicht wurde abgewiesen als Nachbarschaftsstreitigkeiten. Datenschutz hat bisher noch nichts getan, die Kapazitäten sind zu wenig. Rechtsanwalt wurde eingeschaltet, es interessiert ihn nichts. Mittlerweile sind es von den sichtbaren Kameras schon sechs an der Zahl. Der Typ ist paranoide und ständig bohrt er irgendwelche Löcher, da versteckt er wieder irgendwelche Neuerungen. 360^ Bewegungssensoren für Lichtfluter, die beim öffnen des Badfensters schon alles unter Taghell versetzen, da steht man im Rampenlicht und darüber, gegenüber sind mal wieder Kameras. Ich denke so etwas gibt es nicht noch einmal. Absolut schlimm, seine Herkunft und Nationalität ist Marokkaner, muslimische Kultur und ein ignoranter schlimmer Mensch der niemals lacht. Leider ließen wir uns am Anfang blenden, höflich dachten wir, nett alles war gut. Bis innerhalb eines Monats nach Einzug, es kamen schleichend unangenehme Verhaltensweisen auf, Befehle und ständige Anweisungen. Er hat sich um 360^ gedreht, sein wahres Gesicht haben wir schmerzend kennen gelernt.
    Es wäre schön wenn es eine durchgreifende Möglichkeit gäbe um den Wahnsinn schnellstmöglich einzustellen! Vielen Dank für Informationen die uns weiter helfen!

  18. Dirk
    Am 6. Mai 2020 um 11:22

    Hallo,
    Ich wohne in ein Mehrfamilienhaus in Patere. Es sind im Treppenflur 2 Überwachungskameras eine zeigt wohl meine Wohnungstür sagt der Haumeister. Die Verwaltung sagt sie will mich aufzeichnen wenn ich mist baue? Es ist kein Hinweisschild oder der Mieter wurde gefragt. Das geht jetzt seit mindesten 10 Jahren so Ich fühle mich Verletzt und in meiner Persönlichen Entfaltung eingeschränkt. Besucher werden ohne Genehmigung gefilmt.
    Ich bekomme keine Antwort habe Mail geschrieben und mit Verwaltung Telefoniert.
    Ich habe das recht auf mein Bild. Soll er doch andere sachen ausprobieren Überwachungskameras sind sehr extrem und im Fahrstuhl auch noch.
    Was passiert mit meinen Aufnahmen ect
    Der Vermieter provoziert mich auch noch?
    Bitte um Hilfe

  19. Nadine
    Am 8. April 2020 um 23:15

    Kann man den Arbeitsgeber auch anonym melden wenn ein schwerwiegender Verdacht vorliegt? Sodass jemand raus kommt und das von den Behörden geprüft wird ?

  20. Ulrike
    Am 28. März 2020 um 22:15

    Wir haben unser Pferd in einem Offenstall stehen, der mit einem elektronischen Zahlenschloss gesichert ist. Die Stallbetreiberin hat nun an mehreren Stellen Videokameras anbringen lassen. Sie kann überwachen, wer wann kommt. Die Sattelkammern hingegen wurden nicht gesichert. Zudem möchte sie nun in Zeiten von Corona (NRW), dass wir unsere Zeiten in eine App eintragen und kann somit genau kontrollieren wer wann was mit seinem Pferd macht. Bog Brother is watching you. Ist solch eine Überwachung zulässig? Keiner hat sich beim Unterschreiben des Vertrages bzw. vor dem Anbringen der Videoüberwachung einverstanden erklärt. Ich weiss nicht wann die Vieos gelöscht werden noch was damit geschieht. Ist so etwas zulässig? Was kann man tun?

    Liebe Grüße

  21. Stefan S.
    Am 5. Februar 2020 um 15:47

    Hallo.
    Gibt es einen rechtlichen Unterschied zwischen Kameras, die Aufnehmen und welchen, die lediglich ein Livebild produzieren? Meine Kameras muss ich zudem manuell einschalten und sie gehen nach 2min. wieder in standby .
    Ich habe mit einem Schild darauf hingewiesen, das das Grundstück überwacht wird.
    Danke schon mal…..

  22. Nick
    Am 14. Januar 2020 um 23:10

    Ich bin freier Mieter einer Privatwohnung die sich aber in einem Alterswohnstift befindet. Ich bin also kein Senior oder Pflegebedürftiger, sondern quasi ein “externer Mieter” unter gewöhnlichen Mietverhältnissen. Vor der Hausfassade befindet sich ein mit viel Natur geschmückter Park. Meine Wohnung befindet sich im Erdgeschoss. Zur Wohnung gehört auch ein “Balkon” bzw. eine Kleine Veranda die mit Gestrüpp umzingelt ist. An einer einzigen Stelle befindet sich im Gestrüpp eine Lücke die ein problemloses eindringen in meinen Balkon ermöglicht. Rein rechtlich gesehen sollte aber ein begehen durch diese Lücke bereits die Straftat eines Hausfriedensbruches rechtfertigen.

    Nun passierte es mir bereits zum dritten mal, dass Eindringlinge durch diese Lücke in meinem Balkon eindringen um vor allem Bierkisten zu stehlen. Teilweise auch während meiner Anwesenheit. Da ich stets den Rollladen geschlossen halte um meine eigene Privatsphäre nach aussen hin zu schützen (ich erinnere: Erdgeschoss) kann ich auch nicht erkennen dass sich im Balkon grade jemand befindet, sondern kann ein allfälliges Eindringen nur hinter dem Rollladen “hören”.

    Selbstverständlich meldete ich die Angelegenheit bereits der Polizei, doch diese sagte mir ganz ehrlich, ins Gesicht dass sie keinerlei Aktivitäten diesbezüglich vornehmen würde. Mit anderen Worten: ich bin auf mich alleine angewiesen. Da ich den Letzten Eindringling nicht rechtzeitig erkennen oder folgen konnte, kam dann endgültig der Gedanke der Einrichtung einer kleinen Überwachungslamera auf. Lese ich allerdings die hier erläuterten Erklärungen, scheint es beinahe ummöglich zu sein, mich mit meinem Privatbesitz schützen zu können, da offenbar Eindringlinge und Diebe mehr Rechte besitzen als Privatpersonen.

    Mit welchen Möglichkeiten dürfte ich nach dem BDSG oder dem “Recht auf informationelle Selbstbestimmung” eine Überwachungskamera auf dem Balkon installieren? Soweit mir bekannt wurde, dürfen seid ende 2019 zbsp. Dashcams an Autos montiert werden, sofern die Aufnahmen regelmässig gelöscht und nur die benötigten Beweismaterialien genutzt werden. Würde dies nicht auch in meinem Fall eintreten?

    Für einen nützlichen Hinweis wäre ich sehr glücklich.

  23. Natalia
    Am 11. Dezember 2019 um 8:31

    Hallo!

    Darf man eigene Familienmitglieder im Außenbereich (Türeingang) filmen?
    Haben eigene Familienmitglieder gesetzliche Rechte, nicht gefilmt zu werden?
    Nur ein Familienmitglied hat Zugriff auf die Außenkamera, ist das rechtlich erlaubt?

  24. Ralf
    Am 17. November 2019 um 10:42

    Eine kurze Frage.

    Ein Unternehmer vermietet auf seinem Grundstück an einzelne Privatpersonen. Da es schon zu unerlaubten Zutritt unberechtigter Personen gekommen ist, wurde ein Videoüberwachung in Bild und Ton eingerichtet.
    Jetzt wurden Bild und Tonmitschnitte von Privatgesprächen gegenüber dem Mietern als Anlass genommen, den Gespächsinhalt gegen diese zu verwenden.

    Ist das gesetzlich zulässig?

  25. Hinweis
    Am 14. Oktober 2019 um 13:36

    Ihr macht einen Artikel in 2018 und verweist auf §6 BDSG alt? Vielleicht solltet ihr den Artikel nochmal überarbeiten, in der Form stimmt das rechtlich nicht mehr!

  26. Frank
    Am 11. September 2019 um 17:00

    Hallo,

    ich habe eine versteckte Kamera bei mir gegenüberliegend an der Garage, mit Blickrichtung auf mein Haus angebracht. Diese filmt jetzt über einen öffentlichen Bereich und erfasst auch eine Einfahrtsstraße (dort erfasst sie den täglichen Straßenverher) zu den Parkgaragen. Ich habe auch keine Schilder zur Kenntlichmachung meiner KAmera angebracht. Ist das ok oder Bußgeld- oder Strafrechtlich relevant. Wenn ja? Wo ist das fest geschrieben?

    LG Frank

  27. nancy
    Am 26. August 2019 um 13:54

    Hallo, meine freundin und ich hatten einen unfall auf der Franz-josef-strauß-brücke am20.08.2019 22:30 uhr in passau und oben an der ampel sind überwachungskamaras es ware schön wenn da es ein Vedio gibt und wo ich da hin wenden muss an welche behörde, wegen einer aufklarenung wer schuld hat.

  28. Tobias
    Am 14. August 2019 um 15:53

    Hallo!

    Ist das zulässig?

    1. Situation:

    4 Mehrfamilienhäuser sind über eine gemeinsame Einfahrt zu erreichen. Ein Eigentümer einer Wohnung im ersten Haus überwacht mit einer schwenkbaren Kamera seinen Eingangsbereich und die Einfahrt. Diese muss ich aber passieren um zu meinem Hauseingang zu gelangen.
    Es hängt nur eine Kennzeichnung an der Haustür des besagten Nachbarn, welche ich aber nicht sehe, wenn ich in den überwachten Bereich hineinfahre. Außerdem enthalt das Hinweisschild nur die Information, dass dieser Bereich überwacht wird und nicht, wie in der DSGVO angegeben, Informationen über „Verantwortlicher“ und „Vertreter“. Ich habe das Gefühl, dass die Kamera mehr als nur seinen direkten Hauseingang filmt, da diese in etwa 3-4 Metern Höhe montiert wurde.
    Was kann ich tun?

    Situation 2:
    Oben genannter Nachbar filmt ebenfalls zur Rückseite des Hauses – aus seiner Wohnung heraus – sein Grundstück. Ich habe aber das Gefühl, dass die Kamera mich beim Entsorgen des Hausmülls – Mülltonnen stehen neben seinem Grundstück auf öffentlichem Weg – ebenfalls filmt. Diese Kamera ist auf Kopfhöhe montiert und filmt gerade zur Rückseite nach draußen.
    Was kann ich tun?

    Vielen Dank im Voraus

  29. Frank
    Am 28. Juli 2019 um 18:28

    Wo kann man solch einen Verstoß melden?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 29. Juli 2019 um 9:08

      Hallo Frank,
      mit entsprechenden Anliegen können Sie sich unter anderem an den Landesdatenschutzbeauftragten wenden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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