Führerschein zuhause vergessen: Welche Strafe droht?

Von Sarah K.

Letzte Aktualisierung am: 4. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Führerschein vergessen: Bei der Polizeikontrolle erwischt

Kein Bußgeld: Wenn der Führerschein vergessen wurde, wird ein Verwarnungsgeld von zehn Euro fällig.
Kein Bußgeld: Wenn der Führerschein vergessen wurde, wird ein Verwarnungsgeld von zehn Euro fällig.

Auf deutschen Straßen kommt es täglich zu vielen Verstößen gegen die Regeln der Straßenverkehrsordnung. Durch Blitzer und Radarfallen können Geschwindigkeits- und Abstandsverstöße aufgedeckt werden.

Auch Polizeikontrollen dienen dazu die Einhaltung der Regeln zu überprüfen und können Ordnungswidrigkeiten oder gar Straftaten (wie beispielsweise das Fahren ohne Fahrerlaubnis) aufdecken.

Doch was passiert eigentlich, wenn Sie bei einer Verkehrskontrolle durch die Polizei den Führerschein vergessen haben? Welche Kosten kommen auf Betroffene zu? Die Höhe vom Bußgeld sowie weitere wichtige Informationen zur Auswirkung auf die Probezeit, wenn der Führerschein vergessen wurde, erhalten Sie im nachfolgenden Ratgeber.

FAQ: Führerschein vergessen

Was droht, wenn ich den Führerschein vergessen habe?

Geraten Sie in eine Verkehrskontrolle und können den Führerschein nicht vorzeigen, weil Sie ihn vergessen haben, kann ein Bußgeld von 10 Euro die Folge sein.

Gilt es als Fahren ohne Fahrerlaubnis, wenn ich meinen Führerschein vergesse?

Nein. Beim Führerschein handelt es sich lediglich um das amtliche Dokument, welches als Nachweis über die Fahrerlaubnis dient. Die Fahrerlaubnis besteht trotzdem, auch wenn der Führerschein nicht vorzeigbar ist.

Darf ich im Ausland fahren, wenn ich meinen Führerschein vergessen habe?

Das Fahren ohne vorzeigbaren Führerschein kann im Ausland zu Problemen führen, da der Nachweis über die Fahrerlaubnis fehlt. Es könnte ein Bußgeld drohen und die Weiterfahrt untersagt werden.

Führerschein vergessen: Ist die Probezeit in Gefahr?

Im Rahmen einer Verkehrskontrolle durch die Polizei können den Beamten einige Ordnungswidrigkeiten auffallen. Wird beispielsweise der Verbandskasten nicht mitgeführt oder ist abgelaufen, wird ein Verwarnungsgeld von fünf Euro fällig.

Ähnlich verhält es sich auch, wenn der Führerschein vergessen wurde: Ein Bußgeld von zehn Euro wird fällig. Autofahrer sind in Deutschland nämlich verpflichtet, den Nachweis der Fahrerlaubnis mitzuführen, wenn sie mit einem Kfz am Straßenverkehr teilnehmen. Doch gibt es in der Probezeit eine besondere Strafe, wenn der Führerschein vergessen wurde?

Haben Sie in der Probezeit beim Autofahren den Führerschein vergessen, handelt es sich nicht um einen sogenannten B-Verstoß. Sie haben also keine weiteren Konsequenzen zu befürchten, wenn Sie in der Probezeit den Führerschein vergessen,

Problematisch wird es, wenn sich Fahranfänger zwei B-Verstöße oder einen A-Verstoß in der Probezeit leisten. Ist dies der Fall, wird selbige um zwei Jahre verlängert und der Führerscheinneuling muss an einem kostenpflichtigen Aufbauseminar teilnehmen.

Haben Sie den Führerschein vergessen und sind in der Probezeit, kann sich daraus also keine deutlich höhere Strafe als nur das Verwarnungsgeld von zehn Euro ergeben. Dennoch sollten Sie das Dokument stets mitführen, sodass Sie es bei einer Verkehrskontrolle auf Verlangen vorzeigen können.

Führerschein vergessen: Dürfen Sie im Ausland fahren?

Führerschein vergessen: Im Ausland kann das deutlich teurer werden.
Führerschein vergessen: Im Ausland kann das deutlich teurer werden.

Haben Sie den Führerschein im Ausland vergessen, kann dies zu einigen Problemen führen, da Sie ausländischen Behörden ohne das Dokument nur schwer beweisen können, dass Sie eine Fahrerlaubnis besitzen.

In aller Regel wird dann ein Bußgeld fällig. Wie hoch dieses ausfällt, hängt vom jeweiligen Land ab, in welchem Sie Urlaub machen.

Wichtig: Haben Sie den Führerschein lediglich vergessen, handelt es sich nicht um ein Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Denn diese besteht auch, wenn Sie das Dokument nicht vorzeigen können. Die Polizei kann allerdings verlangen, dass Sie das Dokument zeitnah auf der nächsten Dienststelle vorzeigen.

Über den Autor

Sarah
Sarah K.

Sarah absolvierte ein Journalismus-Studium an der DEKRA Hochschule für Medien in Berlin mit dem Schwerpunkt "Onlinejournalismus" und ist seit 2016 Teil unseres Teams. Sie schreibt Texte zu unterschiedlichsten Fragestellungen im Bereich Verkehrsrecht und ist insbesondere für den Newsbereich zuständig.

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9 Kommentare

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  1. Andreas H.
    Am 1. Juli 2023 um 13:13

    ich bin verpflichtet einen Nachweis mit zuführen . Ist eine Kopie im juristischen Sinn auch ein Nachweis ?

    mit freundlichen grüßen

  2. Herbert D
    Am 21. November 2020 um 14:23

    Was war und ist denn gültig in den derzeitigen Corona-Zeiten?
    Wir lange wurde über die Befristungen der Mantel des Schweigens gelegt.
    Wenn ich zum Beispiel ein Risikofall mit 75 Jahren bin und deshalb die HU hinausgeschoben habe, ist das ein Fall für ein Bußgeld seitens einer Stadt?
    Es handelte sich um 5 Monate, von März bis Juli-August.
    Der Termin war angemeldet und bestätigt, es wurden schwere Mängel feststellt, was aber eher aus dem Katalog der Bewertung stammt, denn bei dem Vorderradantrieb waren hinten die Achslenker leicht ausgeschlissen. Also nicht verkehrssicherheitsrelevant.

  3. Marianne H
    Am 9. November 2020 um 17:52

    Was kostet die OWi, wenn ein Ausländer seinen FS zu Haus vergessen hat?
    Konkret: ein Freund kam grenznah nach D – Kontrolle, FS nicht dabei. Polizei hat einen Streifenwagen aus dem benachbarten Ausland angefordert, die haben das geklärt (FS vorhanden). Muss der Delinquent noch nit einem Warnschuss aus D rechnen?

  4. H. Ludwig
    Am 14. August 2020 um 10:48

    Hatte Tüv bis Ende der Saison bei Beginn der Saison habe ich am 1 Tag wieder den Tüv gemacht!Der Tüv Man (DEKRA) hat mir des deshalb, weil ich in Saison-Stilllegung keinen Tüv hatte mit einer Strafe belegt!!Weis nicht ob das richtig war,deshalb nie mehr Dekra!!

  5. Valentin B.
    Am 20. März 2020 um 18:38

    Hallo will Fahrschule Lehrer

  6. Haio
    Am 19. Februar 2020 um 17:34

    Führerschein vergessen, dann droht eben kein BUßGELD i.H.v. 10 € !

    In § 56 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) ist definiert, dass ein Verwarnungsgeld bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten verhängt wird.
    Üblicherweise liegt ein Verwarnungsgeld zwischen 5 und 55 Euro, wohingegen ab 60 Euro von einem Bußgeld gesprochen wird.
    Gemäß Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), genauer § 56 Absatz 1, kann eine Behörde im Rahmen geringfügiger Verstöße eine Verwarnung aussprechen und hierfür ein Verwarnungsgeld in Höhe von 5 bis 55 Euro aussprechen. Sie kann von dem Verwarngeld aber auch absehen. Sieht der Tatbestandskatalog mithin bereits eine höhere Geldbuße vor, so wird regelmäßig ein Bußgeldverfahren eröffnet und ein Bußgeld erhoben.

  7. Peter W.
    Am 18. Juni 2019 um 11:36

    So einfach ist es leider nicht: Es gibt durchaus Vertreter/innen der Polizei, die arumentieren, dass man bei einer Kopie nicht wisse, ob der Original-Führerschein entzogen worden sei.

  8. Hanna
    Am 15. April 2019 um 19:45

    Bei Fahrzeugkontrolle genügt eine Kopie des Führerscheins.

  9. Rüdiger H.
    Am 5. Januar 2019 um 13:47

    Bußgeld -Androhung bei sogenannten “abgelaufenem Verbandskasten” Die von Ihnen wiedergegebene Behauptung, dass bei einem “abgelaufenen Verbandskasten” ein Bußgeld fällig ist, ist schlichtweg falsch. Nach einer entsprechenden Androhung von seitens eines Polizeibeamten habe ich dies rechtlich überprüfen lassen. Mit Hilfe eines Juristen wurden sämtliche, im Zusammengang mit “Verbandskasten” relevanten Gesetzestexte überprüft. Es wurde in keinem dieser Unterlagen ein entsprechender Hinweis/Festlegung gefunden. (auch nicht in den von der hiesigen Polizeidirektion genannten Gesetzestexten)
    Im übrigen wir in neueren Verbandskästen lediglich darauf hingewiesen dass die verfallsrelevanten Teile zu ersetzen sind, mitnichten der gesamte Verbandskasten! Hier entsteht zusätzlich die Grundsatzfrage, ist ein im Strassenverkehr eigesetzter Polizeibeamter befähigt festzustellen ob der Inhalt eines Verbandskasten noch einsatzfähig ist oder nicht. Es ist nicht vorstellbar, dass im Umkehrschluss ein “Mediziner” (Arzt) feststellt ob die z.B. angebaute Zusatzleuchte gesetzlich zugelassen wäre! Fazit: Ich hatte mir die Mühe gemacht und bin der Sache nachgegangen, die angedrohte Anzeige wurde “fallen gelassen”.

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