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Führerschein abgeben – Wo Sie diesen hinschicken und was Sie beachten müssen

Von bussgeldkatalog.org, letzte Aktualisierung am: 5. Februar 2023

Fahrverbot: Den Führerschein abgeben, aber wo?

Fahrverbot: Führerschein per Post abgeben ist möglich.
Fahrverbot: Führerschein per Post abgeben ist möglich.

Ist es durch eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr zu einem Fahrverbot gekommen, stellt sich oft die Frage, wo Betroffene den Führerschein zur Verwahrung abgeben können. Ist hier die ausstellende Behörde oder die Polizei zuständig oder muss sich der Fahrer an die Fahrerlaubnisbehörde wenden?

Auch ist der Unterschied zwischen einem Fahrverbot und dem Führerscheinentzug nicht hinreichend bekannt. So kommt es vor, dass Betroffene den Führerschein in amtliche Verwahrung geben, ohne richtig zu wissen, ob dies auch korrekt ist.

Der nachfolgende Ratgeber wird das Thema erläutern und erklären, wo bei einem Fahrverbot der Führerschein abgegeben werden kann.

FAQ: Wie und wo müssen Sie den Führerschein abgeben?

Wo gibt man den Führerschein bei einem Fahrverbot ab?

Wo Sie den Führerschein bei einem Fahrverbot genau abgeben müssen, steht in der Rechtsmittelbelehrung des Bußgeldbescheides – in der Regel ist das die zuständige Bußgeldstelle.

Wie kann kann man den Führerschein bei einem Fahrverbot abgeben?

Betroffene können den Führerschein per Post einsenden oder persönlich abgeben. Auch eine Abgabe bei der zuständigen Dienststelle der Polizei ist in manchen Bundesländern möglich.

Was passiert, wenn die Vollstreckungsbehörde sich nicht am Wohnort befindet?

In diesem Fall, können Betroffene vereinbaren, dass eine Behörde vor Ort die Verwahrung übernimmt. Dies muss mit der zuständigen Stelle abgestimmt werden. Mehr dazu, lesen Sie hier.

Video: Wo und wie den Führerschein abgeben

Video: Führerschein abgeben
In unserem Video erfahren Sie alles Wichtige zum Abgeben des Führerscheins.

Wann und wo muss ich meinen Führerschein abgeben?

Ein Fahrverbot kann in einem Bußgeldverfahren als Nebenstrafe verhängt werden. Im Gegensatz zum Führerscheinentzug kann es auch nur für einige Monate verhängt werden. Wie viele Monate das Fahrverbot umfasst, ist vom Vergehen abhängig. Die Vollstreckung des Fahrverbots geschieht auf Grundlage des § 25 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Nach diesem Paragraphen werden Führerscheine, die von deutschen Behörden ausgestellt wurden, für die Dauer des Fahrverbots amtlich verwahrt.

Ist die Entscheidung beziehungsweise der Bußgeldbescheid rechtskräftig muss der Betroffene seinen Führerschein abgeben. Die Dauer kann hier zwischen ein und drei Monate betragen, in Einzelfällen auch länger. Ab dem Beginn der amtlichen Verwahrung für den Führerschein beginnt die Frist für das Fahrverbot. Das heißt, erst wenn der Führerschein bei der Behörde eingegangen ist, gilt für den Fahrer das Fahrverbot.

Die Frist, wann der Führerschein abgegeben werden muss, legt entweder die ausstellende Behörde fest oder der Fahrer selbst, wenn für ihn die sogenannte 4-Monats-Frist angewendet wird. Wird der Führerschein jedoch zu spät abgegeben, drohen weitere Strafen.

Den Führerschein abgeben: Polizei kann Anlaufstelle sein.
Den Führerschein abgeben: Polizei kann Anlaufstelle sein.

Bisweilen war jedoch nicht klar, ob jede Behörde, die die Dokumente entgegennimmt, auch die amtliche Verwahrung durchführt. Nach einem gerichtlichen Beschluss des Amtsgerichts Parchim vom 18.12.2012 (Az. 5 OWiG 424/12) gilt die Abgabe des Führerscheins bei jeder Behörde, die diesen entgegennimmt, als amtliche Verwahrung.

Dennoch ist es meist sinnvoll, dies bei der Behörde, die für die Vollstreckung des Fahrverbots zuständig ist, zu tun. Ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig, kann die Abgabe des Führerscheines bei einem Fahrverbot bei der Behörde erfolgen, die den Bußgeldbescheid ausgestellt hat. Details zur Behörde und wohin der Führschein gesandt werden sollte, können dem Bescheid entnommen werden.

Wurde Einspruch eingelegt und danach eine Entscheidung durch ein Amtsgericht gefällt, ist meist die Staatsanwaltschaft für die Vollstreckung zuständig. Möchte der Betroffene den Führerschein dennoch bei einer anderen Behörde oder bei der Polizei abgeben, sollte dies vorher mit der Vollstreckungsbehörde abgesprochen werden.

So kann es durchaus vorkommen, dass die Vollstreckungsbehörde sich nicht im Wohnort des Fahrzeugführers befindet. Hier kann zum Beispiel vereinbart werden, dass die Stadtverwaltung die Vollstreckung übernimmt. Liegt das Einverständnis der Behörden vor, kann der Führerschein dort abgegeben werden. Unter Umständen ist es dann auch möglich, dass Betroffene bei der Polizei den Führerschein abgeben.

Fahrverbot: Die Führerscheinabgabe. So kann sie erfolgen.

Ist bei einem Fahrverbot geklärt, wo Betroffene den Führerschein abgeben müssen, gibt es für die Abgabe verschiedene Möglichkeiten.

Den Führerschein abgeben, können Betroffene wie folgt:

  • per Post, hier per Einschreiben versenden, damit ein Nachweis vorliegt. Das Einschreiben geht an die zuständige Behörde, die den Bußgelbescheid verschickt hat.
  • Abgabe bei der für den Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle. Der Bußgeldbescheid und Ausweisdokumente müssen hier vorgezeigt werden. Dies ist jedoch nicht in allen Bundesländern möglich, daher sollte sich vorher über diese Möglichkeit informiert werden.
  • Persönliche Abgabe bei der zuständigen Behörde, auch hier müssen der Bescheid sowie Ausweisdokumente vorgelegt werden.

Keine Lust zum Lesen? Das Fahrverbot im Video erklärt

Video zum Fahrverbot
In diesem Video erfahren Sie alles zum Ablauf, zur Dauer und zum Beginn eines Fahrverbots.
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Führerschein abgeben – Wo Sie diesen hinschicken und was Sie beachten müssen
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142 Kommentare

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  1. Armin K. sagt:

    Bei der Übersendung mit der Post muß ich keine Ausweisdokumente vorlegen, aber bei der persönlichen Abgabe.
    Wieso muß ich bei der persönlichen Abgabe die Ausweisdokumente vorlegen? Diese Vorgabe ist wohl nicht ganz schlüssig, umgangssprachlich sagt man dazu hirnrissig.

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Armin,

      die Vorlage von Ausweisdokumenten dient der Identifizierung des Betroffenen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Jürgen T. sagt:

        Hmm, ist es denn nicht egal, wer den FS abgibt? Wichtig ist doch eher, daß der FS-Inhaber die selbe Person ist, die auf dem Bußgeldbescheid steht. Man kann doch auch sicher seinen Partner, die Eltern oder erwachsenen Kinder zum Abgeben schicken, wenn man z.B. verhindert ist, oder nicht?
        Bei einem Einschreiben erhält die Behörde doch auch nur den FS und Bußgeldbescheid.

        • bussgeldkatalog.org sagt:

          Hallo Jürgen,

          wichtig für die Behörden ist, dass der Betroffene die Abgabe des Führerscheins billigt. Familienmitglieder können den Schein selbstverständlich ebenfalls abgeben, wenn Sie dazu eine Bevollmächtigung des Fahrers haben und dessen Ausweis vorlegen können.

          Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  2. sysko sagt:

    Hallo
    Ich musste meinen FS für 8 Wochen abgeben konnte die Strafe aber auf 4 Wochen reduzieren weil ich das Doppelte an Geldstrafe bezahle.
    In dem Rechtsgültigen Beschluss den ich bekommen habe steht aber nichts drin wann ich den FS abgeben muss.
    Haben die das vergessen?
    mfg

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Sysko,

      hier sollten Sie sich an die zuständige Behörde wenden und erfragen, wann Sie den Führerschein einreichen müssen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. Kenan sagt:

    Hallo ich wurde vor kurzem in einer innerorts Straße geblitzt, 50km/h Straße ich war ungefähr mit 55 oder 60 km/h unterwegs. Muss ich denn führerschein abgeben oder nur bußgeld ?

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Kenan,

      nein. Mit 10 km/h zu viel sind Sie im Bereich der Verwarnung. Hier kommt ein Verwarnungsgeld von 15 Euro auf Sie zu.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  4. Kameo sagt:

    Kurze frage .. habe meinen Führerschein 4 wochen abgegeben .. heute 24.hätte ich ihn abholen können .. jetzt schicken die ihn per post da ich keine zeit hatte ihn abzuholen..

    DARF ich jetzt schon fahren ? Da ja kein verbot mehr gilt ? Oder zählt die strafe dann bis erhalt des Führerscheins ? Abgabe war 24. Vor vier wochen .. danke im voraus

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Kameo,

      da das Fahrverbot abgelaufen ist, sollten Sie wieder fahren dürfen. Werden Sie allerdings kontrolliert und können den Führerschein nicht vorzeigen, kann ein Bußgeld von 10 Euro fällig werden. Eine Nachfrage bei der zuständigen Behörde verschafft zusätzliche Sicherheit.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  5. Maya sagt:

    Hallo,

    muss meinen Führerschein bis spätestens 06.06.17 für 4 Wochen abgeben, was passiert wenn ich das nicht mache, habe im August Urlaub und würde ihn lieber da abgeben. Kommt nur Bußgeld oder was passiert?
    Danke

  6. M.a sagt:

    Das Bußgeld muss ich separat überweisen.Muss ich ,indem Moment wo den fs abgebe einen Kontoauszug mitnehmen oder einfach da abgeben Und fertig ?!

  7. jörg sagt:

    hallo ..
    ich finde ihre angaben allesammt sehr informativ.
    allerdings :
    ich habe einen benakkten in österreich der sich ein fahrverbot für 2 monate ( glaube ich ) eingehandelt hat
    zuvor war er nie auffällig

    jetzt hat er mich gefragt ob ich wüsste wie das mit dem fahrverbot und der führerscheinabgabe ist

    die geldstrafe wurde bezahlt
    muss der österreichische führerschein jetzt in deutschland abgegeben werden
    gilt das fahrverbot nun auch im rest von europa ? oder doch nur in deutschland ?

    lg Jörg

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Jörg,

      hat sich Ihr Bekannter, der in Besitz eines österreichischen Führerscheins befindet, ein Fahrverbot in Deutschland eingehandelt, gilt dies zunächst nur in Deutschland. Die deutsche Behörde darf den ausländischen Führerschein nicht langfristig einziehen. Es wird vielmehr ein Vermerk darauf angebracht, dass in Deutschland ein Fahrverbot besteht. In den anderen Ländern dürfte Ihr Bekannter dann fahren. Die deutschen und österreichischen Behörden sind jedoch untereinander sehr gut vernetzt. Unter gewissen Umständen – beispielsweise nach Alkoholfahrten – kann dies dazu führen, dass auch in Österreich ein Fahrverbot angeordnet wird.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • jörg sagt:

        danke für die antwort ..
        was passiert wenn er den schein in deutschland nicht zum vormerken vorlegt ?
        der weg ist weit …. und mit der post senden ??
        er ist ausserdem nur 1-2 mal im jahr am weg durch deutschland ( von wien nach vorarlberg .. . zu mir ;) )

        besten dank nochmal :)

        • bussgeldkatalog.org sagt:

          Hallo jörg,

          ob dies auf postalischem Wege möglich ist, sollten Sie bei der jeweiligen Fahrerlaubnisbehörde erfragen.

          Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

    • jörg sagt:

      mann … jetzt aber ..
      der bekannte hat einen österreichischen führerschein ( PKW ) und ein deutsches fahrverbot kassiert …so .. alle klarheiten nun beseitigt hoff ich …

  8. Tom sagt:

    Hallo,
    Wenn der Führerschein aufgrund einer Alkoholkontrolle einbehalten wurde (Atemalkohol von etwa 0,8). Beginnt die Zeit der für die ich den Minat Fahrverbot bekomme bereits zu laufen? Oder fängt diese erst nach dem Bußgeldbescheid an zu laufen? Der Führerschein liegt momentan noch bei der Polizei aber es ist nach etwa einer Woche noch keine Post da!

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Tom,

      Ihr Führerschein wurde vorläufig eingezogen. Das eigentliche Fahrverbot beginnt in der Regel erst, wenn das Urteil rechtskräftig wird.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  9. Sören G. sagt:

    Hallo, ich muss meinen Führerschein für einen Monat abgeben. Allerdings habe ich nun auch einen Führerscheinentzugsschreiben bekommen. Der Grund sind 8 Punkte in Flennssburg. Ich benötige den FS beruflich. Dieses Schreiben kam heute. Was kann ich tun.
    P.S. ich bin nie gerast und an unmöglichen Stellen auf der Autobahn mit 122 geblitzt worden wo plötzlich 80 war “Strassenschäden”
    Vieln Dank im Vorhinein!

  10. Mona sagt:

    Guten Abend,

    im Rahmen eines Bußgeldbescheides wurde mir ein einmonatiges Fahrverbot verordnet.
    Hierbei wählte ich die Abgabe über den Postweg, allerdings habe ich dies nicht über ein Einschreiben erfolgen lassen sondern abends direkt in den Briefkasten der zuständigen Behörde eingeworfen. Anbei befand sich ein Schreiben meinerseits,dass ich um eine Empfangsbestätigung bitte.
    Ist das so auch okay oder sollte ich weitere Schritte ausführen um eine schriftliche Bestätigung zu erhalten?

    Vielen Dank im voraus

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Mona,

      eigentlich sollte das reichen. Im Zweifel können Sie aber noch bei der Behörde nachfragen, ob Ihr Führerschein angekommen ist und ab wann das Fahrverbot gilt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  11. Michael sagt:

    Muß meinen Führerschein das erste mal abgeben .Nur ist die austellende Behörde Baden Würtenberg.Kann ich den Führerschein auch in Schleswig-Holstein bei der Behörde abgeben? Ich wohne in Schleswig-Holstein.

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Michael,

      in der Regel müssen Sie den Führerschein bei der zuständigen Behörde abgeben – also dort, wo das Fahrverbot angeordnet wurde. Bei weiteren Fragen sollten Sie sich an die Behörde wenden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  12. Icke sagt:

    Hallo….
    Ich habe meinen Bußgeldbescheid für 1 monat fahrverbot aus Leipzig bekommen. Wohne aber in Bayern, wenn ich den Führerschein nach Leipzig schicken muss und die wieder erwartend nochmals 3 Wochen für die PostBearbeitung brauchen, hab ich ja 2 Monate keinen führerschein. Muss 30 km zur arbeit, öffentliche Verkehrsmittel fahren nur bis zur Hälfte. Han für 4 wochen eine Lösung, aber nicht für noch länger. Kann ich den nicht auch hier auf der Polizei abgeben?

  13. Jenny sagt:

    Hallo,

    also ich muss auch meinen Führerschein für 4 Wochen abgeben. Jetzt meine Frage, ich wohne allein, habe auch hier im Umkreis keine Familie die mich in der Zeit unterstützt und ständig Freunde nerven möchte ich auch nicht.
    Wenn ich meinen FS per Post sende, ab wann gilt dann das Verbot? Weil Postweg dauert ja auch mind. einen Tag. Wäre ja ein verschwendeter Tag ohne FS.
    Kann man auch wenn man z.b. wie ich komplett allein ist, auf Auto angewiesen ist weil man sehr abgelegen wohnt das Fahrverbot umgehen? Habe mal davon gehört wenn man das doppelte an Strafe zahlt könne man den FS behalten?

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Jenny,

      die Frist startet erst, wenn der Führerschein bei der Behörde ankommt. Es ist in der Tat unter Umständen möglich, ein Fahrverbot durch eine Verdopplung des Bußgeldes zu umgehen, allerdings ist hierfür in der Regel die Hilfe eines Anwalts notwendig.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  14. Max sagt:

    Hallo,

    ist es zwingend notwendig eine Rechtsschutzversicherung oder einen Anwalt zu nehmen um Einspruch gegen das 1-monatige Fahrverbot einzulegen? Die doppelte Strafe würde ich aus beruflichen Gründen in Kauf nehmen.

    Gruß und Dank im Voraus!
    Max

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Max,

      in der Tat ist die Zuhilfenahme eines Anwalts zur Umgehung eines Fahrverbots in der Regel notwendig.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  15. JJ sagt:

    Hallo, ich habe am 07.06 meinem Führerschein abgeben müssen für 3 Monate. Morgen ist der letzte Tag der Frist und er wurde mir immernoch nocht zugeschickt obwohl ich das in dem Schreiben vermerkt habe. Mfg

  16. Alexander sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Ich habe am 15.10.2017 ein Fahrverbot für 1 Monat erhalten.
    Ab dem 15.10.2017 wirksame Fahrverbot von 1 Monat(en) Dauer hin. (steht im Bescheid).
    Ich reise jetzt nach Ausland für 3 Jahre, bleibt er noch nach 3 Jahre gültig?
    Wie lange überhaupt ist Fahrverbot gültig, wenn ich meine FS nicht abgebe?
    Mfg.
    Alexander.

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Alexander,

      das Fahrverbot beginnt erst dann, wenn Sie es bei den Behörden abgeben. Reisen Sie wieder nach Deutschland ein, müssen Sie mit Konsequenzen rechnen. Die Behörden können das Dokument beschlagnahmen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  17. MS sagt:

    Bekomme ich nachdem ich meinen Fürherschein zur Behörde geschickt habe, eine Bestätigung mit den genauen Fristen? Erreiche dort leider keinen Persönlich nach mehrmaligen E-mails und telefonaten.
    Danke im Voraus!
    MfG

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo MS,

      normalerweise ist der Beleg des Einschreibens der Nachweis dafür, dass Sie ab dem Tag den Führerschein abgegeben haben. Für weitere Informationen müssten Sie die Führerscheinstelle kontaktieren.

      Die Redaktion von Bussgeldkatalog.org

  18. Jose Garcia sagt:

    Hallo,

    Ich komme aus Spanien aber ich wohne in Deutschland seit 4 Jahren.
    Ende August hane ich ein Fahrverbot für 1 Monat erhalten.
    ich werde diese Woche mein Führerschein an den Behörder per Post schicken.

    2 Fragen:
    1. Gilt diese Fahrverbot außer Deutschland (in Besonderes für Spanien?)
    2. wird der Behörder mein Führerschein zurück per Post in Januar schicken?

    danke im Voraus.
    Jose Garcia.

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Jose Garcia,

      in der Regel gilt das Fahrverbot nur für Deutschland. Allerdings ist es von Land zu Land unterschiedlich, ob Sie dort mit einem deutschen Fahrverbot dennoch fahren dürfen. Informieren Sie sich bitte bei den lokalen Behörden. Eine Schwierigkeit könnte aber darin bestehen, dass Sie in dieser Zeit nicht mehr über Ihren Führerschein verfügen.
      Die Behörde wird Ihnen den Führerschein in der Regel zurückschicken. Sollten Sie einen ausländischen Führerschein besitzen, wird dieser mit einem Vermerk über das Fahrverbot versehen und direkt zurückgeschickt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  19. Edmund B. sagt:

    Ich habe meinen Führerschein Freitags zur Post gegeben.
    Ab wann zählt die Frist? Ist Samstags auch Posteingang bei der Behörde?

    Mit freundlichem Gru0
    Edmund B. [Nachname von der Redaktion editiert]

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Edmund B.,

      ab dem Beginn der amtlichen Verwahrung für den Führerschein beginnt die Frist für das Fahrverbot. Das heißt, erst wenn der Führerschein bei der Behörde eingegangen ist, gilt für den Fahrer das Fahrverbot. Samstags wird höchstwahrscheinlich nicht gearbeitet.

      Die Redaktion von Bussgeldkatalog.org

  20. JB sagt:

    Hallo,
    ich habe einen Busgeldbescheid bekommen, mit einem Fahrverbot für 1Monat den ich mit einer Frist von 4 Monaten antreten soll nach Rechtskraft.
    Nun habe ich Einspruch eingelegt und einen Verwerfungsbescheid bekommen. Etwa 2 Monate nach dem Busgeldbescheid (19.09 Bußgeldbescheid / 30.11. verwerfungsbescheid)Meine Frage:
    Wie lange habe ich jetzt Zeit den Führerschein abzugeben? Welches Datum ist für die Frist von 4 Monaten ausschlaggebend?
    Mit freundlichen Grüßen
    JB

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo JB,

      durch die Möglichkeit des Einspruchs kann der Antritt von einem Fahrverbot verschoben werden. So ist damit auszugehen, dass das Datum des Verwerfungsbescheid für die 4-Monatsfrist maßgeblich ist.

      Die Redaktion von Bussgeldkatalog.org

  21. inge sagt:

    Hallo,

    nach Geschwindigkeitsübertretung habe ich meinen Führerschein fristkonform am fälligen Kalendertag gegen 22.30 Uhr bei der örtlichen Polizei abgegeben und eine Bestätigung erhalten.
    Nun wird mir vorgeworfen am Tag der Abgabe meines Führerschein zu einem früheren Zeitpunkt -um 11.40 Uhr – ohne Führerschein gefahren zu sein.
    Meine Frage: Gilt der Tag der Führerscheinabgabe, unabhängig der Uhrzeit an dem ich den Führerschein faktich übergebe oder steht mir zur Führerscheinabgabe der Kalendertag von 00:00 bis 24:00 Uhr zur Verfügung?

    Bereits vorab vielen Dank für die Antwort.

    Gruß Inge

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Inge,

      in der Regel sollte es sich so verhalten, dass am Tag der Führerscheinabgabe schon kein Fahrzeug mehr geführt werden darf. Insofern wäre Ihre Sanktion rechtens. Details können Sie auch bei der örtlichen Polizeistelle erfragen.

      Das Team von bussgeldkatalog.org

  22. Kay L. sagt:

    Liebes Team,

    ich hätte noch folgende Anmerkung und würde Sie bitte die oben stehenden Informationen zu überprüfen.

    “Persönliche Abgabe bei der zuständigen Behörde, auch hier müssen der Bescheid sowie Ausweisdokumente vorgelegt werden”

    “Abgabe bei der für den Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle. Der Bußgeldbescheid und Ausweisdokumente müssen hier vorgezeigt werden. Dies ist jedoch nicht in allen Bundesländern möglich, daher sollte sich vorher über diese Möglichkeit informiert werden.”

    Laut Mitarbeiter der Straßenverkehrsbehörde nehmen Polizeidienststellen keine Führerscheine mehr an.

    Des Weiteren ist die persönliche Abgabe bei der zuständigen Behörde, die den Bußgelbescheid verschickt hat, möglich.

    Vielen Dank für Ihren Service,

    Mit freundlichen Grüßen

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Kay,

      dies kann von Bundesland zu Bundesland variieren. Im Land Berlin kann der Führerschein beispielsweise an jeder Polizeidienststelle oder bei der Bußgeldstelle abgegeben werden. Fragen Sie daher am besten bei der ausstellenden Behörde nach, wo eine Abgabe möglich ist.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  23. Nicole K. sagt:

    Hallo,

    hängt die Zusendung des Führerscheines auch mit der Zahlung des Bußgeldes zusammen? D.h. wird der Führerschein erst wieder ausgestellt, wenn das Bußgeld bezahlt wurde?

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Nicole K.,

      mitunter. In der Regel ist der Führerschein jedoch stets für eine bestimmte Periode entzogen, worüber Sie in Ihrem Bußgeldbescheid informiert werden sollten. Würden Sie sich theoretisch weigern, das Bußgeld zu bezahlen, könnte Ihr Führerschein für eine längere Zeit einbehalten werden – dies ist jedoch vom Einzelfall abhängig.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  24. Amy sagt:

    Liebes Team,
    ich habe ein 1-monatiges Fahrverbot bekommen, wohne in Ulm (Baden-Württemberg) und das bayerische Polizeiverwaltungsamt hat den Bußgeldbescheid ausgestellt (wurde in Neu-Ulm geblitzt).
    Kann ich den Führerschein
    – durch einen Vertreter
    – im Polizeirevier in Neu-Ulm abgeben
    – und nach Ablauf der Monatsfrist wieder dort abholen?
    Besten Dank für Ihre Antwort.
    Mit freundlichen Grüßen

  25. Dome sagt:

    Ich habe eine Verständnisfrage. Nachdem ich letzten Herbst ein einmonatigen Fahrverbot hatte, weil ich innerhalb eines Jahres zweimal zu schnell gefahren bin auf der Autobahn , würde es mich interessieren ob bei einer weiteren Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb von 12 Monaten nach dem Fahrverbot , eine neues Fahrverbot droht ?

    Viele Grüße Dome

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Dome,

      in diesem Fall wird die Behörde in der Regel prüfen, ob Beharrlichkeit vorliegt. Es kann unter Umständen ein weiteres Fahrverbot angeordnet werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  26. Marion sagt:

    Liebes Team,ich habe meinen Führerschein per Einschreiben mit Rückschein an die Staatsanwaltschaft geschickt.Jetzt hat die Post 10 Tage gebraucht um diesen Brief 20km zu befördern.Bin ich meinen Führerschein dann jetzt insgesamt 5Wochen los oder zählt der Eingangsstempel der Post?Vielen Dank und herzliche Grüsse

  27. egon sagt:

    Gegen mich wurde ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

    Ich hatte einen Anwalt eingeschaltet, weil besondere Umstände (Protasta-Operation vorher, schwer kontrollierbarer Harndrang, mehrere Kilometer lange Baustelle auf der Autobahn, alle Parküplätze waren gesperrt für Maschinen und Fuhrpark der Bauuntenehmen) mein schnelles Fahren erforderlich machte.
    1. Das Argument mit der Baustelle wurde überhaupt nicht vorgetragen.
    2. Dann hat er eine Frist versäumt.
    3. Für das Gerichtsverfahren hatte ich aus beruflichen Gründen (Entfernung knapp vierhundert Kilometer) die Befreiung vom persönlichen Erscheinen gewünscht; er hat die Terminverlegung beantragt: SO war das nicht abgesprochen und …
    4. Der Anwalt hat ein fehlerhaftes Schreiben mit Rechtschreib- und Grammatikfehlern und unvollständigen und unverständigen Sätzen bei Gericht eingereicht: Als Richter hätte ich die Anträge auch verworfen bei Vorlage einer derart misslungenen Stellungnahme. Das fehlerhafte Schreiben ging am Freitagabend per Fax ans Gericht und an mein Fax. Das Groteske an dem Fall ist, dass ich den Anwalt am Samstag mangels Erreichbarkeit per Email gerügt hatte und er mich am Mittwoch angerufen hat mit dem Frage, was ich denn wolle.

  28. Olaf sagt:

    Habe eine Frage zu der Frist “4 Wochen”.
    Habe meinen FS am 29.4. bei der zuständigen Stelle im Gericht abgegeben, eine Bestätigung habe ich erhalten.
    Das Fahrverbot besteht für 4 Wochen.
    Wann darf ich wieder fahren, ab 30.5. oder schon ab 29.5.?
    Danke für die Antwort.

  29. Anita sagt:

    Hey wollte heute bei der Behörde anrufen und fragen wenn ich meinen FS mittels einschreiben zu schicke ob die 4 Wochen ab heute laufen denn morgen ist alles zu und da kann mir telefonisch auch keiner eine Auskunft geben…. Auch auf Nachfrage ob ich es hier bei der Polizeidienststelle angeben könne bekam ich nur dumme Antworten….

  30. Harald S. sagt:

    ich wurde innerhalb 2 Jahen bei einer Alkoholfahrt, jeweils 0,6 Promille Blutalkohol, ertappt.
    Erstes Fahrverbot 1 Monat 500,00 € Strafe, beim zweiten Mal 3 Monate Fahrverbot 1000,00 € Strafe. Als ich den Führerschein der Behörde übergab wurde mir nach ca. vier Wochen mitgeteilt, dass ich MPU machen sollte. Nach 3 Monaten habe ich aber ohne weiteren Probleme meinen Führerschein wieder zurückerhalten.
    Nun sechs Wochen später wollen Sie aber dass ich meinen Führerschein wieder bei Ihnen abgeben soll, Ist das alles zulässig?
    Mit freundlichen Grüßen

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Harald,

      dies müsste von einem Anwalt für Verkehrsrecht geprüft werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  31. Romina sagt:

    Guten Tag,
    ich habe eine Frage.
    Wenn ich den Führerschein per Einschreiben einschicke, zählt dann der Poststempel oder der Tag an dem die Behörde den Führerschein erhält?
    Logisch gesehen, bin ich ja nicht mehr der Inhaber des Führerscheins sobald ihn offiziell die Post hat oder?
    Gibt es hierzu einen Paragraphen?
    Liebe Grüße,
    Romina

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Romina,
      in der Regel zählt der Tag, an dem der Führerschein bei der Behörde eingeht.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  32. Kamal .E sagt:

    Guten Tag.
    Ich wurde wegen schnelles fahren angehalten und muss mein Führerschein für 4 wochen abgeben. Ich bin aber auf mein Führerschein angewiesen, weil ich keine andere Möglichkeit habe zur Arbeit zu kommen. Gibts es die Möglichkeit Bußgeld zur bezahlen statt die 4 Wochen abgabe?

    MfG

    Kamal.E

  33. Kamal .E sagt:

    Guten Tag,
    ich wurde wegen zu schnelles fahren angehalten und muss mein Führerschein 1 Monat abgeben 160 € und 2 punkte. Ich bin aber auf mein Führerschein stark angewiesen, wegen mein Arbeit .Kann ich den 1 Monat als Bußgeld bezahlen ?

    Mfg
    Kamal.E

  34. Maria sagt:

    2 Monate Fahrverbot! Abgegeben 11.6.
    Frage: wann zurück? 11.08 oder 6.08?
    Wie wird es gerechnet

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Maria,

      das Fahrverbot wird nach Monaten und nicht nach Wochen bemessen. Dementsprechend bekommen Sie Ihn am 10.08. zurück.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  35. Cem Onur B. sagt:

    Hallo
    Ich hab am 4.7. ein Brief bekommen wo ich den führerschein für 1 Monat abgeben muss meine frage ist wo ich es abgeben muss, es wird im brief erwähnt das ich 4 Monate zeit habe mein führerschein abzugeben. Darüber hinaus wird auch erwähnt das ich bei “meiner behörde” abgeben muss was bedeutet das ?

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Cem Onur B.,

      in der Regel können Sie den Führerschein beispielsweise bei einer Polizeistelle oder der Bußgeldstelle Ihres Wohnortes abgeben.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  36. Roswitha Z. sagt:

    Hallo, ich habe ein Fahrverbot von 1 Monat erhalten. Nachdem ich vergebens bei der ortsansässigen Polizei versucht habe, am Freitag, den 27.6. 18 den Führerschein abzugeben, habe ich ihn am selbigen Tag per Post aufgegeben, da es zu umständlich ist, erst 200 km zu fahren, um ihn persönlich abzugeben. Nun habe ich eine Nachricht von der zuständigen Behörde erhalten, dass ich erst am 2.8. wieder fahren darf, anstatt am 28.7. das ist doch reine Willkür. Kann ich dagegen Beschwerde einlegen?
    Viele Dank im Voraus für eine Antwort
    Roswitha

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Roswitha Z.,

      das Fahrverbot beginnt ab dem Zeitpunkt, ab welchem Ihr Führerschein verwahrt wird. Da dieser wahrscheinlich etwas später eintraf als geplant, kam es zu einer Verzögerung. Rechtlich können Sie dagegen nur schwer vorgehen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  37. U.D. sagt:

    Hallo!
    Ich habe ein Fahrverbot von 4 Wochen verhängt bekommen, dass ich nächste Woche starten möchte.
    Ich würde meinen Führerschein gerne am Sonntag persönlich bei Landkreis Peine in den Briefkasten werfen.
    Frage: darf ich von dort aus noch mit dem Auto nach Hause fahren, da ja erst am Montag der Breifkasten geleert wird?
    Und was passiert, wenn ich auf dem Weg nach Hause angehalten werde und keinen Führerschein vorzeigen kann?
    Mfg U.D.

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo U.D.,

      wer keinen Führerschein vorzeigen kann, muss normalerweise 10 Euro Bußgeld zahlen.
      Ob es rechtlich in Ordnung ist, noch nach Hause zu fahren, sollten Sie mit einem Anwalt oder der Behörde klären.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  38. René sagt:

    Gute Abend,

    ich habe meinen Führerschen (1 Monat Fahrverbot) am 01.08. per Einschreiben an die Behörde gesendet. Heute am 03.08. ist die Zustellung immer noch nicht erfolgt. In der Sendungsverfolgung steht der Empfänger habe ein Postfach und die Sendung noch nicht abgeholt. Ich gehe davon aus, dass dies also frühestens am Montag 06.08. erfolgen wird.

    Ab wann gilt denn nun das Fahrverbot?

    Ich habe den Führerschein extra zwei Tage vorher abgesendet, so dass ich spätestens am 03.09. wieder fahren kann (berufliche Notwendigkeit). Auf dem Schreiben der Behörde steht, dass Postlaufzeiten nicht berücksichtigt werden. Somit würde ich ja frühestens am 06.09. wieder fahren dürfen? Oder doch früher?

    Danke für Ihre Antwort.

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo René,

      wenden Sie sich am besten direkt an die Behörde und erfragen Sie die Regelung bei Postfächern.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  39. Christian sagt:

    Hallo Zusammen,

    ich habe im Mai einen Bußgeldbescheid mit 1-Monat Fahrverbot erhalten (50 km/h zu schnell, außerorts). Innerhalb der 4 Monatsfrist musste ich meinen Führerschein bis spätestens Anfang / Mitte September in amtliche Verwahrung abgeben.

    Im August kam ein weiterer Bußgeldbescheid (ca. 28 km/h zu schnell) mit erhöhter Geldstrafe sowie der Anordnung eines 1-monatigen Fahrverbots, welches ich sofort antreten sollte, da ich zweimal über 26 km/h zu schnell innerhalb eines Jahres gefahren bin.

    Beide Bescheide kamen von unterschiedlichen Bußgeldstellen, da ich beruflich sehr viel unterwegs bin. (fahre ca. 50.000 km im Jahr)

    Ich habe meinen Führerschein nun seit 2 Wochen in amtliche Verwahrung bei der Bußgeldstelle des zweiten Bescheids gegeben.

    Die Behörde bestätigte mir nun schriftlich eine Rückgabe des Führerscheins nach bereits einem Monat.

    Muss ich jetzt mit einem Verlängerungsschreiben rechnen oder bestand die “Strafe” darin meinen Führerschein sofort abzugeben und mein 1-monatiges Fahrverbot anzutreten?
    Informieren sich die Behörden untereinander? Wie sieht der Austausch aus?

  40. FSchweiz sagt:

    Hallo zusammen,

    ich (Deutscher Staatsbürger) mit Wohnsitz in der Schweiz habe einen Schweizer Führerschein und wurde in Deutschland geblitzt. Nun habe ich ein Fahrverbot. Meine Frage wäre, darf ich in der Schweiz trotzdem Auto fahren? Denn mein Deutscher Führerschein liegt in Deutschland, da ich ja einen Schweizer Führerschein habe. Oder muss ich dann den Schweizer Führerschein auch abgeben?

    LG und vielen Dank

  41. Klaus sagt:

    Habe jetzt am 21.08. meinen Führerschein an die entsprechende Stelle in Wismar geschickt, da eine persönliche Abgabe auf Grund der Entfernung nicht in Frage kam. Dort ist der Führerschein aber erst am 24.08. eingetroffen und folglich muss ich bis zum 23.09. warten, bis ich wieder fahren darf.
    Ich bin eigentlich davon ausgegangen, dass ich mit dem Abgabedatum bei der Post schon nicht mehr fahren darf, da ich physikalisch ja keinen Führerschein mehr habe. Ich habe aber erst über eine Woche nach Abgabe bei der Post die Antwort erhalten, dass ich seit dem 24.08. nicht mehr fahren darf. Somit bin ich eigentlich nicht mehr bei einem Fahrverbot von einem Monat sondern schon bei 34 Tagen. Das kann doch auch nicht im Sinne des Gesetzes sein, jemanden 10 % härter zu bestrafen nur dadurch, dass er den Führerschein nicht vor Ort abgeben kann! Woher soll ich denn wissen, wie lange ich nach Abschicken des Führerscheins noch fahren darf, weil der Postweg mir hier noch ein paar Tage lässt?

  42. Peter sagt:

    Muss auch 2 Monate meinen Lappen abgeben. Wollte fragen, wie hoch die Kosten für daß Abholen des Fs. von der Polizei bei mir zuhause ist? Habe es wohl verschwitzt. …

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