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Bußgeldkatalog-Änderungen von 2014 bis 2024

Von Gitte H.

Letzte Aktualisierung am: 13. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

FAQ: Bußgeldkatalog-Änderungen

Ist der veränderte Bußgeldkatalog von 2020 gültig?

Technisch gesehen war bis zum 8.11.2021 tatsächlich der veränderte Bußgeldkatalog von 2021 in Kraft, er wurde aber in der Praxis nicht angewendet. Am 28. April 2020 trat eine Reform der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) samt neuer Bußgelder in Kraft, in der jedoch kurz darauf ein Formfehler entdeckt wurde. In Folge davon setzten die Bundesländer ab dem 3. Juli die Bußgeldkatalog-Änderungen von 2020 wieder außer Vollzug und wendeten seitdem die vorherigen Regelungen an. Mittlerweile gilt die neue Bußgeldkatalog-Verordnung vom 9. November 2021.

Wann gilt der neue Bußgeldkatalog von 2021?

Der neue Bußgeldkatalog trat am 9. November in Kraft.

Weitere Ratgeber zu spezifischen Bußgeldkatalogen:

Der Bußgeldkatalog von 2019 wird derzeit immer noch angewandt.

Wie teuer war eine Geschwindigkeitsüberschreitung im 2019? Welche Bußgelder wurden damals für Halte- und Parkverstöße verhängt? Was mussten Sie 2019 für einen Rotlichtverstoß zahlen? Dies und mehr erfahren Sie in diesem Ratgeber. » Weiterlesen...

Die Punktereform im Mai 2014

Sämtliche Änderungen und Folgen der vieldiskutierten Punktereform 2014 werden im Online Ratgeber kompakt und verständlich erklärt. Bussgeldkatalog.org wird vom Verband für bürgernahe Verkehrspolitik e.V. herausgegeben. Ziel des Verbandes ist es, praxisnahe und bürgerfreundliche Entscheidungen der Politik durch unabhängige Informationen, Studien und Analysen aktiv zu unterstützen. » Weiterlesen...

Seit 9. November 2021 gibt es einen neuen Bußgeldkatalog: Diese Änderungen gab es

Wird der neue Bußgeldkatalog wieder geändert?
Wird der neue Bußgeldkatalog wieder geändert?

Der neue Bußgeldkatalog von 2020 brachte zahlreiche Änderungen mit sich, die jedoch zum Teil auf große Kritik stießen. Insbesondere die Tatsache, dass bei Geschwindigkeitsüberschreitungen nun viel schneller mit Fahrverboten zu rechnen war, erzeugte Unmut. Da der aufgedeckte Formfehler in der Reform ohnehin eine Überarbeitung nötig machte, nahmen die Politiker dies zum Anlass, die im Bußgeldkatalog angedachten Änderungen von 2020 erneut von Grund auf zu überdenken.

Bei der Verkehrsministerkonferenz vom 15. April 2021 einigten sich Bund und Länder endlich auf die neuen Sanktionen. Diese traten am 9. November in Kraft und brachten folgende Änderungen mit sich:

Ver­stoßNeues Buß­geld (gilt seit 9.11.21)Altes Buß­geld (galt bis 8.11.21)
Verbots­widriges Parken auf Rad- und Geh­wegenbis zu 110 €bis zu 35 €
Halten und Parken in zweiter Reihebis zu 110 €bis zu 35 €
Parken auf Schwer­be­hin­der­ten-Park­platz55 €35 €
Parken auf einem Lade-/Park­platz für E-Autos oder Car­sharing (neuer Tat­be­stand)55 €-
Parken in amt­lich ge­kenn­zeich­neten Feuer­wehr­zu­fahrten bzw. mit Be­hin­derung von Rettungs­fahr­zeugen100 €bis zu 65 €
Ein­facher Park­verstoßbis zu 55 €15 €
LKW-Fahrer miss­achtet Schritt­ge­schwin­dig­keit beim Rechts­ab­biegen inner­orts70 €-
un­er­laub­te Nutzung des Geh­wegs durch Fahr­zeugebis zu 100 €bis zu 25 €
Auto-Posing: un­nötiger Lärm, ver­meid­bare Abgas­belästi­gungen, nutz­loses Hin- und Her­fahren100 €20 €
un­er­laubtes Nutzen oder Durch­fahren einer Rettungsgasse
(neuer Tat­bestand)
200 - 320 €
(plus 1 M Fahr­verbot)
-

Des Weiteren erhöhten sich auch die Bußgelder für Geschwindigkeitsüberschreitungen und die Änderungen der Fahrverbots-Regelungen wurden rückgängig gemacht.  

Bußgeldkatalog 2020: Diese Neuerungen galten nur wenige Monate

Die Änderungen im Bußgeldkatalog von 2020 hatten nur wenige Monate Bestand.
Die Änderungen im Bußgeldkatalog von 2020 hatten nur wenige Monate Bestand.

Am 28. April 2020 trat die StVO-Novelle in Kraft. Sie brachte nicht nur einige neue Verkehrsregeln mit sich, sondern auch Änderungen im Bußgeldkatalog. Im Juni desselben Jahres entdeckten die Beamten des Bundesverkehrsministeriums jedoch einen formellen Fehler in der Reform: In der Eingangsformel fehlte die Nennung der Rechtsgrundlage, was einen Verstoß gegen das Zitiergebot darstellte. 

In Folge davon kam es vermehrt zu Debatten, ob die Bußgeldkatalog-Änderungen, die mit der Reform einhergingen, formell gültig waren. Um weitere Rechtsunsicherheit zu vermeiden, entschieden sich die Bundesländer schließlich ab dem 3. Juli 2020 nach und nach dazu, den Bußgeldkatalog 2020 wieder außer Vollzug zu setzen. Seitdem wurden wieder die Sanktionen verhängt, die vor dem 28. April 2020 galten. Die Bußgeld-Änderungen von 2020 hatten damit nicht einmal 10 Wochen lang Bestand.

Beispiel für Bußgelder gemäß Bußgeldkatalog 2020:

Für eine Geschwindigkeitsüberschreitung wären laut Bußgeldkatalog 2020 diese Bußgelder verhangen worden:

Außerorts

  • bis 10 km/h: 20 €
  • 11 bis 15 km/h: 40 €
  • 16 bis 20 km/h: 60 €
  • 21 bis 25 km/h: 100 €, 1 Punkt
  • 26 bis 30 km/h: 150 €, 1 Punkt, 1 Monat Fahrverbot*
  • 31 bis 40 km/h: 200 €, 1 Punkt, 1 Monat Fahrverbot*
  • 41 bis 50 km/h: 320 €, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
  • 51 bis 60 km/h: 480 €, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
  • 61 bis 70 km/h: 600 €, 2 Punkte, 2 Monate Fahrverbot
  • über 70 km/h: 700 €, 2 Punkte, 3 Monate

Innerorts

  • bis 10 km/h: 30 €
  • 11 bis 15 km/h: 50 €
  • 16 bis 20 km/h: 70 €
  • 21 bis 25 km/h: 115 €, 1 Punkt
  • 26 bis 30 km/h: 180 €, 1 Punkt, 1 Monat Fahrverbot*
  • 31 bis 40 km/h: 260 €, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
  • 41 bis 50 km/h: 400 €, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
  • 51 bis 60 km/h: 560 €, 2 Punkte, 2 Monate Fahrverbot
  • 61 bis 70 km/h: 700 €, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
  • über 70 km/h: 800 €, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot

* Fahrverbot nur für Wiederholungstäter

Bußgeldkatalog-Änderungen von 2019: Das Jahr, in dem die E-Scooter kamen

Am 15. Juni 2019 trat die „Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung” (eKFV) in Kraft. Seitdem dürfen E-Scooter, Segways und Co. offiziell im öffentlichen Straßenverkehr geführt werden. Zeitgleich mit der eKFV traten auch diverse Bußgeldkatalog-Änderungen in Kraft, die die Sanktionen für Verkehrsverstöße mit Elektrokleinstfahrzeugen festlegten. 

Im Zuge dessen wurde der Bußgeldkatalog um einige neue Tatbestände ergänzt. Gleichzeitig wurden aber auch bereits bestehende Tatbestände, die sich vormals nur auf Radfahrer bezogen, nun auf Fahrer von Elektrokleinstfahrzeugen ausgeweitet. 

Damit galten ab dem 15. Juni 2019 folgende neue Bußgelder:

Allgemeiner Bußgeldkatalog für E-Scooter

VerstoßBußgeld
Nicht zulässige Verkehrs­fläche verbotswidrig befahren15 €
... mit Behinderung20 €
... mit Gefährdung25 €
... mit Sachbeschädigung30 €
Nebeneinander gefahren15 €
... mit Behinderung20 €
... mit Gefährdung25 €
... mit Sachbeschädigung30 €
Freihändig gefahren10 €
E-Scooter zu zweit genutzt10 €
An ein anderes Kfz anhängen10 €
Richtungsänderung nicht angezeigt10 €
... mit Gefährdung20 €
... mit Sachbeschädigung25 €
Fahren ohne Versicherungsschutz40 €
Klingel fehlt oder funktioniert nicht15 €
Beleuchtung fehlt oder funktioniert nicht20 €
Teilnahme am Straßenverkehr, obwohl der E-Scooter über keine ABE verfügt70 €
Teilnahme am Straßenverkehr, obwohl die ABE des E-Scooters abgelaufen war30 €
E-Scooter ohne Fahrzeug-Identifikationsnummer in Betrieb genommen10 €
E-Scooter entspricht nicht den Sicherheitsanforderungen25 €

Rotlichtverstoß mit dem E-Scooter

VerstoßBußgeldPunkte
Bei Rot über die Ampel gefahren60 €1
... mit Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer100 €1
... mit Sachbeschädigung120 €1
Bei Rot über die Ampel gefahren, wobei die Ampel bereits länger als 1 Sekunde rot war100 €1
... mit Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer160 €1
... mit Sachbeschädigung180 €1

Alkoholverstöße auf dem E-Scooter

VerstoßBuß­geldPunkteFahr­ver­bot
E-Scooter gefahren ab 0,5 Promille500 €21 Monat
... zum zweiten Mal1.000 €23 Monate
... zum dritten Mal1.500 €23 Monate
Ab 0,3 Promille: andere Verkehrs­teilnehmer gefährdet, einen Unfall verursacht oder durch Ausfall­erscheinungen auffällig geworden3Freiheits- oder Geld­strafe, es kann die Ent­ziehung der Fahr­erlaub­nis drohen
E-Scooter gefahren ab 1,1 Promille3Freiheits- oder Geld­strafe, es kann die Ent­ziehung der Fahr­erlaub­nis drohen

Übrigens: Im selben Zug fand noch eine weitere Bußgeldkatalog-Änderung statt, die aber so gering ausfiel, dass sie nahezu unbemerkt blieb. Sie betraf den Tatbestand „Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen Versicherungskennzeichen nicht den Vorschriften entsprach”. Mit der Änderung im Bußgeldkatalog wurde dieser Tatbestand auch auf nicht vorschriftsgemäße Versicherungsplaketten ausgeweitet. Diese Neuerung war abermals auf die Zulassung der E-Scooter zurückzuführen, für die eine solche Versicherungsplakette vorgeschrieben ist. Das Bußgeld von 10 Euro, das bereits zuvor für diesen Tatbestand verhängt werden konnte, blieb trotz der Neuformulierung unverändert.

Am 1. Oktober 2019 kam es zu weiteren Neuerungen im Bußgeldkatalog, die jedoch kaum nennenswerte Auswirkungen hatten. Denn hierbei ging es nicht um die Einführung neuer Tatbestände oder die Änderung bereits vorhandener Bußgelder, sondern lediglich um einige Umformulierungen in der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), durch die vereinzelte Tatbestände konkretisiert wurden. Wie einige dieser Umformulierungen aussahen, zeigt das folgende Beispiel:

Anlage (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat) vor dem 1. Oktober 2019:Anlage (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat) ab dem 1. Oktober 2019:
180 | Gegen die Mitteilungspflicht bei Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, Wohnsitz- oder Sitzänderung des Halters, Standortverlegung des Fahrzeugs verstoßen [...]180 | Gegen die Mitteilungspflicht bei Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, Wohnsitz- oder Sitzänderung des Halters, Standortverlegung des Fahrzeugs, Veräußerung oder Erwerb verstoßen [...]
182 | Kurzzeitkennzeichen für unzulässige Fahrten oder an einem anderen Fahrzeug verwendet | § 16 Absatz 3 Satz 1 [...]182 | Kurzzeitkennzeichen für unzulässige Fahrten oder an einem anderen Fahrzeug verwendet | § 16a Absatz 3 Satz 1 [...]

Erste Jahreshälfte 2017: Bußgeldkatalog-Änderungen zur Rollstuhlbeförderung und zu Winterreifen

2017 war ein umtriebiges Jahr für das Verkehrsrecht und brachte mehr als eine Neuerung für den Bußgeldkatalog mit sich. Den Anfang machte eine Änderung vom 1. Februar, die sich mit der Beförderung von Rollstühlen und Rollstuhlfahrern in Pkws befasste. Dabei wurden folgende neue Tatbestände eingeführt:

VerstoßBußgeld in Euro
Rollstuhlnutzer wurde im Pkw befördert, obwohl dieser nicht mit dem vorgeschriebenen Rollstuhlstellplatz ausgerüstet war35
… als Fahrzeughalter die Fahrt angeordnet oder zugelassen35
Vorgeschriebenes Rollstuhl-Rückhaltesystem oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem war im Pkw nicht vorhanden30
… als Fahrzeughalter die Fahrt angeordnet oder zugelassen30
Vorgeschriebenes Rollstuhl-Rückhaltesystem oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem wurde während der Fahrt nicht angelegt30
… als Fahrer nicht sichergestellt, dass das Rückhaltesystem während der Fahrt wie vorgesehen betrieben wurde30
… als Fahrzeughalter nicht sichergestellt, dass das Rückhaltesystem während der Fahrt wie vorgesehen betrieben wurde30
Die Bußgeldkatalog-Änderungen von Juni 2017 befassten sich mit der Kennzeichnung von Winterreifen.
Die Bußgeldkatalog-Änderungen von Juni 2017 befassten sich mit der Kennzeichnung von Winterreifen.

Die nächsten Bußgeldkatalog-Änderungen erfolgten wiederum im Sommer und hatten ironischerweise die Bereifung bei Schnee und Eis zum Thema. Die Neuerung, die am 1. Juni 2017 in Kraft trat, legte nämlich fest, dass Winterreifen fortan die Voraussetzungen gemäß § 36 Abs. 4 StVZO erfüllen müssen (zuvor galten stattdessen die Vorschriften gemäß Anhang II der Richtlinie 92/23/EWG). Im Grunde änderte sich damit nur, dass neue Winter- bzw. Allwetterreifen ab dem 1. Januar 2018 zwingend das Alpine-Symbol aufweisen mussten, um als zulässig zu gelten. Neureifen, die lediglich das M+S-Symbol trugen, waren ab dann nicht mehr erlaubt. (Ältere M+S-Reifen, die vor Ende 2017 produziert wurden, durften allerdings noch bis zu 30. September 2024 verwendet werden.)

Das Bußgeld, das für die Verwendung nicht vorschriftsmäßiger Winterreifen verhängt wurde, änderte sich hingegen nicht und betrug auch nach der Änderung weiterhin 60 Euro. Es änderte sich somit lediglich die Definition, welche Winterreifen als „nicht vorschriftsmäßig” gelten.

Des Weiteren wurde mit den Bußgeldkatalog-Änderungen vom 1. Juni 2017 ein neuer Tatbestand eingeführt: Seitdem können auch Fahrzeughalter belangt werden, wenn ihr Fahrzeug bei winterlichen Verhältnissen in Betrieb genommen wird, ohne mit vorschriftsmäßigen Winterreifen ausgestattet zu sein. Das Bußgeld für diesen Verstoß wurde auf 75 Euro festgelegt.

Zweite Jahreshälfte 2017: Härteres Vorgehen gegen Rettungsgassenverweigerer und Handynutzer

Wirklich interessant wurde es im Oktober 2017, als mehrere umfangreiche Bußgeldkatalog-Änderungen in Kraft traten. Den Anfang machte eine Neuerung am 1. Oktober, die einige kleinere Umformulierungen der BKatV mit sich brachte sowie die Einführung neuer Tatbestände:

Neue Tatbestände ab 1. Oktober 2017Bußgeld in Euro
Fahrzeug mit Diplomatenkennzeichen ohne entsprechende Berechtigung auf
öffentlichen Straßen in Betrieb genommen
10
Als Halter einen Plakettenträger nicht,
nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angebracht
40
Plakettenträger auf einem Kennzeichenschild mit einem anderen als dem zugehörigen Kennzeichen angebracht65
Fahrzeug ohne die dafür übersandten
Plakettenträger oder mit einem anderen
als den angebrachten Plakettenträgern
zugehörigen Kennzeichen in
Betrieb gesetzt
70
… als Halter die Inbetriebnahme zugelassen oder angeordnet70

Keine drei Wochen später, am 19. Oktober 2017, erfolgte die nächste Bußgeldkatalog-Änderung und die erregte allerlei Aufsehen. Denn mit dieser Neuerung wurden bestimmte Fehlverhalten im Straßenverkehr deutlich härter sanktioniert, als dies zuvor der Fall gewesen war. 

Wer es z. B. vorher versäumt hatte, bei Stau auf der Autobahn eine Rettungsgasse zu bilden oder einem Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn Platz zu machen, hatte lediglich ein Bußgeld von 20 Euro fürchten müssen. Mit der Änderung vom 19. Oktober 2017 wurde dieser Betrag auf mindestens das Zehnfache angehoben und es erfolgten weitere Sanktionen:

VerstoßBußgeld in EuroPunkte in FlensburgFahrverbot
Keine Rettungsgasse bei Stau auf der Autobahn gebildet2002
… mit Behinderung24021 Monat
… mit Gefährdung28021 Monat
… mit Unfall32021 Monat
Einem Einsatzfahrzeug mit eingeschaltetem Blinklicht und Einsatzhorn nicht sofort Platz gemacht24021 Monat
… mit Gefährdung28021 Monat
… mit Unfall32021 Monat

Gleichzeitig wurden auch die Sanktionen für die vorschriftswidrige Handynutzung am Steuer verschärft. Zuvor war dafür lediglich ein Bußgeld von 60 Euro (bei Kfz) bzw. von 25 Euro (bei Fahrrädern) verhängt worden. Ab dem 19. Oktober 2017 galten hingegen härtere Sanktionen. Außerdem wurde das Verbot auf weitere elektronische Geräte wie z. B. Tablets oder Navigationsgeräte ausgeweitet:

VerstoßBußgeld in EuroPunkte in FlensburgFahrverbot
Verbotswidrig elektronisches Gerät am Steuer genutzt1001
… mit Gefährdung15021 Monat
… mit Unfall20021 Monat
Verbotswidrig elektronisches Gerät beim Radfahren genutzt55

Zu guter Letzt wurden mit den Bußgeldkatalog-Änderungen vom 19. Oktober 2017 noch zwei komplett neue Tatbestände eingeführt:

  • Verdeckung oder Verhüllung des Gesichts, z. B. durch Masken, Burkas oder Niqabs): 60 Euro Bußgeld
  • Missachtung eines Durchfahrtsverbots mit Gewichts- oder Höhenbeschränkung trotz zusätzlicher Kennzeichnung der Straßenfläche: 500 Euro Bußgeld, 2 Monate Fahrverbot

Bußgeldkatalog-Änderungen 2015: Neue Bußgelder bei roten Kennzeichen und Kurzzeitkennzeichen

2015 gab es lediglich einige Bußgeldkatalog-Neuerungen zu Fahrzeugpapieren.
2015 gab es lediglich einige Bußgeldkatalog-Neuerungen zu Fahrzeugpapieren.

2015 erfuhr der Bußgeldkatalog nur sehr wenige Änderungen, was kaum verwundert, da er doch erst ein Jahr zuvor umfangreich reformiert worden war. Am 1. Januar und am 1. April 2015 erfolgten einige geringfügige Umformulierungen bestehender Tatbestände, die jedoch inhaltlich keine Auswirkungen hatten.

Davon abgesehen wurden am 1. April außerdem zwei neue Tatbestände eingeführt:

  • Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge (auch Oldtimer) mit rotem Kennzeichen nicht mitgeführt: 10 Euro
  • Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen nicht mitgeführt: 20 Euro

Änderungen im Bußgeldkatalog von 2014: Das Jahr der Punktereform

Am 1. Mai 2014 erfuhr der Bußgeldkatalog seine bislang umfangreichste Änderung. Diese ging Hand in Hand mit der Umwandlung des Verkehrszentralregisters in das neue Fahreignungsregister, welche auch als Punktereform bekannt ist. Dabei wurde das alte Punktesystem von Grund auf umgekrempelt: Statt wie zuvor 18 Punkte durften Fahrzeugführer nun nur noch maximal 8 Punkte ansammeln, ehe die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgte. Dafür wurde die Anzahl an Punkten, die für einen Verkehrsverstoß verhängt werden können, wiederum deutlich gesenkt. Außerdem gilt seitdem eine Obergrenze für Verwarnungsgelder von 55 Euro (vorher waren es 35 Euro).

Diese grundlegenden Neuerungen bei der Sanktionierung von Verkehrsverstößen brachten erwartungsgemäß viele große und kleine Bußgeldkatalog-Änderungen mit sich. Umfangreiche Informationen diesbezüglich finden Sie in unserem Ratgeber zur Punktereform 2014.

Doch die Punktereform vom Mai 2014 war nicht die einzige Neuerung in diesem Jahr. Am 30. Oktober 2014 traten ebenfalls Bußgeldkatalog-Änderungen in Kraft. Neben einigen Umformulierungen bereits existierender Tatbestände wurden u. a. folgende neue Verstöße eingeführt:

  • Vorschriftswidriges Befahren von Gehwegen, linksseitig angelegten Radwegen, Seitenstreifen (außer auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen), Verkehrsinseln oder Grünanlagen mit Sachbeschädigung: 25 Euro
  • Missachtung der Pflicht zur rückwärts oder seitlich gerichteten Anbringung von Rückhalteeinrichtungen für Kinder bis zu einem Alter von 15 Monaten: 25 Euro
  • Als Radfahrer Radweg in nicht zulässiger Richtung befahren: 20 Euro
  • Als Radfahrer Radweg in nicht zulässiger Richtung befahren und Behinderung verursacht: 25 Euro
  • Als Radfahrer Radweg in nicht zulässiger Richtung befahren und Gefährdung verursacht: 30 Euro
  • Als Radfahrer Radweg in nicht zulässiger Richtung befahren und Sachbeschädigung verursacht: 35 Euro

Dies waren die ersten Änderungen, die die aktuelle Bußgeldkatalog-Verordnung erfuhr. Sie trat am 1. April 2013 in Kraft und löste damit die BKatV vom 13. November 2001 ab.

Über den Autor

Gitte
Gitte H.

Gitte erhielt ihren Master-Abschluss in Germanistik und Kommunikationswissenschaften. Als Redakteurin schreibt sie Ratgeber im Bereich Verkehrsrecht und unterstützt die bussgeldkatalog.org-Redaktion tatkräftig im Lektorat. Außerdem zählen die Pflege und Kontrolle unseres YouTube-Kanals zu ihren Kernaufgaben.

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