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Zeugnisverweigerungsrecht nach einem Blitzer in Anspruch nehmen

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Geblitzt – kann das Zeugnisverweigerungsrecht Anwendung finden?

Zeugnisverweigerungsrecht: Wenn der Blitzer zugeschlagen hat, muss der Fahrzeughalter nicht immer den Fahrer nennen.
Zeugnisverweigerungsrecht: Wenn der Blitzer zugeschlagen hat, muss der Fahrzeughalter nicht immer den Fahrer nennen.

Wenn ein Auto mit hoher Geschwindigkeit unterwegs ist und es zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung kommt, ist es nicht selten der Fall, dass ein Blitzer zuschlägt. Die Folge ist dann, dass der Verkehrsverstoß geahndet wird – mit einem Bußgeld, Punkten in Flensburg und möglicherweise einem Fahrverbot.

Bevor aber ein Bußgeldbescheid im Briefkasten landet und diese Sanktionen verkündet, muss in der Regel eine Anhörung erfolgen, in welcher der tatsächliche Fahrer ermittelt werden soll. Da nämlich in Deutschland eine Fahrerhaftung gilt, kann nicht automatisch der über das Kennzeichen ermittelte Halter des Fahrzeugs mit Bußen belegt werden.

Wenn sie in diesem Zusammenhang Post bekommen, fragen sich viele, ob sie bei einem Zeugenfragebogen nach einem Blitzer vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen können oder nicht. Im Folgenden möchten wir klären, was es genau mit diesem Recht auf sich hat und unter welchen Umständen das Zeugnisverweigerungsrecht bei einem Blitzer in Anspruch genommen werden kann.

FAQ: Zeugnisverweigerungsrecht nach einem Blitzer

Was ist das Zeugnisverweigerungsrecht?

Es beschreibt das Recht eines Zeugen, die Aussage zu verweigern, wenn damit ein Angehöriger einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit beschuldigt werden könnte.

Welche Angehörigen können durch das Zeugnisverweigerungsrecht geschützt werden?

Verlobte, Ehegatten (auch ehemalige), Lebenspartner (auch ehemalige), Verwandte bis dritten Grades und verschwägerte Personen bis zweiten Grades.

Kann ich mich auch nach einem Blitzer auf das Zeugnisverweigerunsrecht berufen?

Ja, wurde einer der genannten Angehörigen mit Ihrem Wagen geblitzt und sollen Sie als Fahrzeughalter einen Zeugenfragebogen ausfüllen, dürfen Sie die Aussage verweigern.

Im Video: Alles zum Zeugnisverweigerungsrecht

Video zum Zeugnisverweigerungsrecht
Alle wichtigen Informationen zum Zeugnisverweigerungsrecht finden Sie in unserem Video.

Was besagt das Zeugnisverweigerungsrecht?

§ 52 der Strafprozessordnung (StPO) spricht bestimmten Personen ein Zeugnisverweigerungsrecht zu – Blitzer sind dabei aber vermutlich nicht das Hauptanwendungsgebiet, da es um strafrechtliche Beschuldigungen im Allgemeinen geht. Doch auch bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr greift diese Regelung.

Wer ist nun laut Gesetz zur Verweigerung der Aussage berechtigt? Es handelt sich hierbei um Angehörige des Beschuldigten, welche nicht antworten müssen. Dazu gehören:

  • Verlobte (oder analog die Person, mit der der Beschuldigte versprochenermaßen eine Lebensgemeinschaft eingehen wird)
  • Ehegatten (auch ehemalige)
  • Lebenspartner (auch ehemalige)
  • in gerader Linie mit dem Beschuldigten verwandte oder verschwägerte Personen; in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert
Laut § 53 StPO genießen auch Berufsgeheimnisträger ein Zeugnisverweigerungsrecht. Zu diesem Personenkreis gehören etwa Rechtsanwälte, Ärzte, Psychotherapeuten oder Geistliche in ihrer Funktion als Seelsorger. Das Zeugnisverweigerungsrecht nach einem Blitzer müssen diese Personen aber wohl eher nur im Ausnahmefall bemühen – z. B. wenn der Beschuldigte ihren Wagen benutzt hat.
Geblitzt Das Zeugnisverweigerungsrecht kann von Angehörigen in Anspruch genommen werden.
Geblitzt: Das Zeugnisverweigerungsrecht kann von Angehörigen in Anspruch genommen werden.

Zeugnisverweigerungsrecht bei der Blitzer-Anhörung: Konkretes Beispiel

Ein möglicher Fall sähe also so aus: Der eigene Sohn wurde geblitzt. Das Zeugnisverweigerungsrecht kann nun dem Vater, welcher der Halter des Wagens ist und daher als Zeuge befragt wird, die unangenehme Situation ersparen, sein Kind als Fahrer angeben zu müssen. Er muss also nicht antworten. Wenn vom Recht allerdings Gebrauch gemacht wird, kann dies auch ohne konkrete Antworten für die Behörden ein Hinweis auf den tatsächlichen Fahrer sein. Sie können dann davon ausgehen, dass dieser im näheren Umfeld der befragten Person zu finden ist.

Daher kann es unter Umständen passieren, dass die Polizei nach einem in Anspruch genommenen Zeugnisverweigerungsrecht mit dem Blitzerfoto an der Haustür auftaucht, um in einer direkten Gegenüberstellung dem Verdacht nachzugehen, beim Fahrer handele es sich möglicherweise um ein Familienmitglied, das im gleichen Haus lebt.

Zusammenfassend lässt sich also feststellen, dass nur bei nahen Angehörigen vom Zeugnisverweigerungsrecht, wenn diese geblitzt wurden, Gebrauch gemacht werden kann. Handelt es sich aber um einen Freund, dem der Wagen geliehen wurde, darf sich nicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht nach einem Blitzer berufen werden. In diesem Fall müsste der Halter auf die Fragen antworten und den Fahrer korrekt angeben.

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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Zeugnisverweigerungsrecht nach einem Blitzer in Anspruch nehmen
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8 Kommentare

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  1. Michi
    Am 12. November 2023 um 12:10

    Perfekt und sehr verständlich erklärt. Danke dafür

  2. Luzie
    Am 6. Oktober 2023 um 10:07

    Hallo,

    wie lautet die Definition “Lebenspartner” – nur eingetragene Lebenspartnerschaften?
    Wir wohnen unverjeiratet seit 21 Jahren zusammen, lt. Polizei sind wir keine Lebenspartner.
    Vielen Dank im Voraus.
    LG Luzie

    • Klaus K
      Am 16. Januar 2024 um 19:52

      Wenn Sie als Halter einen Bußgeldbescheid bekommen, obwohl Sie nicht der Fahrzeugführer waren, was ja aufgrund des Fotos offensichtlich ist, genügt es auszusagen, daß es zutrifft, daß das Fahrzeug zur angegebenen Zeit auf dieser Strecke geführt wurde. Das ist hilfreich, da man Ihnen dann nicht vorwerfen kann, nicht zu wissen, wer ihr Fahrzeug wann und wo geführt hat und damit der Grund für eine evtl. Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen, entfällt. Zur Angabe über den wahren “Übeltäter/in” genügt der Hinweis, “…daß es sich um eine/n Verwandte/n gem. § 52 StPO ff. handelt, somit möchte ich dazu keine weiteren Angaben machen. Mit freundlichen Grüßen, XXX.”
      Alles Weitere wäre dann Aufgabe der Ermittlungsbehörde.
      Hinweis:
      Pech wäre allerdings, wenn bei dem zu erwartenden Polizeibesuch die bis dato verschwiegene Person selbst die Tür öffnet.

  3. Christian
    Am 4. Mai 2023 um 21:07

    Ich habe eine Frage
    Ich habe auch diesen Brief bekommen als halterin und den Fragebogen zum Zeugen angeben!
    Jetzt ist es so das es mein Ex Verlobter war mit dem ich absolut nicht mehr in Kontakt stehe und auch seinen Namen in jeglicher Form erwähnen möchte
    Ich gebe also die Ordnungswidrigkeit zu und Kreuze an das ich nicht gefahren bin ?

    Wie kann ich das zu meinen Lasten klären ich möchte das Bußgeld bezahlen das Fahrtenbuch ist mir auch Recht aber durch meine Gegenwärtige Situation ist eine Kommunikation oder Namensnennung mir viel schlimmer Als das Bußgeld

    Kann jemand helfen ??

  4. Karim
    Am 27. Januar 2023 um 17:00

    Wie wirkt es auf Führungszeugnis (des Fahrzeughalters und geblitzte Person) aus, wenn der Vater von seinem Recht gebrauch macht? Das bleibt sicherlich in der Polizeiakte liegen und kann als Hintergrundsinformation dienen, wenn die geblitzte Person später nochmal erwischt wird?

  5. B Georg
    Am 24. April 2021 um 11:45

    Wie sind im obigen Beispiel (Vater Pkw-Halter, Sohn geblitzt) die Folgen, wenn der Vater im Zeugenfragenbogen sich fälschlicherweise selbst
    als Fahrer ausgibt, um den Sohn zu “schützen”?

  6. Thomas S.
    Am 13. November 2020 um 9:37

    Nein, natürlich nicht.
    Der Halter hat lediglich von seinem Recht Gebrauch gemacht. Das darf ihm nicht zum Nachteil gereicht werden.
    Wenn die Bußgeldstelle oder Polizei den Fahrer nicht ermitteln kann, dann ist dies das Versagen der Behörden und nicht des Halters, der sich lediglich auf sein Recht stützt. Allerdings hat auch die Bußgeldstelle noch die Möglichkeit ein Fahrtenbuch für das Auto (nicht den Halter) aufzuerlegen, um dann evtl. spätere Vergehen besser aufzuklären.

  7. Robert K.
    Am 19. August 2020 um 8:35

    Man hätte das Thema noch ausweiten können. Wie sieht es mit entstandenen Kosten des Verfahrens aus wenn beispielsweise ein Bußgeldverfahren eröffnet wurde. Trägt die der Halter wenn er sein Zeugnisverweeigerungsrecht wahrgenommen hat und der Fahrer nicht ermittelt werden kann?

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