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Meldepflichtige Krankheiten nach §§ 6, 7 IfSG

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 18. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

Welche Krankheiten sind meldepflichtig?

Infektionskrankheiten: Die Meldepflicht soll endemische oder pandemische Ausbrüche verhindern.
Infektionskrankheiten: Die Meldepflicht soll endemische oder pandemische Ausbrüche verhindern.

Infektiöse Krankheiten begleiten den Menschen wohl schon seit Anbeginn seiner Zeit auf Erden. Darunter gibt es auch viele, die bis heute einen ernsthaften Gesundheitsschaden verursachen können, nicht nur bei immungeschwächten oder älteren Menschen. 

Um eine bessere Kontrolle über Infektionsgeschehen mit gefährlichen Erkrankungen zu haben, sieht das Infektionsschutzgesetz eine Meldepflicht für einzelne vor. Neuestes Mitglied unter ihnen ist das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2), aber es ist bei weitem nicht das gefährlichste. 

Was aber sind meldepflichtige Erkrankungen? Wer muss an wen Meldung machen, wenn es zu einem Nachweis entsprechender Erreger gekommen ist? Und was ist bei einem Verstoß zu erwarten?

FAQ Für welche Krankheiten gilt eine Meldepflicht?

Was sind meldepflichtige Krankheiten?

Es gibt Erkrankungen, die nicht nur schnell übertragbar sind, sondern zum Teil auch schwere Gesundheitsschäden bis hin zum Tod verursachen können. Heilmittel oder Impfungen gibt es in vielen Fällen nicht. Um mögliche Ausbruchsgeschehen schneller kontrollieren und begrenzen zu können – und so Epidemien und Pandemien zu unterbinden -, müssen entdeckte Erkrankungen und Nachweise der Erreger dem zuständigen Gesundheitsamt gemeldet werden.

Welche Infektionskrankheiten sind meldepflichtig?

Eine Übersicht zu den meldepflichtigen Infektionskrankheiten finden Sie hier. Schon der Verdacht kann im Einzelfall die Meldung an das Gesundheitsamt zur Folge haben.

Welche Erreger sind bei Nachweis meldepflichtig?

Nicht nur einzelne Krankheiten sind meldepflichtig, sondern auch der Nachweis einzelner Krankheitserreger. Mehr dazu und bei welchen Erregern eine Meldepflicht besteht, lesen Sie hier.

Weiterführende Informationen zu meldepflichtigen Krankheiten

Was droht bei Missachtung der Vorgaben über meldepflichtige Infektionskrankheiten? (Tabelle)

VerstoßSanktion
meldepflichtige Krankheit nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig nicht in vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig gemeldetbis 25.000 €
... bei Vorsatz und damit einhergehender Verbreitung der meldepflichtigen ErkrankungGeldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre
Verstoß gegen Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts-, Tätigkeits- oder Betretungsverbotbis 25.000 €
... bei Vorsatz und damit einhergehender Verbreitung der meldepflichtigen ErkrankungGeldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre
als betroffene Person oder Verantwortlicher (z. B. Sorgebrechtigter) Schule, Kindergarten oder andere Gemeinschaftseinrichtung nicht umgehend über Infektion bzw. Verdachtsfall in Kenntnis gesetztbis 25.000 €
... bei Vorsatz und damit einhergehender Verbreitung der meldepflichtigen ErkrankungGeldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre
als Einrichtungs- oder Schulleitung nicht umgehend das Gesundheitsamt informiertbis 25.000 €
... bei Vorsatz und damit einhergehender Verbreitung der meldepflichtigen ErkrankungGeldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre

§ 6 IfSG: meldepflichtige Krankheiten

Welche Krankheiten sind meldepflichtig in Deutschland?
Welche Krankheiten sind meldepflichtig in Deutschland?

Immer wieder kommt es zu größeren und kleineren Ausbrüchen schwerwiegender Erkrankungen. Vor der Corona-Pandemie lagen zumindest in Europa größere Infektionsgeschehen weit zurück. Der Ausbruch der Spanischen Grippe zu Zeiten des Ersten Weltkrieges forderte weltweit Schätzungen zufolge 20 bis 50 Millionen Menschenleben. Größere Ausbrüche der Pest liegen bereits hunderte Jahre zurück, haben Europa und die Welt aber nachhaltig beeinflusst. 

Und auch in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten gab es immer größere Ausbrüche von gefürchteten Krankheiten. Die Pocken etwa, die noch Mitte des 20. Jahrhunderts zahlreiche Tote und Versehrte zurückließ, oder die Kinderlähmung, die viele Menschen vor einer Impfmöglichkeit nur dank der Eisernen Lunge überleben konnten. Pocken und Kinderlähmung gelten mittlerweile durch umfassende Impfkampagnen in Europa als ausgerottet. Und auch Masern sollten eigentlich schon in wenigen Jahren verschwunden sein. Doch mehrere Ausbrüche in den letzten Jahren führten schließlich zur Einführung der Masern-Impfpflicht in Deutschland, um auch hier endlich dem Ziel der Ausrottung näher zu kommen.

Auch COVID-19 ist mittlerweile als meldepflichtige Krankheit erfasst.
Auch COVID-19 ist mittlerweile als meldepflichtige Krankheit erfasst.

Es gibt auch Krankheiten, für die es auch nach Jahrzehnten der Forschung noch keine wirksamen Impfungen oder Heilmittel gibt. Und die nachlassende Impfbereitschaft bei vermeidbaren Krankheiten tut ihr Übriges. Um eine zu starke und unkontrollierte Ausbreitung von gefährlichen Krankheiten zu vermeiden, stehen deshalb einzelne von ihnen daher genauestens unter Beobachtung. Schon Verdachtsfälle müssen zum Teil den zuständigen Gesundheitsämtern gemeldet werden. Durch eine frühzeitige Intervention können mögliche Infektionsherde so auf kleine Bereiche beschränkt werden. Aber welche sind durch das Infektionsschutzgesetz eigentlich als meldepflichtige Krankheiten eingestuft?

Bei folgenden Krankheiten gilt eine Meldepflicht bereits im Verdachtsfall, bei Erkrankung sowie damit in Zusammenhang stehenden Todesfällen (vgl. § 6 IfSG):

  • Botulismus
  • Cholera
  • Clostridioides-difficile-Infektion*
  • COVID-19 (durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelöste Erkrankung)
  • Diphtherie
  • humane spongiforme Enzephalopathie (Creutzfeld-Jakob-Erkrankung)
  • akute Virushepatitis
  • enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom (HUS)
  • virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (z. B. Ebola)
  • Keuchhusten
  • Masern
  • Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis
  • Milzbrand
  • mikrobiell bedingte Lebensmittelvergiftung oder infektiöse Gastroenteritis**
  • Mumps
  • Pest
  • Poliomyelitis (“Kinderlähmung”)
  • Röteln einschließlich Rötelnembryopathie
  • Tollwut
  • Tuberkulose*
  • Typhus abdominalis oder Paratyphus
  • Windpocken
  • zoonotische Influenza

* Meldepflicht bei Krankheit und Tod in Zusammenhang mit einer Erkrankung
** Meldepflicht bei Verdacht oder Erkrankung bei Personen, die Tätigkeiten nach § 42 IfSG ausüben oder bei mehr als einer aufgetretenen Erkrankung

Exkurs: Was sind Zoonosen?

Viele meldepflichtige Krankheiten sind im Übrigen sogenannte Zoonosen. Dieser Begriff fiel zuletzt häufiger in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, da es sich bei dem neuartigen Coronavirus selbst um einen zoonotischen Erreger handelt.

Es handelt sich hierbei um Krankheiten, die sowohl von einem Tier auf den Menschen als auch vom Menschen auf andere Wirbeltiere überspringen können. Ursprünglich bezeichnete der Begriff ausschließlich Tierkrankheiten. Die Bedeutung wurde jedoch Mitte des 19. Jahrhunderts ausgeweitet. Die zunehmende Nähe zwischen Mensch und Tier begünstigte die Übertragung zwischen den Spezies und machte klar, dass auch Menschen an zahlreichen vermeintlichen Tierkrankheiten erkranken können.

Unter anderem zählen etwa Ebola, Pest, Tollwut, Milzbrand, Tuberkulose und Creutzfeld-Jacob-Krankheit zu den Zoonosen. Auch beim HI-Virus wird der Ursprung mittlerweile in einer von Tieren auf den Menschen übergesprungenen Infektion vermutet.

Nicht nur für Krankheiten besteht eine Meldepflicht, sondern teils schon für nachgewiesene Erreger.
Nicht nur für Krankheiten besteht eine Meldepflicht, sondern teils schon für nachgewiesene Erreger.

§ 7 IfSG: meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern

Eine Erkrankung geht regelmäßig auch mit Symptomen einher. Doch nicht jeder, der einen meldepflichtigen Erreger in sich trägt, ist auch (bereits) erkrankt.

Das zeigt sich derzeit z. B. an der Corona-Pandemie: Nach Schätzungen einiger Experten können Betroffene auch schon in den 5 Tagen vor dem Auftreten der ersten Symptome andere Menschen mit SARS-CoV-2 anstecken – und sogar, ohne selbst an COVID-19 zu erkranken. Auch bei anderen Infektionen kann eine Ansteckungsgefahr bestehen, ohne dass es Symptome gibt bzw. die Krankheit schon ausgebrochen ist.

Aus diesem Grund ist auch der Nachweis einzelner Erreger meldepflichtig in Deutschland, um ggf. einer weiteren Verbreitung zeitnah vorbeugen zu können.

In der folgenden Liste finden Sie einzelne Erreger, die bei Nachweis und akuter Infektion ebenfalls meldepflichtig sind (die vollständige Übersicht finden Sie in § 7 IfSG):

  • Adenoviren*
  • Bacillus anthracis (Milzbrand-Erreger; auch Anthrax)
  • Bordetella pertussis, Bordetella parapertussis (Keuchhusten-Erreger)
  • Clostridium botulinum oder Nachweis von Botulinumtoxin (kann Botulismus auslösen)  
  • Dengue-, Ebola-, Gelbfieber-, Hanta-, Lassa-, Marburg-, West-Nil-Virus und andere Erreger hämorrhagischer Fieber (Fiebererkrankungen mit einhergehenden Blutungen)
  • Escherichia coli, enterohämorrhagische (EHEC) oder sonstige darmpathogene Stämme
  • FSME-Virus
  • Hepatitis-A- oder -E-Virus
  • Hepatitis-B-, -C- oder -D-Virus**
  • HIV**
  • Influenzaviren*
  • Legionella sp.
  • Masernvirus
  • MERS-CoV (Middle-East-Respiratory-Syndrome-Coronavirus)
  • multiresistente Erreger wie MRSA*, MRGN* 
  • Mumpsvirus
  • Mycobacterium leprae (kann Lepra-Krankheit auslösen)
  • Mycobacterium tuberculosis/africanum, Mycobacterium bovis (Tuberkulose-Erreger)
  • Neisseria gonorrhoeae (Gonorrhö-Erreger, auch “Tripper”; bei verminderter Wirksamkeit gegen bekannte Wirkstoffe)**
  • Norovirus
  • Poliovirus (Erreger der Kinderlähmung)
  • Rubellavirus (Röteln-Erreger)
  • Salmonella Paratyphi* oder Salmonella Typhi*; sonstige Salmonella
  • SARS-CoV (Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus) und SARS-CoV-2 (COVID-19-Erreger)
  • Treponema pallidum (Syphilis-Erreger)**
  • Varizella-Zoster-Virus (Verursacher von Windpocken und Gürtelrose)
  • Yersinia pestis (Erreger der Lungen- und Beulenpest)
  • Zika-Virus und sonstige Arboviren (von Gliederfüßern wie Mücken übertragene Erreger)

* Meldepflicht bei direktem Nachweis auch ohne akute Infektion
** Meldepflicht bei direktem oder indirektem Nachweis

Wer muss meldepflichtige Krankheiten an das Gesundheitsamt melden?

Wer muss meldepflichtige Erkrankungen an wen melden?
Wer muss meldepflichtige Erkrankungen an wen melden?

Die in §§ 6 und 7 IfSG aufgeführten Krankheiten sind an das zuständige Gesundheitsamt zu melden, in dessen Einzugsbereich die Infektion fällt. Die zur Meldung verpflichteten Personen ergeben sich aus § 8 IfSG. Zuvorderst fällt die Pflicht den behandelnden Ärzten zu, die Krankheiten, für die Meldepflicht besteht, entdeckt haben.In Krankenhäusern stehen aber zum Beispiel auch leitende Ärzte in der Verantwortung. Aber auch die Leiter der Pathologie sowie anderen diagnostischen Bereichen kommen in Betracht, wenn sie einen entsprechenden Nachweis eines meldepflichtigen Erregers erbracht haben.

Die Gesundheitsämter wiederum sind zur Weitergabe der Meldungen an die zuständige Landesbehörde verpflichtet, müssen ggf. auch noch Ergänzungen etwa zu möglichen Kontaktpersonen des Betroffenen erheben und diese ebenso wie vom Erkrankten besuchte Einrichtungen informieren. Die Landesbehörden schließlich sind für die Übertragung der Daten an das Robert-Koch-Institut zuständig. Hier laufen am Ende alle Stricke zusammen. Dadurch lassen sich bundesweit Infektionsgeschehen beobachten und Ausbruchsherde (Hot-Spots) frühzeitig ausmachen.

Das RKI stellt Ärzten ein kostenloses Muster für einen entsprechenden Arztmeldebogen zur Verfügung. Hier gelangen Sie zur Downloadseite für das RKI-Meldeformular für meldepflichtige Krankheiten.

Mitwirkungspflichten der Betroffenen

Bei Ihnen wurde eine meldepflichtige Erkrankung festgestellt? Das kann u. a. Quarantäne bedeuten.
Bei Ihnen wurde eine meldepflichtige Erkrankung festgestellt? Das kann u. a. Quarantäne bedeuten.

Meldepflichtige Krankheiten sind natürlich aber auch für den Betroffenen mit Auswirkungen auf sein Leben verbunden. Selbst wenn er nicht schwer erkrankt, so sieht er sich doch je nach Erreger unterschiedlichsten Einschränkungen gegenüber. Diese Erfahrung machen auch derzeit viele, die sich mit dem neuartigen Coronavirus infiziert haben. Die Gesundheitsämter, Behörden und Landesregierungen können je nach Lage unterschiedlichste Auflagen erteilen. Aber auch das Infektionsschutzgesetz sieht für meldepflichtige Krankheiten bereits wichtige Maßnahmen vor, z. B.:

  • Quarantäne bzw. häusliche Isolation
  • Betretungsverbote oder -beschränkungen für einzelne Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Schulen, Krankenhäuser)
  • Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote
  • Betreuungsverbote (z. B. für Kitakinder)
  • Arbeitgeber und andere wichtige Stellen zeitnah informieren

Erhalten Einrichtungen Kenntnis von einem möglichen Verdachtsfall oder Nachweis einer meldepflichtigen Erkrankung unter den Beschäftigten oder Betreuten, so müssen auch diese zeitnah das Gesundheitsamt hierüber informieren.

Quellen und weiterführende Links

Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana studierte Ger­manis­tik, Philosophie und Englischen Literatur­wissenschaften an der Universität Greifswald. Sie ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldkatalog.org-Teams. Neben einem umfassenden Überblick zu verkehrsrechtlichen Fragestellungen liegt ihr Interesse u. a. im Bereich Tuning und Fahrzeugtechnik.

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1 Kommentar

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  1. Anneliese
    Am 20. November 2020 um 21:03

    Hallo und seid gegrüßt,

    Im Frühjahr diesen Jahres hatten wir eine Nachbarn mit schwer infektiösen Keimen. Dieser war zwei Wochen in Quarantäne und nach meinen Erkundungen beim Gesundheitsamt hier in Marburg wurde mir bestätigt bei einem Herrn K., dass sich diese Person immer wieder neu infiziert, wenn die Räumlichkeiten und dessen Sachen nicht gewechselt werden oder vernichtet werden. Wir haben 86 Mietparteien und Gemeinschaftsräume, hatte auch bereits den Hausverwalter informiert, doch es wird nichts unternommen im Hause von wegen weitere Infektionen an die Nachbarn bzw unter innerhalb die das Nachbarn. Es ist gleichgültig oder auch schon vorsätzlich, dass seitens des Hausverwalters seitens der Vermietung Dr . S. aus S. nichts unternommen wird zu unserer Sicherheit. dieser kleine Raum des Nachbarn muss dringendst desinfiziert werden und die Sachen vernichtet werden, selbst jetzt in der Corona- Krise
    hält dieser Nachbar ist nicht für nötig, sich entsprechend fernzuhalten, trägt niemals eine Maske, ob in Kaufhäusern, im Hause, Verwarnungen haben nichts genutzt. Dieser heißt H… es ist grob fahrlässig, was hier läuft.. insbesondere zu dieser genannten Person!

    Zum Glück gab es einen Bekannten aus seinen Kreisen, der uns informiert hatte. Aus dem engsten Kreis sind schon zwei Personen verstorben durch eine Lungenerkrankung. Oder auch Lungenentzündung, durch die schlechte Hygiene dieser Person könnte es durchaus passieren, dass auch wir interessiert werden könnten.

    Wäre sehr nett, nicht zu informieren, wie wir weiter vorgehen können!?

    Mit freundlichen Grüßen

    Anneliese

    [personenbezogene Daten von der Redaktion entfernt]

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