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Was bedeutet die Überliegefrist für die Punkte in Flensburg?

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 9. April 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Die Überliegefrist und ihre Bedeutung

Die Überliegefrist hat eine Dauer von einem Jahr
Die Überliegefrist hat eine Dauer von einem Jahr

In Flensburg Punkte zu bekommen, ist wirklich ärgerlich. Eine Unachtsamkeit im Straßenverkehr und der Autofahrer hat eine Überschreitung der Geschwindigkeit begangen. Schon flattert ein Bußgeldbescheid ins Haus, der neben einem Bußgeld auch oft einen bis maximal drei Flensburger Punkte mit sich bringt. Nach dem neuen Punktesystem von 2014 sind es nun nur noch 8 Punkte, die ein Fahrer ansammeln muss, bis ihm die Fahrerlaubnis entzogen wird.

Doch soweit muss es nicht erst kommen. Neben der Möglichkeit, die Punkte in Flensburg durch die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar wieder abzubauen, erfolgt die Löschung von Punkten innerhalb der sogenannten Überliegefrist in Flensburg.

Punkte für Verstöße im Straßenverkehr

Je nach Schwere des Verstoßes werden unterschiedlich viele Punkte vergeben. Detaillierte Informationen über Punkte für die häufigsten Ordnungswidrigkeiten finden Sie hier:

Wann verjähren die Punkte? Das Video erklärt’s!

Video zur Punkte-Verjährung
Wann verjähren Punkte in Flensburg und welchen Einfluss hat die Überliegefrist?

FAQ: Überliegefrist

Was ist die Überliegefrist?

Die Überliegefrist folgt auf den Punkteverfall nach Ablauf der Tilgungsfrist. Punkte bleiben nach der Tilgung weiterhin gespeichert, bis die Überliegefrist verstrichen ist.

Wie lange dauert die Überliegefrist?

Die Überliegefrist dauert ein Jahr. Nach der Überliegefrist werden die Punkte endgültig gelöscht.

Was ist das Ziel der Überliegefrist?

Sie dienen dazu, rückblickend eine genaue Berechnung der Punkte zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit zu ermöglichen. Mehr dazu erfahren Sie hier.

Die Tilgung der Punkte in Flensburg

Die Überliegefrist lässt den Punktestand in Flensburg schmelzen. Doch zunächst muss die sogenannte Tilgungsfrist abgewartet werden. Die Tilgungsfristen der Punkte im Verkehrszentralregister (VZR) für Verstöße gegen das Verkehrsrecht sind im Straßenverkehrsgesetz (StVG) reglementiert. Jeder Punkt auf dem Punktekonto besitzt aber seine eigene Tilgungsfrist, also je nachdem, wann er in das Konto eingetragen wurde.

Früher, laut altem Punktesystem, erhielten alle Flensburger Punkte-Eintragungen zusammen eine Verlängerung der zu einer einzigen Tilgungsfrist, wenn ein neuer Punkt dazukam. Dies hat sich im neuen System aber gewandelt, sodass jeder Punkt individuell getilgt wird. Zudem wurden vor der Punktereform Eintragungen nicht gelöscht, wenn während der Tilgungsfrist noch weitere Verstöße begangen wurden. Das ist jetzt anders, da jeder Punkt für sich steht.

Die Tilgungsfristen sehen aktuell 2024 laut § 29 StVG wie folgt aus:

Til­gungs­fristArt des Ver­kehrs­ver­stoß laut Buß­geld­ka­ta­log
2 Ja­hre und 6 Mo­nateBei Punkten wegen verkehrssicherheits­beeinträchtigenden Ordnungs­widrigkeiten (z. B. geringe Geschwindigkeits­überschreitungen, Abstands­verstöße, Überhol­verbot, Handy am Steuer)
5 Ja­hreBei Punkten wegen besonders verkehrssicherheits­beeinträchtigenden Ordnungs­widrigkeiten und Straftaten, die keine Entzieh­ung der Fahrer­laubnis nach sich ziehen (z. B. 0,5 Promille-Grenze nicht einge­halten, Höchstge­schwindigkeit über­schritten, Pkw-Rennen)
10 Ja­hreBei Straftaten, die mit einem Fahrerlaub­nisentzug geahndet werden (z. B. Nöti­gung, Alkohol am Steuer, fahrläs­sige Körper­verletzung oder Tö­tung, Unfall­flucht)
Die endgültige Löschung von Punkten erfolgt erst nach Ablauf der Überliegefrist
Die endgültige Löschung von Punkten erfolgt erst nach Ablauf der Überliegefrist

Nach Ablauf der Punkte mittels der Tilgungsfrist im VZR, die mit dem Rechtskraftdatum beginnen, werden diese aus dem Register getilgt, nicht jedoch gelöscht. Denn direkt im Anschluss beginnt die Überliegefrist mit einer Dauer von einem Jahr. Dass in Flensburg die Punkte keine Löschung nach der Tilgungsfrist erfahren, hat seinen Grund. So sollen innerhalb der Überliegefrist diese Punkte ein weiteres Jahr im Verkehrszentralregister und im Fahreignungsregister gespeichert bleiben, um Missbrauch vorzubeugen.

Was hat die Überliegefrist zum Ziel?

Die Frage ist nun allerdings, ob denn die Punkte laut Flensburger Punktesystem während der Überliegefrist doch noch weiterzählen und gar nicht gelöscht sind?

Ja und nein, die Punkte in Flensburg erhöhen den Punktestand in der Regel nur bis zum Ablauf der Tilgungsfrist. Die Eintragungen der alten Ordnungswidrigkeiten und Straftaten in dem Register für die Überliegefrist von einem Jahr hat jedoch zum Ziel, eine rückblickend genaue Nachberechnung sicherzustellen. Während die Altpunkte in der Zeit der Überliegefrist gespeichert sind, erhöhen sie das Punktekonto jedoch nicht zwingend. Es gibt aber Ausnahmen.

Die Überliegefrist wurde insbesondere deshalb eingeführt, weil Rechtsanwälte mit diversen Verzögerungstaktiken dafür sorgten, dass sich die Rechtskraft eines Bußgeldbescheides so nach hinten schob, dass die Frist zur Tilgung der alten Punkte ablief und der Verkehrssünder so mit keiner Straferhöhung rechnen musste. Zudem benötigen die Behörden einige Zeit zur Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten, weshalb diese Taktik oft aufging.

Der eigentliche Zweck der Überliegefrist liegt aufgrund dessen darin, dass diese gespeicherten Eintragungen in bestimmten Situationen wieder aufleben. So bestehen mehrere Möglichkeiten, die zu einem Wiederaufleben der Punkte in der Überliegefrist führen. Ob sie das tun, liegt allerdings stets im Ermessen der zuständigen Behörde.

Die Eintragungen, die sich in der Überliegefrist befinden, sind lediglich vom Punktebesitzer und seinem Rechtsanwalt einzusehen. Für Behörden und Ämter hingegen sind diese im Grunde nicht mehr verfügbar, um sie zur Entscheidungsfindung hinzuziehen.

Endgültig werden die Punkte in Flensburg nach der Überliegefrist gelöscht. Die Überliegefrist war Bestandteil des alten Punktesystems und ist im neuen Flensburg-Punktesystem in ihrer Durchführung gleich geblieben.

Beispiel Tilgungsfrist und Überliegefrist

Autofahrer X beging eine Geschwindigkeitsüberschreitung, die einen Punkt in Flensburg nach sich zog. Der dazugehörige Bußgeldbescheid wurde am 15. Juli 2012 rechtskräftig (14 Tage nach Erhalt). Ab diesem Tag begann die Tilgungsfrist, die in diesem Fall zwei Jahre beträgt. Der Punkt sollte also am 15. Juli 2014 getilgt werden (für Bescheide die nach ab Mai 2014 rechtskrätig wurde, gilt eine Frist von zwei Jahren und sechs Monaten).

Mit dem 15. Juli 2014 begann nun aber die Überliegefrist, in der die Punkte noch ein Jahr gespeichert werden. Diese endet in unserem Beispiel für Autofahrer X am 14. Juli 2015 um 0:00 Uhr. Nun erhält das Kraftfahrtbundesamt die Information darüber, dass Autofahrer X eine weitere Ordnungswidrigkeit begangen hat, die Punkte nach sich ziehen.

Beispiel: Rechtskraft oder Tatzeitpunkt – Wann wird der Punkt in der Überliegefrist wieder wirksam?
Während der Überliegefrist bleiben die Punkte gespeichert, sodass es in besonderen Situationen trotzdem noch zu einem Entzug der Fahrerlaubnis kommen kann
Während der Überliegefrist bleiben die Punkte gespeichert, sodass es in besonderen Situationen trotzdem noch zu einem Entzug der Fahrerlaubnis kommen kann

Wichtig zu wissen ist, dass im deutschen Verkehrsrecht das Tattagprinzip gilt und nicht, wann der Bußgeldbescheid seine Rechtskraft erhält. Oft erfolgt ein Rückgriff auf die Punkte in der Überliegefrist, wenn der Fahrer bereits einen hohen Punktestand angesammelt hat und vor der kritischen Acht-Punkte-Marke steht. So könnten folgende Situationen zu einer Hinzuziehung der Überliegefrist-Punkte führen:

  1. Der Verstoß von Autofahrer X wurde vor Ablauf der regulären Tilgungsfrist, also zum Beispiel am 10. Juli 2014 begangen, sodass seine Rechtskraft erst nach Ablauf der Frist, jedoch während der Überliegefrist eintritt. Da aber der Tatzeitpunkt relevant ist, können hier unter Umständen die Punkte in der Überliegefrist wieder aufleben und eine Erhöhung der Strafe bewirken.
  2. Zum anderen können Punkte wieder wirksam werden, wenn ein weiterer Punkt innerhalb der Überliegefrist gesammelt wird. Das kann auch passieren, wenn Autofahrer X den Verkehrsverstoß zum Beispiel am 12. Juli 2015 begeht, sodass dieser auf jeden Fall erst nach Ablauf der Überliegefrist rechtskräftig wird. Hatte Autofahrer X beispielsweise bereits sieben Punkte und einer befindet sich in der Überliegefrist, so hat er also nun sechs plus einen Überliegefrist-Punkt. Dann kann es durchaus sein, dass dieser eine Punkt wieder wirksam wird. Somit wird Autofahrer X höchstwahrscheinlich trotzdem die Fahrerlaubnis entzogen, obwohl sich der eine entscheidende Punkt in der Überliegefrist befindet.

Als Überliegefrist wird also grundsätzlich die Speicherung der durch das Ablaufen der Tilgungsfrist getilgten Flensburger Punkte bezeichnet. Sie dient dem Hinzuziehen dieser in besonderen Fällen. Ist die einjährige Überliegefrist beendet, so erfolgt die endgültige Löschung von Punkten.

Im Video zusammengefasst: Die Überliegefrist und ihre Auswirkungen

Was ist die Überliegefrist und wie wirkst sich sich auf die Punkte in Flensburg aus? Die Antwort gibt es im Video!
Was ist die Überliegefrist und wie wirkst sich sich auf die Punkte in Flensburg aus? Die Antwort gibt es im Video!

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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117 Kommentare

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  1. Gökay
    Am 7. Juni 2018 um 14:42

    Hallo zusammen , ich habe aktuell 5 punkte und habe jetzt leider noch einen wegen nicht eingetragenen Felgen bekommen meine frage ist jetzt was bei 6 Punkten passiert muss ich meinen Führerschein abgeben oder ein Pflichtseminar besuchen ? Vielen dank im Vorraus

    • bussgeldkatalog.org
      Am 9. Juli 2018 um 14:04

      Hallo Gökay,

      bei sechs Punkten werden Sie kostenpflichtig verwarnt. Zudem erhalten Sie einen Hinweis zur Teilnahme an einem Fahreignungsseminar. Bei acht Punkten kommt es zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Nähere Informationen erhalten Sie auf https://www.bussgeldkatalog.org/punkte-flensburg/.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  2. Bernd
    Am 16. März 2018 um 15:36

    Deutsche Bürokratie! In Flensburg braucht man ja Beschäftigung. Verstöße, Tilgung, Löschung, Überliegefrist, Nachberechnung, gelöscht und doch nicht gelöscht… laber, laber Erdbeerquark!

  3. Bruno
    Am 14. März 2018 um 21:49

    Habe mit LKW Mindestabstand unterschritten, womit muss ich rechnen?

  4. Det
    Am 5. Februar 2018 um 18:21

    Habe bis Juli 2017 3 Punkte in Flensburg gehabt.Im August 2017 einen Unfall auf der Autobahn wegen unangepasster und überhöhter Geschwindigkeit verursacht,mit Totalschaden meines Autos und Leitplankenbeschädigung.Regebnis 5 Punkte ,bis April 2018 Fs Entzug, 2000€ Strafe.Frage werden die 8 Punkte gelöscht odre behalten sie ihre Gültigkeit und wie lang und inwelchen Rahmen erfolgt der Punkteabbau?
    Im Voraus vielen Dank für Ihre Antwort

    • bussgeldkatalog.org
      Am 28. Februar 2018 um 16:32

      Hallo Det,

      mit Erreichen der 8-Punkte-Grenze wird die Fahrerlaubnis normalerweise komplett eingezogen.

      Die Redaktion von Bussgeldkatalog.org

  5. Dieter
    Am 31. Januar 2018 um 8:48

    Hallo,
    ich möchte gern meinen aktuellen Punktestand erfahren, wird das Amt aktiv wenn es dabei Unregelmäßigkeiten erkennt?(Z.B. hoher Punktestand)
    Mit freundlichen Grüßen
    Dieter

    • bussgeldkatalog.org
      Am 8. Februar 2018 um 18:44

      Hallo Dieter,

      Ihren Punktestand müssen Sie in Flensburg erfragen. Ab 8 Punkten müssen Sie den Führerschein abgeben.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  6. Martin S.
    Am 29. Januar 2018 um 18:30

    Hallo,
    am 26.10.2014 wurde ich außerhalb einer geschlossenen Ortschaft mit 27 km/h zuviel geblitzt. Wegen eines im gleichen Jahr liegenden Verstoßes wurde mir die Fahrererlaubnis damals für vier Wochen entzogen. Ich zahlte ein Bußgeld, bekam 1 Punkt mit Rechtskraft 01.12.2014. Lt Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamt beträgt mein Punktestand 0 und dieser Punkt wurde am 01.06.2017 getilgt, liegt aber noch in der Überliegefrist, also 01.06.2018. Am 27.12.2017 wurde bei mir eine Geschwindigkeitsüberschreitung (außertorts) von 21 km/h festgestellt. Muß ich jetzt mit irgendwelchen Konsequenzen rechnen, oder bekomme ich lediglich ein Bußgeld und 1 Punkt?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 19. Februar 2018 um 11:45

      Hallo Martin S.,

      die Überliegefrist ist hauptsächlich für Behörden da: Auf diese Art kann der Punktestand zum Tattag nachvollzogen werden, sollte die Bearbeitungszeit nach der direkten Tilgung eines Punktes liegen. Da Ihr alter Punkt offiziell schon verjährt war, sollten Sie lediglich die “normale” Sanktion erhalten – mit Sicherheit können wir dies jedoch nicht sagen. Sie müssen wohl leider Ihren Bußgeldbescheid abwarten.

      Das Team von bussgeldkatalog.org

  7. Chrissi
    Am 29. Januar 2018 um 15:32

    Hallo,
    mein Mann (Kraftfahrer) hat derzeit 4 Punkte in Flensburg und 3 in der Überliegefrist. Am Donnerstag ist Verhandlung über einen weiteren Punkt. Zum Tatzeitpunkt waren die 3 Punkte noch nicht in der Überliegefrist. Muss er jetzt um seinen Führerschein bangen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 12. Februar 2018 um 13:23

      Hallo Chrissi,

      acht Punkte haben die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge. In gewissen Fällen können auch Punkte in der Überliegefrist dazu führen, dass es so weit kommt. Dies ist je nach Einzelfall zu beurteilen, weshalb wir keine pauschalen Angaben machen können.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  8. Ali
    Am 7. Januar 2018 um 2:13

    Hallo.
    Am 17.mai.2017 habe ich einen Punkt bekommen, wegen überholen in der gestrichelten Linie.
    Am 15 November. 2017 war ich 31 km zu schnell und habe einen Punkt bekommen.
    Am 7.Januar.2018 habe ich einen Punkt bekommen, weil ich 26km zu schnell war.

    Also habe ich dann 3 Punkte.

    Wird jedes Punkt nach 2.5 Jahre fallen?

    Danke

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. Januar 2018 um 11:16

      Hallo Ali,

      ja, einzelne Punkte, die nach Ordnugnswidrigkeiten vergeben werden, verfallen nach 2,5 Jahren.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  9. Jan
    Am 29. November 2017 um 12:27

    Habe 2 Punkte und 4 Wochen Führerscheinentzug wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit erhalten.Wie lange haben die Punkte bestand ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 12. Dezember 2017 um 17:35

      Hallo Jan,

      in Ihrem Fall beträgt die Tilgungsfrist in der Regel 10 Jahre.

      Die Redaktion von Bussgeldkatalog.org

  10. Karl-Heinz
    Am 19. September 2017 um 23:31

    Ich habe derzeit 4 Punkte plus 3 in der Überliegefrist befindliche. Würde mir, bei einem weiteren Punkt, meine Fahrerlaubnis entzogen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 25. September 2017 um 10:31

      Hallo Karl-Heinz,

      bei einem weiteren Punkt hätten Sie 5 Punkte (plus 3 in der Überliegefrist). Nur, wenn die drei Punkte zum Zeitpunkt des Verstoßes, welcher zu einem weiteren Punkt führt, noch nicht in der Überliegefrist waren, droht Ihnen der Verlust Ihrer Fahrerlaubnis.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  11. Peter G.
    Am 9. September 2017 um 18:18

    Im August 2014 wurde mir wegen zu schnellen fahren (außerhalb um 34km/h) 4 Wochen der Führerschein entzogen.
    am 21.09 14 bekam ich ihn zurück.
    Laut Auskunft Flensburg habe ich keine Punkte aber dieser Vorfall steht in der Überliegefrist. Was bedeutet das?

    Grüße aus BW

    • bussgeldkatalog.org
      Am 18. September 2017 um 10:48

      Hallo Peter,

      in der Überliegefrist befinden sich Vorfälle, welche bereits verjährt sind, damit die Behörden eventuelle Überschneidungen ausschließen können.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  12. Michael
    Am 12. Juli 2017 um 15:04

    Hallo,

    Ich hab ein Anliegen. bin heute gerblitz worden und weiß das ein Punkt auf mich zu kommt.
    Zuletzt war mein Punktestand im Jahr 2015 bei 7 Punkten letzter Verstoß war wegen Handy glaub 2015 oder 2014
    hab damals einen Auszug beantragt. weiß nicht wie es jetzt aussieht da ich heute erst beantrage.
    Aber gehen wir mal davon aus es wäre Punkt 8 und ich habe defintiv keine Ermahnung oder kostenpflichtige Verwarnung bekommen.
    Kann mir der FS entzogen werden oder is dies aufkeinenfall möglich?

    Dazu ist noch zu sagen das dort Punkte aus Roller vergehen drin waren die vor meinem Autoführerschein passiert sind.

    Viele Grüße

    • bussgeldkatalog.org
      Am 17. Juli 2017 um 11:54

      Hallo Michael,

      grundsätzlich spielt es keine Rolle, mit welchem Fahrzeug Sie Punkte sammeln, das Punktekonto ist dasselbe. In der Zwischenzeit könnten einzelne Punkte bereits verjährt sein. Die kostenpflichtige Verwarnung sollten Sie aber ab einem bestimmten Punktestand aber schon erhalten. Im Zweifel empfiehlt sich der Gang zum Anwalt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  13. Felix
    Am 16. Mai 2017 um 17:13

    Ich habe eine frage ich habe zur Zeit nur noch 1 Punkt, jedoch habe 2 Tilgungsfristen laufen. 15.10.2017 und einmal 23.04.2017 mit einer Überliegefrist.(letzteres über 21km/h innerorts)
    Was heißt das für mich wenn ich wieder geblitzt (über 21km/h innerorts) wurde und theoretisch 1 neuen Punkt bekomme ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 18. Mai 2017 um 10:30

      Hallo Felix,

      da die Verkehrsverstöße bereits über ein Jahr her zu sein scheinen, würden Sie vermutlich die übliche Buße erhalten. Dies hätte also keine besonderen Auswirkungen. Die Überliegefrist wird erst interessant, wenn es um den Fahrerlaubnisentzug bei acht Punkten geht.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  14. Khalid
    Am 12. April 2017 um 21:45

    Hallo ich hätte eine Frage und zwar habe ich zurzeit 6 Punkte davon liegt einer in der Überliegefrist bis zum 29.12.17 allerdings hat mir die Zulassungsstelle ein Schreiben geschickt mit den Aktuellen Punktestand von 7 Punkten wieso? Und kann ich ein Abbauseminar auch machen wenn ich noch 5 Punkte in der Tilgungsfrist befinden und einer in der ÜberliegefrisT

    Mit freundlichen Grüßen

    • bussgeldkatalog.org
      Am 13. April 2017 um 8:56

      Hallo Khalid,

      ein Aufbauseminar ist möglich, wenn Sie nicht mehr als 5 aktuelle Punkte haben – die Überliegefrist spielt hierbei keine Rolle. Leider können wir nicht einschätzen, weshalb die Führerscheinstelle Ihren aktuellen Punktestand falsch angegeben hat. Es empfiehlt sich, eine Abfrage beim Kraftfahrt Bundesamt durchzuführen. So erhalten Sie eine genaue Auflistung Ihrer Punkte.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  15. Bayernsternchen
    Am 29. Januar 2017 um 12:54

    Am besten Nicht mehr aus den Haus gehen oder Auto verkaufen oder Auswandern macht keinen Spass mehr die Schickanen arme Berufskraftfahrer!

  16. Schoku Prinz
    Am 22. Januar 2017 um 17:04

    Mich würde mal interessieren, warum mir nach 11 jähriger Führerscheinabstinenz die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nur nach erneuter, erfolgreicher theoretischer und praktischer Prüfung zugestanden wird. Aufgrund welcher Rechtsgrundlage basiert diese Entscheidung? Niemand muss schließlich eine staatlich anerkannte Prüfung, und das ist die Führerscheinprüfung nun mal, doppelt ablegen, ansonsten müssten ja auch Schulabschlüsse, IHK-Abschlüsse, Uniabschlüsse in regelmäßigen Abständen für ungültig und wiederholbar erklärt werden. Wie erfolgreich sind da etwaige Klagemöglichkeiten, auch vor dem EuGH?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. Januar 2017 um 9:30

      Hallo Schoku Prinz,
      wenn die zuständige Behörde annimmt, dass Sie nach dieser Zeit nicht mehr über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um ein Fahrzeug im Straßenverkehr zu führen, so kann sie gemäß § 20 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) eine erneute Fahrerlaubnisprüfung als Auflage für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von Ihnen verlangen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Schoko Prinz
        Am 26. Januar 2017 um 3:39

        Theoretisch dürfte ich also als Physiker einen ESA-Satelliten steuern, bin aber charakterlich nicht imstande, einen Mofa- Roller zu führen, bzw. Auto. Mir scheinen diese Wiederholungsprüfungen mittlerweile eher zu einem lukrativen Geschäftsmodell geworden zu sein. Ich habe eine Gebühr von 97,40€ bezahlt, zur Überprüfung meiner Fahrtauglichkeit. Darin sind 75,00€ für den neuen Führerschein beinhaltet. Sollte man mir nun die Wiedererteilung aufgrund eines negativen polizeilichen Führungszeugnisses verweigern, kann ich dann die besagten 75,00€ zurück verlangen?

        • bussgeldkatalog.org
          Am 26. Januar 2017 um 10:11

          Hallo Schoko Prinz,

          in der Regel bezahlen Sie die Gebühren für den Führerschein, wenn Sie diesen von der Behörde ausgehändigt bekommen. Sie stellen einen Antrag und erfüllen die von der Behörde vorgegebenen Voraussetzungen, sodass der Führerschein ausgestellt werden kann. Etwaige Fragen diesbezüglich sollten Sie mit der zuständigen Behörde abklären.

          Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  17. George
    Am 8. November 2016 um 14:53

    Guten Tag,

    ich habe am 13.10.2015 1. Verstoß(alkohol am Steuer 0,5promile) gehabt. damals habe ich 500€ Bußgeld, 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkte erhalten..
    Nach der neuer Regelung Tilgungsfrist ist 5 Jahre. die Überliegefrist beginnt erst nach 5 Jahren(ab 13.10.2020) und dauert 1 Jahr also insgesamt sollen 6 Jahren vorbei sein wenn die Punkte gelöscht werden könnte? (laut anderem Quelltext die Punkte werden nach einem Jahr gelöscht(aus Verkehrsregister) jedoch bleiben in Flensburg bis Ablauf der Tilgungszeit – 5 Jahre) – das alles ist mir verwirrend..
    Zum Schluß aber eine Frage- bitte beantworten: Falls ich künftig(z.b. morgen,übermorgen) nochmal mit Alkohol am Steuer erwischt werde, werde ich wieder mit 1. Verstoß oder schon mit 2. Verstoß(1000euro,3 Monat Fahrverbot, 2 Punkte) bestraft?

    Danke Im Voraus
    MFG

    • bussgeldkatalog.org
      Am 10. November 2016 um 12:26

      Hallo George,

      die Eintragung bleibt fünf Jahre im Fahreignungsregister erhalten. Erst danach wird sie gelöscht. Die Überliegefrist dient nur dem Nachvollziehen Ihres Punktestandes, falls Punkte kurz vor der Tilgung dazukommen und noch nicht rechtskräftig sind. Solange eine Eintragung wegen Alkohol im Fahreignungsregister besteht, sind Sie Wiederholungstäter.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  18. David
    Am 6. November 2016 um 22:14

    Ich hätte da auch mal eine Frage. Ich habe 1997 alkoholbedingt den Führerschein verloren. Sperrfrist 10 Monate. Ich habe aus persönlichen Gründen erst 2000 eine Neuzuteilung beantragt. Anschließend bekam ich 1 Jahr lang Zeit eine bestandene MPU vorzulegen. Aus persönlichen Gründen war mir der Führerschein damals nicht so wichtig, eine MPU aus finanziellen Gründen nicht möglich, sodass ich die Frist verstreichen ließ. Der aktuelle Auszug des KBA zeigt mir nun, die Tilgungsfrist (10 Jahre alkoholbedingter Eintrag, plus 5 Jahre wegen nicht vorgelegter MPU, plus 3 Jahre nach dem Delikt erst Antragstellung), ist abgeschlossen. Momentan befinde ich mich in der Überliegefrist. Bekomme ich den Führerschein nach Ablauf der Überliegefrist bei einem Antrag auf Neuzuteilung zurück, muss ich ihn neu machen, oder nach 19 Jahren immer noch eine MPU vorweisen, wie ist die aktuelle Gesetzeslage?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 7. November 2016 um 9:49

      Hallo David,

      Sie erhalten den Führerschein nicht automatisch nach Stellung des Antrags auf Wiedererteilung zurück. In der Regel stellt die zuständige Fahrerlaubnisbehörde Bedingungen für die erneute Erteilung. Die Behörde prüft, ob die Fahreignung noch vorliegt und ob eventuell erneut eine Prüfung abgelegt werden muss. Daher sollten Sie sich bei der zuständigen Behörde erkundigen, welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • David
        Am 7. November 2016 um 11:33

        Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort, jedoch ist mir Ihre Antwort nicht aussagekräftig genug. Kann die Fahrerlaubnisbehörde immer noch eine MPU verlangen. Alle diesbezüglichen Daten dürften ja eigentlich nicht mehr zugänglich sein, oder hat man dieses einmalige Vergehen nun für den Rest des Lebens wie einen Klotz am Bein mit sich zu tragen. Es kann ja nicht sein, dass in man in dem von mir geschilderten Fall von der Sympathie eines Sachbearbeiters abhängig ist.

        • bussgeldkatalog.org
          Am 7. November 2016 um 11:44

          Hallo David,

          mit einer MPU müssen Sie nach Ablauf der Tilgungsfrist normalerweise nicht mehr rechnen. Es ist jedoch möglich, dass Sie erneut an der Fahrerlaubnisprüfung teilnehmen müssen. Dies liegt jedoch im Ermessen der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde, weshalb wir hier keine konkreten Aussagen zu Ihrem individuellen Fall machen können.

          Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

          • David H.
            Am 21. November 2016 um 9:59

            Vielen Dank für Ihre ausführlichen Informationen, ich habe tatsächlich heute morgen den Führerschein zurück erhalten (bzw. ein entsprechendes Dokument). Im Gespräch mit der Sachbearbeiterin habe ich darauf verwiesen, dass meine Tante 38 Jahre lang einen Führerschein besitzt, aber nach der Fahrprüfung lediglich Beifahrerin ist. Rechtlich darf sie erfahrungslos einen LKW bis zu 7,49 t bewegen, damit habe ich vermutlich weitere Nachweise bezüglich meiner fahrtechnischen Qualifikation argumentativ ausgehebelt. Letztendlich bin ich Ihnen wahnsinnig dankbar, meine Motivation war ein beruflicher Aufstieg, der zwingend mit dem Führerschein verbunden ist. Mir fallen die Worte schwer, bitte helfen Sie auch anderen Leuten ähnlich wie mir.

  19. Tobias Sch.
    Am 7. Oktober 2016 um 4:46

    Hallo,
    evtl. ist mein Fall etwas komplizierter. Ich fange mal an mit der zeitlichen Abfolge:

    Ende 1999/Anfang 2000 erhielt ich den deutschen Führerschein Klasse B.
    Durch Vergehen, 31kmh zu schnell innerorts, Unfallflucht und Trunkenheit am Steuer(Fahrrad) entzog man mir mir schon 2001 die FE(beschlagnahmt).
    2005 fuhr ich nach Polen und erhielt dort den polnischen FS Klasse B. Dies war ziemlich streng gehandhabt, wie man z.B. auf dieser Bürger/Meldekarte sehen könnte. Im September 2005 hatte ich die Prüfung geschafft. Nach 190 Tagen fragte ich nach, wo denn der FS bleibt. Es hiess dann das die Bürgermeisterin in Stettin streng wäre und ich neu 185 Tage warten muss vom 1.1.2006 an gerechnet weil man die 185 Tage im Kalenderjahr voll haben muss, nicht vom alte ins neue Jahr. Jedenfalls wurde der FS mir erst zugeschickt 11 Monate nachdem ich die erforderliche Bürgerkarte erhalten habe. Die Meldekarte mit der polnischen Adresse auf FS und Meldekarte lief nach 5 Jahren in 2010 ab. Diese FE habe ich allerdings nie benutzt.
    Dann bin ich zwischen 2011 und 2014 nach Thailand gezogen, wo ich den nationalen Thailappen machte für Motorrad aber. Ich besitze dort noch einen 125CC Roller, den ich fuhr, darunter gibts dort eh nichts. Ich fuhr also Klasse A1 wenn man so will.Aus Krankheit musste ich wieder nach Deutschland zurückkehren und habe den polnischen FS dort wohl verloren! Evtl. hat den eine Bekannte, aber es wurde alles geräumt und scheinbar unwichtiges weggeschmissen. Thaistyle eben. Zum Glück besitze ich noch eine super Farbkopie vom Polen FS+ Bürgerkarte vorne und Rückseite!

    Frage: Wie hätte ich den polnischen in einen intern. FS umschreiben lassen können als Deutscher mit polnischer FE ? Die Deutschen wissen gar nicht das ich diesen FS aus Polen besitze.Oder? Zu dem Thema komme ich noch später…
    Nun habe ich in den BZR Auszug geschaut den ich 2005 für Polen brauchte wegen der Sperrfrist.
    Meine Tilgungsfrist endete am 05.04.2016 vor 6 Monaten.
    Ich habe nun den FAER Auszug schriftlich beantragt um aktuelle Klarheit zu haben.

    Frage: Ich lese aber das nur ich oder ein Anwalt dies in der Überliegefrist einsehen dürfen, wie sollen die mir aus Flensburg das dann zuschicken ohne reinschauen zu können?

    Frage:Falls kein Austausch zwischen D. und Polen besteht weiss niemand von der FE des anderen Landes. Ausserdem ist es wohl gar nicht erlaubt mehrere EU-FE zu besitzen. Oder?

    Wie soll ich mich verhalten. Punkte waren schon 2005 im BZR gelöscht. Ist es cleverer zu warten bis ALLES gelöscht ist, was noch ein halbes Jahr dauert, wenn man dann sagt ich müsste eine neue Prüfung machen weil der 15 Jahre weg war und ich ihn nicht lang genug hatte, hatte ich zuerst vor denen meinen polnischen zu zeigen und zu behaupten das ich mit polnischem intern. in Thailand Klasse B gefahren bin den ich dort beim poln. Konsulat bekommen hätte können. weiss ich nicht. und zusätzlich 125 CC Hubraum roller fuhr und den Motorrad-FS aus Thailand habe ich noch.
    Nun darf ich aber doch gar nicht den deutschen zurückverlangen und seit 10 Jahren den poln. FS besitzen. Oder? Ich würde nie sagen, was ich eh nie tat das ich diesen hier nutzte. Ich hatte eine poln. Freundin, dadurch kam das zustande. Erstmal bin ich an der Klasse AM interessiert, A1 darf ich mit dem 2000 erworbenen ja leider nicht fahren. 125CC wäre besser wegen Autobahn. Ich lese hier aber von Problemen mit AM aus Polen. Dort gibts nur A1 und A…

    Ich bedanke mich für die Hilfe, ist wohl komplizierter und ich weiß nicht wie ich mich verhalten soll, wenn ich bald, also noch in der Überliegefrist oder doch erst nach Ende der Überliegefrist zum örtlichen StrVA gehe?? Man liest ja das Leute in die Falle gelaufen sind, weil dochnoch eine MPU angeordet wurde und wenn man nicht hinging vor der Reform erneut 15 Jahre warten musste bis es gelöscht war.
    Nochmal ums klar zu machen, die polnische FE würde oder wollte ich ins Spiel bringen um quasi zu zeigen das ich seit 10 Jahren ihn besitze und in Polen wie auch evtl. in Thailand(intern FE) Klasse B gefahren bin und Fahrpraxis habe. Nur deshalb. Und seit 2001 habe ich keine Punkte mehr erhalten! Nirgends. Aber wenn ich damals hier Leistungen vom Amt bezog mit Wohnitsadresse in Polen oder der poln. FS auf 15 Personen mit der identischen Adresse erteilt wurde wer weiss ob es da Probleme geben würde. Ich denke das die Meldekarte abgelaufen ist nicht schlimm und verlieren kann den FS jeder. Obs so ist ist von hier nicht leicht rauszufinden.

    Sorry das ich hier ein halbes Buch geschrieben habe ;-)

    Danke herzlichst für Ihre Bemühungen!

    Gruss
    Tobias

  20. Thomas M.
    Am 15. September 2016 um 18:14

    Ich hab eine Einsicht ins Fahreignungregister (FAER) postalisch beantragt. Enthält dies auch die Anzahl der aktuellen Punkte?

    Im Antwortschreiben des KBA heißt es:
    Unter den Folgenden Angaben zur Person ist im FAER am Tag der Auskunftserteilung KEINE EINTRAGUNG erfasst.

    Heißt das ich habe 0 Punkte ?

    danke

    • bussgeldkatalog.org
      Am 19. September 2016 um 8:55

      Hallo Thomas,
      wenn Sie sich einen Verkehrsverstoß zuschulden kommen lassen, der mit Punkten in Flensburg geahndet wird, erhalten Sie eine Eintragung ins Fahreignungsregister. Daher enthält eine Einsicht in das Register selbstverständlich die aktuellen Punkte. “Keine Eintragung” bedeutet dementsprechend, dass Sie null Punkte in Flensburg haben.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  21. Patrick
    Am 14. September 2016 um 14:04

    Hallo,

    mein Fall ist etwas komplex. 2001 als Jugendlicher Unfall mit Trunkenheit am Steuer und ohne Fahrerlaubnis. Habe also nie einen Führerschein besessen, keine weiteren Jugendsünden und möchte nun endlich dem Drahtesel entkommen. 15 Jahre später ist der Eintrag nun in der Überliegefrist bis Juli 2017. Sollte ich nun besser noch 1 Jahr warten um der MPU zu entgehen? Kann die Führerscheinstelle in Berlin nun doch noch eine MPU anordnen ? Wenn ich es richtig verstanden habe kann ich mich nun für eine Ersterteilung anmelden ohne etwas zu befürchten, da die Tilgungsfrist mit der Überliegefrist in meinem Fall keine Bedeutung zukommt.

    Herzliche Grüße,
    Patrick

    • bussgeldkatalog.org
      Am 15. September 2016 um 9:58

      Hallo Patrick,

      entscheidend ist, ob bereits ein Antrag auf Ersterteilung gestellt und ob damals eine MPU angeordnet worden ist. War dies der Fall, sollte nach 15 Jahren ein Ersterwerb der Fahrerlaubnis ohne MPU möglich sein . Wichtig ist aber, dass die Frist nicht durch weitere Verstöße oder Anträge unterbrochen worden ist. Gab es keine MPU-Anordnung, reicht es die Tilgungsfrist abzuwarten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  22. Nico
    Am 9. September 2016 um 14:04

    Hallo,

    ich habe meinen Führerschein aufgrund von Alkohol und Drogen am Steuer im Jahr 2001 für ein Jahr entzogen bekommen.
    Dann habe ich eine Auflage zur MPU bekommen. In der Auskunft von FAER steht das Tilgungsdatum vom 23.08.2016. und “Eintragung in der Überliegefrist. Muss ich, um die MPU zu umgehen jetzt noch ein Jahr warten, oder kann mir aufgrund der Verjährung (15 Jahre) nichts mehr vorgeworfen werden?

    Danke

    • bussgeldkatalog.org
      Am 12. September 2016 um 10:16

      Hallo Nico,

      haben Sie sich in diesen 15 Jahren nichts mehr zu Schulden kommen lassen, sollte es möglich sein, den Führerschein ohne MPU neu zu beantragen. Es ist aber möglich, dass die Führerscheinbehörde von Ihnen das erneute Ablegen der theoretischen und praktischen Prüfung fordert – da Ihnen nach so langer Zeit die Fahrpraxis fehlt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  23. Sven M.
    Am 8. September 2016 um 20:43

    Halle zusammen,
    mir wurde ein Punkt auf grund fehlender Maßnahmen abgezogen. Die fehlende Maßnahme war, das ich nicht nach 7 Punkten verwarnt wurde. Hätte eigentlich 8 Punkte gehabt, jetzt sind es 7. Habe blöder weise noch einen Verstoß begangen, dessen Punkt noch nicht rechtskräftig ist, der tattag aber vor der Verwarnung war. Dieser würde noch hinzu kommen. Die Frage ist nun, ob dieser nun erst angrechnet wird und dann wieder abgezogen wird, aufgrund fehlender Maßnahmen? Da die Tat wie beschrieben, ja vor der Verwarnung stattgefunden hat.
    Vielen Dank schon mal für eine Antwort

    • bussgeldkatalog.org
      Am 12. September 2016 um 11:27

      Hallo Sven,
      wenn Sie zum jetzigen Zeitpunkt sieben Punkte haben anstatt acht, weil ein Punkt abgezogen wurde, sich jedoch einen weiteren Verstoß geleistet haben, der mit einem Punkt bestraft wird, beträgt Ihr Punktestand nun acht Punkte. Dies bedeutet, Sie müssen mit der Entziehung der Fahrerlaubnis rechnen.

      Die Radaktion von bussgeldkatalog.org

  24. Ronny S.
    Am 19. Juli 2016 um 8:05

    Guten Tag.

    Ich hatte am 04.11.2000 einen Unfall unter Alkoholeinfluß mit einer Sperre von 12M. daraus vollgend ein Urteil vom AG 3 Jahre Bewährung. Am 02.09.2004 bin ich dummer weise mit dem Fahrrad unter Alkohol gefahren und am 10.11.02004 eine Geldstraffe in Höhe von 60 Tagess. zu 15 Euro bekommen die zum 04.12.2004 Rechtskraftig war. In meiner Auskuft vom FAER ist überall ein Stempel mit ”Eitragung in der Überliegefrist” drauf.

    Nun Meine Frage.
    Bekomme ich meinen Fs jetzt einfach so wieder (weil verjährt) oder muß ich noch was machen oder noch warten?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 21. Juli 2016 um 9:20

      Hallo Ronny,

      da die Punkte in der Überliegefrist sind, kann ein Rückschluss auf diese Vergehen folgen und somit können noch weitere Folgen drohen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Ronny S.
        Am 24. Juli 2016 um 8:36

        Also noch 3-4 Jahre warten?! Danke

        • bussgeldkatalog.org
          Am 25. Juli 2016 um 9:22

          Hallo Ronny S.

          die Überliegefrist nach Tilgung der eingetragenen Punkte beträgt ein Jahr.

          Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  25. Ronny S.
    Am 14. Juli 2016 um 19:25

    Hallo liebes Team.

    heute bekamm ich die ”Auskunft aus dem Fahreignungsregister”.
    Ich hatte meinen Führerschein duch Trunkenheit verloren und möchte ihn nun wieder holen. Das Tilgungsdatum war der 15.03.2016.

    Nun meine Frage. Da ja ein Eintrag in der Überliegefrist ( Stempel drauf ) besteht, ist es nun verjährt oder nicht?
    Bzw. bekomme ich ihn ( ind der Führerscheinstelle ) überhaupt wieder oder wie ist das?

    Danke im Vorraus.

    Mfg Ronny

    • bussgeldkatalog.org
      Am 18. Juli 2016 um 10:14

      Hallo Ronny,
      wenn Sie Ihren Führerschein neu beantragen möchten, hätten Sie in der Regel weder die Tilgungsfrist abwarten müssen, noch die Überliegefrist. Nach Ablauf der Sperrfrist hätten Sie bereits einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis stellen können. Möchten Sie jedoch die MPU umgehen, müssen Sie 15 Jahre abwarten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  26. raimund
    Am 11. Juni 2016 um 19:23

    Guten Tag,
    heute bekam ich eine Postzustellungsurkunde mit dem Hinweis, dass ich 6 Punkte gesammelt habe und man mir – ohne Punkteabzug – ein Fahreignungsseminar empfiehlt.
    Meine Eintragungen gemäß der Anlage.
    08.07.2013 / 10.09.2013 1 Punkt ( Geschwindigkeit außerhalb )
    04.09.2013 / 11.11.2013 2 Punkte ( Abstand BAB )
    20.12.2013 / 07.03.2014 1 Punkt ( kleiner Unfall mit etwa Blechschaden )
    15.07.2015 / 26.08.2015 1 Punkt ( Geschwindigkeit außerhalb )
    30.11.0205 / 04.04.2016 1 Punkt ( Geschwindigkeit außerhalb )

    Es ist noch ein Punkt ( Geschwindigkeit außerhalb ) in der Schwebe, sollte ein Bußgelbescheid kommen, kann ich evtl. durch Einspruch eine Verzögerung bis zur Verhandlung 2017 hinbekommen.

    Frage: Wie viele Punkte habe ich tatsächlich, warum sind die aus 2013 noch nicht gelöscht?

    Danke im Voraus !

    • bussgeldkatalog.org
      Am 13. Juni 2016 um 11:26

      Hallo Raimund,

      die Verjährungsfrist von Punkten in Flensburg beträgt bei einem Punk 2,5 Jahre und bei zwei Punkten 5 Jahre. Daher sind Ihre Punkt noch nicht verjährt. Die aufgeführte Anzahl der Punkte wird hier ihre Richtigkeit habe. Dennoch können Sie beim Fahreignungsregister (FAER) den aktuellen Stand erfragen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  27. Fritz
    Am 4. Juni 2016 um 12:18

    Liebes Team
    Am 03.01.2014 habe ich 3 Punkte bekommen.Wie lange gelten diese.?
    Bis 03.01.2016,oder 31.08.2016
    Vielen Dank Fritz

    • bussgeldkatalog.org
      Am 6. Juni 2016 um 9:06

      Hallo Fritz,

      die Tilgungsfrist richtet sich nach der Art des Vergehens.

      – 2 Jahre und 6 Monate: Bei Punkten wegen verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeiten (z. B. geringe Geschwindigkeitsüberschreitungen, Abstandsverstöße, Überholverbot, Handy am Steuer)

      – 5 Jahre: Bei Punkten wegen besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, die keine Entziehung der Fahrerlaubnis nach sich ziehen (z. B. 0,5 Promille-Grenze nicht eingehalten, Höchstgeschwindigkeit überschritten, Pkw-Rennen)

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  28. Nadine
    Am 31. Mai 2016 um 6:46

    Guten Morgen!

    Da ich noch nie sowas hatte u etwas ratlos bin, wende ich mich an euch:

    Anfang April wurde ich mich 21 km/h (nach Toleranzabzug und geschl. Ortschaft) mit dem Poliscan Speed geblitzt. 10 Tage später mit erneut mit 5 km/h (nach Toleranzabzug und geschl. Ortschaft). Hierfür habe ich schon das Geld überwiesen. Für den ersten Verstoß kommt immer nur der Fragebogen, ob ich die Person wirklich sei. Dreimal bisher. Meine Frage: muss ich mit noch etwas rechnen außer wie im Katalog steht 80 Euro + 1 Punkt?

    32 Jahre und noch nie wirklich geblitzt und dann sowas :(

    Vielen Dank für eure Hilfe!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 2. Juni 2016 um 8:31

      Hallo Nadine,

      sofern Sie den Fragebogen zurückschicken, sollte im nächsten Schritt der Bußgeldbescheid folgen. Es können Bearbeitungsgebühren von bis zu 28,50 Euro anfallen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Mario
        Am 8. Juni 2022 um 23:57

        Hallo,
        ich habe aktuell 4 Punkte, diese werden ende dieses jahres getilgt. Jetzt kommen aber weitere 2 punkte, so das ich bis ende dieses jahres 6 Punkte habe. Ab 30 Dezember 2022 habe ich 2 Punkte in Flensburg, die anderen befinden sich dann in der Überliegefrist.
        Können mir diese Punkte wieder angerechnet werden wenn ich zb Januar 2023 ein weiteres Vergehen mit 2 Punkten begehen würde? Oder wären die Punkte in der Überliegefrist nur von Bedeutung wenn die Ordnungswidrigkeit vor dem 30 Dezember begangen worden wäre?

  29. Harald
    Am 9. Mai 2016 um 23:31

    Hallo liebes Redaktion Team

    Ich habe einen aktuellen Punktestand von 3 in
    Flensburg.
    HIinzu kommen 2 Punkte die in der ueberliegefrist liegen und im juni 2016 gelöscht werden sollen.
    Nun rechne ich mit einem weiteren Punkt,
    25 km zu schnell innerorts im Mai 2016.
    Werden die Punkte in der ueberliegefrist bei dem
    neuen Vergehen berücksichtigt und wieder aktiviert?
    Ich bin berufskraftfahrer ( Taxi)

    Mit freundlichen grüßen
    Harald

    • bussgeldkatalog.org
      Am 12. Mai 2016 um 9:47

      Hallo Harald,

      die Punkte werden nicht reaktiviert. Vielmehr geht es darum, dass Vergehen, die in der Tilgungsfrist erfolgten, ein entsprechendes Strafmaß zugeordnet werden kann. Kämen Sie beispielsweise auf acht Punkte, könnten die Punkte in der Überliegefrist wichtig werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  30. Ralf
    Am 4. Mai 2016 um 11:42

    Ich habe 2003 den Führerschein wegen Trunkenheit entzogen bekommen.Tilgung nach ihrer Aussage 10 Jahre.
    Wieso steht im Flensregister ,Tilgungsfrist 2018?
    LG Ralf

    • bussgeldkatalog.org
      Am 6. Mai 2016 um 9:28

      Hallo Ralf,

      die Tilgungsfrist beträgt zehn Jahre. Entscheidend ist allerdings, wann die Tilgungsfrist beginnt zu laufen. Jeder Verwaltungsakt kann den Beginn nach hinten verschieben.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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