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Strafzettel fürs Falschparken: Folgen, Kosten & Verjährung

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Ein Strafzettel droht bei Parken ohne gültigen Parkschein.
Ein Strafzettel droht bei Parken ohne gültigen Parkschein.

Strafzettel: Was Sie über das Knöllchen wissen sollten

Bei falschem Parken oder auch Parken ohne gültigen Parkschein droht von Ordnungsamt, oder der Polizei ein Strafzettel. Die Höhe der Gebühren für ein Verwarn- oder Bußgeld nach einem Knöllchen können dabei stark variieren. Wer mit seinem Fahrzeug geltendes Verkehrsrecht, sowie die StVO missachtet, muss mit teils hohen Strafen rechnen.

In vielen Fällen kann es auch sinnvoll sein, einen Strafzettel nicht zu bezahlen und Einspruch einzulegen. Geht der Strafzettel verloren, muss meist auf den Bußgeldbescheid gewartet werden, der nach der Zahlungsfrist von einer Woche per Post zugestellt wird. Ein Fahrzeug gilt als geparkt, sobald es länger als drei Minuten steht. Unwichtig ist dabei, ob der Fahrer sich noch darin befindet oder nicht.

Die anfallenden Verwarngelder für ein falsch geparktes Auto können sehr unterschiedlich ausfallen. Die Kosten für ein Knöllchen bei abgelaufener Parkuhr belaufen sich, je nach Dauer, auf 20 bis 40 Euro. Bekommt ein Autofahrer einen Strafzettel im absoluten Halteverbot, kostet dieser mindestens 25 Euro. Platziert ein Fahrer sein Auto ohne gültige Berechtigung auf einem Behindertenparkplatz und bekommt einen Strafzettel, werden 55 Euro fällig.

FAQ: Strafzettel für Parkverstöße

Wie teuer kommt mich ein Strafzettel wegen Falschparkens zu stehen?

Unserer Tabelle können Sie entnehmen, wie hoch das Verwarnungs- bzw. Bußgeld für einzelne Parkverstöße in Deutschland ausfallen kann.

Ich habe den Strafzettel verloren, was nun?

In diesem Fall wird in aller Regel ein Bußgeldverfahren eingeleitet und Sie erhalten einen Bußgeldbescheid.

Wie bezahle ich den Strafzettel?

Die Zahlungsinformationen können Sie dem Strafzettel entnehmen, den Sie wegen Falschparkens erhalten haben. In aller Regel erfolgt die Zahlung per Überweisung.

Strafen für Falschparken: Aktuelle Bußgelder für Parkverstöße

Die nachfolgende Bußgeldtabelle gibt einen Einblick, wie teuer ein Strafzettel fürs Falschparken werden kann.

BeschreibungBuß­geldPunk­te
an einem der folgen­den Orte geparkt:
- weniger als 5 Meter vor/hinter einer Kreu­zung oder Einmün­dung
- im Bereich von Grund­­­stücksein- und -aus­­fahrten
- vor einem abge­senkten Bord­stein
- in verkehrs­beruh­igten Berei­chen außer­halb der gekenn­zeich­neten Park­flächen
- außer­orts auf einer Vor­fahrts­straße
- über Schacht­­deckeln
- innerhalb der Grenz­mar­kie­rung für ein Park­ver­bot
10 €
... mit Behin­derung15 €
... über 3 Stunden20 €
... über 3 Stunden mit Behin­­derung30 €
an einem der folgenden Orte geparkt:
- näher als 10 Meter vor einer Ampel und diese dadurch verdeckt
- auf der linken Fahrbahn­seite oder dem linken Seiten­streifen
- nicht am rechten Fahr­bahn­rand
15 €
... mit Behin­derung25 €
... über 1 Stunde25 €
... über 1 Stunde mit Behin­­derung35 €
an einem der folgen­­den Orte geparkt:
- auf Fuß­gän­­ger­über­­wegen bzw. weniger als 5 Meter davor
- im abso­luten/einge­schränkten Halte­verbot oder einer Halte­verbots­zone
- inner­halb einer Grenz­mar­kie­rung für ein Halte­verbot
- innerhalb eines Kreis­verkehrs
- im Bereich von Taxi­­­ständen
- links von der Fahr­bahn­begren­zung
- näher als 10 Meter vor einem Andreas­kreuz, Stopp­schild oder "Vorfahrt gewähren"-Schild und dieses dadurch verdeckt
25 €
... mit Behin­derung40 €
... über 1 Stunde40 €
... über 1 Stunde mit Behin­­derung50 €
an einem der folgen­­den Orte geparkt:
- enge oder unüber­­sichtliche Straßen­­­stellen
- im Bereich einer scharfen Kurve
35 €
... mit Behin­derung55 €
... über 1 Stunde55 €
... über 1 Stunde mit Behin­­derung55 €
... dadurch war die Durch­­fahrt für Rettungs­­fahr­­zeuge nicht mehr gewähr­­leistet100 €1
an einem der folgen­­den Orte geparkt:
- auf einer Ver­kehrs­insel
- auf einem Grün­streifen
- auf dem Seiten­streifen
- auf einer Fahr­rad­straße
55 €
... mit Behin­derung70 €
... mit Gefähr­dung80 €
... mit Sachbe­schädigung100 €
... über 1 Stunde70 €
... über 1 Stunde mit Behin­­derung80 €
vor oder in einer Feuer­­wehrzu­­fahrt geparkt55 €
... dabei Einsatz­­­fahr­­zeuge behindert100 €1
in zweiter Reihe geparkt55 €
... mit Behin­derung80 €1
... mit Gefähr­dung90 €1
... mit Sachbe­schädigung110 €1
... länger als 15 Minuten85 €1
... länger als 15 Minuten mit Behin­derung90 €1
auf einem Gehweg oder Radweg geparkt55 €
... mit Behin­derung70 €1
... mit Gefähr­dung80 €1
... mit Sachbe­schädigung100 €1
... über 1 Stunde70 €1
... über 1 Stunde mit Behin­­derung80 €1
bei erlaubtem Gehweg­­parken:
- nicht den rechten Geh­­weg zum Parken genutzt bzw.
- in einer Ein­­bahn­­straße nicht den Geh­­weg zum Parken genutzt
55 €
... mit Behin­derung70 €1
... mit Gefähr­dung80 €1
... mit Sachbe­schädigung100 €1
... über 1 Stunde70 €1
... über 1 Stunde mit Behin­­derung80 €1
ohne Park­­scheibe oder Park­­schein geparkt bzw. Über­­schreiten der Park­­dauer um ...
... bis zu 30 Mi­nu­ten20 €
... bis zu 1 Stun­de25 €
... bis zu 2 Stun­den30 €
... bis zu 3 Stun­den35 €
... über 3 Stun­den40 €
in Fuß­­gänger­­­berei­­chen oder anderen Verbots­­­zonen (Pkw) geparkt55 €
... mit Behin­derung70 €
... über 3 Stunden70 €
im Fahr­­raum von Schie­­nen­fahr­­zeugen geparkt55 €
... mit Behin­derung70 €
auf Auto­­­bahnen oder Kraft­­fahr­­­straßen geparkt70 €1
... mit Gefähr­dung85 €1
... mit Sachbe­schädigung105 €1
unzulässig auf einem Bus­sonder­fahr­streifen oder weniger als 15 Meter von einem Halt­estellenschild entfernt geparkt55 €
... mit Behin­derung70 €
... mit Gefähr­dung80 €
... mit Sachbe­schädigung100 €
... über 3 Stun­den70 €
... über 3 Stunden mit Behin­­derung80 €
... über 3 Stunden mit Gefähr­dung80 €
... über 3 Stunden mit Sachbe­schädigung100 €
unzulässig auf Schwer­­be­hinder­­ten-Park­­platz geparkt55 €
unzulässig auf Park­platz für E-Fahr­zeuge geparkt55 €
unzulässig auf Park­platz für Carsharing-Fahr­zeuge geparkt55 €

Bußgeldrechner zum Halten & Parken

Strafzettel verloren oder nicht bezahlt

Strafzettel drohen auch, wer unberechtigt auf dem Behindertenparkplatz parkt
Strafzettel drohen auch, wer unberechtigt auf dem Behindertenparkplatz parkt

Was passiert, wenn man den Strafzettel nicht bezahlt?

In diesem Fall wird zunächst eine erneute Zahlungsaufforderung in Form eines Bußgeldbescheids per Post zugestellt. Hier bietet sich auch die Möglichkeit sich zu dem Vorgang zu äußern und darzulegen, warum man den Strafzettel nicht zahlen wird. Dieser Einspruch wird anschließend geprüft und es entfallen gegebenenfalls die Forderungen. Wird der Einspruch abgelehnt, kann es zu weiteren Kosten durch eine Gerichtsverhandlung kommen.

Ist der Strafzettel verloren gegangen, ist es meist das Einfachste, auf den folgenden Bußgeldbescheid zu warten. Dieser wird per Post zugestellt, nachdem die Frist zum Bezahlen des Strafzettels verstrichen ist. Dieser erste Bußgeldbescheid bringt in der Regel eine Gebühr von 28,50 mit sich und stellt eine erneute Forderung auf Bezahlung der Strafe dar.

Im weiteren Verlauf können zudem zusätzliche Kosten durch Mahnungen anfallen, wenn die Kosten weiterhin nicht beglichen werden.

Einspruch gegen Strafzettel einlegen

Haben Sie einen Strafzettel für falsches Parken erhalten, ist es möglich, schriftlich Einspruch einzulegen und seine Sichtweise des Vorgangs darzulegen. Hierfür ist es wichtig den Strafzettel vorerst nicht zu bezahlen, da dieser sonst nicht mehr anfechtbar ist.

Tipp: Ist die Rechtmäßigkeit des Knöllchens anzuzweifeln, können Fotos als zusätzliches Beweismittel beim Einspruch gegen ein mögliches Bußgeld von Vorteil sein.

Es sollte dabei jedoch nicht ausser Acht gelassen werden, dass bei einer negativen Entscheidung gegen den Einspruch weitere Kosten anfallen. Daher ist es ratsam zu prüfen, ob ein Einspruch sinnvoll ist oder nicht.

Verjährung des Strafzettels

Da es sich beim Falschparken um eine Ordnungswidrigkeit handelt, erfolgt die Verjährung des Strafzettels in Deutschland in der Regel nach drei Monaten. Sollte der Zahlungsbescheid erst nach dieser Frist eintreffen, kann die zuständige Behörde eine Zahlung nicht mehr aktiv einfordern.

Strafzettel bezahlen

Ein Strafzettel kann per Überweisung mit Hilfe der darauf angegebenen Bankverbindung beglichen werden. Durch Angabe des Verwendungszwecks kann die Zahlung eindeutig zugeordnet werden und die Strafe ist somit bezahlt.

Ob eine Barzahlung möglich ist, muss im Einzelfall geklärt werden, da es hierbei keine einheitlichen Richtlinien gibt.

Strafzettel auf einem Privatparkplatz erhalten: Wie verhalte ich mich richtig?

Auch bei falschem Parken auf einem Privatparkplatz droht dem Fahrer ein Knöllchen. Viele Supermärkte haben beispielsweise eine zeitliche Begrenzung für die Nutzung ihres Parkplatzes eingeführt, die meist zwischen ein und zwei Stunden beträgt und sich auf die Zeit des Einkaufes beschränken soll. Hierbei muss der Fahrer mittels einer Parkscheibe nachweisen, dass er diese vorgegebene Zeit nicht überschritten hat.

Ohne Parkscheibe droht ein Strafzettel.
Ohne Parkscheibe droht ein Strafzettel.

Viele Supermärkte haben mittlerweile private Unternehmen beauftragt, die Einhaltung dieser Parkzeit zu kontrollieren. Diese stellen nun für unzulässiges Parken auf einem Privatparkplatz ebenfalls Strafzettel aus, um Dauerparken zu verhindern. Diese Vorgehensweise steht dem Eigentümer zu, sodass auch hier ausgestellte Knöllchen rechtmäßig und zu begleichen sind.

Sollten Sie vergessen haben, die Parkscheibe entsprechend in der Windschutzscheibe zu platzieren und ein Ticket erhalten haben, ist es bei vielen Supermärkten jedoch möglich, dies kulant zu regeln. Mit Vorlage eines Kassenbons, der dem vorgegebenen Zeitraum entspricht, können Sie mit einiger Wahrscheinlichkeit einer Zahlung entgehen.

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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52 Kommentare

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  1. Peter
    Am 31. März 2020 um 17:38

    Hallo zusammen.
    Ich hab einen kostenbescheid bekommen.
    Das Bußgeld Verfahren ist wegen zu später Zustellung eingestellt worden. Jetzt möchte die bussgeldstelle für ihren den Aufwand 23, 50 Euro von mir.
    Das Vergehen ( Parken ohne parkschein) ist 4 Monate her. Kann das sein.

  2. Jennifer H.
    Am 20. März 2020 um 13:58

    Hallo,
    vielleicht könnten Sie mir weiter helfen.
    Ich habe für ca 10 min. auf einem Privatparkplatz eines Auto Wasch Unternehmens gestanden.
    Als ich das Schild bemerkt hatte das darauf hinwies das es ein Privatparkplatz ist und Schadensersatz fordert bin ich umgehend weggefahren.
    Jetzt habe ich aber trortzdem eine Zahlungsaufforderung von einem Rechtsdienstleister bekommen in einer höhe von 131,40 €.
    Ich finde dies für ziemlich überzogene kosten wobei ich ja auch nur 10 min. da stand
    Kann ich dagegen vor gehen? Und wenn ja wie genau?

    Mit freundlichen Grüßen
    Jennifer H.

  3. Kai
    Am 31. Oktober 2019 um 7:24

    Hallo liebes Team
    Es waren drei gekennzeichnete parkplätze neben der stadtverwaltung:
    sie parken ein Fahrzeug unbefugt auf einem stellplatz außerhalb der öffentlichen verkehrsfläche obwohl deutlich sichtbar und allgemeinverständlich darauf hingewiesen war dass die Benutzung durch unbefugte untersagt ist Paragraph 12 Absatz 1 Nummer 1 lowig.
    Dienstparkplatz.

    Dort war ein Schild aufgestellt auf diesem Schild war ein am Computer ausgedrucktes Papier mit dem Hinweis dass dies ein privatparkplatz sei. Dieses Schild war so aufgestellt dass dieses zwischen Parkplatz 1 und 2 stand. Somit bin ich davon ausgegangen dass Parkplatz 3 nicht dazu gehört und habe mich dort hingestellt.

    Soll ich Einspruch einlegen oder ist es besser zu zahlen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 15. November 2019 um 16:20

      Hallo Kai,

      wir können an dieser Stelle keine Einschätzung zu möglichen Chancen eines Einspruchs abgeben. Wenden Sie sich im Zweifel an einen Anwalt, um den Sachverhalt bewerten zu lassen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  4. HG Sudendorf
    Am 18. Oktober 2019 um 11:15

    In einer Strasse gab es Parkzonen und Parkverbot. Den Bereich Parkverbot habe ich nicht erkannt und einen Parkzettel gelöst und im Fahrzeug abgelegt. Als ich zurück kam hing an meiner Scheibe ein Strafzettel Betrag 15,00€ Ich hatte ja schon 4,00€ bezahlt also überwies ich 11,00€.
    Den Zahlungsbeleg über 4,00€ habe ich der Polizei zum Nachweis geschickt.Nun bekomme ich ein Schreiben der Polizei, dass ich erst durch Zahlung des Gesamtbetrages den Verwaltungsakt beenden kann. Muss ich die 4,00€ bezahlen oder soll ich es drauf ankommen lassen? Wer kann mir dazu helfen.
    Schönen Dank HGS

  5. Bernd
    Am 17. September 2019 um 17:30

    Habe ein Knöllchen bekommen und es ist keine Adresse oder Telefonnummer angegeben . Ist das rechtens ? Ich würde mich gern rechtfertigen

  6. Andreas
    Am 10. September 2019 um 17:10

    habe einen Strafzettel bekommen dass ich in einem Behindertenparkplatz geparkt haben was falsch ist laut Foto zeigt hin dass ich richtig Stande haben sich vertan trotzdem soll ich ein Bußgeld bezahlen was ich nicht verstehe was kann ich jetzt tun

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. September 2019 um 15:05

      Hallo Andreas,
      gegen einen Strafzettel können Sie in Deutschland keinen Einspruch einlegen. Dies ist erst bei einem Bußgeldbescheid möglich. Diesen erhalten Sie, wenn Sie den Strafzettel nicht begleichen. Ob ein solches Vorgehen in Ihrem Fall sinnvoll ist, können wir allerdings nicht einschätzen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  7. Steffi
    Am 7. August 2019 um 10:35

    Hallo,

    Vlt kann uns ja jemand die Frage beantworten. Und zwar gibt es eine höhere Strafe wenn man mehrfach im “absoluten halte- und parkverbot” eine Knolle bekommen hat. So als nächste Sanktion zum Lernen quasi?

    Lg

  8. Sterzik
    Am 28. Juni 2019 um 11:10

    Ich hab am 26.06.2019 ein Knöllchen wegen falsch parken bekommen. Auf dem Knöllchen stand aber das Datum 26.06. 2018 also vor einem Jahr.
    Was mach ich nun ?

  9. Kuhnert
    Am 19. Juni 2019 um 22:27

    Mein Sohn hat trotz eines Anwohnerparkaudweises ein knöllchen bekommen, nur weil die konunallen Parküberwacher der Stadt München nicht richtig schauen. Es gibt keine Vorschrift, wo der Anwohnerparkaudweis plaziert werden muss. Er hat ihn auf der Fahrer seite im hinterem Fenster plaziert. Das ist nicht daß erste mal, daß die Leute nicht richtig schauen, wenn Sie die Autos kontaktieren

  10. O.V.
    Am 10. April 2019 um 19:23

    Wir haben auf einem öffentlichen Parkplatz zwei Motorräder auf eine Stellfläche gestellt, (wir waren sechs) um die anderen Parkplätze für z.b. Autos frei zulassen und wir bekamen jeder einen Strafzettel angehängt. Wie sieht das Rechtlich aus. Dürfen die das??

  11. Ronny
    Am 1. April 2019 um 9:34

    Hallo,
    ich habe mit meinen Wohnmobil( Kastenwagen,unter 3,5t und Kennzeichnung M1 im Fahrzeugschein)auf einem Parkplatz der nur für PKW ausgeschildert ist geparkt.Habe jetzt einen Strafzettel über 20€ bekommen.Ist das jetzt Rechtens? Da diese klein Wohnmobile eigentlich zur Fahrzeugart PKW ( M1) gehören.

    Mfg

  12. Andreas
    Am 16. Februar 2019 um 15:27

    Bin kurierfahrer war 1 Minuten in der Apotheke und habe ein knöllchen bekommen. Kann doch wohl nicht sein.

  13. Sebastian
    Am 6. Februar 2019 um 11:48

    Hallo
    meine Frau hat auf einem Privatparkplatz geparkt, beim Supermarkt, weil sie dort arbeitet. Der Ladenbesitzer hat versäumt eine Parkplatette vom zuständigen Sicherheitsunternehmen zu beantragen. Meine Frau hat natürlich ein Knöllchen bekommen gegen das wir nach 12 Tagen Einspruch eingelegt hatten, weil wir dann erst die nötigen Unterlagen vom Ladenbesitzer hatten. Auf dem Bußgeldbescheid stand eine Zahlungsfrist von 10 Tagen. Jetzt wurde unser Einspruch mit selbigem Grund (versäumniss der 10tägigen Frist) abgelehnt. Es steht aber nirgendwo das ich auch den Einspruch innerhalb von 10 Tagen tätigen muss. Gilt da nicht eine gesetzliche Frist von 14 Tagen oder ist das immer binden an die Zahlungsfrist gekoppelt?

    MfG
    Sebastian

  14. Ömi
    Am 3. Februar 2019 um 13:57

    Hallo,
    ich habe am 04.6.18 einen Strafzettel erhalten wegen falsch parken. Normalerweise ist das ein offizieller Parkplatz, aber am nächsten Tag sollten Bauarbeiten durchgeführt werden, dies habe ich leider nicht gesehen. Es wurde ein Abschleppdienst angefordert und ich habe, laut Brief der Polizei, mein Fahrzeug vor dem Eintreffen des Abschleppdienst entfernt. Bis gestern hatte ich keine Zahlungsanforderung erhalten, aber nun kam sie, nach 34 Wochen/fast 8 Monaten. Ich solle 176€ zahlen.
    Meine Frage wäre, verjährt so was NICHT?
    Ich danke im voraus.
    MfG Ömi

  15. Hassan
    Am 1. Februar 2019 um 0:30

    Habe ich auf fahrrad gänge geparkt halb stünde wie Polizei gesagt hatten und die abschleppen war auch aber habe ich geschafft die hatten extra für mein Auto besthelt zum Glück war mehr auto und die abschleppen Dienst hätten schon andere auto genommen

  16. heinz l.
    Am 13. Dezember 2018 um 17:20

    unter welche Kategorie Strafbemessung und Strafzettelhöhe fällt das Halten und Parken auf dem Verkehrszeichen 299 des § 12 der StVO?

  17. Imad M.
    Am 25. November 2018 um 19:22

    Hallo,
    Ich habe am Samstag um 19:51 in Koblenz geparkt und mir einen parkschein gekauft , es war dunkel und man hat nicht richtig die zahlen lesen können ab wann man ein parkzettel bräuchte , ich habe erfasst das man dort von 08:00 bis 20:00 parken darf , als ich zurück kam um 20:30 sah ich ein knöllchen auf meiner windschutzscheibe. Ich ging zum Parkscheinautomat und dort stand Montag-Samstag von 08:00-22:00 , kann ich trozdem dagegen vorgehe ? Da man abends nicht genau sehen konnte von wann bis wann ich einen parkschein ziehe brauche und die Scheibe sowieso verschmutzt ist

    Mfg Merouwe

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