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Rangierabstand: Was ist gesetzlich vorgeschrieben?

Von Gitte H.

Letzte Aktualisierung am: 12. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

FAQ: Rangierabstand

Was bedeutet Rangierabstand?

Unter Rangierabstand wird der freie Platz bezeichnet, den ein Fahrzeugführer für die erforderlichen Fahrbewegungen benötigt, um mit seinem Fahrzeug einzuparken oder in eine Einfahrt zu fahren.

Gibt es einen gesetzlich vorgeschriebenen Rangierabstand?

Nein, weder in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) noch in einem anderen Gesetzestext wird eine konkrete Vorgabe zum Rangierabstand gemacht.

Was passiert, wenn ich ein Schild wie “Bitte 2 m Rangierabstand halten” an einem anderen Kfz ignoriere?

Das Missachten des erbetenen Rangierabstands selbst stellt keinen Verkehrsverstoß dar. Mit einem Bußgeld ist hier also nicht zu rechnen. Wird das andere Fahrzeug durch Ihr Verhalten aber tatsächlich blockiert, kann Ihnen dieses Zuparken unter Umständen als Nötigung ausgelegt werden, was mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft werden kann. Dazu muss die Polizei aber zu dem Schluss kommen, dass das andere Fahrzeug aufgrund des fehlenden Abstands wirklich nicht ausparken kann. Außerdem muss Ihnen nachgewiesen werden, dass Sie das andere Fahrzeug vorsätzlich zugeparkt haben.

Rangierabstand beim Parken: Was sagt der Gesetzgeber?

Wie viel Rangierabstand ist beim Parken notwendig?
Wie viel Rangierabstand ist beim Parken notwendig?

Da Autos bislang weder fliegen noch ihre Räder in einen 90-Grad-Winkel drehen können, erfordert das Einparken parallel zum Bordstein oft mehrere Fahrbewegungen. Je nachdem, wie breit die Parklücke und wie groß das Auto ist, kann für ein solches Manöver mal mehr, mal weniger Platz erforderlich sein. Und auch wenn Sie senkrecht zur Straße einparken, müssen Sie für die Kurve üblicherweise wenigstens ein bisschen ausholen.

Es steht somit fest: Ohne einen gewissen Rangierabstand geht es beim Einparken meistens nicht. Es ist daher keine gute Idee, Ihr Auto Stoßstange an Stoßstange mit Ihrem Vorder- bzw. Hintermann abzustellen. Dadurch erschweren Sie später entweder ihm oder sich selbst das Ausparken und es erhöht sich das Risiko, dass es zu einem Parkrempler kommt.

Aber was gilt als ausreichender Rangierabstand beim Parken? Die Gesetzgebung ist diesbezüglich wenig hilfreich, denn es existiert keine Vorschrift, wie viel Abstand genau Sie beim Parken zu anderen Fahrzeugen halten müssen. Ganz im Gegenteil – in § 12 Abs. 6 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) findet sich sogar die Anweisung: „Es ist platzsparend zu parken […].”

Gleichzeitig gelten aber auch die Grundregeln der StVO, laut denen jeder Verkehrsteilnehmer Rücksicht auf andere zu nehmen hat und diese nicht unnötig behindern darf. Es mag also stimmen, dass das Einhalten eines Rangierabstands nicht vorgeschrieben ist, doch ebenso wenig dürfen Sie andere Fahrzeuge einfach zuparken.

Welcher Rangierabstand ist ausreichend?

Nicht jeder Autofahrer parkt aus Rücksichtslosigkeit zu dicht auf. Oft kann derjenige einfach nicht einschätzen, wie viel Rangierabstand der Besitzer des anderen Fahrzeugs benötigt. Denn was hier als ausreichender Platz gilt, ist eine sehr subjektive Einschätzung. Manchen Fahrern reichen 30 Zentimeter, um sicher ein- bzw. ausparken zu können, andere benötigen mindestens einen Meter Rangierabstand. Dies hängt vor allem von der individuellen Fahrerfahrung des Betroffenen ab, aber auch die Größe und die Bauart des Fahrzeugs spielen dabei eine wesentliche Rolle.

Fahrer besonders sperriger Fahrzeuge können an diesen Schilder oder Aufkleber anbringen, auf denen z. B. „Bitte halten Sie 2 m Rangierabstand” steht. Viele Verkehrsteilnehmer reagieren hier mit Verständnis und halten den erbetenen Abstand. Grundsätzlich verpflichtet sind sie dazu allerdings nicht.

Wenn das Auto zugeparkt ist

Gerade weil nicht definiert ist, was als ausreichender Rangierabstand gilt, stellt es meist keine Ordnungswidrigkeit dar, wenn Sie ein anderes Fahrzeug zuparken. Trotzdem kann das Konsequenzen für Sie haben. Der Besitzer des zugeparkten Fahrzeugs hat nämlich dann die Möglichkeit, die Polizei zu rufen und das Abschleppen bzw. Umsetzen Ihres Autos zu verlangen. Die Kosten für diesen Einsatz können Ihnen in Rechnung gestellt werden.

Lässt sich nachweisen, dass Sie das andere Fahrzeug sogar mit voller Absicht blockiert haben, ist sogar eine Strafanzeige wegen Nötigung möglich, was mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft werden kann.

Rangierabstand vor Garagen und Einfahrten beachten

Nicht nur beim Einparken parallel zum Bordstein ist ein Rangierabstand vonnöten. Auch wenn Sie in eine Garage, eine Einfahrt oder eine Parklücke, die senkrecht zur Straße verläuft, einfahren wollen, benötigen Sie Platz.

Hier gibt die StVO zum Glück bereits etwas mehr Auskunft. In § 12 Abs. 3 ist nämlich festgelegt, dass das Parken gegenüber von Grundstücksein- und Ausfahrten (und dazu zählen auch Garageneinfahrten) verboten ist, sofern es sich um eine schmale Fahrbahn handelt. Diese Regelung soll den benötigten Rangierabstand garantieren. Was genau hier unter „schmal” zu verstehen ist, definiert die StVO zwar nicht, dafür hat sich jedoch ein Konsens aus der Rechtsprechung gebildet: Ist zwischen einer Einfahrt und dem Auto, das ihr gegenüber parkt, noch wenigstens 3 Meter Platz, ist das Parken hier gestattet.

Rangierabstand vor Garagen und Einfahrten: Halten Sie wenigstens 3 Meter Abstand.
Rangierabstand vor Garagen und Einfahrten: Halten Sie wenigstens 3 Meter Abstand.

Quellen und weiterführende Links

Über den Autor

Gitte
Gitte H.

Gitte erhielt ihren Master-Abschluss in Germanistik und Kommunikationswissenschaften. Als Redakteurin schreibt sie Ratgeber im Bereich Verkehrsrecht und unterstützt die bussgeldkatalog.org-Redaktion tatkräftig im Lektorat. Außerdem zählen die Pflege und Kontrolle unseres YouTube-Kanals zu ihren Kernaufgaben.

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5 Kommentare

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  1. Grazvy
    Am 25. März 2024 um 18:56

    Im Fall dass ein Auto von zwei weiteren am Straßenrand zugeparkt wird. Kann man überhaupt ermitteln wer die Schuld trägt und dementsprechend die Abschleppkosten zahlen muss? Schließlich hätten die ersten beiden Fahrzeuge, auch wenn eng aneinander geparkt, auf der jeweils anderen Seite genug Rangierabstand gelassen und platzsparend geparkt.

  2. Sandy W
    Am 26. Dezember 2023 um 13:04

    Hierzu habe ich eine Frage. Meine Einfahrt liegt am Ende einer Sackgasse links. Vorwärts einfahren tu ich nicht, denn ich kann nicht rückwärts heraus und der ganzen Straße rückwärts bis auf die Kreuzung fahren. zum rückwärts einparken muss ich 6 mal rangieren und brauche die komplette gegenüber liegende Seite, sodass sogar schon meine Front fast das Nachbargebäude berührt, da ich ja nicht über meine Einfahrt hinaus fahren kann, wie jeder andere. Zwar steht in der StvO, dass 3m reichen, aber am Ende einer Sackgasse ist dies unmöglich. Die Straße ist ca 4,75 breit, es passen rechts 3 Autos hin. Und bei mir gegenüber ist sogar ein abgesenkter Bordstein. Nun stellt sich jeden Tag ein Auto dahin und ich komme nicht in meine Einfahrt. Nach einer Anzeige beim Ordnungsamt wurde mir mitgeteilt, dass dies kein Delikt ist, ich soll doch woanders parken und dann mein Auto holen und auf mein Grundstück fahren, wenn gegenüber keiner mehr steht. wie ist das möglich???

  3. Johann K
    Am 23. Juni 2023 um 9:46

    Mein Garagentor ist 2,25 m breit, mein Golf ist 4,20 m lang, gehört also zu den eher kürzeren Autos. Wenn ich also gerade aus der Garage fahre, weil es ja nicht anders geht, steht das Auto noch mit 1,2 m in der Garage während ich vorne schon das gegenüberliegende Auto berühre.
    Ich wäre sehr dankbar wenn sie mir erklären könnten wie ich unter diesen Umständen aus der Garage komme.

    • MDZ
      Am 28. Juli 2023 um 10:44

      Beispiel: NRW SBauVO § 123 (Fn 2) (1) Müssen “Zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen (…) Zu- und Abfahrten von mindestens 3 m Länge vorhanden sein. Ausnahmen können gestattet werden, wenn wegen der Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche Bedenken nicht bestehen.”

      Diese Umstände dürfen also baurechtlich gesehen gar nicht bestehen. Nach Bauordnungsrecht diverser Länder sind Zufahrten in ausreichender Länge bis zur öffentlichen Verkehrsfläche vorgeschrieben. Im städtischen Straßenraum liegen hier im übrigen Gehwegbreiten dazwischen. Wenn auf einer öffentlichen Straße kein Halteverbot besteht, warum baut man seine Garage dann so, dass eine Zufahrt nicht möglich ist, das liegt doch in ihrer Verantwortung? Die Stellplätze an der Straße wurden ebenfalls von den anderen Anwohnern über Ablösesummen bezahlt, warum sollte ihr Stellplatz einem anderen vorgezogen werden? Ich wäre sehr dankbar, wenn sie mir das erklären könnten.

      • Icke
        Am 14. Februar 2024 um 16:54

        Ihr schnackt komplett aneinander vorbei… Herr K meint, wenn jemand in 3m Abstand direkt vor seiner Garage parken würde… Das von ihm geschilderte Problem habe auch ich, da niemand einsehen will, dass man mit dem Fahrzeug zunächst komplett (mind. 4m)aus der Garage fahren bevor man die Räder überhaupt einlenken kann. Man benötigt also einen Mindestabstand ab 5m statt 3m…

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