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Restwert vom Auto: Wie viel ist Ihr Auto nach einem Unfall wert?

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Restwert nach einem Verkehrsunfall: Wie viel ist das Auto noch wert?

Der Restwert nach einem Unfall spielt eine maßgebliche Rolle, wenn das Auto einen Totalschaden erlitten und es der Geschädigte deshalb nicht mehr reparieren lassen, sondern verkaufen möchte.

FAQ: Restwert vom Auto

Was bedeutet “Restwert”?

Der Restwert ist der Wert eines Autos, den der Besitzer nach einem Unfall bei einem Verkauf noch bekommen kann.

Wie wird er berechnet?

Der Restwert wird in aller Regel von einem Sachverständigen ermittelt und in einem Kfz-Gutachten festgehalten.

Wer muss sich um einen Käufer kümmern?

Findet der Geschädigte keinen Käufer, muss sich die Versicherung des Unfallgegners um einen kümmern.

So ist bei einem Totalschaden der Restwert des Autos zu ermitteln

Wie berechnet sich der Restwert bei einem Auto?
Wie berechnet sich der Restwert bei einem Auto?

Die Reparaturunwürdigkeit und damit ein Totalschaden bei einem Auto ist anzunehmen, wenn die Reparatur aufgrund des Vergleichs zwischen dem Wiederbeschaffungswert (z.B. 5.000 €) und den notwendigen Reparaturkosten (6.000 €) als wirtschaftlich sinnlos anzusehen ist. Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag an Geld, den der Geschädigte aufwenden muss, um sich ein gleichwertiges Auto zu beschaffen. Der PKW-Restwert ist der Betrag, den der Geschädigte für sein Unfallfahrzeug beim Verkauf erzielen kann.

Die Entschädigungsleistung ergibt sich aus der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert des beschädigten Fahrzeugs. Damit wird der Betrag erstattet, den das Altfahrzeug hatte und den der Geschädigte benötigt, um sich ein gleichwertiges Fahrzeug zu beschaffen. Ein neuwertiges Auto zählt nicht als Maßstab, da der Wertverlust des Gebrauchtwagen einzubeziehen ist.

Beispiel:
  • Wiederbeschaffungswert des Autos: 5.000 €
  • Restwert des Autos: 1.000 €
  • Entschädigungsleistung: 4.000 €

Ein Sachverständiger muss für das Auto den Restwert ermitteln

Um Wiederbeschaffungswert und Restwert festzustellen, genügt der Blick in die „Schwacke-Liste“ nicht. Die Liste berücksichtigt keine örtlichen Besonderheiten und bietet allenfalls Anhaltspunkte. Keine Versicherung wird sich auf allgemeine Feststellungen dieser Art einlassen. Die Restwertermittlung ist Aufgabe eines KFZ-Sachverständigen. Im Haftpflichtschadensfall kann ihn der Geschädigte selbst beauftragen. Er hat für das Auto den Restwert zu berechnen. Steht der KFZ-Restwert fest, muss der Geschädigte das Auto zum Restwert unverzüglich verkaufen, um Standkosten zu vermeiden.

Der Übererlös ist auf den Restwert nach einem Unfall anzurechnen

Bei der Schadensberechnung ist der Betrag maßgebend, den der Geschädigte bei der bestmöglichen Verwertung des PKW tatsächlich erzielt (BGH DAR 1992, 172). Der Geschädigte muss sich einen Übererlös anrechnen lassen, da er am Schadenfall nichts verdienen soll. Auf Verlangen der Versicherung muss er den tatsächlich erzielten Restwert nachweisen.

Geschädigter braucht keine Marktforschung zu betreiben

Der Geschädigte darf nach einem Unfall seinen PKW gemäß ermitteltem Restwert verkaufen
Der Geschädigte darf nach einem Unfall seinen PKW gemäß ermitteltem Restwert verkaufen

Allerdings ist der Geschädigte nicht verpflichtet, eigene Ermittlungen anzustellen, um für sein Fahrzeug einen möglichst höheren Preis als den im Gutachten festgestellten KFZ-Restwert zu erzielen (BGH DAR 1985, 218). Es genügt, wenn er sein Auto einem seriösen Gebrauchtwagenhändler zu dem vom Sachverständigen kalkulierten Preis bzw. Restwert des PKW anbietet und veräußert. Die Bewertung des Gutachters ist maßgebend. Der Geschädigte ist auch nicht verpflichtet, die Versicherung des Unfallgegners vor dem Verkauf zu informieren, um ihr die Möglichkeit zu geben, ein eventuell besseres Angebot zu machen (BGH DAR 1993, 251).

Der Haftpflichtversicherer darf den Geschädigten nicht auf die Möglichkeit eines eventuell höheren Restwertes verweisen, der bei einem Totalschaden als Restwert nur auf einem Sondermarkt oder durch die Einbeziehung spezialisierter Restwerteaufkäufer zu erzielen wäre. Er braucht sich nicht auf „Mondpreisangebote“ verweisen zu lassen (BGH DAR 1993, 251).

Findet der Geschädigte keinen Kaufinteressenten, kann er den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners auffordern, einen Interessenten zu benennen, der bereit ist, das Fahrzeug zu dem Restwert des Autos nach dem Unfall zu kaufen.

Grundsätze im Überblick

  • Der Geschädigte darf sein Fahrzeug nach einem Unfall zu dem Restwert veräußern, den der Sachverständige beim Totalschaden als Restwert ermittelt hat.
  • Sofern der Haftpflichtversicherer ein höheres Restwertangebot unterbreitet, muss der Geschädigte dieses Angebot annehmen und darf das Fahrzeug nicht mehr zu dem im Sachverständigengutachten benannten Restwert verkaufen.
  • Der Haftpflichtversicherer darf den Geschädigten nicht auf einen höheren Restwerterlös verweisen, der nur auf einem Sondermarkt zu erzielen gewesen wäre.
  • Der Geschädigte muss sich einen Übererlös anrechnen lassen, wenn er diesen mühelos ohne „überobligatorische Anstrengungen“ erzielen konnte. Sofern er sein Altfahrzeug beim Kauf eines neuen PKW in Zahlung gegeben hat, braucht er sich einen vom Händler eingeräumten Rabatt nicht als Übererlös anrechnen zu lassen (OLG KölnVersR 1994, 1290).
  • Bei einem Neufahrzeug (Laufleistung bis 1000 Kilometer, einen Monat seit Zulassung), das in seiner Substanz erheblich beschädigt wurde, liegt ein unechter Totalschaden vor, der den Geschädigten zur Abrechnung auf Totalschadenbasis berechtigt.
  • Wird das beschädigte Fahrzeug unrepariert veräußert, kann der Geschädigte nicht mehr die fiktiven Reparaturkosten verlangen, die er verlangen könnte, wenn er das Fahrzeug unrepariert weiter benutzen würde. In diesem Fall steht ihm nur die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert zu.
  • Der Geschädigte brauch sich nur auf eine Abrechnung auf Totalschadenbasis verweisen zu lassen, wenn der Restwert des Fahrzeuges den Schrottwert erreicht (BGH NJW 1985, 2469).

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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112 Kommentare

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  1. Doris
    Am 4. April 2016 um 14:08

    Nach einem unverschuldeten Unfall, hat die gegnerische Versicherung mir den Differenzbetrag zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert beglichen und darüber hinaus mir einen Aufkäufer genannt, der das Auto abholt und den Restwert bezahlt. Ich habe nun (nach langem Suchen) einen anderen Ankäufer gefunden der mir knapp 10% mehr bezahlt. Bin ich verpflichtet der gegnerischen Versicherung die Differenz zum höher erzielten Preis zurückzuzahlen? Wenn ja, muss ich aktiv werden? Oder kann ich abwarten ob die Versicherung sich bei mir meldet?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 7. April 2016 um 9:32

      Hallo Doris,

      diesbezüglich können Sie sich genauer bei Ihrer Versicherung erkundigen, welches Vorgehen sich am besten anbietet und was diese empfiehlt. Da Versicherungen sich in diesen Bereich sehr gut auskennen, sollte Ihre eigene die richtigen Empfehlungen geben.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  2. Thomas W.
    Am 18. März 2016 um 18:46

    Hallo,

    ich hatte einen Unfall auf der Autobahn (mir fuhr ein Pkw auf). Mein Pkw hat einen wirtschaftlichen Totalschaden. Der Gutachter hat den Restwert auf 1.200€ angesetzt. Wenige Tage nach Erhalt des Gutachtes habe ich den Pkw verkauft um die Standgebühr zu minimieren (das Ganze läuft zudem über den Anwalt).

    Nun hat mir meine Versicherung einen Breif geschrieben dass sie einen Aufkäufer gefunden hätte der 2.280€ bezahlen will. Der Pkw ist aber längst verkauft. Den Brief habe ich heute erst erhalten.

    Habe ich einen Fehler gemacht? Hätte ich warten müssen? Oder ist die Versicherung mit dem höheren Angebot einfach zu spät dran?

    Grüß
    Thomas

    • bussgeldkatalog.org
      Am 21. März 2016 um 10:13

      Hallo Thomas,

      der Verkauf eines Pkws liegt im Ermessen des Besitzers. Ob Ihr Verhalten ein Fehler gewesen ist, können wir daher nicht beurteilen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. Peter
    Am 18. März 2016 um 8:16

    Wie weit entfernt vom Wohnort darf der vom KFZ-Gutachter ermittelte Aufkäufer sein?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 21. März 2016 um 10:26

      Hallo Peter,

      grundsätzlich gibt es dabei keine Begrenzung. Der ermittelte Autokäufer wird nach dem Gebot entschieden und holt in vielen Fällen das Fahrzeug auch selbst ab.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  4. Doris K.
    Am 9. März 2016 um 15:21

    nach einem unverschuldeten Unfall ( mein parkendes Auto wurde angefahren) wurde ein Gutachten erstellt.
    Reparaturkosten 4650,00 Brutto
    Wiederbeschaffungswert 4200,00
    Es wurde ein Aufkäufer vom Gutachter ermittelt Preis: 2000,00 Euro.
    Meine Frage: Wenn ich das Auto nicht reparieren lassen will, muss ich es an den Aufkäufer verkaufen um die Reparaturkosten abzüglich Mwst. zu bekommen? Das Fahrzeug ist fahrbereit.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 10. März 2016 um 11:37

      Hallo Doris,

      wenn Sie das Auto nicht reparieren lassen, bekommen Sie in der Regel auch keine Reparaturkosten ersetzt. Im Falle eines Verkaufs bekämen Sie den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Kaufpreises, also 2200 Euro.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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