
Zeugenfragebogen ignorieren: Ist das eine gute Idee?
Von bussgeldkatalog.org, letzte Aktualisierung am: 7. Juni 2023
Zeugenbefragung wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit: Ignorieren?

Ob Geschwindigkeits- oder Rotlichtverstoß – wer nicht „in flagranti“ bei einem verkehrswidrigen Verhalten erwischt wird, erhält in der Regel vor dem eigentlichen Bußgeldbescheid einen sogenannten Anhörungs- bzw. Zeugenfragebogen.
Denn § 163a der Strafprozessordnung schreibt fest, dass ein Beschuldigter vor Abschluss der Ermittlungen zu vernehmen ist. § 55 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) schränkt diese Maßgabe dahingehend ein, dass es genügt, dem Betroffenen die Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Dies geschieht in der Regel schriftlich im Rahmen eines Anhörungsbogens. Einen Zeugenfragebogen erhalten hingegen häufig die Halter eines Wagens, wenn klar ist, dass dieser nicht der eigentliche Verkehrssünder sein kann, denn die Halterermittlung ist für die Behörde bedeutend einfacher.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Zeugenfragebogen ignorieren
Nein. Einen Anhörungsbogen bekommen Sie, wenn sich die Behörde sicher ist, dass Sie einen Verstoß gegen das Verkehrsrecht begangen haben. Hierin können Sie sich zur Sache äußern. Einen Zeugenfragebogen bekommen Sie hingegen, wenn die zuständige Behörde davon ausgeht, dass Sie als Halter nicht auch der Fahrer zum Tatzeitpunkt waren.
Grundsätzlich sind Sie nicht verpflichtet, einen Zeugenfragebogen zu beantworten. Ihn zu ignorieren, ist nicht verboten, aber es kann Konsequenzen haben.
Die Behörde wird in diesem Fall weiter versuchen, den schuldigen Fahrer zu ermitteln. Hierfür kann sie die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen, die weitere Ermittlungen anstellt. Mehr dazu erfahren Sie hier.
Den Zeugenfragebogen ignorieren: Ist das erlaubt?

Die Zusendung des Bogens ist jedoch keineswegs als eine Aufforderung zur Stellungnahme in der Sache der Ordnungswidrigkeit zu verstehen. Kann daher, wer beispielsweise geblitzt wurde, den Zeugefragenbogen ignorieren?
Grundsätzlich besteht keine Pflicht, den Zeugenfragebogen zurückzuschicken. Das Ignorieren der Anhörung ist also in der Regel erlaubt. Denn der Anhörungsbogen dient vor allem der Bekanntmachung der Anschuldigung gegenüber dem Betroffenen.
Zusätzlich besteht auch die Möglichkeit, Angaben zur Sache zu machen. Das kann beispielsweise ratsam sein, wenn der Betroffene gar nicht der Fahrer des Wagens zum Tatzeitpunkt gewesen ist.
Entscheidet sich der Angehörte dazu, den Zeugenfragebogen nicht zu ignorieren, prüft die Behörde, ob die gemachten Angaben dazu geeignet sind, die Vorwürfe zu entkräften. Ist dies nicht der Fall, kommt es normalerweise zur Versendung des Bußgeldbescheids.
Umgang mit dem Zeugenfragebogen: Hat das Ignorieren Folgen?
Ein Zeugenfragebogen ergeht normalerweise in Bußgeldverfahren, in denen der tatsächliche Fahrer noch unbekannt ist. Manchmal erhält der Halter den Zeugenfragebogen direkt, manchmal nachdem er in einem regulären Anhörungsbogen dem Vorwurf, gefahren zu sein, widersprochen hat.
Wer den Zeugenfragebogen ignorieren möchte, erhält oftmals nach einiger Zeit eine Erinnerung der Behörde oder sogar eine Vorladung ins nächste Polizeipräsidium. Auch dann besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht, wenn doch selbst gefahren wurde oder ein naher Angehöriger die Ordnungswidrigkeit begangen hat.
Führen die Nachforschungen auf diese Weise zu keinem Ergebnis, bittet die Behörde die Polizei unter Umständen, weitere Ermittlungen im direkten Umfeld des Fahrzeughalters anzustellen. Beispielsweise kann die Polizei verdächtigten Personen einen Besuch abstatten oder amtliche Passfotos anfordern und mit dem Blitzerfoto abgleichen.
Fehlende Mitwirkung: Konsequenzen

Die fehlende Mitwirkung des Fahrzeughalters kann indirekt Konsequenzen für diesen haben.
Wer die Aussage verweigern und den Zeugenfragebogen ignorieren will, sollte daher beachten, dass die Behörde zwar kein Bußgeld oder Punkte gegen den Halter verhängen kann – sie ist jedoch berechtigt, eine Auflage zur Führung eines Fahrtenbuchs auszusprechen.
Jede Fahrt, die mit dem Fahrzeug getätigt wird, muss dann mit Datum, Uhrzeit und Namen des Fahrers vermerkt werden. Die lückenlose Aufzeichnung stellt sicher, dass der Kfz-Führer bei der nächsten Ordnungswidrigkeit zweifelsfrei identifiziert werden kann.
Die Fahrtenbuchauflage kommt auch bei Firmenfahrzeugen in Frage. Denn als gesetzlicher Vertreter besteht Auskunftspflicht, sofern es sich nicht um einen nahen Angehörigen handelt. Unternehmen sollten den Zeugenfragebogen daher nicht ignorieren.
Meine Frau erhielt im Juni 2019 einen Zeugenfragebogen. Wir waren jedoch im Urlaub und beantworteten diesen nicht vor Ablauf der zweiwöchigen Frist. Ich war der eigentliche Fahrer, der beschleunigte. Wir dachten, wir würden eine Erinnerung bekommen und können auf die neue reagieren. Nach 6 Monaten haben wir jedoch nichts von den Behörden erhalten. Können Sie mir bitte einen Ratschlag geben.
Wenn Sie als Fahrer in dieser Sache 3 Monaten nach Beendigung der Ordnungswidrigkeit kein direkt an Sie gerichtetes Schreiben (Bussgeldbescheid, Anhörungsbogen, Vorladung….) von der Behörde erhalten haben, ist die Ordnungswidrigkeit verjährt. Kommt nach dieser Zeit ein Bussgeldbescheid, müssen Sie dennoch Widerspruch mit der Einrede der Verjährung einlegen (Auch ein verjährter Bussgeldbescheid wird rechtskräftig und kann vollstreckt werden, wenn ihm nicht widersprochen wird).
Nochmal genauer zur Verjährung:
Die Verjährung von einem Bußgeldbescheid tritt einen Tag vor dem Ablauf von drei Monaten ein, wenn sie nicht vorher unterbrochen wurde. Wurde ein Autofahrer also beispielsweise am 3. Mai geblitzt, beginnt die Verjährungsfrist am selben Tag und die Verjährung der Geschwindigkeitsüberschreitung tritt am 2.September 24 Uhr in Kraft.
Eine Nachfrage zur Verjährung; bei einer dreimonatigen Verjährungsfrist und Begehen einer Ordnungswidrigkeit am 03.05. müsste die Verjährung doch am 02.08., 24 Uhr und nicht am 02.09., 24 Uhr in Kraft treten, oder liege falsch?
Ich erhielt am 10.10.202 einen Zeugenfragebogen der Polizei. Es geht um eine Fahrerfeststellung vom 29.08.2020 um 16 Uhr 10 . Zu diesem Zeitpunkt war ich mit meiner Frau auf der Urlaubsrückreise auf der Autobahn. Wir vermuten das es eine Anzeige von einem Fahrer vor uns auf der linken Spur war der uns über Kilometer nicht vorbeilassen wollte . ( Blinker gesetzt und Lichthupe ). Soll ich den Zeugenfragebogen ausfüllen, und Aussageverweigerung ankreuzen???
Der Zeugenfragebogen bietet doch herrliche Voraussetzungen für Halter und den Fahrer.
Unser Transporter ist auf unsere Firma zugelassen, d.h. wir bekommen “immer” einen Zeugenfragebogen.
Dann heißt es im Zeugenfragebogen das der Wagen an Betrieb/Firma (befreundeter Betrieb) ausgeliehen war.
Die jedoch hatten zu der Zeit einen Subunternehmer ;-) Verläuft jedesmal im Sande.
Hinweis: Noch NIE ist eines unserer Fahrzeug innerstädisch, vor einer Schule/Kita/Altenheim geblitzt worden.
Nein, 100% aller Tickets kommen von “Messungen” außerorts, gerne Nachts auf leerer BAB wird geblitzt.
Der Geruch der Abzocke und in meinen Augen auch des Betrugs liegen in der Luft.