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7 häufige Verkehrsirrtümer: Hätten Sie es gewusst?

News von Sarah K.

Letzte Aktualisierung am: 22. September 2023

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Um die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) ranken sich einige Mythen und Irrtümer. Viele Verkehrsteilnehmer sind der Meinung, dass auf Parkplätzen stets „rechts vor links“ gilt oder das die Rettungsgasse erst beim Eintreffen der Einsatzkräfte gebildet werden muss. Wir räumen in diesem Artikel mit den 7 häufigsten Verkehrsirrtümern auf.

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In diesem Video sehen Sie die 7 häufigsten Verkehrsirrtümern.
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Verkehrsirrtum Nummer 1: Auf Parkplätzen gilt „rechts vor links“

Häufige Verkehrsirrtümer: Auf dem Parkplatz gilt nicht automatisch "rechts vor links".
Häufige Verkehrsirrtümer: Auf dem Parkplatz gilt nicht automatisch “rechts vor links”.

Auf Parkplätzen kann es mitunter hektisch einhergehen und es herrscht nicht selten viel Verkehr. Die meisten Autofahrer halten auch auf Parkplätzen die „rechts vor links“-Regel ein. Allerdings ist diese gemäß StVO gar nicht vorgeschrieben, wie auch der BGH in einem Urteil bestätigt hat. Die Verkehrsteilnehmer müssen aufeinander Rücksicht nehmen und sich notfalls per Handzeichen einigen, wer zuerst fahren darf.

Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Parkplatz über deutlich markierte Fahrspuren verfügt und als Straße erkennbar ist. In diesem Fall greift die „rechts vor links“-Regel.

Verkehrsirrtum Nummer 2: Nach einem Parkrempler reicht es, einen Zettel zu hinterlassen

Auch um das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (Fahrerflucht) ranken sich viele Verkehrsirrtümer. Einer davon besagt, dass Sie nach einem Parkrempler einfach einen Zettel mit Ihren Kontaktdaten an der Windschutzscheibe des beschädigten Kfz hinterlassen können.

Da allerdings nicht sichergestellt werden kann, dass dieser nicht weggeweht wird, machen Sie sich der Fahrerflucht schuldig, wenn Sie nur einen Zettel hinterlassen. Sie sind viel mehr dazu verpflichtet, zu versuchen, den Besitzer zu ermitteln.

Zudem müssen Sie gemäß § 142 Strafgesetzbuch (StGB) eine angemessene Zeit warten. Haben diese beiden Maßnahmen keinen Erfolg, sollten Sie den Parkrempler der Polizei melden. So gehen Sie sicher, dass Ihnen keine Unfallflucht vorgeworfen werden kann.

Verkehrsirrtum Nummer 3: Autos sollte man nach einem Unfall auf keinen Fall bewegen

Täglich kommt es zu kleineren Kollisionen im Straßenverkehr, die mit einem Blechschaden enden. Einige Verkehrsteilnehmer glauben, dass sie nach einem solchen Zusammenstoß das Fahrzeug nicht mehr bewegen dürfen. Diese Annahme ist allerdings falsch.

Stellt der Wagen eine deutliche Behinderung für den nachfolgenden Verkehr dar, sollten Sie ihn so schnell wie möglich an die Seite fahren. Vorab können Sie allerdings noch Beweise sichern, indem Sie beispielsweise Fotos anfertigen.

Verkehrsirrtum Nummer 4: Die Rettungsgasse müssen Sie erst bei Eintreffen der Rettungskräfte bilden

Zu den häufigsten Verkehrsirrtümer gehört auch die Annahme, dass eine Rettungsgasse erst gebildet werden muss, wenn die Einsatzkräfte tatsächlich anrücken. Das ist allerdings falsch. In § 11 Absatz 2 StVO ist eindeutig geregelt, dass Sie die Rettungsgasse umgehend bilden müssen:

Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.

Unsere Grafik verdeutlicht, wie Sie die Rettungsgasse bilden müssen:

Grafik zur Rettungsgasse: So bilden Sie diese richtig!
Grafik zur Rettungsgasse: So bilden Sie diese richtig!

Verkehrsirrtum Nummer 5: Im Reißverschlussverfahren sollte man sich so bald wie möglich einfädeln

Das Reißverschlussverfahren findet bei einer Fahrbahnverengung Anwendung. Um dieses richtig auszuführen, müssen Sie den endenden Fahrstreifen bis kurz vor das Ende befahren. Erst dann sollten Sie sich auf die andere Spur einordnen.

Verkehrsirrtum Nummer 6: Ab Oktober gilt Winterreifenpflicht

Dieser Verkehrsirrtum beruht auf der bekannten Regel „von O bis O“. Viele Verkehrsteilnehmer denken, dass im Zeitraum von Oktober bis Ostern die Pflicht besteht, den Wagen mit Winterreifen auszustatten.

Das stimmt allerdings nicht. Die Winterreifenpflicht ist in Deutschland nicht an ein bestimmtes Datum geknüpft. Entscheidend sind viel mehr die tatsächlichen Witterungsbedingungen. Sind die Straßen von Schnee bedeckt oder gar vereist, gilt automatisch die Winterreifenpflicht.

Verkehrsirrtum Nummer 7: Radfahrer müssen immer auf dem Radweg fahren

Radfahrer können sich aussuchen, ob sie auf der Fahrbahn oder dem Gehweg fahren möchten. Eine generelle Pflicht, den Radweg zu benutzen, gibt es nicht. Diese ist nur gegeben, wenn auf dem Radweg auch ein blaues Schild mit einem Fahrradsymbol steht.

Über den Autor

Sarah
Sarah K.

Sarah absolvierte ein Journalismus-Studium an der DEKRA Hochschule für Medien in Berlin mit dem Schwerpunkt "Onlinejournalismus" und ist seit 2016 Teil unseres Teams. Sie schreibt Texte zu unterschiedlichsten Fragestellungen im Bereich Verkehrsrecht und ist insbesondere für den Newsbereich zuständig.

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1 Kommentar

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  1. Hans-Jürgen W
    Am 1. Januar 2023 um 19:30

    Zu viele Ausnahmeregelungen! Z.B. die Erlaubnis für Entsorgungsfahrzeuge (Müllauto) bei Vz 260 in verkehrte (verbotene) Richting fahren zu dürfen. Vz 260 aufgestellt, damit Fahrradfahrer entgegenkommen dürfen.

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