Tatmehrheit gemäß § 20 OWiG: Wann liegt sie vor?
Letzte Aktualisierung am: 16. April 2025
Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Die Tatmehrheit im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
Eine Geschwindigkeitsüberschreitung oder ein Verstoß beim Abbiegen kann schnell passieren. Auch eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptuntersuchung kann einmal vergessen werden.
Ungünstig ist es nur, wenn mehrere Verstöße gleichzeitig begangen und erkannt werden, denn dann kommt die Tatmehrheit zum Tragen und die kann für den Betreffenden teuer werden.
Wenn dann der Bußgeldbescheid eintrifft, muss der Fahrer nämlich für jeden Verstoß einzeln ins Portemonnaie greifen. Erfahren Sie im folgenden Ratgeber, wann Tatmehrheit im Gegensatz zur Tateinheit vorliegt und welche Konsequenzen das für den Fahrer hat.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Tatmehrheit
Tatmehrheit liegt vor, wenn der Betroffene zwar mehrere Verkehrsordnungswidrigkeiten zur gleichen Zeit begeht, die eigentlichen Handlungen einander allerdings nicht überschneiden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn er sich gleichzeitig einen Begehungs- und einen Unterlassungsverstoß leistet oder mehrere Unterlassungsverstöße zur gleichen Zeit begeht.
Ist ein Kraftfahrer beispielsweise mit abgefahrenen Reifen unterwegs und hat sich gleichzeitig nicht darum gekümmert, den Termin zur Hauptuntersuchung für sein Kfz wahrzunehmen, handelt es sich um Tatmehrheit. Das Gleiche gilt, wenn er kontinuierlich zu schnell unterwegs ist, die Tempoverstöße allerdings auf unterschiedlichen Straßen stattfinden.
§ 20 OWiG besagt, dass jede Handlung gesondert zu ahnden ist, sofern Tatmehrheit vorliegt. Die Bußgelder werden also im Gegensatz zu Tateinheit addiert, ebenso die Punkte in Flensburg. Fahrverbote werden jedoch nicht zusammengerechnet, vielmehr wird nur eines verhängt.
Tatmehrheitliche Verletzung verschiedener Gesetze
Im Fahreignungsregister (FAER) des Kraftfahrt-Bundesamtes waren am 1. Januar 2019 mehr als elf Millionen Personen registriert. All diese Verkehrssünder hatten Ordnungswidrigkeiten begangen, die mit Punkten geahndet wurden.
Während manche Personen im Laufe eines Jahres wiederholt wegen verschiedener Ordnungswidrigkeiten abgeurteilt werden, kann es manchmal passieren, dass eine Person mehrere verbotene Taten gleichzeitig begeht. In einem solchen Fall kann die sogenannte Tatmehrheit vorliegen.
Erfüllt ein Täter verschiedene Tatbestände des Ordnungswidrigkeitengesetzes durch mehrere Handlungen, die allerdings nicht in direktem Zusammenhang zueinander stehen, liegt eine Tatmehrheit vor. Zerfällt eine Handlung also in mehrere selbstständige, voneinander unabhängige Taten, dann ist eine Handlungs- bzw. Tatmehrheit gegeben. Zu unterscheiden ist dabei die Tatmehrheit bei gleichzeitig sich verwirklichenden oder aufeinander folgenden Verstößen. Auch das Strafrecht kennt laut § 53 Strafgesetzbuch (StGB) für Straftaten eine Tatmehrheit.
Tatmehrheit bei gleichzeitig stattfindenden Handlungen

Bei dieser Begehungsform werden diverse Tatbestände erfüllt, ohne dass sich die Ausführungen überschneiden. Ein typischer Fall, in dem diese Variante vorliegt, ist das parallele Verwirklichen eines Begehungs- und eines Unterlassungsdeliktes. Möglich ist die Tatmehrheit aber auch beim zeitgleichen Vorliegen mehrerer Unterlassungsverstöße.
Sehen Sie hier einige Beispiele, die verdeutlichen, wann eine solche Handlungsmehrheit zu bejahen ist:
- Ein Lkw-Fahrer unterlässt die Vornahme der verpflichtenden Eintragungen in das Schaublatt seines Fahrtenschreibers und begeht während der Fahrt Überholverstöße.
- Ein Kraftfahrer ist mit mangelhaften Reifen unterwegs und hat es zudem unterlassen, sein Fahrzeug rechtzeitig bei der Hauptuntersuchung („TÜV“) vorzuführen.
Tatmehrheit bei nacheinander stattfindenden Handlungen
Mit diesem Fall wird ein Geschehen erfasst, in dem zwischen den ordnungswidrigen Akten ein Intervall der tatbestandslosen Handlung liegt oder wenn sich die verkehrsrechtlichen Umstände derart ändern, dass ein neuer Verkehrsvorgang anzunehmen ist.
Exemplarische Situationen aus der Praxis sind unter anderem diese:
- Dieselbe Geschwindigkeitsbegrenzung wird mehrfach überschritten, wobei der Kraftfahrer das Tempo freiwillig und nicht nur verkehrsbedingt (beispielsweise durch Stau) auf das zulässige Limit oder sogar noch weiter reduziert.
- Auf unterschiedlichen Straßen wird eine kontinuierliche Geschwindigkeitsüberschreitung erkannt.
§ 20 OWiG: Wie wird Tatmehrheit geahndet?

Die entscheidende Frage für viele Verkehrssünder ist nun, wie die Strafe für eine solche Tatmehrheit aussieht. Gibt es eine Gesamtstrafe oder ergeht für jeden Verstoß ein eigener Bußgeldbescheid?
Im Gegensatz zur Tateinheit bzw. Handlungseinheit hat die Tatmehrheit zur Folge, dass sich die Bußgelder aller Delikte, die verletzt wurden, addieren.
Im Gesetz, genauer gesagt in § 20 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), liest sich diese Regelung für das Vorliegen mehrerer Delikte wie folgt:
Sind mehrere Geldbußen verwirkt, so wird jede gesondert festgesetzt.
Das heißt, alle Bußgeldverwirklichungen werden in einem Bußgeldbescheid geahndet, dabei allerdings nicht zusammengezogen, sondern getrennt ausgewiesen. Diese Handhabe der gesonderten Festsetzung wird als Kumulationsprinzip bezeichnet. Es handelt sich nicht um eine Gesamtstrafe, wie sie bei der Tateinheit üblich ist.
Mehrere Fahrverbote bei Tatmehrheit: Wird auch hier addiert?
Während die Geldsummen und auch die Punkte bei Tatmehrheit nebeneinander existieren, gibt es im Falle des Fahrverbots eine Ausnahme für den Täter.
Ziehen mehrere Verkehrsordnungswidrigkeiten ein Fahrverbot nach sich, werden zwar die dazugehörigen Geldbußen addiert, aber es kommt nur zur Anordnung eines Fahrverbots. Beim Fahrverbot kommt also mehr oder weniger das Prinzip der Gesamtstrafe zum Tragen.
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Hallo,
Ich bin heute auf der Autobahn gefahren und dabei anscheinend mehrere Male zu schnell gefahren. Die Autobahn Polizei ist mir wohl längere Zeit gefolgt und hat mehrere Male meine Geschwindigkeit gemessen und mich dann rausgezogen.
Nun habe ich 3 Bußgelder à 120€ erhalten für 3 mal zu schnelles fahren, sowie 1 Monat Fahrverbot und 3 Punkte.
Kann ich überhaupt 3 Bußgelder für 1 Fahrt für den gleichen Verstoß erhalten? Ich habe ja zwischendurch nicht angehalten o.ä?
Vielen Dank und liebe Grüße
Hallo Sophie,
wie Sie obigem Ratgeber entnehmen können, kann im Falle einer Tatmehrheit bei nacheinander stattfindenden Handlungen in der Tat für jede Handlung ein eigenes Bußgeld erhoben werden. Eine Ausnahme gilt beim Fahrverbot: Hier greift das Prinzip der Gesamtstrafe.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Hallo, Ich weis des es nicht ganz zum Thema passt aber ich hätte dennoch gerne eine Antwort
Also ich wurde vor ca. 2 Monaten mit 42 kmh zuviel geblitzt
hab deshalb 160€ bezahlen müssen und 2 Punkte bekommen, auch Probezeit wurde Verlängert
Jetzt wurde ich mit einem Blutalkohol von 0,6 angehalten ohne Gefärdung des Verkehrs
Muss ich mit einem Permanenten entzug des Führerscheins Rechnen?
Bzw. welche Strafen erwarten mich?
wird ja zudem nur angegeben das ich 500€ strafe zahlen muss
2 weitere Punkte bekomme und 1 Monat meinen Führerschein entzogen bekomme
dennoch macht es mich ein wenig ängstlich wenn ich bedenke das ich noch in der Probezeit bin
das er ganz entzogen wird
Hallo Basti,
es handelt sich um Ihren zweiten A-Verstoß, deshalb werden Sie zusätzlich kostenpflichtig verwarnt. Des Weiteren kann ein spezielles Aufbauseminar angeordnet werden. Da Sie bereits zuvor auffällig geworden sind, kann die Behörde härtere Sanktionen festlegen.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Hallo,
heute kam mein Bußgeldbescheid, hab einen schock bekommen. Dachte immer wenn man mehrere Verstöße begeht, wird nur eins geahndet. Einmal 60 Euro wegen Handy am Steuer und 25 Euro keine Sehhilfe. Und plus 25 euro kosten fürs Verfahren, welches Verfahren ???
Mit freundlichen Grüßen
Nina
Hallo Nina,
wie Sie dem obigen Text entnehmen können, ist bei der Bemessung des Bußgeldes entscheidend , ob Tateinheit oder Tatmehrheit besteht. Zusätzliche Gebühren und Auslagen fallen immer dann an, wenn ein Bußgeldbescheid ausgestellt wird. Mehr dazu erfahren Sie auf https://www.bussgeldkatalog.org/bussgeldbescheid/gebuehren/.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Guten Tag
Ich habe heute ein Bußgeld Bescheinigung bekommen und dort sind drei Verstöße aufgelistet. Ich wurde kontrolliert mit Motorrad und die Polizisten haben 3 Mängel festgestellt: a) Reife seitlich abgefahren (60€), b) xenon Licht nachgerüstet (90€), c) dB-Killer gekürzt Umwelt Belastung (90€)
Gesamt 268€ un 2 Punkte noch dazu.
Meine Frage ist: muss ich nicht nur höchste Strafe bekommen, also 90€ und 1 Punkt anstatt 268 und 2 Punkte?
Mit freundlichen Grüßen
Timo
Hallo Timo,
als tateinheitliche Verstöße im Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeuges werden von der Rechtsprechung solche gewertet, die zur selben Zeit am selben Ort von derselben Person begangen werden und gemeinsam durch das Merkmal „Führen eines Fahrzeuges im öffentlichen Verkehr” verbunden sind. Das gilt insbesondere, wenn sich eine Dauertat und ein anderer Verkehrsverstoß zeitlich überlagern. Von Tatmehrheit spricht man im Unterschied dazu, wenn der Täter zwar gleichzeitig mehrere Tatbestände verwirklicht hat, die Ausführungshandlungen einander aber nicht überschneiden. In Ihrem Fall ist demnach von Tatmehrheit auszugehen. Hierbei werden alle Bußgelder addiert.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Also wenn ich sagen wir durch eine gesperrte Straße fahre und dort noch über eine „durchgezogene Linie“ (Fahrstreifenbegrenzung) sagen wir 50 Meter weiter fahre, wäre das dann wenn das eine 30€ bußgeld und das andere 40€ sind, zusammen 70€ und somit ein Punkt oder kommen die einzeln also einmal 30 ohne punkt und einmal 40 ohne punkt?
Hallo Lars,
ein Punkt ist in diesem Fall nicht, da die Tatbestände getrennt aufgeführt werden.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org