Am Zebrastreifen mit dem Fahrrad: Was ist zu beachten?
Letzte Aktualisierung am: 15. August 2024
Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten
FAQ: Fahrradfahrer am Zebrastreifen
Ja, allerdings haben Sie dann keinen Vorrang gegenüber dem querenden Verkehr auf der Fahrbahn und müssen diesen gegebenenfalls vorbeilassen. Möchten Sie das Vorrecht für Fußgänger in Anspruch nehmen, müssen Sie als Radfahrer am Zebrastreifen absteigen und Ihr Fahrrad schieben.
Auch in diesem Fall haben Fußgänger auf dem Zebrastreifen Vorrang. Fahrradfahrer auf dem Radweg dürfen sich dem Zebrastreifen nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern und müssen notfalls warten, bis die Fußgänger ihn überquert haben. Erst dann dürfen die Radfahrer weiterfahren.
Ja, wenn Sie dabei vorschriftswidrig das Vorrecht für Fußgänger beansprucht und den querenden Verkehr auf der Fahrbahn behindert haben. Dies kann Ihnen ein Verwarnungsgeld von 20 Euro einbringen.
Inhaltsverzeichnis:
Über den Fußgängerüberweg mit dem Fahrrad: Ist das erlaubt?
Offiziell ist der Zebrastreifen in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) als „Fußgängerüberweg” bekannt. In diesem Begriff steckt auch schon dessen Zweck: Es handelt sich um eine Fahrbahnmarkierung, die dem Fußgängerverkehr die Überquerung der Straße ermöglichen soll. Dafür wird zu Fuß Gehenden sowie Fahrern von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen am Zebrastreifen Vorrang gegenüber dem Verkehr auf der Fahrbahn eingeräumt.
Dieses Vorrecht genießt aber wirklich nur der Fußgängerverkehr! Wollen Sie den Zebrastreifen mit dem Fahrrad überqueren, können Sie es nur in Anspruch nehmen, wenn Sie absteigen und Ihr Fahrrad schieben, denn dann gelten Sie rechtlich ebenfalls als Fußgänger.
Es ist zwar auch erlaubt, als Radfahrer über den Fußgängerüberweg zu fahren, dann haben Sie aber keinen Vorrang gegenüber dem querenden Verkehr auf der Fahrbahn. Das bedeutet, dass Sie gegebenenfalls warten und die Fahrzeuge auf der Straße vorbeilassen müssen, ehe Sie selbst über den Zebrastreifen fahren dürfen.
Wann hat das Radfahren auf dem Zebrastreifen Konsequenzen?
Überqueren Sie den Zebrastreifen, ohne vom Fahrrad abzusteigen, und behindern Sie dabei den Verkehr auf der Fahrbahn, kann Ihnen das unter Umständen als vermeidbare Behinderung anderer ausgelegt werden. Laut Bußgeldkatalog fällt dafür ein Verwarnungsgeld von 20 Euro an.
Obendrein müssen Sie beachten, dass Ihnen als Radfahrer das Fahren auf dem Gehweg in der Regel untersagt ist. Da es in der Praxis kaum möglich ist, über einen Zebrastreifen zu fahren, ohne vorher nicht auch den Gehweg zu nutzen, droht Ihnen hier womöglich ebenfalls ein Bußgeld. Dieses beträgt je nach Situation mindestens 55 Euro.
Sollte es zudem zu einem Unfall mit einem anderen Fahrzeug kommen, wenn Sie als Radfahrer über den Zebrastreifen fahren, kann Ihnen eine Mitschuld zugesprochen werden.
Fußgänger am Zebrastreifen: Auch Radfahrer müssen warten
Fahren Sie mit Ihrem Fahrrad auf der Straße und nähern sich einem Zebrastreifen, gilt natürlich auch für Sie, dass Sie dem Fußgängerverkehr Vorrang einräumen müssen. Geht ein Fußgänger auf den Zebrastreifen zu und macht deutlich, dass er diesen überqueren möchte, müssen Sie die Geschwindigkeit auf dem Fahrrad verringern und wenn nötig sogar warten, bis die Fußgänger den Zebrastreifen überquert haben.
Das gilt auch dann, wenn Sie auf einem Radweg fahren, der den Zebrastreifen kreuzt. Darauf wird explizit in § 26 Abs. 4 StVO hingewiesen.
Und noch ein Hinweis: Wie für alle anderen Fahrzeugführer gilt auch für Radfahrer am Zebrastreifen ein striktes Überholverbot.
Konnten wir Ihnen weiterhelfen? Dann bewerten Sie uns bitte:
Wenn neben dem Zebrastreifen ein rot markierter Fahrradweg ist und beide (Zebrastreifen und Fahrradwege) die Strasse kreutzen, muss ich dann vom Rad absteigen um die Straße zu überqueren?
Ich hab da eine Frage, darf ein Rad Fahrer absteigen und über den Zebrastreifen gehen und auf diesem wieder aufsteigen und auf der Straße weiter fahren vor den Autos die wegen ihm halten mussten oder muss er erst komplett rüber schieben und darf dann wenn die Autos weg sind auf die Straße zum weiter fahren?
Hallo an alle,
ich halte mittlerweile an jedem Zebrastreifen an, wenn in der nähe sich ein Fahrrad befindet. Denn die Radfahrer die kommen da teilweise mit flottem Tempo an und fahren einfach weiter, ohne sich um den übrigen Verkehr zu kümmern. Das gilt auch für die Fußgängerzonen. Dass Radfahrer wie schon erwähnt einfach weiterfahren, (auch Kinder) das wird ihnen schon von den Eltern beigebracht. Wenn es dadurch doch mal zu einem Unfall kommt, dann sind eh die Autofahrer schuld. Fahrradhelme, würde ich als muss einführen. So weit so gut erstmal, aber es soll sich sehr schnell etwas ändern.
Kinder, die Fahrradfahrern den Zebrastreifen überqueren SIND rechtlich gesehen Fußgänger und haben daher auch Vorrang auf dem Fußgängerüberweg.
Wieder mal das übliche Radler-Bashing.
Lieber Ulrich,
da machen Sie den Bock zum Gärtner.
Immer wieder kann man beobachten, dass Radfahrer sich gerieren als seien die besseren Menschen, weil sie sich ja umweltfreundlicher als Autofahrer fortbewegen und daraus das Recht ziehen, sich im Straßenverkehr wie offene Hose zu benehmen und auch noch ausrasten oder beleidigt sind, wenn man sie mit Nachdruck auf ihr Fehlverhalten hinweist.
Erst jüngst wollte mit ein Radfahrer am Zebrastreifen weißmachen, dass die Straßenverkehrsordnung im erlaube den Zebrastreifen radfahrend zu überqueren.
Wie Sie ja hoffentlich aus den anderen sachlichen Kommentaren entnehmen können, befinden Sie sich im Unrecht. Das Fehlverhalten ist eine Ordnungswidrigkeit und in der StVO exakt geregelt.
Auch Radfahrer haben sich also umsichtig daran zu halten.
Ein ganz wichtiger Paragraf, der auch gerne von Radfahrern ignoriert wird (leider auch von vielen anderen Teilnehmern),
ist der allererste:
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) § 1 Grundregeln
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Herzliche Grüße und allzeit gute umsichtige Fahrt
Kai
Hallo Kai!
Zu deiner Enttäuschung ist es genau so, wie es der Fahrradfahrer es dir erklärt hat. Natürlich erfordert die Teilnahme im Straßenverkehr gegenseitige Rücksichtnahme, jedoch ist es nicht per StVO verboten, einen Zebrastreifen radfahrend zu überqueren. Er muss dabei beachten, dass er keinen Fußgängern die Vorfahrt nimmt und kann des Weiteren nicht davon ausgehen, dass von links oder rechts kommende Verkehrsteilnehmer anhalten muss, da die Vorfahrt nur für Fußgänger, bzw. Kranken- oder Rollstuhlfahrende gilt. Dies ist in § 26 Fußgängerüberwege (1) geregelt.
§ 26 Fußgängerüberwege
(1) An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten.
Gerne lasse ich mich mit belegten Argumenten vom Gegenteil überzeugen.
Ja, ich weiss Radler haben alle ihre eigenen Regeln. Da liegt daran, das die Hürde sich auf’s Rad zu setzen gering ist und scheinbar keine Verbindlichkeiten damit verbunden sind. Kleine Kinder auf Rädern lernen schon, das sie Vorrang haben. Das bleibt in den Köpfen von Jugendlichen und auch im Erwachsenenalter erhalten.
Deine beschriebene Situation gilt für den querenden Verkehr und nicht für den Übergang selbst.
Die Erklärung ist soweit verständlich. Es fehlt aber der Verweis auf den entsprechenden Gesetzestext, auf den man sich beziehen kann. Ohne diese Quelle ist es nicht weiter als eine Behauptung.
Als Quelle ist hier §26 der StVO zu nennen:
§ 26 Fußgängerüberwege
(1) An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den zu Fuß Gehenden
sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das
Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn
nötig, müssen sie warten.
(2) Stockt der Verkehr, dürfen Fahrzeuge nicht auf den Überweg fahren, wenn sie auf ihm warten müssten.
(3) An Überwegen darf nicht überholt werden.
(4) Führt die Markierung über einen Radweg oder einen anderen Straßenteil, gelten diese Vorschriften
entsprechend.
Daraus geht eindeutig hervor, dass ausschließlich Fußgänger und Personen, die einen Rollstuhl oder Rolator nutzen, den vollen Schutz des Zebrastreifens genießen. Wer diesen mit dem Rad befährt fällt eindeutig heraus.
Hallo Armin,
leider ist der Schutz des Zebrastreifens hier nicht die entscheidende Streitfrage. Der Gesetzestext, welchen du gepostet hast, belegt nur, dass eine Vorfahrt dem überquerenden Radfahrer nicht zugesichert ist. Ein Verbot für das Überqueren mit dem Fahrrad ist nicht dabei… Hast du ein entsprechendes Gesetz dafür zur Hand?
Gerne lasse ich mich von belegten Argumenten vom Gegenteil überzeugen.
Ein herzliches Hallo, in einigen Städten gibt es Zebrastreifen und direkt daneben noch eine rote durchgängige Fahrbahnmarkierung, die ebenfalls die Straße, wie der Zebrastreifen, quert. Diese rote Fahrbahnmarkierung ist extra für Radfahrer*inen gekennzeichnet. Wie gilt hier die Vorfahrtsregelung, wenn sich bei fließendem Autoverkehr ein Radfahrer nähert und die Straße, auf der roten Markierung queren möchte?
Ich halte grundsätzlich an und lasse das Rad vorbei. Aber wie ist die rechtliche Situation?
Vielen Dank für Ihre Beantwortung im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Jürgen R
Hallo zusammen,
genau die selbe Situation habe ich neulich am Kreisverkehr an der Nordtangente von Neckarsulm erlebt: Beim Ausfahren aus dem Kreisverkehr muss man einen Fußgängerüberweg kreuzen, an dem direkt seitlich ein roter Fahrstreifen für Radfahrer angebracht ist. Haben die Radfahrer hier die gleichen Rechte wie die unmittelbar neben ihnen gehenden Fußgänger?
Für eine klärende Antwort bin ich sehr dankbar!
Freundliche Grüße
Fritz Otto V.
Hi, der rote Radweg hat erst einmal nur hinweisgebenden Charakter. Hier kommt es auf die Beschilderung an! Haben die Radler ein zusätzliches VK 205 (Vorfahrt gewähren), so ist die Sache eindeutig zugunsten des Autoverkehrs. Steht jedoch ein VK 1000 in Richtung des Autoverkehrs, so hat der Radfahrer eindeutig Vorfahrt.
Existiert gar keine Beschilderung, so ist hier die allgemeine Vorrangregelung gültig, somit auch Zugunsten des Autoverkehrs.
Knapp daneben …
Die VwV-StVO sagt, dass Radfurten NICHT markiert werden dürfen, wenn Radfahrer keine Vorfahrt und keinen Vorrang haben.
Haben sie dagegen beides, MUSS eine Radfurt laut VwV-StVO markiert werden.
Markiert die Verwaltung trotz kleinen Vz 205 für den Radverkehr eine Furt oder ohne kleine Vz 205 keine Furt, dürfte bei einem Unfall der Verantwortliche wegen schweren Fehlers mit einem Fuß schon im Gefängnis und die Behörde in der Haftung stehen …
Vk 1000 sagt mir nix. Falls Du das Zz 1000-32 meinst: Das stünde ÜBER dem Vz 205 der Autos, wenn der Kreiselradweg in zwei Richtungen befahren werden darf und dann nur an den Einfahrten.
Ganz ohne Schilder gilt bei einem Kreisverkehr die normale Verkehrsregelung: Ausfahrende haben den Vorrang des Radlers nach § 9 (3) zu beachten (dafür gibt es eh keine Schilder) und Einfahrende die Vorfahrt des Verkehrs im Kreisverkehr.
Ja, denn auch beim Abbiegen aus einem Kreisverkehr gilt §9 Abs. 3 StVO, dem zufolge der Geradeausverkehr gegenüber dem Abbieger Vorrang hat.