Verwertungsnachweis für verschrottetes Auto: Wozu dient dieser?

Von Gitte H.

Letzte Aktualisierung am: 22. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

FAQ: Verwertungsnachweis

Was ist ein Verwertungsnachweis?

Der Verwertungsnachweis belegt, dass Ihr altes Fahrzeug ordnungsgemäß bei einem zugelassenen Verwertungsbetrieb verschrottet wurde. Er wird deshalb manchmal umgangssprachlich auch als „Verschrottungsnachweis” bezeichnet. Der Verwertungsnachweis ist bei der zuständigen Zulassungsbehörde zu hinterlegen, damit das Auto endgültig abgemeldet werden kann.

Kann ich mein Auto auch abmelden, ohne einen Verwertungsnachweis vorlegen zu müssen?

Ja, allerdings nur, wenn Ihr Fahrzeug nicht verschrottet wurde. Möchten Sie zum Beispiel Ihr Auto verkaufen und es deshalb abmelden, ist kein Verwertungsnachweis erforderlich. Bei einer Verschrottung des Fahrzeugs ist dieser allerdings Pflicht.

Gibt es für den Verwertungsnachweis ein Muster?

Ja. Das Muster für den Verwertungsnachweis finden Sie in Anlage 8 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV).

Wann braucht Ihr Auto einen Verwertungsnachweis?

Lassen Sie Ihr Auto verschrotten, erhalten Sie einen Verwertungsnachweis.
Lassen Sie Ihr Auto verschrotten, erhalten Sie einen Verwertungsnachweis.

Möchten Sie Ihr Fahrzeug verschrotten lassen, sind Sie verpflichtet, dieses bei der Zulassungsbehörde außer Betrieb zu setzen. Das geht jedoch nur, wenn Sie die ordnungsgemäße Verschrottung auch belegen können. Dafür müssen Sie der Behörde einen Verwertungsnachweis vorlegen.

Dieser ist gemäß § 15 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) wohlgemerkt nur erforderlich, wenn Ihr Fahrzeug einer der folgenden Klasse angehört:

  • M1: Kraftfahrzeuge, die für die Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind und die neben dem Fahrersitz über maximal 8 Sitzplätze verfügen.
  • N1: Kraftfahrzeuge, die für die Güterbeförderung ausgelegt und gebaut sind und deren zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt.
  • L5e: Dreirädrige Kraftfahrzeuge, deren Räder symmetrisch angeordnet sind, mit einem Hubraum über 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren bzw. einer Leistung von 15 kW bei Elektroantrieb sowie einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.

So bekommen Sie den Verwertungsnachweis für Ihr Kfz!

Den Verwertungsnachweis müssen Sie der Zulassungsbehörde vorlegen.
Den Verwertungsnachweis müssen Sie der Zulassungsbehörde vorlegen.

Wollen Sie Ihr altes Auto loswerden, haben Sie verschiedene Möglichkeiten. Die erste Option ist die Rückgabe beim Hersteller. Dieser ist verpflichtet, Altfahrzeuge seiner Marke unentgeltlich vom Letzthalter zurückzunehmen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind in § 3 Abs. 4 der Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) festgelegt:

  • Das Fahrzeug war vor der Stilllegung mindestens einen Monat innerhalb der EU zugelassen.
  • Es verfügt noch über alle wesentlichen Bauteile und Komponenten, insbesondere Antrieb, Karosserie, Fahrwerk, Katalysator oder elektronische Steuergeräte für Fahrzeugfunktionen.
  • Dem Fahrzeug wurden keine Abfälle hinzugefügt.
  • Zusammen mit dem Fahrzeug wird der Fahrzeugbrief, die Zulassungsbescheinigung Teil II oder ein vergleichbares Zulassungsdokument übergeben.

Erfüllt Ihr Altauto diese Bedingungen, können Sie es zu einer Rückgabestelle des Herstellers bringen und dort kostenlos abgeben. Von der Rückgabestelle wird es weiter zum zertifizierten Verwertungsbetrieb transportiert, welcher Ihnen dann den Verwertungsnachweis ausstellt.

Die zweite Option ist die direkte Fahrt zum Autoverwerter. Hierbei müssen Sie darauf achten, dass es sich wirklich um einen zertifizierten Fachbetrieb handelt. Wählen Sie diese Option, müssen Sie für das Recycling Ihres Altautos zahlen, gleichzeitig aber bietet Ihnen der Betrieb häufig Geld für das Altmetall und für wiederverwendbare Bauteile an. Mit etwas Verhandlungsgeschick können Sie hier also noch einen kleinen Gewinn machen. Den Verwertungsnachweis erhalten Sie auch in diesem Fall vom Verwertungsbetrieb.

Quellen und weiterführende Links

Über den Autor

Gitte
Gitte H.

Gitte erhielt ihren Master-Abschluss in Germanistik und Kommunikationswissenschaften. Als Redakteurin schreibt sie Ratgeber im Bereich Verkehrsrecht und unterstützt die bussgeldkatalog.org-Redaktion tatkräftig im Lektorat. Außerdem zählen die Pflege und Kontrolle unseres YouTube-Kanals zu ihren Kernaufgaben.

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2 Kommentare

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  1. NickelA
    Am 25. April 2024 um 17:13

    Mir wurde in Hanau unser BMW abgeschleppt, da im eingeschränkten Halteverbot gestanden. Wir waren mit dem Zug im Urlaub und nicht erreichbar. Das Auto hat niemand behindert und Platz an der Straasse war ausreichend vorhanden, auch für Umstellung ggfs. Nach Ankunft sofort angerufen beim Abschlepper und nach Kosten gefragt. 750,00€, ok wir holen das Auto kommende Woche ab! Beim zweiten Telefonat, Ankündigung für Donnerstag war das Auto angeblich auf einmal verschrottet, nicht mehr auf dem Hof??? Obwohl die Widerspruchs-Androhung noch längst nicht abgelaufen war!
    Wir haben einen Schaden mit Inhalt über 2.000,00€ und bis heute/2 Monate später trotz mehrerer Schreiben keinen Nachweis der Stadt! Angeblich Schreiben nicht vorliegend? Widerspruch per Einschreiben!
    Wer kann hier zielgerichtet helfen, ggfs. gehen wir an das TV – ZDF/ HR.

  2. Marc
    Am 14. Januar 2023 um 1:18

    Sehr geehrte Damen und Herren

    zu : Verwertungsnachweis gem. FZW §15

    2015 wurde mein Wohnmobil illegal/grundlos abgeschleppt, ohne daß Polizei, Stadt, Parkplatz-Eigentümer involviert waren bzw. daß es je Beschwerden gab. Ich wurde bewußt nicht zum Verbleib des KFZ informiert, um tägliche Standkosten hochzutreiben und mußte erst wochenlang selbst recherchieren, bis ich die Verantwortlichen des Abschleppers und deren Auftraggeber herausfand. Erst dann erhielt ich eine Rechnung per Email. Ich habe deren Zahlungsforderung vehement widersprochen und stattdessen eine Schadensersatzforderung eingereicht, wenn mein KFZ nicht auch ohne Zahlung in einer Frist herausgegeben wird. Das KFZ wurde aber nie zurückgegeben. Es besteht aber Herausgabeanspruch – auch ohne Gegenleistung zu erbringen.

    Die letzten Jahre war ich aus verschiedenen privaten Gründen verhindert mich darum zu kümmern. Strafanzeige/Strafantrag wurde von StA nicht angenommen: “Es bestehe ja Herausgabewille…” (Aber nur gegen Zwangszahlung, die täglich steigt und von einem Arbeitslosen nicht erbracht werden kann).” . Das ist obendrein Verhöhnung, denn die Unternehmen, sind “städtisch”. Wir reden hier also von organisiertem Verbrechen im Verbund (Korruption).

    Bis heute, 2023, ist der Verbleib unklar. Ich versuche nun ein Verwertungsnachweis gem. FZW §15 zu erhalten, ob das KFZ evtl verschrottet o. verkauft wurde, um den Erlös und Schadensersatz (Differenz) geltend machen zu können. Die Verantwortlichen schweigen aber weiter zum Verbleib…

    Wie bekomme ich den Verwertungsnachweis vom Abschlepper (bzw deren Auftraggeber)?
    Und was, wenn die Zulassungsbehörde keine Kenntnisse zu einer Verwertung hat?

    Da ich im Besitz von KFZ-Brief/Schein bin, dürfte eine Verwertung THEORETISCH gar nicht möglich sein. Oder ist es möglich statt Verschrottung dennoch an Dritter zu verkaufen und sogar auf neuen Namen anzumelden? Zum Beispiel durch Versteigerungen, ähnlich Zwangsverstigerungen? Und wo würde sowas publik gemacht und abrufbar sein? Wenn es nicht verschrottert oder verkauft wurde, müßte das KFZ noch auf dem Abschlepphof stehen….

    Aber die schweigen….
    Was kann man tun?

    Vielen Dank
    Marc B.

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