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Mountainbike verkehrssicher machen: Welche Ausstattung ist nötig?

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Welche Ausrüstungsgegenstände Sie im Straßenverkehr brauchen

Sie können Ihr Mountainbike verkehrstauglich machen und damit auf öffentlichen Straßen fahren.
Sie können Ihr Mountainbike verkehrstauglich machen und damit auf öffentlichen Straßen fahren.

Für den Stadtverkehr haben Sie es eigentlich nicht gekauft: Ein geländegängiges Mountainbike, mit dem Sie auf den abenteuerlichsten Strecken hohe Berge hinunterrasen können. Für Sie ist das Fahrrad ein Sportgerät und es war Ihnen bisher egal, dass es kein verkehrssicheres Fahrrad ist.

Doch mittlerweile fänden Sie es praktisch, wenn Sie mit dem Gefährt auch im Straßenverkehr fahren könnten. Klar ist: So ganz ohne Beleuchtung und ohne Klingel dürfen Sie damit nicht auf öffentlichen Straßen unterwegs sein. Mit ein paar neuen Ausrüstungsgegenständen steht dem Fahren abseits von Geländepisten jedoch nichts mehr im Wege.

Aber was brauchen Sie alles, um Ihr Mountainbike (MTB) verkehrssicher zu machen? Und welche Gesetze schreiben vor, wie ein straßentaugliches Geländefahrrad ausgestattet sein muss? Antworten auf diese Fragen lesen Sie in diesem Ratgeber.

FAQ: Mountainbike verkehrssicher machen

Warum sind Mountainbikes häufig nicht verkehrssicher?

Hierbei handelt es sich in erster Linie um Sportgeräte. Diese Fahrräder sind also eigentlich gar nicht für den Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr vorgesehen.

Was muss nachgerüstet werden?

Damit ein Mountainbike den gesetzlichen Vorschriften entspricht, müssen Sie diverse Beleuchtungseinrichtungen und Reflektoren anbringen. Darüber hinaus ist eine Klingel vorgeschrieben.

Was droht bei einem nicht verkehrssicheren Mountainbike?

Fallen im Zuge einer Verkehrskontrolle Mängel auf, sieht der Bußgeldkatalog dafür Verwarngelder zwischen 20 und 35 Euro vor.

Video: Wann gilt ein Fahrrad als verkehrssicher?

Video: Wie muss ein verkehrssicheres Fahrrad gestaltet sein?
In diesem Video erfahren Sie, wie ein verkehrssicheres Fahrrad aussieht.

Welche Gesetze geben vor, wann ein Mountainbike verkehrssicher ist?

Vielleicht denken Sie, dass Ihr Mountainbike gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) für Straßen zugelassen werden kann. Schließlich finden Sie in der StVO alle möglichen Regeln, die Verkehrsteilnehmer beachten müssen. Wenn es darum geht, Fahrzeuge für den öffentlichen Verkehr sicher auszustatten, müssen Sie jedoch einen Blick in die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) werfen.

Diese gibt in den Paragraphen 63 bis 67 Regeln speziell für Fahrräder vor, welche Sie auch beachten sollten. Denn ist Ihr Mountainbike nicht verkehrssicher genug und Sie sind damit auf der Straße unterwegs, kann die Polizei bei einer Kontrolle Bußgelder in Höhe von 20 bis 35 Euro gegen Sie verhängen.

Wenn Sie mit einem nicht straßentauglichen Fahrrad einen Unfall verursacht haben, bei dem andere Verkehrsteilnehmer geschädigt wurden, kann dies Schadensersatzzahlungen oder eine Regressforderung von Ihrer Privathaftpflichtversicherung zur Folge haben, welche deutlich teurer sind als die Bußgelder der Polizei.

Was benötigt ein verkehrssicheres Mountainbike alles?

Ein Mountainbike ist dann verkehrssicher, wenn es den Regeln der StVZO genügt.
Ein Mountainbike ist dann verkehrssicher, wenn es den Regeln der StVZO genügt.

Zuallererst brauchen Sie als Basis ein sicheres Mountainbike. Eine passende Auswahl finden Sie z. B. in unserem Mountainbike-Test. Darüber hinaus, brauchen Sie auch eine funktionierende Beleuchtung am Rad. Häufig ist diese, wie auch andere wichtige Teile, bei Mountainbikes jedoch nicht fest verbaut.

Sie können aber auch noch nachträglich ein verkehrssicheres Fahrrad aus einem Mountainbike machen. Folgende Aspekte müssen Sie dabei beachten:

Beleuchtung

Wollen Sie Ihr Mountainbike gemäß der StVZO nachrüsten, müssen Sie vor allem eine geeignete Fahrradbeleuchtung besorgen. Dies dürfte bei der ganzen Umrüstungsaktion der teuerste und aufwändigste Punkt sein. Folgende Ausrüstungsgegenstände schreibt § 67 der StVZO hierbei vor:

  • Vorne braucht Ihr Mountainbike einen weißen Scheinwerfer, dessen Lichtkegel 5 Meter vor dem Rad maximal halb so hoch über dem Boden steht wie der Scheinwerfer selbst. Er muss also ein kleines Bisschen nach unten geneigt sein. Hierbei ist die Position der Mitte des Lichtkegels relevant.
  • Hinten benötigt das Fahrrad eine Schlussleuchte in roter Farbe, welche mindestens 25 cm über dem Boden steht.
  • Beide Scheinwerfer können von einer Lichtmaschine (auch “Dynamo” genannt) mit Strom versorgt werden. Auch eine Batterie (Batterie-Dauerbeleuchtung) oder ein wiederaufladbarer Energiespeicher als Energiequelle ist erlaubt.
  • Damit Ihr Mountainbike verkehrssicher wird, reicht Licht allein nicht aus. Es braucht zusätzlich vorne einen weißen und hinten mindestens einen roten Rückstrahler. Bei dem Reflektor muss es sich um einen Großflächen-Rückstrahler mit “Z”-Kennzeichnung handeln. Der Rückstrahler darf baulich mit der Schlussleuchte vereint sein.
  • In die Speichen von jedem straßentauglichen MTB gehören mindestens zwei gelbe Rückstrahler (auch “Katzenauge” genannt), die im Abstand von 180 Grad zueinander angebracht werden und sich damit direkt gegenüberstehen. Als Alternative dazu dürfen Sie auch ringförmige, weiß reflektierende Streifen an den Reifen oder in den Speichen anbringen.
  • Auch die Pedale brauchen eigene Beleuchtungselemente, damit Ihr Mountainbike vollständig verkehrssicher wird. Konkret sind dies gelbe Rückstrahler, welche jeweils an der Vorder- und an der Hinterseite der Pedale angebracht werden. Allerdings lassen sich nicht an alle Mountainbike-Pedale solche Rückstrahler anbringen, weshalb Sie in diesem Fall die Pedale wechseln sollten.

Diese ganzen Beleuchtungseinrichtungen müssen stets betriebsbereit sein, auch wenn Sie nur bei Tageslicht fahren. Wenn Sie Ihr Mountainbike nachträglich verkehrssicher ausrüsten, müssen Sie außerdem besonders darauf achten, dass jedes Licht fest am Rad montiert sind.

Beleuchtung, die Sie an Lenkrad Ihres Mountainbikes anbringen können, finden Sie u. a. in unserem Fahrradbeleuchtungsvergleich.
Sie können aus einem Sportgerät ein Mountainbike machen, das verkehrssicher ist.
Sie können aus einem Sportgerät ein Mountainbike machen, das verkehrssicher ist.

Klingel

§ 64a der StVZO schreibt für Fahrräder eine “helltönende Glocke” als Schallzeichen vor, um andere Verkehrsteilnehmer zu warnen. Andere Geräuschgeber sind nicht zugelassen, beispielsweise Hupen oder Sturmklingeln. Normalerweise sind Mountainbikes nicht mit so einer Glocke ausgestattet, diese ist aber auch kein großer Kostenpunkt.

Bremsen

Ein Fahrrad benötigt im Straßenverkehr mindestens zwei Bremsen, die unabhängig voneinander bedient werden können. § 65 der StVZO schreibt ferner vor, dass die Bremsen leicht zu bedienen sein müssen und das Gefährt wirksam abbremsen, ohne dass dabei die Fahrbahn beschädigt wird. In der Hinsicht dürfte ein Mountainbike allerdings schon verkehrssicher genug sein und gute Bremsen haben, so dass hier keine Eingriffe nötig sind.

Neben sicheren Bauteilen am Fahrrad, ist es jedoch auch empfehlenswert, beim Fahren einen speziellen Mountainbike-Helm zu tragen. Dieser schützt Sie im Falle eines Sturzes vor schweren Verletzungen.

Nicht gesetzlich vorgeschriebene Aspekte für ein straßentaugliches Mountainbike

Wenn Sie die obenstehenden Regeln alle umgesetzt haben, ist Ihr Mountainbike gesetzlich gesehen verkehrssicher. Für den Straßenverkehr sollten Sie jedoch noch auf zwei weitere Punkte achten:

  • Viele MTBs haben keine Schutzbleche. Wenn Sie auf Off-Road-Pisten sowieso am ganzen Körper schmutzig werden, macht das auch nichts aus. Möchten Sie Ihr MTB allerdings auch für den Weg zur Arbeit nutzen, so sollten Sie Schutzbleche anbringen, um Ihre Kleidung sauber zu halten.
  • Wollen Sie kleinere Lasten transportieren, ist ein Gepäckträger vor Vorteil. Hängen Sie Ihre vollen Einkaufstaschen beispielsweise an den Lenker, lässt sich Ihr Mountainbike weniger verkehrssicher steuern.

Über den Autor

Autor
Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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14 Kommentare

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  1. fadi
    Am 7. April 2023 um 1:59

    Bitte, ich möchte ein E-Mountainbike mit TÜV-geprüftem elektronischem Benzingriff kaufen. Das hat der Verkäufer in dem Artikel geschrieben, und es hat ein Sicherheitszertifikat, und es ist ein Fahrrad, das im Straßenverkehr gefahren werden kann. Die Frage ist, kann ich es fahren, ohne eine Geldstrafe zu bekommen? zweite Frage ? Darf ich damit auf dem Radweg fahren??

  2. Nikl
    Am 6. Juli 2021 um 14:09

    Wie schnell darf ein eBike fahren und was ist die Strafe bei einem zu schnellem bike

  3. Dark Thoughts
    Am 26. Mai 2020 um 0:33

    Beleuchtung ist mittlerweile gesetzlich nur notwendig wenn man in schlechten Lichtverhältnissen fährt.
    Mit dem ganzen Klimmbimm kannst du dann nur nicht mehr wirklich ins Gelände, bzw. vernünftige Pedale mit Reflektoren gibt es gar nicht wirklich, ohne das man dabei die Fahrsicherheit stark einschränkt. Schade das Mountainbiking in Deutschland leider immer auch ein Auto als Carrier voraussetzt. Bleibe ich halt weiter den ganzen Tag lang auf meinem Arsch sitzen, bis ich unsportlich an Arterienverstopfung krepiere. ¯\_(ツ)_/¯

  4. Jonas
    Am 24. September 2019 um 13:06

    Tagsüber muss weder ein Licht am Fahrrad sein, noch muss eines mitgeführt werden!
    Das MTB straßentauglich machen ist also denkbar einfach: Eine Klingel und genügend Reflektoren (deren Wirksamkeit noch immer umstritten ist) dran, zack feddich.

  5. Throki
    Am 4. August 2019 um 23:34

    “Diese ganzen Beleuchtungseinrichtungen müssen stets betriebsbereit sein, auch wenn Sie nur bei Tageslicht fahren. Wenn Sie Ihr Mountainbike nachträglich verkehrssicher ausrüsten, müssen Sie außerdem besonders darauf achten, dass jedes Licht fest am Rad montiert sind.”

    Ist auch nicht mehr aktuell, abnehmbare Leuchten, ich zitiere StVZO §67 Satz 4, “dürfen abnehmbar sein, müssen jedoch während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, angebracht werden”. Sogar die Pflicht die Leuchten ständig mitzuführen ist entfallen, solange man sie rechtzeitig zur Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern” anbringen kann.

  6. Raimund S.
    Am 30. April 2018 um 10:14

    > hinten mindestens zwei rote Rückstrahler (auch „Katzenaugen“ genannt).

    Ich kann im §67 Abs. 4 keinen Hinweis auf ZWEI Reflektoren finden. Oder meinen Sie mit “2 Rückstahler” einmal das Licht und den Reflektor?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 14. Juni 2018 um 10:26

      Hallo Raimund,

      vielen Dank für den Hinweis. Die Textstelle war etwas missverständlich, wir haben sie entsprechend angepasst.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  7. AlexK
    Am 29. April 2018 um 10:33

    in aktueller Redaktion von §67 u.a. steht:
    Absatz 2 Satz 4. Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine, einer Batterie oder einem wieder aufladbaren Energiespeicher oder einer Kombination daraus als Energiequelle ausgerüstet sein. Alle lichttechnischen Einrichtungen, mit Ausnahme von Batterien und wieder aufladbaren Energiespeichern, müssen den Anforderungen des § 22a genügen. Die Nennspannung der Energiequelle muss verträglich mit der Spannung der verwendeten aktiven lichttechnischen Einrichtungen sein.

    (3) Fahrräder müssen mit einem oder zwei nach vorn wirkenden Scheinwerfern für weißes Abblendlicht ausgerüstet sein. Der Scheinwerfer muss so eingestellt sein, dass er andere Verkehrsteilnehmer nicht blendet.

    4) Fahrräder müssen an der Rückseite mit mindestens
    1.
    einer Schlussleuchte für rotes Licht,
    2.
    einem roten nicht dreieckigen Rückstrahler der Kategorie „Z“ ausgerüstet sein.
    Schlussleuchte und Rückstrahler dürfen in einem Gerät verbaut sein. Schlussleuchten dürfen zusätzlich mit einer Bremslichtfunktion für rotes Licht……. ausgerüstet sein.

    es tut mir leid, aber Ihre Empfehlungen weichen von gesetzlichen Vorschritten ab.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 14. Juni 2018 um 10:21

      Hallo AlexK,

      Verkehrssicherheit kann auch über gesetzliche Vorschriften hinausgehen. Diese müssen selbstverständlich mindestens eingehalten werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  8. Joshi
    Am 31. Januar 2018 um 18:46

    Muss ich den Umbau beimTüv abnehmen lassen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 12. Februar 2018 um 9:07

      Hallo Joshi,

      dies sollte in der Regel nur nötig sein, wenn es sich um ein E-Bike handelt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Hans-Hermann
        Am 14. Oktober 2018 um 7:52

        Mit der Antwort kann keiner was anfangen. Was ist denn unter einem E-Bike zuverstehen? Wenn damit ein Pedelec (also ein Fahrrad mit Motorunterstützung bis 25 km/h) gemeint ist, ist die Antwort faslch. Für die Nachrüstung gelten die normalen Vorschrift für Fahrräder. Ist damit ein S-Pedelec gemeint dürfte sich eine Nachrüstung erübrigen, da für S-Pedelec eine zugelassene Beleuchtung vorgeschreiben ist. Das gilt auch für E-Bikes, also selbstfahrende Räder mit Gasgriff, quasi Mopeds mit Elektroantrieb. Für die beiden letztgeannten sind auch Versicherungskennzeichen Vorschrift.
        Und wenn man ein Pedelec oder ein normales Rad zum S-Pedelec umrüsten wollte, muss man nicht nur wegen der Beleuchtung zur Prüfstelle

  9. Mark H.
    Am 17. Mai 2017 um 22:24

    > Die Stromversorgung muss dabei so gestaltet sein, dass das
    > vordere und hintere Licht ausschließlich zusammen verwendet
    > werden können.

    Das ist falsch — und wäre ein KO-Kriterium für 99% der Batterie-Leuchten. Richtig ist:

    Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
    § 67 Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern
    (1) Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt oder einer Batterie mit einer Nennspannung von 6 V (Batterie-Dauerbeleuchtung) oder einem wiederaufladbaren Energiespeicher als Energiequelle ausgerüstet sein. Abweichend von Absatz 9 müssen Scheinwerfer und Schlussleuchte nicht zusammen einschaltbar sein.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 31. Mai 2017 um 8:13

      Hallo Mark,

      vielen Dank für Ihren Hinweis. Wir haben den Text dementsprechend angepasst.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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