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Beleuchtung beim TÜV: Was ist zulässig?

Von Nicole P.

Letzte Aktualisierung am: 19. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

FAQ: Beleuchtung beim TÜV

Wird beim TÜV das Licht geprüft?

Entspricht bei der Hauptuntersuchung (HU) – umgangssprachlich auch als TÜV bezeichnet – die Beleuchtung nicht den gesetzlichen Vorschriften oder funktioniert nicht richtig, stellt dies einen Mangel dar. Die Plakette bleibt somit verwehrt und eine Nachprüfung ist erforderlich. Wichtig ist auch, dass das Gehäuse der Leuchten nicht beschädigt oder erblindet ist.

Welche Beleuchtung ist Pflicht beim Auto?

Die Vorschriften zur Beleuchtung von Fahrzeugen ergibt sich aus der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Eine Übersicht zu den verschiedenen Scheinwerfern finden Sie hier.

Muss ich vom TÜV Zusatzscheinwerfer abnehmen lassen?

Wollen Sie beim Tuning die Beleuchtungseinrichtungen verändern, müssen die entsprechenden Teile genehmigt sein und über Prüfzeichen verfügen. Wer Bußgelder und ein Erlöschen der Betriebserlaubnis vermeiden will, sollte daher entsprechende Umbauten im Vorfeld durch eine Fachwerkstatt abklären lassen.

Welche TÜV-Vorschriften gelten beim Motorrad zur Beleuchtung?

Damit die Beleuchtung am Motorrad den TÜV besteht, gilt es sicherzustellen, das alle Lampen hell leuchten und die Reflektoren in Ordnung sind. Vorgeschrieben sind insbesondere Fern- und Abblendlicht, Rückleuchten, Blinker und Bremsleuchten.

Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen beim Pkw

Zu helle Scheinwerfer oder defekte Nummernschildbeleuchtung: Weist beim TÜV die Beleuchtung Mängel auf, kann die Plakette in Gefahr sein.
Zu helle Scheinwerfer oder defekte Nummernschildbeleuchtung: Weist beim TÜV die Beleuchtung Mängel auf, kann die Plakette in Gefahr sein.

Bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr gilt der Grundsatz: Sichtbarkeit sorgt für Sicherheit. Die Beleuchtungseinrichtungen der Fahrzeuge leisten demnach einen wichtigen Beitrag zur Verkehrssicherheit. Um Verwirrung zu vermeiden, gelten allerdings bei der Ausstattung und den Farben strenge Vorgaben. Daher nehmen Prüforganisationen wie DEKRA, GTÜ und TÜV die Beleuchtung im Zuge der Hauptuntersuchung gründlich unter die Lupe.

Gemäß STVZO muss ein Pkw über folgende lichttechnische Einrichtungen verfügen:

  • Abblendlicht: weiße Leuchten vorne
  • Fernlicht: weiße Leuchten vorne
  • Tagfahrlicht: weiße Leuchten vorne (bei Neuzulassungen seit 2011)
  • Schlussleuchte: rote Leuchte hinten
  • Bremsleuchten: rote Leuchten hinten (bei Neuzulassungen seit 1998 drei Stück)
  • Kennzeichenbeleuchtung: weiße Leuchten hinten
  • Rückfahrscheinwerfer: weiße Leuchten hinten (bei Neuzulassungen seit 2011)
  • Nebelschlussleuchte: rote Leuchte hinten (bei Neuzulassungen seit 1991)
  • Fahrtrichtungsanzeiger: gelbe Leuchten seitlich
  • Standlicht: weiße Leuchten vorne und rote Leuchten hinten

Darüber hinaus dürfen Fahrzeuge aber auch über zusätzliche lichttechnische Einrichtung verfügen. So sind ergänzend zum Fernlicht Zusatzscheinwerfer beim TÜV zulässig. Hierbei kann es sich zum Beispiel um Nebelscheinwerfer handeln, die mittlerweile bei vielen modernen Fahrzeugen zum Standard zählen. Ebenso zulässig sind gemäß § 52 Abs. 7 StVZO sogenannte Arbeitsscheinwerfer:

Mehrspurige Fahrzeuge dürfen mit einer oder mehreren Leuchten zur Beleuchtung von Arbeitsgeräten und Arbeitsstellen (Arbeitsscheinwerfer) ausgerüstet sein. Arbeitsscheinwerfer dürfen nicht während der Fahrt benutzt werden […] Arbeitsscheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn sie andere Verkehrsteilnehmer nicht blenden.

Wichtig! Wird im Zuge der Hauptuntersuchung durch eine Prüforganisation wie den TÜV bei der Beleuchtung ein Defekt festgestellt, kann dadurch die Prüfplakette verwehrt bleiben. So stellt etwa eine nicht funktionierende Bremsleuchte einen erheblichen Mangel dar. Eine kaputte Glühlampe bei der Kennzeichenbeleuchtung bewertet der TÜV hingegen in der Regel als geringen Mangel, sodass Sie trotzdem eine neue Plakette erhalten. Bei der Einschätzung wird demnach berücksichtigt, wie sich der Defekt auf die Verkehrssicherheit auswirkt.

Mit dem Segen vom TÜV: Veränderte Beleuchtung abnehmen lassen?

Nicht jede Veränderung der Beleuchtung wird von TÜV genehmigt.
Nicht jede Veränderung der Beleuchtung wird von TÜV genehmigt.

Die Möglichkeiten, das Auto den eigenen Vorstellungen und Wünschen anzupassen, sind mittlerweile fast endlos. Allerdings ist nicht jede Veränderung, die praktisch möglich ist, rechtlich auch erlaubt. Gerade bei sicherheitsrelevanten Bauteilen  – zu denen auch die Beleuchtung zählt – gelten strenge Vorgaben.

So dürfen nur geprüfte und genehmigte Beleuchtungseinrichtungen, die über ein Zertifikat und eine Prüfnummer verfügen, verbaut werden. Zudem gilt es etwa Anbau- und Schaltvorschriften zu beachten. Außerdem müssen in der Regel alle Veränderungen am Fahrzeug, die die Sicherheit gefährden könnten, in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden. Welche Aspekte der Beleuchtung dies im Einzelnen betrifft, gilt es am besten im Vorfeld mit einem Fachmann abzuklären. Dieser kann Sie auch darüber informieren, ob Sie künftig bei Verkehrskontrollen oder beim TÜV wegen der Beleuchtung mit Problemen rechnen müssen.

Es gibt aber auch Umbauten, die grundsätzlich untersagt sind. So ist etwa der Einsatz von Signalleuchten bestimmten Berufsgruppen vorbehalten. Ebenso darf auch das einheitliche Farbschema bei den verschiedenen Scheinwerfern nicht verändert werden. Und auch die in Filmen oder auf Messen häufig zum Einsatz kommende Unterbodenbeleuchtung wird der TÜV für den Straßenverkehr nicht zulassen.  

Über den Autor

Nicole
Nicole P.

Seit 2016 verstärkt Nicole die Redaktion von bussgeldkatalog.org. Zuvor absolvierte sie ein Studium der Buchwissenschaft und Kulturanthropologie in Mainz. Zu ihren thematischen Schwerpunkten zählen unter anderem die verschiedenen Aspekte der Verkehrserziehung und Verkehrssicherheit, Verkehrsregeln im Ausland sowie das Zollrecht.

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