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Falsche Verdächtigung: Eine Straftat gemäß § 164 StGB

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

Was sieht der Tatbestand der falschen Verdächtigung vor?

Schmerzensgeld: Gegebenenfalls kann falsche Verdächtigung Ansprüche begründen.
Schmerzensgeld: Gegebenenfalls kann falsche Verdächtigung Ansprüche begründen.

Das Strafgesetzbuch (kurz: StGB) kennt verschiedene Straftatbestände der unterschiedlichsten Art und Ausgestaltung. Sie unterscheiden sich mitunter in ihren Voraussetzungen, im jeweiligen Strafmaß und in Bezug auf das jeweils zu schützende Rechtsgut.

Neben Vermögensdelikten oder Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit einer Person kennt das deutsche Strafrecht auch eine ganze Reihe sogenannter Ehrdelikte. Bei diesen ist, wie der Name schön verrät, die Ehre einer Person eines der geschützten Rechtsgüter. Ebenso wie die falsche Verdächtigung ist die Verleumdung im Sinne des § 187 StGB ein derartiges Ehrdelikt.

Im folgenden Ratgeber wollen wir Sie über das Delikt der falschen Verdächtigung informieren und dabei unter anderem folgenden Fragen für Sie auf den Grund gehen:

Welche Tathandlung fällt im Einzelnen unter den Tatbestand und welche gesetzliche Grundlage im StGB hat die falsche Verdächtigung? Welche Strafe droht einem Täter, der sich einer falschen Verdächtigung schuldig gemacht hat und welche Verjährungsfristen gelten in Bezug auf das Delikt? Außerdem klären wir Sie darüber auf, was Sie ggf. noch im Rahmen eines Zivilprozesses erreichen können.

FAQ: Falsche Verdächtigungen

Ist eine falsche Verdächtigung eine Straftat?

Gemäß den Bestimmungen in § 164 Strafgesetzbuch (StGB) werden falsche Verdächtigungen als Straftat gewertet.

Welches Strafmaß ist bei falschen Verdächtigungen möglich?

Laut StGB werden falsche Verdächtigungen entweder mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren geahndet.

Ist ein Schmerzensgeld bei falschen Verdächtigungen möglich?

Unter Umständen kann ein Anspruch auf Schmerzensgeld begründet sein, wenn falsche Verdächtigungen vorgebracht wurden.

Tathandlung und gesetzliche Grundlage

Wird jemand zu Unrecht bei der Polizei angeschwärzt, reagieren Betroffene häufig mit einer Gegenanzeige. Denn eine falsche Verdächtigung ist alles andere als ein Kavaliersdelikt. Doch was genau ist vom Tatbestand erfasst? Und wo ist er gesetzlich verankert?

Zunächst einmal normiert § 164 Absatz 1 StGB die falsche Verdächtigung als Straftatbestand. In der Regel wird danach eine falsche Verdächtigung mittels falscher Anzeige begangen.

Der Norm des § 164 Absatz 1 StGB zufolge macht sich strafbar, wer einen anderen mit Vorsatz

  • bei einer Behörde,
  • einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten
  • oder aber öffentlich

wider besseres Wissen

  • einer rechtswidrigen Tat oder
  • der Verletzung einer Dienstpflicht

verdächtigt.

Dabei muss der Täter die Absicht verfolgen, gegen den anderen ein behördliches Verfahren oder eine andere behördliche Maßnahme herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

Wann ist eine Verdächtigung falsch?

Falsche Verdächtigung: Ein Strafantrag ist nicht vonnöten.
Falsche Verdächtigung: Ein Strafantrag ist nicht vonnöten.

Zunächst einmal gilt eine Verdächtigung dann als falsch, wenn sie objektiv nicht wahr ist. Wenn also beispielsweise jemand behauptet, ein anderer hätte eine bestimmte Sache getan und dies tatsächlich nicht stimmt, so ist die Behauptung falsch.

Sofern die Tat allein subjektiv – also nach der eigenen Wahrnehmung des Täters – unwahr ist, objektiv aber der Wahrheit entspricht, macht sich der Täter nicht nach § 164 Absatz 1 StGB strafbar.

Beispiel: Herr X behauptet, Herr Y habe eine Bank ausgeraubt, obwohl Herr X selbst davon ausgeht, dass dies gar nicht stimmt. Tatsächlich hat aber Herr Y eben jene Bank ausgeraubt.

Diese Behauptung ist somit objektiv wahr. Herr X hat sich mithin weder wegen versuchter noch wegen vollendeter falscher Verdächtigung strafbar gemacht.

Eine versuchte falsche Verdächtigung gibt es nicht. Demnach scheidet also auch eine Strafbarkeit wegen einer Versuchstat in diesem Fall aus.

Was bedeutet „verdächtigen“?

Unter einer Verdächtigung im Sinne des § 164 Absatz 1 StGB ist zunächst einmal das Behaupten von falschen Tatsachen zu verstehen. Falsche Verdächtigungen können jedoch auch aufgrund von jedem anderen Verhalten begangen werden, welches einen falschen Verdacht verursacht oder verstärkt.

Hingegen reicht es nicht aus, wenn jemand Vermutungen äußert oder aber falsche Schlussfolgerungen aus richtigen Tatsachen zieht.

Beispiel: Herr X erzählt der Polizei, er vermute, dass Herr Y jemanden bestohlen hat. Dies ist eine bloße Vermutung und erfüllt nicht den Tatbestand des § 164 Absatz 1 StGB. Ebenso wäre es nicht strafbar, wenn Herr X die Vermutung anstellt, Herr Y sei – was nicht stimmt – in kriminelle Machenschaften verwickelt, weil dieser plötzlich über mehr Geld verfügt als gewöhnlich (was wiederum stimmt). Dies wäre lediglich eine falsche Schlussfolgerung aus den richtigen Tatsachen.

Die Verdächtigung muss sich ferner stets auf eine Straftat beziehen oder aber auf eine dienstpflichtwidrige Handlung. Eine Dienstpflichtverletzung liegt vor, wenn ein Beamter eine Pflicht gegenüber seinem Dienstherrn verletzt.

Nicht ausreichend ist die falsche Verdächtigung wegen einer Ordnungswidrigkeit.

Beispiel: Wenn also Herr X der Polizei gegenüber angibt, Herr Y habe eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen, obwohl dies nicht stimmt, macht sich Herr X nicht wegen falscher Verdächtigung gemäß § 164 Absatz 1 StGB strafbar.

Welche Strafe zieht die falsche Verdächtigung nach sich?

Es stellt sich ferner die Frage nach dem Strafmaß. Wer eine falsche Verdächtigung im Sinne des § 164 Absatz 1 StGB begeht, dem droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder aber eine Geldstrafe.

Der Tatbestand der falschen Verdächtigung nach § 164 Absatz 1 StGB ist mithin – in Abgrenzung zum Verbrechen – als ein Vergehen ausgestaltet.

Von einem Verbrechen ist immer dann die Rede, wenn der Strafrahmen einer Norm in seinem Mindestmaß eine Freiheitsstrafe von einem Jahr vorsieht. Alles, was im Mindestmaß unter einem Jahr Freiheitsstrafe liegt, ist demgegenüber als Vergehen zu bezeichnen.

Welches Rechtsgut schützt die Norm?

Was tun im Falle einer Strafanzeige? Falsche Verdächtigung sollte nicht auf die leichte Schulter genommen werden.
Was tun im Falle einer Strafanzeige? Falsche Verdächtigung sollte nicht auf die leichte Schulter genommen werden.

Der Tatbestand der falschen Verdächtigung nach § 164 Absatz 1 StGB schützt nach der allgemein herrschenden Meinung die Rechtspflege sowie die unnötige Belastung und Inanspruchnahme der Strafverfolgungsbehörden. Die Norm soll also die Polizei und Staatsanwaltschaften davor schützen, mit einer Vielzahl nicht der Wahrheit entsprechender Anzeigen überhäuft zu werden. Immerhin müssen die Behörden jeden zur Anzeige gebrachten Vorfall überprüfen, was wiederum einen Arbeitsaufwand nach sich zieht.

Aus diesem Gedanken des Schutzzwecks der Strafrechtspflege ergibt sich wiederum, dass eine rechtfertigende Einwilligung (die zur Strafbefreiung des Täters führen würde) ausgeschlossen ist. Denn besagtes Rechtsgut liegt außerhalb der Dispositionsbefugnis des Opfers. Das bedeutet, dass das Opfer nicht über das Rechtsgut verfügen oder bestimmen kann. Es liegt sozusagen nicht in seinem Herrschaftsbereich.

Zudem schützt die falsche Verdächtigung auch den jeweils einzelnen von der Tat Betroffenen und zu Unrecht Angeschwärzten. Dieser soll davor bewahrt werden, sich mit unbegründeten strafrechtlichen Vorwürfen konfrontiert zu sehen und verteidigen zu müssen.

Gut zu wissen: Bei der falschen Verdächtigung handelt es sich nicht um ein Antragsdelikt. Ein entsprechender Strafantrag muss mithin nicht gestellt werden.

Falsche Verdächtigung: Wann tritt Verjährung ein?

Bezüglich der Frage nach der Verjährung einer Straftat, sind zunächst einmal folgende Begriffe voneinander zu trennen: Zum einen der Begriff der Verfolgungsverjährung und zum anderen jener der Vollstreckungsverjährung.

  • Verfolgungsverjährung bedeutet, dass ein Täter nach dem Ablauf einer bestimmten – jeweils gesetzlich festgelegten – Zeit nicht mehr behördlich (beispielsweise durch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft) verfolgt werden kann. Wird eine Tat also erst nach Ablauf der Frist zur Verfolgungsverjährung entdeckt, so sind den Behörden die Hände gebunden. Sie können also nicht mehr gegen den Täter ermitteln.
  • Im Falle der sogenannten Vollstreckungsverjährung hingegen hat eine behördliche Strafverfolgung bereits stattgefunden und es kam zudem auch schon zu einem Gerichtsprozess und einer entsprechenden Verurteilung des Täters. Wird die Strafe dann allerdings nicht innerhalb einer bestimmten Zeitspanne vollstreckt, tritt auch hier irgendwann Verjährung ein. Dann ist von der sogenannten Vollstreckungsverjährung die Rede. Diese Frist ist, ebenso wie die Frist zur Verfolgungsverjährung, von Delikt zu Delikt unterschiedlich lang.
Die Verfolgungsverjährung findet ihre gesetzliche Grundlage in den Paragraphen 78 folgende des StGB. In Bezug auf die falsche Verdächtigung beträgt die Verjährungsfrist hier beispielsweise fünf Jahre. Dies ergibt sich wiederum aus § 78 Absatz 3 Nr. 4 StGB.
Falsche Verdächtigung: Die Polizei nimmt Ihre Anzeige entgegen.
Falsche Verdächtigung: Die Polizei nimmt Ihre Anzeige entgegen.

Der Beginn der Verjährungsfrist ist stets der Zeitpunkt der Beendigung der Tat. Dies ergibt sich aus § 78a Satz 1 StGB. Für Tatbestände, die einen bestimmten Taterfolg voraussetzen, beginnt die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt zu laufen, an dem der Erfolg eingetreten ist. Dies wiederum ist § 78a Satz 2 StGB zu entnehmen.

Gemäß § 79 Absatz 3 Nr. 1 StGB beträgt demgegenüber die Vollstreckungsverjährung beim Tatbestand der falschen Verdächtigung nach § 164 Absatz 1 StGB bis zu zehn Jahre (je nach im Einzelfall verhängten Strafmaß). Dies ergibt sich aus § 79 Absatz 3 Nr. 3-5 StGB.

Auch in Bezug auf die Vollstreckungsverjährung ist entscheidendes Kriterium das jeweilige Höchstmaß einer Strafe. Die Frist zur Vollstreckungsverjährung beginnt gemäß § 79 Absatz 6 StGB ab dem Moment der Rechtskraft des Urteils zu laufen. Mehr Informationen zur Verjährung von Straftaten haben wir für Sie in diesem Video zusammengefasst:

Wann verjähren Strafteten? Die Antwort gibt es im Video.
In diesem Video erfahren Sie, welche Verjährungsfristen bei Straftaten gelten.

Was tun bei einer Anzeige wegen falscher Verdächtigung?

Was ist zu tun im Falle einer Anzeige? Falsche Verdächtigung sollte keineswegs auf die leichte Schulter genommen werden. Wer eine Strafanzeige wegen falscher Verdächtigung am Hals hat, dem kann immerhin im schlimmsten Fall eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren drohen.

Unter Umständen kann es von Vorteil sein, frühzeitig einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Insbesondere ein Fachanwalt für Strafrecht ist mit der Materie bestens vertraut und kennt sowohl die Abläufe im Strafverfahren als auch die aktuelle Rechtsprechung sowie die zum Teil sehr feinen Differenzierungen in Bezug auf die falsche Verdächtigung. In der Regel gilt hierbei: Je früher Sie sich anwaltlichen Rat einholen, umso besser. So laufen Sie nicht Gefahr, unüberlegte Aussagen zu tätigen, durch die Sie sich unter Umständen massiv selbst belasten.

In der Praxis enden Verfahren wegen falscher Verdächtigung, insbesondere bei Ersttätern, nicht selten mit einer Geldstrafe, deren Höhe von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängt, oder aber es kommt zu einer Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen. Letzteres bringt den Vorteil, dass keine Eintragung in ein polizeiliches Führungszeugnis erfolgt.

Umgekehrt kann es sich ferner auch durchaus empfehlen, die Hilfe eines Rechtsanwaltes in Anspruch zu nehmen, wenn Sie jemand zu Unrecht bei der Polizei angezeigt hat und Sie mithin zum Opfer werden. So kann unter Umständen die falsche Verdächtigung Ansprüche auf Schmerzensgeld begründen. Allerdings kann darüber keine pauschale und universell gültige Aussage getroffen werden, da hierbei stets die ganz individuellen Umstände entscheidend sind.

Derartige Ansprüche wären dann allerdings im Rahmen eines Zivilprozesses geltend zu machen und sind nicht Teil des Strafverfahrens.

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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67 Kommentare

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  1. Sabine
    Am 23. November 2018 um 13:04

    Nachdem mir ein ausländischer Mitbürger die Vorfahrt genommen hatte und mir in die Seite des Autos gefahren ist behauptete dieser mein Sohn (16), welcher auf dem Beifahrersitz sass, sei gefahren (Falschaussage). Ich beauftragte einen Rechtsanwalt, nun wurde das Ermittlungsverfahren eingestellt. Ich sehe aber nicht ein die Kosten des Rechtsanwalts zu tragen (Rechtsschutzversicherung habe ich leider keine). Kann ich den Unfallgegner auf Schadenersatz, falsche Verdächtigung oder Verleumdung verklagen um die Rechtsanwaltskosten rauszubekommen.?
    Was kann ich tun …..

    • bussgeldkatalog.org
      Am 6. Dezember 2018 um 11:57

      Hallo Sabine,

      dies sollten Sie mit Ihrem Rechtsanwalt besprechen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  2. Angelika A.
    Am 18. November 2018 um 4:33

    Darf mich die Polizei bei einer Verkehrskontrolle fragen ,,haben sie Drogen genommen und woher kommen Sie grad,, dürfen die so eine Fragen stellen? Es war an einen Montag um 13 Uhr. Ich bin 45 Jahre alt, hab noch nie Drogen genommen. Die Polizisten waren auch aggressiv, hatte ziemlich Angst vor denen! Ist das auch nicht strafbar nach Paragraph Ehrdelikte und Verleumdung im Sinne des § 187 StGB ein Ehrdelikt.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 30. November 2018 um 11:11

      Hallo Angelika A.,

      derartige Fragen sind zulässig, allerdings sind Sie normalerweise nicht verpflichtet zu antworten. Inwieweit das Verhalten der Polizei inkorrekt war, sollten Sie ggf. mit einem Anwalt besprechen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. Manuela
    Am 31. Oktober 2018 um 15:58

    Meine Vermieterin unterstellt mir Betrugsabsicht.
    Ich hätte versucht einen feuchten Fleck mit” Elefantenhaut” zu vertuschen..und Intrigen verbreite ich auch….. Natürlich voll der Quatsch
    Rat beim RA einholen?
    Betrugsabsicht will ich nicht auf mir sitzen lassen.
    Was tun……

  4. Dagmar
    Am 30. Oktober 2018 um 20:01

    Die Erklärungen sind hier zwar sehr gut erklärt, dennoch bin ch mir nicht sicher ob ich meinen ex freund nun wegen falscher Verdächtigung anzeigen kann oder nicht.
    Mein ex hat im Frühjahr behauptet ich hätte Kontakt zu seiner Tochter über Handy aufgenommen. Ich hatte nie die Handy Nummer der Tochter. Von daher war meinerseits keine Kontaktaufnahme möglich. Er hat mir nicht geglaubt also bin ich selbst der Sache nachgegangen. Soweit ich das noch wusste hat mein ex sich ein huawei Handy (android) gekauft und scheinbar sein altes Appel Handy, welches mit seiner Appel id verknüpft war, an seine Tochter abgegeben. Als ich nun im Frühjahr seine Kontaktdaten auch auf meinem iPad gelöscht habe, wurde ich nach der standortfreigabe gefragt. Diese hatte ich ihm mal gegeben. Seine Tochter hatte dann eine Mitteilung auf ihrem Handy erhalte , das ich die Standortfreigabe von ihr anforder. Habe auch die Appel Hotline zu diesem Vorgang angerufen, wie es technisch sein kann das ich jemanden nach seiner Standort Freigabe frage obwohl ich die Nummer der betreffenden Person gar nicht habe. Appel gab mir die Auskunft die Weitergabe eine Handys kann schon dazu führen waren sich aber selbst nich 100% sicher. Habe das Ergebnis auch meinem ex mitgeteilt. Aber er hat mich statt dessen wegen Belästigung/nachstellen angezeigt. Das Verfahren wurde nun nach über 3 Monate gemäß §170 Abs2StPO eingestellt.
    Meine Frage nun. Erfüllt der obenstehende Fall nun den Tatbestand einer falschen Verdächtigungen und könnte ich ihn anzeigen?

  5. Khai T.
    Am 30. Oktober 2018 um 18:28

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    welche Strafbarkeit bekommt man, wenn man eine falsche Anzeige wegen Mord Bedrohung mit Absicht bei der Polizei gemacht hat und danach die Gegenanzeige wegen Verleumdung bekommen wird?
    Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus

    mfG

    • bussgeldkatalog.org
      Am 9. November 2018 um 18:03

      Hallo Khai,

      wenden Sie sich mit Ihrer Frage am besten an einen Anwalt. Dieser kann Ihnen die Rechtslage dazu erläutern.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  6. Phuong
    Am 18. Oktober 2018 um 21:29

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    welche Strafe könnte man bekommen, wenn man eine falsche Anzeige(Mord- Bedrohung) absichtlich bei der Polizei angezeigt hätte?
    wenn der Beschuldigter die Gegenanzeige wegen Verleumdung gemacht hätte,müsste der Anzeigenerstatter das Anwaltkosten und Schmerzengeld bezahlen ?

    Vielen Dank für Ihre Anwort

  7. Kann ich nach 18 Jahren noch etwas wegen Falscher Verdächtigung und Falscher Polizei Ermitlungen Vorgehen ???
    Am 7. Oktober 2018 um 5:31

    Ich habe nun 2018 die Akte von den Ermitlungen 2000 über Anwalt zu Gesicht bekommen und musste feststellen das die Kripo mit allen möglichen Mitteln versuchten Einen Unschuldigen zu Täter zu machen um bei der Presse sich zu Präsentieren zu können und somit Ihre Gelogene Qotte im Jahr zu Erreichen zu können .

    Nun sind fast 18 Jahre vergangen und ich so Wütend wo ich die Akte gelesen habe wo vieles Falsch niedergeschrieben wurde und wo mit aller Gewalt dem Opfer Eingeredet wurde Ihre Aussage so zu sagen wie es die Polizei gerne möchte um mich endlich Festnehmen zu können . Und somit sich als Erfolgreicher Kripobeamter zu Präsendtieren zu können .

    Meine Frage nun ;;

    Kann ich nun noch etwas tun um die Richtig Stellung der Akte ?

    Kann ich gegen die Anzeigerin nun noch Anzeige wegen Falscher Verdächtigung machen ?

    Kann ich nun noch etwas gegen die Kripobeamten wegen Falscher Aktenführung sowie Falscher Ermitlungsvorgehen etwas machen ??

    Kann ich nun noch Schadensersatz von der Anzeigerin verlangen ?

    Wo finde ich nun Einen Anwalt der nicht zu Feige ist dieses für mich Durch zu setzen ??

    Ich bin nun in der Sychartrie gewesen da mich diese Sache bis heute noch beschäftigt und ich mich seidem Vorwurf von allen Sozialen – Verwanden – Freunde total zurück gezogen habe.

    Danke für jede Hilfe Robert

  8. monika
    Am 6. Oktober 2018 um 13:42

    guten tag obwohl meiner nicht so gut begann,bin in die nettofiliale gegangen um pflaumen zu kaufen,da diese nicht vorhanden waren ging ich schnurstracks durch den tiernahrungsgang dann links zum ausgang und wurde von einem mitarbeiter verfolgt der mich beschuldigte eine tafel schokolade mitgenommen zu haben ohne zu bezahlen.

    ich war nicht mal in der nähe von schokolade und verdachtsmomente gab es auch nicht. ist der mitarbeiter mir zu recht nachgelaufen? ich glaube nicht denn es gab keinen grund,habe selber bei tengelmann gelernt und habe mich nie eines diedstahls schuldig gemacht.
    soll ich den mitarbeiter anzeigen?

    mit freundlichen gruß

    frau monika

  9. Hannes
    Am 29. September 2018 um 14:00

    Guten Tag,
    sie schreiben:
    “Die Verdächtigung muss sich ferner stets auf eine Straftat beziehen […] Nicht ausreichend ist die falsche Verdächtigung wegen einer Ordnungswidrigkeit.”
    Dafür kann ich keinen Beleg finden, in § 164 Absatz 1 StGB ist nur von einer “rechtswidrigen Tat” die Rede. Und das schließt doch Ordnungswidrigkeiten mit ein, oder nicht?
    Ich wäre ihnen sehr dankbar, wenn sie mir eine entsprechende Quelle nennen könnten, auf die ich mich beziehen kann.
    MfG
    H.

  10. Lena
    Am 20. September 2018 um 21:09

    Das freut mich das ihr größten Teils eure Probleme gelöst habt. Bei meiner Familie hat man noch das Problem. Mein Vater wird verdächtigt eine ehemals beste Freundin von mir angefahren zu haben. Aber da ist nichts dran das haben auch meine anderen Freunde und Freundinnen bestätigt. Meine ehemals beste Freundinnen heißen M. und M. die meinen Vater beschuldigen. Was kann man dagegen tun?? Wir sind total ratlos. Mein Vater wird schon als gewaltsames Arsch…. bezeichnet wegen der falschen Verdächtigungen und der Verleumdung. Meike und Michelle müssten bestraft werden. Helft mir bitte!!!!!

  11. Georg
    Am 13. Juli 2018 um 3:08

    Sehr geerte Damen und Herrn,
    Mir wurde vom Ordnungsamt meine Veranstaltung untersagt, weil eine Person mich beim Amt unter falschen anschuldigungen belangt, zb. sie werde von Gästen bedroht die sich mit mir unterhalten. obwohl mein Lokal seit Januar geschlossen ist. Wegen Umbau Arbeiten. Dazu kommt noch Lärmbelästigung. Und angebliche Beleitigungen die von meinen Gästen aus gehen sollen. Sie hat mir auch gedroht mich fertig zu machen. Schickte auch öffentlich Nachrichten auf mein Acount. Dadurch entstehen mir erhebliche kosten. Bekamm auch schon mal ein schreiben von einen Rechtsanwalt wo ich die kosten übernehmen sollte. Anderen Nachbarn schrieb sie ein schreiben wenn sie sich nicht bei ihr Endschuldigen, geht sie zum Anwalt und ich sollte das bezahlen. Für mich ist das Geschäfts schädigung oder liege ich da Falsch. Mfg G.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 13. August 2018 um 10:18

      Hallo Georg,
      für eine entsprechende Einschätzung sollten Sie sich an einen Anwalt wenden. Dieser kann Sie ggf. auch bei möglichen Maßnahmen helfen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  12. Uta J
    Am 4. Juni 2018 um 17:34

    Ich finde die Infos hier sehr gut. Eine Frage hätte ich trotzdem. Ich wurde wegen übler Nachrede angezeigt zu Unrecht. Nun wurde das Verfahren eingestellt. Ich möchte nun eine Anzeige wegen falscher Verdächtigungen machen, da ich seit dem in psychischer Behandlung bin. Auch möchte ich ein Schmerzensgeld. Muss ich zur Polizei oder zum Anwalt?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 29. Juni 2018 um 14:23

      Hallo Uta J,

      die Anzeige kann bei der Polizei gemacht werden, es ist aber dringend ratsam, einen Anwalt hinzuzuziehen, insbesondere wegen des Schmerzensgeldes.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  13. Sandra A.
    Am 14. Mai 2018 um 14:26

    Mein Vermieter hat mich beim Veterenäramt angezeigt und behauptet ich würde für meine Hunde oder Tiere im allgemeinen keine Nahrung kaufen können die Tiere seien Verwahrlost, würden nicht Gassi geführt werden.
    Gut der Herr hat sich vom Gegenteil überzeugt und die Anschuldigung gegen mich als nicht gerechtfertigt angesehen.
    Er sprach von Anzeige machen.

    Kann ich eine solche Anzeige gegen den Vermieter machen???

    • bussgeldkatalog.org
      Am 4. Juni 2018 um 13:27

      Hallo Sandra,

      da wir keine Rechtsberatung bieten dürfen, empfehlen wir Ihnen, sich mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt zu wenden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  14. Ensonia D.
    Am 7. April 2018 um 19:57

    Vielen Dank für die Ausführungen.

    Bezüglich ihrer Ausführungen zur Verfolgungsverjährung des § 164 StGB Falsche Verdächtigung schreiben sie:

    “Die Verfolgungsverjährung findet ihre gesetzliche Grundlage in den Paragraphen 78 folgende des StGB. In Bezug auf die falsche Verdächtigung beträgt die Verjährungsfrist hier beispielsweise fünf Jahre. Dies ergibt sich wiederum aus § 78 Absatz 3 Nr. 4 StGB. Entscheidend ist hierbei stets das jeweilige Höchstmaß des Strafrahmens. Bei der falschen Verdächtigung beträgt es fünf Jahre.”

    Die Aussage “…Entscheidend ist hierbei stets das jeweilige Höchstmaß des Strafrahmens. Bei der falschen Verdächtigung beträgt es fünf Jahre.”

    Ist nicht korrekt, der Wortlaut Strafgesetzbuch (StGB) § 78 § 78 Absatz 3 Nr. 4 Verjährungsfrist besagt:
    “… fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind…”

    Bei das Strafmaß § 164 StGB Falsche Verdächtigung ist jedoch (nur) bis zu fünf Jahren:
    “…Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.”

    Vielmehr gilt daher Strafgesetzbuch (StGB) § 78 § 78 Absatz 3 Nr. 5. “drei Jahre bei den übrigen Taten.”

    Somit ist die Frist drei Jahre, statt der fünf Jahren die sie beschrieben haben.

    Besten Gruß

    • bussgeldkatalog.org
      Am 7. Mai 2018 um 11:41

      Hallo Ensonia D.,

      vielen Dank für den ausführlichen Hinweis! Wir haben das entsprechend im Text angepasst.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  15. Erwin L.
    Am 5. April 2018 um 12:52

    Was ist wenn die falsche Verdächtigung von einem Ausländer begangen würde? Kann es dann zu einer Ausweisung kommen auch wenn der Ausländer schon über 20 Jahre in Deutschland lebt, mit einem Deutschen verheiratet ist aber nie die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen hat.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 3. Mai 2018 um 9:37

      Hallo Erwin L.,

      solche Fragen können nicht pauschal beantwortet werden, da dies stets vom Einzelfall abhängig ist. Gleichwohl falsche Verdächtigung eine Straftat ist, scheint eine Ausweisung doch etwas drastisch.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  16. Maram
    Am 17. März 2018 um 19:47

    Hallo

    Scheidet die Strafbarkeit von §164 I aus wenn der Beschuldigte bereits in Haft sitzt und das auch zu recht ? Sprich A. begeht einen versuchten Mord, und wird dafür festgenommen, B. der alles mitbekommen hat sagt bei der Polizei aus das er gehört hätte wie A zum Opfer sagte ”dich mache ich kalt”, was unwahr ist.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 16. April 2018 um 16:04

      Hallo Maram,

      für konkrete juristische Fragen müssten Sie sich an einen Anwalt wenden. Wir dürfen keine Rechtsberatung geben.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  17. Coskun
    Am 17. Januar 2018 um 22:38

    Hallo,
    Meine ex Frau, hat mich wegen dealerei von kokain angezeigt. Was nicht stimmt! Sie behauptete der Polizei gegenüber das ich mit einem Kumpel von mir, mit 1kg Kokainhandeln würden, kurz darauf kamen 5 Beamte mit einem Durchsuchungsbeschluss um 6 Uhr morgens zu mir und konfrontierten mich mit diesen Vorwürfen. Während die Beamten meine Wohnung, meine Garage meinen angemieteten Kellerraum sowie mit Spürhunden mein Auto durchsuchten las ich im Beschluss, dass man mir unterstellt das ich mit 1kg kokain handeln würde und sie sicher seien würden bei mir etwas zu finden. Falls keine Drogen zu finden wären dann aber Verpackungsmaterialien sowie eine Feinwaage oder größere Summen an Bargeld und außerdem das parallel auch eine Durchsuchung bei meinem Kumpel stattfinden würde. Nach der Durchsuchung die negativ ausfiel ( habe auch nichts anderes erwartet, denn mit Drogen habe ich nichts am hut) wurde ich mit zur Wache genommen und erkennungsdienstlich behandelt. Mein Kumpel nach seiner Aussage auch. Und auch ihm konnte man solch eine tat nicht nachweisen.
    Außerdem muss ich mit erwähnen das wir derzeit im sorgerechtsstreit sind, warf sie mir noch Drogenkonsum und Alkoholmissbrauch vor, dass vor Gericht und das Gericht entschied das ich einen drogensreening sowie alkoholtest machen solle, nur bei negativen Test Ergebnissen könnte mir das Gericht ein aktives Umgangsrecht zu sprechen. Ich tat diese und die Ergebnisse waren negativ wie erwartet, ich konsumiere keinerlei Drogen!
    Meine frage ich habe Gegenanzeige gestellt und auch Anwälte eingeschaltet, da dies ein erstvergehen von ihr ist aber in solch großen Umfang, was für eine Strafe würde meine ex hierbei erwarten?

    MfG
    Coskun

    • Michae
      Am 5. April 2022 um 1:36

      Ähnlicher Fall bei mir, + Sorgerecht. Wie ging es aus?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 24. Januar 2018 um 16:59

      Hallo Coskun,

      Wer eine falsche Verdächtigung im Sinne des § 164 Absatz 1 StGB begeht, dem droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder aber eine Geldstrafe. Wir können jedoch in diesem Fall keine pauschale Antwort geben, da das immer individuell entschieden wird.

      Die Redaktion von Bussgeldkatalog.org

  18. Harald S.
    Am 19. Dezember 2017 um 10:37

    ich ,werde hier wo ich wohne in stillen angeklagt ,das heist hinter dem rückenich,obwohl ich nichts gemacht habe in diesr hinsicht.ich bvin nun mitlerweile 68.Jahre und möchte in ruhe die letzen tage verleben.man lässt mich nicht .es gibt jeden tag neue geschichten.ich finde auch keine poerson mit der ich sprechen kann.das ich hier bei den leuten einbreche das ist ein falsche anschuldigung,ich wohne erst 2.jAHRE HIER UND ES GING SCHON VOM ERSTEN TAG an.ich weiß wer es ist (beweise)es sind leute zwischen 20+40.jahren
    die leute stellen sich dann hin wenn ich bei ihnen vorbei gehe,ich hab ein hund und man kennt meine zeiten.man wird nicht mehr gegrüßt ,man wird bedoht(erhobene hand,der man wird beschimpft…das geht weiter bis zu bösen aussprchen
    oder mit ein stock.ich weiß nicht ob ich bei ihnen richtig bin,nämlich es interessiert sich keiner dafüralles zu gefährlich….!!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 8. Januar 2018 um 12:42

      Hallo Harald S.,

      wir sind ein unabhängiger Informationsdienst und keine Behörde. Wenn Sie derart unter der Behandlung Ihrer Nachbaren leiden, dann sollten Sie sich umgehend bei der Polizei, Ihrem Vermieter oder einem Anwalt Hilfe suchen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  19. Anne S.
    Am 24. November 2017 um 19:46

    Was ist wenn eine naricht falsch ankam zu einen der gleich zur Polizei gerannt ist.
    Da stand drinne geblockt wirst in Neun Monaten schon sehen und ich die falsch abgesendet hatte was kann man da gegegen machen ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 5. Dezember 2017 um 14:06

      Hallo Anne S.,

      bei einer objektiv falschen Verdächtigung können Sie eine Gegenanzeige erstatten.

      Die Redaktion von Bussgeldkatalog.org

  20. Dan
    Am 11. Oktober 2017 um 15:04

    Vielen Dank für diesen sehr guten Artikel! Es wird zunehmend schwerer, auch bei Rechtsthemen, umfassende und wertfreie Informationen zu finden. Großartig!

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