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Anhörungsbogen: Wann die Verjährung eintritt

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Verjährung von Anhörungsbogen und Bußgeldbescheid bei Verkehrsverstößen

Wann tritt beim Anhörungsbogen die Verjährung ein?
Wann tritt beim Anhörungsbogen die Verjährung ein?

Wer geblitzt wurde, steht oft in unangenehmer Erwartung der Konsequenzen. Wann kommt Post von der Behörde? Anders als viele vermuten, kommt in der Regel nicht direkt ein Bußgeldbescheid, sondern zunächst ein Anhörungsbogen, mit dem das Verfahren eröffnet wird.

Viele Verkehrssünder hoffen, dass bei einem langen Ausbleiben eines Briefes der Verstoß verjährt. Doch was sehen hier die gesetzlichen Vorschriften genau vor? Wann tritt beim Anhörungsbogen die Verjährung ein? Und was ist eigentlich maßgeblich: die Zustellung des Anhörungsbogens oder des Bußgeldbescheids?

Diese Fragen sollen im folgenden Ratgeber geklärt werden. Insbesondere soll es auch um den Sonderfall gehen, wenn der Halter des Wagens nicht der Fahrer war, als der Verstoß geschah. Wie sieht in diesem Fall rund um den Bußgeldbescheid und den Anhörungsbogen die Verjährung aus?

FAQ: Fragen zum Anhörungsbogen und seiner Verjährung

Wann verjährt eine Ordnungswidrigkeit?

In der Regel muss eine Verkehrsordnungswidrigkeit innerhalb von drei Monaten ab dem Tattag geahndet werden. Allerdings gibt es Fälle, in denen sich diese Verjährungsfrist verlängert.

Ist die Tat verjährt, wenn innerhalb von drei Monaten kein Bußgeldbescheid eintrifft?

Nicht zwingend. Bekommen Sie während der drei Monate einen Anhörungsbogen, gilt die Verjährungsfrist als unterbrochen und beträgt ab diesem Moment erneut drei Monate.

Ist die Unterbrechung der Verjährungsfrist nur einmal möglich?

Nein. Eine Unterbrechung der Verjährungsfrist kann aus verschiedenen Gründen stattfinden, allerdings ist es nur einmal möglich, sie durch einen Anhörungsbogen zu verlängern.

Keine Lust zu lesen? Der Anhörungsbogen im Video erklärt

Video zum Anhörungsbogen
Video: Was hat es mit dem Anhörungsbogen auf sich?

Wann kommt der Anhörungsbogen? Verjährung und Fristen

Nach der Begehung eines Verkehrsverstoßes erfolgt die Ahndung mittels eines Bußgeldverfahrens, das darin mündet, dass ein Bußgeldbescheid dem Betroffenen die Sanktion, also das Bußgeld und eventuell Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot mitteilt. Es gilt jedoch eine Verjährungsfrist von drei Monaten ab dem Tattag. Innerhalb dieser Zeit muss die Behörde tätig geworden sein.

Die Verjährung kann bei Anhörungsbogen und Bußgeldbescheid unterbrochen werden.
Die Verjährung kann bei Anhörungsbogen und Bußgeldbescheid unterbrochen werden.

Vor dem Erlass des Bußgeldbescheids muss jedoch eine Anhörung stattfinden. Diese dient dazu, dem Betroffenen rechtliches Gehör zu verschaffen. Wichtig zu wissen ist: Bereits mit seiner Zustellung unterbricht der Anhörungsbogen die Verjährung des Verstoßes von drei Monaten. Wer also gehofft hatte, dass sein Verstoß verjährt, weil kein Bußgeldbescheid eingetroffen ist, muss enttäuscht werden: Es reicht, wenn vor der Verjährung der Anhörungsbogen rechtzeitig eintrifft.

Was heißt beim Anhörungsbogen „Unterbrechung“ der Verjährung?

In § 33 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) ist die sogenannte Verfolgungsverjährung geregelt. Neben einer genauen Festlegung der Umstände, die eine Unterbrechung auslösen, gibt es in Absatz 3 eine Regelung, die die konkrete Umsetzung einer solchen unterbrochenen Verjährung betrifft. Es heißt dort:

Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.

Konkret heißt das also: Mit dem Verstoß beginnt die Frist von drei Monaten, innerhalb derer dieser geahndet werden kann. Der Anhörungsbogen unterbricht diese Verjährung und lässt sie neu beginnen. Ein neuer Verjährungszeitraum von drei Monaten fängt also mit der Anhörung an. Nun hat die Behörde dank der Unterbrechung wieder mehr Zeit, um den Bußgeldbescheid auszustellen.

Anhörungsbogen: Verjährung bei abweichendem Fahrer

Bedeutung gewinnen kann beim Anhörungsbogen die Verjährung, wenn der Halter des Fahrzeugs nicht der Fahrer war, der den Verstoß begangen hat. In diesem Fall muss die zuständige Behörde nämlich zunächst den Fahrer ausfindig machen.

Anders als in vielen anderen Ländern gilt in Deutschland nicht die Halterhaftung bei Verkehrsverstößen, sondern die Fahrerhaftung.

Der Anhörungsbogen setzt die Verjährung des Verstoßes nur für die Person aus, die dort genannt wird. Sollte jemand anders gefahren sein, so läuft für diese Person weiterhin trotz der Anhörung die normale Verjährung ab dem Tattag.

Wenn Sie rund um den Bußgeldbescheid, den Anhörungsbogen und die Verjährung Zweifel oder Fragen haben, können Sie sich an einen Anwalt für Verkehrsrecht wenden. Dieser kann für Sie prüfen, ob in Ihrem Einzelfall alle Formalitäten eingehalten wurden oder ob eventuell Anlass besteht, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen.

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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44 Kommentare

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  1. Mario
    Am 13. Februar 2019 um 23:47

    Hallo an das Team von bussgeld.org
    Ich habe einen etwas komplizierten Fall…
    Geblitzt am 18.10. jedoch umgezogen am 01.11. (beim Nachbarn ist meine Name nach wie vor am Briefkasten).

    konnte mich aber erst im Januar ummelden da mir der Vermieter erst da den Einzug bei meiner Freundin bestätigte!

    Brief kam am 07.02 an neue Adresse. Verfasst wurde er am 28.10.

    Wenn ich es recht verstehe wurde die Verjährung am 28.10. unterbrochen… aber ist ja trotzdem jetzt verjährt???

    Bitte um Antwort! Vielen Dank

  2. Kai H.
    Am 24. Januar 2019 um 15:37

    Hallo!
    Was schreibe ich in den Anhörungsbogen wenn der Blitzer verjährt ist und der Anhörungsbogen mich zu spät erreicht hat.
    LG und MfG Kai

  3. Bettina W.
    Am 15. Januar 2019 um 18:21

    Hallo, ich wurde am 21.07.2018 auf der Autobahn geblitzt mit Toleranz Abzug 30 km/h . Heute am 15.01.2019 habe ich die Anhörung zur Ordnungswidrigkeit erhalten.
    Ist hier die Frist der Zustellung noch nicht abgelaufen ??

    • bussgeldkatalog.org
      Am 18. Januar 2019 um 19:06

      Hallo Bettina,

      die Verjährung tritt nach 3 Monaten ein, wenn in dieser Zeit kein Bußgeldbescheid verschickt wurde.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  4. Jürgen
    Am 3. Januar 2019 um 10:21

    Hallo,
    mir wurde vorgeworfen, eine Geschwindigkeitsübertretung begangen zu haben. Nach ca. drei Wochen erhielt ich einen Anhörungsbogen, den ich unbeantwortet ließ. Nochmal einen Monat später erhielt ich erneut einen Anhörungsbogen mit gleichem Inhalt, den ich wieder unbeantwortet ließ. Ein Bußgeldbescheid ist bisher nicht ergangen.
    Nun meine Frage: Unterbricht der zweite Anhörungsbogen erneut die Verjährung oder nur der Erste?
    Vielen Dank!

  5. Bärbel H.
    Am 12. Dezember 2018 um 10:10

    Hallo, meine Tochter wurde in einer Baustelle geblitzt. Sie hat einen Anhörungsbogen erhalten.
    Da ich aber gefahren bin (Mutter)habe ich auch den Bogen ausgefüllt.01.06.18 Verstoß, 15.06.18 kam der Anhörungsbogen.
    Wie lange kann der Bußgeldbescheid noch dauern.

    Vielen Dank für eine Antwort
    Frl. Grüße
    B.H.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 12. Dezember 2018 um 17:10

      Hallo Bärbel,

      nach Zustellung des Anhörungsbogens hat die Behörde in der Regel drei Monate Zeit, den Bußgeldbescheid auszustellen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Anna W.
        Am 3. Januar 2019 um 13:54

        Hallo!
        Tatvorwurf (laut der Blitze): Überfahren eine roten Ampel nach 1 Sekunde, also 2 Punkte und 1 Monat Lappenentzug (was bei mir leider auch zum Erlöschen der Fahrerlaubnis führen wird, da ich dann 8 Punkte in Flensburg haben werde…)…

        Ich habe den Anhörungsbogen zunächst falsch ausgefüllt und meine Kollegen angegeben, weil ich dachte, er sei gefahren (habe das Datum verwechselt und nicht genau auf das Bild geschaut).
        Resultat: Man von der Behörde klingelte bei mir, da ja auf dem Blitzfoto eine Frau und kein Mann zu sehen war. Auf seinem Schreiben stand, dass wegen drohender Verjährung bald Rückmeldung von ihm gegeben werden sollte.

        Ich sagte, ich würde mich beim zuständigen Sachbearbeiter melden, was ich tat. Telefonisch habe ich eingeräumt, dass ich wohl der Fahrer gewesen sein und der Herr sagt, er braucht das schriftlich, um den Bußgeldbescheid rausschicken zu können.

        Was würde denn passieren, wenn ich nun bis zu der auf dem Schreiben abgegeben Verjährung abwarte und mich NICHT schriftlich äußere? Muss ich dann nicht zahlen? Bekomme ich dann keine Punkte? Beides? Würde ich dann meinen Führerschein behalten dürfen? Kann man mich dann nicht mehr wegen dieser Sache belangen?
        Sicherlich keine fein Art, aber ich wäre verzweifelt genug, um zumindest diese Fragen zu stellen.
        Danke für eine Rückmeldung

  6. ANDREAS K.
    Am 5. Dezember 2018 um 16:59

    Ich habe einen Anhörungsbogen datiert am 05.09.2018 erhalten und nicht beantwortet.
    Heute am 05.12.2018 erhielt ich den Busgeldbescheid förmlich zugestellt.
    Ist die Verjährung eingetreten?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 2. Januar 2019 um 16:59

      Hallo Andreas,

      es gibt Umstände, die die Verjährungsfrist unterbrechen können. Es kann daher nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob die Verjährung in Ihrem Fall bereits eingetreten ist.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  7. Sabine S.
    Am 25. November 2018 um 9:43

    Würde am 13.8. geblitzt 83km auf einer Strecke die man mit 70km befahren darf. Ferienzeit Schild wurde überklebt Waldheim 50km. Heute 23.11. kam der Anhörungsbogen……tritt da die Verjährungsfrist von 3Monaten schon ein?

  8. Rainer G.
    Am 21. August 2018 um 19:09

    Ich habe einen Gebührenbescheid für die “abgebrochene Sicherstellung eines verkehrsbehindernd abgestellten Fahrzeugs” von der Polizei Hamburg erhalten. Das Verbrechen ereignete sich am 11.02.18, der Bescheid ist vom 15.08.18. Liegt hier bereits eine Verjährung vor?
    Danke und Gruß!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 12. Oktober 2018 um 11:59

      Hallo Rainer,

      die dreimonatige Verjährungfrist greift nur bei Verkehrsordnungswidrigkeiten. Ein Gebührenbescheid unterliegt einer dreijährigen Verjährung.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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